Schulische Hilfen in der Realschule für Schüler aus dem Ausland (Stand 10.10.2016) Abkürzungen in Sp. 2: RS = Realschule, WS = Wirtschaftsschule Abkürzungen in Sp. 5: AS = Ausländische Schüler, DA = Deutsche Schüler aus dem Ausland, ND = Schüler mit nichtdeutscher Erstsprache 1. RS Aufnahme 2. RS Aufnahme Kannbestimmung! 3. RS Übertritt aus der MS an die RS Kannbestimmung! 4. RS Klassenbildung 5. RS Vorrücken 6. RS Jahreszeugnis Kannbestimmung! 7. RS Stundentafel Kannbestimmung! Aufschub der - grundsätzlich erforderlichen - Aufnahmeprüfung und Besuch der Schule als Gastschüler AS, DA, ND § 8 RSO Bei Aufnahme in die 8., 9. oder 10. Jahrgangsstufe Ersatzfremdsprache möglich, wenn zuvor kein Unterricht in Englisch erteilt wurde. Genehmigung durch den Ministerialbeauftragten. ND, AS, DA § 16 Abs. 3 RSO Für Schülerinnen und Schüler mit nicht deutscher Muttersprache, die nicht in Deutschland eingeschult wurden, kann bis zum Durchschnitt von 3,33 die Eignung festgestellt werden, wenn dies auf Schwächen in der Sprache zurückzuführen ist. ND § 6 Abs.2 MSO Bildung besonderer Klassen für Schüler mit nicht deutscher Muttersprache möglich - Abweichungen von der Stundentafel sind zulässig. ND § 18 BaySchO ND, AS § 24 Abs. 2 RSO ND, AS § 31 Abs. 7 RSO AS § 16 Abs.3 RSO In den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs in Deutschland sind unzureichende Leistungen im Fach Deutsch in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 bei der Entscheidung über das Vorrücken nicht zu berücksichtigen. In den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs in Deutschland Ersatz der Note in Deutsch in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 durch allgemeine Bewertung der mündlichen und schriftlichen Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit möglich. Bei Aufnahme in die Jgst. 8, 9 oder 10 Genehmigung einer anderen Fremdsprache als Englisch möglich, wenn zuvor kein Unterricht in Englisch erteilt wurde. Genehmigung durch die Regierung. Angaben der Schulen zu speziellen Fördermaßnahmen: Schule Carl-von-Linde-Realschule Ridlerstraße 26 80339 München Werner-von-Siemens-Realschule Balanstraße 208 81549 München Joseph-von-Fraunhofer-Realschule Engadiner Str.1 81475 München Marie-Luise-Fleißer-Realschule Schwanthalerstr. 87 80336 München Johann-Andreas-Schmeller-Reaschule An der Torfbahn 5 85737 Ismaning Ausbildungsrichtung K, M I, II, IIIb K, M I, II, IIIb K, M I, II, IIIa, IIIb K, M I, II, IIIa, IIIb K, M I, IIIb Maßnahmen Internationale Klassen mit intensiver Deutschförderung für Schüler/innen mit anderen Muttersprachen in allen Jahrgangsstufen 5. – 10. Klasse Lese-, Schreib- und Sprachförderung in allen Jahrgangsstufen in den Unterricht integriert SPRINT-Klasse (Sprache Intensiv) Jahrgangsstufen übergreifende Deutschförderung mit dem Ziel im Anschluss in die RS aufgenommen zu werden SPRINT-Klasse (Sprache Intensiv) Jahrgangsstufen übergreifende Deutschförderung mit dem Ziel im Anschluss in die RS aufgenommen zu werden SPRINT-Klasse (Sprache Intensiv) Jahrgangsstufen 6 und 7 übergreifende Deutschförderung mit dem Ziel im Anschluss in die RS aufgenommen zu werden Schulische Hilfen in der Wirtschaftsschule für Schüler aus dem Ausland (Stand 16.11.2015) 8. WS Aufnahme 9. WS Aufnahme Kannbestimmung! 10. WS Vorrücken 11. WS Jahreszeugnis Kannbestimmung! Aufschub der - grundsätzlich erforderlichen - Aufnahmeprüfung und Besuch der Schule als Gastschüler. Nach längerem Auslandsaufenthalt ist ein Aufschub des Aufnahmeverfahrens möglich, falls vorher keine deutsche Auslandsschule besucht wurde. Falls keine Schulpflicht mehr vorliegt ist auch der Unterrichtsbesuch in einzelnen Fächern möglich. Ein Zeugnis wird allerdings erst nach bestandenem Aufnahmeverfahren erteilt. Bei Aufnahme in die Jgst. 9 oder 10 Genehmigung einer anderen Fremdsprache als Englisch möglich, wenn zuvor kein Unterricht in Englisch erteilt wurde. Genehmigung durch die Regierung. AS, DA § 31 ND, AS, DA § 42 Abs. 5 In den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs in Deutschland sind unzureichende Leistungen im Fach Deutsch in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 bei der Entscheidung über das Vorrücken nicht zu berücksichtigen. AS, ND § 53 Abs. 2 In den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs in Deutschland Ersatz der Note in Deutsch in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 durch allgemeine Bewertung der mündlichen und schriftlichen Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit möglich. AS, ND § 60 Abs. 7 Angaben der Schulen zu speziellen Fördermaßnahmen: keine
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