Statuten Schneesportclub Schlieren - Ski

Statuten
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Schneesportclub
Schlieren
Statutenanpassung und
Namensänderung
04. November 2016
Statuten des Schneesportclub Schlieren
1.
Name und Sitz
Art. 1
Der Schneesportclub Schlieren ist ein Club nach schweizerischem Recht und
untersteht den Bestimmungen von Art. 60 ff. ZGB. Der Schneesportclub
Schlieren hat Sitz in Schlieren.
Art. 2
Der Schneesportclub Schlieren gehört mit allen seinen Mitgliedern dem
Schweizerischen Ski-Verband (Swiss-Ski) und dem Regionalverband Zürcher
Skiverband (ZSV) an. Der Schneesportclub Schlieren ist diesen beiden Verbänden
gegenüber beitragspflichtig und die Statuten von Swiss-Ski und des Zürcher
Skiverbandes (ZSV) sowie des SATUS Schlieren bilden ergänzende Bestandteile
zu diesen Statuten.
2.
Zweck und Ziele
Art. 3
Der Schneesportclub Schlieren bezweckt die Förderung und Pflege des
Schneesports sowie die Kameradschaft und Geselligkeit. Er ist sowohl politisch
wie konfessionell neutral.
Art. 4
Die Ziele des Schneesportclub Schlieren sind folgende:
a) Förderung des Schneesports auf allen Altersstufen und in allen Disziplinen.
b) Vermitteln der Freude am Schneesport. Animation möglichst vieler Mitbürger
der Region.
c) Förderung der Kameradschaft.
d) Unterstützung der wettkampfbegeisterten Schneesportler/innen.
Art. 5
Der Schneesportclub Schlieren erreicht seine Ziele durch folgende
Aktivitäten:
a) Organisation von Anlässen zur Förderung des Schneesports.
b) Organisation von Kursen, Schneesportanlässen und Lagern.
c) Ausbildung von Clubmitgliedern und Interessierten im Bereich von diversen
Schneesportarten.
3.
Mitgliedschaft
Art. 6
Mitglieder des Schneesportclub Schlieren sind:
- JO (Jugendorganisation)
- Junioren
- Senioren
- Passivmitglieder
- Gönner
Art. 7
IO sind Clubmitglieder entsprechend den Jahrgängen der jeweils gültigen
FIS-Bestimmungen. Sie haben kein Stimmrecht und sind gegenüber
Swiss-Ski nicht beitragspflichtig.
Art. 8
Junioren sind Clubmitglieder entsprechend den Jahrgängen der jeweils
gültigen FIS-Bestimmungen. Sie sind stimmberechtigt und gegenüber SwissSki beitragspflichtig.
Art. 9
Senioren sind Clubmitglieder, die das Juniorenalter zurückgelegt haben. Sie
sind stimmberechtigt und gegenüber Swiss-Ski beitragspflichtig.
Art. 10
Passivmitglieder sind Clubmitglieder im Seniorenalter (diese Mitglieder
nehmen nicht aktiv am Clubleben teil, bestreiten keine Wettkämpfe etc.). Sie
sind stimmberechtigt und gegenüber Swiss-Ski beitragspflichtig.
Art. 11
Gönner sind natürliche oder juristische Personen, welche den SSCS mit
einem freiwilligen Beitrag unterstützen. Sie besitzen im Club keine Rechte
und Pflichten, resp. kein Stimm- und Wahlrecht.
Art. 12
Aufnahme von Clubmitgliedern
In den Schneesportclub Schlieren werden Personen entsprechend der
Alterskategorien der jeweils gültigen FIS-Bestimmungen aufgenommen. Die
Anmeldung erfolgt mündlich oder schriftlich beim Vorstand. Die Aufnahme erfolgt
durch den Vorstand unter Vorbehalt der Genehmigung durch die
Generalversammlung.
Jedes Clubmitglied wird durch seine Aufnahme gleichzeitig auch Mitglied des
Schweizerischen Skiverbandes (Swiss-Ski) und des Regionalverbandes Zürcher
Skiverband (ZSV).
Das Mitglied erklärt sich mit Aufnahme in den Schneesportclub Schlieren damit
einverstanden, dass der Schneesportclub Schlieren für die
Mitgliederbewirtschaftung und den Adressenabgleich vollständige Mitgliederlisten
mit Namen, Adressen, Geburtsdatum und Mitgliederstatus zur Verwaltung und
Verwendung an die nachfolgenden Verbände und Institutionen übermittelt.
Swiss-Ski
ZSV
-
Art. 13
Wechsel der Mitgliedschaftskategorie
Ein Antrag auf Wechsel der Mitgliedschaftskategorie innerhalb des Club
muss dem Vorstand bis spätestens 14 Tage vor der ordentlichen
Generalversammlung schriftlich eingereicht werden. Nach Ablauf dieser
Frist gilt die bisherige Mitgliedschaft für das laufende Clubjahr als
erneuert.
Der Wechsel von der JO-Kategorie/Junioren-Kategorie zur nächsthöheren
Kategorie erfolgt automatisch
Art. 14
Ausschluss von Clubmitgliedern
Ein Mitglied, das seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club trotz
wiederholter Mahnung nicht nachkommt, oder das durch sein Verhalten dem
Ansehen des Clubs in grober Weise geschadet hat, kann auf Antrag des
Vorstandes von der Generalversammlung aus dem Club ausgeschlossen
werden.
Art. 15
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds
sowie durch Auflösung des Clubs. Eine Austrittserklärung aus dem Club muss
dem Vorstand bis spätestens 14 Tage vor der ordentlichen
Generalversammlung schriftlich eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist
gilt die Mitgliedschaft für das laufende Clubjahr als erneuert.
Art. 16
Mitgliederbeitrag
Die Jahresbeiträge für alle Mitgliederkategorien des Schneesportclub Schlieren
werden von der Generalversammlung jährlich festgesetzt. Sie werden jeweils
im Januar für das laufende Jahr erhoben.
Art. 17
Für die Verbindlichkeit des Schneesportclub Schlieren haftet einzig das
Clubvermögen. Jede persönliche Haftung des Clubmitgliedes ist
ausgeschlossen.
4.
Art. 18
Organe des Schneesportclub Schlieren
Die Organe des Schneesportclub Schlieren sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
Art. 19
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Schneesportclub Schlieren.
Sie findet jedes Jahr innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss des Clubjahres als
ordentliche Generalversammlung statt. Die Einladung erfolgt wenigstens 21 Tage
vor dem Datum der Generalversammlung unter Angabe der Traktanden. Die
Generalversammlung wird vom Präsidenten geleitet.
Art. 20
Die Generalversammlung entscheidet über folgende Clubgeschäfte:
a. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Revisoren.
b. Genehmigung der Jahresberichte, der Jahresrechnung und des Budgets sowie
des Berichts der Rechnungsrevision. Erteilung der Décharge.
c. Aufnahme und Ausschluss von Clubmitgliedern.
d. Festsetzung der Jahresbeiträge für alle Mitgliederkategorien.
e. Änderung der Statuten oder Anschluss an einen Verband.
f. Erledigung von Beschwerden gegenüber dem Vorstand.
g. Auflösung des Schneesportclubs.
h. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder, die mind. 5 Tage vor der
Versammlung schriftlich an den Präsidenten eingereicht wurden.
Art. 21
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % oder 10
stimmberechtigte Mitglieder des Schneesportclub Schlieren anwesend sind.
Ist eine statutengemäss einberufene Generalversammlung nicht
beschlussfähig, so muss sie innert Monatsfrist erneut einberufen werden. Diese
Generalversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, was auf der Einladung
ausdrücklich zu vermerken ist.
Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das einfache Mehr der anwesenden
Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den
Stichentscheid.
Wahlen und Abstimmungen werden offen vorgenommen, sofern nicht
geheime Durchführung verlangt und von der Generalversammlung
beschlossen wird.
Art. 22
Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand
einberufen werden. Durch schriftlichen Antrag von mindestens einem
Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder wird der Vorstand dazu
verpflichtet.
Der Vorstand kann nach Bedarf weitere Clubversammlungen einberufen.
Beschlussfassungen sind an solchen Clubversammlungen nicht möglich.
Art. 23
Im Vorstand des Schneesportclub Schlieren sollten mindestens folgende
Funktionen mit stimmberechtigten Mitgliedern besetzt sein:
- Präsident
- Vizepräsident
- Aktuar
- Kassier
Im Übrigen organisiert sich der Vorstand selber. Die Mitglieder des Vorstands
werden von der Generalversammlung jährlich gewählt. Wiederwahl ist
zulässig. Der Vorstand ist beschlussfähig bei der Anwesenheit von mindestens
4 Vorstandsmitgliedern.
Art. 24
Dem Vorstand obliegt die Führung des Schneesportclub Schlieren. Er verfügt
über sämtliche Entscheidungskompetenzen des Clubs, die nicht ausdrücklich
einem anderen Organ zugewiesen sind. Er besorgt die laufenden
Angelegenheiten des Clubs. Der Vorstand vertritt den Club nach aussen. Er
zeichnet durch die Unterschrift des Präsidenten und eines weiteren
Vorstandsmitgliedes.
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die
Geschäfte erfordern, mindestens jedoch zweimal jährlich.
Art. 25
Der Vorstand verfügt über die Ausgabenkompetenz im Rahmen des von der
Generalversammlung genehmigten Budgets. Verpflichtungen über den
Rahmen des Budgets hinaus darf er nur mit Genehmigung der
Generalversammlung eingehen.
Art. 26
Drei Rechnungsrevisoren werden jeweils für eine Amtsdauer von einem Jahr
von der Generalversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Den Rechnungsrevisoren obliegt die Kontrolle der Rechnungsführung des
Vorstandes und der Berichterstattung an die Generalversammlung. Sie
erstatten der Generalversammlung Bericht über die Kontrollen. Für die
Durchführung einer Revision sind jeweils mindestens 2 Revisoren
notwendig.
5.
Verschiedenes
Art. 27
Das Rechnungsjahr des Schneesportclub Schlieren dauert vom
1. Oktober bis zum 30. September.
Art. 28
Eine Statutenänderung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der an der gem. Art.
21 beschlussfähigen Generalversammlung vertretenen Stimmen beschlossen
werden.
Art. 29
Eine Auflösung des Schneesportclub Schlieren erfolgt auf dem Weg der
Statutenänderung. Solange sich zehn stimmberechtigte Mitglieder zur
Weiterführung des Clubs bereit erklären, kann der Schneesportclub
Schlieren nicht aufgelöst werden.
Im Falle der Auflösung des Clubs, wird das Clubvermögen nach Bezahlung aller
Verbindlichkeiten beim Zürcher Skiverband (ZSV) zur treuhänderischen
Verwaltung hinterlegt. Das Vermögen ist einem neuen ortsansässigen Ski-Club
zur Verfügung zu stellen. Wird innerhalb von 10 Jahren nach Auflösung kein
neuer Ski-Club gegründet, geht das Vermögen als Schenkung an die
Einwohnergemeinde 8952 Schlieren zur Förderung des Sports in der Gemeinde,
insbesondere des Jugendschneesports.
Art. 30
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung des Schneesportclub
Schlieren vom 04. November 2016 beschlossen und lösen die Statuten vom
08.11.2001 ab. Sie treten nach ihrer Genehmigung durch das Präsidium von
Swiss-Ski in Kraft.
Schlieren, 04.11.2016
Im Namen des Schneesportclub Schlieren
Die Präsidentin
Von Swiss Ski genehmigt am:
Der Aktuar