Amtliches Veröffentlichungsorgan der Stadt Erwitte

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Amtliches Veröffentlichungsorgan der Stadt Erwitte
Nr.: 12
59597 Erwitte, 10.10.2016
21. Jahrgang
Inhalt
Seite
1. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte
Gebührenordnung für die Musikschule der Stadt Erwitte vom 30.09.2016
2
2. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte
Bebauungsplan Bad Westernkotten Nr. 7 “Lindenstraße“, 7. Änderung
6
3. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte
Bebauungsplan Bad Westernkotten Nr. 21 “Im Westernfeld“, 4. Änderung
9
4. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte
Bebauungsplan Erwitte Nr. 11 “Berger Straße/Wemberweg“, 9. Änderung
11
5. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte
Bebauungsplan Erwitte Nr. 12 “Im Niederfeld“, 1. Änderung
13
6. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte
Bebauungsplan Erwitte Nr. 14 “Marketendergasse“,1. Änderung
15
Herausgeber:
Stadt Erwitte
Der Bürgermeister
Am Markt 13, 59597 Erwitte
Telefon: 02943 8960, E-Mail: [email protected]
Verantwortlich für den Inhalt:
Bürgermeister Peter Wessel
Erscheinungsweise:
Nach Bedarf
Druck:
Stadt Erwitte
Das Amtsblatt liegt kostenlos zur Mitnahme im Rathaus, bei der Sparkasse Erwitte-Anröchte in Erwitte und der Zweigstelle Bad Westernkotten sowie den Volksbanken in Erwitte, Horn-Millinghausen und Bad
Westernkotten aus. Einzelexemplare werden dort unentgeltlich abgegeben
Im Abonnement beträgt der Bezugspreis einschl. Versandkosten 24 €
im Kalenderjahr.
Amtsblatt im Internet: www.erwitte.de
(auf der Homepage der Stadt Erwitte unter der Rubrik „Rathaus \ Politik \ Wahlen“)
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Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte
GEBÜHRENORDNUNG
für die Musikschule der Stadt Erwitte
vom 30.09.2016
Aufgrund des § 7 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW
S. 666/SGV NRW 2023) in der zur Zeit gültigen Fassung und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW S.
712/SGV.NRW S. 610) in der zur Zeit gültigen Fassung, sowie § 7 der Satzung für die Musikschule der Stadt Erwitte vom 01.08.1997 hat der Rat der Stadt Erwitte am 29.09.2016
nachstehende Neufassung der Gebührenordnung für die Musikschule der Stadt Erwitte beschlossen:
§1
(1) Für den Besuch der Musikschule ist für jeden Schüler/jede Schülerin eine Unterrichtsgebühr in folgender Höhe zu entrichten:
Art des Unterrichtes
Anzahl der
Schüler
Monatsgebühr
Grundfächer
- Musikalische Früherziehung 60 Min.
- Musisches Jahr 75 Min.
- Musikgarten 45 Min.
- Klanggarten 45 Min.
ca. 8 – 12
ca. 8 – 12
ca. 6 – 10
ca. 20 – 30
24,50 €
30,00 €
20,00 €
4,50 €
Instrumentale und vokale Hauptfächer
- Gruppenunterricht 30 Min.
5–7
4
3
2
17,00 €
20,00 €
22,00 €
30,00 €
- Gruppenunterricht 45 Min.
5-7
4
3
2
24,50 €
30,00 €
33,00 €
42,00 €
- Einzelunterricht 30 Min.
- Einzelunterricht 45 Min.
- Studienvorbereitende Ausbildung (SvA) 90 Min.
- Klassenunterricht 90 Min.
57,50 €
80,00 €
96,00 €
142,00 €
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Ensemble- und Ergänzungsfächer
- Ensembleunterricht ohne Teilnahme am
instrumentalen oder vokalen Hauptfach
- Musik und Bewegung 45 Min.
(Tanz, Rhythmik) ohne Teilnahme an
den Grundfächern
12,00 €
ca.
5 - 10
17,00 €
(2) Für den Unterricht mit Erwachsenen (18 Jahre und älter) wird eine um 30 % erhöhte Gebühr erhoben. Davon ausgenommen sind junge Erwachsene, für die ein Anspruch auf
Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz besteht (z.B. Schüler, Auszubildende und
Studenten).
(3) Der Unterricht im Rahmen des Landesprogrammes „JeKits – Jedem Kind Instrumente,
Tanzen, Singen“ ist im 1. Jahr entgeltfrei.
Im 2. Jahr werden je Schüler/Schülerin unabhängig von der Teilnehmerzahl in der Gruppe folgende monatliche Gebühren erhoben:
23,00 €
12,00 €
für JeKits Instrumente
für JeKits Singen
(4) Im Rahmen einer Kooperation mit musiktreibenden Vereinen aus Erwitte wird Einzelunterricht in instrumentalen Hauptfächern über Honorarkräfte angeboten. Die Gebühren
werden über den Verein abgerechnet und betragen in diesem Fall:
- Einzelunterricht 30 Min.
47,50 €
(5) Flexibler Unterricht: Die Unterrichtszeiten können in den Grundfächern, im Einzelunterricht 45 Min. und im Gruppenunterricht ab 3 Schüler um jeweils 15 Minuten verlängert
werden. Die Gebühr ändert sich entsprechend.
(6) Für die Überlassung schuleigener Instrumente werden im ersten Jahr je Instrument jährlich 120,00 € (monatlich 10,00 €) berechnet. Ab dem zweiten Jahr beträgt die Gebühr
jährlich 216,00 € (monatlich 18,00 €) je Instrument. Ausgenommen von der Anhebung
der Gebühr im zweiten Jahr sind Instrumente, die in kindgerechter Größe übergangsweise gespielt werden.
Für die Ausleihe schuleigener Instrumente wird im 2. JeKits-Jahr keine Gebühr erhoben.
§2
(1) Gebührenpflichtig
a) sind bei Kindern unter 18 Jahren die Eltern als Gesamtschuldner
b) sind bei Erwachsenen diese selbst
c) ist bei der Anmeldung von Gruppen derjenige, der sich gegenüber der Musikschule zur
Übernahme der Kosten verpflichtet.
(2) Die zu zahlende Unterrichtsgebühr (Höhe und Fälligkeit) wird durch gesonderten Bescheid je Rechnungsjahr festgesetzt und in vierteljährlichen Teilbeträgen durch die
Stadtkasse erhoben. Zahlungstermine sind der 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15.
November.
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Abweichend von der Jahresgebühr können von der Schulleitung für zeitlich begrenzte
Projekte oder im lfd. Jahr angemeldete Schüler anteilige Gebühren erhoben werden (s.
Ziff. 4.2 Schulordnung).
§3
(1) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Unterrichtsgebühr gestundet, ermäßigt oder
erlassen werden. Eine Ermäßigung für Erwachsene, die nicht erwerbsunfähig und nicht
behindert sind, ist nur im Rahmen von § 3 Abs. 2 möglich.
(2) Die Richtlinien des Erwitter Familienpasses finden in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
(3) Familien, die keinen Anspruch auf Ermäßigung nach Abs. 2 (Familienpass) haben, erhalten auf Antrag eine Familienermäßigung von 10 %, wenn zwei Familienmitglieder an
der Musikschule gleichzeitig Unterricht erhalten und von 20 %, wenn mindestens 3 Familienmitglieder an der Musikschule gleichzeitig Unterricht erhalten.
(4) Für den Unterricht im Rahmen des Landesprogramms „JeKits“ gelten die in den Richtlinien des Landesprogramms festgelegten Ermäßigungen. Wenn diese geändert werden,
werden die Änderungen, ohne dass es einer Änderung der Gebührenordnung bedarf,
übernommen.
(5) Ermäßigungen werden nur auf Antrag und bei Vorlage entsprechender Unterlagen (z.B.
Familienpass) gewährt und können nicht rückwirkend berücksichtigt werden. Eine Ermäßigung im Rahmen der Unterrichtsgebühr für den Klassenunterricht ist nicht möglich.
§4
Die Gebührenordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Gebührenordnung vom 12.05.2014 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Gebühren der Musikschule der Stadt Erwitte vom
30.09.2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 GO.NRW. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO
NW) oder sonstiger ortsrechtlicher Bestimmungen beim Zustandekommen dieser Satzung
nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann,
es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt
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b) diese Gebührenordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Erwitte vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Erwitte, 30.09.2016
Der Bürgermeister
gez. Wessel
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Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte
Bebauungsplan Bad Westernkotten Nr. 7 “Lindenstraße“, 7. Änderung
1)
Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert
worden ist.
2)
Bekanntmachung über die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens gem.
§ 13a Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1722) geändert worden ist.
3)
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist.
Geltungsbereich des
Bebauungsplanes
Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung
Der Planungs- und Gestaltungsausschuss des Rates der Stadt Erwitte hat in seinen Sitzungen am 06.07.2016 und am 26.09.2016 folgende Beschlüsse gefasst:
Es wird beschlossen, dem Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Bad Westernkotten
Nr. 7 „Lindenstraße“ zu entsprechen und die Zahl der zulässigen Wohneinheiten auf dem
Grundstück ‚Erlenweg 6‘ von 4 auf 9 zu erhöhen.
Die Bebauungsplanänderung erfolgt im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB ohne
Durchführung einer Umweltprüfung.
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Die Kosten des Bauleitplanverfahrens sind vom Planungsbegünstigten zu tragen.
Anträge für die Folgenutzung von Pensionsbetrieben werden zukünftig nach dem folgenden
Handlungsleitfaden behandelt:

Für die dezentral gelegenen Pensionsbetriebe wird in Aussicht genommen, die Zahl
der Wohneinheiten im jeweiligen Bebauungsplan an die vorhandene Nutzfläche anzugleichen. Als Umrechnungsfaktor werden 90 m² Nutzfläche je Wohnung angesetzt.
Im Zuge der Umplanungen hinzukommende Gebäudeflächen bleiben unberücksichtigt. Für zentral gelegene Kleinstbetriebe mit weniger als 15 Betten gilt die Regelung
ebenfalls.
 bei zentral gelegenen Betrieben mit mehr als 50 Betten wird eine Aufgabe des Hotelbetriebs bauleitplanerisch über eine Quotenregelung für einzelne Nutzungsarten mit
einem Wohnanteil von max. 35 % hinaus grundsätzlich nicht unterstützt.
 In den übrigen Fällen ist eine Regelung nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu
treffen.
Dem Entwurf für die 7. Änderung des Bebauungsplans Bad Westernkotten Nr. 7 „Lindenstraße“ wird zugestimmt.
Es wird beschlossen, für den Entwurf der 7. Änderung des Bebauungsplans Bad Westernkotten Nr. 7 „Lindenstraße“ die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchzuführen.
Hiermit wird bestätigt, dass der Wortlaut der vorstehenden Beschlüsse mit den Beschlüssen
des Planungs- und Gestaltungsauschusses des Rates der Stadt Erwitte vom 06.07.2016 und
26.09.2016 übereinstimmen und dass gem. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die
öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht vom 26.08.1999 (GV NW 1999 S.
516/SGV NW 2023) verfahren worden ist.
Die genaue Abgrenzung des Bebauungsplanes ist dem vorstehenden Lageplan zu entnehmen.
Die Bebauungsplanänderung ist zwischenzeitlich im Entwurf erarbeitet worden. Um der Öffentlichkeit Gelegenheit zu geben, sich möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und
Zwecke des Bebauungsplanes unterrichten zu können, liegt dieser in der Zeit vom
18.10.2016 bis 18.11.2016 einschließlich gem. § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuch während der
Dienststunden bei der Stadtverwaltung Erwitte, Rathaus (Königshof), Am Markt 12, Zimmer
K 28, Aufgabenbereich Stadtplanung, zu jedermanns Einsicht aus. Während dieser Zeit besteht die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.
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Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Änderungsbeschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich
bekannt gemacht.
Zu seiner Rechtswirksamkeit bedarf es keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung.
Erwitte, 30.09.2016
Stadt Erwitte
Der Bürgermeister
gez.
Wessel
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Seite: 9
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte
Bebauungsplan Bad Westernkotten Nr. 21 “Im Westernfeld“, 4. Änderung
1)
Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert
worden ist.
2)
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist
Geltungsbereich
Geltungsbereich
desder
Bebauungsplanes
Bebauungsplanaufstellung
Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung
Der Planungs- und Gestaltungsausschuss des Rates der Stadt Erwitte hat in seinen Sitzungen am 06.07.2016 und am 26.09.2016 folgende Beschlüsse gefasst:
Entsprechend des gemeinsamen Antrags der CDU- und SPD-Fraktion wird der Bebauungsplan Bad Westernkotten Nr. 21 „Im Westernfeld“ dahingehend geändert, dass der Geltungsbereich erweitert und für die ehemalige Hofstelle „Aspenstraße 48“ eine Bebauung mit vier
Einzelhäusern und einem Doppelhaus als Mischgebiet festgesetzt wird. Um den wasserrechtlichen und landschaftsfachlichen Vorgaben gerecht zu werden, wird auf dem westlich
angrenzenden Grundstück eine naturnahe Laufveränderung des Küttelbachs festgesetzt.
Daneben werden die im Bebauungsplangefüge noch vorhandenen Lücken betreffend die
Grundstücke Holunderweg 15 und 17 sowie Schäferkämper Weg 1a geschlossen. Die Festsetzungen zur baulichen Nutzung sind jeweils an der angrenzenden Bebauung zu orientieren.
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Die Planungskosten für die Änderung des Bebauungsplanes sowie die Kosten für die Erschließung und Bachverlegung sind von den Planungsbegünstigten zu tragen.
Dem Entwurf für die 4. Änderung des Bebauungsplans Bad Westernkotten Nr. 21 „Im Westernfeld“ wird zugestimmt.
Es wird beschlossen, für den Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplans Bad Westernkotten Nr. 21 „Im Westernfeld“ die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
durchzuführen.
Hiermit wird bestätigt, dass der Wortlaut der vorstehenden Beschlüsse mit den Beschlüssen
des Planungs- und Gestaltungsauschusses des Rates der Stadt Erwitte vom 06.07.2016 und
26.09.2016 übereinstimmen und dass gem. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die
öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht vom 26.08.1999 (GV NW 1999 S.
516/SGV NW 2023) verfahren worden ist.
Die genaue Abgrenzung des Bebauungsplanes ist dem vorstehenden Lageplan zu entnehmen.
Die Bebauungsplanänderung ist zwischenzeitlich im Entwurf erarbeitet worden. Um der Öffentlichkeit Gelegenheit zu geben, sich möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und
Zwecke des Bebauungsplanes unterrichten zu können, liegt dieser in der Zeit vom
18.10.2016 bis 18.11.2016 einschließlich gem. § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuch während der
Dienststunden bei der Stadtverwaltung Erwitte, Rathaus (Königshof), Am Markt 12, Zimmer
K 28, Aufgabenbereich Stadtplanung, zu jedermanns Einsicht aus. Während dieser Zeit besteht die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Änderungsbeschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich
bekannt gemacht.
Zu seiner Rechtswirksamkeit bedarf es keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung.
Erwitte, 30.09.2016
Stadt Erwitte
Der Bürgermeister
gez.
Wessel
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Seite: 11
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte
Bebauungsplan Erwitte Nr. 11 “Berger Straße/ Wemberweg“, 9. Änderung
1)
Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert
worden ist.
2)
Bekanntmachung über die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens gem.
§ 13a Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1722) geändert worden ist.
3)
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist.
Geltungsbereich des
Bebauungsplanes
Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung
Der Planungs- und Gestaltungsausschuss des Rates der Stadt Erwitte hat in seinen Sitzungen am 10.03.2016 und am 26.09.2016 folgende Beschlüsse gefasst:
Der Bebauungsplan Erwitte Nr. 11 „Berger Straße/ Wemberweg“ ist im beschleunigten Verfahren gem. § 13a Baugesetzbuch dahingehend zu ändern, dass im Bereich östlich des
Wemberweges Staffelgeschosse mit flach geneigtem Dach zulässig sind.
Die Kosten des Bauleitplanverfahrens sind vom Antragsteller bzw. Vorhabenträger zu tragen
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Seite: 12
Dem Entwurf für die 9. Änderung des Bebauungsplans Erwitte Nr. 11 „Berger Straße/ Wemberweg“ wird zugestimmt.
Es wird beschlossen, für den Entwurf der 9. Änderung des Bebauungsplans Erwitte Nr. 11
„Berger Straße/ Wemberweg“ die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchzuführen.
Hiermit wird bestätigt, dass der Wortlaut der vorstehenden Beschlüsse mit den Beschlüssen
des Planungs- und Gestaltungsauschusses des Rates der Stadt Erwitte vom 10.03.2016 und
26.09.2016 übereinstimmen und dass gem. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die
öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht vom 26.08.1999 (GV NW 1999 S.
516/SGV NW 2023) verfahren worden ist.
Die genaue Abgrenzung des Bebauungsplanes ist dem vorstehenden Lageplan zu entnehmen.
Die Bebauungsplanänderung ist zwischenzeitlich im Entwurf erarbeitet worden. Um der Öffentlichkeit Gelegenheit zu geben, sich möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und
Zwecke des Bebauungsplanes unterrichten zu können, liegt dieser in der Zeit vom
18.10.2016 bis 18.11.2016 einschließlich gem. § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuch während der
Dienststunden bei der Stadtverwaltung Erwitte, Rathaus (Königshof), Am Markt 12, Zimmer
K 28, Aufgabenbereich Stadtplanung, zu jedermanns Einsicht aus. Während dieser Zeit besteht die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Änderungsbeschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich
bekannt gemacht.
Zu seiner Rechtswirksamkeit bedarf es keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung.
Erwitte, 30.09.2016
Stadt Erwitte
Der Bürgermeister
gez.
Wessel
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Nr.: 12
21. Jahrgang
Seite: 13
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte
Bebauungsplan Erwitte Nr. 12 “Im Niederfeld“, 1. Änderung
1)
Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert
worden ist.
2)
Bekanntmachung über die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens gem.
§ 13a Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1722) geändert worden ist.
3)
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist.
Geltungsbereich des
Bebauungsplanes
Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung
Der Planungs- und Gestaltungsausschuss des Rates der Stadt Erwitte hat in seinen Sitzungen am 26.11.2015 und am 26.09.2016 folgende Beschlüsse gefasst:
Es wird beschlossen den Bebauungsplan Erwitte Nr. 12 „Im Niederfeld“ dahingehend zu ändern, dass auf dem Grundstück Gemarkung Erwitte, Flur 4, Flurstück 897, die Festsetzung
„Grünfläche- Kinderspielplatz“ zugunsten der Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes
und der Errichtung eines eingeschossigen barrierefreien Wohnhauses mit einer Wohneinheit
und einer GRZ von 0,4 zurückgenommen wird.
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21. Jahrgang
Seite: 14
Die Bebauungsplanänderung ist im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB ohne
Durchführung einer Umweltprüfung durchzuführen.
Dem Entwurf für die 1. Änderung des Bebauungsplans Erwitte Nr. 12 „Im Niederfeld“ wird
zugestimmt.
Es wird beschlossen, für den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Erwitte Nr. 12
„Im Niederfeld“ die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchzuführen.
Hiermit wird bestätigt, dass der Wortlaut der vorstehenden Beschlüsse mit den Beschlüssen
des Planungs- und Gestaltungsauschusses des Rates der Stadt Erwitte vom 26.11.2015 und
26.09.2016 übereinstimmen und dass gem. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die
öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht vom 26.08.1999 (GV NW 1999 S.
516/SGV NW 2023) verfahren worden ist.
Die genaue Abgrenzung des Bebauungsplanes ist dem vorstehenden Lageplan zu entnehmen.
Der Bebauungsplan ist zwischenzeitlich im Entwurf erarbeitet worden. Um der Öffentlichkeit
Gelegenheit zu geben, sich möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke des
Bebauungsplanes unterrichten zu können, liegt dieser in der Zeit vom 18.10.2016 bis
18.11.2016 einschließlich gem. § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuch während der Dienststunden
bei der Stadtverwaltung Erwitte, Rathaus (Königshof), Am Markt 12, Zimmer K 28, Aufgabenbereich Stadtplanung, zu jedermanns Einsicht aus. Während dieser Zeit besteht die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Änderungsbeschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich
bekannt gemacht.
Zu seiner Rechtswirksamkeit bedarf es keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung.
Erwitte, 30.09.2016
Stadt Erwitte
Der Bürgermeister
gez.
Wessel
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21. Jahrgang
Seite: 15
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte
Bebauungsplan Erwitte Nr. 14 “Marketendergasse“, 1. Änderung
1)
Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert
worden ist.
2)
Bekanntmachung über die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens gem.
§ 13a Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1722) geändert worden ist.
3)
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist.
Geltungsbereich des
Bebauungsplanes
Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung
Der Planungs- und Gestaltungsausschuss des Rates der Stadt Erwitte hat in seinen Sitzungen am 06.07.2016 und am 26.09.2016 folgende Beschlüsse gefasst:
Dem Antrag einer Anwohnerin, den Bebauungsplan Erwitte Nr. 14 „Marketendergasse“ dahingehend zu ändern, dass die Flurstücke Gemarkung Erwitte, Flur 26, Flurstücke 337 und
343, insgesamt 263 m² groß, nicht mehr als Straßenverkehrsfläche, sondern als nicht überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt werden, wird entsprochen.
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Nr.: 12
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Seite: 16
Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren gem. § 13a BauGB ohne Durchführung
einer Umweltprüfung aufgestellt.
Alle Kosten, die durch den Erwerb der Fläche entstehen, sowie die Planungskosten für die
Änderung des Bebauungsplanes werden von der Antragstellerin übernommen.
Dem in der Sitzung vorgestellten Entwurf für die 1. Änderung des Bebauungsplans Erwitte
Nr. 14 „Marketendergasse“ wird zugestimmt.
Es wird beschlossen, für den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Erwitte Nr. 14
„Marketendergasse“ die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchzuführen.
Hiermit wird bestätigt, dass der Wortlaut der vorstehenden Beschlüsse mit den Beschlüssen
des Planungs- und Gestaltungsauschusses des Rates der Stadt Erwitte vom 06.07.2016 und
26.09.2016 übereinstimmen und dass gem. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die
öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht vom 26.08.1999 (GV NW 1999 S.
516/SGV NW 2023) verfahren worden ist.
Die genaue Abgrenzung des Bebauungsplanes ist dem vorstehenden Lageplan zu entnehmen.
Der Bebauungsplan ist zwischenzeitlich im Entwurf erarbeitet worden. Um der Öffentlichkeit
Gelegenheit zu geben, sich möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke des
Bebauungsplanes unterrichten zu können, liegt dieser in der Zeit vom 18.10.2016 bis
18.11.2016 einschließlich gem. § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuch während der Dienststunden
bei der Stadtverwaltung Erwitte, Rathaus (Königshof), Am Markt 12, Zimmer K 28, Aufgabenbereich Stadtplanung, zu jedermanns Einsicht aus. Während dieser Zeit besteht die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Änderungsbeschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich
bekannt gemacht.
Zu seiner Rechtswirksamkeit bedarf es keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung.
Erwitte, 30.09.2016
Stadt Erwitte
Der Bürgermeister
gez.
Wessel