Bayerischer Klausurenkurs Strafrecht vom 10.10.2016 - Falltext Bearbeiter: RA Gerd Hufgard _______________________________________________________________________________ Max (M) erpresst den Albert (A) wegen eines einige Monate zuvor mit Dritten durchgeführten Rauschgiftdeals. Eines Tages sucht der körperlich weit überlegene und für seine äußerst brutalen Methoden bekannte M den A auf und fordert die Zahlung von 5.000 € Schweigegeld unter Androhung der Einschaltung von Polizei und Finanzamt und Zerstörung der Wohnung. Als er gegen die CD-Sammlung des A tritt, übergibt dieser den geforderten Geldbetrag an einen Begleiter des M, den körperlich eher schwächlichen und seinem Chef M untergeordneten Xaver (X). M selbst steht zu diesem Zeitpunkt mit den Händen in den Hosentaschen im Wohnzimmer. Plötzlich tritt der A hinter ihn und schneidet ihm die Kehle durch, weil er sich von M und X sein sauer verdientes und angespartes Geld nicht wegnehmen lassen will. Infolge des Schnitts verblutet M in kürzester Zeit. A sucht kurze Zeit später die Berta (B), mit der er einige Monate zuvor eine intime Beziehung gehabt hatte, in ihrer Wohnung auf. B und ihr neuer Freund Fritz (F), der inzwischen bei ihr wohnt, fordern A auf, die Wohnung wieder zu verlassen. Als A dies verweigert und anfängt herumzuschreien, bedroht der ihm körperlich überlegene F den A mit einem Teleskopschlagstock (= „Hiebwaffe“ iSd WaffG), versetzt ihm eine Ohrfeige und macht sich über ihn lustig. Um die Lage nicht eskalieren zu lassen, verlassen B und F die Wohnung durch die Terrassentür. A fühlt sich gedemütigt und will die Sache nicht auf sich beruhen lassen. Er holt aus der Küche ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 15 cm und steckt dies in den Hosenbund. Er hat zwar nicht die Absicht, es einzusetzen, will jedoch die Auseinandersetzung mit F fortsetzen, um sich einen „besseren Abgang“ zu verschaffen. Darüber zieht er seine Winterjacke und folgt B und F durch den Garten auf die Straße. Dort spricht er den F wegen Feuer für eine Zigarette an. Als dieser sich umdreht und mit dem gezogenen Teleskopschlagstock auf A zugeht, kommt es zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung, die dann dazu führt, dass F dem A einen kräftigen Schlag mit dem Stock auf den Rücken versetzt und zu weiteren Schlägen ansetzt. A sticht daraufhin ohne Vorwarnung dem F mit dem Küchenmesser in die rechte Brustseite unterhalb des Schlüsselbeins. Der 5 cm tiefe Stich öffnet die rechte Hohlader und führt – trotz umgehender Rettungsbemühungen seitens A und B – binnen kurzer Zeit zum Verbluten des F. Nach diesen Vorfällen begibt sich A in eine nahegelegene Gaststätte, um zur Beruhigung einen Schnaps zu trinken. Als sich A kurze Zeit später auf den Weg nach Hause machen will, gerät er vor der Gaststätte mit X, Y und Z wegen einer missverständlichen Äußerung des Z aneinander. Es kommt zu einer zunehmend aggressiver werdenden verbalen Auseinandersetzung. Auf Vorschlag des Z stellt sich A dann einem Faustkampf mit dem etwa gleichstarken X, um den Streit beizulegen. A entscheidet durch einen schmerzhaften Faustschlag in die Magengrube des X den Kampf für sich. Kurz nachdem sich beide Kämpfer nach Abschluss der Kampfhandlungen wieder voneinander getrennt haben, eilt Z heran und tritt dem A überraschend in den Rücken, wodurch A zu Boden geht. Nachdem A wieder aufgestanden ist, gehen Z und Y mit ihren ausgezogenen Gürteln auf A los, schlagen auf ihn ein und fügen ihm zahlreiche oberflächliche Verletzungen zu, ohne dabei selbst verletzt zu werden. Als A immer mehr in Bedrängnis gerät und aufgrund der immer intensiver werdenden Schläge Angst um sein körperliches Wohl bekommt, zieht er unbemerkt ein Springmesser (= Waffe iSd WaffG) aus der Hosentasche und stößt dieses mit bedingtem Tötungsvorsatz dem in diesem Moment erneut von links herannahenden zuschlagbereiten Z mit tödlicher Wirkung in die Brust, um sich zu verteidigen. Bitte wenden! - Seite 2 ______________________________________________________________________________ Vermerk für die Bearbeiter: Die Strafbarkeit des A ist zu begutachten. Die Prüfung ist auf Tötungs- und Körperverletzungsdelikte nach dem StGB zu beschränken! §§ 211 und 231 StGB bleiben hierbei außer Betracht! Hinweis zur Abgabe der Klausur: Die Klausur kann innerhalb von einer Woche nach dem o.a. Ausgabedatum von Ihnen zur Korrektur eingereicht werden. Hierfür müssen die Klausurbezeichnung, ihr Kursort und Ihr Name oder Ihre Teilnehmernummer auf der Klausur angegeben werden. Die Abgabe der Klausuren erfolgt vor Ort im Kurs. Eine Einsendung per Email ist nicht möglich.
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