2 Abs. 5 ERegG - Bundesnetzagentur

Marktkonsultation zur Befreiung von Serviceeinrichtungen
von bestimmten Regulierungsbestimmungen (§ 2 Abs. 5 ERegG)
Die Bundesnetzagentur soll Betreiber einer Serviceeinrichtung ganz oder teilweise von bestimmten Vorschriften des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG) befreien, wenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht zu erwarten ist.
Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, bestimmte Kriterien bei der Entscheidung über Befreiungsanträge heranzuziehen. Sie gibt Zugangsberechtigten und Serviceeinrichtungsbetreibern hiermit Gelegenheit, zu den beabsichtigten Kriterien Stellung zu nehmen.
Vertreter von Zugangsberechtigten und Betreiber von Serviceeinrichtungen richten ihre Stellungnahme bitte
bis zum 14.10.2016
elektronisch an die Adresse [email protected] oder per Post an Bundesnetzagentur, Referat
701, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn.
I. Allgemeines
Es gibt ca. 600 Betreiber von Serviceeinrichtungen in Deutschland, die der Regulierung durch
die Bundesnetzagentur unterliegen. Dabei werden von diesen zum Teil nur sehr kleine Einrichtungen betrieben, die nicht in jedem Fall eine vollumfängliche Regulierung erfordern. Der Gesetzgeber hat im Eisenbahnregulierungsgesetz eine Möglichkeit geschaffen, Betreiber von Serviceeinrichtungen von bestimmten Vorschriften ganz oder teilweise zu befreien.
Die Befreiungsmöglichkeit besteht für alle Betreiber von Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nr.
2 ERegG. Im Einzelnen sind dies Betreiber von:
-2 Personenbahnhöfen,
 Güterterminals,
 Rangierbahnhöfen und Zugbildungseinrichtungen,
 Abstellgleisen,
 Wartungseinrichtungen,
 anderen technischen Einrichtungen, einschließlich Reinigungs- und Wascheinrichtungen,
 Hilfseinrichtungen, wie z.B. Zuführungsgleise und Verladeeinrichtungen für Autozugverkehre,
 Einrichtungen für die Brennstoffaufnahme,
 Serviceeinrichtungen in See- und Binnenhäfen.
II. Befreiung nach § 2 Abs. 5 ERegG
Nach § 2 Abs. 5 ERegG soll die Bundesnetzagentur auf Antrag Betreiber einer Serviceeinrichtung von den Pflichten des § 13 ERegG und des Kapitels 3 mit Ausnahme des § 43 ERegG und
der Pflicht zur Aufstellung von Bestimmungen zur Betriebssicherheit nach § 21 ERegG befreien,
wenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht zu erwarten ist.
1. Was gilt weiterhin?
Auch im Falle einer Befreiung ist weiterhin diskriminierungsfreier Zugang zu den Serviceeinrichtungen zu gewähren und der Betreiber muss Zugangsberechtigten entsprechende Nutzungskapazitäten zuweisen. Außerdem sind Bestimmungen zur Betriebssicherheit aufzustellen (vgl. zum
Vorstehenden §§ 10, 11, 21 und 43 ERegG).
2. Wovon kann befreit werden?
Die Befreiung kann sich insbesondere auf folgende Punkte erstrecken:
 die Aufstellung von Nutzungsbedingungen (NBS),
 die Durchführung eines Koordinierungs- und Entscheidungsverfahrensverfahrens im Falle
von Nutzungskonflikten,
 die Entgeltvorschriften, insbesondere das Erfordernis einer Entgeltgenehmigung (§§ 13,
19 Abs. 4, 32, 33 ERegG).
Dagegen bleibt der Betreiber dazu verpflichtet, den Zugang zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen zu gewähren und die in der Serviceeinrichtung erbrachten Leistungen zu erbringen. Dies wird die Bundesnetzagentur weiterhin aufgrund von Beschwerden eines Zugangsberechtigten oder von Amts wegen überwachen (§§ 10 Abs. 4, 11
Abs. 2, 66 ff. ERegG).
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III.
Voraussetzungen einer Befreiung
Die Bundesnetzagentur soll Betreiber einer Serviceeinrichtung ganz oder teilweise von bestimmten Vorschriften des Eisenbahnregulierungsgesetzes befreien, wenn eine Beeinträchtigung des
Wettbewerbs nicht zu erwarten ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Serviceeinrichtung
nach dem Umfang der angebotenen und nachgefragten Leistungen von geringer Bedeutung ist.
Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, die folgenden Kriterien bei der Entscheidung über
Befreiungsanträge heranzuziehen. Als Klammerzusatz finden Sie Ausschlusskriterien.
Auf die einzelne Serviceeinrichtung bezogene Kriterien:

Art der angebotenen und nachgefragten Leistungen (im Einzelfall könnte ein besonders
breites Leistungsspektrum oder umgekehrt eine hohe Spezialisierung einer Befreiung entgegenstehen),

Leistungsfähigkeit der Serviceeinrichtung (bei hoher Leistungsfähigkeit könnten Befreiungen ausscheiden),

Tatsächliche Leistungsmenge (Zahl der Güterumschläge bzw. -mengen, Rangierbewegungen, Stationshalte, Fahrgäste etc.),

Umsatz,

Anzahl der Nutzer,

Anzahl der Nutzungsablehnungen in den letzten drei Jahren (bereits eine Nutzungsablehnung kann der Befreiung entgegenstehen),

Sofern eine Serviceeinrichtung für die Durchführung von Verkehrsdiensten im Rahmen eines Verkehrsvertrages im SPNV von Bedeutung ist, scheidet eine Befreiung aus.
Anmerkung: Die Überprüfung dieser Kriterien obliegt der Bundesnetzagentur. Bereits das Vorliegen eines Kriteriums (z.B. Nutzungsablehnungen) kann für den Erfolg des Befreiungsantrags
ausschlaggebend sein.
IV.
Ablauf des Verwaltungsverfahrens
Das Verfahren beginnt mit einem Antrag des Betreibers. Die Befreiung ist „ganz oder teilweise“ möglich, was sich sowohl auf die betriebenen Einrichtungen als auch auf die von der
Befreiung erfassten Vorschriften bezieht. Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein, damit
die Bundesnetzagentur über ihn entscheiden kann.
-4Der Betreiber kann eine Befreiung einzelner oder aller seiner Serviceeinrichtungen beantragen.
Dabei kommt es darauf an, ob die Befreiung keine Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem
Eisenbahnmarkt erwarten lässt. Hierfür ist zunächst jede Serviceeinrichtung gesondert zu betrachten, zugleich aber auch zu prüfen, wie sich eine mögliche Befreiung mehrerer oder aller
Serviceeinrichtungen dieses Betreibers auf den Wettbewerb auswirken würde. Eine Entscheidung über den Befreiungsantrag ist erst dann möglich, wenn der Antragsteller alle erforderlichen
Unterlagen eingereicht hat. Die Unterlagen müssen geeignet sein, das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der von der Bundesnetzagentur entwickelten Kriterien zu belegen (vgl. dazu oben unter
III.). Die Entscheidung wird durch eine Beschlusskammer getroffen und ergeht als Verwaltungsakt. Die Befreiung wird mit einem Widerrufsvorbehalt ergehen, so dass ein Widerruf nach § 49
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG möglich ist.
V.
Mindestinhalt des Antrags auf Befreiung

Art und Anzahl der betriebenen Serviceeinrichtungen,

Umsatz der zu befreienden Serviceeinrichtung(en) aus Nutzungsentgelten,

Darstellung der Art der angebotenen und nachgefragten Leistungen der letzten 3 Jahre,

Umfang der nachgefragten Leistungen (Leistungsmengen, z.B. Nutzungsverträge über
Gleisanmietung, umgeschlagene Einheiten oder abgegebene Liter Brennstoff),

Anzahl der Nutzer,

Anzahl der Nutzungsanträge und -ablehnungen in den letzten drei Jahren,

Prognose zur künftigen Entwicklung der oben angegebenen Daten, wenn wesentliche Änderungen absehbar sind,

Angabe, ob die Serviceeinrichtung für die Durchführung von Verkehrsdiensten im Rahmen
eines Verkehrsvertrages von Bedeutung ist,

Leistungsfähigkeit der Serviceeinrichtung (bei hoher Leistungsfähigkeit könnten Befreiungen ausscheiden).