Statuten - Oikocredit deutsche Schweiz

Oikocredit deutsche Schweiz (vormals EDCS)
Förderkreis der Oekumenischen Entwicklungsgenossenschaft
in der deutschen Schweiz
Statuten
1.
Name und Sitz des Vereins
Art. 1
Unter der Bezeichnung OIKOCREDIT DEUTSCHE SCHWEIZ, Förderkreis
der Oekumenischen Entwicklungsgenossenschaft Oikocredit in der
deutschen Schweiz besteht mit Sitz am Ort der Geschäftsstelle ein Verein
gemäss Art. 60 und folgende ZGB.
2.
Zweck des Vereins
Art. 2
Der Verein bezweckt
a) die Oekumenische Entwicklungsgenossenschaft Oikocredit
(vormals
EDCS = Ecumenical Development Cooperative Society) in der deutschen
Schweiz bekannt zu machen,
b) den Erwerb von Anteilscheinen von Oikocredit im eigenen Namen, aber
auf Rechnung natürlicher und juristischer Personen sowie öffentlichrechtlicher und kirchlicher Körperschaften, die die Mittel zur Verfügung
stellen,
c) Oikocredit bei der Verwirklichung der statutarischen Ziele, die vom Verein
angenommen worden sind, zu unterstützen und zu fördern.
3.
Mittel
Art. 3
Die Mittel des Vereins stammen
a) aus Mitgliederbeiträgen,
b) aus freiwilligen Beiträgen.
Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt höchstens Fr. 100.- für juristische
Personen, öffentliche und kirchliche Körperschaften, und höchstens Fr. 50.für natürliche Personen.
Art. 4
Der Verein kann Anteilscheine von Oikocredit auf eigene Rechnung durch
Mittel des Vereins erwerben, die aus freiwilligen Beiträgen stammen.
4.
Mitglieder
Art. 5
Aktivmitglieder des Vereins kõnnen alle natürlichen oder juristischen Personen
sowie öffentliche und kirchliche Körperschaften werden, die sich den Zielen
der Oikocredit anschliessen, sofern sie mindestens einen Anteilschein von
Oikocredit International erwerben und den obligatorischen Jahresbeitrag an
den Verein entrichten. Passivmitglieder zeichnen keine Anteilscheine, sie
bezahlen denselben Mitgliederbeitrag und haben kein Stimmrecht.
5.
Organisation
1. Die Mitgliederversammlung
Art. 6
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ. Sie wird vom Vorstand
mindestens 20 Tage im voraus durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder
einberufen. Jedes Mitglied kann bis 10 Tage vor der Mitgliederversammlung
schriftlich beim Vorstand die Aufnahme zusätzlicher Traktanden verlangen.
Die Mitgliederversammlung findet ordentlicherweise einmal jährlich statt.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Grund eines
Beschlusses der Mitgliederversammlung, des Vorstandes oder auf
schriftliches Begehren eines Fünftels der Mitglieder einberufen.
Art. 7
Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
1. Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder,
der Revisoren/Revisorinnen sowie die Wahl von Kommissionen, sofern
deren Bestellung nicht ausdrücklich an den Vorstand delegiert wird.
2. Die Abnahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der
Jahresrechnung. Beschlussfassung über die Verwendung der
Jahresüberschüsse. Festlegung der Jahresbeiträge im Rahmen der
Statuten. Annahme des Budgets.
3. Abänderung oder Ergänzung der Statuten.
4. Auflösung und Fusion des Vereins.
5. Beratung und Abstimmung über Anträge von Mitgliedern.
6. Die letzte Entscheidung bei Beschwerden gegen andere Vereinsorgane
und bei Rekursen betreffend Aufnahme neuer Mitglieder.
Art. 8
Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch absolutes Mehr der Stimmenden.
Das Zweidrittelsmehr der anwesenden Mitglieder ist erforderlich für
Beschlüsse über die Revision der Statuten, die Fusion und Auflösung des
Vereins. Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung das gleiche
Stimmrecht.
2. Der Vorstand
Art. 9
Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder
werden für drei Jahre gewählt und sind höchstens zweimal wiederwählbar.
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er kann Aufgaben an seine
Geschäftsstelle delegieren. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der
anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Präsident/die Präsidentin. Beschlüsse können auch auf dem Weg der
Zirkulation gefasst werden. Sie bedürfen zur Annahme des absoluten Mehrs
der Vorstandsmitglieder. Über die Vorstandssitzung wird Protokoll geführt.
Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, vor seiner Wahl mindestens einen
Anteilschein von Oikocredit International zu zeichnen und für die Dauer des
Vorstandsmandates Inhaber/in von mindestens einem Anteilschein zu bleiben.
Art. 10
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
1. Führung sämtlicher Geschäfte des Vereins.
2. Vollzug der Vereinsbeschlüsse
3. Allgemeine Überwachung der Interessen des Vereins.
4. Vertretung des Vereins nach aussen sowie Festsetzung und Führung der
rechtsverbindlichen Unterschrift für den Verein.
5. Einberufung der Mitgliederversammlung.
6. Wahl der Delegierten in die Oikocredit-Mitgliederversammlung.
7. Beitritt zu anderen Vereinen, insbesondere zu Dachorganisationen im
Rahmen des Vereinszweckes.
3. Die Revisoren/die Revisorinnen
Art. 11
Die Mitgliederversammlung wählt für die Prüfung der Buchhaltung des Vereins
einen zugelassenen Revisor/eine zugelassene Revisorin gemäss den
Bestimmungen des Revisionsaufsichtsgesetzes und des Art. 69b ZGB.
Es wird eine eingeschränkte Revision durchgeführt, sofern die Bedingungen
einer ordentlichen Revision nicht gegeben sind.
6.
Rechnungsführung
Art. 12
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Rechnungsjahr
schliesst am 31. Dezember 1984 ab.
Die Jahresbeiträge der Mitglieder sind vorauszubezahlen. Sie werden jeweils
am 1. Februar fällig.
7.
Auflösung und Liquidation
Art. 13
Im Falle der Auflösung amtet der Vorstand als Liquidator. Ein bei Auflösung
noch vorhandenes Vermögen muss einer wegen Gemeinnützigkeit oder
öffentlichem Zweck steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz
zukommen. Bei einer Fusion bestimmt die Mitgliederversammlung auf
Vorschlag des Vorstandes die näheren Modalitäten.
8.
Schlussbestimmungen
Art. 14
Der Verein ist im Handelsregister einzutragen. Der Vorstand ist mit der
Vollziehung dieser Bestimmung beauftragt. Diese Statuten wurden an der
konstituierenden Gründungsversammlung vom 4. Mai 1983 genehmigt.
Eine Revision dieser Statuten wurde an den ordentlichen Mitgliederversammlungen vom 20. Juni 1992, 25. März 1993, 16. Mai 1995,
20. Mai 1999, 18. Mai 2000, 31. Mai 2005 und 10. Mai 2012 genehmigt.
Bern, 31. Mai 2012