Oikocredit deutsche Schweiz (vormals EDCS) Förderkreis der Oekumenischen Entwicklungsgenossenschaft in der deutschen Schweiz Statuten 1. Name und Sitz des Vereins Art. 1 Unter der Bezeichnung OIKOCREDIT DEUTSCHE SCHWEIZ, Förderkreis der Oekumenischen Entwicklungsgenossenschaft Oikocredit in der deutschen Schweiz besteht mit Sitz am Ort der Geschäftsstelle ein Verein gemäss Art. 60 und folgende ZGB. 2. Zweck des Vereins Art. 2 Der Verein bezweckt a) die Oekumenische Entwicklungsgenossenschaft Oikocredit (vormals EDCS = Ecumenical Development Cooperative Society) in der deutschen Schweiz bekannt zu machen, b) den Erwerb von Anteilscheinen von Oikocredit im eigenen Namen, aber auf Rechnung natürlicher und juristischer Personen sowie öffentlichrechtlicher und kirchlicher Körperschaften, die die Mittel zur Verfügung stellen, c) Oikocredit bei der Verwirklichung der statutarischen Ziele, die vom Verein angenommen worden sind, zu unterstützen und zu fördern. 3. Mittel Art. 3 Die Mittel des Vereins stammen a) aus Mitgliederbeiträgen, b) aus freiwilligen Beiträgen. Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt höchstens Fr. 100.- für juristische Personen, öffentliche und kirchliche Körperschaften, und höchstens Fr. 50.für natürliche Personen. Art. 4 Der Verein kann Anteilscheine von Oikocredit auf eigene Rechnung durch Mittel des Vereins erwerben, die aus freiwilligen Beiträgen stammen. 4. Mitglieder Art. 5 Aktivmitglieder des Vereins kõnnen alle natürlichen oder juristischen Personen sowie öffentliche und kirchliche Körperschaften werden, die sich den Zielen der Oikocredit anschliessen, sofern sie mindestens einen Anteilschein von Oikocredit International erwerben und den obligatorischen Jahresbeitrag an den Verein entrichten. Passivmitglieder zeichnen keine Anteilscheine, sie bezahlen denselben Mitgliederbeitrag und haben kein Stimmrecht. 5. Organisation 1. Die Mitgliederversammlung Art. 6 Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ. Sie wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im voraus durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder einberufen. Jedes Mitglied kann bis 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand die Aufnahme zusätzlicher Traktanden verlangen. Die Mitgliederversammlung findet ordentlicherweise einmal jährlich statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren eines Fünftels der Mitglieder einberufen. Art. 7 Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu: 1. Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder, der Revisoren/Revisorinnen sowie die Wahl von Kommissionen, sofern deren Bestellung nicht ausdrücklich an den Vorstand delegiert wird. 2. Die Abnahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Jahresrechnung. Beschlussfassung über die Verwendung der Jahresüberschüsse. Festlegung der Jahresbeiträge im Rahmen der Statuten. Annahme des Budgets. 3. Abänderung oder Ergänzung der Statuten. 4. Auflösung und Fusion des Vereins. 5. Beratung und Abstimmung über Anträge von Mitgliedern. 6. Die letzte Entscheidung bei Beschwerden gegen andere Vereinsorgane und bei Rekursen betreffend Aufnahme neuer Mitglieder. Art. 8 Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch absolutes Mehr der Stimmenden. Das Zweidrittelsmehr der anwesenden Mitglieder ist erforderlich für Beschlüsse über die Revision der Statuten, die Fusion und Auflösung des Vereins. Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung das gleiche Stimmrecht. 2. Der Vorstand Art. 9 Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden für drei Jahre gewählt und sind höchstens zweimal wiederwählbar. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er kann Aufgaben an seine Geschäftsstelle delegieren. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident/die Präsidentin. Beschlüsse können auch auf dem Weg der Zirkulation gefasst werden. Sie bedürfen zur Annahme des absoluten Mehrs der Vorstandsmitglieder. Über die Vorstandssitzung wird Protokoll geführt. Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, vor seiner Wahl mindestens einen Anteilschein von Oikocredit International zu zeichnen und für die Dauer des Vorstandsmandates Inhaber/in von mindestens einem Anteilschein zu bleiben. Art. 10 Der Vorstand hat folgende Aufgaben: 1. Führung sämtlicher Geschäfte des Vereins. 2. Vollzug der Vereinsbeschlüsse 3. Allgemeine Überwachung der Interessen des Vereins. 4. Vertretung des Vereins nach aussen sowie Festsetzung und Führung der rechtsverbindlichen Unterschrift für den Verein. 5. Einberufung der Mitgliederversammlung. 6. Wahl der Delegierten in die Oikocredit-Mitgliederversammlung. 7. Beitritt zu anderen Vereinen, insbesondere zu Dachorganisationen im Rahmen des Vereinszweckes. 3. Die Revisoren/die Revisorinnen Art. 11 Die Mitgliederversammlung wählt für die Prüfung der Buchhaltung des Vereins einen zugelassenen Revisor/eine zugelassene Revisorin gemäss den Bestimmungen des Revisionsaufsichtsgesetzes und des Art. 69b ZGB. Es wird eine eingeschränkte Revision durchgeführt, sofern die Bedingungen einer ordentlichen Revision nicht gegeben sind. 6. Rechnungsführung Art. 12 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Rechnungsjahr schliesst am 31. Dezember 1984 ab. Die Jahresbeiträge der Mitglieder sind vorauszubezahlen. Sie werden jeweils am 1. Februar fällig. 7. Auflösung und Liquidation Art. 13 Im Falle der Auflösung amtet der Vorstand als Liquidator. Ein bei Auflösung noch vorhandenes Vermögen muss einer wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz zukommen. Bei einer Fusion bestimmt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes die näheren Modalitäten. 8. Schlussbestimmungen Art. 14 Der Verein ist im Handelsregister einzutragen. Der Vorstand ist mit der Vollziehung dieser Bestimmung beauftragt. Diese Statuten wurden an der konstituierenden Gründungsversammlung vom 4. Mai 1983 genehmigt. Eine Revision dieser Statuten wurde an den ordentlichen Mitgliederversammlungen vom 20. Juni 1992, 25. März 1993, 16. Mai 1995, 20. Mai 1999, 18. Mai 2000, 31. Mai 2005 und 10. Mai 2012 genehmigt. Bern, 31. Mai 2012
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