Statuten LOGO einfügen Schneesportclub Schlieren Statutenanpassung und Namensänderung 04. November 2016 Statuten des Schneesportclub Schlieren 1. Name und Sitz Art. 1 Der Schneesportclub Schlieren ist ein Club nach schweizerischem Recht und untersteht den Bestimmungen von Art. 60 ff. ZGB. Der Schneesportclub Schlieren hat Sitz in Schlieren. Art. 2 Der Schneesportclub Schlieren gehört mit allen seinen Mitgliedern dem Schweizerischen Ski-Verband (Swiss-Ski) und dem Regionalverband Zürcher Skiverband (ZSV) an. Der Schneesportclub Schlieren ist diesen beiden Verbänden gegenüber beitragspflichtig und die Statuten von Swiss-Ski und des Zürcher Skiverbandes (ZSV) sowie des SATUS Schlieren bilden ergänzende Bestandteile zu diesen Statuten. 2. Zweck und Ziele Art. 3 Der Schneesportclub Schlieren bezweckt die Förderung und Pflege des Schneesports sowie die Kameradschaft und Geselligkeit. Er ist sowohl politisch wie konfessionell neutral. Art. 4 Die Ziele des Schneesportclub Schlieren sind folgende: a) Förderung des Schneesports auf allen Altersstufen und in allen Disziplinen. b) Vermitteln der Freude am Schneesport. Animation möglichst vieler Mitbürger der Region. c) Förderung der Kameradschaft. d) Unterstützung der wettkampfbegeisterten Schneesportler/innen. Art. 5 Der Schneesportclub Schlieren erreicht seine Ziele durch folgende Aktivitäten: a) Organisation von Anlässen zur Förderung des Schneesports. b) Organisation von Kursen, Schneesportanlässen und Lagern. c) Ausbildung von Clubmitgliedern und Interessierten im Bereich von diversen Schneesportarten. 3. Mitgliedschaft Art. 6 Mitglieder des Schneesportclub Schlieren sind: - JO (Jugendorganisation) - Junioren - Senioren - Passivmitglieder - Gönner Art. 7 IO sind Clubmitglieder entsprechend den Jahrgängen der jeweils gültigen FIS-Bestimmungen. Sie haben kein Stimmrecht und sind gegenüber Swiss-Ski nicht beitragspflichtig. Art. 8 Junioren sind Clubmitglieder entsprechend den Jahrgängen der jeweils gültigen FIS-Bestimmungen. Sie sind stimmberechtigt und gegenüber SwissSki beitragspflichtig. Art. 9 Senioren sind Clubmitglieder, die das Juniorenalter zurückgelegt haben. Sie sind stimmberechtigt und gegenüber Swiss-Ski beitragspflichtig. Art. 10 Passivmitglieder sind Clubmitglieder im Seniorenalter (diese Mitglieder nehmen nicht aktiv am Clubleben teil, bestreiten keine Wettkämpfe etc.). Sie sind stimmberechtigt und gegenüber Swiss-Ski beitragspflichtig. Art. 11 Gönner sind natürliche oder juristische Personen, welche den SSCS mit einem freiwilligen Beitrag unterstützen. Sie besitzen im Club keine Rechte und Pflichten, resp. kein Stimm- und Wahlrecht. Art. 12 Aufnahme von Clubmitgliedern In den Schneesportclub Schlieren werden Personen entsprechend der Alterskategorien der jeweils gültigen FIS-Bestimmungen aufgenommen. Die Anmeldung erfolgt mündlich oder schriftlich beim Vorstand. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung. Jedes Clubmitglied wird durch seine Aufnahme gleichzeitig auch Mitglied des Schweizerischen Skiverbandes (Swiss-Ski) und des Regionalverbandes Zürcher Skiverband (ZSV). Das Mitglied erklärt sich mit Aufnahme in den Schneesportclub Schlieren damit einverstanden, dass der Schneesportclub Schlieren für die Mitgliederbewirtschaftung und den Adressenabgleich vollständige Mitgliederlisten mit Namen, Adressen, Geburtsdatum und Mitgliederstatus zur Verwaltung und Verwendung an die nachfolgenden Verbände und Institutionen übermittelt. Swiss-Ski ZSV - Art. 13 Wechsel der Mitgliedschaftskategorie Ein Antrag auf Wechsel der Mitgliedschaftskategorie innerhalb des Club muss dem Vorstand bis spätestens 14 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung schriftlich eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die bisherige Mitgliedschaft für das laufende Clubjahr als erneuert. Der Wechsel von der JO-Kategorie/Junioren-Kategorie zur nächsthöheren Kategorie erfolgt automatisch Art. 14 Ausschluss von Clubmitgliedern Ein Mitglied, das seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club trotz wiederholter Mahnung nicht nachkommt, oder das durch sein Verhalten dem Ansehen des Clubs in grober Weise geschadet hat, kann auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung aus dem Club ausgeschlossen werden. Art. 15 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds sowie durch Auflösung des Clubs. Eine Austrittserklärung aus dem Club muss dem Vorstand bis spätestens 14 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung schriftlich eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Mitgliedschaft für das laufende Clubjahr als erneuert. Art. 16 Mitgliederbeitrag Die Jahresbeiträge für alle Mitgliederkategorien des Schneesportclub Schlieren werden von der Generalversammlung jährlich festgesetzt. Sie werden jeweils im Januar für das laufende Jahr erhoben. Art. 17 Für die Verbindlichkeit des Schneesportclub Schlieren haftet einzig das Clubvermögen. Jede persönliche Haftung des Clubmitgliedes ist ausgeschlossen. 4. Art. 18 Organe des Schneesportclub Schlieren Die Organe des Schneesportclub Schlieren sind: a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) die Rechnungsrevisoren Art. 19 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Schneesportclub Schlieren. Sie findet jedes Jahr innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss des Clubjahres als ordentliche Generalversammlung statt. Die Einladung erfolgt wenigstens 21 Tage vor dem Datum der Generalversammlung unter Angabe der Traktanden. Die Generalversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Art. 20 Die Generalversammlung entscheidet über folgende Clubgeschäfte: a. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Revisoren. b. Genehmigung der Jahresberichte, der Jahresrechnung und des Budgets sowie des Berichts der Rechnungsrevision. Erteilung der Décharge. c. Aufnahme und Ausschluss von Clubmitgliedern. d. Festsetzung der Jahresbeiträge für alle Mitgliederkategorien. e. Änderung der Statuten oder Anschluss an einen Verband. f. Erledigung von Beschwerden gegenüber dem Vorstand. g. Auflösung des Schneesportclubs. h. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder, die mind. 5 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Präsidenten eingereicht wurden. Art. 21 Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % oder 10 stimmberechtigte Mitglieder des Schneesportclub Schlieren anwesend sind. Ist eine statutengemäss einberufene Generalversammlung nicht beschlussfähig, so muss sie innert Monatsfrist erneut einberufen werden. Diese Generalversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, was auf der Einladung ausdrücklich zu vermerken ist. Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen werden offen vorgenommen, sofern nicht geheime Durchführung verlangt und von der Generalversammlung beschlossen wird. Art. 22 Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Durch schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder wird der Vorstand dazu verpflichtet. Der Vorstand kann nach Bedarf weitere Clubversammlungen einberufen. Beschlussfassungen sind an solchen Clubversammlungen nicht möglich. Art. 23 Im Vorstand des Schneesportclub Schlieren sollten mindestens folgende Funktionen mit stimmberechtigten Mitgliedern besetzt sein: - Präsident - Vizepräsident - Aktuar - Kassier Im Übrigen organisiert sich der Vorstand selber. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Generalversammlung jährlich gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand ist beschlussfähig bei der Anwesenheit von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern. Art. 24 Dem Vorstand obliegt die Führung des Schneesportclub Schlieren. Er verfügt über sämtliche Entscheidungskompetenzen des Clubs, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Er besorgt die laufenden Angelegenheiten des Clubs. Der Vorstand vertritt den Club nach aussen. Er zeichnet durch die Unterschrift des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitgliedes. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch zweimal jährlich. Art. 25 Der Vorstand verfügt über die Ausgabenkompetenz im Rahmen des von der Generalversammlung genehmigten Budgets. Verpflichtungen über den Rahmen des Budgets hinaus darf er nur mit Genehmigung der Generalversammlung eingehen. Art. 26 Drei Rechnungsrevisoren werden jeweils für eine Amtsdauer von einem Jahr von der Generalversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Den Rechnungsrevisoren obliegt die Kontrolle der Rechnungsführung des Vorstandes und der Berichterstattung an die Generalversammlung. Sie erstatten der Generalversammlung Bericht über die Kontrollen. Für die Durchführung einer Revision sind jeweils mindestens 2 Revisoren notwendig. 5. Verschiedenes Art. 27 Das Rechnungsjahr des Schneesportclub Schlieren dauert vom 1. Oktober bis zum 30. September. Art. 28 Eine Statutenänderung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der an der gem. Art. 21 beschlussfähigen Generalversammlung vertretenen Stimmen beschlossen werden. Art. 29 Eine Auflösung des Schneesportclub Schlieren erfolgt auf dem Weg der Statutenänderung. Solange sich zehn stimmberechtigte Mitglieder zur Weiterführung des Clubs bereit erklären, kann der Schneesportclub Schlieren nicht aufgelöst werden. Im Falle der Auflösung des Clubs, wird das Clubvermögen nach Bezahlung aller Verbindlichkeiten beim Zürcher Skiverband (ZSV) zur treuhänderischen Verwaltung hinterlegt. Das Vermögen ist einem neuen ortsansässigen Ski-Club zur Verfügung zu stellen. Wird innerhalb von 10 Jahren nach Auflösung kein neuer Ski-Club gegründet, geht das Vermögen als Schenkung an die Einwohnergemeinde 8952 Schlieren zur Förderung des Sports in der Gemeinde, insbesondere des Jugendschneesports. Art. 30 Diese Statuten wurden an der Generalversammlung des Schneesportclub Schlieren vom 04. November 2016 beschlossen und lösen die Statuten vom 08.11.2001 ab. Sie treten nach ihrer Genehmigung durch das Präsidium von Swiss-Ski in Kraft. Schlieren, 04.11.2016 Im Namen des Schneesportclub Schlieren Die Präsidentin Von Swiss Ski genehmigt am: Der Aktuar
© Copyright 2024 ExpyDoc