CSS-Einsprache-Entscheid in Sachen Zahlungsbefehl

CSS Versicherung
CSS
Recht & Compliance
Tribschenstrasse 21
Postfach 2568
6002 Luzern
Telefon
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Telefax
058 277 93 80
[email protected]
www.css.ch
Versicherung
Assurance
Assicurazione
6002 Luzern. PF 2568. GV
Einschreiben
Herr
Urs Beeler
Postfach 7
6431 Schwyz
Im Doppel
Luzern, 26.09.2012/GVCE/GSB
Einspracheentscheid
in Sachen
Beeler Urs, Postfach 7, 6431 Schwyz
gegen
CSS Kranken-Versicherung AG, Abteilung Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6002 Luzern
betreffend
Verfügung vom 25.06.2012
(Zahlungsausstand)
Rechtsträger für Grundversicherung (KVG): CSS Kranken-Versicherung AG
Rechtsträger für Zusatzversicherungen (VVG): CSS Versicherung AG, INTRAS Versicherung AG
Ab 1.1.2013 "war" bei der CSS versichert. Denn die
vergangenen Jahre machte ich praktisch ausschliesslich
negative Erfahrungen mit der CSS, weshalb ich sie
kündigte. Noch weiter bei dieser Krankenkasse
versichert zu sein, bedeutete reiner Masochismus.
1.
Sachverhalt
1.1
Herr Urs Beeler ist bei der CSS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend CSS) im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)
versichert.
Das ist die Story.
1.2
Herr Beeler hat sich gegenüber der CSS verpflichtet, KVG-Prämien sowie Kostenbeteiligungen zu
bezahlen.
1.3
Anlässlich einer buchhalterischen Kontrolle stellte die CSS fest, dass auf dem Kontoblatt von Herrn
Beeler ein Zahlungsausstand in der Höhe von CHF 121.85 besteht (Kostenbeteiligungen vom
23.04.2010, 28.04.2010 und 31.03.2010 [recte: 01.04.2010]). Nachdem Herr Beeler den Ausstand
trotz Mahnungen immer noch nicht beglichen hatte, leitete die CSS am 20.03.2012 über den Betrag
von CHF 121.85 (zzgl. Mahnkosten von 60.- und 5% Verzugszins seit 21.05.2010) die Betreibung ein.
1.4
Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Ingenbohl in der Betreibung Nr. 64740 erhob Herr
Beeler am 04.04.2012 Rechtsvorschlag.
"Zahlungsbefehl-Terror" wohlgemerkt OHNE
Vorwarnung ist typisch CSS!
1.5
Mit Verfügung vom 25.06.2012 stellte die CSS einen Zahlungsausstand von CHF 194.65 fest (inkl.
Mahnspesen von CHF 60.-, 5% Verzugszins seit 31.05.2010 sowie zzgl. Betreibungskosten von
CHF 33.-) und hob über diesen Betrag den Rechtsvorschlag auf.
Wie aktenkundig ist, wurde mit der CSS Inkasso-Stelle Einsiedeln darauf hin sogar noch das Gespräch
gesucht. CSS-typisch fruchtete dies jedoch nichts > vgl. das "historische" Telefongespräch mit "Frau Bürgi".
Wurde von
U.B. Schwarz
auf Weiss
belegt!
1.6
Gegen diese Verfügung erhob Herr Beeler mit Schreiben vom 16.07.2012 fristgerecht Einsprache.
Herr Beeler macht geltend, die Kostenbeteiligungen vom 23.04.2010 wie auch 28.04.2010 seien durch
die Ausgleichskasse Schwyz mit Verfügung vom 30.07.2010 bezahlt worden. Weiter sei auch die Einforderung einer Kostenbeteiligung vom 31.03.2010 unberechtigt. Entsprechend bittet er um Einstellung der Betreibung und Entschädigung für seine Bemühung von CHF 400.-.
1.7
Abklärungen der CSS haben ergeben, dass die Ausgleichskasse Schwyz die \_e\s\ungsabrechnungen
vom 23.04.2010 und 27.04.2010 in der Tat mit Verfügung vom 30.07.2010 beglichen hat, dve CSS die
entsprechenden Zahlungen indes nicht korrekt verbucht hatte, wodurch es zum strittigen Zahlungsausstand kam. Betreffend die Leistungsabrechnung vom 31.03.2010 (recte: 01.04.2010) handelt es
sich beim ausstehenden Betrag um einen Restbetrag (CHF 17.40) einer in Teilbeträgen beglichenen
Leistungsabrechnung vom 01.04.2010. Aufgrund dieser Ausgangssituation hat die CSS den obgenannten Restbetrag ausgebucht, die Betreibung Nr. 64740 des Betreibungsamtes Ingenbohl mit
Schreiben vom 25.09.2012 zurückgezogen und den entsprechenden Betreibungsregistereintrag löschen lassen (vgl. Beilagen). Anlässlich dieser Sachlage kann das vorliegende Einspracheverfahren
infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben und die Verfügung vom 25.06.2012 aufgehoben werden.
Die CSS Versicherung betreibt einen aufgeblasenen KrankenkassenApparat. Dass sie offensichtlich gar keine Uebersicht über ihre
Abrechnungen bzw. speziell ihr berüchtigtes Mahnwesen hat, machte
Urs Beeler der CSS gegenüber mehrfach zum Vorwurf. Wie sich nach
zig Verfahren einmal mehr herausstellt: nicht unbegründet!
2.
Entscheid
2.1
Die Verfügung vom 25.06.2012 wird aufgehoben.
2.2
Das Einspracheverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.3
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben; eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet (Art. 52
Abs. 3 ATSG).
3.
Rechtsmittel
Um Himmelswillen!
Gegen diesen Entscheid kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen nach der Zustellung des Einspracheentscheides beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht einzureichen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Fristen stehen während
folgenden Zeiten still: Vom siebten Tag vor bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
Für die Beschwerde zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem sich zur Zeit
der Beschwerdeerhebung der Wohnsitz des Versicherten befindet (Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2266, 6431 Schwyz).
Befindet sich der Wohnsitz des Versicherten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen
Kantons zuständig, in dem sich sein letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem sein letzter
schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in welchem die CSS ihren Sitz hat (Verwaltungsgehcht
des Kantons Luzem, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Hirschengraben 19, 6002 Luzern).
Die Beschwerde muss eine knappe Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Der angefochtene Einspracheentscheid sowie die beanstandete Verfügung
der CSS sind beizulegen.
Freundliche Grüsse
CSS Versicherung
Christine Ziegler
MLaw
Beiden Damen, d.h. Frau Evelyne Huber, Stv. Leiterin
Versicherungsrecht und Christine Ziegler, MLaw herzliche Gratulation zu
diesem (überraschend) korrekten Entscheid!
Beilagen:
Rückzugsschreiben vom 25.09.2012
CSS Versicherung
Unternehmen der CSS Gruppe
CSS
Inkassodienst
Postfach 28
8840 Einsiedeln
Versicherung
Assurance
Assicurazione
Telefon 058 277 34 30
Telefax 058 277 90 13
CSS Versicherung, Postfach 28.8840 Elnsledetn
73832736
Betreibungsamt Ingenbohl
Parkstrasse 1
Postfach 35
6440 Brunnen
Emsiedeln, 25.09.2012 / FRIBM
Dossier-Nr. 5000183584
Vorliegend hat die CSS-Inkassostelle
Einsiedeln für einmal den Kürzeren gezogen
und muss die Kosten für den ungerechtfertigten Zahlungsbefehl (eine Frechheit!) selber
tragen. Geschieht diesem "Saftladen" recht!
Rückzug Betreibungs-Nr. 64740
Beeler Urs, Gersauerstr. 32 , 6440 Brunnen / PN 172-92-136
Sehr geehrte Damen und Herren
In obgenannter Angelegenheit ziehen wir die Betreibung zurück und bitten Sie, diese aus dem Register
zu löschen.
Besten Dank für Ihre Bemühungen.
Freundliche Grüsse
CSS Versicherung
/ßtcf/uo
Barbara Zehnder
Leiterin Inkassodienst / Finanzen
Mitglied des Kaders
Michaela Reding
Sachbearbeiterin Inkassodienst/ Finanzen
Das obige Pärchen verschickt einfach Zahlungsbefehle an CSS-Kunden, um diese zu
"terrorisieren". Zumindest vorliegend war dies der Fall. Viele von den Betriebenen zahlen einfach
ein, weil sie Angst haben bzw. glauben, dass sie vor einer mächtigen CSS-Krankenkasse
sowieso keine Chance hätten.
Zu einer Gruppe, die sich nicht oder zu wenig wehrt, gehören erfahrungsgemäss Invalide,
Kranke, Alte, Ausländer etc. - kurz: die Schwächsten.
Eine andere Gruppe sind "die Bequemen" und diejenigen, welche um jeden Preis den Frieden
(einen Scheinfrieden!) haben wollen: "Ja, dann zahle ich halt die Fr. 100.-... Ich weiss zwar, dass
ich im Recht bin, aber zur Durchsetzung müsste ich u.U. ein paar Stunden Arbeit investieren. Das
lohnt sich nicht."
Bedenken Sie folgendes (rein hypothetisch angekommen): Eine Krankenkasse stellt an 10'000
Versicherte unrechtmässige Forderungen (wie vorliegend der Fall gewesen) von (angenommen)
Fr. 100.-, so ergibt sich daraus eine Summe von Fr. 1.- Mio. Benissimo!
Rechtsträger für die Grundversicherung (KVG): CSS Kranken-Versicherung AG
Rechtsträger für die Zusatzversicherung (WG): CSS Versicherung AG / INTRAS Versicherung AG
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