Teilnahmebedingungen für die Sunrise-Phase der Vergabe von ein- und zweistelligen Domainnamen (Kurzdomains) unter .at Version 1.0 vom 29.8.2016 1. ALLGEMEINES Diese Teilnahmebedingungen regeln die erste Phase (sogenannte Sunrise-Phase) der Vergabe von ein- und zweistelligen Domainnamen unter der Top-Level Domain .at (im Folgenden: Kurzdomains) durch die nic.at GmbH (im Folgenden nic.at). Die vorliegenden Teilnahmebedingungen ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der nic.at (AGB) in der geltenden Fassung (www.nic.at/agb). Sollten Regelungen der Teilnahmebedingungen und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen den gleichen Regelungsbereich unterschiedlich regeln, so gehen die Teilnahmebedingungen den AGB als lex specialis vor. In der Sunrise-Phase werden Kurzdomains ausschließlich an Markeninhaber vergeben. Diese Teilnahmebedingungen gelten daher nicht für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzrechts, die Kurzdomains nur in anderen Phasen des Vergabeprozesses erwerben können. 2. ERLAUBTE ZEICHEN Ein- und zweistellige Domainnamen können aus sämtlichen Buchstaben und Ziffern sowie aus allen derzeit erlaubten Sonderzeichen (siehe hierfür die IDN-Zeichentabelle auf www.nic.at/idn/zeichen) – mit Ausnahme des Bindestriches – und deren Kombination gebildet werden. 3. ANTRAGSLEGITIMATION UND ANTRAGSBERECHTIGUNG 3.1. Antragslegitimiert sind Markeninhaber von eingetragenen Wortoder Wordbildmarken, die in Österreich Schutz genießen. Das sind: - Marken, die im österreichischen Markenregister eingetragen sind; Marken, die beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum eingetragen sind (sogenannte Unionsmarken); internationale Marken, die in einem anderen Land registriert wurden und deren Schutzwirkung nach den Madrider Markenrechtsabkommen (MMA bzw. PMMA) explizit auch auf Österreich ausgeweitet wurde. Nicht zugelassen sind reine Bildmarken. Die Marke muss bereits am 01.07.2015 eingetragen gewesen sein und nach wie vor aufrechten Schutz genießen. Die bloße Anmeldung einer Marke legitimiert nicht zur Antragsstellung. 3.2. Antragsberechtigung ist gegeben, wenn der gewünschte Kurzdomainname identisch ist mit dem Wortbestandteil der Wortbildmarke oder mit der Wortmarke. Enthält die Marke Sonderzeichen (z.B. §, %, &, etc.), die nicht im Domainnamen vorkommen dürfen, so werden diese für die Frage der Identität mit dem Domainnamen nicht einfach ignoriert. Daher kommt beispielsweise dem Inhaber der Marke „A&B“ keine Berechtigung für die Domain „ab.at“ zu. 3.3. Für Marken, die nicht nur aus einem oder zwei Zeichen bestehen (z.B. Inhaber der Marke „AB Technologies“ beantragt die Kurzdomain ab.at), gilt Folgendes: Es ist erforderlich, dass die gewünschte Zeichenkombination in der Marke allein stehen kann (z.B. „AB Technologies“ und nicht „Abend“) und zusätzlich kennzeichnenden Charakter hat (z.B. „AB“ in „AB Technologies“ aber nicht „AB“ in „Eier AB Hof“). Eine Ausnahme besteht für Marken, die wie folgt gebildet werden: „xy.at“ oder „xy.de“. Diese Marken können bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Bewerbung um die Domain „xy.at“ herangezogen werden, da das .at/.de keinen kennzeichnenden Charakter hat. 3.4. Die Antragstellung kann durch den Markeninhaber selbst, ein vertretungsbefugtes Organ oder einen gewillkürten Vertreter (z.B. Rechtsanwalt, aber auch Angestellte o.Ä) erfolgen. Vertreter haben ihre Vertretereigenschaft offenzulegen. Eine allfällige Delegierung einer Kurzdomain erfolgt stets nur zu Gunsten des Vertretenen; der Vertreter haftet jedoch für das Bearbeitungsentgelt, die einmaligen Kosten der Delegierung und das Entgelt des ersten Vertragsjahres als Bürge und Zahler. 3.5. Die Beurteilung, ob dem Antrag Berechtigung zukommt, obliegt allein der nic.at. Insbesondere ist die Frage, ob die gewünschte Zeichenkombination kennzeichnenden Charakter hat und allein stehen kann, allein von der nic.at im Einzelfall zu beantworten. Diese Entscheidungen der nic.at unterliegen keiner nachträglichen Überprüfung durch ein Gericht und sind endgültig. 4. ABLAUF DER SUNRISE-PHASE 4.1. Antragstellung Im Rahmen der Sunrise-Phase können Anträge ausschließlich über die von nic.at zur Verfügung gestellte Website www.nic.at/kurzdomains im Zeitraum von 29.08. bis 23.09.2016 gestellt werden. Mit der Bestätigung des Einlangens des Antrages bei der nic.at kommt ein Dienstleistungsvertrag mit der nic.at über die Prüfung der Berechtigung des Antrages zustande. Mit der Antragstellung gibt der Antragsteller zudem ein bindendes Angebot für die Registrierung und die Innehabung der Domain im Rahmen eines unbefristeten Vertragsverhältnisses auf der Grundlage der AGB’s der nic.at ab erfolgter Delegation durch die nic.at ab. Der Antragsteller ist ab der Antragstellung bis zur Benachrichtigung über die Entscheidung über seinen Antrag durch die nic.at, im Falle einer Versteigerung gemäß Punkt 4.2. 4. Absatz) bis zum Abschluss des Versteigerungsverfahrens, an sein Angebot gebunden. Der Vertrag über die Delegation der Domain kommt mit der positiven Erledigung des Antrages bzw. im Fall der Versteigerung mit dem Zuschlag an den Antragsteller zustande. 4.2. Prüfung der Anträge Die nic.at prüft eingelangte Anträge bis spätestens 09.10.2016. Unberechtigte Anträge im Sinne des Punktes 3.5., Anträge mit formalen Mängeln (z.B. keine Offenlegung eines Vertretungsverhältnisses) und Anträge, zu denen das Bearbeitungsentgelt nicht zeitgleich mit der Antragsstellung entrichtet wurde, werden zurückgewiesen. Ist der Antrag zu einem Kurzdomainnamen zulässig und berechtigt und hat nur ein Markeninhaber diese Kurzdomain beantragt, so wird der zukünftige Domaininhaber umgehend von der positiven Erledigung des Antrages benachrichtigt. Sollten mehrere zulässige Anträge für die gleiche Kurzdomain einlangen, deren Prüfung durch die nic.at ergibt, dass mehreren oder allen von ihnen grundsätzlich Berechtigung zukommt, so werden die betroffenen Antragsteller von diesem Umstand in Kenntnis gesetzt. Im Zeitraum von voraussichtlich 10.10. bis 21.10.2016 (inklusive einer allfälligen Fristverlängerung entsprechend der Versteigerungsbedingungen) wird eine nichtöffentliche Versteigerung durch einen externen Betreiber stattfinden, zu der ausschließlich die betroffenen Antragssteller eingeladen werden. Der Bieter mit dem höchsten Gebot erwirbt die Kurzdomain. 4.3. Delegation der Kurzdomain Die Delegation der Kurzdomains erfolgt aus technischen Gründen erst in der Phase der allgemeinen Verfügbarkeit der Kurzdomains, das ist voraussichtlich der 06.12.2016 – dieser Tag ist auch der Stichtag der Verrechnung der jährlichen Entgelte für die Kurzdomains - und erst nach vollständiger Bezahlung der unter Punkt 5. genannten Beträge. Ab dem Zeitpunkt der Delegation sind auf das Vertragsverhältnis des Domaininhabers zur nic.at ausschließlich die AGB’s der nic.at anzuwenden. 5. KOSTEN Für die Antragstellung fällt ein Bearbeitungsentgelt für die Prüfung des Antrags durch die nic.at in Höhe von € 100,- zzgl. USt. an. Diese Gebühr ist nicht refundierbar. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Antrag durch die nic.at zurück- oder abgewiesen wird. Das Bearbeitungsentgelt ist sofort bei Antragsstellung fällig und ist im Rahmen der Antragstellung mittels Kreditkarte zu entrichten. Bei einem einzigen Antrag zu einer bestimmten Domain, der positiv erledigt wird, sind weitere € 200,- zzgl. USt., bei mehreren berechtigten Antragstellern die Kosten entsprechend des höchsten Gebotes vom Höchstbieter zu zahlen. Dieser Betrag, der binnen 14 Tagen ab Benachrichtigung von der positiven Erledigung des Antrages fällig ist, inkludiert die Kosten für die Delegation der Domain und für das erste Jahresentgelt. Im Falle der nicht fristgerechten Begleichung des Domainentgelts behält sich nic.at das Recht vor die Domain an jemand Dritten zu delegieren. Sollte im Rahmen der Versteigerung der Höchstbieter das Entgelt nicht fristgerecht begleichen, erhält der Zweitbieter (und gegebenenfalls weitere Bieter) die Möglichkeit, die Kurzdomain zu dem von ihm zuletzt gebotenen Preis zu erwerben. Wenn dieser das Anbot ausschlägt sowie in allen anderen Fällen gelangt die betreffende Kurzdomain in die öffentliche Versteigerungsphase, sofern diese bereits abgeschlossen ist, in die freie Vergabe für Kurzdomains. 6. NACHTRÄGLICHE UNZULÄSSIGKEIT EINES ANTRAGS Stellt sich nach der positiven Erledigung eines Antrages gemäß den obenstehenden Regeln die Unzulässigkeit des Antrages im Nachhinein heraus, so kann die Zuteilung der Domain zu diesem Antragsteller von nic.at widerrufen werden. Ein Anspruch Dritter besteht in diesem Zusammenhang nicht. Der ursprüngliche Antragsteller und sein allfälliger Vertreter sind der nic.at zur ungeteilten Hand zum Schadenersatz verpflichtet, wenn die Unzulässigkeit des Antrags auf einer Verletzung dieser Teilnahmebedingungen beruht.
© Copyright 2024 ExpyDoc