Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (VOB)

GESOBAU AG
- Einkauf Wilhelmsruher Damm 142
13439 Berlin
Firma:
Datum:
Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (VOB)
Maßnahmen-Nr.:
Baumaßnahme:
WHG 711, 721, 725, 730
WHG 711,721,725,730
Sparrstraße 19, 20, 26, Sprengelstraße 45,46 in 13353 Berlin
Vergabe-Nr.:
Leistung:
711-1-1155
Aufzugsanlagen, Sprengelstraße 45,46
Sehr geehrte Damen und Herren,
in oben bezeichneter Angelegenheit werden Sie gebeten, ein Angebot abzugeben.
Die Leistung wird nach folgender Vergabeart vergeben:
Öffentliche Ausschreibung
Beschränkte Ausschreibung
Freihändige Vergabe
Das Angebot ist einzureichen bis zum
(Ablauf der Angebotsfrist):
Offenes Verfahren
Nichtoffenes Verfahren
Verhandlungsverfahren
Wettbewerblicher Dialog
Innovationspartnerschaft
23.11.2016
Uhrzeit: 13:00
Bei folgender Adresse:
GESOBAU AG
Bereich Einkauf
Wilhelmsruher Damm 142
13439 Berlin
Raum:
Vergabeplattform
Ablauf der Zuschlagsfrist:
22.01.2017
Voraussichtliche Ausführungsfrist von:
21.08.2017
Nebenangebote:
bis: 10.04.2018
sind nicht zugelassen.
sind zugelassen, wobei folgende Anforderungen zu beachten sind:
Nebenangebote sind nur mit einem Hauptangebot zugelassen.
Nebenangebote müssen die Voraussetzungen der Bewerbungsbedingungen (BwB)
erfüllen.
Zusätzlich zu den Bewerbungsbedingungen (BwB) gilt Folgendes:
Nebenangebote müssen außerdem die Mindestanforderungen für Nebenangebote
erfüllen, sofern Mindestanforderungen vorgegeben wurden.
GESOBAU AG
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Aufforderung (VOB 05/2016)
Sie erhalten als Anlagen zu diesem Schreiben folgende Unterlagen:
A)
Unterlagen, die beim Bieter verbleiben:
Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes
Bewerbungsbedingungen (BwB)
Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)
Mindestanforderungen für Nebenangebote
Bauablaufplan
Muster Wartungsvertrag
4
Stück Pläne/Zeichnungen Nr.: gem. Punkt 3 "Anlagen zur Ausschreibung" im LV
Muster Wartungsvertrag für Aufzugsanlagen einschl. Anlage 1 und 2
Muster Wartungsvertrag über Notrufbereitschafts- und Aufzugswärterdienst für Aufzugsanlagen einschl.
Anlage 1 und 2
B)
Unterlagen, die immer mit dem Angebot einzureichen sind:
Formblatt Angebot (VOB)
Verpreistes Leistungsverzeichnis / Leistungsbeschreibung
Besondere Vertragsbedingungen (BVB) nebst folgenden Anlagen:
Anlage 1 – Erklärung über die im eigenen Betrieb zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte sowie Verzeichnis
der anderen Unternehmen (z.B. Nachunternehmer) (Nr. 10. der Bewerbungsbedingungen (BWB) beachten!)
Anlage 2 a - Vereinbarung zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bei
der Ausführung von Bauleistungen
Formblatt Korruptionsregister
Integritätsvertrag
Erklärung zur Frauenförderung
Eigenerklärung zur Eignung II
Eigenerklärung zur Eignung III
C)
Unterlagen, die in Abhängigkeit des Angebotes mit dem Angebot einzureichen sind:
Anlage 2 b - Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer der GESOBAU AG und anderen Unternehmern (z.B.
Nachunternehmer) zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bei der
Ausführung von Bauleistungen (Nr. 10. der Bewerbungsbedingungen (BWB) beachten!)
Anlage 2 c - Verpflichtungserklärung(en) anderer Unternehmen (z.B. Nachunternehmer) (Nr. 10. der
Bewerbungsbedingungen (BWB) beachten!)
Bewerber- / Bieter- / Arbeitsgemeinschaftserklärung
Eigenerklärung zur Eignung I
D)
Weitere Unterlagen, die im Auftragsfall vorzulegen sind:
Vertragserfüllungsbürgschaft nach Muster
Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft nach Muster
Bürgschaft für Mängelansprüche nach Muster
Die vorbezeichneten Unterlagen werden im Auftragsfall Vertragsbestandteil.
Es gelten die beigefügten Bewerbungsbedingungen (BwB).
1.
Auftraggebende
Stelle:
GESOBAU AG
GESOBAU AG, vertreten durch
Bereich Technik, Herr Weske (Projektleitung)
Borkumstraße 2, 13189 Berlin
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Aufforderung (VOB 05/2016)
2.
3.
4.
Vergabestelle:
Auskünfte werden
erteilt / nicht beigefügte Vergabe- und
Vertragsunterlagen
können eingesehen
werden bei:
GESOBAU AG
Bereich Einkauf
Wilhelmsruher Damm 142, 13439 Berlin
E-Mail: [email protected]
Telefon: +49 (0)30 - 4073 - 0
Senator.DPMS GmbH, Treskowallee 26, 10318 Berlin
Ansprechpartner: Herr Müller
E-Mail: [email protected]
Werktags, außer Sonnabend, von 09.00 bis
Angebotsabgabe:
Telefon: 0351 / 817 08 27
16.00
Uhr
ist elektronisch mit fortgeschrittener Signatur zugelassen.
ist elektronisch mit qualifizierter Signatur zugelassen.
ist in Papierform zugelassen.
Bei zugelassener elektronischer Angebotsabgabe: Es ist das Angebot wie vorgegeben
digital zu signieren und zusammen mit allen geforderten Anlagen bis zum Ablauf der
Angebotsfrist über die Vergabeplattform Berlin einzureichen.
Bei zugelassener Angebotsabgabe in Papierform: Es ist das Formblatt Angebot (VOB)
handschriftlich zu unterschreiben und zusammen mit allen geforderten Anlagen bis zum
Ablauf der Angebotsfrist bei der Vergabestelle einzureichen. Das Angebot ist in einem
fest verschlossenen und unversehrten Umschlag mit der deutlich lesbaren Aufschrift
„Angebot für: (Maßnahmen- und Vergabenummer sowie Bezeichnung der
Baumaßnahme und der Leistungen wie im Betreff)“, ggf. unter Verwendung des
beiliegenden „Aufkleber Rückumschlag“, einzureichen.
Es ist durch die Bieter dafür Sorge zu tragen, dass die Angebote der Vergabestelle
rechtzeitig bis zum Ablauf der Angebotsfrist zugehen. Verspätet zugegangene Angebote
werden von der Wertung ausgeschlossen.
5.
Vorlage von weiteren
Nachweisen/
Erklärungen mit dem
Angebot:
6.
Die Erteilung des
Auftrages kann von
folgenden weiteren
Nachweisen/
Erklärungen abhängig gemacht werden:
-
Mit dem Angebot sind folgende weitere Nachweise/Erklärungen vollständig vorzulegen:
- alle im Bekanntmachungstext für die Angebotsabgabe geforderten
Nachweise/Erklärungen
- alle in den Vergabe- und Vertragsunterlagen für die Angebotsabgabe geforderten
Nachweise/Erklärungen
-
-
GESOBAU AG
Zur Bekämpfung von Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs hat der Bieter auf Verlangen des Auftraggebers vollständige und wahrheitsgemäße Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art der Bieter gesellschaftsrechtlich, wirtschaftlich oder personell mit anderen Unternehmen verbunden ist.
Nachweise/Erklärungen nach § 6 a Abs. 2 VOB/A / § 6 a VOB/A-EU auf Verlangen
des Auftraggebers, soweit diese nicht bereits mit dem Angebot vorzulegen sind.
Der Auftraggeber wird ab einer Auftragssumme von 30.000,00 € brutto für den
Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, zur Bestätigung der Erklärung des Bieters in
dessen Angebotsschreiben einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 a
Gewerbeordnung) beim Bundesamt für Justiz anfordern.
Der Auftraggeber wird bei Aufträgen ab einer Höhe von 15.000,00 € brutto für den
Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, eine eventuelle Eintragung des Bieters im
Korruptionsregister Berlin abfragen. Bei geringeren Auftragswerten steht die Abfrage
im Ermessen des Auftraggebers.
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Aufforderung (VOB 05/2016)
7.
Angaben zu Losen:
Die Vergabe nach Losen wird vorbehalten:
Nein.
Ja. Einzelheiten siehe Vergabe- und Vertragsunterlagen.
Es wird eine Losbeschränkung durchgeführt:
Nein.
Ja. Ein Bieter kann den Zuschlag für maximal
Lose erhalten. Für den Fall,
dass ein Bieter nach Anwendung der Zuschlagskriterien eine größere Zahl an Losen
als die angegebene Maximalzahl erhalten würde, erfolgt die Auswahl wie folgt:
Der Auftraggeber entscheidet anhand der Gesamtwirtschaftlichkeit über die
Zuordnung der einzelnen Lose zu den Bietern.
8.
Abwicklung des Ver- Die Abwicklung des Verhandlungsverfahrens in verschiedenen, aufeinander folgenden
handlungsverfahrens Phasen zur Begrenzung der Zahl der Angebote ist
bei europaweiten
Vergaben nach EUnicht beabsichtigt.
Vergaberecht:
beabsichtigt.
9.
Zuschlagskriterien
bei europaweiten
Vergaben nach EUVergaberecht:
Der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlich günstigste Angebot. Das wirtschaftlich
günstigste Angebot wird anhand folgender Zuschlagskriterien/Gewichtungen ermittelt:
Zuschlagskriterium:
Preis
1.
2.
3.
4.
5.
Gewichtung:
100 %
Eine Gewichtung kann nicht angegeben werden. Die Zuschlagskriterien sind in der
Reihenfolge ihrer Bedeutung aufgelistet.
10. Vergabekammer
(§ 155 GWB)
bei europaweiten
Vergaben nach EUVergaberecht:
Nachprüfstelle
(§ 21 VOB/A):
Vergabekammer des Landes Berlin
Martin-Luther-Straße 105
10825 Berlin
Telefon. +49 (30) 9013 8316
Telefax: +49 (30) 9013 7613
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
V MN 1 - VOB-Stelle
Württembergische Straße 6
10707 Berlin
Telefon: +49 (30) 90139-4230
Telefax: +49 (30) 90139-4221
Falls Sie kein Angebot abgeben wollen, wird um eine kurze Mitteilung gebeten. Hieraus werden Ihnen hinsichtlich
künftiger Vergabeverfahren keine Nachteile entstehen.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Stephan Franke
Erika Hockauf
GESOBAU AG
Dieses Formular wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
GESOBAU AG
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Aufforderung (VOB 05/2016)
VOB - Bewerbungsbedingungen (BwB)
1.
Allgemeines
Das Vergabeverfahren erfolgt nach der jeweils gültigen Fassung der „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen“,
Teil A „Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen“ (VOB/A, Abschnitte 1 bzw. 2).
Sofern die GESOBAU AG das Vergabeverfahren für eine andere Vergabestelle/für einen anderen Auftraggeber
durchführt, gelten die Vergabeunterlagen für die andere Vergabestelle/den anderen Auftraggeber entsprechend.
Gemäß § 10 Berliner Vergabegesetz erhalten bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Rahmen der geltenden
vergaberechtlichen Bestimmungen bei den den Regelungen der §§ 1, 7 und 8 Berliner Vergabegesetz entsprechenden
und sonst gleichwertigen Angeboten die Unternehmen bevorzugt den Zuschlag, die Ausbildungsplätze bereitstellen, sich
an tariflichen Umlageverfahren zur Sicherung der beruflichen Erstausbildung oder an Ausbildungsverbünden beteiligen.
Als Nachweis ist auf Verlangen der GESOBAU AG von den Unternehmen eine Bescheinigung der für die
Berufsausbildung zuständigen Stellen vorzulegen.
2.
Wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen
Der Bewerber/Bieter hat wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen in Bezug auf die Vergabe zu unterlassen.
Wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen führen zum Ausschluss des betreffenden Teilnahmeantrages/Angebotes
von der Wertung.
Zur Bekämpfung von Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs hat der Bewerber/Bieter auf
Verlangen der GESOBAU AG vollständige und wahrheitsgemäße Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art der
Bewerber/Bieter gesellschaftsrechtlich, wirtschaftlich oder personell mit anderen Unternehmen verbunden ist.
3.
Prüfung der Vergabe- und Vertragsunterlagen
Enthalten die Vergabe- und Vertragsunterlagen nach Auffassung des Bewerbers/Bieters Unklarheiten, Fehler oder
Unvollständigkeiten etc., hat der Bewerber/Bieter die GESOBAU AG unverzüglich und noch vor Abgabe des Teilnahmeantrages/Angebotes schriftlich, per E-Mail oder per Telefax darauf hinzuweisen. Der Hinweis ist an die in der
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots unter Nr. 2. bezeichnete Vergabestelle zu richten.
4.
Nachweise, Erklärungen und Bewerber-/Bieterangaben
Die nicht rechtzeitige und/oder unvollständige Vorlage der geforderten Nachweise, Erklärungen und Bewerber/Bieterangaben kann zum Ausschluss des betreffenden Teilnahmeantrages/Angebotes von der Wertung führen.
Bewerber/Bieter, die nicht im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis für Bauaufträge der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung des Landes Berlin oder im Präqualifikationsverzeichnis eingetragen sind, haben mit dem
Teilnahmeantrag/Angebot nachzuweisen, dass sie ihren Verpflichtungen gegenüber den für sie zuständigen
Finanzämtern und Sozialversicherungsträgern nachgekommen sind und haben eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der
Berufsgenossenschaft vorzulegen.
Ausländische Bewerber/Bieter haben die geforderten Erklärungen und Nachweise als gleichwertige Nachweise ihres
Herkunftslandes mit dem Teilnahmeantrag/Angebot vorlegen. Die Erklärungen und Nachweise sind hierbei in beglaubigter
deutscher Übersetzung vorzulegen.
5.
Angebot
5.1
Das Angebot ist in allen seinen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen. Die Abwicklung des Vergabeverfahrens
und des Auftrages erfolgt in deutscher Sprache.
5.2
Für das Angebot sind die von der GESOBAU AG vorgegebenen Vordrucke zu verwenden. Das Angebot ist auf Grundlage
der Vergabe- und Vertragsunterlagen zu erstellen. Das Angebot muss sämtliche Preise und sämtliche in den Vergabeund Vertragsunterlagen geforderten Nachweise/Erklärungen und Bieterangaben enthalten. Alle Eintragungen müssen
dokumentenecht sein. Änderungen des Bewerbers/Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Änderungen
des Bieters an den Vergabe- und Vertragsunterlagen sind unzulässig und führen zum Ausschluss des Angebots.
Sofern die elektronische Angebotsabgabe zugelassen ist, ist das Angebot mit den Anlagen bis zum Eröffnungs-/
Einreichungstermin über die Vergabeplattform bei der Vergabestelle einzureichen. Andere elektronische Wege zur
Übermittlung elektronischer Angebote sind nicht zugelassen.
5.3
Enthalten Leistungsbeschreibung/Leistungsverzeichnis bei einer Leistung Hersteller-/Produkt-/Fabrikatsangaben und wird
vom Bieter dazu eine eigene Angabe verlangt, sind Hersteller/Produkt/Fabrikat durch den Bieter anzugeben. Erfolgt keine
Angabe durch den Bieter, gelten die vorgegebenen Hersteller-/Produkt-/Fabrikatsangaben als angeboten.
5.4
Unterlagen, die von der GESOBAU AG nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu dem von der GESOBAU AG
bestimmten Zeitpunkt einzureichen. Werden die Unterlagen nicht, nicht rechtzeitig und/oder unvollständig vorgelegt, wird
das Angebot von der Wertung ausgeschlossen.
5.5
Sämtliche Preise sind in Euro, Bruchteile in vollen Cent, anzugeben. Die Preise sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Die
Umsatzsteuer ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes gesondert aufzuführen.
GESOBAU AG
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BwB (VOB 05/2016)
Soweit Preisnachlässe ohne Bedingungen gewährt werden, sind diese an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle
in Prozent aufzuführen. Ansonsten dürfen Preisnachlässe bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt werden.
Preisnachlässe mit Bedingungen werden bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt. Nicht zu wertende
Preisnachlässe (ohne oder mit Bedingungen) bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung
Vertragsinhalt.
Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für die einzelne Leistungsposition geforderten Einheitspreise auf
verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt oder Preisbestandteile von Leistungspositionen
weglässt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A bzw. § 13 Abs. 1 Nr. 3
VOB/A-EU. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in
„Mischkalkulation“ auf andere Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich von der Wertung ausgeschlossen (§ 16 Abs. 1
Nr. 1 lit. c VOB/A bzw. § 16 Nr. 3 VOB/A-EU). Der Bieter ist verpflichtet, seine Kalkulationsansätze diesbezüglich
schlüssig zu erläutern und wahrheitsgemäß aufzuklären.
5.6
Anstelle des Leistungsverzeichnisses können selbst gefertigte Abschriften oder Kurzfassungen des Leistungsverzeichnisses für das Angebot verwendet werden. In
Abschriften oder Kurzfassungen müssen jedoch die
Ordnungszahlen (Positionen) vollzählig, in gleicher Reihenfolge und mit den gleichen Nummern wie in der Urschrift
wiedergeben. Bei Abschriften oder Kurzfassungen bleibt die Urschrift des von der GESOBAU AG aufgestellten
Leistungsverzeichnisses (Langtext-Fassung) allein verbindlich.
Der Bieter ist verpflichtet, auf Verlangen der GESOBAU AG vor Auftragserteilung die Urschrift des Leistungsverzeichnisses nachzureichen.
5.7
Der Bieter hat auf Verlangen der GESOBAU AG die Urkalkulation und/oder eine Aufgliederung wichtiger Einheitspreise zu
dem von der GESOBAU AG bestimmten Zeitpunkt vorzulegen. Dies gilt auch für Nachunternehmerleistungen. Werden die
Unterlagen nicht rechtzeitig und/oder unvollständig vorgelegt, wird das Angebot von der Wertung ausgeschlossen.
5.8
Beabsichtigt der Bewerber/Bieter, Angaben aus seinem Teilnahmeantrag/Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen
Schutzrechtes zu verwerten, hat er in seinem Teilnahmeantrag/Angebot darauf hinzuweisen.
5.9
Der Bieter ist bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden.
6.
Nebenangebote
6.1
Soweit Nebenangebote zugelassen sind, müssen sie auf gesonderter Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet sein.
Die Anzahl der Nebenangebote ist an der im Angebotsformular bezeichneten Stelle aufzuführen.
6.2
Nebenangebote müssen im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Die
Gleichwertigkeit ist durch den Bieter mit Angebotsabgabe nachzuweisen.
6.3
Sind an Nebenangebote Mindestanforderungen gestellt, müssen diese erfüllt werden. Die Mindestanforderungen sind
durch den Bieter mit Angebotsabgabe darzulegen und nachzuweisen.
6.4
Nebenangebote müssen auch die ggf. geforderten weiteren Voraussetzungen erfüllen. Auch diese ggf. geforderten
weiteren Voraussetzungen sind durch den Bieter mit Angebotsabgabe nachzuweisen.
6.5
Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben. Die Gliederung
des Leistungsverzeichnisses ist grundsätzlich beizubehalten. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die für
eine einwandfreie Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren
Ausführung nicht in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat
er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen. Nebenangebote
sind, soweit sie einzelne Teilleistungen oder Positionen des Leistungsverzeichnisses ändern, ersetzen, entfallen lassen,
zusätzlich erfordern etc., nach Mengenansätzen und Einheitspreisen aufzugliedern. Dies gilt auch bei Nebenangeboten
mit Pauschalsummen.
6.6
Nebenangebote, die den Anforderungen unter Nr. 6.1 bis 6.5 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen.
7.
Bewerber-/Bietergemeinschaften
Bewerber-/Bietergemeinschaften sind grundsätzlich zugelassen. Eine Bewerber-/Bietergemeinschaft wird im Falle der
Zuschlagserteilung als Arbeitsgemeinschaft tätig. Die Mitglieder der Bewerber-/Bietergemeinschaft haften
gesamtschuldnerisch und benennen einen bevollmächtigten Vertreter. Der bevollmächtigte Vertreter vertritt die Mitglieder
rechtsverbindlich und ist berechtigt, mit uneingeschränkter Wirkung für jedes Mitglied Zahlungen anzunehmen.
Bewerbergemeinschaften haben mit dem Teilnahmeantrag / Bietergemeinschaften haben mit dem Angebot eine von
sämtlichen Mitgliedern rechtsverbindlich unterschriebene Bewerber-/Bietergemeinschaftserklärung vorzulegen.
Alle Mitglieder einer Bewerber-/Bietergemeinschaft sind verpflichtet, die geforderten Erklärungen und Nachweise zu
erbringen.
Sofern nicht öffentlich oder im Offenen Verfahren ausgeschrieben wird, werden Angebote von Bietergemeinschaften, die
sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmen gebildet haben, nicht zugelassen.
8.
Kosten
Für das Bearbeiten und Einreichen des Teilnahmeantrags/Angebots wird eine Entschädigung nach dem Ermessen der
GESOBAU AG nur ausnahmsweise gewährt, wenn dies ausdrücklich in den Vergabeunterlagen angegeben ist.
GESOBAU AG
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BwB (VOB 05/2016)
9.
Teilnahmeantrags-/Angebotsunterlagen
9.1
Die Teilnahmeantrags-/Angebotsunterlagen, einschließlich der Entwürfe, Ausarbeitungen, Muster und Proben, werden,
soweit nicht in der Bekanntmachung etwas anderes ausdrücklich angegeben ist, unentgeltlich Eigentum der GESOBAU
AG.
9.2
Der Bewerber/Bieter kann, sofern sein Teilnahmeantrag/Angebot keine Berücksichtigung findet, die Rückgabe der
Entwürfe, Ausarbeitungen, Muster und Proben sowie aller im Zusammenhang mit dem Teilnahmeantrag bzw. Angebot
erstellten und eingereichten Unterlagen auf seine Kosten verlangen. Das Rückgabeverlangen kann entweder bereits im
Teilnahmeantrag/Angebot oder innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ablehnung des Teilnahmeantrag bzw. Angebotes
geltend gemacht werden. Macht der Bewerber/Bieter seinen Anspruch nicht im Teilnahmeantrag/Angebot oder innerhalb
der vorgenannten Frist geltend, ist die GESOBAU AG berechtigt, die gesamten Unterlagen nebst Entwürfen,
Ausarbeitungen, Muster und Proben sowie aller im Zusammenhang mit dem Teilnahmeantrag bzw. Angebot erstellten
und eingereichten Unterlagen nach Ablauf dieser Frist zu vernichten.
10. Einsatz anderer Unternehmen (z.B. Nachunternehmer)
10.1 Beabsichtigt der Bewerber/Bieter, sich bei der Erfüllung des Auftrags der Fähigkeiten anderer Unternehmen (z.B.
Nachunternehmer) zu bedienen, muss er mit dem Teilnahmeantrag/Angebot Art und Umfang der durch die anderen
Unternehmen auszuführenden Leistungen angeben. Diese anderen Unternehmen sind mit dem Teilnahmeantrag/
Angebot zu benennen, sofern im Verzeichnis der Nachunternehmer hierzu aufgefordert wird.
10.2 Bei europaweiten Vergaben nach EU-Vergaberecht: Auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle sind zu dem von der
Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt auch die Nachweise des Bewerbers/Bieters vorzulegen, dass ihm die erforderlichen
Fähigkeiten der einzelnen benannten anderen Unternehmen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm
und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen, zur Verfügung stehen. Dabei ist für jedes andere Unternehmen die
den Ausschreibungsunterlagen beigefügte Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen zu verwenden.
10.3 Der Bieter hat die Vereinbarung/en zwischen ihm und den jeweils für die Auftragserfüllung eingesetzten anderen Unternehmen (z.B. Nachunternehmer) zur Einhaltung der geltenden tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen
vorzulegen (Anlage 2b). Die Nichtvorlage führt dazu, dass das Angebot von der Wertung ausgeschlossen werden kann.
11. Nicht berücksichtigte Angebote
Das Angebot ist nicht berücksichtigt worden, wenn bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist kein Auftrag erteilt wurde.
Wenn der Bieter schriftlich über die Ablehnung seines Angebotes unterrichtet werden will, muss er dies schriftlich
beantragen. Bei europaweiten Vergabeverfahren ergeht zusätzlich eine gesonderte Mitteilung an die Bewerber bzw.
Bieter.
12. Finanzierungsvorbehalt
Es wird darauf hingewiesen, dass die GESOBAU AG zur Aufhebung der Ausschreibung berechtigt ist, insbesondere
wenn sich aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen die Voraussetzungen für die Finanzierung des Vorhabens in
erheblichem Umfang ändern oder die Finanzierung vollständig scheitert.
GESOBAU AG
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BwB (VOB 05/2016)
Name und Anschrift des Bieters
GESOBAU AG
Wilhelmsruher Damm 142
Zuschlagsfrist endet am: 22.01.2017
13439 Berlin
ANGEBOT (VOB)
Maßnahmen-Nr.:
Datum:
Baumaßnahme:
WHG 711, 721, 725, 730
WHG 711,721,725,730
Sparrstraße 19, 20, 26, Sprengelstraße 45,46 in 13353 Berlin
Vergabe-Nr.:
Leistung:
711-1-1155
Aufzugsanlagen, Sprengelstraße 45,46
Ich / Wir biete(n) die Ausführung der in den Vergabe- und Vertragsunterlagen beschriebenen Leistungen zu den
nachfolgend beschriebenen Bedingungen an.
1.
Das Angebot umfasst die in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes unter A) – D) angegebenen
Unterlagen. Diese Unterlagen sind – soweit dies nach der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes
vorgesehen ist – dem Angebot beigefügt.
Darüber hinaus umfasst das Angebot auch die
- Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)
- und die Allgemeinen Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C)
in der jeweils gültigen Fassung.
2.
Ich erkläre / Wir erklären, dass ich / wir
-
-
-
-
GESOBAU AG
meinen/unseren Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur
gesetzlichen Sozialversicherung nachgekommen bin/sind,
in den letzten zwei Jahren nicht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
oder gemäß § 21 Satz 1 oder 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz mit einer Freiheitsstrafe von mehr als
drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagesätzen oder einer Geldbuße von mehr als
2.500 € belegt worden bin/sind,
mir/uns kein aktueller Verstoß und kein anstehender Bußgeldbescheid gegen das Unternehmen bzw.
die verantwortlich handelnde(n) Person(en) im Hinblick auf § 21 SchwarzArbG und § 21 AEntG
bekannt ist,
mir/uns nicht bekannt ist, dass im Berliner Korruptionsregister eine Eintragung vorliegt, die das
Unternehmen bzw. die verantwortlich handelnde(n) Person(en) betrifft; ich verpflichte mich / wir
verpflichten uns, unter Beifügung des beiliegenden „Formblattes Korruptionsregister“ für eine
Überprüfung personenbezogene Daten (Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort,
Funktion im Unternehmen) aller verantwortlich handelnden Personen (Unternehmensinhaber,
Geschäftsführer, gesetzliche Vertreter etc.) bekannt zu geben sowie die Zustimmung dieser Personen
zur Weiterleitung der erforderlichen Daten an den Auftraggeber einzuholen
Die Erhebung und weitere Verarbeitung der Daten dient der Aufgabenerfüllung nach dem Berliner
Korruptionsregistergesetz vom 19. April 2006 (GVBI. S. 358).
mir/uns nicht bekannt ist, dass in den Finanz-Sanktionslisten der EU-Sanktionsverordnungen zur
Bekämpfung des Terrorismus und zur Durchsetzung von Embargos (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai
2002, 753/2011 vom 1. August 2011 sowie 2580/2001 vom 27. Dezember 2001 (www.finanzsanktionsliste.de) eine Eintragung vorliegt,
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Angebot (VOB 05/2016)
-
3.
die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung erfülle(n),
in Bezug auf die Vergabe keine wettbewerbsbeschränkende Abrede (oder sonstige Verhaltensweisen)
getroffen habe(n),
über mein/unser Vermögen nicht das Insolvenzverfahren eröffnet oder Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist.
Zur Ausführung der Leistung erkläre(n) ich / wir:
Ich werde / Wir werden nach § 4 Abs. 8 VOB/B die Leistung vollständig im eigenen Betrieb ausführen, soweit
in der Anlage 1 – „Erklärung über die im eigenen Betrieb zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte sowie
Verzeichnis der anderen Unternehmen“ keine abweichende Erklärung erfolgt.
Mir / Uns ist bekannt, dass ich/wir Leistungen, auf die mein / unser Betrieb eingerichtet ist, nur mit schriftlicher
Zustimmung des Auftraggebers an andere Unternehmen übertragen darf / dürfen und ich / wir nach
Vertragsabschluss mit einer Zustimmung hierzu nicht rechnen kann / können.
4.
Ich biete / Wir bieten die Ausführung der beschriebenen Leistungen zu den von mir / uns eingesetzten Preisen
und mit allen den Preis betreffenden Angaben wie folgt an:
Hauptangebot
Abrechnungsart
Endbetrag
Preisnachlass
(Vorgabe durch Auftraggeber)
(einschließlich USt., ohne Nachlass)
(ohne Bedingung)
Einheitspreisabrechnung
Pauschalpreis
Nebenangebote
zum Hauptangebot
€
%
Anzahl:
An dieses Angebot halte(n) ich mich / wir uns bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist gebunden.
Für das/die Nebenangebot(e) gilt der Preisnachlass ohne Bedingung wie für das Hauptangebot.
5.
Die Angebotsbearbeitung erfolgte unter Einhaltung der Vorgaben der Vergabeunterlagen, insbesondere der
Bewerbungsbedingungen (BwB).
Ich bin mir / Wir sind uns bewusst, dass eine wissentlich falsche Erklärung im Angebotsschreiben
meinen/unseren Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zur Folge haben kann.
6.
Die nachstehende Unterschrift gilt für alle Teile des Angebotes. Dazu gehören auch die unter Nr. 1.
benannten Vertragsbestandteile.
Wird eine selbst gefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses abgegeben, verpflichte ich
mich / verpflichten wir uns, alleine die Urschrift des vom Auftraggeber aufgestellten Leistungsverzeichnisses
als verbindlich anzuerkennen. Die Anforderungen von Nr. 5.6 der Bewerbungsbedingungen (BwB) habe ich /
haben wir beachtet.
Werden durch mich / uns an den vorgesehenen Stellen der Vertragsunterlagen keine Hersteller- / Produkt- /
Fabrikatsangaben gemacht, werden die vorgegebenen Hersteller/Produkte/Fabrikate angeboten.
_____________________________________
Ort, Datum, Stempel und Unterschrift
Hinweis:
GESOBAU AG
Wird das Angebot an dieser Stelle nicht unterschrieben, gilt das Angebot als nicht
abgegeben. Bei Teilnahme am elektronischen Vergabeverfahren ersetzt die elektronische
Signatur die händische Unterschrift.
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Angebot (VOB 05/2016)
Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
für die Ausführung von Bauleistungen
Maßnahmen-Nr.:
Baumaßnahme:
WHG 711,721,725,730
WHG 711, 721, 725, 730
Sparrstraße 19, 20, 26, Sprengelstraße 45,46 in 13353 Berlin
Vergabe-Nr.:
711-1-1155
Leistung:
Aufzugsanlagen, Sprengelstraße 45,46
Die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“ (VOB Teil B, in der zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses gültigen Fassung°) sowie nachstehenden ergänzenden Bestimmungen sind Inhalt des Vertrages.
1.
Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
1.1
Beginn der Ausführung1
Baubeginn für die vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers ist der 21.08.2017
.1
unverzüglich nach Erteilung des Auftrags und Aufforderung des Auftraggebers durch schriftliche Mitteilung
12 Werktage nach schriftlicher Aufforderung durch den Auftraggeber
1.2
Fertigstellung der Leistungen1
.1
Verbindlicher Fertigstellungstermin ist der 10.04.2018
innerhalb von
1.3
1
1
Werktagen/
Wochen/
1
Monaten nach Beginn
Es werden folgende Zwischenfristen als verbindliche Vertragsfristen vereinbart:1
Leistung/Leistungsteil
Fertigstellung Aufzugsschacht Sprengelstr. 45
Fertigstellung Aufzugsschacht Sprengelstr. 46
Fertigstellung Aufzugsanlage Sprengelstr. 46
Zwischentermin
16.10.2017
10.11.2017
09.03.2018
1.4
Änderungen der Planung vor Beginn der Ausführung von Einzelleistungen führen nicht zu einer Behinderung
des Auftragnehmers, soweit sie so rechtzeitig erfolgen, dass ihre Umsetzung im Rahmen des vereinbarten
Bauablaufs noch möglich ist und keinen erheblichen Aufwand für den Auftragnehmer verursachen. Dem Auftragnehmer stehen hieraus daher auch keine Ansprüche auf Bauzeitverlängerung oder Schadensersatz zu.
Dies gilt nicht für daraus resultierende, auf Seiten des Auftragnehmers entstehende Leistungsumstellungen,
die mit längeren Zeiten für die Lieferung verbunden und nachfolgend aufgeführt sind.
1.5
Im Übrigen gelten die in einem Bauzeitenplan eingetragenen Zwischenfristen ebenfalls als Vertragsfristen im
Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 VOB/B.
1.6
In Erweiterung der § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B ist der Auftraggeber auch zu Anordnungen hinsichtlich der vertraglich vereinbarten Bauzeit, insbesondere zu Beschleunigungsanordnungen um die Fertigstellungsfrist trotz zwischenzeitlicher Bauzeitverzögerungen oder -verschiebungen einzuhalten, berechtigt. Der Auftragnehmer ist
verpflichtet, diesen Anordnungen Folge zu leisten, es sei denn sein Betrieb ist hierauf nicht eingerichtet oder
die Anordnung entspricht nicht § 315 Abs. 3 BGB. Etwaige damit im Zusammenhang stehende besondere
Aufwendungen des Auftragnehmers werden nach Maßgabe der § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B vergütet.
GESOBAU AG
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2.
Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B)
Soweit keine anderweitigen Festlegungen getroffen worden sind, gilt:
2.1
Bei vom Auftragnehmer verschuldeter Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungstermins oder wenn der
Auftragnehmer in sonstiger Weise in Verzug gerät, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der Nettoauftragssumme (Vertragspreis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses) pro Werktag bis zu einer Gesamthöhe von
maximal 5 % der Nettoauftragssumme (Vertragspreis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses) vom Auftragnehmer geschuldet.
2.2
Bei vom Auftragnehmer verschuldeter Überschreitung einer gemäß Nr. 1.3 der BVB mit Vertragsstrafe belegten Zwischenfristen im Sinne von Verzug, ist eine Vertragsstrafe von 0,3 % der anteiligen Nettoauftragssumme
(Anteil der Vergütung am Vertragspreis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die bis zur Zwischenfrist zu
erbringenden Leistungen) pro Werktag bis zu einer Gesamthöhe von 5 % der anteiligen Nettoauftragssumme
(Anteil der Vergütung am Vertragspreis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die bis zur Zwischenfrist zu
erbringenden Leistungen) geschuldet. Soweit Vertragsstrafen für Verzug mit Zwischenfristen gemäß Nr. 1.3
der BVB geschuldet sind, werden diese bei verwirkten Vertragsstrafen wegen der schuldhaften Überschreitung
von weiteren Zwischenfristen gemäß Nr. 1.3 der BVB bzw. des Fertigstellungstermins in der Weise aufeinander angerechnet, dass nur die höhere Vertragsstrafe verlangt werden kann und eine Kumulierung ausgeschlossen ist. Die Gesamthöhe aller Vertragsstrafen, d. h. nach Nr. 2.1 und 2.2 der BVB, ist auf 5 % der Nettoauftragssumme (Vertragspreis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses) beschränkt.
2.3
Werden nach Vertragsschluss neue Termine vereinbart, gilt das Vertragsstrafenversprechen entsprechend für
die neuen Fristen. Bereits verwirkte Vertragsstrafen entfallen jedoch nicht durch die Vereinbarung neuer Termine.
2.4
Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche durch den Auftraggeber bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe
wird jedoch hierauf angerechnet.
2.5
Eine verwirkte Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung innerhalb der Fristen des § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B
geltend gemacht werden. Der Vertragsstrafenvorbehalt muss nicht zwingend bei der Abnahme erklärt werden.
3.
Mängelansprüche (§ 13 VOB/B)
3.1
In Abänderung von § 13 Abs. 4 VOB/B beträgt die Verjährungsfrist
für Planungsleistungen
für die Dacheindeckung einschließlich der Klempnerarbeiten,
Fugenausbildungen und Durchführung, etc.
für die Abdichtung gegen drückendes und nicht drückendes Wasser
einschließlich sämtlicher Fugenausbildung, Durchführung etc.
für die Dichtigkeit der Fassade
für Aufzüge und Förderanlagen und maschinelle und
elektrotechnische/elektronische Anlagen oder Teile davon
für alle sonstigen Bauleistungen und Gewerke - ausgenommen Gerüstbauarbeiten -
5 Jahre,
10 Jahre,
10 Jahre,
10 Jahre,
5 Jahre,
5 Jahre,
ab Abnahme.
Bei gärtnerischen Anlagen beginnt die Mängelhaftungsfrist gemäß vorstehender Regelung erst mit Ablauf der
ersten Vegetationsperiode.
3.2
Mängelansprüche vor der Abnahme verjähren nicht vor Ablauf der Fristen gemäß Nr. 3.1 der BVB.
4.
Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B)
4.1
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen einschließlich
Ansprüchen wegen Überzahlung, Schadenersatz aus kündigungsbedingten Mehrkosten und aus sonstigen
vertraglichen Pflichtverletzungen (insbesondere der Verletzung einer Schutz- oder Sorgfaltspflicht nach § 241
Abs. 2 BGB) Sicherheit in Höhe von 10 % der Bruttoauftragssumme zu leisten, sofern die Auftragssumme
mindestens 250.000 € ohne Umsatzsteuer beträgt. Die Sicherheit wird durch den Einbehalt von jeweils 10 %
auf die Bruttosummen der (Abschlags-) Rechnung(en) geleistet und ist durch selbstschuldnerische, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und unkündbare Bürgschaft gemäß Nr. 4.5 der BVB ablösbar. Bei Nachträgen, die die Bruttoauftragssumme verändern, ist die Sicherheit entsprechend anzupassen. Die Rückgabe der
nicht verwerteten Sicherheit für die Vertragserfüllung erfolgt nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für
Mängelansprüche, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicherheit für
Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf der Auftraggeber für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
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4.2
Für die Dauer der Mängelhaftung von 5 Jahren oder weniger gemäß Nr. 3.1 der BVB hat der Auftragnehmer
dem Auftraggeber ab einem Bruttoauftragswert von 25.000 € Sicherheit in Höhe von 5 % der Bruttoabrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe zu leisten. Die Sicherheit erfolgt durch Einbehalt von der
Schlussrechnung und ist durch selbstschuldnerische, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und unkündbare Bürgschaft gemäß Nr. 4.5 der BVB ablösbar. Die Mängelhaftungssicherheit wird nach Ablauf von 5 Jahren
oder im Falle darunter liegender Mängelhaftungsfristen gemäß Nr. 3.1 nach Ablauf derselben auf Verlangen
des Auftragnehmers herausgegeben, wenn durch den Auftragnehmer keine Mängelbeseitigungsarbeiten mehr
zu erbringen sind.
4.3
Für die darüber hinausgehenden vertraglichen Mängelhaftungsfristen (bis zu 10 Jahren gemäß Nr. 3.1 der
BVB) hat der Auftragnehmer nach Ablauf der Verjährungsfrist von 5 Jahren eine Sicherheit von 2 % der Bruttoschlussrechnungssumme der diesbezüglichen noch mängelhaftungspflichtigen Leistungsbereiche zu leisten,
die ebenfalls durch Bürgschaft gemäß Nr. 4.5 der BVB ablösbar ist bzw. – im Falle vorhergehender Ablösung
gegen die bereits übergebende, höhere Bürgschaft ausgetauscht werden kann.
4.4
Sofern die Parteien eine Vorauszahlung vereinbaren (wozu der Auftraggeber nicht verpflichtet werden kann),
hat der Auftragnehmer eine Bürgschaft gemäß Nr. 4.5 der BVB zu stellen. Dies gilt auch für Sicherheiten, die
gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B notwendig werden.
4.5
Die zur Ablösung der Sicherheitseinbehalte gemäß Nr. 4.1 und 4.2 der BVB überreichten Bürgschaften oder
die nach Nr. 4.3 der BVB vereinbarten Sicherheiten müssen den in den Anlagen beigefügten Mustern entsprechen. Der Sicherungszweck ergibt sich aus den in den Anlagen beigefügten Mustern.
4.6
Die Vorauszahlungssicherheit wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile sowie die
Leistungen, für die Sicherheit geleistet worden ist, vollständig und vertragsgemäß eingebaut und erbracht sind
und die Fälligkeit entsprechender, die Leistungen beinhaltender Abschlagsrechnungen eingetreten ist.
5.
Preise (§ 2 VOB/B) (Nr. 4 – 9 ZVB)
5.1
Die vertragliche Vergütung1
bestimmt sich nach den vertraglich vereinbarten Einheitspreisen
ist ein Pauschalpreis i. S. d. § 2 Abs. 7 VOB/B
und beinhaltet auch ohne gesonderte Ausweisung die jeweils gültige Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
5.2
Die Einheitspreise des Angebotes sind Festpreise für die Dauer der vertraglichen Bauzeit. Gleitklauseln sind
nicht vereinbart.
5.3
Mit den angebotenen Preisen sind alle Aufwendungen für Lieferungen, Einbringarbeiten, alle Aufwendungen für
Bau-, Bauhilfs-, Betriebsstoffe und alle sonstigen für eine sachgemäße Durchführung der Leistungen erforderlichen Aufwendungen abgegolten.
5.4
Der Auftraggeber kann im Falle der Änderung des Bauentwurfs gemäß §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 5 VOB/B vom
Auftragnehmer verlangen, dass er die dafür notwendige planerischen Vorleistungen ebenfalls erbringt. Die
Vergütung bestimmt sich nach § 2 Abs. 5 und 9 VOB/B.
6.
Rechnungen, Zahlungen (§§ 14, 16 VOB/B (Nr. 31-34)) 1
Abweichend von den „Zusätzlichen Vertragsbedingungen“ dürfen Abschlagsrechnungen nur in den im
Zahlungsplan enthaltenen Intervallen gelegt werden.
6.1
Es gelten die Bestimmungen der Nr. 31-34 der ZVB ohne Änderung.
6.2
Sämtliche Rechnungen müssen den jeweils gültigen umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben entsprechen. Anderenfalls werden die Rechnungsbeträge nicht fällig.
6.3
Sofern sich im Laufe der Bauarbeiten die gesetzliche Höhe der Umsatzsteuer ändert, ist der Auftragnehmer
verpflichtet, zu dem Stichtag der Änderung eine Aufstellung über die bis dahin selbständig funktionsfähig erbrachten Leistungen zu erstellen und hierüber eine Abschlagsrechnung zu dem bisherigen Umsatzsteuersatz
zu stellen und diese Leistungen entsprechend in die Schlussrechnung einzustellen.
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7.
Ausführung, Kostentragung (z. B. Bezug von Strom und Wasser, Winterdienst, Gerüstnutzung, Heizkosten, Schutzrüstung und Absturzsicherung)
7.1
Dem Auftragnehmer werden auf der Baustelle vom Auftraggeber
Verfügung gestellt:
entgeltlich/
unentgeltlich1 zur
Baustoffe und Bauteile:
keine
Bauhilfsstoffe, Gerüste:
keine
7.2
Dem Auftragnehmer stehen zur Mitbenutzung
entgeltlich/
unentgeltlich1 folgende Geräte bzw. Anschlüsse zur Verfügung, die von anderen Auftragnehmern gemäß VOB Teil C vorgehalten werden:
WC
7.3
Dem Auftragnehmer stehen auf der Baustelle folgende Anschlüsse für die Entnahme von Wasser und Energie
entgeltlich/
unentgeltlich1 zur Verfügung:
Baustrom- und Bauwasseranschlüsse, dafür werden pauschal 0,7 %
der Bruttoschlussrechnungssumme abgezogen
Die Kosten für Verbrauch und den Messer oder Zähler trägt der Auftragnehmer; mehrere Auftragnehmer tragen sie anteilig. Die Aufteilung der Kosten hat der Auftragnehmer im direkten Verhältnis mit den weiteren Auftragnehmern zu koordinieren. Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber bestehen insofern nicht.
7.4
Über die Verpflichtung aus VOB Teil C hinaus hat der Auftragnehmer anderen vom Auftraggeber beauftragten
Unternehmen die Mitbenutzung von Gerüsten, Strom- und Wasseranschlüssen sowie anderen Baustelleneinrichtungen unentgeltlich zu gestatten, soweit dies zumutbar ist.
7.5
Der Auftragnehmer hat ohne besondere Vergütung Schnee und Eis im Baustellenbereich zu beseitigen, soweit dies für die Aufrechterhaltung des Baubetriebes, nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen und für die
Durchführung seiner eigenen Arbeiten erforderlich ist.
7.6
Eventuell erforderlich werdende Heizungskosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen des Auftragnehmers stehen, sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
7.7
Soweit nicht in der Leistungsbeschreibung etwas anderes bestimmt ist, sind Schutzrüstungen und Absturzsicherungen unentgeltlich vom Auftragnehmer zu stellen und daher bei der Preisermittlung zu berücksichtigen.
7.8
Bauleistungsversicherung1
Der Auftraggeber hat für das Projekt eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen.
Der Auftraggeber hat für das Projekt keine Bauleistungsversicherung abgeschlossen.
Soweit der Auftraggeber eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen hat, gilt Folgendes:
Der Deckungsumfang sowie die Versicherungsausschlüsse ergeben sich aus dem Versicherungsschein, welcher beim Auftraggeber eingesehen werden kann. Die Kosten der Bauleistungsversicherung hat der Auftrag-
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nehmer im Rahmen einer Umlage auf die Bruttoschlussrechnungssumme von 0,89 ‰ zu tragen. Der Auftragnehmer hat Bauleistungsschäden unverzüglich nach deren Entdeckung zu melden.
Bauleistungsschäden sind dem Versicherer zu melden. Versicherte Verluste durch Diebstahl hat der Auftragnehmer darüber hinaus der Polizeibehörde zu melden und sich dies bestätigen zu lassen.
Die Selbstbeteiligung beträgt pro Schadensfall:
250,00 €
Der Auftragnehmer darf das Schadensbild bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer nur verändern,
soweit Sicherheitsgründe die Eingriffe erfordern und soweit die Eingriffe den Schaden mindern oder diese zur
Aufrechterhaltung des Baubetriebes unvermeidlich erforderlich sind.
8.
Gütenachweise (§ 4 VOB/B)
Der Auftragnehmer hat ohne besondere Vergütung die vertragsgemäße Beschaffenheit der von ihm gelieferten Stoffe und Bauteile und der von ihm aufgeführten Leistungen wie folgt nachzuweisen (Art und Anzahl der
Proben, Prüfverfahren): 1
siehe Vergabeunterlagen
Falls vorstehend nichts anderes angegeben ist, gelten für die Gütenachweise die Angaben in den „Allgemeinen technischen Vorschriften“ (VOB Teil C) und in den zum Vertragsbestandteil erklärten „Zusätzlichen technischen Vorschriften“.
9.
Weitere Bedingungen (Haftpflichtversicherung, Umwelt-, und Gesundheitsschutz)
9.1
Zur Sicherung etwaiger Ersatzansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertrag ist von dem Auftragnehmer
eine Betriebshaftpflichtversicherung nachzuweisen und bis zur Beendigung des Vertrages aufrecht zu erhalten. Der Auftraggeber kann jederzeit den Nachweis verlangen, dass der Versicherungsschutz fortbesteht. Der
räumliche Geltungsbereich der Haftpflichtversicherung muss das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit
umfassen.
9.2
Bei der Planung und Bauausführung sollen nur Materialien vorgesehen bzw. verwendet werden, die hinsichtlich Gewinnung, Transport, Verarbeitung, Funktion und Entsorgung eine hohe Gesundheits- und Umweltverträglichkeit aufweisen. Baustoffe sollen stofflich und energetisch verwertbar sein. Die nachfolgend genannten
Umweltvorschriften gelten ab einem Auftragswert von 10.000 Euro netto.
Die nachfolgenden Baustoffe dürfen weder für Bauteile noch für Baunebenprodukte verwendet werden. Der
Anwendungsbereich erstreckt sich sowohl auf Hochbau- als auch Tiefbaumaßnahmen.
Dies gilt für
-
-
-
-
-
Produkte, deren Inverkehrbringen oder Verwendung nach den Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts oder des deutschen Rechts aus Gründen des Umwelt- oder Gesundheitsschutzes unzulässig sind.
Farbmittel auf Schwermetallbasis
Holz- und Holzprodukte, die nicht nachweislich aus legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen. Der Nachweis ist vom Bieter durch Vorlage eines Zertifikates von FSC oder durch einen gleichwertigen Nachweis in Form eines vergleichbaren Zertifikates oder durch Einzelnachweise zu erbringen. Vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise sind anzuerkennen, wenn vom Bieter nachgewiesen wird,
dass die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC erfüllt werden.
Baustoffe, sofern keine Verpflichtungserklärung des Herstellers darüber vorliegt, dass sie keine teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe und teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe enthalten oder unter
Verwendung dieser Stoffe hergestellt wurden.
Holzschutzmittel, deren Wirkstoffe nicht im Anhang I / IA der Richtlinie 98/8/EG für die Produktart 8 (Holzschutzmittel) aufgenommen worden sind.
Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen von nicht mineralischen Oberflächen, Korrosionsschutz, Dichtungen,
Kleber und Versiegelungen, die einen VOC (volatile organic compounds/ flüchtige organische Verbindungen)-Gehalt über 3 Prozent des eingebauten Produkts nach 2004/42/EG aufweisen.
unbeschichtete und beschichtete Holzwerkstoffplatten, sofern deren Ausgleichskonzentration für Formaldehyd 0,05 ppm im Prüfraum überschreitet.
Bauteile aus Polyvinylchlorid (PVC), wie Fensterprofile, Rollläden, Türen, Dach- und Dichtungsbahnen,
Rohre, Kabelkanäle, Kabel, sofern
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


die blei- und cadmiumfreie Stabilisierung des Neumaterials durch Herstellererklärung nicht belegt
ist,
die Bauteile zur Kontrolle der geforderten Produkteigenschaften nicht mit einer Kennzeichnung versehen sind und
keine Verpflichtungserklärung des Herstellers bzw. der betreffenden Branche zur Rücknahme vorliegt.
Es sind umweltverträgliche, lösemittelarme Oberflächenbehandlungs-, Anstrich- und Klebstoffe sowie Lacke
vorzugsweise mit dem Umweltzeichen für schadstoffarme Lacke „Blauer Engel“ zu verwenden.
Bei Nichtbeachtung sind die widerrechtlich eingebauten Baustoffe und Materialien auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen, umweltgerecht zu entsorgen oder einem umweltgerechten Recyclingverfahren zuzuführen und durch Baustoffe und Materialien zu ersetzen, die nicht unter diese Verwendungsverbote und
-beschränkungen fallen. Der Auftraggeber behält sich vor, Ansprüche auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens geltend zu machen.
9.3
Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten in schadstoffbelasteten Bauwerken
Jede Entsorgung von gefährlichen Abfällen unterliegt dem elektronischen Nachweis- / und Andienverfahren.
Alle Abfallwirtschaftsbeteiligten müssen elektronische Register führen.
Das ausführende Unternehmen wird im Zusammenhang mit dem Bauauftrag auch mit dem Nachweis- / und
Andienungsverfahren (inkl. Empfangsberechtigung für die Gebührenbescheide) bevollmächtigt. Das gesamte
Entsorgungsmanagement wird vollständig dem ausführenden Unternehmen und seinen Nachauftragnehmern
- inkl. Nachweisverfahren und Andienung – übertragen.
Die ausführende Firma muss den Nachweis der Sach- und Fachkunde im Rahmen der Ausschreibung erbringen (z. B. Entsorgungsfachbetrieb).
Die beauftragte ausführende Firma setzt für die Durchführung der ausgeschriebenen Schadstoffsanierungsarbeiten vor Ort einen sachkundigen Aufsichtsführenden bzw. verantwortlichen fachkundigen Mitarbeiter ein.
Diese verantwortliche Person muss für die Aufsicht der ausgeschriebenen Arbeiten geeignet sein, dient als
Ansprechpartner für die am Bau Beteiligten und ist verantwortlich für die Ausführung der durchzuführenden
Schadstoffsanierungsarbeiten.
Die beauftragte Firma muss technisch und personell in der Lage sein, unter strikter Einhaltung aller Sicherheitsvorkehrungen eine zügige Erledigung des Sanierungsauftrages zu gewährleisten.
Der Transporteur gefährlicher Abfälle ist verpflichtet seine Beförderertätigkeit gegenüber der Senatsverwaltung anzuzeigen oder besitzt eine Beförderererlaubnis, die zum Transport von gefährlichen Abfällen grundsätzlich erforderlich ist.
10.
Hinweise zum Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe sowie Hinweis zum Steuerabzugsverfahren nach § 48 a EStG
Die GESOBAU AG ist als Leistungsempfänger nach dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im
Baugewerbe vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267) verpflichtet, bei Verträgen über Bauleistungen 15 v. H.
von jedem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Bruttoentgelt an das für den Auftragnehmer zuständige
Finanzamt abzuführen, wenn der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Gegenleistung (Zahlung) keine Freistellungsbescheinigung seines Finanzamts vorlegt.
Betroffen sind alle Zahlungen, auch Abschlags- und Vorauszahlungen.
Auch in Ihrem Interesse wird um die rechtzeitige Vorlage einer Freistellungsbescheinigung gebeten. Damit
können Sie zusätzliche Verwaltungsarbeit und einen Steuerabzug vermeiden.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, der GESOBAU AG jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene
Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im Falle des Unterlassens trotz Aufforderung des Auftraggebers ist die Forderung des Auftragnehmers
nicht fällig, die von der fehlenden gültigen Freistellungsbescheinigung betroffen ist.
Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Finanzamt für den ordnungsgemäßen Steuerabzug.
Wenn bei der Auszahlung eines Rechnungsbetrages keine Freistellungsbescheinigung vorliegt, werden von
der an Sie zu leistenden Zahlung 15 v. H. abgezogen und an das für Ihr Unternehmen zuständige Finanzamt
abgeführt. Die Höhe des Steuerabzuges wird Ihnen mitgeteilt.
Der Steuerabzug wird haushaltstechnisch wie eine Abtretung behandelt. Hierzu hat der Auftragnehmer dem
Auftraggeber die notwendigen Angaben über das für ihn zuständige Finanzamt, die Kontonummer des Finanzamts und seine Steuernummer zu machen.
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11.
Weitere Vertragsbedingungen bei Bau-Entsorgungsleistungen
Abfallwirtschaftliche Rahmenbedingungen
Die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) einschließlich seiner Durchführungsverordnungen
sowie die weiteren geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere das Gesetz zur Förderung der
Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin - KrW-/AbfG Bln) sind einzuhalten.
Verstöße gegen die rechtlichen Vorschriften, die die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle betreffen, können die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens, das mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet
werden kann, bzw. eine Strafanzeige nach sich ziehen.
Entsorgung von Bauabfällen
Gemäß Formblatt 1 „Aufstellung der Verwertungs- und Beseitigungsziele“ sind vom Bieter vollständige Angaben zur Entsorgung der anfallenden Bauabfälle zu machen. Der Auftraggeber gibt im Formblatt 1 vor, mit welchen Abfällen zu rechnen ist (markiert durch Kreuz). Für diese Positionen hat der Bieter die erforderlichen Angaben zum Entsorgungsweg zu machen. Die geforderten Zertifikate gemäß Entsorgungsfachbetriebeverordnung sind beizufügen, es sei denn, die Vergabestelle fordert diese ausdrücklich erst zu einem
späteren Zeitpunkt ab.
Die Änderung der Verwertungs- und Beseitigungsziele während der Baudurchführung ist nur nach vorheriger
Information und Zustimmung des Auftraggebers möglich.
Um ein höheres Qualitäts- und Sicherheitsniveau im Bereich der Abfallentsorgung bei Baumaßnahmen, die
durch öffentliche Bauherrn abgewickelt werden, zu erreichen, sind für Abfallentsorgungsleistungen gemäß
„Ausführungsvorschriften zur Vergabe von Bauabfallentsorgungsleistungen an zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe durch die öffentliche Hand“ vom 8. August 2001 (ABl. S. 3750) ausschließlich zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe zu beauftragen.
Da das Zertifikat auch für Teilbereiche abfallwirtschaftlicher Tätigkeit bei der Entsorgung (z. B. Einsammeln,
Befördern, Lagern, Behandeln, Verwerten oder Beseitigen) oder auch nur für bestimmte Abfallarten ausgestellt werden kann, ist darauf zu achten, dass die angebotenen Leistungen auch tatsächlich vom Zertifizierungsumfang erfasst sind.
Gefährliche Abfälle bedürfen auf Grund ihres gesundheits- oder umweltschädigenden Schadstoffgehaltes einer besonderen Entsorgung. Dabei ist ein hohes Maß an Fachkenntnis und Sorgfalt beim Umgang mit diesen
Abfällen geboten.
Gefährliche Abfälle sind getrennt voneinander und getrennt von unbelasteten Bauabfällen zu sammeln.
Gefährliche Abfälle zur Beseitigung sind der SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH, Großbeerenstraße 231, 14480 Potsdam, Tel. (0331) 2793-0, Fax: (0331) 2793-20 kostenpflichtig anzudienen (Andienungspflicht).
Die Möglichkeit der Beratung über Notwendigkeit, Art und Umfang der Verwertung bzw. Beseitigung besteht
bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Ref. VIII C 3, Brückenstraße 6, 10173 Berlin, Tel.
(030) 9025 - 2192, -2371, Fax: (030) 9025 2979.
Beim Umgang mit asbesthaltigen Produkten und Bauabfällen sind die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung,
der Technischen Regeln für Gefahrstoffe – TRGS 519 Asbest, Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen – sowie die Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer Baubestimmungen – Asbestrichtlinie – einzuhalten und mit dem Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi), Turmstraße 21, 10559 Berlin, Tel. (030) 902545-0-0, Fax: (030) 902545 - 301 abzustimmen. Weitere Regelungen zur Entsorgung von Asbest sind im LAGA-Merkblatt „Entsorgung asbesthaltiger
Abfälle“ sowie im Merkblatt 3 „Entsorgung von asbesthaltigen Bauabfällen im Land Berlin“ enthalten.
Das nachfolgende „Info-Blatt zur Bauabfallentsorgung im Land Berlin“ enthält weitergehende Hinweise auf
Rechtsgrundlagen sowie auf diverse Merkblätter zur Entsorgung von Bauabfällen in Berlin sowie deren Bezugsquellen.
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Die Entgelte für die Entsorgung von nicht gefährlichen und gefährlichen Bauabfällen (wie z.B. Entsorgungsgebühren, SBB-Gebühren) sind in die Einheitspreise der Leistungspositionen einzukalkulieren.
Zur Schlussrechnung ist dem Auftraggeber neben den Einzelbelegen zur Abfallentsorgung auch die Zusammenstellung aller verwerteten und beseitigten Bauabfälle im Formblatt 2 „Bilanz über die durchgeführte Verwertung und Beseitigung“ vollständig ausgefüllt vorzulegen.
Verhalten beim Auffinden von Kampfmitteln und Kontaminationen
Vor der Durchführung von Maßnahmen, welche mit Eingriffen in den Boden eines Grundstücks verbunden
sind, haben bei begründetem Verdacht auf nicht erkannte Kampfmittel die Eigentümer, Besitzer, Bauherren u.
a. im Rahmen des Zumutbaren dafür Sorge zu tragen, dass diese erkannt und beseitigt werden. Unter dem
Link:
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/formulare/de/download/bauen/kampfmittel/
Merkblatt_zur_Kampfmittelbergung.pdf
werden das zutreffende "Merkblatt zur Ermittlung und Bergung von Kampfmitteln im Land Berlin" sowie das
dazugehörige Formular zur Verfügung gestellt.
Beim Auffinden von Kampfmitteln sowie Auffinden oder Entstehen von Schadstoffkontaminationen in Böden,
Grundwasser, Fundamenten bzw. in Bauwerkskörpern sind alle weiteren Arbeiten sofort zu unterbrechen.
Durch geeignete Sicherungsmaßnahmen sind der Fundort bzw. der Schadensbereich umgehend gegen Zutritt
von Unbefugten abzusichern und sofort die zuständigen Behörden zu informieren:
•
Stößt der Auftragnehmer bei der Durchführung des Bauvorhabens auf Kampfmittel, was nicht auszuschließen ist, ist wie folgt vorzugehen:
a) Die Erd- und Tiefbauarbeiten sind sofort zu unterbrechen.
b) Über die Notrufnummer 110 ist die Polizei zu rufen – sollte die Telefonnummer des zuständigen Abschnittes bekannt sein, ist zweckmäßig dort anzurufen. Die Bergung und Beseitigung der aufgefundenen
Kampfmittel erfolgt durch die zuständige Abteilung der Polizei.
c) Bis zum Eintreffen der Polizei ist die Fundstelle zu sichern und jegliches Betreten zu untersagen.
Der Auftragnehmer ist gehalten, mit der angemessenen Sorgfalt vorzugehen.
•
Bei Kontaminationen des Bodens und des Grundwassers bzw. Altlasten ist unverzüglich das für den
Schadensort zuständige Bezirksamt (Fachbereich Umwelt), zu informieren (letzte angegebene Durchwahl
= Fax)
Bezirksamt
Telefon
Charlottenburg-Wilmersdorf
Friedrichshain-Kreuzberg
Lichtenberg
Marzahn-Hellersdorf
Mitte
Neukölln
Pankow
Reinickendorf
Spandau
Steglitz-Zehlendorf
Tempelhof-Schöneberg
Treptow-Köpenick
9029 - 14530 / 14531 / 14532 / 14533 - 14505
90298 - 4411 / 4475/ 4476
90296 - 4251 / 4263 / 4364 / 4265 / 4266
90293 - 6810 / 6811 / 6812
9018 - 45270 / 45492
90239 - 3288
90295 - 6873 / 6262 / 6534 / 6536
90294 - 5147 / 5148 / 510
90279 - 3650 / 3259 /
90299 -7952 / 5955 / 7603 / 6210 / 6415 / 5956
90277 - 7262 / 7426
90297 - 4175 / 4177 / 4246 / 4283
Fax
- 2727
- 4259
- 6805
- 43057
- 3200
- 6216
- 3423
- 3388
- 6395
- 7386
- 4373
Die weiteren Maßnahmen werden vom Umweltamt des Bezirkes, ggf. unter Einbeziehung von entsprechenden Senatsdienststellen, festgelegt.
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Darüber hinaus ist die für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, VIII C 3, Tel.: 9025 - 2192, -2371, Fax: (030) 9025 2979 zu unterrichten. Die Abfallentsorgung erfolgt dann nach deren Vorgaben. Das Auffinden von Kampfmitteln und/oder Schadstoffkontaminationen ist gleichzeitig auch dem Auftraggeber mitzuteilen (Meldepflicht). Seine Entscheidungen zum
weiteren Bauablauf sind abzuwarten.
Einsatz mobiler Anlagentechnik
Bei Einsatz von Brecher-/Sortieranlagen auf der Baustelle müssen die erforderlichen arbeitsschutztechnischen und ordnungsbehördlichen Voraussetzungen (i.d.R. Genehmigungen des zuständigen Bezirksamtes)
erfüllt sein und vor Erstellung der Anlagentechnik der ausschreibenden Stelle vorgelegt werden. Angebote
zum mobilen Einsatz von Aufbereitungstechnik auf der Baustelle sind als Nebenangebote einzureichen.
Insbesondere beim Betrieb von Brecheranlagen ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass keine
Fundmunition in die Anlage gelangt. Ist dies aus verfahrenstechnischen Gründen nicht möglich, so sind die
zum Schutz der Arbeitnehmer und des Umfeldes erforderlichen Maßnahmen mit dem Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi), Tel. (030) 902545 - 0 abzustimmen.
GESOBAU AG
1
vom Auftraggeber auszufüllen
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BVB (VOB 05/2016)
Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und Umwelt
Info-Blatt
zur Bauabfallentsorgung im Land Berlin
Alle bei Bautätigkeit anfallenden Abfälle sind vorrangig einer möglichst hochwertigen Verwertung bzw. bei Nichtverwertbarkeit eigenverantwortlich einer ordnungsgemäßen Beseitigung zuzuführen. Gefährliche Abfälle zur Beseitigung
sind der SBB mbH anzudienen.
Bei der Bauabfallentsorgung sind insbesondere die nachfolgenden gesetzlichen Regelungen in der jeweils gültigen
Fassung zu beachten:
I. Rechtlicher Rahmen:
o
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. EU Nr. L 312, S. 3)
o
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz -KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2705)
o
Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (Nachweisverordnung -NachwV) vom
20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)
o
Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung -TgV) vom 10.09.1996
(BGBl. I S. 1411, (1997, 2861))
o
Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung -EfbV) vom 10.09.1996
(BGBl. I S. 1421)
o
Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung -AVV) Artikel 1 der
Verordnung vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379)
Im Land Berlin gelten darüber hinaus:
o
o
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin -KrW-/AbfG Bln) vom 21.07.1999 (GVBl. für
Berlin S. 413)
Für die Entsorgung nicht gefährlicher Bauabfälle gilt:
Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Land Berlin vom 19.03.2008 (GVBl. für Berlin S. 86)
o
Für die Entsorgung von gefährlichen Bauabfällen gilt:
Verordnung über die Andienung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle und die Sonderabfallgesellschaft (Sonderabfallentsorgungsverordnung -SoAbfEV) vom 11.01.1999 (GVBl. S. 6)
II. Merkblätter zur Bauabfallentsorgung:
Von der für die Bauabfälle zuständigen Abfallbehörde, der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt , werden Merkblätter, u.a. mit Hinweisen zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen und nicht gefährlichen Bauabfällen,
von mineralischen Abfällen sowie asbesthaltigen Bauabfällen im Land Berlin herausgegeben.
Die Merkblätter und ggf. weitere Informationen können über Fax: 9025 2523 oder 9025 2979 bestellt werden. Dieses Info-Blatt sowie die Merkblätter sind
im Internet unter: http://www.berlin.de/sen/umwelt/abfallwirtschaft/de/bauabfall/ veröffentlicht.
Eine Aktualisierung erfolgt, wenn sich Vorschriften grundlegend ändern.
gültig ab: 16. Juli 2009
GESOBAU AG
1
vom Auftraggeber auszufüllen
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BVB (VOB 05/2016)
12.
Einhaltung der ILO – Kernarbeitsnormen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
den Auftrag gemäß der Leistungsbeschreibung ausschließlich mit Waren auszuführen, die nachweislich unter
bestmöglicher Beachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder
hergestellt worden sind. Die Mindeststandards der ILO-Kernarbeitsnormen ergeben sich aus
 dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S. 641),
 dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom
09. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2073)
 dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1123),
 dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für
gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 24),
 dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II
S. 442),
 dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958
(BGBl. 1961 II S. 98)
 dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni 1973
(BGBl. 1976 II S. 202) und
 dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der
schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291).
Verstößt der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer schuldhaft gegen die o. a. Verpflichtungen,
ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v. H., bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 5 v. H. der Nettouftragssumme vereinbart. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird.
Die schuldhafte Nichterfüllung der o. a. Verpflichtungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung.
Der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter darf zu Kontrollzwecken Einblick in die Entgeltabrechnungen der ausführenden Unternehmen, in die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen an
in- und ausländische Sozialversicherungsträger, in die Unterlagen über die Abführung von Beiträgen an inund ausländische Sozialkassen des Baugewerbes und in die zwischen den ausführenden Unternehmen abgeschlossenen Verträge nehmen. Die ausführenden Unternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen schriftlich hinzuweisen. Die ausführenden Unternehmen haben vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der o. a. Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen.
Eigenerklärung
(Vom Bieter nur auszufüllen und mit dem Angebot zurückzugeben, wenn eine Eintragung erfolgt.)
Ich verpflichte mich / wir verpflichten uns, die oben genannten Besonderen Vertragsbedingungen einzuhalten. Für
folgende Waren der Liste nach § 8 Abs. 3 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (siehe Gemeinsames Rundschreiben von SenWTF und SenStadt Nr. 4/2010 vom 11.08.2010 in der jeweils aktuellen Fassung)
werden Zertifikate zum Nachweis eingereicht und als Anlage beigefügt:
Ich erkläre, dass es für die folgenden Waren der Liste nach § 8 Abs. 3 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (siehe Gemeinsames Rundschreiben von SenWTF und SenStadt Nr. 4/2010 vom 11.08.2010 in der
jeweils aktuellen Fassung) bisher keine Zertifikate gibt. Andere, gleichwertige Nachweise werde ich auf Verlangen
der Vergabestelle vorlegen.
______________________________
(Unterschrift des Bieters)
GESOBAU AG
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BVB (VOB 05/2016)
13.
Einhaltung der Frauenförderung (bei einem geschätzten Auftragswert ≥ 200.000 Euro brutto)
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,



das geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten.
je nach Anzahl der Beschäftigten gemäß § 3 Frauenförderverordnung (FFV) eine oder mehrere der in § 2
FFV aufgeführten Maßnahmen der Frauenförderung und/oder der Förderung der Vereinbarkeit von Beruf
und Familie durchzuführen.
sicher zu stellen, dass zur Vertragserfüllung eingeschaltete Unterauftragnehmer sich nach Maßgabe des
§ 3 Frauenförderverordnung (FFV) zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2 FFV und zur Einhaltung
der Verpflichtungen nach § 4 FFV bereit erklärt. Eine Verletzung dieser Verpflichtung durch den Unterauftragnehmer wird dem Auftragnehmer zugerechnet.
Verstößt der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer schuldhaft gegen die o. a. Verpflichtungen,
ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v. H., bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 5 v. H. der Nettoauftragssumme vereinbart. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet,
dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten
Nachunternehmer begangen wird.
Die schuldhafte Nichterfüllung der o. a. Verpflichtungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung.
Der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter darf zu Kontrollzwecken Einblick in die Entgeltabrechnungen der ausführenden Unternehmen, in die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen an
in- und ausländische Sozialversicherungsträger, in die Unterlagen über die Abführung von Beiträgen an inund ausländische Sozialkassen des Baugewerbes und in die zwischen den ausführenden Unternehmen abgeschlossenen Verträge nehmen. Die ausführenden Unternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen schriftlich hinzuweisen. Die ausführenden Unternehmen haben vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der o. a. Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen.
14.
Kennzeichnung der Mitarbeiter und Kaution für Baustellenausweise
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen Mitarbeitern einheitliche, das Unternehmen ersichtlich machende
Kleidung zur Verfügung zu stellen und dafür Sorge zu tragen, dass diese auch getragen wird. Die Mitarbeiter
sollen - auch für die Mieter - als Angestellte des Auftragnehmers erkenntlich sein. Zudem stellt der Auftraggeber im Bedarfsfall Aufdrucke für Textilien (z.B. Klettbänder), Magnetfolien o. Ä. zur Verfügung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Anforderung des Auftraggebers dafür Sorge zu tragen, dass diese vom Auftraggeber gestellte Kennzeichnung von seinen Mitarbeitern und Nachunternehmern getragen bzw. verwendet wird.
Der Auftraggeber ist berechtigt, nicht gekennzeichnete Mitarbeiter des Auftragnehmers von der Baustelle zu
verweisen.
Der Auftraggeber erhebt für die Gestellung von Baustellenausweisen eine Kaution in Höhe von 25 € je Ausweis, welche bei Verlust nicht zurückerstattet wird.
15.
Objektüberwachung des Auftraggebers
Die Objektüberwachung des Auftraggebers ist bevollmächtigt, den Auftraggeber bei den Belangen der örtlichen Baudurchführung zu vertreten. Zu Änderungen und Ergänzungen des Vertrages ist sie nicht bevollmächtigt.
Die Objektüberwachung ist außerdem nicht bevollmächtigt:
-
16.
zur Entgegennahme von Behinderungsanzeigen nach § 6 Abs. 1 VOB/B und Vorbehaltserklärungen gegen die Schlusszahlung nach § 16 Abs. 3 VOB/B,
zu Anordnungen nach § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B und/oder Vergütungsvereinbarungen nach § 2 Abs. 5 und
6 VOB/B zu treffen,
zu Änderungen der vertraglichen Fristenvereinbarungen,
zur alleinigen Durchführung von Abnahmen, sofern dem Auftragnehmer nicht eine besondere, auf diese
Abnahme bezogene, schriftliche Vollmacht vorgelegt wird.
Streitigkeiten
Für Streitigkeiten gilt Nr. 42 der ZVB (Gerichtsstand Berlin).
GESOBAU AG
1
vom Auftraggeber auszufüllen
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BVB (VOB 05/2016)
Aufstellung der vorgesehenen Verwertungs- und Beseitigungsziele
Nr.
Vorgabe
durch den
AG (Kreuz)
AVV-ASN
Formblatt 1
V/B ²)
Abfallart
Name des
Transporteurs ³)
Verwertungs- bzw.
Beseitigungsanlage ³)
Nicht gefährliche Abfälle
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
170101
170102
170103
170107
170201
170202
170203
170302
170401
170402
170403
170404
170405
170406
170407
170411
170504
170506
170508
170604
170802
170904
Beton
Ziegel
Fliesen, Ziegel und Keramik
Gemische a. Beton, Ziegel, Fliesen u. Keramik
Holz
Glas
Kunststoff
Bitumengemische
Kupfer, Bronze, Messing
Aluminium
Blei
Zink
Eisen und Stahl
Zinn
gemischte Metalle
Kabel
Boden und Steine
Baggergut
Gleisschotter
Dämmmaterial
Baustoffe auf Gipsbasis
gemischte Bau- und Abbruchabfälle
bedarfsweise Ergänzung weiterer Abfälle:
Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
1
170106*
Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln,
Fliesen u. Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten
2
3
4
5
6
170204*
170301*
170303*
170503*
170601*
Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten
kohlenteerhaltige Bitumengemische
Kohlenteer und teerhaltige Produkte
Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten
Dämmmaterial, das Asbest enthält
7
170603*
anderes Dämmmaterial, dass aus gefährlichen Stoffen besteht
oder solche Stoffe enthält
8
9
170605*
170801*
asbesthaltige Baustoffe
10
170903*
Siehe BVB Nr. 11
Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
sonst. Bau- u. Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle),
die gefährliche Stoffe enthalten
bedarfsweise Ergänzung weiterer Abfälle:
2) V = Verwertung B = Beseitigung
3) Efb = Entsorgungsfachbetrieb
GESOBAU AG
1
vom Auftraggeber auszufüllen
Zertifizierungsnachweis für die jeweilige Tätigkeit ist:
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dem Angebot beizufügen
nach Aufforderung der Vergabestelle nachzureichen
BVB (VOB 05/2016)
Bilanz über die durchgeführte Verwertung und Beseitigung
Nr.
AVV-ASN
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
170101
170102
170103
170107
170201
170202
170203
170302
170401
170402
170403
170404
170405
170406
170407
170411
170504
170506
170508
170604
170802
170904
Abfallart
Formblatt 2
Menge
V/B 2)
Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage
Nicht gefährliche Abfälle
Beton
Ziegel
Fliesen, Ziegel und Keramik
Gemische a. Beton, Ziegel, Fliesen u. Keramik
Holz
Glas
Kunststoff
Bitumengemische
Kupfer, Bronze, Messing
Aluminium
Blei
Zink
Eisen und Stahl
Zinn
gemischte Metalle
Kabel
Boden und Steine
Baggergut
Gleisschotter
Dämmmaterial
Baustoffe auf Gipsbasis
gemischte Bau- und Abbruchabfälle
bedarfsweise Ergänzung weiterer Abfälle:
Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
1
170106*
Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln,
Fliesen u. Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten
2
3
4
5
6
170204*
170301*
170303*
170503*
170601*
Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten
kohlenteerhaltige Bitumengemische
Kohlenteer und teerhaltige Produkte
Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten
Dämmmaterial, das Asbest enthält
7
170603*
anderes Dämmmaterial, dass aus gefährlichen Stoffen besteht oder
solche Stoffe enthält
8
9
170605*
170801*
10
170903*
asbesthaltige Baustoffe
Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
sonst. Bau- u. Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle),
die gefährliche Stoffe enthalten
bedarfsweise Ergänzung weiterer Abfälle:
2)
V = Verwertung
B = Beseitigung
......................................................................
Hiermit wir die Vollständigkeit und Richtigkeit der o.g. Angaben bestätigt:
(Ort, Datum, Stempel, Unterschrift)
GESOBAU AG
1
vom Auftraggeber auszufüllen
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BVB (VOB 05/2016)
Anlage 1
Erklärung über die im eigenen Betrieb zur Verfügung stehenden
Arbeitskräfte sowie Verzeichnis der anderen Unternehmen
(z.B. Nachunternehmer)
Maßnahmen-Nr.:
Baumaßnahme:
WHG 711, 721, 725, 730
WHG 711,721,725,730
Sparrstraße 19, 20, 26, Sprengelstraße 45,46 in 13353 Berlin
Vergabe-Nr.:
Leistung:
711-1-1155
Aufzugsanlagen, Sprengelstraße 45,46
Sofern in den Vergabe- und Vertragsunterlagen vom eigenen Betrieb des Bieters/Auftragnehmers die Rede ist,
ist damit ausschließlich der den Vertrag schließende Betrieb bzw. die den Vertrag schließende Niederlassung
gemeint. Schwester- und Tochterunternehmen oder andere Niederlassungen, die den Vertrag nicht abschließen,
gehören nicht zum eigenen Betrieb.
I.
Im eigenen Betrieb zur Verfügung stehende Arbeitskräfte
Die Bauleistungen, auf die mein/unser Betrieb eingerichtet ist, werden gemäß § 4 Abs. 8 VOB/B im eigenen
Betrieb ausgeführt, soweit nachfolgend keine abweichende Erklärung erfolgt und Nachunternehmer für diese
Leistungen benannt sind.
Dafür stehen in meinem/unserem Betrieb insgesamt
Für die Erbringung der Bauleistungen werden davon
Berufsgruppen wie folgt gliedern:
gewerbliche Arbeitskräfte zur Verfügung.
Arbeitskräfte eingesetzt, die sich nach Anzahl und
Berufsgruppe
Anzahl vorgesehener Arbeitskräfte
1)
2)
3)
4)
5)
6)
Ggf. weitere Berufsgruppen / Arbeitskräfte sind auf einer gesonderten und unterzeichneten Anlage anzugeben.
GESOBAU AG
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Anlage 1 (VOB 05/2016)
Anlage 1
II.
Verzeichnis der anderen Unternehmen (z.B. Nachunternehmer)
Hinsichtlich des Einsatzes anderer Unternehmen (z.B. Nachunternehmer) wird auf Nr. 10 der Bewerbungsbedingungen (BwB) verwiesen.
Hinweis bei europaweiten Vergaben nach EU-Vergaberecht: Mit dem Teilnahmeantrag/Angebot sind Nachweise
des Bewerbers/Bieters vorzulegen, dass ihm die erforderlichen Mittel der einzelnen nachfolgend benannten
anderen Unternehmen zur Verfügung stehen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und
diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen.
Die GESOBAU AG behält sich vor, derartige Nachweise auch bei nationalen Vergaben im Einzelfall anzufordern.
Die Zustimmung der GESOBAU AG für die nachfolgend benannten anderen Unternehmen gilt mit
Vertragsabschluss als erteilt. Ein Austausch der bestätigten anderen Unternehmen ist nur mit schriftlicher
Einwilligung der GESOBAU AG zulässig. Diese Unternehmen haben den Anforderungen nach Nr. 24 der
Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) zu entsprechen.
Die Namen der anderen Unternehmen sind bereits bei Angebotsabgabe anzugeben.
Zur Ausführung der im Angebot enthaltenen Leistungen benenne ich Art und Umfang der durch andere
Unternehmen auszuführenden Teilleistungen der Leistungsbeschreibung und auf Verlangen der GESOBAU AG
Namen und Adressen der anderen Unternehmen und die Anzahl der verfügbaren Arbeitskräfte.
Unternehmer 1:
OZ / Leistungsbereich
Beschreibung der Teilleistungen
Mein/Unser
Betrieb ist auf
die Leistung
eingerichtet
Beschreibung der Teilleistungen
Mein/Unser
Betrieb ist auf
die Leistung
eingerichtet
Beschreibung der Teilleistungen
Mein/Unser
Betrieb ist auf
die Leistung
eingerichtet
Beschreibung der Teilleistungen
Mein/Unser
Betrieb ist auf
die Leistung
eingerichtet
Unternehmer 2:
OZ / Leistungsbereich
Unternehmer 3:
OZ / Leistungsbereich
Unternehmer 4:
OZ / Leistungsbereich
Ggf. weitere andere Unternehmen sind auf einer gesonderten und unterzeichneten Anlage anzugeben.
GESOBAU AG
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Anlage 1 (VOB 05/2016)
Anlage 2 a
Vereinbarung zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlichrechtlichen Bestimmungen bei der Ausführung von Bauleistungen
Maßnahmen-Nr.:
Baumaßnahme:
WHG 711, 721, 725, 730
WHG 711,721,725,730
Sparrstraße 19, 20, 26, Sprengelstraße 45,46 in 13353 Berlin
Vergabe-Nr.:
711-1-1155
Leistung:
Aufzugsanlagen, Sprengelstraße 45,46
Meinem/Unserem Angebot liegt die nachstehende Verpflichtung zugrunde:
1.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die staatlichen Sicherheitsvorschriften (insbesondere Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz und einschlägige Rechtsverordnungen, wie ArbeitsstättenV, DruckluftV,
GefahrstoffV, Betriebssicherheitsverordnung, PSA-BenutzungsV und LastenhandhabungsV) und die
berufsgenossenschaftlichen Vorschriften einzuhalten sowie die Anforderungen nach §§ 5 und 6 der
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung) zu erfüllen.
2.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, im Fall der Auftragserteilung für Leistungen, deren Erbringung dem
Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) unterfallen, die in meinem/unserem
Unternehmen beschäftigten tarifgebundenen Arbeitnehmer nicht unter den für mein/e Unternehmen
geltenden Lohntarifen bzw. die in meinem/unserem Unternehmen beschäftigten nicht tarifgebundenen
Arbeitnehmer nicht unter den Mindestentgelt-Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zu
entlohnen. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
(ausgenommen Auszubildende) bei der Ausführung der Leistungen mindestens ein Stundenentgelt von
8,50 € zu bezahlen. Gleiches gilt für meine/unsere Verpflichtung aus Sozialkassentarifverträgen, die auf
mein/unser Unternehmen anzuwenden sind.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, bei der Auftragsdurchführung meinen/unseren Arbeitnehmern bei
gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu zahlen. Die Erfüllung aller vorgenannten
Verpflichtungen werde ich/werden wir auch von den von mir/uns beauftragten Nachunternehmern
verlangen.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die Beiträge zu den Zweigen der sozialen Sicherheit zu zahlen, die nach
dem auf die Beschäftigungsverhältnisse meiner/unserer Arbeitnehmer anzuwendenden Recht zu
entrichten sind.
3.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen gegen Schwarzarbeit, illegale
Arbeitnehmerüberlassung und gegen Leistungsmissbrauch (insbesondere nach dem Dritten Buch des
Sozialgesetzbuches, nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, dem Gesetz zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit) und das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz einzuhalten.
4.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, der GESOBAU AG zur Durchführung von Stichprobenkontrollen Einblick
in die Lohnabrechnungen, in Unterlagen über die Abführung von Steuern und von Beiträgen an in- und
ausländische Sozialversicherungsträger bzw. Sozialkassen sowie in die zwischen den ausführenden
Unternehmen geschlossenen Verträge zu geben. Die ausführenden Unternehmen haben vollständige
und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der o.a. Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen der
GESOBAU AG vorzulegen.
Die ausführenden Unternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen
hinzuweisen. Das Einverständnis meiner/unserer von mir/uns eingesetzten Arbeitnehmer zu der Vorlage
der Lohnabrechnungen und Überprüfung der vorgelegten Lohnabrechnungen werde(n) ich/wir einholen.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Löhne und Gehälter auch ausländischer Beschäftigter mindestens
monatlich über Gehaltskonten zu überweisen und vollständige, prüffähige, deutschsprachige Unterlagen
über die Beschäftigungsverhältnisse auf der Baustelle bereitzuhalten oder auf Wunsch der GESOBAU
AG vorzulegen.
GESOBAU AG
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Anlage 2 a (VOB 05/2016)
Anlage 2 a
5.
Wird ein Unternehmen nach den Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes wegen eines
Verstoßes mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 € belegt, kann es für eine angemessene Zeit von
der Teilnahme am Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt
auch schon vor der Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der
Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht.
6.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, für jeden nachgewiesenen schuldhaften Fall der entgegen den
vorstehenden Verpflichtungen erfolgten Entlohnung eines in meinem/unseren Unternehmen
beschäftigten Arbeitnehmers oder der Nichtabführung von Sozialkassenbeiträgen an die GESOBAU AG
eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme, bei mehreren Verstößen insgesamt höchstens
5 % der Auftragssumme, zu zahlen.
Mir/uns ist bekannt, dass ein nachgewiesener schuldhafter Verstoß die GESOBAU AG außerdem zur
fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Nachunternehmer nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass der
Nachunternehmer sich mir/uns gegenüber mit Wirkung zugunsten der GESOBAU AG verpflichtet, für
jeden nachgewiesenen schuldhaften Fall der entgegen den vorstehenden Verpflichtungen erfolgten
Entlohnung eines in seinem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmers oder der Nichtabführung von
Sozialkassenbeiträgen an die GESOBAU AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme,
bei mehreren Verstößen insgesamt höchstens 5 % der Auftragssumme, zu zahlen.
Mir/uns ist bekannt, dass sowohl ein schuldhafter Verstoß gegen meine/unsere Beauftragungspflicht von
Nachunternehmern als auch ein nachgewiesener schuldhafter Verstoß des Nachunternehmers die
GESOBAU AG außerdem zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
Die Vertragsstrafe wird nicht mehr verlangt, wenn wegen des zugrunde liegenden Verstoßes straf- oder
ordnungsrechtliche Maßnahmen gegen mich/uns ergriffen worden sind. Es wird klargestellt, dass die
insgesamt nach den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, dieser
Vereinbarung sowie der Anlage 2b der Angebotsunterlagen zu verwirkende Vertragsstrafe auf maximal 5
% der Nettoauftragssumme begrenzt wird und die jeweils genannten Höchstbeträge nicht jeder für sich
gelten. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche durch die GESOBAU AG bleibt unberührt. Die
Vertragsstrafe wird hierauf jedoch nicht angerechnet.
7.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, andere Unternehmen (z.B. Nachunternehmer) nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass das andere Unternehmen eine gleich lautende Erklärung mir/uns
gegenüber abgibt. Diese Vereinbarung(en) ist/sind der GESOBAU AG auf Verlangen vorzulegen.
GESOBAU AG
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Anlage 2 a (VOB 05/2016)
Anlage 2 b
Vereinbarung zwischen Auftragnehmer der GESOBAU AG und
anderen Unternehmen (z.B. Nachunternehmer) zur Einhaltung der
tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bei der
Ausführung von Bauleistungen
Maßnahmen-Nr.:
Baumaßnahme:
WHG 711, 721, 725, 730
WHG 711,721,725,730
Sparrstraße 19, 20, 26, Sprengelstraße 45,46 in 13353 Berlin
Vergabe-Nr.:
Leistung:
711-1-1155
Aufzugsanlagen, Sprengelstraße 45,46
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns als anderes Unternehmen (z.B. Nachunternehmer) gegenüber unserem
Auftraggeber (dem Auftragnehmer der GESOBAU AG) zu Folgendem:
1.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die staatlichen Sicherheitsvorschriften (inbesondere Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz und einschlägige Rechtsverordnungen, wie ArbeitsstättenV, DruckluftV,
GefahrstoffV, Betriebssicherheitsverordnung, PSA-BenutzungsV und LastenhandhabungsV) und die
berufsgenossenschaftlichen Vorschriften einzuhalten sowie die Anforderungen nach §§ 5 und 6 der
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung) zu erfüllen.
2.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, im Fall der Auftragserteilung für Leistungen, deren Erbringung dem
Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) unterfallen, die in meinem/unserem
Unternehmen beschäftigten tarifgebundenen Arbeitnehmer nicht unter den für mein/e Unternehmen
geltenden Lohntarifen bzw. die in meinem/unserem Unternehmen beschäftigten nicht tarifgebundenen
Arbeitnehmer nicht unter den Mindestentgelt-Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zu
entlohnen. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
(ausgenommen Auszubildende) bei der Ausführung der Leistungen mindestens ein Stundenentgelt von
8,50 € zu bezahlen. Gleiches gilt für meine/unsere Verpflichtung aus Sozialkassentarifverträgen, die auf
mein/unser Unternehmen anzuwenden sind.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, bei der Auftragsdurchführung meinen/unseren Arbeitnehmern bei
gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu zahlen.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die Beiträge zu den Zweigen der sozialen Sicherheit zu zahlen, die nach
dem auf die Beschäftigungsverhältnisse meiner/unserer Arbeitnehmer anzuwendenden Recht zu
entrichten sind.
3.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen gegen Schwarzarbeit, illegale
Arbeitnehmerüberlassung und gegen Leistungsmissbrauch (insbesondere nach dem Dritten Buch des
Sozialgesetzbuches, nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, dem Gesetz zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit) und das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz einzuhalten.
4.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, gegenüber dem Auftraggeber mit Wirkung zugunsten der GESOBAU AG
dieser zur Durchführung von Stichprobenkontrollen Einblick in die Lohnabrechnungen, in Unterlagen
über die Abführung von Steuern und von Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger
bzw. Sozialkassen sowie in die zwischen den ausführenden Unternehmen geschlossenen Verträge zu
geben. Die ausführenden Unternehmen haben vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der
o.a. Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen der GESOBAU AG vorzulegen.
Die ausführenden Unternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen
hinzuweisen. Das Einverständnis meiner/unserer von mir/uns eingesetzten Arbeitnehmer zu der Vorlage
der Lohnabrechnungen und Überprüfung der vorgelegten Lohnabrechnungen werde(n) ich/wir einholen.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Löhne und Gehälter auch ausländischer Beschäftigter mindestens
monatlich über Gehaltskonten zu überweisen und vollständige, prüffähige, deutschsprachige Unterlagen
über die Beschäftigungsverhältnisse auf der Baustelle bereitzuhalten oder auf Wunsch des Auftraggebers vorzulegen.
GESOBAU AG
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Anlage 2 b (VOB 05/2016)
Anlage 2 b
5.
Wird ein Unternehmen nach den Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes wegen eines
Verstoßes mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 € belegt, kann es für eine angemessene Zeit von
der Teilnahme am Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt
auch schon vor der Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der
Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht.
6.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, gegenüber dem Auftraggeber mit Wirkung zugunsten der GESOBAU
AG, für jeden nachgewiesenen schuldhaften Fall der entgegen den vorstehenden Verpflichtungen
erfolgten Entlohnung eines in meinem/unseren Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmers oder der
Nichtabführung von Sozialkassenbeiträgen an die GESOBAU AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 %
der Auftragssumme, bei mehreren Verstößen insgesamt höchstens 5 % der Auftragssumme, zu zahlen.
Bei Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen erwirbt die GESOBAU AG unmittelbar das Recht, die
verwirkte Vertragsstrafe von mir/uns zu fordern.
Mir/uns ist bekannt, dass ein nachgewiesener schuldhafter Verstoß den Auftraggeber außerdem zur
fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt und dass die GESOBAU AG berechtigt ist, ihrerseits den
Auftraggeber zu kündigen.
Die Vertragsstrafe wird nicht mehr verlangt, wenn wegen des zugrunde liegenden Verstoßes strafoderordnungsrechtliche Maßnahmen gegen mich/uns ergriffen worden sind. Es wird klargestellt, dass
die insgesamt nach den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, der
Anlage 2a der Angebotsunterlagen sowie dieser Vereinbarung zu verwirkende Vertragsstrafe auf
maximal 5 % der Nettoauftragssumme begrenzt wird und die jeweils genannten Höchstbeträge nicht
jeder für sich gelten. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche durch den Auftraggeber bleibt
unberührt. Die Vertragsstrafe wird hierauf jedoch nicht angerechnet.
7.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, andere Unternehmen (z.B. Nach-Nachunternehmer) nur unter der
Voraussetzung zu beauftragen, dass das andere Unternehmen eine gleich lautende Erklärung mir/uns
gegenüber abgibt. Diese Vereinbarung(en) ist/sind dem Auftraggeber und der GESOBAU AG auf
Verlangen vorzulegen.
..................................................................................
....................................................................
(Ort, Datum, Stempel, Unterschrift Bieter/Auftraggeber des NU)
(Ort, Datum, Stempel, Unterschrift Unternehmen)
GESOBAU AG
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Anlage 2 b (VOB 05/2016)
Anlage 2 c
Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen (z.B. Nachunternehmer)
EU
Maßnahmen-Nr.:
Baumaßnahme:
WHG 711,721,725,730
WHG 711, 721, 725, 730
Sparrstraße 19, 20, 26, Sprengelstraße 45,46 in 13353 Berlin
Vergabe-Nr.:
Leistung:
711-1-1155
Aufzugsanlagen, Sprengelstraße 45,46
Bieter
Datum:
Name des sich verpflichtenden Unternehmens
Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen (z.B. Nachunternehmer)
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, im Falle der Auftragsvergabe an den o. g. Bieter diesem mit den
Fähigkeiten meines/unseres Unternehmens für den/die Leistungsbereich(e)
OZ/Leistungsbereich
Beschreibung der Teilleistungen
zur Verfügung zu stehen.
(Ort, Datum, Stempel, Unterschrift des Nachunternehmers1)
1
Wird eine Kopie oder ein Telefax vorgelegt, behält sich die GESOBAU AG vor, die Vorlage des Originals zu verlangen.
GESOBAU AG
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Anlage 2 c (VOB 05/2016)
Erklärung der Bewerber-/Bieter-/Arbeitsgemeinschaft
Maßnahmen-Nr.:
Baumaßnahme:
WHG 711, 721, 725, 730
WHG 711,721,725,730
Sparrstraße 19, 20, 26, Sprengelstraße 45,46 in 13353 Berlin
Vergabe-Nr.:
Leistung:
711-1-1155
Aufzugsanlagen, Sprengelstraße 45,46
Wir, die nachstehend aufgeführten Unternehmen einer Bewerber-/Bietergemeinschaft:
Mitglied 1:
Mitglied 2:
Mitglied 3:
Mitglied 4:
werden im Falle der Auftragserteilung die Leistungen als Arbeitsgemeinschaft gesamtschuldnerisch ausführen.
Bevollmächtigter Vertreter:
Wir erklären, dass
1.
der bevollmächtigter Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt
und
2.
das federführende Mitglied berechtigt ist, mit uneingeschränkter Wirkung für jedes Mitglied Zahlungen anzunehmen.
Zahlungen an die Arbeitsgemeinschaft sind auf das Konto mit IBAN-Nr.
bei der Bank
, mit BIC
zu leisten.
Mitglied 1
Ort
Datum
Stempel und Unterschrift
Ort
Datum
Stempel und Unterschrift
Ort
Datum
Stempel und Unterschrift
Ort
Datum
Stempel und Unterschrift
Mitglied 2
Mitglied 3
Mitglied 4
GESOBAU AG
Seite 1 von 1 Bewerber-/Bieter-/Arbeitsgemeinschaftserkl. (VOB 05/2016)
ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZVB)
FÜR DIE AUSFÜHRUNG VON BAULEISTUNGEN
Bezug: VOB, Teil B Nr. 1
Art und Umfang der Leistung (zu § 1 Abs. 2 VOB/B)
Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:
a)
das Auftragsschreiben mit seinen Anlagen,
b)
die Leistungsbeschreibung mit den dazugehörigen zeichnerischen Unterlagen und Erklärungen,
c)
das Angebot (VOB) mit Bewerbungsbedingungen,
d)
die „Besonderen Vertragsbedingungen der GESOBAU AG in der Fassung von 07/2013“ (BVB),
e)
die „Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen der GESOBAU AG in der Fassung von
07/2013“ (ZVB),
f)
die „Zusätzlichen Technischen Vorschriften der GESOBAU AG“,
g)
die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“ (VOB, Teil B, in der zum Zeitpunkt des
Vertrages gültigen Fassung, siehe Vorbemerkungen in den BVB).
Bei Widersprüchen innerhalb einer Rangstufe steht dem Auftraggeber das Recht zur Leistungsbestimmung gemäß § 315
BGB zu. Einschränkungen in den Angebotsanschreiben oder den sonstigen Angebotsunterlagen des Auftragnehmers
werden – unabhängig von ihrer vergaberechtlichen Beurteilung – nicht Bestandteil des Vertrages.
Nr. 2
Leistungsverzeichnis (zu § 1 VOB/B)
(1) Wenn der Auftragnehmer für sein Angebot eine selbst gefertigte Abschrift oder Kurzfassung benutzt hat, ist allein das
vom Auftraggeber verfasste Leistungsverzeichnis verbindlich.
(2) Sind im Leistungsverzeichnis für die wahlweise Ausführung einer Leistung Wahlpositionen (Alternativpositionen) oder
die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Bedarfspositionen (Eventualpositionen) vorgesehen, ist der
Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber
auszuführen. Die Entscheidung über die Ausführung von Wahlpositionen trifft der Auftraggeber bei Auftragserteilung, über
die Ausführung von Bedarfspositionen nach Auftragserteilung. Ohne diese Entscheidung ist eine Ausführung durch den
Auftragnehmer zu unterlassen; gleichwohl ausgeführte Bedarfspositionen werden nicht vergütet (§ 2 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B).
Im Falle vorzeitiger Beendigung des Vertrages bleiben Bedarfspositionen bei der Berechnung nach § 649 BGB
unberücksichtigt.
Nr. 3
Gegebenheiten auf der Baustelle (zu § 2 VOB/B)
Der Auftragnehmer hat sich vor Angebotsabgabe von den Gegebenheiten der Baustelle – wie z.B. Bodenbeschaffenheit,
Zufahrtsmöglichkeiten, Stellflächen, Umgebung, Baustrom- und Bauwasseranschlüsse – durch örtliche Besichtigung zu
unterrichten. Nachforderungen wegen Unkenntnis dieser offensichtlich erkennbaren Baustellengegebenheiten sind
ausgeschlossen.
Nr. 4
Preisermittlung, Vergütung bei Nebenangeboten, geänderten und zusätzlichen Leistungen (zu § 2
VOB/B)
(1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Aufforderung die Urkalkulation für die vertragliche Leistung zu übergeben.
Dies gilt auch für seine Nachunternehmerleistungen. Aus der Urkalkulation müssen die Einzelkosten der Teilleistung, die
baustellenbezogenen Gemeinkosten, die allgemeinen Geschäftskosten des Unternehmens wie auch Wagnis- und
Gewinnzuschläge ersichtlich sein. Fehlen diese Angaben ganz oder teilweise, ist der Auftraggeber berechtigt, die
Vergütung gemäß § 315 BGB zu bestimmen. Eine Öffnung der Urkalkulation zur Prüfung der Kalkulationsansätze erfolgt
gemeinsam, es sei denn der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die einseitige Öffnung gestattet oder ist zu einem mit
angemessener Frist eingeladenen Öffnungstermin nicht erschienen.
(2) Sobald die Notwendigkeit der Ausführung geänderter oder zusätzlicher Leistungen und/oder daraus resultierender
Mehrkosten erkennbar wird, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf unverzüglich schriftlich mit einer
Mehrkostenanzeige hinzuweisen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt, auch wenn die Anordnung des
Auftraggebers offenkundig ist. Diese Mehrkostenanzeige muss entsprechend den Umständen des Einzelfalls
nachvollziehbar, detailliert und prüfbar aufgestellt sein. Unterlässt der Auftragnehmer die Abgabe einer Mehrkostenanzeige,
kann der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend machen, sofern ihm hieraus ein Schaden entsteht. Die
Verpflichtung zur Abgabe einer Behinderungsanzeige neben einer Mehrkostenanzeige in vorstehendem Sinne bei
Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 6 Abs. 1 VOB/B bleibt davon unberührt.
(3) Darüber hinaus hat der Auftragnehmer den Auftraggeber im Falle der Anordnung geänderter oder zusätzlicher
Leistungen sowie nach Bekanntwerden der Erforderlichkeit oder Zweckmäßigkeit geänderter oder zusätzlicher Leistungen
aus sonstigem Grund unverzüglich ein Nachtragsangebot zu unterbreiten, welches die Kosten- und Terminfolgen etwaiger
Erschwernisse oder Anordnungen betreffend geänderter oder zusätzlicher Leistungen unter Berücksichtigung der
nachfolgenden Bestimmungen detailliert und prüfbar ausweist. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber nur beabsichtigt,
geänderte oder zusätzliche Leistungen ausführen zu lassen.
Im Übrigen sind die Nachtragsangebote unter systematischer Fortschreibung der Leistungspositionen der
Leistungsbeschreibung übersichtlich darzustellen und mit allen erforderlichen Nachweisen zu versehen. Die Verpflichtung
zur Erstellung von Nachtragsangeboten besteht auf Anforderung des Auftraggebers auch zum Zwecke der Untersuchung
der Vorteilhaftigkeit geänderter oder zusätzlicher Leistungen vor Anordnung von Leistungsmodifikationen.
GESOBAU AG
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ZVB (VOB 05/2016)
Hat der Auftragnehmer in seinem Nachtragsangebot nicht auf zeitliche Auswirkungen der Nachtragsleistungen
hingewiesen und auch keine Behinderungsanzeige nach § 6 Abs. 1 VOB/B übersandt, sind die Nachtragsleistungen
innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen zu erbringen.
(4) Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrecht bei fehlender Preisvereinbarung
Sofern es im Einzelfall bis zum Abschluss der Preisvereinbarung für Änderungs- oder zusätzliche Leistungen nicht
möglich sein sollte, Kosten für Änderungs- oder Zusatzleistungen zu ermitteln oder aus anderen Gründen eine Einigung
nicht zustande kommt, z.B. weil sich die Parteien im Einzelfall nicht über die Höhe der Kosten oder die
Anspruchsgrundlage einigen können, ist der Auftragnehmer dennoch zur Ausführung von Änderungs- und
Zusatzleistungen verpflichtet. Die Kosten bzw. die Kostentragungspflicht sind dann nach Ausführung zu ermitteln.
Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten zu prüfen, ob es sich bei den nachtragsgegenständlichen Leistungen nicht um
Vertragsleistungen handelt, die bereits mit den vereinbarten Festpreisen abgegolten sind. In diesem Fall ist die zuvor
getroffene Anordnung gegenstandslos.
Der Auftragnehmer hat insbesondere kein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht, sollte aufgrund
vorstehenden Verfahrens oder aufgrund von Meinungsverschiedenheiten vor Ausführung der aus Sicht des
Auftragnehmers nachtragsfähigen Leistung noch keine Vergütungsvereinbarung getroffen worden sein, es sei denn der
Auftraggeber verweigert grundlos das Führen von Verhandlungen über den Nachtrag. Gleiches gilt für eine etwaige
Anpassung des Pauschalfestpreises nach § 2 Abs. 7 Nr. 1, S. 2 VOB/B.
(5) Mehrkostenanzeigen und Nachtragsangebote sind grundsätzlich parallel bei der Objektüberwachung und dem
Auftraggeber einzureichen.
(6) Ist der Auftrag auf ein Nebenangebot erteilt worden, dann sind mit der vereinbarten Vergütung alle von dem
Nebenangebot beeinflussten Leistungen abgegolten, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden.
Der Auftragnehmer übernimmt mit seinem Nebenangebot das Vollständigkeitsrisiko. Im Falle von Einheitspreispositionen
bleibt die Vergütung allerdings auf die im ursprünglichen Ausschreibungstext enthaltenen Gesamtpreise für die von dem
Nebenangebot beeinflussten Leistungen als Höchstbetrag beschränkt.
Nr. 5
Einheitspreise (zu § 2 Abs. 2 VOB/B)
Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis für die Einzelleistung, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer
Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht.
Nr. 6
Lohn- und Gehaltsnebenkosten (zu § 2 Abs. 2 VOB/B)
Lohn- und Gehaltsnebenkosten (Wege-, Fahrgelder, Auslösungen, Kosten für Familienheimfahrten und dergleichen)
werden nur besonders vergütet, wenn dies im Leistungsverzeichnis ausdrücklich vorgesehen ist.
Nr. 7
Lohn- und Stoffpreisänderungen (zu § 2 Abs. 3 VOB/B)
(1) Vertragsparteien haben nur dann gegeneinander Anspruch auf Erstattung von Mehr- oder Minderaufwendungen, die
nach Angebotsabgabe durch Lohn- oder Stoffpreisänderungen entstehen, wenn in den „Besonderen Vertragsbedingungen“
oder in anderen Vertragsunterlagen eine Gleitklausel im Sinne von § 9 Abs. 9 VOB/A ausdrücklich vereinbart worden ist.
(2) Massen- und Mengenänderungen, die Ansprüche nach § 2 Abs. 3 VOB/B begründen können, sind vom Auftragnehmer
unverzüglich schriftlich anzuzeigen, anderenfalls stehen dem Auftraggeber Schadensersatzansprüche zu, sofern er
hierdurch einen Schaden erleidet.
Nr. 8
Übernahme von Leistungen durch den Auftraggeber – Übertragung an einen anderen Auftragnehmer
(zu § 2 Abs. 4 VOB/B)
Werden Leistungen vom Auftraggeber selbst übernommen oder einem anderen Unternehmer übertragen und hat sich dies
der Auftraggeber ausdrücklich vorbehalten, so entfällt in diesem Fall die dafür vereinbarte Vergütung, und § 8 Abs. 1 Nr. 2
VOB/B findet in diesem Fall keine Anwendung.
Nr. 9
Stundenlohnarbeiten (zu § 2 Abs. 3 und 10 VOB/B)
Sind in einem Leistungsvertrag Stundenlohnarbeiten vorgesehen, so begründet die dafür angegebene Zahl von Stunden
keinen Anspruch auf Durchführung und Vergütung entsprechend § 2 Abs. 3 VOB/B. Die vereinbarten Verrechnungssätze
gelten unabhängig von der Zahl der geleisteten Stunden. Vergütet werden nur die tatsächlich geleisteten
Stundenlohnarbeiten, für die eine schriftliche Anweisung des Auftraggebers vor deren Ausführung nach § 2 Abs. 10 VOB/B
vorliegt und die entsprechend dieser Anweisung tatsächlich ausgeführt sowie gemäß § 15 VOB/B dokumentiert worden
sind.
Nr. 10
Ausführungsunterlagen (zu § 3 VOB/B)
(1) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt
gekennzeichnet sind.
(2) Notwendige Schriftstücke erhält der Auftragnehmer in 1-facher Ausfertigung.
(3) Die Planunterlagen sind vom Auftragnehmer in seinem Bauleitungsbüro sorgfältig aufzubewahren und jeweils auf dem
neuesten Stand zu halten (z.B. durch Eintragen von durch den Auftraggeber angeordneten Änderungen bzw. Ergänzungen,
Auswechseln von überholten Plänen usw.)
(4) Vom Auftraggeber werden – soweit für die Leistungserbringung des Auftragnehmers erforderlich - folgende Punkte
übertragen und markiert:
–
–
Achspunkte (AP) = Schnittpunkt 2er-Achsen
Höhepunkte (HP) = Bolzen
GESOBAU AG
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ZVB (VOB 05/2016)
–
Meterrisse (MR)
Die Lage und die Anzahl der Markierungspunkte werden vom Auftraggeber festgelegt. Hierbei handelt es sich nur um eine
minimale Grundvermessung zur Gesamtkoordination der Maßbeziehungen. Messpunkte und Markierungen anderer
Unternehmer haben keine Gültigkeit. Falls diese übernommen werden, so gehen daraus eventuell resultierende
Mängelbeseitigungen und/oder Folgeschäden zu Lasten des Auftragnehmers.
Weitere vermessungstechnische Leistungen hat – soweit sie für die Leistungen des Auftragnehmers erforderlich sind – der
Auftragnehmer selbst durch einen Vermessungsingenieur auf seine Kosten durchführen zu lassen.
Der Auftragnehmer ist für die sichere Erhaltung der ihm übergebenen Festpunkte verantwortlich. Muss aus baulichen
Gründen ein Festpunkt entfernt werden, so ist vor der Beseitigung die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Wird ein
Festpunkt ohne Zustimmung des Auftraggebers beseitigt, so wird dieser Punkt auf Kosten des Auftragnehmers durch den
Auftraggeber wiederhergestellt oder ein extra Punkt errichtet.
Diese Vermessungspunkte des Auftraggebers sind absolut verbindlich. Der Auftragnehmer hat jedoch in jedem Fall
Kontrollmessungen auf weitere bauseitig eingemessene Punkte vorzunehmen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf die vorgenannten Festpunkte einzumessen, auch wenn bereits durch andere
Auftragnehmer Voreinbauteile montiert sind. Bei Unstimmigkeiten ist der Auftraggeber vor der Weitermontage zu
verständigen.
(5) Der Auftragnehmer trägt, unabhängig von der Leistung des Auftraggebers, für die richtige planmäßige Lage aller von
ihm ausgeführten Arbeiten die alleinige Verantwortung.
(6) Hält der Auftragnehmer weitere Pläne, Berechnungen oder dergleichen als die vom Auftraggeber überreichten
Planunterlagen für erforderlich, so hat er dies so rechtzeitig mitzuteilen, dass Störungen des Bauablaufs vermieden oder auf
ein Minimum beschränkt werden können. Verspätete Mitteilungen begründen keinen Anspruch auf Bauzeitverlängerung
gemäß § 6 VOB/B oder aus sonstigem Rechtsgrund.
Nr. 11
Vom Auftragnehmer zu beschaffende Unterlagen (zu § 3 Abs. 5 VOB/B)
(1) Unterlagen, die der Auftragnehmer zu beschaffen hat, sind in 3-facher Ausfertigung rechtzeitig vorzulegen. Sie dürfen
erst nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch den Auftraggeber der Ausführung zugrunde gelegt werden (vgl.
Ziff. 10 Abs. 1). Durch diese Genehmigung werden die Verantwortung und die Haftung des Auftragnehmers nach dem
Vertrage - § 3 Abs. 3 S. 2, § 4 Abs. 2 und § 13 VOB/B – nicht eingeschränkt. Dem Auftraggeber ist eine angemessene
Prüfdauer einzuräumen.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die vom Auftragnehmer ausgearbeiteten Unterlagen auch dann für die Durchführung des
Bauvorhabens zu verwenden, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig gelöst wird. Der Auftraggeber ist berechtigt, die vom
Auftragnehmer gelieferten Unterlagen ohne Mitwirkung des Auftragnehmers zu ändern und zur Verwirklichung seines
Nutzungsrechts alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Dazu gehört es namentlich, Vervielfältigungen der Unterlagen
des Auftragnehmers zu fertigen oder fertigen zu lassen. Die vom Auftragnehmer vorgelegten Unterlagen sind dem
Auftraggeber auf Verlangen unverzüglich zu überlassen, und zwar auch dann, wenn noch offene Vergütungsansprüche
bestehen. Etwa bestehende Urheberrechte bleiben hierdurch unberührt.
Nr. 12
Veröffentlichungen (zu § 3 Abs. 6 VOB/B)
(1) Veröffentlichungen über das Bauwerk durch den Auftragnehmer selbst oder durch Dritte auf Veranlassung oder mit
Wissen des Auftragnehmers sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Als Veröffentlichungen in
diesem Sinne gilt die Bekanntgabe folgender zusätzlicher – zu den in § 3 Abs. 5 VOB/B genannten – Unterlagen: Lichtbild-,
Film-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen und Vervielfältigungen.
(2) Für den Fall des schuldhaften Verstoßes wird eine Vertragsstrafe von 1 % der Nettoauftragssumme, im Höchstfalle
5.000 €, fällig. Für den Fall mehrerer Verstöße gegen die Regelungen in Abs. 1 wird die Vertragsstrafe auf maximal 5 % der
Nettoauftragssumme begrenzt.
Nr. 13
Abwertende Äußerungen
(1) Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass er oder seine bzw. die für ihn tätigen Arbeitnehmer Dritten insbesondere Mietern – gegenüber keinerlei abwertenden Erklärungen - weder in mündlicher noch in schriftlicher Form über die Bausache oder über Anweisungen des Auftraggebers oder über den Auftraggeber selbst abgeben.
(2) Bei wiederholter Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis gemäß § 8 Abs. 3 VOB/B aus
wichtigem Grund zu kündigen.
Nr. 14
Zusammenarbeit, Genehmigungen, Verständigung (zu § 4 Abs. 1 VOB/B)
(1) Der Auftraggeber hat die jeweiligen Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den am Bau Beteiligten
vorzugeben. Die Arbeitsdurchführung hat im Einklang mit anderen Gewerken zu erfolgen. Der Auftragnehmer hat seine
Leistungen mit den weiteren Gewerken selbständig zu koordinieren. Hierfür ist ein fachkundiger und aussagefähiger
Fachbauleiter durch den Auftragnehmer zu stellen. Für Mehr- und Sonderleistungen, die sich durch insofern mangelhaftes
Zusammenarbeiten und/oder Koordination ergeben, kann der Auftraggeber den Auftragnehmer, der daran die Schuld trägt,
haftbar machen.
(2) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass mit seinen bzw. den für ihn tätigen Arbeitnehmern jederzeit problemlos eine
Verständigung in deutscher Sprache möglich ist. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftragnehmer Nachunternehmer
einsetzt.
(3) Die für die Benutzung von öffentlichem Straßenland, für die Aufstellung von Bauzäunen, Aufenthaltsräumen, Aborten,
Schuppen und dergleichen erforderlichen behördlichen Genehmigungen hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten
GESOBAU AG
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ZVB (VOB 05/2016)
einzuholen. Wird die diesbezügliche Genehmigung vom Auftraggeber eingeholt, hat der Auftragnehmer die Kosten zu
übernehmen.
(4) Soweit im Übrigen der Auftraggeber die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse
herbeizuführen hat, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber rechtzeitig auf die Einholung der erforderlichen
öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse schriftlich hinzuweisen.
(5) In regelmäßigen Abständen werden Baubesprechungen durchgeführt, an denen der Auftragnehmer mit einem
bevollmächtigten Vertreter teilzunehmen hat. Diese Baubesprechungen werden von einem Bevollmächtigten des
Auftraggebers, der dem Auftragnehmer noch benannt wird, anberaumt und vom Auftragnehmer auf Anforderung des
Auftraggebers vorbereitet. Soweit in diesen Besprechungen zu einzelnen Punkten bindende Absprachen zwischen den
Beteiligten getroffen werden, ist dies in einem schriftlichen Protokoll festzuhalten. Die Protokollführung übernimmt auf
Anordnung des Auftraggebers der Auftragnehmer oder der Objektüberwacher des Auftraggebers. Das Protokoll wird für
beide Vertragsparteien verbindlich und ergänzt den Vertrag, wenn eine Partei nicht nach Zugang des Protokolls innerhalb
von 5 Arbeitstagen begründeten Widerspruch einlegt. Die Anzeigen des Auftragnehmers nach diesem Vertrag und der
VOB/B sind nur dann rechtswirksam, wenn sie dem Auftraggeber neben dem Protokoll dem Auftraggeber gesondert
schriftlich zugehen.
(6) Dem Auftragnehmer ist es untersagt, zum Bauvorhaben vor, während oder nach der Bauabwicklung Auskünfte
gegenüber Journalisten oder anderen Pressemitarbeitern zu erteilen. Sämtliche Kontakte zur Presse oder zu anderen
Medien sind ausschließlich über den Pressesprecher des Auftraggebers zu führen.
Nr. 15
Schutzmaßnahmen, Zustandsfeststellungen, Beschädigungen, Unfälle (zu § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1, 2, 4
VOB/B)
(1) Der Auftragnehmer hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, ohne besondere Vergütung für die Dauer seiner
Bauausführung alle Schutzmaßnahmen zu treffen, die für die Ausführung seiner Leistung im Bereich der Baustelle und ihrer
Umgebung zur Sicherung von baulichen Anlagen und Einrichtungen aller Art, Bäumen und gärtnerischen Anlagen sowie zur
Sicherung von Personen erforderlich sind. Die Schutzvorrichtungen sind solange bestehen zu lassen, bis jede Gefährdung
von Personen oder Sachen ausgeschlossen ist. Das gleiche gilt für die verkehrspolizeilich vorgeschriebenen Maßnahmen
zur Sicherung der Baustelle.
(2) Die vorhandene Bausubstanz ist pfleglich zu behandeln und zu schützen und darf nur in Absprache mit der Bauleitung in
Teilbereichen beschädigt oder entfernt werden.
(3) Der Zustand der Straßenbefestigung ist vom Auftragnehmer rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten gemeinsam mit dem
Auftraggeber und dem zuständigen Tiefbauamt festzustellen und in einer Niederschrift festzuhalten.
(4) Der Zustand der Bäume im Bereich der Baustelle ist vom Auftragnehmer rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten gemeinsam
mit dem zuständigen Gartenbauamt festzustellen und in einer Niederschrift festzuhalten.
(5) Beschädigungen und Verunreinigungen von Straßen- und Platzland sind, soweit sie die Sicherheit des öffentlichen
Verkehrs oder den Verkehr auf der Baustelle selbst beeinträchtigen, vom Auftragnehmer während der Durchführung der
Vertragsleistung ohne besondere Vergütung zu verhindern und laufend zu beseitigen. Dies gilt insbesondere auch für die
Verschmutzung von Straßen und Plätzen durch Fahrzeuge des Auftragnehmers oder seiner Nachunternehmer.
(6) Von allen wichtigen Maßnahmen und Ereignissen im Baubereich ist der Auftraggeber und die Bauüberwachung des
Auftraggebers parallel und rechtzeitig in Kenntnis zu setzen; insbesondere hat der Auftragnehmer Leitungsbeschädigungen,
Beschwerden und Hinweise von Anliegern, Schäden an Nachbargrundstücken und -gebäuden sowie Mietereigentum,
Hochwasser oder Altlasten unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen. Solche Mitteilungen sind stets unabhängig von den
Eintragungen in Bautagesberichten zu machen. Dies gilt insbesondere auch für Bauunfälle, bei denen Personen- oder
Sachschaden entstanden ist. Mündliche oder fernmündliche Mitteilungen sind innerhalb von zwei Werktagen schriftlich zu
wiederholen.
(7) Der Auftragnehmer hat Kontrollprüfungen des Auftraggebers zu ermöglichen, ohne dass daraus Behinderungen oder
Mehrkosten geltend gemacht werden können. Dies schließt Kontrollprüfungen nicht nur an der Baustelle, sondern auch in
der Betriebsstätte des Auftragnehmers oder seines Lieferanten vorgefertigter Bauteile ein.
Nr. 16
Werbung, Besichtigungen, Firmenschilder (zu § 4 Abs. 1 VOB/B)
(1) Firmenschilder und andere Werbemittel dürfen nur mit Einwilligung des Auftraggebers auf der Baustelle angebracht
werden.
(2) Der Auftraggeber kann im Falle seiner Einwilligung verlangen, dass Firmenschilder der auf der Baustelle tätigen
Auftragnehmer nur an von ihm bestimmten Stellen in einheitlicher Form und Größe angebracht werden.
(3) Besichtigungen der Baustelle durch Dritte sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers gestattet.
Nr. 17
Bautagesberichte, Listen über die auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer (zu § 4 Abs. 1 VOB/B)
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bautagesberichte (Rapporte) zu führen und dem Auftraggeber täglich eine
Durchschrift zu übergeben, es sei denn, dass dieser mit längeren Zeitabschnitten einverstanden ist. Die in den
Bautagesberichten enthaltenen Angaben sind rein informativ und für den Auftraggeber nicht verbindlich. Mit der Übergabe
der Bautagesberichte ist daher keine Anerkennung der Inhalte durch den Auftraggeber verbunden. Kosten-, Termin- und
Qualitätsänderungen und etwaige sich daraus ergebende Forderungen sind außerhalb der Bautagesberichte gesondert
schriftlich mit Begründung beim Auftraggeber anzumelden.
(2) Die Bautagesberichte (Rapporte) müssen Angaben enthalten über: Wetter, Temperaturen, Zahl und Qualifikation der auf
der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, Stundenaufwand, Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, den wesentlichen
GESOBAU AG
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ZVB (VOB 05/2016)
Baufortschritt, Art und Ort der ausgeführten Leistungen, Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs,
Unterbrechungen, Betonierungszeiten, Unfälle und andere Vorkommnisse, die für die Ausführung oder Abrechnung des
Auftrages von Bedeutung sein können.
(3) Hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Stoffe oder Bauteile zur Verwendung für die Bauleistung übergeben, so ist der
Verbrauch dieser Stoffe wöchentlich in einem Bericht nachzuweisen.
(4) Der Auftragnehmer und dessen genehmigte Nachunternehmer sind verpflichtet, Namenslisten über die auf der Baustelle
täglich beschäftigten Arbeitnehmer zu führen und sicherzustellen, dass diese Listen auf Verlangen dem Auftraggeber und
der Verfolgungsbehörde zur Einsicht vorgelegt werden können.
(5) Im Rahmen der Bauleitung hat der Auftragnehmer für eine laufende Dokumentation der Baustelle zu sorgen. Einmal
monatlich ist auf Anforderung des Auftraggebers ein aktueller Bautenstandsbericht mit laufender Fotodokumentation dem
Auftraggeber zur Verfügung zu stellen und hinsichtlich Terminüberschreitungen Aufholkonzepte zu übergeben.
Nr. 18
Ablöserecht (zu § 4 VOB/B)
Verstößt ein vom Auftragnehmer mit der Leitung der Ausführung oder der verantwortlichen Überwachung einzelner
Leistungen Beauftragter nachhaltig gegen anerkannte Regeln der Technik oder stört er in anderer Weise grob den Ablauf
auf der Baustelle, so hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers diesen auszutauschen. Der Auftraggeber ist
in diesen Fällen außerdem berechtigt, Baustellenverbot für die entsprechenden Personen zu erteilen.
Nr. 19
Lagerflächen, Freihalten, Anlieferbeschränkungen, Räumung (zu § 4 VOB/B)
(1) Grundstücksflächen für Lager und Arbeitsplätze darf der Auftragnehmer nur mit Zustimmung des Auftraggebers
benutzen.
(2) Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Hydranten, Absperrschieber, Entwässerungs- und sonstige Abdeckungen
frei und zugänglich gehalten werden. Die von den zuständigen Betrieben und Verwaltungen zum Schutze ihrer eigenen und
sonstigen Einrichtungen getroffenen Bestimmungen sind zu beachten.
(3) Der Auftraggeber kann verlangen, dass Baustoffe innerhalb bestimmter Zeiten nicht angefahren werden dürfen.
(4) Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind nach Beendigung der
Arbeiten in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei Beginn der Arbeiten befanden, sofern nicht ausdrücklich etwas
Abweichendes vereinbart wird.
(5) Die Baustelle ist sobald wie möglich zu räumen, spätestens innerhalb einer angemessenen Frist nach Abnahme der
Arbeiten. Befolgt der Auftragnehmer eine dahingehende Aufforderung nicht unverzüglich, so kann der Auftraggeber die
Baustelle auf Kosten des Auftragnehmers räumen lassen.
Nr. 20
Umweltschutz und Bedenkenanzeigen (zu § 4 Abs. 2 und 3 VOB/B)
(1) Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten
hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken.
(2) Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem
Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Bedenkenhinweispflicht besteht auch hinsichtlich der vom Auftragnehmer wahrnehmbaren Arbeiten von
Nachfolgegewerken, die auf den Leistungen des Auftragnehmers aufbauen.
Nr. 21
Haftung für Winterschäden und bauseitige Materiallieferung (zu § 4 Abs. 5 VOB/B)
(1) Bis zur Abnahme seiner Leistungen trägt der Auftragnehmer auch ohne ausdrückliche Vereinbarung im Vertrag die
Gefahr der Beschädigung, Zerstörung durch Frost, Schnee etc. und deren Folgen.
(2) Die Übernahme und die einwandfreie Aufbewahrung aller bauseits zu liefernden und vom Auftragnehmer
einzubauenden Stoffe und Bauteile sowie deren Transport zur Verwendungsstelle sind Sache des Auftragnehmers. Von der
Übernahme bis zur Abnahme trägt der Auftragnehmer die Gefahr für diese Teile.
Nr. 22
Baustoffe, Bauteile, Bauverfahren (zu § 4 Abs. 6 VOB/B)
(1) Der Auftragnehmer darf, soweit Normen bestehen und sich aus den Vertragsunterlagen nichts anderes ergibt, nur
normengerechte und bauaufsichtlich zugelassene Baustoffe und Bauteile verwenden. Auf Verlangen des Auftraggebers hat
der Auftragnehmer die Erfüllung dieser Verpflichtung nachzuweisen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die Lieferungen
und Leistungen von Herstellern stammen oder von Unternehmern erbracht werden, die berechtigt sind, ein entsprechendes
Gütezeichen einer amtlich anerkannten Güteschutzgemeinschaft zu führen.
(2) Die verwendeten Materialien sind hinsichtlich Gewinnung, Verarbeitung, Funktion und Beseitigung umweltschonend.
Dabei stellen die bestehenden Umweltnormen in der jeweils gültigen Fassung Mindestanforderungen dar. Soweit
vorhanden, sollen Produkte mit dem Umweltzeichen (Blauer Engel) zum Einsatz kommen.
(3) Für die nach den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen – VOB, Teil C – und den übrigen Vertragsunterlagen
vorgeschriebenen Güte- und Gebrauchsprüfungen von Stoffen und Bauteilen hat der Auftragnehmer, wenn nichts anderes
vereinbart ist, ohne besondere Vergütung die Proben herzustellen oder zu entnehmen und prüfen zu lassen. Prüfgebühren
gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Dieser bleibt auch für seine Lieferung und Leistung eigenverantwortlich.
(4) Widerrechtlich eingebaute Baustoffe und Materialien sind auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen. Der
Auftraggeber behält sich vor, Ansprüche auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens geltend zu machen.
GESOBAU AG
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ZVB (VOB 05/2016)
(5) der Auftragnehmer hat die Baumaßnahme unter Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen durchzuführen.
(6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber zu den wesentlichen Baustoffen und Bauteilen Farb- und
Materialmuster kostenlos zur Entscheidung vorzulegen.
Nr. 23
Mängelrüge und Ersatzvornahme (zu § 4 Abs. 7 VOB/B)
Eine Kündigung nach § 4 Abs. 7 i.V.m. § 8 Abs. 3 VOB/B setzt nicht voraus, dass in sich abgeschlossene Teilleistungen
i.S.d. § 12 Abs. 2 VOB/B vorliegen. Der Auftraggeber kann insofern den Bauvertrag auch bezogen auf die verzögerte
Nachbesserung teilkündigen.
Nr. 24
Nachunternehmer (zu § 4 Abs. 8 VOB/B)
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen, sofern nichts anderes in den
Vertragsunterlagen festgelegt ist. Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig,
leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern
und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
(2) Die Zustimmung des Auftraggebers zur Übertragung einer Leistung an einen Nachunternehmer kann davon abhängig
gemacht werden, dass der mit dem Nachunternehmer abzuschließende Vertrag dem Auftraggeber zur Einsichtnahme
vorgelegt wird.
(3) Der Auftragnehmer hat vor jeder Weitergabe (Vertragsschluss) an einen Nachunternehmer von diesem auch folgende
Unterlagen zu verlangen und dem Auftraggeber unaufgefordert vorzulegen:
a) Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes
b) Unbedenklichkeitserklärung der Krankenkasse/ -kassen
c) Nachweis der Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft
d) Nachweis der Mitgliedschaft in der Handwerkskammer oder IHK
e) Kopie der Betriebshaftpflichtversicherung
Die Vorlage dieser Bescheinigungen ist nicht erforderlich, wenn der Nachunternehmer im Unternehmer- und
Lieferantenverzeichnis für Bauaufträge (ULV) eingetragen ist. Ausländische Nachunternehmer haben statt dessen
gleichwertige Bescheinigungen von Gerichts- und Verwaltungsbehörden ihres Herkunftslandes vorzulegen. Werden diese
Kriterien nicht erfüllt, ist der Auftraggeber berechtigt den Nachunternehmer abzulehnen und gem. § 4 Abs. 8 Nr. 1 S. 4
VOB/B vorzugehen. Die Registerauskunft / gleichwertige Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein.
(4) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht seinerseits
weiter vergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat dem zuvor schriftlich zugestimmt.
(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet den Nachunternehmern sämtliche Leistungsverpflichtungen aus diesem Vertrag
entsprechend aufzuerlegen. Insbesondere hat der Auftragnehmer mit dem Nachunternehmer die Vereinbarung zur
Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bei der Ausführung von Bauleistungen (Anlage 2 b) zum
Vertragsgegenstand zu machen. Dies gilt auch für die Verträge der Nachunternehmer. Vorstehendes gilt auch für
Änderungs- und Zusatzaufträge sowie Nachtragsbeauftragungen an die Nachunternehmer.
(6) Ferner ist der Auftragnehmer verpflichtet, mit seinen Nachunternehmern vertraglich zu vereinbaren, dass der
Auftraggeber im Falle der Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertrages berechtigt ist, durch schriftliche Erklärung in
die mit den Nachunternehmern geschlossenen Verträge mit Wirkung für die Zukunft in Bezug auf die noch zu erbringenden
Restleistungen anstelle des Auftragnehmers einzutreten. Verweigert ein Nachunternehmer seine Zustimmung zu einer
eventuellen Vertragsübernahme durch den Auftraggeber, hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber schriftlich
anzuzeigen und der Auftraggeber ist berechtigt den Nachunternehmer abzulehnen. Der Auftragnehmer hat dem
Auftraggeber nach Abschluss der Nachunternehmerverträge bzw. Vereinbarungen von Nachtragsleistungen eine Kopie zu
überlassen; die Preise können geschwärzt werden.
(7) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass er und ggf. beauftragte Nachunternehmer ausschließlich Mitarbeiter aus
Ländern der Europäischen Union einsetzen oder nur solche Mitarbeiter aus Nicht-EU-Ländern, die im Besitz einer gültigen
Arbeitserlaubnis sind. Die Arbeitserlaubnisse sind dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. Liegt keine gültige
Arbeitserlaubnis vor oder erlischt eine bestehende Arbeitserlaubnis infolge Befristung, so sind die betroffenen Arbeitskräfte
unverzüglich von der Baustelle zu entfernen und durch andere Arbeitskräfte zu ersetzen. Weiterhin ist der Auftragnehmer
verpflichtet, keine illegalen Mitarbeiter in irgendeiner Weise zu beschäftigen. Bei Verstoß kann der Auftraggeber ohne
Mahnung den Vertrag außerordentlich kündigen. Der Auftragnehmer wird insbesondere auch die Bestimmungen des
Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30.08.01 BGBl. I 01, 2267ff. (GEiBBG) strikt beachten.
Im Falle einer Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber berechtigt, neben seinem Anspruch auf Kündigung Ersatz aller ihm
hierdurch entstandenen Schäden zu verlangen. Vorstehendes gilt auch, wenn der Auftragnehmer gegen das Gesetz zum
Verbot der Schwarzarbeit verstößt.
Nr. 25
Feststellung der Leistung (zu § 4 Abs. 10 VOB/B)
(1) Für Leistungen, deren Mängelfreiheit bei der Abnahme nicht oder nicht mehr mit zumutbarem Aufwand überprüft werden
kann (insbesondere weil diese zum Abnahmezeitpunkt nicht mehr sichtbar oder zugänglich sein werden wie z. B.
Brandschutzklappen in Deckenbereichen, Versorgungsschächte und Abdichtungsarbeiten etc.) hat eine technische
Zustandsfeststellung gemäß § 4 Abs. 10 VOB/B zu erfolgen, solange die Vertragsgemäßheit der Leistung noch ohne die
vorgenannten Hindernisse beurteilt werden kann. Zu den Zustandsfeststellungen hat der Auftragnehmer unter Beachtung
einer Frist von mindestens 1 Woche schriftlich einzuladen. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen.
(2) Werden infolge unterbliebener Hinweise des Auftragnehmers zur Notwendigkeit von Bauzustandsfeststellung gemäß § 4
Abs. 10 VOB/B nachträgliche Arbeiten zur Öffnung und Wiederverschließen der schon überbauten Bauteile notwendig, um
die Mangelfreiheit zu überprüfen, so hat der Auftragnehmer alle damit im Zusammenhang stehenden Kosten zu tragen.
GESOBAU AG
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Nr. 26
Ausführungsfristen, Terminpläne und Behinderungen (zu §§ 5, 6 VOB/B)
(1) Der Auftragnehmer hat einen nach Geschossen und Bauabschnitten/Arbeitsabschnitten detaillierten Bauablaufplan über
seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und
überwacht werden kann. Bei Änderungen der Vertragsfristen ist der Plan unverzüglich zu überarbeiten und erneut
vorzulegen. Der Plan ist dem Auftraggeber spätestens 5 Werktage nach Auftragserteilung – nach Überarbeitungen
unverzüglich – in 2-facher Fertigung zu übergeben.
(2) Die Leistungen sind vom Auftragnehmer ggf. hinsichtlich Ort und Zeit in Etappen oder abschnittsweise entsprechend
den sich einstellenden Erfordernissen des Gesamtablaufes des Objektes nach Weisung der Objektüberwachung
durchzuführen. Dem Auftragnehmer entstehen hierdurch keine gesonderten Ansprüche, z.B. wegen Unterbrechung oder
Behinderung seiner Arbeiten, sofern die Parteien nicht einen bestimmten Ablauf vereinbart haben.
(3) Der Auftraggeber behält sich Terminplanänderungen im Rahmen des Rahmen- bzw. Gesamtterminplanes vor. Sollten
Terminverschiebungen aus bauseits zu vertretenden Gründen eingetreten sein, so ist, soweit der Auftragnehmer von der
Terminverschiebung rechtzeitig unterrichtet wird, die Zahl der vereinbarten Werktage für die Ausführung der Gesamtleistung
unter Berücksichtigung der betroffenen Einzelleistung gleichwohl einzuhalten. Die Dauer der Ausführung bleibt maßgeblich
für die Bestimmung der Fertigstellungsfrist in diesen Fällen.
(4) Behinderungsanzeigen bedürfen auch dann der Schriftform, wenn die Behinderung offenkundig ist.
(5) Der Auftragnehmer hat seine Arbeiten so auszuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmen nicht behindert oder
geschädigt werden. Er muss rechtzeitig und ausreichend für alle erforderlichen Unterrichtungen und Abstimmungen
bezüglich seines technischen und zeitlichen Ablaufs Sorge tragen.
(6) Sämtliche Ausführungsfristen sind so bemessen, dass die Arbeiten in einer Regelarbeitszeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr
ausgeführt werden, es sei denn im Zuge der Abstimmung über den Detailterminplan wird etwas anderes vereinbart.
Nr. 27
Verteilung der Gefahr (zu § 7 VOB/B)
Es gilt nicht § 7 VOB/B, sondern § 644 BGB.
Nr. 28
Verbotene Handlung: Kündigung aus wichtigem Grund (zu § 8 VOB/B)
(1)
Der Auftraggeber ist berechtigt, mit den Rechtsfolgen des § 8 Abs. 3 VOB/B den Vertrag in Erweiterung des dort
enthaltenen Katalogs aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn:
- der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige
Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Zusätzlich hat der Auftragnehmer als Schadensersatz 15 % der Auftragssumme an
den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, er weist nach, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.
Der Auftraggeber ist berechtigt, einen darüber hinausgehenden Schaden nachzuweisen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag
gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers –
insbesondere solche aus § 8 Abs. 4 VOB/B – bleiben unberührt;
- der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der
Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahe stehende Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt.
Solche Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt wurden
oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile unmittelbar oder im Interesse des einen oder anderen
einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden;
- der Auftragnehmer bei der Erfüllung des Bauauftrages wiederholt gegen gesetzliche Bestimmungen (z. B. gegen das
Gesetz zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung) verstoßen hat.
(2) Eine Kündigung gem. § 6 Abs. 7 VOB/B ist seitens des Auftragnehmers erst nach Ablauf von 6 Monaten zulässig.
Nr. 29
Haftung der Vertragsparteien (zu § 10 VOB/B)
(1) Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die aus der Unterlassung ihm obliegender Schutz- und
Sicherungsmaßnahmen auf der Baustelle und deren Umgebung entstehen.
(2) In allen Schadensfällen ist der Tatbestand zu ermitteln und das Ergebnis in einem besonderen Protokoll festzuhalten.
Dieses Protokoll ist nach Möglichkeit zusammen mit dem Auftraggeber anzufertigen und dem Auftraggeber in einem
Exemplar auszuhändigen. Aus Überwachungsmaßnahmen des Auftraggebers kann der Auftragnehmer im Schadensfall
keine Ansprüche geltend machen.
(3) Bewachung und Verwahrung der Bauunterkünfte, Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. des Auftragnehmers oder seiner
Erfüllungsgehilfen – auch während der Arbeitsruhe – ist Sache des Auftragnehmers; der Auftraggeber ist dafür nicht
verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf seinen Grundstücken befinden.
Nr. 30
Förmliche Abnahme (zu § 12 VOB/B)
(1) Sämtliche Abnahmen werden nur förmlich vorgenommen und durch den Auftraggeber oder seinen Bevollmächtigten
durchgeführt. Sie ist vom Auftragnehmer mindestens 2 Wochen vor dem gewünschten Abnahmetermin schriftlich bei der
Objektüberwachung zu beantragen.
(2) Die fiktive Abnahme gemäß § 12 Abs. 5 VOB/B wird ausgeschlossen. Im Falle von § 640 Abs. 1 S. 3 BGB muss die Frist
mindestens 2 Wochen betragen.
(3) Das Fehlen von Unterlagen, die auf Grund von gesetzlichen Vorschriften bzw. Vereinbarungen zur Nutzung des Werks
oder wesentlichen Teilen davon vorliegen müssen, gilt als wesentlicher Mangel im Sinne von § 12 Abs. 3 VOB/B.
GESOBAU AG
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ZVB (VOB 05/2016)
(4) Verweigert der Auftraggeber die Abnahme wegen wesentlicher Mängel oder wegen nicht fertig gestellter Leistungen, so
hat der Auftragnehmer nach Herstellung der vertragsgerechten Leistung die Abnahme erneut schriftlich gem. Abs. 1 zu
beantragen.
(5) Eine Teilabnahme in sich abgeschlossener Teile der Leistung gemäß § 12 Abs. 2 VOB/B kann der Auftragnehmer
grundsätzlich nicht verlangen. Sie ist nur auf Wunsch des Auftraggebers durchzuführen.
(6) Alle Kosten, die dem Auftraggeber infolge mangelhafter und nicht fristgerechter Behebung von Mängeln sowie durch
mehrmalige Abnahmetermine entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Hierzu gehören auch Kosten der
Objektüberwachung, des Projektmanagements/Projektsteuerung und der vom Auftraggeber sonstigen Beauftragten (auch
eigene Mitarbeiter). Die Kosten ermitteln sich aus den vertraglich vereinbarten oder vergleichbaren Stundensätzen in den
zwischen dem Auftraggeber und den Beteiligten abgeschlossenen Verträgen, auch wenn der Aufwand im Rahmen der
Erbringung deren vertraglicher Leistungen liegt.
Nr. 31
Abrechnung (zu § 14 VOB/B)
I. Allgemeines
(1) Die Abrechnung von Bauleistungen erfolgt beim Einheitspreisvertrag nach gemeinsamem Aufmaß.
(2) Bei Modernisierungsumlagen von relevanten Maßnahmen erfolgt die Abrechnung wohnungsbezogen.
(3) Die Rechnungen sind, sofern in der Bestellung nicht ausdrücklich eine andere Postanschrift gefordert wird, unter
nachfolgender Anschrift über die Objektüberwachung einzureichen: GESOBAU AG, Wilhelmsruher Damm 142, 13439
Berlin. Eine gekennzeichnete Kopie ist parallel an das Planungsbüro zu senden.
(4) Die Rechnungen einschließlich eventuell vorhandener Aufmasse sind, wenn in Nr. 6 BVB nichts anderes geregelt ist,
einfach im Original einzureichen. Dies gilt auch für Drittbelastungen.
(5) Bei mehreren abzuwickelnden Aufträgen sind Rechnungen so aufzustellen, dass sie jeweils nur einen Auftrag,
gegebenenfalls mit den dazugehörigen Nachaufträgen, erfassen, es sei denn, dass es sich um Kleinstaufträge handelt.
(6) Im Rechnungskopf sind anzugeben:
Für die Instandhaltung:
a) Bestellnummer (z.B. 10/3501004711)
b) Auftragsnummer, wenn vorhanden (z.B. 31xxxxx)
c) Kontierung
d) Kreditoren-Nummer (100xxx bis 199999)
e) Wohnhausgruppe oder Mieteinheit, Adresse
f)
Sachbearbeitername und – Zeichen (z.B. Herr Müller, SC1)
Für Baurechnungen sind nachstehende zusätzliche Informationen anzugeben:
g) Projektnummer, wenn vorhanden (z.B. MM-0910-01)
h) Leistungszeitraum und durchgeführte Maßnahme
i)
Bezeichnung ob Abschlags-, Zwischen-, Teil- oder Schlussrechnung
(7) Den Rechnungen sind etwaige Anlagen (Lieferscheine, Tagelohnzettel, Mengenberechnungen und sonstige Belege),
wenn in Nr. 6 BVB nichts anderes geregelt ist, einfach im Original beizufügen. Darüber hinaus ist eine endgültige
Mengenberechnung aufzustellen und nach Prüfung und Anerkennung durch den Auftraggeber der Schluss- oder
Teilrechnung beizufügen.
(8) Das Rechnungsformat darf nicht kleiner als DIN A 5 sein.
(9) Nach Möglichkeit ist nur allgemein übliches weißes DIN A4-Papier zu verwenden.
(10) Ungeachtet der vorstehenden Anforderungen müssen alle Rechnungen den jeweils gültigen umsatzsteuerrechtlichen
Vorgaben entsprechen. Anderenfalls werden die Rechnungsbeträge nicht fällig.
II. Rechnungslegung zur Abschlagszahlung
(1) Die Rechnungen sind fortlaufend zu nummerieren und in Abständen von mindestens 3 Wochen zu legen. Die Parteien
gehen davon aus, dass der Wertzuwachs gemäß § 632a BGB sich an den vertraglich vereinbarten Preisen und dem
erreichten Leistungsstand orientiert.
(2) Bereits erstellte Zwischen- bzw. Abschlagsrechnungen sind der Reihenfolge nach am Ende der jeweiligen Zwischenbzw. Abschlagsrechnung zu vermerken und von der kumulierten Rechnungssumme abzusetzen.
(3) Grundsätzlich sind jeder prüffähigen Rechnung die dazugehörigen notwendigen Belege und Nachweise beizufügen.
III. Schluss-/Teilschlussrechnungen
(1) Erst nach Abnahme der Leistung durch die GESOBAU AG sowie Vorlage der vollständigen Dokumentation ist die
Schlussrechnung einzureichen.
(2) Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Leistungen (Nachaufträge, Nachtragsleistungen, Schadensersatz nach
§ 6 Abs. 6 VOB/B usw.) sind im Rahmen der Schlussabrechnung besonders abzurechnen. Nach erfolgter
Schlussrechnungslegung sind ergänzende Forderungen, die im Rahmen der Schlussrechnungslegung hätten berücksichtigt
GESOBAU AG
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werden können, nicht mehr möglich, soweit der Auftraggeber aufgrund der zuvor unterbliebenen Abrechnung nun gehindert
ist, diese Forderungen im Rahmen von Mieterhöhungsverlangen gegenüber den Mietern geltend zu machen.
(3) Bereits erstellte Zwischen- bzw. Abschlagsrechnungen sind der Reihenfolge nach am Ende der Schlussrechnung zu
vermerken und von der kumulierten Rechnungssumme abzusetzen.
(4) Teilschlussrechnungen sind formell wie Schlussrechnungen zu behandeln.
IV. Preisnachlässe
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v.H.-Satz angebotener Preisnachlass bei der
Abrechnung und den Zahlungen von Einheits- und Pauschalpreisen (incl. Taglohnarbeiten) abgezogen, auch von denen der
Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind. Dies gilt auch,
wenn der Preisnachlass auf die Angebots- und Auftragssumme bezogen ist.
Nr. 32
Stundenlohnarbeiten (zu § 15 Abs. 1, 3 VOB/B)
(1) Über ausgeführte Stundenlohnarbeiten hat der Auftragnehmer Stundenlohnzettel vorzulegen, die alle für die
Abrechnung erforderlichen Angaben enthalten müssen. Stundenlohnzettel gelten grundsätzlich erst durch die Unterschrift
eines Berechtigten des Auftraggebers als anerkannt im Sinne von § 15 Abs. 3 VOB/B.
(2) Sind Stundenlohnberechnungssätze nicht vereinbart, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Verlangen
Einsicht in die Lohnlisten zu gewähren.
Nr. 33
Zahlungen, Überzahlungen, Abtretung (zu § 16 VOB/B)
(1) Grundsätzlich erfolgen alle Zahlungen bargeldlos. Die in § 16 Abs. 1 und 3 VOB/B benannten Zahlungsfristen gelten als
eingehalten, sofern die Überweisungshandlung durch den Auftraggeber innerhalb dieser vorgenommen wurde.
(2) Für mit dem Bau fest verbundene Leistungen werden Abschlagszahlungen des Auftraggebers gewährt, wenn sie
leistungsgerecht ausgewiesen sind.
(3) Werden nach der Schlusszahlung Überzahlungen festgestellt, ist der Auftragnehmer zur Rückzahlung der überzahlten
Beträge verpflichtet. Er kann sich nicht auf Wegfall der Bereicherung berufen. Die Überzahlung kann auch mit anderen
Forderungen des Auftragnehmers an den Auftraggeber auf anderen Baustellen aufgerechnet werden.
(4) Die Überzahlung ist für die Dauer ihres Bestehens mit 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen. Die
Möglichkeit des Auftraggebers, bei Vorliegen der Voraussetzungen stattdessen die gesetzlichen Verzugszinsen zu
verlangen bleibt unberührt.
Nr. 34
Sicherheitsleistung gem. § 648 a BGB
Als öffentlicher Auftraggeber unterfällt die GESOBAU AG nicht dem Anwendungsbereich des § 648a BGB (§ 648a Abs. 6
Nr. 1 BGB).
Nr. 35
Wartungsverträge
Der Auftragnehmer hat für alle Anlagen, die der Wartung bedürfen, Wartungsverträge nach dem GESOBAU AG
Mustervertrag bis spätestens 4 Wochen nach Beauftragung vorzulegen. Der Auftraggeber ist berechtigt, bestimmte
Fabrikate und Wartungsverträge innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Vorlage der Angebote der Wartungsverträge
abzulehnen, wenn diese einen überdurchschnittlich hohen Wartungsaufwand oder –kosten verursachen. Der
Auftragnehmer trägt die Beweislast, dass die Voraussetzungen der Überdurchschnittlichkeit nicht erfüllt sind.
Nr. 36
Freistellungsanspruch
Wird der Auftraggeber seitens Dritter wegen einem pflichtwidrigen Handeln des Auftragnehmers in Anspruch genommen,
hat der Auftragnehmer den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen unverzüglich auf Aufforderung des Auftraggebers
freizustellen. Sämtliche Kosten der Rechtssicherung und -verteidigung gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Nr. 37
Abtretung
(1) Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können ohne Zustimmung des Auftraggebers nicht
abgetreten werden.
(2) Eine Abtretung wirkt gegenüber dem Auftraggeber erst,
–
wenn sie ihm vom alten Gläubiger (Auftragnehmer) und vom neuen Gläubiger unter genauer Bezeichnung der
auftraggebenden Stelle und des Auftrags schriftlich angezeigt worden ist und
wenn der neue Gläubiger dabei folgende Erklärung abgegeben hat:
–
„Ich erkenne an,
a)
b)
c)
d)
dass die Erfüllung der Forderung nur nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen beansprucht werden kann,
dass mir gemäß § 404 BGB die Einwendungen entgegengesetzt werden können, die zur Zeit der Abtretung
gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren,
dass die Aufrechnung mit Gegenforderungen in den Grenzen des § 406 BGB zulässig ist,
dass eine durch mich vorgenommene weitere Abtretung gegenüber dem Auftraggeber nicht wirksam ist.
Zahlungen, die der Auftraggeber nach der Abtretung an den Auftragnehmer leistet, lasse ich gegen mich gelten, wenn vom
Zugang der Abtretungsanzeige beim Auftraggeber bis zum Tag der Zahlung (Tag der Hingabe oder Absendung des
Überweisungsauftrags an die Post oder Geldanstalt) noch nicht 6 Werktage verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn der die
Zahlung bearbeitende Kassenbeamte schon vor Ablauf dieser Frist von der Abtretungsanzeige Kenntnis hatte.“
GESOBAU AG
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(3) Abtretungen aus mehreren Aufträgen sind für jeden Auftrag gesondert anzuzeigen.
Nr. 38
Zurückbehaltungsrecht/Aufrechnung
(1) Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers an den für den Auftraggeber nach diesem Vertrag anzufertigenden und
zu übergebenden Plänen und Unterlagen ist ausgeschlossen.
(2) Der Auftragnehmer kann gegen Ansprüche des Auftraggebers nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufrechnen.
Nr. 39
Rechtswahl / Zustellungsbevollmächtigter
(1) Auf das Vertragsverhältnis und die außervertraglichen Rechtsbeziehungen der Parteien ist ausschließlich deutsches
Recht anwendbar.
(2) Bei der Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich.
Erklärungen und Handlungen erfolgen in deutscher Sprache.
(3) Hat der Auftragnehmer seinen Sitz nicht in Deutschland, hat er dem Auftraggeber mit dem Angebot unwiderruflich einen
Rechtsanwalt mit Sitz in Deutschland als Zustellungsbevollmächtigten (auch für mögliche Rechtsstreitigkeiten) zu
benennen.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn der Auftragnehmer seinen Sitz nach Vertragsschluss von Deutschland ins Ausland
verlegt. Kommt der Auftragnehmer dem nicht nach, steht dem Auftraggeber bis zur unwiderruflichen Bestellung ein
Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Werklohnansprüche zu.
Nr. 40
Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers
Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere Zahlungs- und Lieferungsbedingungen, Angaben über
Erfüllungsort und Gerichtsstand gelten nicht.
Nr. 41
Schriftform
Alle mit dem Vertrag in Zusammenhang stehenden Erklärungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch
für Befreiungen von der Schriftform.
Nr. 42
Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag und im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden
Streitigkeiten ist Berlin.
GESOBAU AG
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ZVB (VOB 05/2016)
Formblatt Korruptionsregister
Maßnahmen-Nr.:
Baumaßnahme:
WHG 711, 721, 725, 730
WHG 711,721,725,730
Sparrstraße 19, 20, 26, Sprengelstraße 45,46 in 13353 Berlin
Vergabe-Nr.:
Leistung:
711-1-1155
Aufzugsanlagen, Sprengelstraße 45,46
Gemäß dem “Gesetz zur Einrichtung und Führung eines Registers über korruptionsauffällige Unternehmen in Berlin (Korruptionsregistergesetz – KRG)“ vom 19. April 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin, Ausgabe Nr. 16/2006, S. 358) in der jeweils geltenden Fassung ist die GESOBAU AG
verpflichtet, ab einem Auftragswert von 15.000,- € hinsichtlich eines potentiellen Auftragnehmers beim
Register über dort bekannt gewordene korruptionsrelevante oder sonstige Verstöße im Rechtsverkehr
oder mit Bezug zum Geschäftsverkehr nachzufragen. Bei geringeren Auftragswerten steht die Abfrage im
Ermessen der GESOBAU AG.
Ihre Daten werden vertraulich und ausschließlich im Zusammenhang mit dem potentiellen Auftrag
bearbeitet.
Angaben zum Unternehmensinhaber
bzw. zu den nach der Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigten
Name:
Vorname:
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Funktion im Unternehmen:
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Funktion im Unternehmen:
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Geburtsort:
Funktion im Unternehmen:
Name:
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Geburtsort:
Funktion im Unternehmen:
Die vorbezeichneten Personen stimmen der Weiterleitung der erforderlichen Daten an die GESOBAU AG zu.
GESOBAU AG
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Formblatt Korruptionsregister (VOB 05/2016)
Integritätsvertrag
Maßnahmen-Nr.:
Baumaßnahme:
WHG 711, 721, 725, 730
WHG 711,721,725,730
Sparrstraße 19, 20, 26, Sprengelstraße 45,46 in 13353 Berlin
Vergabe-Nr.:
Leistung:
711-1-1155
Aufzugsanlagen, Sprengelstraße 45,46
zwischen der
GESOBAU AG
vertreten durch den Vorstand Jörg Franzen und Christian Wilkens
Wilhelmsruher Damm 142
13439 Berlin
– im folgenden Auftraggeber genannt –
und
- im folgenden Bieter/Auftragnehmer genannt –
Präambel
Der Auftraggeber ist eines der führenden Wohnungsbauunternehmen in Berlin. Als städtische Wohnungsbaugesellschaft leistet die GESOBAU aktiv ihren Beitrag, um in der dynamisch wachsenden Stadt
Berlin auch in Zukunft bezahlbaren Wohnraum für alle Berlinerinnen und Berliner bereitzustellen und
lebendige Nachbarschaften zu erhalten. Deshalb erweitert die GESOBAU stetig durch Neubau und Zukauf ihren Bestand, der bis 2026 auf ca. 52.000 Wohnungen anwachsen wird. Zeitgleich wird die Modernisierung des Wohnungsbestandes fortgesetzt, um GESOBAU-Wohnungen zeitgemäß und nachhaltig für die Zukunft zu rüsten. Für Neubau- und Modernisierungsmaßnahmen wird die Erteilung einer
Vielzahl von Aufträgen erforderlich. Dies betrifft insbesondere Architekten- und Ingenieurverträge sowie
Bauverträge und weitere für die Durchführung der Maßnahmen erforderliche Verträge. Der Auftraggeber
legt dabei größten Wert auf die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften, die Grundsätze der
Nachhaltigkeit sowie der Grundsätze der Fairness und Transparenz in den Beziehungen zu den Auftragnehmern. Um die Ziele zu erreichen, hat der Auftraggeber einen externen unabhängigen Beobachter eingesetzt, der die Abwicklung der Aufträge bis zum Abschluss der Neubauvorhaben bzw. Modernisierungsmaßnahmen begleiten und überwachen wird.
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Integritätsvertrag (VOB 05/2016)
§1
Verpflichtungen des Auftraggebers
(1)
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption und anderer wirtschaftskrimineller Handlungen zu ergreifen und folgende Grundsätze zu beachten:
1.
Kein Mitarbeiter des Auftraggebers wird im Zusammenhang mit der Vergabe oder Abwicklung von Aufträgen selbst oder durch Familienangehörige eine Leistung materieller oder
immaterieller Art, die ihn besser stellt und auf die er keinen rechtlich begründeten Anspruch
hat, für sich oder einen Dritten fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.
2.
Der Auftraggeber wird allen Bietern vor und während des Vergabeverfahrens die gleichen
Informationen zukommen lassen und keinem Bieter vertrauliche Informationen weitergeben, durch die dem Bieter Vorteile im Hinblick auf die Auftragserteilung oder Auftragsdurchführung entstehen könnten.
3.
Der Auftraggeber wird voreingenommene Personen bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 6 Vergabeverordnung (VgV) von einer Mitwirkung am Verfahren ausschließen.
(2)
Erlangt der Auftraggeber Kenntnis von Verhaltensweisen eines seiner Mitarbeiter/innen, die einen
Straftatbestand aus dem Korruptionsbereich oder der Wirtschaftskriminalität, insbesondere der §
246 StGB (Unterschlagung), § 263 StGB (Betrug), § 266 StGB (Untreue), § 267 StGB (Urkundenfälschung), § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), §
299 StGB (Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr), §§ 331 - 335 StGB (Bestechungs- und Bestechlichkeitsdelikte von Amtsträgern) StGB § 17, § 18 UWG erfüllen, oder hat
er diesbezüglich einen konkreten Verdacht, wird er hierüber die Staatsanwaltschaft informieren
und kann darüber hinaus weitere disziplinarische oder zivilrechtliche Schritte einleiten.
§2
Verpflichtungen des Bieters/Auftragnehmers
(1)
Der Bieter/Auftragnehmer verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von
Korruption und anderer wirtschaftskrimineller Handlungen zu ergreifen. Er verpflichtet sich, während seiner Teilnahme am Vergabeverfahren und nach Erhalt des Zuschlags im Rahmen der
Durchführung des Auftrags insbesondere zur Beachtung folgender Grundsätze:
1.
Der Bieter/Auftragnehmer wird dem Auftraggeber, seinen mit der Vergabe oder Durchführung des Auftrags befassten Mitarbeiter/innen oder einem Dritten keine Leistung materieller oder immaterieller Art, die den Auftraggeber oder seine Mitarbeiter besser stellt und auf
die kein rechtlich begründeter Anspruch besteht, anbieten, versprechen oder gewähren,
um dafür im Gegenzug Vorteile bei der Auftragsvergabe oder der Auftragsdurchführung zu
erhalten.
2.
Der Bieter/Auftragnehmer wird mit anderen Anbietern keine unzulässigen Absprachen unter Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen der VgV, der VOB/A, des UWG, des
GWB sowie des StGB treffen. Hierzu zählen insbesondere Absprachen über Preise oder
Preisbestandteile, verbotene Preisempfehlungen, die Beteiligung an Empfehlungen oder
Absprachen über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten oder Ähnliches.
3.
Der Bieter/Auftragnehmer wird keine strafbaren Handlungen aus dem Korruptionsbereich
oder der Wirtschaftskriminalität insbesondere im Sinne der §§ 246, 263, 266, 267, 298,
299, 333, 334 StGB, §§ 17 (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen), 18 (Verwertung von Vorlagen) UWG begehen. Der Bieter/Auftragnehmer wird über § 18 UWG
hinaus die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art und kaufmännische Informationen des Auftraggebers auch auf Datenträgern
nicht zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwerten oder an Dritte
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weitergeben. Der Bieter/Auftragnehmer wird auch keine Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten im Sinne des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz –SchwarzArbG) begehen.
4.
Der Bieter/Auftragnehmer wird bei Abgabe seines Angebots alle Zahlungen offen legen,
die er an Agenten, Makler oder andere Mittelspersonen im Zusammenhang mit der
Vergabe des Auftrags geleistet hat, zu leisten verpflichtet ist oder zu leisten beabsichtigt.
(2)
Der Bieter/Auftragnehmer wird Dritte nicht zu Handlungen gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 - 3 anstiften bzw. hierzu Beihilfe leisten.
(3)
Der Bieter/Auftragnehmer verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass die Vorschriften des Arbeitnehmerentsendegesetzes beachtet werden. Im Fall einer weiteren (zu genehmigenden)
Nachunternehmervergabe wird ebenfalls eine entsprechende Verpflichtungserklärung vom
nächsten (Nach-)Nachunternehmer eingeholt. Der Bieter/Auftragnehmer verpflichtet sich, den
Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen.
§3
Ausschluss vom Vergabeverfahren und Auftragssperre
(1)
Hat der Bieter vor Zuschlagserteilung durch einen Verstoß gegen § 2 oder auf andere Weise eine
schwere Verfehlung begangen, die seine Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt, ist der Auftraggeber berechtigt, den Bieter vom Vergabeverfahren auszuschließen oder den bereits eingegangenen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
(2)
Hat der Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung auf sein Angebot durch einen Verstoß gegen §
2 oder auf andere Weise eine schwere Verfehlung begangen, die seine Zuverlässigkeit als Auftragnehmer in Frage stellt, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu
kündigen.
(3)
Hat der Bieter/Auftragnehmer gegen § 2 verstoßen und hierdurch eine schwere Verfehlung begangen, die seine Zuverlässigkeit in Frage stellt, kann der Auftraggeber den Bieter/Auftragnehmer auch von zukünftigen Auftragsvergaben ausschließen. Die Verhängung und Dauer einer
Sperre für zukünftige Auftragsvergaben richtet sich nach der Schwere der Verfehlung. Die
Schwere ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalles, wobei insbesondere die Anzahl der
Verfehlungen, die Stellung der involvierten Beteiligten im Betrieb des Bieters und die Höhe des
Schadens zu berücksichtigten sind. Eine Sperre wird für mindestens 6 Monate, höchstens aber
für 3 Jahre erteilt.
(4)
Wenn der Bieter/Auftragnehmer nachweisen kann, dass er den durch sein Verhalten angerichteten Schaden ersetzt und ein geeignetes Korruptions-Präventionssystem eingerichtet hat, kann
der Auftraggeber von der Verhängung einer Sperre absehen oder die Sperre vorzeitig aufheben.
(5)
Ein Verstoß im Sinne der Nr. 1-3 oben gilt dann als vorliegend, wenn angesichts der Beweislage
kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann.
§4
Schadensersatz
(1)
Hat der Auftraggeber den Bieter vor Zuschlagserteilung gemäß § 3 vom Verfahren ausgeschlossen, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Bieter einen pauschalierten Schadensersatz in
Höhe von 3 % des Angebotswertes (ohne Optionen), höchstens jedoch 50.000 EUR zu verlangen.
(2)
Hat der Auftraggeber den Vertrag gemäß § 3 gekündigt, oder besteht eine Sachlage, die den
Auftraggeber berechtigt, den Vertrag gemäß § 3 zu kündigen, ist der Auftraggeber berechtigt, von
dem Auftragnehmer einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 5 % des Auftragswertes
zu verlangen.
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Integritätsvertrag (VOB 05/2016)
(3)
Kann der Bieter/Auftragnehmer nachweisen, dass dem Auftraggeber durch den Ausschluss des
Bieters vom Verfahren vor Zuschlagserteilung oder durch Kündigung des Vertrages nach Zuschlagserteilung kein oder nur ein geringerer Schaden durch die Kündigung entstanden ist als
ihm nach der Schadenspauschale zustünde, hat der Bieter/Auftragnehmer nur Schadensersatz
in dem nachgewiesenen Umfang zu leisten. Kann der Auftraggeber nachweisen, dass ihm durch
den Ausschluss des Bieters vor Zuschlagserteilung oder durch die Kündigung des Vertrages nach
Zuschlagserteilung ein höherer Schaden entstanden ist als ihm nach der Schadenspauschale
zustünde, ist er berechtigt, den höheren Schaden geltend zu machen.
§5
Frühere Verfehlungen
(1)
Der Bieter versichert, dass keine früheren schweren Verfehlungen in den letzten drei Jahren vorliegen, die seinen Ausschluss von der Teilnahme am Wettbewerb rechtfertigen könnten.
(2)
Macht der Bieter hierüber unrichtige Angaben, kann er vom Verfahren ausgeschlossen oder der
etwa erteilte Auftrag aus wichtigem Grunde gekündigt werden.
§6
Gleichbehandlung aller Bieter/Auftragnehmer/Nachauftragnehmer
(1)
Der Bieter/Auftragnehmer verpflichtet sich, eine mit diesem Integritätsvertrag gleichlautende Verpflichtungserklärung auch von allen Nachauftragnehmern zu fordern und vor Vertragsabschluss
bzw. spätestens vor Zustimmung des Auftraggebers zur Weiterbeauftragung vorzulegen.
(2)
Der Auftraggeber wird eine Vereinbarung mit denselben Bedingungen wie die vorliegenden mit
allen Bietern und Auftragnehmern abschließen.
(3)
Der Auftraggeber wird alle Bieter, welche die vorliegende Vereinbarung nicht unterschreiben oder
gegen die Bestimmungen der Vereinbarung verstoßen, vom Vergabeverfahren ausschließen.
§7
Strafanzeigen gegen straffällige Bieter/Auftragnehmer/Nachauftragnehmer
Erlangt der Auftraggeber Kenntnis von Verhaltensweisen eines Bieters oder Auftragnehmers oder
Nachauftragnehmers oder eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin eines Bieters, Auftragnehmers oder
Nachauftragnehmers, die einen Straftatbestand aus dem Korruptionsbereich oder der Wirtschaftskriminalität erfüllen oder hat er diesbezüglich einen konkreten Verdacht, wird er hierüber die Staatsanwaltschaft informieren.
§8
Externer unabhängiger Beobachter
(1)
Der Auftraggeber setzt einen einschlägig qualifizierten externen unabhängigen Beobachter für
die Laufzeit des Projektes ein. Aufgabe des Beobachters ist es, unabhängig und objektiv zu überprüfen, ob und inwieweit die Parteien den Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nachkommen.
(2)
Der Beobachter ist Weisungen der Vertreter der Parteien nicht unterworfen und übt sein Amt
neutral und unabhängig aus. Er berichtet der Geschäftsführung des Auftraggebers.
(3)
Der Beobachter hat das Recht, die Projektunterlagen des Auftraggebers uneingeschränkt einzusehen. Der Auftragnehmer gewährt dem Beobachter auf dessen Anfordern und Nachweis eines
berechtigten Interesses uneingeschränkt Einblick in seine Projektunterlagen. Dasselbe gilt für
Nachauftragnehmer. Der Beobachter ist vertraglich zu Vertraulichkeit im Umgang mit Informationen und Dokumenten des Bieters/Auftragnehmers/Nachauftragnehmers verpflichtet.
(4)
Der Auftraggeber gibt dem Beobachter hinreichende Informationen über alle stattfindenden projektbezogenen Zusammenkünfte zwischen den Parteien, soweit diese aufgrund ihrer Bedeutung
Auswirkungen auf die vertraglichen Beziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ha-
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ben können. Die Parteien räumen dem Beobachter die Möglichkeit ein, daran teilzunehmen. Ausgenommen sind Sitzungen von Organen der Parteien. Über die Teilnahme des Beobachters an
diesen Gremiensitzungen entscheiden die Organe selbst.
(5)
Sobald der Beobachter einen Verstoß gegen diesen Vertrag feststellt oder festzustellen glaubt,
informiert er die Geschäftsleitung des Auftraggebers. Der Beobachter kann unverbindliche Vorschläge zum Abstellen, zur Heilung von Verstößen oder anderem relevanten Verhalten unterbreiten. Darüber hinaus stehen dem Beobachter keine Rechte zu, von den Parteien ein bestimmtes
Handeln, Dulden oder Unterlassen zu verlangen.
(6)
Der Beobachter wird der Geschäftsleitung des Auftraggebers regelmäßig schriftlich Bericht erstatten und gegebenenfalls Vorschläge zur Korrektur problematischer Vorgänge unterbreiten.
(7)
Hat der Beobachter einen begründeten Verdacht für einen Verstoß gegen Straf- und Ordnungswidrigkeitengesetze aus dem Korruptionsbereich oder der Wirtschaftskriminalität, wird er die Geschäftsleitung des Auftraggebers bei der weiteren Verfolgung dieses Verstoßes unterstützen.
§9
Vertragslaufzeit
Die Vereinbarung beginnt mit rechtskräftiger Unterzeichnung beider Parteien. Sie endet für den Auftragnehmer 12 Monate nach Schlusszahlung zum jeweiligen Auftrag, für alle anderen Bieter 12 Monate
nach Auftragserteilung.
§ 10 Sonstige Bestimmungen
(1)
Die Vereinbarung unterliegt deutschem, materiellem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist
der Sitz des Auftraggebers.
(2)
Änderungen und Ergänzungen sowie Kündigungen bedürfen der Schriftform. Nebenabreden sind
nicht getroffen.
(3)
Ist der Auftragnehmer eine Bietergemeinschaft/Arbeitsgemeinschaft bzw. ein Konsortium, muss
diese Vereinbarung von allen beteiligten Partnern unterschrieben werden.
(4)
Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung als unwirksam erweisen,
bleibt hiervon der übrige Teil der Vereinbarung unberührt. In diesem Fall werden sich die Parteien
bemühen, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die ihren Intentionen bei Vertragsschluss am
nächsten kommt.
Berlin, den
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Integritätsvertrag (VOB 05/2016)
Bürgschaftsurkunde
(Vertragserfüllungsbürgschaft)
Name und Sitz des Auftragnehmers
und die
GESOBAU AG
Wilhelmsruher Damm 142, 13439 Berlin, Tel.: +49 (0)30 - 4073 - 0
haben folgenden Vertrag abgeschlossen:
Nr. des Auftragsschreibens, Datum
Auftragssumme
€
Bezeichnung des Bauvorhabens und der Arbeiten nach Art und Ort
Aufgrund dieses Vertrages hat der Auftragnehmer eine Bürgschaft in Höhe von
10 v. H. des Bruttoauftragswertes
zu stellen.
Name und Anschrift des Bürgen
Dies vorausgeschickt, übernehmen wir hiermit gegenüber dem Auftraggeber für die Erfüllung der Verpflichtung des Auftragnehmers aus
vorgenanntem Vertrag die selbstschuldnerische, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und unkündbare Bürgschaft nach deutschem Recht
bis zum Betrag von insgesamt
Betrag in Worten
Betrag
€
mit der Maßgabe, dass wir nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden können und solange bis zur vorgenannten Höhe haften,
wie vom Auftragnehmer die Erfüllung einschließlich mangelfreier Herstellung des Werks oder eine an deren Stelle tretende Verpflichtung
geschuldet wird. Die Bürgschaft dient auch als Sicherheit für eventuelle Ansprüche auf Rückerstattung überzahlter Beträge (z. B.
Abschlagszahlungen/Schlusszahlung) einschließlich der Überzahlungszinsen sowie für Schadenersatzansprüche aus kündigungsbedingten
Mehrkosten.
Die Bürgschaft erstreckt sich ebenfalls auf Ansprüche des Auftraggebers aus sonstigen vertraglichen Pflichtverletzungen, insbesondere der
Verletzung einer Schutz- oder Sorgfaltspflicht nach § 241 Abs. 2 BGB,
Diese Bürgschaft sichert Zinsen, Aufwendungen und Kosten jeder Art, die auf die verbürgte Forderung anfallen oder durch deren
Geltendmachung entstehen, bis zum vorgenannten Höchstbetrag.
Auf die Einrede der Anfechtung, der Aufrechenbarkeit mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des
Auftragnehmers, der Vorausklage (§§ 770, 771 BGB) sowie auf das Recht auf Hinterlegung verzichten wir. Unsere Haftung als Bürge wird
durch eine Änderung in der Person des Auftragnehmers oder durch eine Änderung seiner Rechtsform nicht berührt. Der Anspruch aus dieser
Bürgschaft verjährt nicht früher als die gesicherte Hauptforderung. Im Höchstfall gilt jedoch die Frist des § 202 Abs. 2 BGB.
Sofern die Bürgschaftssumme nur einen Teil der nach dem Vertrag vom Auftragnehmer zu leistenden Sicherheit ausmacht, haften wir additiv
neben etwaigen weiteren Bürgschaften bis zu dem verbürgten Höchstbetrag; § 769 BGB gilt nicht.
Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin.
Ort, Datum
GESOBAU AG
Unterschriften
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Vertragserfüllungsbürgschaft (VOB 05/2016)
Bürgschaftsurkunde
(Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft)
Name und Sitz des Auftragnehmers
und die
GESOBAU AG
Wilhelmsruher Damm 142, 13439 Berlin, Tel.: +49 (0)30 - 4073 - 0
haben folgenden Vertrag abgeschlossen:
Nr. des Auftragsschreibens, Datum
Auftragssumme
€
Bezeichnung des Bauvorhabens und der Arbeiten nach Art und Ort
Der Auftragnehmer erhält
()
eine Abschlagszahlung für die auf der Baustelle angelieferten, aber noch nicht eingebauten
Bauteile bzw. für Bauteile, die für die Leistung eigens angefertigt und bereitgestellt worden sind.
()
eine Vorauszahlung.
Stoffe
oder
Nach den Besonderen Vertragsbedingungen hat er als Sicherheit
()
bis zum Einbau der Stoffe/Bauteile, für die die Abschlagszahlung gewährt wird
()
bis zur Tilgung der Vorauszahlung nach dem o. a. Vertrag (durch Anrechnung auf fällige Zahlung)
eine Bürgschaft zu stellen.
Name und Anschrift des Bürgen
Der vorgenannte Bürge übernimmt hiermit für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische, unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche
Bürgschaft und verpflichtet sich, jeden Betrag bis zu einer Gesamthöhe von
Betrag
Betrag in Worten
€
an den Auftraggeber zu zahlen.
Diese Bürgschaft sichert Zinsen, Aufwendungen und Kosten jeder Art, die auf die verbürgte Forderung anfallen oder durch deren
Geltendmachung entstehen, bis zum vorgenannten Höchstbetrag.
Auf die Einrede der Anfechtung, der Aufrechenbarkeit mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des
Auftragnehmers, der Vorausklage (§§ 770, 771 BGB) sowie auf das Recht auf Hinterlegung verzichten wir. Unsere Haftung als Bürge
wird durch eine Änderung in der Person des Auftragnehmers oder durch eine Änderung seiner Rechtsform nicht berührt. Der Anspruch
aus dieser Bürgschaft verjährt nicht früher als die gesicherte Forderung. Im Höchstfall gilt jedoch die Frist des § 202 Abs. 2 BGB.
Sofern die Bürgschaftssumme nur einen Teil der nach dem Vertrag vom Auftragnehmer zu leistenden Sicherheit ausmacht, haften wir
additiv neben etwaigen weiteren Bürgschaften bis zu dem verbürgten Höchstbetrag; § 769 BGB gilt nicht.
Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin.
Ort, Datum
GESOBAU AG
Unterschriften
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Abschl.-/Vorausz.-Bürgschaft (VOB 05/2016)
Bürgschaftsurkunde
(Bürgschaft für Mängelansprüche)
Name und Sitz des Auftragnehmers
und die
GESOBAU AG
Wilhelmsruher Damm 142, 13439 Berlin, Tel.: +49 (0)30 - 4073 - 0
haben folgenden Vertrag abgeschlossen:
Nr. des Auftragsschreibens, Datum
Auftragssumme
€
Bezeichnung des Bauvorhabens und der Arbeiten nach Art und Ort
Aufgrund dieses Vertrages hat der Auftragnehmer eine Bürgschaft in Höhe von
5 v. H. der Brutto-Abrechnungssumme
zu stellen.
Name und Anschrift des Bürgen
Dies vorausgeschickt übernehmen wir hiermit gegenüber dem Auftraggeber für die Erfüllung der Mängelansprüche durch den
Auftragnehmer aus vorbezeichnetem Vertrag die selbstschuldnerische, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und unkündbare
Bürgschaft nach deutschem Recht bis zur Höhe von
Betrag in Worten
Betrag
€
mit der Maßgabe, dass wir nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden können.
Diese Bürgschaft sichert Zinsen, Aufwendungen und Kosten jeder Art, die auf die verbürgte Forderung anfallen oder durch deren
Geltendmachung entstehen, bis zum vorgenannten Höchstbetrag.
Auf die Einrede der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen des Auftragnehmers, der Vorausklage (§§ 770, 771 BGB) sowie auf das Recht auf Hinterlegung verzichten wir.
Unsere Haftung als Bürge wird durch eine Änderung in der Person des Auftragnehmers oder durch eine Änderung seiner
Rechtsform nicht berührt. Der Anspruch aus dieser Bürgschaft verjährt nicht früher als die gesicherte Hauptforderung. Im Höchstfall
gilt jedoch die Frist des § 202 Abs. 2 BGB.
Sofern die Bürgschaftssumme nur einen Teil der nach dem Vertrag vom Auftragnehmer zu leistenden Sicherheit ausmacht, haften
wir additiv neben etwaigen weiteren Bürgschaften bis zu dem verbürgten Höchstbetrag; § 769 BGB gilt nicht.
Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin.
Ort, Datum
GESOBAU AG
Unterschriften
Seite 1 von 1
Mängelanspruchsbürgschaft (VOB 05/2016)
Erklärung gemäß § 1 Absatz 2
der Frauenförderverordnung
10.
Spezielle Bildungsmaßnahmen nur für Frauen, die
zur Erreichung qualifizierter Positionen befähigen
sollen
Maßnahme: WHG 711, 721, 725, 730
Sparrstraße 19, 20, 26, Sprengelstraße 45,46 in 13353 Berlin
11.
Bereitstellung der Plätze bei sonstigen betrieblichen
Bildungsmaßnahmen für Frauen zumindest entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten
12.
Bereitstellung der Plätze außerbetrieblicher, vom
Betrieb finanzierter Bildungsmaßnahmen für Frauen
zumindest entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten
13.
Bevorzugte Berücksichtigung von Frauen beim
beruflichen Aufstieg nach erfolgreichem Abschluss
einer inner- oder außerbetrieblichen Bildungsmaßnahme
14.
Angebot flexibler, den individuellen Bedürfnissen
entsprechender Gestaltung der Arbeitszeit
Leistung:
Aufzugsanlagen, Sprengelstraße 45,46
Bieter:
Hiermit erkläre(n) ich/wir Folgendes:
- Zutreffendes bitte ankreuzen –
A. Anwendbarkeit von § 13 Abs. 1 LGG
Im Unternehmen sind in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer/innen1) beschäftigt (ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten)
Ja
15.
Angebot alternierender Telearbeit
16.
Möglichkeit befristeter Teilzeitarbeit, vorzugsweise
vollzeitnah, mit Rückkehroption in eine Vollzeitarbeit
auch in Führungspositionen
Im Unternehmen sind in der Regel beschäftigt:
17.
über 500 Beschäftigte
( gemäß § 3 Abs. 1 FFV sind drei der in § 2 FFV genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen
und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen, davon mindestens eine Maßnahme der
Nummern 1 bis 6)
Kontakthalteangebote, Möglichkeit zur Teilnahme an
betrieblicher Fortbildung, zu Vertretungseinsätzen
und Rückkehrvereinbarungen für Beschäftigte in
Elternzeit
18.
Bereitstellung betrieblicher oder externer Kinderbetreuung, auch für Arbeitszeiten außerhalb der üblichen Öffnungszeiten der regulären Kinderbetreuung
19.
Bereitstellung geeigneter Unterstützung und Flexibilität am Arbeitsplatz für Beschäftigte, die Erziehungs- und Pflegeaufgaben wahrnehmen
20.
Umwandlung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse in mindestens Teilzeitarbeitsplätze
21.
Vermeidung einer überproportionalen Verringerung
des Frauenanteils an der Gesamtzahl der Beschäftigten bei Personalabbaumaßnahmen
Nein
( keine weiteren Angaben erforderlich)
B.
Falls ja, bitte folgende weitere Angaben:
I.
Beschäftigtenzahl1)


über 250 bis 500 Beschäftigte
( gemäß § 3 Abs. 2 FFV sind drei der in § 2 FFV genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen
und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen)

über 20 bis 250 Beschäftigte
( gemäß § 3 Abs. 3 FFV sind zwei der in § 2 FFV genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen
und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen)

über 10 bis 20 Beschäftigte
( gemäß § 3 Abs. 4 FFV ist eine der in § 2 Nummer 1
bis 20 FFV genannten Maßnahmen zur Förderung von
Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen)
1)
Bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl ist § 23 Abs. 1 Satz 4
des Kündigungsschutzgesetzes zu berücksichtigen.
II.
III. Weitere vertragliche Verpflichtungen
Ich/Wir erkläre(n) mich/uns darüber hinaus mit folgenden Verpflichtungen gemäß § 4 FFV einverstanden:
1.
Der Auftragnehmer hat das geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten.
2.
Sofern sich der Auftragnehmer zur Vertragserfüllung anderer bedient, haben sie sicherzustellen, dass die Nachunternehmenden sich nach Maßgabe von § 3 FFV zur
Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2 FFV und zur
Einhaltung der Verpflichtungen nach § 4 FFV bereit erklärt. Eine schuldhafte Verletzung dieser Verpflichtung
durch die Nachunternehmenden wird den Auftragnehmenden zugerechnet.
3.
Auf Verlangen der Vergabestelle haben die Auftragnehmenden die Einhaltung der übernommenen vertraglichen
Verpflichtungen nach der Frauenförderverordnung in geeigneter Form nachzuweisen.
Maßnahmen zur Frauenförderung und/oder zur Förderung
der Vereinbarkeit von Beruf und Familie
In meinem/unserem Unternehmen wird/werden während der
Durchführung des Auftrags folgende Maßnahme(n) gemäß § 2 FFV
durchgeführt oder eingeleitet:
1.
Umsetzung eines qualifizierten Frauenförderplans
2.
Verbindliche Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils an den Beschäftigten in allen Funktionsebenen
3.
Erhöhung des Anteils der weiblichen Beschäftigten
in gehobenen und Leitungspositionen
4.
Erhöhung des Anteils der Vergabe von Ausbildungsplätzen an Bewerberinnen
5.
Berücksichtigung von weiblichen Auszubildenden
bei der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zumindest entsprechend ihrem Ausbildungsanteil
6.
Einsetzung einer Frauenbeauftragten
7.
Überprüfung der Entgeltgleichheit im Unternehmen
mit Hilfe anerkannter und geeigneter Instrumente
8.
Angebot von Praktikumsplätzen für Mädchen und
junge Frauen, insbesondere in Berufen, in denen
Frauen unterrepräsentiert sind
9.
Teilnahme an anerkannten und geeigneten Maßnahmen und Initiativen, die Mädchen und junge
Frauen für männlichen dominierte Berufe interessieren sollen
GESOBAU AG
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IV. (Erforderlichenfalls anzugeben) Rechtliches Hindernis
An der Durchführung folgender Maßnahmen unter II. bzw. an
der Übernahme folgender Verpflichtungen nach III. bin ich/sind
wir gemäß § 5 Abs. 2 FFV aus rechtlichen Gründen gehindert:
Begründung:
(auf Verlangen nachzuweisen)
Mir/Uns ist bekannt, dass Falschangaben im Rahmen dieser
Erklärung oder Verstöße gegen darin übernommene Verpflichtungen zu Sanktionen gemäß § 7 FFV führen können.
FFV (VOB 05/2016)
Eigenerklärung zur Eignung I
Maßnahmen-Nr.:
Baumaßnahme:
WHG 711,721,725,730 WHG 711, 721, 725, 730
Sparrstraße 19, 20, 26, Sprengelstraße 45,46 in 13353 Berlin
Vergabe-Nr.:
Leistung:
711-1-1155
Aufzugsanlagen, Sprengelstraße 45,46
Bewerber/Bieter:
Bewerber / Bieter 1
Mitglied der Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft 1
1. Angaben zum Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) bzw. der Präqualifizierungsdatenbank
Sofern der Bieter/Bewerber im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) bzw. der Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich / PQ-Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. eingetragen ist, ist die Nummer anzugeben, unter der er im ULV eingetragen oder eine direkt
abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste der Präqualifizierungsdatenbank möglich ist.
Ich bin/Wir sind im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) des Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und Umwelt für öffentliche
Aufträge eingetragen.
Ich bin/Wir sind präqualifiziert und in der Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich / PQ-Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. gelistet.
Nummer:
Nummer:
Gültig bis:
Aktuelle Bescheinigung vom:
Ist der Bieter/Bewerber nicht im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) bzw. der Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich / PQ-Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. eingetragen, so sind die Punkte 1.1. bis 1.4. auszufüllen.
Ist der Bieter im ULV eines anderen Bundeslandes eingetragen, ist der Eigenerklärung zur Eignung eine Kopie
der Bescheinigung beizufügen.
1.1. Angaben zur Haftpflichtversicherung
Betriebshaftpflichtversicherung
vorhanden
nicht vorhanden
Berufshaftpflichtversicherung
vorhanden
nicht vorhanden
Unterlagen zur Bestätigung meiner/unserer Erklärung nach Aufforderung durch die Vergabestelle:
 Bestätigungen /Nachweise der entsprechenden Haftpflichtversicherung
1
Zutreffendes bitte ankreuzen
GESOBAU AG
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Eigenerklärung I (VOB 05/2016)
1.2. Angabe, dass das Unternehmen bei der Berufsgenossenschaft angemeldet ist.
Ich bin/Wir sind Mitglied
der Berufsgenossenschaft:
unter der Nummer:
Unterlagen zur Bestätigung meiner/unserer Erklärung nach Aufforderung durch die Vergabestelle:
 qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des für mich zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen
1.3. Eintragung in das Berufsregister ihres Firmensitzes oder Wohnsitzes
Ich bin/Wir sind eingetragen in der Handwerkskammer (HWK)
Ich bin/Wir sind eingetragen in der Industrie- und Handelskammer (IHK)
Ich bin/Wir sind eingetragen im Handelsregister unter der Nummer:
beim Amtsgericht:
Ich bin/Wir sind nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet.
Unterlagen zur Bestätigung meiner/unserer Erklärung nach Aufforderung durch die Vergabestelle:
 Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug, Eintragung in der Handwerksrolle oder bei der Industrieund Handelskammer
1.4. Angaben, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt ist, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen.
Ich erkläre/Wir erklären, dass ich/wir meine/unsere Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und
Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen, ordnungsgemäß erfüllt habe/haben.
Unterlagen zur Bestätigung meiner/unserer Erklärung nach Aufforderung durch die Vergabestelle:
 Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, des Finanzamtes sowie der Krankenkassen
2. Angabe, ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder
die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde.
Ich/Wir erkläre(n), dass ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren
weder beantragt noch eröffnet wurde, ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde
und weder beantragt noch eröffnet wurde und ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt
wurde.
Ein Insolvenzplan wurde rechtskräftig bestätigt.
Falls ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde, werde ich/werden wir ihn auf Verlangen der Vergabestelle
(GESOBAU AG) vorlegen.
3. Angabe, ob sich das Unternehmen in Liquidation befindet
Ich/Wir erkläre(n), dass sich mein/unser Unternehmen nicht in Liquidation befindet.
4. Angabe, dass keine Ausschlussgründe vorliegen
Ich erkläre/Wir erklären, dass
weder ich/wir noch eine Person, deren Verhalten unserem Unternehmen zuzurechnen ist, in den letzten fünf
Jahren rechtskräftig verurteilt wurde (zudem gegen das Unternehmen keine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt
wurde), wegen einer Straftat nach:
GESOBAU AG
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Eigenerklärung I (VOB 05/2016)
-
-
§ 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen),
§ 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
§ 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der
Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz
oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2
Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
§ 261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
§ 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen
Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in deren Auftrag verwaltet werden,
§ 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union
oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in deren Auftrag verwaltet werden,
§ 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
§ 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
§§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und
Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des StGB (Ausländische und internationale Bedienstete),
Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer
Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
den §§ 232 und 233 StGB (Menschenhandel) oder § 233a des StGB (Förderung des Menschenhandels).
Ich erkläre/Wir erklären, dass
1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht nachweislich gegen geltende umwelt-,
sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
2. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich keine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird,
3. das Unternehmen keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
4. kein Interessenskonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit
und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des
Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
5. das Unternehmen keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu
Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
6. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat,
7. das Unternehmen
a) nicht versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger
Weise zu beeinflussen,
b) nicht versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim
Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c) keine fahrlässigen oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat,
solche Informationen zu übermitteln
Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir in den letzten 2 Jahren nicht
- gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 9 bis 11 des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes,
- § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
- §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
- § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches
mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder
einer Geldbuße von mehr als 2.500,00 € belegt worden bin/sind
oder
- gem. § 21 Abs. 1 i.V.m. § 23 des Arbeitnehmerentsendegesetzes mit einer Geldbuße von wenigstens
2.500,00 € belegt worden bin/sind und mir/uns kein aktueller Verstoß gegen die o.a. Vorschriften bzw. kein
anstehender Bußgeldbescheid gegen das Unternehmen bzw. die verantwortlichen Personen bekannt ist.
GESOBAU AG
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Eigenerklärung I (VOB 05/2016)
Ab einer Auftragssumme von 30.000 Euro wird der Auftraggeber für den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150a GewO beim Bundesamt
für Justiz anfordern.
Ab einer Auftragssumme von 15.000 Euro wird die Vergabestelle/der Auftraggeber Anfragen zu meinem/unserem Unternehmen sowie den verantwortlich handelnden Personen beim Berliner Korruptionsregister stellen.
Mir/Uns ist bekannt, dass die jeweiligen genannten Bestätigungen der Eigenerklärung innerhalb von 6 Kalendertagen nach Aufforderung durch die Vergabestelle vorgelegt werden müssen.
Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass eine wissentlich falsche Abgabe der vorstehenden Erklärungen meinen/unseren Ausschluss von diesem und weiteren Vergabeverfahren zur Folge haben kann.
Ort, Datum, Stempel und Unterschrift
GESOBAU AG
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Eigenerklärung I (VOB 05/2016)
Eigenerklärung zur Eignung II
Maßnahmen-Nr.:
Baumaßnahme:
WHG 711,721,725,730 WHG 711, 721, 725, 730
Sparrstraße 19, 20, 26, Sprengelstraße 45,46 in 13353 Berlin
Vergabe-Nr.:
Leistung:
711-1-1155
Aufzugsanlagen, Sprengelstraße 45,46
Bewerber/Bieter:
Bewerber / Bieter 1
Mitglied der Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft 1
1. Gesamtumsatz des Unternehmens in den Geschäftsjahren 2013 , 2014 , 2015 sowie Umsatz der Bauleistungen und anderen Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.
Jahr
Gesamtumsatz
2013
€,
davon vergleichbare Leistungen:
€
2014
€,
davon vergleichbare Leistungen:
€
2015
€,
davon vergleichbare Leistungen:
€
2. Zahl der in den Geschäftsjahren 2013 , 2014 , 2015 jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte.
Jahr
Angestellte
insgesamt
davon technisches
Leitungspersonal
davon gewerblich
Angestellte
davon sonstige
Angestellte
2013
2014
2015
Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass eine wissentlich falsche Abgabe der vorstehenden Erklärungen meinen/unseren Ausschluss von diesem und weiteren Vergabeverfahren zur Folge haben kann.
Ort, Datum, Stempel und Unterschrift
1
Zutreffendes bitte ankreuzen
GESOBAU AG
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Eigenerklärung II (VOB 05/2016)
Eigenerklärung zur Eignung III
Maßnahmen-Nr.:
WHG 711,721,725,730
Baumaßnahme:
WHG 711, 721, 725, 730
Vergabe-Nr.:
711-1-1155
Leistung:
Aufzugsanlagen, Sprengelstraße 45,46
Firma:
1. Referenzliste mit Angaben zu vergleichbaren Referenzobjekten ,welche im Zeitraum vom 01.01.2013 bis zur Angebotseröffnung abgeschlossen wurden (Abnahme)
Muster
ReferenzNr.
Name und Adresse
des Auftraggebers
(AG)
Ansprechpartner
beim AG mit Telefonnummer
Bezeichnung des
Referenzprojektes
Beschreibung der
Art der Leistung
Beschreibung des Leistungsumfangs
Musterfirma
Straße Nr.
PLZ Ort
Frau / Herr Mustermann
Tel: 030 - 123 456
78
Muster-Projekt
Musterstraße Nr.
PLZ Ort
WDVS
oder
1.500 m² Fassadenflächen
Heizungsinstallation
150 Wohneinheiten
oder
Ausführung
unter bewohn- Auftragsten Bedingun- summe
gen
(brutto)
(ja / nein)
ja / nein
1.
2.
3.
4.
Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass eine wissentlich falsche
Abgabe der vorstehenden Erklärungen meinen/unseren Ausschluss von diesem und weiteren Vergabeverfahren zur Folge
haben kann.
200.000 €
Ausführungszeitraum
(gewertet werden nur
fertig gestellte Projekte)
von
03/2013
bis
10/2013
von
bis
von
bis
von
bis
von
bis
Ort, Datum, Stempel und Unterschrift
Bei mehr als vier Referenzobjekten sind die Angaben entsprechend vorstehendem Muster als Anlage beizufügen.
GESOBAU AG
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Eigenerklärung III (VOB 05/2016)
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
Deckblatt
Leistungsverzeichnis
Gewerk 13 - Aufzugsanlagen in Sprengelstr. 45/46
Bauvorhaben: Komplexe Sanierung bewohnter Wohnhäuser
WHG 730
Sprengelstr. 45/46 in 13353 Berlin
Bauherr: GESOBAU AG
Wilhelmsruher Damm 142, 13439 Berlin
Projektleiter: Herr Weske
Planverfasser / Senator.DPMS GmbH
Bauüberwacher: Treskowallee 26, 10318 Berlin
Projektleiterin: Frau Lensky
Tel. 030 / 98 60 14 33
Mail: [email protected]
1. Allgemeine Vorbemerkungen
1. Allgemeine Vorbemerkungen
1.1 Angaben zum Objekt
Allgemeines
Die Gebäude befinden sich in einem sogenannten
Milieuschutzgebiet. Die Erhaltungsverordnung gemäß
Baugesetzbuch §172 Abs.1 Satz 1 Nr.2 wurde festgesetzt
und ist einzuhalten.
WHG 730 - Sprengelstr. 45/46
Das Objekt ist ein Blockrandgebäude mit Mietwohnungen
im bewohnten Zustand. Es besteht jeweils aus einem Vorderund Hinterhaus, die über einen Seitenflügel miteinander
verbunden sind und in sich ein symmetrisches Karree mit einem
gemeinsamen Innenhof bilden.
Das Gebäude bleibt während der gesamten Baumaßnahme
genutzt und bewohnt.
Das Objekt ist ein mehrgeschossiger Mauerwerksbau mit
Kellergeschoss, Erdgeschoss, 4 Obergeschossen und
Dachgeschoss, ausgestattet mit Holzbalkendecken.
Jedes Gebäude verfügt über einen Hauseingang in Form einer
Tordurchfahrt, über die die Treppenräume im Vorderhaus und
1
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
2
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12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
der Innenhof erschlossen werden. Im Innenhof befinden sich die
Zugänge zu den zwei Hinterhäusern und den Kellern in Vorderund Hinterhaus.
Baujahr: ca. 1900
Gebäudehöhe
Hauptdach (Vorderhaus Nr. 45) ca. 23,85 m über OK Gelände
Dach Hinterhaus Nr. 45 ca. 20,80 m über OK Gelände
OK FFB höchstes Geschoss ca. 15 m bzw. 13,60 m
(Hinterhaus) über OK Gelände.
Geschosshöhe: ca. 3,60 - 3,20 m (Vorderhaus Nr. 45)
Geschosshöhe: ca. 3,50 - 3,30 m (Hinterhaus Nr. 45)
lichte Raumhöhe: ca. 3,20 - 3,60 m
Anzahl Hauseingänge: 4 (2 Vorder- und 2 Hinterhaus)
Wohnfläche: 3.607 m²
Anzahl Wohnungen Bestand: 53 (22 im VH, 31 im HH)
Gewerbefläche: 31 m²
Anzahl Gewerbe Bestand: 1 (Mieteranmietung, 1 Raum)
Wohnungsschlüssel Bestand
1-1 ½ - Raum WE ca. 43 - 52 m² 17 Stück
2-2 ½ - Raum WE ca. 42 - 91 m² 27 Stück
3-3 ½ - Raum WE ca. 101 - 118 m² 2 Stück
4-Raum WE ca. 103 - 107 m² 2 Stück
4 2/2 - 5 - Raum WE ca. 139 - 152 m² 3 Stück
5 2/2 - 6 - Raum WE ca. 157 - 171 m² 2 Stück
Gewerbeschlüssel Bestand:
GE ca. 31 m² 1 Stück
Baurechtliche Einordnung
Gemäß § 2 (3) BauO Bln Gebäudeklasse 5, kein
Sonderbau.
Bauweise
Das Gebäude befindet sich in Berlin - Wedding
im sog. Sprengelkiez.
Es wurde um 1900 als Gründerzeitgebäude (Mauerwerksbau)
mit einem Keller-, fünf Wohn- und einem Dachgeschoss als
abgestrebtes Pfettendach mit mehrfach stehendem Stuhl errichtet.
Die Seitenflügel gehören zum Hinterhaus und haben ebenfalls
5 Geschosse (EG, 1.-4.OG).
Balkone sind zur Straßenseite angeordnet.
Derzeit befinden sich 54 Mieteinheiten im Gebäude,
davon 53 Wohneinheiten (WE mit 1-6 Räumen) und 1
Gewerbeeinheiten (GE mit 1 Raum) im Erdgeschoß.
Alle Wohnungen und die Gewerbeeinheit werden über einen
Treppenräume erschlossen.
Über einen Tordurchfahrt je Gebäude im Erdgeschoß gelangt man auf
einen geschlossenen Innenhof und zu den Eingängen der Hinterhäuser
und der jeweiligen Keller. Der Kellerbereich erstreckt sich unter dem
gesamten Gebäudekomplex.
In den Seitenflügeln befinden sich keine Hauszugänge.
Am Hinterhaus schließt sich ein weiterer Hof an; eine in sich
geschlossene Grünanlage, die nur von 2 Erdgeschosswohnungen
im Hinterhaus genutzt wird. Vom jeweiligen Keller im Hinterhaus ist auch
ein Zugang zu diesem 2. Hof möglich.
Alle Wohnungen sind mit Küche und Bad ausgestattet und werden
natürlich belüftet und belichtet.
Auf dem vollständig versiegelten Innenhof (Pflasterflächen mit historischen
Klinkerplatten/- pflaster, in Teilbereichen als Muster ausgelegt) befinden
sich lose Mülltonnen zwischen den beiden Tordurchfahrten und Pflanz-
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
flächen. PKW-Stellplätze sind auf dem Grundstück nicht vorhanden.
1.2 Angaben zu den geplanten Baumaßnahmen
Folgende Baumaßnahmen sind geplant.
WHG 730 - Sprengelstr. 45/46
Das Mietwohngebäude wird komplett im bewohnten
Zustand komplett saniert. Nachfolgende Maßnahmen
werden durchgeführt:
- Erneuerung Dacheindeckung Steildach einschl.
Zimmermannsarbeiten, Holzschutz
1. - Entkontamination bzw. Schutzmaßnahmen Dachboden,
Dachkonstruktion und -ziegel
1. - Schwammsanierung
- Reinigung Schornsteinzüge
- Rückbau einzelner Schornsteine bis unter Dach
- Erneuerung Dachausstiege und Dachfenster
Vorder- und Hinterhaus
- Dachklempnerarbeiten
- Dachgeschossausbau mit Errichtung von 6 Wohnungen
über dem gesamten Gebäudekomplex einschl. neuer
Dachkonstruktion und zwei neuer Aufzüge
- Erneuerung einzelner Fenster als Holzisolierglasfenster (straßenseitig) und Kellerfenster
1. - Erneuerung einzelner Fenster als Kunststoff-Fenster
hofseitig, Seitenflügel und Hinterhaus
1. - Erneuerung/Aufarbeitung Rollläden hof- und straßenseitig
- Aufarbeitung von vorhandenen Kastendoppelfenstern
(straßenseitig) einschl. Austausch Verglasung
- Instandsetzung der Putzfassade (straßenseitig),
WDVS 12 cm mineralisch hof- und giebelseitig
- Risssanierung nach Vorgabe Statiker
- Erneuerung Vertikalabdichtung Außenwand
- Erneuerung Abdichtung Innenwand
- Überarbeitung / Erneuerung Lichtschächte
- Instandsetzung Kellerabgang Innenhof
- Instandsetzung der Balkone/ Loggien (Vorderhaus)
- Aufwertung der Hauseingangsbereiche/Tordurchfahrten
- Modernisierung der Wohnungen und Gewerbe, mit
Heizung/ Sanitär/ Elektroinstallation/ Fliesen/
Trockenbau/ Bodenbelagsarbeiten/ Tischlerarbeiten/
Malerarbeiten
- Sanierung von 18 Leerwohnungen (angenommene Anzahl)
mit Malerarbeiten komplett/ Bodenbelagsarbeiten
komplett/ Tischlerarbeiten komplett
- Aufarbeitung der Gebäude- und Wohnungstüren
- Erneuerung der Keller- und Bodentüren
- Erneuerung der Heizungs-, Sanitär-, Lüftung und
Elektroinstallation im Gebäude
- Aufwertung der Treppenhäuser komplett - Maler-/
Bodenbelagsarbeiten
- Aufwertung Außenanlagen im gemeinsamen Innenhof
und Hinterhof
1. - Errichtung Fahrrad- und Müllsammelraum im Erdgeschoss Hinterhaus
- Erneuerung der Mieterkellerabteile mit Stahlblechlamellen
- Hausanschlussraum Fernwärme im Keller Vorderhaus errichten
- Dämmung Decke Kellergeschoss
3
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
1.3 Baustelleneinrichtung
Die Platzverhältnisse für die Baustelleneinrichtung und
notwendige Lagermöglichkeiten sind absolut beengt und
nur in den Hofbereichen stehen kleinere Lagerflächen zur
freien Verfügung. Daher müssen alle Baustelleneinrichtungsflächen und Lagerflächen im Bereich des öffentlichen Straßenlandes
vorgesehen werden. Eine zentrale Sperrung der öffentlichen Flächen
von Seiten des AG ist nicht vorgesehen, dies ist
vollumfänglich Sache der betreffenden AN.
Für die Nutzung von öffentlichen Straßenland/ Flächen/
Gehwege hat der AN die notwendigen Genehmigungen
einzuholen und und ist für die entsprechenden
Absperrungen und Verkehrssicherungsmaßnahmen zu
seinen Lasten vollumfänglich verantwortlich. Alle anfallenden
Kosten und Gebühren für die Nutzung und Sicherung des
öffentlichen Straßenlandes bzw. Gehweges trägt der
Auftragnehmer.
Die Flächen der Baustelleneinrichtung (im
Grundstücksbereich des AG) werden durch die örtliche
Bauleitung vorgegeben. Deren Nutzung ist mit der
örtlichen Bauleitung abzustimmen und wird in letzter
Entscheidung durch die örtliche Bauleitung festgelegt.
Es dürfen nur soviel Materialien geliefert werden, wie
innerhalb der zur Verfügung stehenden Flächen,
abgegrenzt und gesichert mit Systembauzaun (2 m hoch),
für die notwendige Zeitdauer gelagert werden können.
Die eigene Baustelleneinrichtung hat jeder AN
eigenverantwortlich mittels Bauzaun umlaufend
geschlossen abzugrenzen und zu sichern, einschl.
eventuell erforderlicher Verkehrssicherungen. Weiterhin
hat der AN für einen ausreichend sicheren und
fachgerechten Baumschutz innerhalb seiner
Baustelleneinrichtungsbereiche eigenverantwortlich und
zu seinen Lasten zu sorgen.
Außerhalb des mit dem AG abgestimmten
Baustelleneinrichtungs- bzw. Baustellenbereiches sind
keine Flächen zu belegen bzw. zu verstellen.
Fahrstraßen, Feuerwehrzufahrten, Feuerwehrbewegungsflächen
und Umfahrungen sowie Hausdurchgänge dürfen dafür
nicht genutzt werden und sind permanent freizuhalten.
Wirtschafts- und Hauszuwege, öffentliche Einrichtungen
der Ver- und Entsorgungsbetriebe - Wasser- und
Entwässerungswerke, GASAG, Vattenfall, Telekom,
Feuerwehr usw. - wie Hydranten, Absperrschieber,
Schachtabdeckungen usw. sind für den ungehinderten
Zugang ständig freizuhalten und dürfen nicht versperrt
werden.
Beachte Zugang Hofseiten/ Hofbereiche:
Die Gebäude/Objekte liegen in einer geschlossenen
Reihenbebauung an der Sparrstraße. Die Innenhöfe,
Giebelwände, Hofbereiche und Hinterhofbereiche
sind nicht direkt von der Straßenseite aus zugänglich.
Der Zugang zu diesen Bereichen kann ausschließlich
über die erdgeschossigen Hausdurchgänge und/oder über
Nachbargrundstücke (durch Nachbargebäude) und deren
Hausdurchgänge erfolgen. Die Hausdurchgänge sind teilweise
4
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
nur 80 cm breit, auch müssen zum Teil Höhenunterschiede
(Treppen) im Laufwegbereich überwunden werden.
Dementsprechend muss auch der gesamte Materialtransport
durch die Hausdurchgänge und/oder über
Nachbargrundstücke (durch Nachbargebäude) und deren
Hausdurchgänge erfolgen. Diese erhöhten
Aufwendungen sind bei der Kalkulation der Arbeiten an
den Hofseiten/ den Hofbereichen / den Giebelwänden / den
Hinterhofbereichen zwingend zu beachten und
einzukalkulieren.
Kellerräume/ allgemeine Räume im Objekt stehen nicht
zur Nutzung zur Verfügung.
Bei den Arbeiten im Gebäude und an den Balkonen
betragen die Arbeitshöhen bis ca. 3,60 m über OK der
Fußböden und im Bereich der oberen Treppenhausköpfe bis
ca. 5,00 m. Dafür werden keine gesonderten Rüstungen
oder ähnliche Hilfsmittel gestellt, dies ist
ausschließlich Sache des AN.
Die Brüstungen der Balkone sind bis ca. 1,20 m hoch und
werden saniert. Für die Arbeiten/ den Zugang zu den
Balkonen über die Fassadenrüstungen/ Brüstungen sind
transportable Hilfsüberstiege erforderlich, diese sind
vom AN zu stellen und werden nicht gesondert vergütet.
WC- und Waschgelegenheiten (Bauwasser) werden zentral
durch den BH eingerichtet und zur Verfügung gestellt.
Baustrom- und Bauwasser wird über zentrale
Entnahmestellen am Bauvorhaben durch den AG zur
Verfügung gestellt. Durch den AN sind die Medien
entsprechend Bedarf jeweils von den zentralen
Entnahmestellen bis zu den Einbauorten/
Verwendungsstellen eigenverantwortlich, fachgerecht und
verkehrssicher heranzuführen. Dabei kann es sich auf
Grund der Gebäudedimensionen auch um längere Entfernungen
handeln.
Strom- und Wasserentnahme innerhalb der Wohnungen ist
strengstens untersagt.
Für die Bereitstellung und den Verbrauch von Baustrom
und Bauwasser werden generell je AN 0,70% der
Bruttoschlussrechnungssumme abgezogen. Unabhängig von
der tatsächlichen Nutzung und dem Verbrauch.
Der Auftraggeber hat für die Bauvorhaben eine
Bauleistungsversicherung abgeschlossen. Dafür wird gemäss
Pkt. 7.8 der BVB eine Umlage von 0,089% der Bruttoschlussrechnungssumme als Umlage auf den Auftragnehmer von der
Schlussrechnung abgezogen.
Baustelle komplett mit allen erforderlichen Geräten,
Werkzeugen, Maschinen, Hebezeugen, Rüstungen,
Einrichtungen, Anlagen, Unterkünften,
Aufenthaltsmöglichkeiten, Abstellcontainer und sonstige
Betriebsmittel, die zur vertragsgemäßen Erfüllung der
Bauleistungen erforderlich sind, einrichten, auf die
Baustelle bringen, bereitstellen, betriebsfertig
aufstellen, betriebsfertig vorhalten, wieder abbauen
und abtransportieren, einschl. aller dafür notwendigen
5
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
Arbeiten.
Leistung einschließlich der Kosten für Vorhalten,
Unterhalten und Betreiben der Geräte, Anlagen und
Einrichtungen für die Dauer der Bauzeit.
Einzurechnen sind alle notwendigen Maßnahmen zur
Schaffung oder Herrichtung von:
- tragfähigen Baustelleneinrichtungsflächen, Lager- und
Arbeitsplätzen
- Ver- und Entsorgungsanschlüsse für Geräte, Container
und Baracken des AN
- Versorgungsanschlüsse für sämtliche benötigten
Groß- und Kleingeräte (Kräne, elektrisch betriebene
Großgeräte, hydraulische Geräte etc.)
- Vormontageplätze, Arbeitsplätze für technologische
Einrichtungen, Baumaschinen u. dgl.
- Verkehrssicherungseinrichtungen einschl. Leistung zur
Verkehrssicherung im Bereich des Grundstück und der
Arbeitsbereiche
- Arbeitsbereiche sind entsprechend Erfordernissen
abzusperren und sichern.
- Kommunikationseinrichtungen
- Tagesunterkünfte
- Lagerräume, Werkstatt, Magazin, Unterstelleinrichtungen
- Maschinen, Geräte, Werkzeuge
- Schützen der Grenzen zu Nachbargrundstücken,
unfallsicher für die gesamte Bauzeit bis zur Übergabe
- Gebühren im Zusammenhang mit der
Baustelleneinrichtung
- Maßnahmen des Umwelt- und Gewässerschutzes
sofern für eigene Leistungen und
Baustelleneinrichtung erforderlich
- ggf. ein mehrmaliger An- und Abtransport der
Baustelleneinrichtung
- ggf. eine mehrmalige Umsetzung der
Baustelleneinrichtung, Maschinen, Geräte,
Baumaterialien, bei Erfordernis durch Baufortschritt
und wegen bauseitiger Leistungen an den Außenanlagen
- evtl. erforderliche Fußwegüberfahrten, Baustraßen,
Sondernutzungen für Gerüstaufstellungen einschl.
Verkehrssicherungen, Straßenlandsondernutzungen und
deren Verkehrssicherungen, Absperrungen der BE sowie
Baumschutz sind Sache der betreffenden AN, durch
diese zu veranlassen, beantragen, anfallende
Gebühren und Kosten gehen zu Lasten der AN
Bauschutt, Materialreste, Verpackungsstoffe, Behälter
jeder Art, Abfälle usw. dürfen nicht auf dem
Baugrundstück vergraben oder verbrannt werden! Der
anfallende Schutt ist arbeitstäglich zu entfernen bzw.
in geschlossenen Containern zwischen zu lagern.
Durch die AN ist sicherzustellen, das nur zugelassene
und geprüfte Geräte und Werkzeuge verwendet werden.
Jeder AN hat die für seine Leistungerbringung
benötigten Beleuchtungsmittel zur Ausleuchtung der
Arbeitsbereiche selbst beizustellen und betreiben.
Die ordnungsgemäße Betreibung, die arbeitstägliche
Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme sowie der
Verschluss und die Sicherung der eigenen sowie
6
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
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12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
allgemeinen Baustelleneinrichtung ist Sache der AN.
Vom AN ist die verbleibende Bepflanzung pfleglich zu
behandeln und zu schützen. Schäden an der Bepflanzung
infolge nicht ausreichenden Schutzes gehen zu Lasten
des AN. Der AN hat insbesondere angrenzende Bauteile
sowie Gullys, Sickerschächte, Balkon- und
Balkondacheinläufe vor Verschmutzung bzw. Verstopfung
zu schützen. Bei Nicht-Beachtung werden alle Schäden,
einschl. der Folgeschäden zu Lasten des AN beseitigt.
Der Auftragnehmer übernimmt bis zu dem Tag, an dem der
Auftraggeber die Fertigstellung angezeigt wird und der
Auftraggeber die Bauleistung mangelfrei abgenommen hat,
die Verkehrssicherungspflicht für seinen
Baustellenbereich.
Der bestehende Zustand der angrenzenden öffentlichen
Bereiche, Nachbargrundstücke und Zuwegungen ist durch
den AN ausreichend und nachweislich zu dokumentieren
(einschl. Fotos), vor Beginn der Arbeiten bzw. vor
Baustelleneinrichtung.
Wiederherstellung des Zustandes der übergebenen
Einrichtungen, Räume, Plätze, Außenanlagen - Wege,
Vegetationsflächen, Bäume - sowie der
Straßenbefestigungen zum Zeitpunkt der Übergabe. Kosten
hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Der bestehende Zustand ist gemeinsam mit der örtlichen
Bauleitung vor Beginn der Arbeiten bzw. vor
Baustelleneinrichtung protokollarisch festzuhalten und
durch gegenseitige Unterschrift zu fixieren.
Nach Beendigung des BV/ der einzelnen Bauabschnitte
sind die Baustellen- und Arbeitsbereiche durch den AN
zu beräumen, gründlich zu reinigen/ feinzureinigen und
die Außenanlagen in ihren ursprünglichen vorherigen
Zustand wieder herzustellen/ vorzurichten. Kommt der AN
dieser Verpflichtung auch nach Aufforderung und
angemessener Fristsetzung nicht nach, wird der AG diese
Arbeiten anderweitig vergeben und die Kosten der
bauseitigen Durchführung von der
Brutto-Schlussrechnungssumme des AN absetzen.
Alle Beschädigungen im öffentlichen Gehweg- und
Verkehrsbereich sind durch den verusachenden AN bzw. zu
seinen Lasten wieder instandzusetzen. Die
Wiederherstellungsarbeiten sind ausschließlich von
einer durch das örtliche Straßen- und Tiefbauamt
zugelassenen Tiefbaufirma auszuführen.
Hinweis:
Die Anschlusskabel sowie die zugehörigen Schlepp- und Steuerkabel
für jegliche Bauaufzüge sind bieterseitig gegen Diebstahl zu sichern.
Die Bauwesenversicherung des Bauherrn deckt den Diebstahl nicht ab,
die Ersatzkosten sind vom AN zu tragen. Alle hierfür erforderlichen
Leistungen (konstruktiver und organisatorischer Art, tägliche Kontrolle
der Sicherungsmaßnahmen auf Funktion und Vollständigkeit etc.)
sind mit den Einheitspreisen abgegolten und werden nicht gesondert
vergütet.
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
1.4 Anforderungen zum Baustellenbetrieb
Mit der Baustelleneröffnung wird den Auftragnehmern die
gültige Baustellenordnung übergeben. Diese ist strikt
einzuhalten. Alle Arbeitskräfte sind zum schriftlichen
Nachweis über die Baustellenordnung zu belehren.
Der Nachweis ist der örtlichen Bauleitung zu Beginn des
Vorhabens zu übergeben.
Beachte Zugang Hofseiten/ Hofbereiche:
Die Gebäude/Objekte liegen in einer geschlossenen
Reihenbebauung an der Sparrstraße. Die Innenhöfe,
Giebelwände, Hofbereiche und Hinterhofbereiche
sind nicht direkt von der Straßenseite aus zugänglich.
Der Zugang zu diesen Bereichen kann ausschließlich
über die erdgeschossigen Hausdurchgänge und/oder über
Nachbargrundstücke (durch Nachbargebäude) und deren
Hausdurchgänge erfolgen. Die Hausdurchgänge sind teilweise
nur 80 cm breit, auch müssen zum Teil Höhenunterschiede
(Treppen) im Laufwegbereich überwunden werden.
Dementsprechend muss auch der gesamte Materialtransport
durch die Hausdurchgänge und/oder über
Nachbargrundstücke (durch Nachbargebäude) und deren
Hausdurchgänge erfolgen. Diese erhöhten
Aufwendungen sind bei der Kalkulation der Arbeiten an
den Hofseiten/ den Hofbereichen / den Giebelwänden / den
Hinterhofbereichen zwingend zu beachten und
einzukalkulieren.
Für den An- und Abtransport aller Materialien bis zur
jeweiligen Verwendungsstelle/ Einbauort ist der AN
selbst verantwortlich und hat die dafür notwendige
Technik/Leistung selbst zu erbringen. Die Transportwege
können bis ca. 200 m betragen, dies ist bei der
Kalkulation zu berücksichtigen.
Die Benutzbarkeit der Treppenhäuser, der Zugänge zu den
Wohnungen, der Gebäudezugänge, der Hausdurchgänge, der
Rettungswege, der Feuerwehrbewegungsflächen und
Feuerwehraufstellflächen sind während der gesamten
Bauphase zu gewährleisten und freizuhalten, diese
Bereiche dürfen nicht mit Baumaterial/ Arbeitsmitteln
zugestellt werden, es ist ein freier Durchgang zu gewährleisten.
Die Treppenhäuser, Druchgänge, Eingangsbereiche und
Rettungswege sind brandlastfrei zu halten. Es dürfen keine
brennbaren/ schwer entflammbaren Baustoffe in diesen Bereichen
gelagert werden.
Die Arbeits- und Baustellenbereiche sowie die Wohnungen
sind täglich nach Arbeitsende zu beräumen und besenrein
zu reinigen. Bei Nichteinhaltung wird nach einmaliger
Aufforderung durch die BÜ eine Fremdfirma beauftragt
und die entstehenden Kosten werden von der
Rechnungssumme des entsprechenden AN abgezogen. Kann
der Verursacher nicht eindeutig zugeordnet werden, so
werden die Kosten anteilig auf alle AN umgelegt, wobei
die Aufschlüsselung der örtlichen Bauleitung und deren
Einschätzung obliegt.
Nach täglichem Arbeitsende ist der gesamte
Baustellenbereich durch die AN zu sichern und
verschließen, d.h. alle Türen sind zu schließen und
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Gesamtbetrag
in EUR
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
verriegeln, Bauzäune sind zu schließen,
Verkehrssicherungen sind zu prüfen und ggf. wieder
korrekt aufzustellen. Bei Nichteinhaltung wird nach
einmaliger Aufforderung eine Firma beauftragt und die
entstehenden Kosten werden von der Rechnungssumme der
AN abgezogen.
Die Klappen der Leitergänge und alle Leitern der
unteren Gerüstlage sind täglich nach Arbeitsschluss zu
schließen/ sichern - jeweils durch den Nutzer der
Fassadenrüstung.
Für die vorbeschriebenen Reinigungs- und
Sicherungsarbeiten werden durch die örtliche Bauleitung
alle beteiligten Firmen, entsprechend ihrem
Leistungsumfang und der Anwesenheit, für bestimmte
Zeiträume und Abschnitte als Verantwortliche bindend
festgelegt. Entsprechend diesem Einsatzplan sind die
betreffenden AN für die Leistungen verantwortlich. Dies
entbindet jedoch nicht die anderen AN, ihre Arbeitsund Baustellenbereich täglich zu beräumen und reinigen.
Der Schutz der ausgeführten Leistungen bis zur Abnahme
vor Beschädigung und Diebstahl obliegt dem
Auftragnehmer.
Bei Arbeiten an und in den offenen haustechnischen
Installationsschächten bzw. Aufzugsschächten sind durch
die betreffenden AN Gefahrenanalysen aufzustellen, der
örtlichen Bauleitung zu übergeben, die darin
getroffenen Festlegungen umzusetzen. Die betreffenden
Arbeitskräfte sind mit geeigneten persönlichen
Schutzausrüstungen (z.B. Sicherheitsgeschirr mit
Sicherungsseil und Rückverankerung) gegen Absturz zu
sichern. Die erforderlichen Schutzausrüstungen sind
durch den AN zu stellen.
1.5 Angaben zum Bauablauf / Baustellenorganisation
Der Bauablaufplan wird Vertragsbestandteil. Zusätzlich
werden durch die örtliche Bauleitung Feinablaufpläne
und Nullablaufpläne für die Strang- und Leerwohnungssanierung sowie die Arbeiten am Dach/ Dachgeschossausbau
festgelegt, diese sind bindend und können jederzeit den
aktuellen Gegebenheiten und Erfordernissen angepasst
werden.
Bei der Leistungserbringung ist zu berücksichtigen,
dass die Arbeiten parallel mit anderen Gewerken
erfolgen. Dadurch ergeben sich Erschwernisse bei der
Baufreiheit, bauablaufbedingte Stillstandszeiten und
eine nicht immer gewährleistete kontinuierliche
Arbeitsweise sowie Unterbrechungen. Dies ist zu
berücksichtigen und in die Einheitspreise
einzukalkulieren.
Sollte durch zu erbringende Arbeitsleistungen anderer
AN/ Gewerke eine Arbeitsunterbrechung bzw. Behinderung
eintreten, so resultiert hieraus keinerlei
Vergütungsanspruch.
Die Ausführung der zu erbringenden Leistungen ist durch
die Auftragnehmer eigenständig abzustimmen und zu
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Gesamtbetrag
in EUR
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
koordinieren. Der AN hat sich mit den am Bau
beteiligten Gewerken abzustimmen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seinen Personalund Geräteeinsatz sowie seine Materiallieferungen dem
Baufortschritt so anzupassen, daß alle vereinbarten und
festgelegten Termine sowie die im Vertrag festgelegten
Zwischen- und Fertigstellungstermine unbedingt
eingehalten werden.
Für die Planung der Montagekapazität ist eine tägliche
Arbeitszeit von 7.00 bis 18.00 Uhr zu berücksichtigen.
Die Arbeitszeit beinhaltet das tägliche Aufräumen,
Sichern und Reinigen der Baustellen- und
Arbeitsbereiche. Sind zur Sicherstellung der
vereinbarten Fertigstellungstermine darüber
hinausgehende Arbeitszeiten erforderlich, so sind diese
auf Anforderung durch die örtliche Bauleitung durch die
AN abzusichern und zu realisieren. Die behördlichen
Genehmigungen für die Durchführung von Arbeiten in
mehreren Schichten/ Nachtarbeit/ Wochenendarbeit sind
eigenverantwortlich durch den AN einzuholen. Die
anfallenden Gebühren gehen zu Lasten des AN.
Auf Grund der kurzen Strangsanierungszeiten ist, soweit
die Baufreiheit gegeben ist, bereits eine Woche vor den
offiziellen Strangsanierungszeiten mit den Arbeiten zu
beginnen. Entsprechende Arbeitskapazitäten sind je nach
gegebener Baufreiheit bereitzustellen.
Vor Beginn der Arbeiten ernennt der Auftragnehmer einen
geeigneten Bauleiter, mit Befugnis zu rechtskräftigen
Abstimmungen, der die gesamte Verantwortung für die
Arbeitsausführung/ Auftragsabwicklung des
Auftragnehmers auf der Baustelle trägt. Entsprechend
der Landesbauordnung muß er die Qualifikation als
Fachbauleiter gegenüber der Bauleitung nachweisen. Eine
personelle Auswechslung bis zur mängelfreien Abgabe
durch den Auftraggeber kann nur mit Zustimmung der
Bauleitung erfolgen.
Während der Bauausführung ist durch den Auftragnehmer
folgendes zu beachten bzw. zu leisten:
Der Bauleiter bzw. ein weisungsberechtigter Vertreter
(Vorarbeiter) ist verpflichtet, während der Ausführung
der Arbeiten ständig auf der Baustelle zu sein und die
Arbeiten fachgerecht zu überwachen. Längere Abwesenheit
von der Baustelle ist der örtlichen Bauüberwachung
vorher anzuzeigen. Für diesen Fall ist vom
Auftragnehmer ein geeigneter Stellvertreter zu
benennen. Die Privatanschriften/ Telefonnummern des
Bauleiters und seines Stellvertreters sind bei der
Bauleitung zu hinterlegen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für sämtliche
Arbeiten einschließlich Baustelleneinrichtung und
-räumung nur gut ausgebildete Fachkräfte einzusetzen.
Arbeitskräfte des Auftragnehmers, die der Auftraggeber
aufgrund Ihrer Verhaltensweise als unfähig oder sonst
wie ungeeignet bezeichnet, sind auf Verlangen der
örtlichen Bauüberwachung sofort von der Baustelle zu
entfernen. Sie sind seitens des Auftragnehmers
unverzüglich und kostenlos für den Auftraggeber durch
akzeptable Arbeitskräfte zu ersetzen.
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Gesamtbetrag
in EUR
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
Der Bauleiter und der Vorarbeiter müssen über
ausreichend gute Deutschkenntnisse verfügen.
Vom Auftragnehmer sind bis 10.00 Uhr - des dem
Berichtstage folgenden Arbeitstages - Tagesberichte der
örtlichen Bauüberwachung vorzulegen. Sie sollen
mindestens folgende Angaben enthalten:
Wetter, Personalstärke, Geräteeinsatz,
Arbeitsfortschritt, auf der Basis der Terminplanung,
Arbeitsunfälle/ Ausfälle einschl. deren Ursache sowie
besondere Vorkommnisse.
Neben dem Tagesbericht ist arbeitstäglich bis 10.00 Uhr
eine Stärkemeldung bei der örtlichen Bauüberwachung
abzugeben, in der die tatsächlich auf der Baustelle
vorhandenen Arbeitskräfte des Auftragnehmers namentlich
einzutragen sind und tagesaktuelle Sachverhalte
abgestimmt werden.
Es wird wöchentlich 1x eine Bauberatung/ Baubesprechung
mit allen Projektbeteiligen AN durchgeführt. An dieser
regelmäßigen Besprechung müssen alle AN bindend
teilnehmen. Die Teilnehmer müssen berechtigt sein,
rechtskräftige Abstimmungen treffen zu können.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle für die
Ausführung seiner Leistungen erforderlichen
behördlichen Genehmigungen zu beschaffen und etwaige
erforderliche behördliche Kontrollen durchführen zu
lassen.
Schweißarbeiten und sonstige feuergefährliche Arbeiten
sind vor Beginn der Arbeiten zwingend bei der örtlichen
Bauleitung anzuzeigen und genehmigen zu lassen.
Durch den AN sind ausreichend Schutzmaßnahmen
vorzunehmen (Abdeckung und Schutz aller brennbaren
Stoffe/Oberflächen im Arbeitsbereich und dessen Umfeld)
und zusätzliche geeignete und funktionsfähige
Löschmittel in ausreichender Menge bereitzustellen und
im Arbeitsbereich vorzuhalten, ggf. Brandwache.
Bei Arbeiten an und in den offenen haustechnischen
Installationsschächten haben sich die betreffenden
Arbeitskräfte mit geeigneten persönlichen
Schutzausrüstungen (z.B. Sicherheitsgeschirr mit
Sicherungsseil und Rückverankerung) gegen Absturz zu
sichern. Die erforderlichen Schutzausrüstungen sind
durch den AN zu stellen.
Deckendurchbrüche sind nur mit größter Vorsicht und
Sorgfalt unter Berücksichtigung von Lärm- und
Staubschutzbestimmungen herzustellen. Aus
Sicherheitsgründen ist in dem darunter liegenden Raum
eine Sicherheitsperson zu stellen. Alle Durchbrüche
sind rutschfest mit Schalbrettern zu sichern.
Brandwanddurchdringungen sind bis zur Ausbildung der
fachgerechten Schottungen provisorisch mit geeigneten
nichtbrennbaren Baustoffen (Schmelzpunkt > 1000 ° C)
gegen Brand- und Rauchdurchtritt zu sichern/ schotten.
Geschossdurchführungen sind bis zur Ausbildung der
fachgerechten Schottungen provisorisch mit geeigneten
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Gesamtbetrag
in EUR
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
nichtbrennbaren brandhemmenden Baustoffen (Schmelzpunkt
> 1000 ° C) gegen Brand- und Rauchdurchtritt zu
sichern/ schotten.
Alle spannungsführenden Leitungen sind bei
Nichtbeaufsichtigung bzw. bei Nichtzugegensein des
Monteurs freizuschalten und zu sichern (z.B. mit
Hauptschalter).
Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen
Mitarbeitern und den Mitarbeitern seiner
Nachunternehmer eine einheitliche und das Unternehmen
erkenntlich machende Kleidung und ein Namensschild (gut
leserlich) zur Verfügung zu stellen, und dafür Sorge zu
tragen, dass die Kleidung/ Namensschild auf der
Baustelle generell getragen wird. Es wird durch den AG
eine weitere Mitarbeiterkennzeichnung "Im Auftrag der
GESOBAU", mit einfacher Befestigungsmöglichkeit an
Kleidung, den AN gegen Kaution auf Nachweis ausgegeben.
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass alle
Mitarbeiter und die Mitarbeiter seiner Nachunternehmer
diese zusätzliche Kennzeichnung auf der Baustelle
tragen und verwenden. Die Mitarbeiterkennzeichnung/
Schilder "Im Auftrag der GESOBAU" sind nach Abschluss
der Arbeiten wieder in einem ordentlichen Zustand der
Bauleitung zurück zu geben. Für jedes nicht zurück
gegebene Schild werden von der Schlussrechnung 20,00 ¬
abgezogen/ einbehalten.
Der Bieter hat bis zum Baubeginn ein
baustellenbezogenes Qualitätssicherungskonzept für die
ausgeschriebene Leistung schriftlich auszuarbeiten und
der örtlichen Bauleitung zu übergeben. Folgende Punkte
sind besonders zu berücksichtigen
- wie die Überwachung und Sicherstellung
- wie Dokumentation der verdeckten Bauleistungen
- Benennung des Überwachungsrhythmus
- Benennung qualifiziertes Überwachungspersonal
1.6 Angaben zu Angebot / Angebotsunterlagen
Der AN hat den Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung zu führen. Der Versicherungsschutz muss
bis zum Abschluss der Verjährungsfrist gewährleistet sein.
Dem Bieter wird vor Abgabe des Angebotes empfohlen, sich
mit folgenden Punkten gründlich auseinanderzusetzen und zu
informieren:
- Geometrie des Objektes in Bezug zu Grundstücksgrenzen
und Zugänglichkeiten, besonders zu den Innen- und
Hinterhöfen sowie Giebelwänden
- Lage und Zufahrt zum Bauvorhaben (mit Innen- und
Hinterhöfen sowie Giebelwänden), einschl. dem Umfeld
- die begrenzten und beengten Flächen, die für die
Baustelleneinrichtung zur Verfügung stehen
- siehe dazu auch die Anlagen zum LV und Google Earth
Besichtungstermine zur Kalkulation sind mind. 5 Tage im
Vorfeld abzustimmen.
Ansprechpartner für Terminabstimmung:
Frau Colberg: Tel. 030 / 98 60 14 33
Senator.DPMS GmbH
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12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
Treskowallee 26 in 10318 Berlin
Nachträge und Mehrforderungen die sich aus Mißachtung
dieser Festlegung (Unkenntnis) ergeben werden nicht
anerkannt. Mehrforderungen nach einer eventuellen
Auftragserteilung können nicht damit begründet werden,
daß Art und Umfang der anfallenden Arbeiten sowie die
Lage der Baustelle nicht bekannt waren.
Texte des Leistungsverzeichnisses und beigefügte
Zeichnungen erläutern das Konstruktionsprinzip im
Rahmen der Architekturgestaltung, dementsprechend hat
die Konstruktionsausführung zu erfolgen.
Der Bieter hat bei der Kalkulation die Beschreibung der
verlangten Leistung auf ihre fachliche Richtigkeit zu
prüfen, sowie seine Berichtigungen, Erläuterungen oder
Ergänzungen gesondert einzureichen. Nachforderungen,
die sich aus der Nichtbeachtung der vorstehenden
Bedingungen ableiten, werden nach dem Zuschlag nicht
berücksichtigt. Eine Nachvergütung erfolgt nicht.
Die Materialien und Montagearbeiten sind so anzubieten,
wie sie in der Leistungsbeschreibung angegeben und
gefordert sind. Wenn der Bieter ein gleichwertiges
Fabrikat anbietet, muss er mit der Angebotsabgabe dies
auf einem gesonderten Beiblatt einreichen, wobei
folgende Angaben enthalten sein müssen: Position,
Fabrikat, Nachweise der Gleichwertigkeit mit allen
erforderlichen Parametern (Konformitätsnachweis). Dies
gilt für alle ausgeschriebenen Positionen.
Die zur Ausführung kommenden Produkte/ Fabrikate müssen
vor Bestellung/ Ausführung durch die örtliche
Bauleitung / Bauherren bemustert bzw. bestätigt worden
sein. Alle erforderlichen Produktunterlagen/
Produktnachweise und Muster sind entsprechend durch die
AN ausreichend im Vorfeld kostenlos bereitzustellen.
Der Auftraggeber allein entscheidet in letzter Instanz
über die Gleichwertigkeit/ Zulässigkeit der zum Einsatz
kommenden Produkte/ Fabrikate.
Alle im Verlauf des Vergabeverfahrens zur Verfügung
gestellten Unterlagen sind unverzüglich auf
Vollständikeit zu prüfen. Eventuelle Unklarheiten,
Verständnisschwierigkeiten zur Leistung oder
Unvollständigkeiten sind unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Die Anfragen sind innerhalb der auf der
Vergabeplattform benannten Frist ausschließlich
schriftlich bzw. per Fax, vorzugsweise per Mail, zu
stellen. Verspätet eingegangene, mündliche oder
telefonische Anfragen werden nicht beantwortet.
Die Anfragen bzw. Nachfragen bei Unklarheiten zu den
Ausschreibungsunterlagen bzw. zu den zu erbringenden
Leistungen sind ausschließlich zentral über die
Vergabestelle des AG (GESOBAU AG) und parallel an den
Planer [email protected] zu stellen.
Danach kann der Bieter andernfalls aus den vorgenannten
Umständen keine Rechte herleiten, es sei denn, er weist
nach, dass er den betreffenden Umstand bei Anwendung
der gehörigen Sorgfalt nicht eher hätte erkennen
können.
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Gesamtbetrag
in EUR
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
Der Bieter bestätigt, dass die aufgeführten
Lohnstundensätze unter Beachtung der preisrechtlichen
Bestimmungen ermittelt worden sind und die üblichen
Berechnungsmerkmale vollständig beinhalten. Leistungen
im Stundenlohn werden grundsätzlich nur vergütet, wenn
sie vor ihrem Beginn vereinbart werden. Die
Stundennachweise sind unverzüglich zur Bestätigung
vorzulegen.
Die Ausführungsunterlagen, die der Auftragnehmer
verwendet, müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers
oder seines Architekten tragen, um Verwechslungen bei
der Bauausführung zu vermeiden.
Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet
werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von
seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht.
Bei den ausgeschriebenen Massen wurde von einer fiktiven
Anzahl von Leerstandswohnungen zum Zeitpunkt der Sanierung
ausgegangen. Dies ist eine Annahme, daher kann es im Zuge
der Ausführung zu Massenänderungen/ Massenverschiebungen
von größer 10% kommen.
Die Leistungen zur Sanierung der bewohnten WE werden
noch individuell mit dem Mieter abgestimmt und
vereinbart. Im Rahmen dieser Mietervereinbarungen kann
es noch zu erheblichen Leistungsänderungen in den
Gewerken des Innenausbaus (Tischler/ Abbruch/
Trockenbau/ Fliesen/ Maler/ Bodenbelag/ HSLE) kommen.
Der Leistungsumfang für die einzelnen
Leistungspositionen der Wohnungssanierung ergibt sich
aus der tatsächlichen Anzahl der Ausbauwohnungen, den
Wohnungsbegehungen, den Mietverhältnissen, den
Mietervereinbarungen sowie dem Baufortschritt.
Daher kann es im Zuge der Ausführung bei den Leistungen
zur Wohnungssanierung zu Massenänderungen größer 10%
kommen.
1.7 Vorschriften, Richtlinien und Bestimmungen
Die Ausführung hat in jedem Fall nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik und Baukunst sowie unter
Beachtung und Einhaltung der Verarbeitungsrichtlinien
der Hersteller, der örtlichen Vorschriften, der
örtlichen Verordnungen, aller behördlichen Auflagen,
den Hochbaurichtlinien und den Runderlassen der Länder
zu erfolgen, sofern sie dieses Bauvorhaben und Gewerk
betreffen oder tangieren.
Der AN ist bei seiner Arbeitsausführung auf der
Baustelle für die strikte Einhaltung der ArbeitsSicherheits-, Unfallverhütungsvorschriften und
Vorschriften der Berufsgenossenschaften allein
verantwortlich. Bei Baustelleneröffnung ist der
Sicherheitsbeauftragte des AN der Bauleitung
schriftlich zu benennen. Besonders hingewiesen wird auf
aktuell gültige Baustellenverordnung (BStVO).
Bei der Ausführung der Arbeiten sind die jeweiligen
Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen
Berufsgenossenschaft zwingend zu beachten und
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Gesamtbetrag
in EUR
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
umzusetzen.
1.8 Allgemeine Anforderungen / Angaben zur Ausführung
Alle Bauprodukte, Baustoffe und Bauarten müssen gemäß
Bauregelliste über die erforderlichen Verwendbarkeitsnachweise,
Zulassungen oder Prüfzeugnisse verfügen, der entsprechende
Nachweis ist dem AG spätestens mit der Abnahme zu dokumentieren,
einschl. aller erforderlichen Übereinstimmungsnachweise/ -erklärungen
des AN. Evtl. erforderliche Zustimmungen im Einzelfall sind in
Verantwortung und zu Lasten des AN herbeizuführen und
zu veranlassen.
Die nachstehenden Leistungen sind grundsätzlich als
Komplettleistung zu verstehen, einschl. Entsorgung
alles anfallenden Bauschutt, Lieferung aller
erforderlichen Materialien und Baustoffe, Verschnitt,
Transport zu Verwendungsstellen, aller erforderlichen
Untergrundvorbereitungen, Anpassungen, Herstellung von
Anschlüssen, Aussparungen, Schutzmaßnahmen,
Versiegelungen usw. Die Lieferung der ausgeschriebenen
Materialien ist, wenn im Text nicht anders beschrieben,
in den Einheitspreisen mit zu berücksichtigen.
Die zur Anwendung vorgesehenen Produkte sind
entsprechend anzugeben. Der Nachweis, das die Produkte
den Anforderungen entsprechen, ist durch den AN zu
führen. Die Entscheidung ob ein Produkt den
Anforderungen entspricht und zur Anwendung kommen kann,
liegt allein beim Bauherren und dessen Bauleitung.
Vor Ausführungsbeginn sind die einzelnen Baustoffe und
Ausführungen als Materialmuster zur Bemusterung zur
Verfügung zu stellen bzw. Musterflächen an Ort und
Stelle in ausreichender Größe und Anzahl anzubringen.
Der Umfang der erforderlichen Bemusterungen ist
rechtzeitig mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen.
Die Vorlage von Mustern, deren Beschaffung
und Vorstellung zur Genehmigung ist vom AN so
rechtzeitig vorzunehmen, daß eine termingerechte
Disposition der ausgesuchten Stoffe, unter
Berücksichtigung von Produktions- und Lieferfristen,
erfolgen kann.
Sämtliche Maßangaben sind Systemmaße und durch den AN
vor Ort zu überprüfen. Der AN haftet in vollem Umfang
für die Richtigkeit der Maße. Maße sind durch den AN
eigenverantwortlich vor Ort zu nehmen.
Arbeitsbereiche und frisch bearbeitete Flächen/
Bereiche sind ausreichend sicher abzusperren/ sichern/
markieren.
Auf alle von anderen Gewerken bereits eingebauten
Materialien und Bauteile ist Rücksicht zu nehmen.
Bei Montage- und Befestigungsarbeiten ist darauf zu
achten, dass im betreffenden Bereich sich keine
verdeckt liegenden Leitungen, Kanäle, Kabel usw.
befinden, ist durch AN im Vorfeld zu prüfen und
auszuschließen.
Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund
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Gesamtbetrag
in EUR
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
abgestimmt sein, ihre Spreizkräfte dürfen keine zu
großen inneren Spannungen erzeugen,
Mindest(rand)abstände sind zu beachten. Bei nicht
ausreichend festem/ tragfähigen Untergrund sind
Injektionsanker bzw. für Untergrund geeignete und
zugelassene Anker/ Dübel/ Befestigungsmittel zu
verwenden.
Schutzmaßnahmen (Abdeckungen usw.) sind entsprechend
den Erfordernissen und örtlichen Gegebenheiten
durchzuführen. Alle durch die Bauarbeiten gefährdeten
Bauteile und Einrichtungsgegenstände, die erhalten
werden sollen bzw. bereits neu eingebaut sind, sind
gegen Verunreinigung und Schäden ausreichend sicher zu
schützen. Beschädigungen oder Verschmutzungen an nicht
berührten Bauteilen gehen zu Lasten des verursachenden
Auftragnehmers.
Die Arbeitsbereiche sind mittels geeigneten
Schutzmaßnahmen vor Beschädigungen und Verschmutzungen
zu schützen. Die Schutzmaßnahmen sind während der
Arbeiten durch den AN funktionsfähig vorzuhalten,
unterhalten und nach Abschluss der Arbeiten wieder
aufzunehmen und zu entsorgen.
Bei Abbruch, Schleifarbeiten sowie sonstigen
staubintensiven Arbeiten ist die Staubentwicklung auf
ein technisch mögliches Minimum zu reduzieren.
Bestandteil der Leistungen sind alle erforderlichen
Nebenleistungen, Absperr- und Sicherungsmaßnahmen der
Arbeitsbereiche, Mieterinformationen usw..
Zur Abnahme sind alle Arbeitsbereiche sowie eingebauten
Produkte und Bauteile komplett feinzureinigen bzw. in
einem feingereinigten Zustand zur Abnahme vorzustellen.
Bei Nichteinhaltung wird nach einmaliger Aufforderung
durch die BÜ eine Reinigungsfirma beauftragt und die
entstehenden Kosten werden von der Rechnungssumme des
entsprechenden AN abgezogen.
Bei der Leistungserbringung ist zu berücksichtigen,
dass die Arbeiten in einem Gebäude im bewohnten Zustand
mit bewohnten Wohnungen erfolgen. Die Kosten für die
damit erforderlichen zusätzlichen Schutzmaßnahmen,
Erschwernisse bei der Baufreiheit, eine nicht immer
gewährleistete kontinuierliche Arbeitsweise und
sonstige damit verbundene Mehraufwendungen sind zu
berücksichtigen und in die Einheitspreise
einzukalkulieren.
Der Zugang zu den Wohnungen und die tägliche
Verschließbarkeit der WE-Türen muss während der
Leistungserbringung gewährleistet bleiben.
1.9 Abbrucharbeiten / Abfallentsorgung
Aller anfallender Bauschutt (auch gefährliche/
besonders überwachungsbedürftige Abfälle) wird Eigentum
des AN. Er ist aufzunehmen, abzutransportieren und
fachgerecht zum Nachweis über ein zugelassenes
Entsorgungsunternehmen auf einer zugelassenen Deponie
oder Recyclinganlage und gemäß den vor Ort geltenden
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Gesamtbetrag
in EUR
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
Vorschriften zu entsorgen, einschl. Deponiegebühren.
Bauschutt und alle sonstigen Abfälle dürfen auf der
Baustelle weder gestapelt noch verfüllt werden. Sie
sind sofort nach Beendigung der jeweiligen Arbeiten aus
dem Gebäude und vom Gelände zu entfernen. Eine
Materialtrennung hat entsprechend den Vorschriften zu
erfolgen.
Im Auftrag des AG wird der Auftragnehmer für die
Entsorgung nicht gefährlicher und gefährlicher Abfälle
Verfahrensbevollmächtigter für die Andienung und
Entsorgung der Abfälle - den gesamten
Entsorgungsprozess.
Für die Entsorgung von Abfall arbeitet die GESOBAU AG
mit dem ZEDAL - System. Die Entsorgung des anfallenden
Abfalls hat gemäß der "Verordnung über den Nachweis bei
der Entsorgung von Abfall "zu erfolgen. Eine
Registrierung des Bieters bei der ZKS-Abfall wird
vorausgesetzt.
Die Entsorgung hat über Einzelentsorgungsnachweise
durch die AN zu erfolgen. Die Entsorgung des
anfallenden Abfalls hat gemäß der "Verordnung über den
Nachweis bei der Entsorgung von Abfall "zu erfolgen.
Die Entsorgungsnachweise sind der BL spätestens zur
Abnahme zu übergeben.
Der Auftragnehmer ist für die komplette umweltgerechte
Sammlung, Behandlung/ Filterung und Entsorgung allen
anfallenden Bauwasseres/ Schmutzwasser/
Reinigungswassers (auch belastetes / kontaminiertes
Wasser) verantwortlich. Einschl. Einholung aller
erforderlichen Genehmigungen; Übernahme aller
anfallenden Gebühren und Kosten; bereitstellen,
einrichten und wieder demontieren aller erforderlichen
Auffangvorrichtungen für jegliches anfallendes
Schmutzwasser/ Reinigungswasser; aller Maßnahmen und
Geräte zur Abwasserbehandlung; Entsorgung des
anfallenden Schlammes und Wassers; Dokumentation der
durchgeführten Arbeiten und Sachverhalte verantwortlich
und hat diese Leistung mit erbringen und
einzukalkulieren.
Durch den AN ist bis zum Baubeginn ein
baustellenbezogenes firmeninternes
Abfallentsorgungskonzept aufzustellen, dabei sind
besonders zu beachten:
- wie die Überwachung und Sicherstellung sowie
Dokumentation der Entsorgung von unbelasteten
Abfällen erfolgt
- Benennung des Überwachungsrhythmus sowie des hierfür
qualifizierten Überwachungspersonals (inkl. der erf.
Nachweise und Qualifikationen)
Der Abbruch von Gefahrstoffen/ gefährlichen Abfällen
bzw. Arbeiten in kontaminierten Bereich sind durch die
AN gem. TRGS/ BGR/ BGI durchzuführen und bei den
entsprechenden Behörden sowie Ämtern durch den AN
fristgemäß anzumelden. Erforderliche Genehmigungen sind
durch AN einzuholen, Auflagen und Anweisungen zu
befolgen. Die damit verbunden Kosten sind in die
Einheitspreise einzukalkulieren und gehen zu Lasten des
Auftragnehmers.
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12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
zu Tapetenabbruch/ Abbruch von Wand- und Deckenbelägen:
Hier ist der Einsatz von Flüssigkeiten (Wasser,
Tapetenlöser usw.) auf ein Minimum zu beschränken.
Schäden an dem begrenzenden Bestand sind
auszuschließen. Die Flüssigkeiten dürfen nicht auf die
Fußböden/ Estrich gelangen und im Wandbereich den
Bodenaufbau hinterlaufen - hier ist der Kontakt mit PAK
haltigen Substanzen/ Bodenklebern/ Sperrschichten
(unter Estrich/ Parkett/ Bodenbelag) im Bodenaufbau
auszuschließen.
1.10 Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten werden nur bei schriftlicher
Bestätigung durch die örtliche Bauleitung, vor
Ausführungsbeginn, anerkannt.
1.11 Mängel an Vorleistungen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Beanstandungen und
Mängel an Vorleistungen so rechtzeitig schriftlich
anzuzeigen, daß eine Behebung und Richtigstellung unter
seiner beratenden Mitwirkung erfolgen kann, ohne daß es
zu Verzögerungen bei der Bauausführung kommt. Mit
Arbeitsbeginn ist die Einrede bezüglich mangelhafter
Vorleistungen verwirkt.
1.12 Aufmaß, Raumbuch und Rechnungslegung
Alle Rechnungen sind grundsätzlich gemäss den Vorgaben
der ZVB für die Ausführung von Bauleistungen des AG
einzureichen.
Bei Erfordernis sind die Rechnungen in Förderanteile
aufzusplitten bzw. Förderanteile separat auszuweisen,
gemäß den Vorgaben des AG.
Die Aufmaße und Abrechnungen der Leistungen haben in
prüfbarer Form wohnungs bzw. abschnittsweise sowie
getrennt nach Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu erfolgen. Die Form ist im Vorfeld gemeinsam
mit der örtlichen Bauleitung und den Bauherrn abzustimmen
und wird in letzter Entscheidung durch die örtliche Bauleitung/
Bauherrn festgelegt. Die vorherige Festlegung zur Abrechnung /
Aufmaß gilt auch bei Pauschalverträgen.
Durch den AN sind die erbrachten Leistungen in
Raumbücher und Zeichnungen, entsprechend den Vorgaben
des Bauherren, objekt- , wohnungs- und zimmerweise
einzuarbeiten und der örtlichen Bauleitung zu
übergeben.
1.13 Dokumentation
Die vollständige Dokumentation seiner Leistungen hat
jeder Auftragnehmer spätestens eine Woche vor Abnahme
der örtlichen Bauleitung in 3-facher Ausfertigung auf Papier
(übersichtlich mit Inhaltsverzeichnis in Aktenordnern) und als
Datei (PDF) auf Datenträger, zu übergeben. Die Vorgaben der
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LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
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Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
örtlichen Bauleitung dazu sind bindend.
Dazu gehören u.a.:
- Entsorgungsnachweise
- Liefernachweise
- Vollständige Verwendbarkeitsnachweise /
Anwendbarkeitsnachweise/
Übereinstimmungserklärungen
- Ausführungsbestätigung der Systemhersteller
- Produktnachweise, Zertifikate, Zulassungen
- Prüfzeugnisse
- Prüfprotokolle, Druck- und Spülprotokolle,
Messprotokolle
- Übereinstimmungserklärungen, Errichterbestätigungen,
Prüfbücher
- Abnahmen von Sachverständigen und Sachkundigen
- Fachbauleitererklärung/ Fachunternehmererklärung
- Betriebsanleitungen und Beschreibungen der Anlagen
sowie Bestätigung über Umfang der Einweisungen des
Bedienungspersonals
- Herstellerangaben und Wartungsvorschriften über
eingebaute Materialien
- Ausführungsunterlagen, Werkplanungen
- Revisionszeichnungen
die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit
1.14 Sicherheitstechnische Belange und Festlegungen
Diese sicherheitstechnischen Vorbemerkungen dienen als
grundsätzliche Regelung zur Umsetzung und Einhaltung
der Forderungen aus der Baustellenverordnung. Sie
entbinden den Auftragnehmer nicht von seinen
gesetzlichen Verpflichtungen zur Einhaltung
insbesondere folgender Vorschriften:
-
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Arbeitsstättenverordnung (ArbStVO)
Baustellenverordnung (BStVO)
Gefahrstoffverordnung (GefstoffV)
Technische Regelungen TRGS
sowie den gültigen Vorschriften und Regelungen der
gesetzlichen Unfallversicherer, insbesondere den
jeweils gültigen
- Unfallverhütungsvorschriften (UVV)
- Richtlinien, Sicherheitsregeln und anderen
bauberufsgenossenschaftlichen Schriften für Sicherheit
und Gesundheit bei der Arbeit (ZH 1 -Schriften).
Für die Einhaltung vg. Regelungen bleibt der
Auftragnehmer allein verantwortlich.
Mit Auftragserteilung werden folgende Dokumente zum
Vertragsbestandteil:
- SiGe-Plan (Stand - Ausführungsplanung)
- Baustellenordnung (Stand - Ausführungsplanung)
Mit Baubeginn ist vom Bieter gem. § 5 ArbSchG eine
Gefährdungsanalyse für die zu seinem Leistungsumfang
gehörenden Leistungen und Arbeiten sowie eine
Sicherungskonzeption zur Verminderung von Gefährdungen
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Gesamtbetrag
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(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
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Einheitspreis
in EUR
und Risiken seiner Angestellten durch die gewählten
Arbeits-/ Produktionsverfahren durchzuführen. Diese ist
als Dokumentation vor Baubeginn der Bauleitung zu
übergeben
Vor Ausführungsbeginn sind, sofern für bestimmte
Arbeiten erforderlich, entsprechende Sachkundenachweise
gem. § 7 ArbSchG für die jeweilig für die Ausführung
vorgesehenen Fachkräfte in Kopie dem SiGe-Koordinator
zu übergeben.
Vor Ausführungsbeginn sind die erforderlichen Montageund/ oder Abbruchanweisungen an den zuständigen
SiGe-Koordinator zu übergeben.
Der SiGe-Plan unterliegt erfahrungsgemäß
bauablaufbedingt ständigen Anpassungen (Änderungen
Planung, hieraus erforderliche Änderungen im Bauablauf,
temperaturbedingte Änderung/ Unterbrechung von
Ausführungszeiten, Änderungen im Baustellenumfeld durch
weitere Baumaßnahmen, usw.).
Spätestens mit Baubeginn ist dem zuständigen
SiGe-Koordinator vom AN der nach Bauordnung
verantwortliche Bauleiter sowie die Person zu benennen,
die entsprechend UVV BGV 1 § 6 die Arbeiten mit anderen
AN auf der Baustelle sowie der vom AN beauftragten
Subunternehmen im Hinblick auf Sicherheit und
Gesundheitsschutz abstimmt.
Wird die Änderung des Planes aus Gründen erforderlich,
die schuldhaft durch den AN und seinen Vertragspartnern
herbeigeführt wurden, beispielsweise durch
Terminverzug, so werden diese Änderungen unter
Zugrundelegung des entstehenden Aufwandes für die
Plananpassung sowie sich hieraus ergebender
zusätzlicher Baustelleneinrichtungen oder
sicherheitstechnischer Einrichtungen dem verursachenden
AN in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für einen
erhöhten Koordinationsaufwand des SiGe-Koordinators für
eventuelle Beschleunigungsmaßnahmen.
Entstehen durch schuldhafte Verstöße des AN oder seiner
Vertragspartner gegen die Festlegungen im SiGe-Plan
oder der Baustellenordnung dem Bauherren Schäden in
Form von Ausfallzeiten (Baustop, Sperrung von Rüstungen
etc.), werden diese zu Lasten des AN verrechnet.
Der SiGe-Koordinator ist zur Einstellung
sicherheitswidriger Arbeiten berechtigt. Daraus
entstehende Kosten gehen zu Lasten des betreffenden AN.
1.15 Leistungseinschluss
In den allgemeinen Vorbemerkungen (Pkt. 1.1 bis 1.14)
aufgeführte Leistungen sowie sich aus den allgemeinen
Vorbemerkungen ergebende Leistungen sind zu erbringen
(Leistungsbestandsteil) und bei der Kalkulation zu
berücksichtigen/ einzukalkulieren.
Der AN erklärt ausdrücklich, dass er sämtliche
vorstehende Bedingungen vorbehaltlos anerkennt. Etwaige
Bedenken sind dem Angebot schriftlich beizufügen.
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Gesamtbetrag
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Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
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Gesamtbetrag
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2. Bauzeit und Termine
WHG 730 - Sprengelstr. 45/46
Gesamtbauzeit des BV: 20.02.2017 bis 25.05.2018
Bauzeiten / Termine gemäss Bauablaufplan vom 10.08.2016
Baubeginn: 21.08.2017
Zwischentermin 1:
Fertigstellung Aufzugsschacht Sprengelstr. 45: 16.10.2017
Zwischentermin 2:
Fertigstellung Aufzugsschacht Sprengelstr. 46: 10.11.2017
Zwischentermin 3:
Fertigstellung Aufzugsanlage Sprengelstr. 46: 09.03.2018
Fertigstellung: 10.04.2018
Die vorherig genannten Fristen/Termine und die
Einzelfristen/Termine in den o.g. Bauablaufplänen
gelten als Vertragsfristen gem. § 5 Abs. 1 S. 2 VOB/B
und werden als solche vereinbart.
3. Anlagen zur Ausschreibung
Nachfolgende Anlagen/ Pläne liegen der Ausschreibung
bei:
- Lage-/Baustelleneinrichtungsplan für WHG 711/721/725/730
- Muster Wartungsvertrag für Aufzugsanlagen der GESOBAU AG, einschl.
Anlage 1 und 2
- Muster-Vertrag über Notrufbereitschafts- und Aufzugswärterdienst für
Aufzugsanlagen der GESOBAU AG, einschl. Anlage 1 und 2
WHG 730 - Sprengelstr. 45/46
- Bauablaufplan vom 10.08.2016
Pläne/Zeichnungen:
- AP Sanierungsvariante, Grundriss Erdgeschoss, 19.08.2016, Index A
- Aufzugszeichung Vorderhaus Sprengelstr. 45, 15.09.2016, Index - Aufzugszeichung Hinterhaus Sprengelstr. 46, 15.09.2016, Index -
4. Mindestanforderungen
4. Mindestanforderungen
Auf die nachfolgend genannten Bewerbungsbedingungen sei hiermit nochmals
ausdrücklich hingewiesen.
Die Angaben sind als Bestandteil der Verdingungsunterlagen vom Bieter auf den
genannten
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Datum:
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Einheitspreis
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Formblättern einzutragen und dem Angebot beizulegen.
III.1) Teilnahmebedingungen:
III.1.1) Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der
Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Auflistung und kurze Beschreibungen der Bedingungen:
1. Nachweis der Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister oder der
Handwerksrolle des Sitzes oder Wohnsitzes.
2. Die Eignung ist durch eine der folgenden Bescheinigungen bzw. Erklärungen
nachzuweisen:
- Eintragung in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von
Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis)
- Eintragung im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis für Bauleistungen (ULV)
bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin
- ULV-Eintragung bei der Auftragsberatungsstelle Brandenburg oder Sachsen oder
Sachsen-Anhalt oder Mecklenburg-Vorpommern oder gleichwertige Bescheinigungen
anderer Bundesländer
- Beibringung des ausgefüllten beiliegenden Formblattes „?Eigenerklärung zur
Eignung I“?
Gelangt das Angebot eines Bieters, der nur die „?Eigenerklärung zur Eignung
I“? abgegeben hat, in die engere Auswahl, hat der Bieter nach Aufforderung
durch die Vergabestelle folgende einschlägige Nachweise unverzüglich
beizubringen:
a.) Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes über die Zahlung von Steuern
und Abgaben.
b.) Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse über die ordnungsgemäße
Entrichtung der gesetzlichen Beiträge.
c.) Qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des
zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen.
d.) Nachweis einer gültigen Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung.
Wenn keine Gültigkeitsdauer angegeben ist, dürfen die unter a. bis d.
geforderten Bescheinigungen und Nachweise am Tag des Eröffnungstermins nicht
älter als ein Jahr sein.
Ausländische Bieter haben gleichwertige Bescheinigungen des Herkunftslandes
vorzulegen. Bei Dokumenten, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist
eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche beizufügen.
III.1.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:
1.) Erklärung über den Gesamtumsatz in den abgeschlossenen Geschäftsjahren 2013,
2014, 2015.
Das Formblatt „?Eigenerklärung zur Eignung II“? ist für die unter Nummer
III.1.2 Punkt 1) geforderte Erklärung den Verdingungsunterlagen beigefügt und
zwingend zu verwenden.
zu 1) Als Mindestanforderung gilt ein mittlerer Jahresgesamtumsatz in den
abgeschlossenen Geschäftsjahren 2013, 2014, 2015 in Höhe von >= 500.000 EUR
Brutto.
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III.1.3) Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:
1.) Erklärung über die Zahl der in den abgeschlossenen Geschäftsjahren 2013,
2014, 2015 jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte.
Das Formblatt „?Eigenerklärung zur Eignung II“? ist für die unter Nummer
III.1.3 Punkt 1) geforderte Erklärung den Verdingungsunterlagen beigefügt und
zwingend zu verwenden.
zu 1) Als Mindestanforderung gilt eine durchschnittliche Anzahl von >= 5
Arbeitskräften in den abgeschlossenen Geschäftsjahren 2013, 2014, 2015.
2) Referenzliste über ähnliche Leistungen in vergleichbarer Größenordnung,
welche im Zeitraum 01.01.2013 bis zur Angebotseröffnung abgeschlossen wurden
(Abnahme durch den Auftraggeber), mit folgenden Angaben:
- Auftraggeber (Name und Adresse)
- Ansprechpartner beim Auftraggeber mit Telefonnummer
- Bezeichnung des Referenzprojektes
- Beschreibung der Art der Leistung
- Beschreibung des Leistungsumfanges
- Ausführung unter bewohnten Bedingungen (ja / nein)
- Auftragssumme (brutto)
- Ausführungszeitraum (von / bis)
Das Formblatt „?Eigenerklärung zur Eignung III“? (Referenzliste) ist für die
unter Nummer III.1.3 Punkt 2) geforderten Angaben den Verdingungsunterlagen
beigefügt und zwingend zu verwenden.
zu 2) Als Mindestanforderung gelten zwei vergleichbare Referenzen (Ausführung
von Aufzugsanlagen einschl. Aufzugsschächten im bewohnten Wohnungsaltbau),
welche im Zeitraum vom 01.01.2013 bis zur Angebotseröffnung abgeschlossen
wurden, mit einer Bruttoauftragssumme von jeweils mindestens 100.000 EUR.
Zusätzliche Technischen Vorbemerkungen
Zusätzliche Technischen Vorbemerkungen
1. Vorschriften und Angebotsgrundlagen
Die gesetzlichen und ministeriellen sowie einschlägigen brand- und
baupolizeilichen Bestimmungen sind zu berücksichtigen, einschließlich der für
den Bau und den Betrieb der Anlagen bestehenden Vorschriften wie
- 2014/33/EU Richtlinie für Aufzüge
- Gesetz über technische Arbeitsmittel (Produktsicherheitsgesetz)
- Bauordnung sowie Durchführungsverordnung für die Stadt bzw. das Land
- Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMV Gesetz)
- die Betriebssicherheitsverordnung
- DIN EN 81-20 / -50
- TRBS 1121, 2181, etc.
- die einschlägigen DIN-Normen für Materialien, Konstruktionen und Geräte
- ISO 13738 für die Bewertung der Fahreigenschaften
- Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sowie Richtlinien und andere Grundsätze
der
Berufsgenossenschaften
- VDE-Bestimmungen, insbesondere VDE-0190, VDE-0185, VDE-0100 sowie die
EVU-Bestimmungen
- VDI 2566 Lärmminderung an Aufzugsanlagen
- VDI 4707 Energieeffizienz von Aufzugsanlagen
- Wasserhaushaltsgesetz mit dazugehörigen Verordnungen und Vorschriften
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Ordnungszahl
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Menge
Einheit
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Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
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Gesamtbetrag
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2. Lieferumfang
Mit den Preisen des Angebotes sind sämtliche Leistungen des Auftragnehmers (im
Folgenden AN) abgegolten, die in Übereinstimmung mit den o.g. Vorschriften für
die betriebsbereite Übergabe an den Auftraggeber notwendig sind. Dies sind
insbesondere:
- Alle anfallenden Montagearbeiten an den Aufzugsanlagen sind im Angebot
enthalten
- Abladen der Teile und den Transport derselben ins Gebäude
- Einrichten und Abräumen der Baustelle
- Beschilderung gem. EN 81, LBO, vorbeugendem Brandschutz, etc.
- Einholung der erforderlichen Genehmigungen gem. TRGS 519
- Anzeigen der Maßnahmen beim Gewerbeaufsichtsamt bzw. Amt für Arbeitsschutz
- Einholung aller erforderlichen Genehmigungen sowie Erstellung von ggf.
erforderlichen Gefahrenanalysen für Ausnahmegenehmigungen einschl. aller dafür
entstehenden Gebühren
- Durchführung der technischen Abnahme (Vorprüfung, Prüfung nach
Inverkehrbringung, Prüfung nach Inbetriebnahme) durch eine ZÜS einschließlich
aller dafür entstehenden Gebühren
- Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV inkl. Ermittlung der
Prüffristen und Koordination der Überprüfung der Fristen durch eine ZÜS sowie
Übernahme aller dafür entstehenden Gebühren
- Leihkosten für Gewichte und Stellung der Hilfskräfte
- Durchführung einer Prüfung nach BGV A3 mit Protokollerstellung,
einschließlich aller dafür entstehenden Kosten bzw. Gebühren
- Vorhalten der Werkzeuge, Leitern, Leergut (Verpackungsmaterial)
- Beaufsichtigung der Einbauarbeiten und des notwendigen Transportes bei
Zwischenlagerung von Bauteilen auf der Baustelle
- Aufzugswärterausbildung und Einweisung des technischen bzw. Wartungspersonals
- Die Aufzugskomponenten sind inkl. Lieferung frei Baustelle, einschließlich
Aufstellung und Inbetriebsetzung der Anlagen durch Fachmonteure und Helfer,
anzubieten; Kosten für Unterkunft, Auslösung, Wege- und Fahrgelder sowie
sonstige Nebenkosten sind in die Angebotspreise mit einzurechnen.
- Nicht mehr benötigte Verpackungsmaterialien sind vom AN kostenfrei zu
entsorgen
- Alle erforderlichen Schilder für Fahrkorb, Steuerschrank und Schachtzugänge
sind mitzuliefern
3. Abnahme
Die Abnahmeunterlagen werden je 2-fach erstellt. Die Vorprüfung und Abnahme der
Anlagen (Prüfung zur Inverkehrbringung und Prüfung zur Inbetriebnahme) wird
durch den AN beantragt. Die Abnahmeprüfung mit Fang- und Lastproben wird in
Gegenwart des Sachverständigen einer ZÜS durchgeführt. Der AN stellt die
Belastungsgewichte kostenlos leihweise zur Verfügung. Für die Durchführung der
Prüfungen ist das erforderliche Personal vom AN kostenfrei zu stellen. Die
Gebühren für die Prüfungen, einschließlich Aufzugswärterprüfungen, trägt der AN.
Voraussetzung auf Abnahme durch den Fachingenieur ist die erfolgte Abnahme der
Anlagen durch eine ZÜS, die Behebung aller durch die vorgenannten Stellen
erhobenen Beanstandungen sowie die Vorlage aller hierüber einzuholenden
Bestätigungen bzw. Bescheinigungen.
Die bei der Abnahme durch den Fachingenieur festgestellten Mängel werden dem AN
schriftlich mitgeteilt und sind innerhalb der gesetzten Frist zu beseitigen.
Wird eine erneute Abnahme erforderlich oder sind bei der 1. Nachabnahme nicht
alle Mängel beseitigt, so werden dem AN die dadurch entstehenden Kosten durch
erneute Inanspruchnahme des leitenden Fachingenieurs in Rechnung gestellt.
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Ordnungszahl
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Menge
Einheit
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Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
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Gesamtbetrag
in EUR
4. Transport / Lagerung
Für den Transport und die Einbringung von schweren Anlagenteilen stehen bauseits
keine Leistungen zur Verfügung.
Die Transportwege, Lagerflächen und Arbeitsbereiche sind mit der Bauleitung
abzustimmen und vom AN Aufzug geeignet zu schützen. Außerhalb von Schacht und
Maschinenraum gehört hierzu die Abdeckung der Fußböden sowie für Lagerflächen
und Arbeitsbereiche der Schutz der Wände in Raumhöhe mit geeigneten Materialien,
wie z.B. Sperrholzplatten oder Kartonagen entsprechender Dicke. Der AN Aufzug
hat mit der Bauleitung eigenverantwortlich die Termine für die Anlieferung von
Baugruppen abzustimmen.
5. Termine
Tableau-, Fahrkorb- und Anlagenzeichnungen sind innerhalb von zwei Wochen nach
Auftragserteilung zu erstellen. Erst nach Genehmigung der Unterlagen durch den
AG bzw. dessen Beauftragten erfolgt die Fertigung. Für die Prüfung der
Zeichnungen durch Bauherrn und Planer ist eine Zeit von zwei Wochen bei der
internen Ablaufplanung durch den AN zu berücksichtigen.
Ein detaillierter Montageablaufplan ist vier Wochen nach Auftragserteilung durch
den AN vorzulegen und wird nach Bestätigung durch den Auftraggeber
Vertragsbestandteil.
Eine Kopie der Anzeigeunterlagen ist spätestens zwei Wochen vor der geplanten
Sachverständigenabnahme bei dem Fachingenieur einzureichen.
Die beanstandungslose Sachverständigenabnahme muss zum vertraglichen
Fertigstellungstermin durchgeführt sein.
Wird der vertraglich vereinbarte Fertigstellungstermin durch Umstände, die der
AN zu vertreten hat, nicht eingehalten, so wird der etwa notwendig werdende
provisorische Betrieb der Anlage auf Kosten des AN sichergestellt.
6. Projektinformation
Vor Abgabe des Angebotes informiert sich der Bieter über die Verhältnisse im
Objekt und überzeugt sich durch Einsichtnahme in die Planung von den
Gegebenheiten der Leistungen.
Auf nicht ausreichende Unterrichtung kann sich der Auftragnehmer dem
Auftraggeber gegenüber nicht berufen und daraus Nachforderungen stellen.
7. Maßangaben
Alle Maßangaben in den zur Verfügung gestellten Beschreibungen und Zeichnungen
sind unverbindlich. Die Maße sind am Bau zu nehmen, die in die Zeichnungen
eingetragenen Maße zu prüfen und etwaige Abweichungen dem Fachingenieur zu
melden. Änderungsarbeiten, die durch die Nichteinhaltung dieser Anordnung
erforderlich werden, werden nicht vergütet.
8. Absperrungen
Wenn es anläßlich des Transportes von Materialien, Maschinen und dergleichen
notwendig wird, vorhandene Absperrungen, Abschrankungen und sonstige Sicherungen
- auch an anderen Stellen (z. B. Treppenhäuser) - vorübergehend abzubauen, so
ist der AN für die sichere Absperrung dieser Wege und für den ordentlichen
Wiederaufbau voll verantwortlich.
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
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Gesamtbetrag
in EUR
9. Bauseitige Leistungen
Folgende bauseitige Leistungen sind vorgesehen:
- Staubbindender Anstrich der Schachtgrubensohle
- Absichern des Fahrschachtes bis zum Einbau der Schachttüren
- Beleuchtung vor den Schachtzugängen
- Bereitstellung einer Anschlussfahne für den Potentialausgleich in der
Schachtgrube
- Liefern der elektrischen Hauptzuleitung zum Schaltschrank
- Schwachstromverbindungsleitungen wie z.B. Informations- und
Störmeldeleitungen,
Die bauseitigen Leistungen, die nach Angabe des Auftraggebers durchgeführt
werden, sind vom AN unmittelbar nach Fertigstellung zu überprüfen. Abweichungen
sind schriftlich anzuzeigen.
10. Maschinenabwärme
Die Abwärmelast der Antriebsmaschine ist im Datenblatt anzugeben.
11. Zeichnungen, Berichte
Folgende Unterlagen sind durch den AN zu erstellen und dem Fachplaner zur
Genehmigung vorzulegen:
- Tableauzeichnung
- Fahrkorbzeichnung
- Anlagenzeichnung
Alle Zeichnungen, Tagelohn-, Rapport- und Arbeitsberichte sind in 3-facher
Ausfertigung dem AG bzw. dessen Vertreter zu übergeben. Dabei hat der AN noch
folgende Aufstellungshinweise zu beachten:
In Zeichnungen oder entsprechenden Tabellen werden ausführlich sämtliche
technischen Daten, Maße, Dimensionen, Anschlußwerte etc. eingetragen, die für
Nebenarbeiten bekannt sein müssen.
Alle Zeichnungen müssen DIN-gerecht erstellt werden, der Zeichnungskopf muß
mindestens folgende Angaben enthalten:
- Gegenstand der Zeichnung
- Zeichnungs-Nr.
- Projektname
- Fabrik-Nr. der Aufzugsanlage
- Name und Anschrift des Bauherrn
Alle Unterlagen sind projektgebunden und in deutscher Sprache zu erstellen.
Schaltpläne sind VDE- und DIN-gerecht zu erstellen.
12. Beschläge - Deckplatten - Tableaus
Die Ausführung von Beschlägen, Tableaudeckplatten etc. wird mit dem Bauherrn
bzw. dessen Vertreter abgestimmt. Es sind kostenlos Muster vorzulegen und
Bezugsquellen nachzuweisen.
Alle Edelstahlmaterialien sind in der Qualität V2A (1.4301 bzw. AISI 304)
auszuführen.
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
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Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
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Gesamtbetrag
in EUR
13. Kennzeichnungen
Schmierstellen werden rot gekennzeichnet. Alle drehenden Teile erhalten einen
gelben Warnanstrich.
14. Anstrich und Korrosionsschutz
Alle Stahlteile mit Ausnahme der funktionsbedingten blanken Teile sind verzinkt
oder mit einem Korrosionsschutzanstrich zu liefern. Beschädigungen sind nach der
Montage auszubessern. Blanke Teile erhalten einen lösbaren Schutzüberzug.
15. Akustische Forderungen
Zur Körperschalldämmung sind die Antriebe und Schaltschränke auf Federelemente
zu stellen, wobei als Grundlage zur Auslegung der Feder die VDI-Richtlinie 2566
dienen soll.
Auf die Verwendung hochwertiger, lärmmindernder Bauteile und Komponenten wird
besonderer Wert gelegt.
Die Vorgaben der VDI 2566-2 sowie an deren Anlehnung sind die nachfolgenden
Werte einzuhalten:
- Schacht, verursacht durch Schall im Schachtkopfbereich 65 dB(A)
- Haltestellen, 1m Abstand von Schachttüren 55 dB(A)
- Mitte fahrende Kabine 53 dB(A)
16. Montage
In Vorbereitung der Montage wird durch den AN ein Montageablaufplan mit
detaillierter Beschreibung und zeitlicher Untergliederung der einzelnen
Montageschritte erstellt und dem AG bzw. der Bauleitung zur Verfügung gestellt.
Es werden bauseits in keinem Fall Hilfskräfte gestellt. Die Einrichtung der
Baustelle ist allein Sache des AN Aufzug.
Die Montageleitung liegt beim AN Aufzug. Er ist für eine ordnungsgemäße, den
geltenden Vorschriften und Vertragsbedingungen entsprechende Montageabwicklung
verantwortlich.
Der AN steht dafür ein, dass seine Mitarbeiter bei der zuständigen
Berufsgenossenschaft gesetzlich unfallversichert sind.
Beabsichtigt der AN den Einsatz von Subunternehmen, so hat er dies dem AG
zusammen mit dem Angebot zur Genehmigung anzuzeigen. Es dürfen nur durch den AG
genehmigte Subunternehmer eingesetzt werden.
Zu den Baubesprechungen ist die Teilnahme des zuständigen Montagemeisters des AN
Aufzug Pflicht. Auf Anforderung der Bauleitung ist durch den AN ein Bautagebuch
über die Demontage- und Montagearbeiten zu führen und wöchentlich vorzulegen.
Eventuell erforderliche Schweiß-, Schneid- und Brennarbeiten sind in
Eigenverantwortung auszuführen und mit dem Auftraggeber abzustimmen.
Vorsorgemaßnahmen, brandschutztechnische Belange betreffend, sind vorzunehmen
(Brandwache, Einfeuchten der Etagen etc.).
Die Arbeitsbereiche sind vom AN Aufzug geeignet zu schützen.
Sollte nach Beendigung der Arbeiten der Auftragnehmer nicht mit der Ausführung
der Wartung beauftragt werden, hat er die Anlagen an die mit der Wartung
beauftragten Firmen zu übergeben und diese einzuweisen.
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
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Gesamtbetrag
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17. Zubehör
Das für die Aufzüge erforderliche Spezialwerkzeug
- 1 Handlampe mit 5 m Kabel
- 1 Schild je Haltestelle "Aufzug außer Betrieb"
- 1 Notentriegelungsschlüssel
- 1 komplette Beschilderung gem. den gültigen Vorschriften einschl.
Beschilderung für Steuerschranktür, Hinweisschild Aufzugwärter im EG und
Betriebsanleitung
- 2 Schlüssel je Schließzylinder
- 1 Ölfüllung für Getriebe, Motore, Hydraulik etc.
ist vom AN mitzuliefern. Die Kosten sind im Angebotspreis enthalten.
Die im Steuerschrank/ Bedienlamelle zu deponierenden Zubehörteile sind
übersichtlich und mit entsprechenden Befestigungseinrichtungen anzuordnen.
18. Maschinenaufstellung
Alle Maschinen und Aggregate erhalten einen Profilstahlrahmen, welcher auf einen
mitzuliefernden Stahlträger gesetzt wird und gegen das Gebäude mit
Schwingmetallen schalltechnisch zu entkoppeln ist.
Zur Ableitung von Kondensat und Öl werden Entleerungsstellen so angeordnet und
mit einem Ablaufrohr versehen, dass mit Sicherheit ein Bespritzen und
Verschmutzen von Wänden, Geräten etc. verhindert wird.
19. Unvorhergesehene Arbeiten
Für unvorhergesehene Leistungen, die jedoch nur nach besonderer Beauftragung
auszuführen sind, sind feste Stundensätze anzugeben.
In den Stundenverrechnungssätzen sind die Kosten für Fahrtzeit und Auslösung
bereits enthalten. Stundenlohnzettel werden nur anerkannt, wenn diese täglich
vom AG abgezeichnet werden.
20. Elektrotechnische Bedingungen
Es steht Drehstrom mit den vorhandenen Absicherungen und Leiterquerschnitten zur
Verfügung.
In die Angebotspreise sind die kompletten elektrischen Anlagen, einschließlich
der Kraftstrom- und Steuerleitungen zwischen den Geräten sowie die Lieferung,
Montage und betriebsfertige Verdrahtung der Hauptschalter mit Sicherungen
einzukalkulieren. Alle metallischen Bauteile einschl. der Kanäle und Abdeckungen
sind zu erden bzw. in den Potientialausgleich des Gebäudes einzubeziehen.
Die elektrische Ausrüstung der Anlagen muss in allen Teilen den Forderungen des
EMV- Gesetzes entsprechen, ohne das im weiteren Ausschreibungstext nochmals
darauf hingewiesen wird.
Die Verlegung der Anschlusskabel und Steuerleitungen im Schacht muss weitgehend
in gut zugänglichen Kabelkanälen erfolgen. Die Kabelkanäle sowie die trittfesten
Abdeckungen gehören mit zur Lieferung des AN Aufzug.
21. Grundsätzliche Ausführungsbestimmungen für E-Anlagen
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
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Einheitspreis
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Gesamtbetrag
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Alle für die Bestückung der Schaltschränke erforderlichen Schaltgeräte und
sonstigen elektrischen Einbauteile müssen den sie jeweils betreffenden
Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) entsprechen bzw. das
VDE-Zeichen tragen, oder die VDE-Zeichengenehmigung haben.
Für die Steckdosen im Bereich der Aufzugsanlage (z.B. Steuerung, Schacht und
Fahrkorbdach)
sowie der Fahrkorbbeleuchtung ist der Einbau einer Fehlerstromschutzeinrichtung
mit einem maximalen Bemessungsdifferenzstrom von 30 mA zu berücksichtigen.
22. Forderungen zur energieeffizienten Ausführung
Die Aufzugsanlage soll mindestens der Energieeffizientsklasse B nach VDI 4707
entsprechen. Insbesondere bei Stillstand der Aufzugsanlage muss ein zweistufiger
Eco-Betrieb (Stand-By Modus / Sleep Modus) für eine stufenweise Abschaltung der
wichtigsten Verbraucher (Steuerung, Antriebsregelung, Türsteuerung,
Fahrkorbbeleuchtung, Anzeigen, Lichtgitter, etc.) sorgen.
Anlagendaten Vorderhaus
Anlagendaten Aufzug Vorderhaus (Hof)
Tragfähigkeit (in kg) 375
zul. Personenzahl 5
Nenngeschw. (in m/s) 1,00
Haltestellenanzahl 5
Schachttürenanzahl 5
Lage Maschinenraum maschinenraumlos
Steuerung Einknopfsammel-Steuerung
Antriebstechnik getriebelos
Förderhöhe (in m) 17,00
Schachttiefe i.L. (in mm) 1.250
Schachtbreite i.L.(in mm) 1.800
Schachtgrube (in mm) 800
Schachtkopfhöhe (in mm) 3.550
Schachttürbreite (in mm) 900
Schachttürhöhe (in mm) 2.000
Fahrkorbbreite (in mm) 1.200
Fahrkorbtiefe (in mm) 880
Fahrkorbhöhe (i.L.), (in mm) 2.150
Fahrkorbtürbreite (in mm) 900
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Fahrkorbtürhöhe(in mm) 2.000
Anzahl Fahrkorbtüren 1
Ausführung der Türen zweiteilige-Teleskoptüren
Anlagendaten Hinterhaus
Anlagendaten Aufzug Hinterhaus (Treppenauge)
Tragfähigkeit (in kg) 320
zul. Personenzahl 4
Nenngeschw. (in m/s) 1,00
Haltestellenanzahl 7
Schachttürenanzahl 7
Lage Maschinenraum maschinenraumlos
Steuerung Einknopfsammel-Steuerung
Antriebstechnik getriebelos
Förderhöhe (in m) 19,59
Schachttiefe (in mm) 1.100
Schachtbreite (in mm) 1.700
Schachtgrube (in mm) 1.200
Schachtkopfhöhe (in mm) 3.450
Schachttürbreite (in mm) 900
Schachttürhöhe (in mm) 2.000
Fahrkorbbreite (in mm) 1.100
Fahrkorbtiefe (in mm) 830
Fahrkorbhöhe (i.L.), (in mm) 2.150
Fahrkorbtürbreite (in mm) 900
Fahrkorbtürhöhe(in mm) 2.000
Anzahl Fahrkorbtüren 1
Ausführung der Türen zweiteilige-Teleskoptüren
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
30
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
31
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Vom Bieter sind unter den jeweiligen Positions-Nr. die zum Einsatz geplanten
Komponenten sowie deren technische Parameter einzutragen. Dem
Leistungsbeschreibung ist zum Abschluss ein Datenblatt zur Übersicht der techn .
Daten beigefügt, auch hier sind die zum Einsatz geplanten Komponenten
einzutragen.
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
32
12.10.2016
12.10.2016
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Gesamtbetrag
in EUR
01
Aufzug Vorderhaus (Hof)
01.01
Baustelleneinrichtung
01.01.0010
Baustelleneinrichtung
Baustelle komplett mit allen erforderlichen Geräten,
Werkzeugen, Maschinen, Einrichtungen, Anlagen,
Unterkünften, Aufenthaltsmöglichkeiten und sonstige
Betriebsmittel, die zur vertragsgemäen Erfüllung der
Bauleistungen erforderlich sind einrichten, auf die
Baustelle bringen, bereitstellen, betriebsfertig
aufstellen, betriebsfertig vorhalten, wieder abbauen
und abtransportieren, einschl. aller dafür notwendigen
Arbeiten.
Leistung einschließlich der Kosten für Vorhalten,
Unterhalten und Betreiben der Geräte, Anlagen und
Einrichtungen für die Dauer der Bauzeit.
Arbeitstägliche Öffnung und Schließung/Sicherung der
Baustelle, Arbeitsbereiche und Wohnungen, einschl.
Übernahme Schlüsseldienst - entsprechend den
Festlegungen der Bauleitung - dabei werden die
Hauptanwesenheitszeiten aller beteiligten AN
berücksichtigt.
Arbeitsbereiche sind entsprechend Erfordernissen
abzusperren und sichern, einschl. verkehrstechnischer
Sicherung.
Nach täglichem Arbeitsende ist der gesamte Baustellenbereich durch die AN zu sichern und verschließen, d.h.
alle Türen sind zu schließen und verriegeln, Bauzäune
sind zu schließen, Verkehrssicherungen sind zu prüfen
und ggf. wieder korrekt aufzustellen.
Die Arbeits- und Baustellenbereiche sowie die Wohnungen
sind täglich nach Arbeitsende zu beräumen und besenrein
zu reinigen.
Die Klappen der Leitergänge und alle Leitern der
unteren Gerüstlage sind täglich nach Arbeitsschluss zu
schließen / sichern - jeweils durch den Nutzer der
Fassadenrüstung.
Für die vorbeschriebenen Reinigungs- und
Sicherungsarbeiten werden durch die örtliche Bauleitung
alle beteiligten Firmen, entsprechend ihrem
Leistungsumfang und der Anwesenheit, für bestimmte
Zeiträume und Abschnitte als Verantwortliche bindend
festgelegt. Entsprechend diesem Einsatzplan sind die
betreffenden AN für die Leistungen verantwortlich.
Dies entbindet jedoch nicht die anderen AN, ihre
Arbeits- und Baustellenbereich täglich zu beräumen und
reinigen.
Leistung entsprechend den Leistungsinhalten aus Punkt
"1.3 Baustelleneinrichtung" der allgemeinen
Vorbemerkungen.
Räumen der kompletten Baustelle nach Fertigstellung und
Abnahme der Baumaßnahme. Reinigen und Wiederherrichten
der benutzten Flächen entsprechend dem ursprünglichen
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
33
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Zustand.
1,00
psch
Verrechnungssätze für Löhne
Verrechnungssätze für Löhne
Ergänzend zu § 15 VOB/B wird vereinbart:
Stundenlohnarbeiten werden nur nach Erteilung gesonderter,
schriftlicher Aufträge ausgeführt und vergütet. Die
Abrechnung erfolgt nach Verrechnungssätzen (EUR/h) gegen
Nachweis der tatsächlich geleisteten Stunden und des
Materialverbrauchs.
Die Verrechnungssätze für die nachstehenden Lohn- und
Berufsgruppen sind unaufgegliedert anzubieten.
In Ihnen sind enthalten:
- Lohn- und Gehaltskosten
- Lohn- und Gehaltsnebenkosten
- Sozialkosten einschl. Sozialkassenbeiträge
- Gemeinkostenanteile
- Gewinn.
Zuschläge zu den Verrechnungssätzen für vom Auftraggeber
angeordnete Überstunden sind gesondert nachzuweisen, sie
werden in Höhe der tariflichen Vereinbarung vergütet.
Beschäftigt der Bieter bei einer der nachstehenden
Lohn-/Berufgsgruppen keine Arbeitskräfte, hat er dies
anzugeben und stattdessen den Einsatz möglichst
gleichwertiger Arbeitskräfte anzugeben.
Die Stundenlohnzettel müssen täglich vom Bauleiter
unterschrieben werden.
Alle Stundenzettel sind fortlaufend zu nummerieren.
Stundenlohnzettel, die später als eine Woche nach
Durchführung der einzelnen Arbeiten eingerichtet
werden, werden nicht mehr entgegengenommen, anerkannt
und zur
Abrechnung freigegeben. Im Zusammenhang mit der
Schlußrechnung werden die Stundenzettel nochmals
geprüft.
Stellt sich bei der Rechnungsprüfung oder bei der
späteren Nachprüfung heraus, dass die im Stundenlohn
abgerechneten Leistungen bereits zu anderen
Vertragsleistungen oder zu deren
Nebenleistungen gehört haben, so werden die
Stundenlohnarbeiten nicht vergütet, auch wenn die
Stundenlohnzettel schriftlich anerkannt sind.
Doppelzahlungen sind zurückzuerstatten.
01.01.0020
Obermonteur
Der Stundensatz eines Obermonteurs ist anzugeben.
Stundenlohnarbeiten werden nur nach Erteilung gesonderter,
schriftlicher Aufträge ausgeführt und vergütet. Die
Abrechnung erfolgt nach Verrechnungssätzen (EUR/h) gegen
Nachweis der tatsächlich geleisteten Stunden und des
Materialverbrauchs.
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
01.01.0030
Menge
Einheit
4,00
h
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
34
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Monteur
Der Stundensatz eines Monteurs ist anzugeben.
Stundenlohnarbeiten werden nur nach Erteilung gesonderter,
schriftlicher Aufträge ausgeführt und vergütet. Die
Abrechnung erfolgt nach Verrechnungssätzen (EUR/h) gegen
Nachweis der tatsächlich geleisteten Stunden und des
Materialverbrauchs.
4,00
01.01.0040
h
Helfer
Der Stundensatz eines Helfers ist anzugeben.
Stundenlohnarbeiten werden nur nach Erteilung gesonderter,
schriftlicher Aufträge ausgeführt und vergütet. Die
Abrechnung erfolgt nach Verrechnungssätzen (EUR/h) gegen
Nachweis der tatsächlich geleisteten Stunden und des
Materialverbrauchs.
4,00
h
Gesamtsumme:
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
35
12.10.2016
12.10.2016
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Gesamtbetrag
in EUR
02
Aufzug Vorderhaus (Hof) - Sprengelstr. 45
02.01
Einweisung, Abnahme, Dokumentation
02.01.0010
Prüfung und Abnahme
Prüfung (Vorprüfung, Prüfung zur Inverkehrbringung,
Prüfung zur Inbetriebnahme) und Abnahme der vorgenannten
Aufzüge durch eine zugelassene
Sachverständigenorganisation (wie z.B. GTÜ, TÜV oder
DEKRA), einschl. Dokumentation und Prüfprotokoll.
Zu dieser Position gehören die Gestellung des
erforderlichen Fachpersonals sowie die Lieferung der
erforderlichen Belastungsgewichte.
Alle anfallenden Gebühren und Kosten gehen zu Lasten des
AN.
1,00
02.01.0020
Einweisung
Es ist die Aufzugswärtereinweisung von ca. 2-3
Personen zu einem von der Bauherrschaft noch
festzulegenden Termin mit einzukalkulieren.
1,00
02.01.0030
Stck
Stck
Dokumentation
Unterlagen zur Abnahme, zusätzlich zu den
TÜV-Unterlagen als Bestandsdokumentation gem.
Allgemeine Vorbemerkungen, Ziffer 1.13 bzw. gem.
folgender ergänzender Auflistung:
- Wartungs- und Einstellanleitungen
- Stromlaufpläne mit Antriebsteil und
Sicherheitsstromkreis nach DIN 40719 nach tatsächlicher
Ausführung
- Betriebsvorschriften und Bedienungsanleitungen
einschl. Notfallplan
- Beschreibung der einzelnen Komponenten und
Sicherheitsbauteile, hierbei ist auch für die Steuerung
und Regelung u.a. die Menüführung zu beschreiben
- Baumusterprüfbescheinigungen
- Protokoll zur Prüfung nach BGV-A3
- Schmieranleitung und Schmierstofftabelle
- Maßnahmen zur Personenbefreiung
(Notbefreiungsanleitung)
- Fabrikats- und Typliste der Hauptkomponenten
- Liste mit mind. 20 gängigen Verschleißteilen und
Angebotspreisen
- Nachweise, Berechnungen und Bescheinigungen
- Anlagen- und Fahrkorbzeichnungen
1,00
Stck
Gesamtsumme:
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheitspreis
in EUR
02.02
Antriebsbeschreibung
02.02.0010
Antriebsbeschreibung
Das Triebwerk soll auf mitzuliefernden
Schwingungselementen im Schachtkopfbereich auf einer
Trägerkonstruktion sitzen. Die Trägerkonstruktion ist
durch den AN zu montieren.
36
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Die schwingungsdämpfenden Elemente sind entsprechend VDI
2566 auszuführen.
Das neue Triebwerk ist getriebelos auszuführen und für
eine Traglast und Geschwindigkeit gem. beigefügter
Anlagendaten vorzusehen.
Die Treibscheibe ist ohne Übersetzungsgetriebe direkt auf
der Motorwelle aufgesetzt. Es sind lebensdauergeschmierte
Speziallager zu berücksichtigen.
Es ist ein Elektromotor in Spezialausführung für Aufzüge
mit frequenz- und spannungsgeregeltem Drehstromantrieb
anzubieten. Der Motor soll ein hohes Drehmoment haben und
sich durch eine ruhige Fahreigenschaft auszeichnen.
Die abzuführende Wärmemenge sowie das Motorfabrikat und
die Leistungsdaten sind im Datenblatt anzugeben.
Durch Zusatzmaßnahmen (thermische Isolierung/elektr.
Heizung / Zusatzlüfter) ist der Betrieb auch für
Umgebungstemperaturen außerhalb des Schachtes von -10 bis
+40 Grad Celsius zu gewährleisten.
Fabrikatsvorgabe: Lift Equip, Ziel Abegg, oder
gleichwertig
Zum Einsatz sind geplant:
Hersteller: .................
vom Bieter einzutragen
Produkt: ....................
vom Bieter einzutragen
Die kompletten Angaben sind im Datenblatt anzugeben!
1,00
02.02.0020
Stck
Frequenzregelung
Der Antriebsmotor ist durch eine Frequenzregelung
stufenlos zu regeln, dabei muss der Frequenzumrichter
schützlos ausgeführt und für Vierquadrantenbetrieb
ausgelegt sein. Es ist ruckfreies Anfahren und Anhalten zu
garantieren, Beschleunigungs- und Verzögerungswerte müssen
vor Ort einstellbar sein.
Die Regelung muss bei Raumtemperaturen zwischen + 5° und +
45° C sowie Spannungsschwankungen im Netz von ± 10 %
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
37
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
funktionsfähig bleiben.
Das System ist für 120 Fahrten/h sowie eine
Haltegenauigkeit von ± 5 mm auszulegen. Eine
Nachregulierung in den Etagen soll bei offener Tür
erfolgen und muss bei einer Abweichung von ± 20 mm
aktiviert werden.
Die tatsächliche Geschwindigkeit des Aufzuges darf die
Nenngeschwindigkeit bei Netzschwankungen nicht
unterschreiten.
Das System muss über eigene Filterstromkreise verfügen, um
eine Reduzierung der "Netzverschmutzungen" zu
gewährleisten. Externe Filter sind nicht vorgesehen und
dürfen nicht erforderlich sein.
Das Regelungspaket ist so im Schaltschrank oder
Schachtkopf zu installieren, dass der elektrische
Berührungsschutz sowie der Schutz der Bauelemente vor
Verschmutzung und Feuchtigkeit ausreichend gegeben ist.
Durch Zusatzmaßnahmen (thermische Isolierung/elektr.
Heizung / Zusatzlüfter) ist der Betrieb auch für
Umgebungstemperaturen außerhalb des Schachtes von -10 bis
+40 Grad Celsius zu gewährleisten.
Fabrikatsvorgabe: Ziehl Abegg Zetadyn 4C, Lift Equipt MFC
20/30 oder gleichwertig
Zum Einsatz sind geplant:
Hersteller: .................
vom Bieter einzutragen
Produkt: ....................
vom Bieter einzutragen
Die kompletten Angaben sind im Datenblatt anzugeben!
1,00
02.02.0030
Stck
Tragmittel, Aufhängung
Fahrkorb und Gegengewicht sind mit 2:1 Aufhängung
ausgeführt.
Die Zugbeanspruchung der vorgesehenen Spezialseile ist so
niedrig zu halten, daß eine lange Lebensdauer erzielt
wird.
Ausführung der Tragseile: nach DIN 3061-3063 oder
9-litzige Spezialtreibscheibenseile. Abweichungen vom
Nenndurchmesser 0 - 3 %.
Angaben sind im Datenblatt einzutragen.
Die erforderlichen Seilrollen einschließlich deren Achsen
und Lager sind mit wartungsfreien Kugellagern auszurüsten.
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
38
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Alle Tragseile haben die gleiche Seilspannung aufzuweisen,
so dass eine gleichmäßige Seilbelastung gewährleistet ist,
hierzu sind die Tragseile federnd und einzeln nachspannbar
an den Fixpunkten zu befestigen.
Der Nachweis über die gleichmäßige Seilspannung ist nach
Aufforderung gegenüber dem Fachplaner zu erbringen.
Die Tragseile sind an Ihren Befestigungspunkten gegen
Verdrehen zu sichern.
Die herstellerspezifische Ausführung mit Traggurten ist
ausdrücklich zugelassen.
1,00
Stck
Gesamtsumme:
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
39
12.10.2016
12.10.2016
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Gesamtbetrag
in EUR
02.03
Fahrkorbausführung
02.03.0010
Einsatzfahrkorb
Der Fahrkorb, Abmaße gem. beigefügter Anlagendaten, soll
für den Transport von Personen und Lasten geeignet sein,
er wird mit einer zweiseitigen Zuladung ausgeführt.
Die Vorder- und Seitenwände sowie die Einzüge sind als
Abkantkonstruktion aus Edelstahlblech V2A (1.4301 bzw.
AISI 304), Design Korn 180/240 oder Leinen nach Wahl des
AG, herzustellen, wobei die Mindestwandstärke des
Fahrkorbes 1,5 mm beträgt. Das V2A Material ist zu
bemustern.
Scharfkantige Abschlüsse insbesondere im Kopfbereich der
Eingangslisene sind zu vermeiden. Die Seiten- und
Rückwände schließen direkt an die Fahrkorbdecke an, es
sind keine Lüftungsschlitze zwischen Wandpaneele und Decke
vorzusehen. Belüftungsschlitze entsprechend EN 81 sind von
Innen nicht sichtbar anzuordnen.
Schachtseitig sind die Wandbleche mit vollflächiger
Antidröhnbeschichtung zu versehen.
Der Einsatzfahrkorb ist in sich stabil und
verwindungssicher zu konstruieren. Eine Verformung der
Wandpaneele durch gegenlehnende Personen ist
auszuschließen.
Die genaue Paneelaufteilung wird im Rahmen der Bemusterung
festgelegt, die Paneelbreite soll ca. 350 mm betragen. Die
Paneelstöße sind als Haarfugen auszuführen.
Auf der Kabinenrückseite ist in der gesamten Breite und ab
halber Kabinenhöhe (ca. 1000 mm über Fußboden) bis zur
Unterkante der Kabinendecke ein umseitig gefasstes
VSG-Glaselement vorzusehen.
Der Stahlblechboden ist mind. 2,5 mm stark und mit einer
ausgesteiften Unterkonstruktion zu versehen, die eine
Verformung des Bodens verhindert. Die Fahrkorbtürschürze
ist gem. EN 81 auszuführen.
Die Fahrkorbdecke ist trittsicher aus Stahlblech
herzustellen. Die Sichtfläche der Decke im Fahrkorbinneren
ist ohne Fugen und einteilig zu gestalten sowie mattweiß,
strukturlackiert auszuführen.
Der Fahrkorb ist schwingungsisoliert im Fahrkorbrahmen
aufgehängt und durch Gleitführungen mit Selbstölern an den
Führungsschienen geführt.
Auf dem Fahrkorb ist ein Geländer gem. EN 81 vorzusehen.
Es ist eine stabile Ausführung gefordert. Die
vorgeschriebene Standfläche ist zu berücksichtigen. Bei
Überschreitung der Abstandsmaße ist ein elektrisch
überwachtes, klappbares Geländer sowie entsprechende
Ersatzmaßnahmen vorzusehen.
1,00
02.03.0020
Stck
Sockelleiste
Im Fußbodenbereich ist auf den Fahrkorbwänden eine leicht
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
40
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
austauschbare umlaufende Sockelleiste in V2A 180/240er
Korn auf Trägermaterial, ca. 100 mm hoch und 15 mm tief
auszuführen.
1,00
02.03.0030
Stck
Fahrkorbtür mit Edelstahlflügel
Die Fahrkorbtür ist als automatische 2-flüglige, einseitig
öffnende Schiebetür vorzusehen, Anzahl und lichte
Durchgangsmaße gem. beigefügter Anlagendaten.
Ausführung der Fahrkorbtürblätter in V2A (1.4301 bzw. AISI
304), Design wie die Seitenwände. Das V2A Material ist zu
bemustern.
Die Türblätter sollen an Rollengehängen mit
Führungsschienen, ausgeführt als geschlossenes Profil mit
einer Wandstärke mind. 4 mm, und dauergeschmierten
Kugellagern, Rollendurchmesser mind. 65mm, laufen.
Gehäuse, Schienen und Laufwagen sind elektrolytisch
verzinkt.
Die Türschwelle hat in Bezug auf die Ausführung und
Belastbarkeit den Schachttürschwellen zu entsprechen. Es
ist auf eine ausreichende und stabile Unterkonstruktion
und Befestigung der Schwelle zu achten. Die
Schwellenprofile sind bis zur Vorderkante der Türzargen zu
führen. Türschwelle belegt mit leicht austauschbaren
Aluminiumprofilen.
Der Fahrkorbtürantrieb soll als geregelter Antrieb mit
sinusförmigem Öffnungs- und Schließverlauf vorgesehen
werden, dabei muss die Türgeschwindigkeit stufenlos
einzustellen sein. Die an den Schließkanten auftretende
Kraft darf 150 N nicht überschreiten, die max. zulässige
kinetische Energie bei mittlerer Schließgeschwindigkeit
von 10 Joule ist ebenfalls einzuhalten. Die Betätigung der
Schachttür muss mittels Spreizschwert ohne Spiel erfolgen.
Beschleunigungs-, Verzögerungs- sowie Öffnungs- und
Schließgeschwindigkeiten müssen unabhängig voneinander
einstellbar sein und stufenlos erfolgen.
Der Zeitraum für den Beginn des automatischen
Schließvorgangs nach Etagenstop bzw. letzter
Lichtgitterunterbrechung muss in einem Bereich von 3 bis
30 Sekunden einstellbar sein. Der Tür-Zu-Knopf im
Kabinentableau sorgt für einen sofortigen Schließvorgang.
Der Tür- Auf- Knopf im Kabinentableau sorgt für eine
sofortige Reversierung der schließenden Tür.
Die Türsteuerung muss über eine Drängelschaltung mit
ausschließlich akustischer Signalisierung verfügen. Nach
Ablauf einer frei einstellbaren Zeit ertönt nur ein
akustisches Signal, eine Drängelfahrt der Tür wird nicht
eingeleitet. Bei Betätigen des Schlüsselschalters im
Fahrkorbtableau bleibt die Tür für den Beladungsvorgang
geöffnet stehen.
Fabrikatsvorgabe: Wittur Serie 3201 Hydra, LiftEquip K8
mit frequenzgeregeltem Türantrieb, Meiller TTK mit Siemens
AT 40 Türantrieb oder gleichwertig
Zum Einsatz sind geplant:
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
41
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Hersteller: .................
vom Bieter einzutragen
Produkt: ....................
vom Bieter einzutragen
Die kompletten Angaben sind im Datenblatt anzugeben!
1,00
02.03.0040
Stck
Tragrahmen, Fangvorrichtung
Ausführung des Tragrahmen gem. EN 81 als
Profilrahmenkonstruktion für eine Tragkraft gem. Übersicht
Anlagendaten.
Die Führungen sind als dauergeschmierte Gleitführungen mit
verschleißfesten Kunststoffeinlagen auszuführen.
Ausführung der Fangvorrichtung als in beide Richtungen
wirkende Fangvorrichtung, gemäß den gültigen Vorschriften
der EN 81.
Fabrikatsvorgabe: LiftEquip, Schlosser, SLC/Haushahn
Hersteller: .................
vom Bieter einzutragen
Produkt: ....................
vom Bieter einzutragen
Die kompletten Angaben sind im Datenblatt anzugeben!
1,00
Stck
Gesamtsumme:
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheit
Einheitspreis
in EUR
42
12.10.2016
12.10.2016
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Gesamtbetrag
in EUR
02.04
Fahrkorbausstattung
02.04.0010
Fahrkorbtableau
Das Fahrkorbtableau bestehend aus Deckplatte und
Tableaukasten ist in der Seitenwand auf der
Fahrkorbtürschließkante flächenbündig einzusetzen und gem.
EN 81-70 auszuführen.
Die Befestigung erfolgt mit (M4-)
Senkkopf-Sicherheitsschrauben (TTR).
Deckplattenmaterial Edelstahl V2A, 240-Korn.
Der unterste Rufknopf sitzt auf einer Höhe von 900 mm über
OKFF Kabine.
Das Tableau enthält zu den Rufknöpfen für die einzelnen
Etagen noch zusätzlich:
- Alarmknopf
- Sonderfahrtschlüsselschalter
- Elektronische LCD- Standanzeige
- Richtungs- bzw. Weiterfahrtspfeile als LCDStandanzeige
- Gegensprechanlage geeignet für Notrufleitsystem
- separates Notlicht als Leuchtfeld
- TÜR AUF Taster
- TÜR ZU Taster
- Optische und akustische Überlastanzeige
- Anzeige für Brandfall / Evakuierung
- Piktogramme für das Notrufsystem gem. EN 81 - 70
- Sprachansage
Das gesamte Tableau
vandalenresistenter
Betätigungselemente
Abdeckung sowie mit
auszuführen.
und die Taster sind in
Ausführung zu liefern. Die
sind als Kurzhubtaster mit V2Aoptischer und akustischer Quittierung
Die Sprachansage erfolgt für die Etagen, Türöffnungs- und
schließbeginn sowie Sonderfunktionen, wie z.B.
Evakuierungsfahrt, Aufbau der Notrufverbindung.
Der Ruftaster für die Haupthaltestelle erhält eine grüne
Umrandung (5mm hoch).
Die Etagenbezeichnung bzw. Funktionssymbolik der
Druckknöpfe muss mit kontrastierendem Relief und
Brailleschrift erfolgen.
Tastergröße: Taster Eckig mind. 32 x 32 mm o. Rund
Durchmesser mind. 32 mm
Die Paneeldeckplatte erhält eine rot unterlegte Gravur:
‚?Aufzug im Brandfall nicht benutzen oder ein
entsprechendes Verbotszeichen.
Die Ziffern und Symbole der Fahrkorbstandsanzeige sollen
mit einer Höhe von ca. 50 mm ausgeführt werden. Die
Anzeige mit Fahrtrichtungspfeilen soll in ein Feld von ca.
100 mm Breite und 70 mm Höhe eingearbeitet sein. Die
Anzeige muss in der Lage sein auch die Zwischengeschosse
anzuzeigen.
Fabrikatsvorgabe: Schäfer, BS, Kronenberg oder
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
43
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
gleichwertig
Zum Einsatz sind geplant:
Hersteller: .................
vom Bieter einzutragen
Produkt: ....................
vom Bieter einzutragen
Die kompletten Angaben sind im Datenblatt anzugeben!
1,00
02.04.0020
Stck
Lichtgitter
Die Absicherung der Fahrkorbzugänge ist über die
elektrische Schließkraftbegrenzung des Türantriebs und
einem 32-strahligen Lichtvorhang zu realisieren. Die
Funktion des Lichtvorhangs muss auch bei dauerhaftem
Ausfall von ca. 25 % der Lichtstrahlen gewährleistet sein.
Die Montage des Lichtvorhangs soll am Fahrkorb, nicht an
den Türblättern, erfolgen.
Fabrikatsvorgabe: Cedes, Memco, Strack oder gleichwertig
Zum Einsatz sind geplant:
Hersteller: .................
vom Bieter einzutragen
Produkt: ....................
vom Bieter einzutragen
Die kompletten Angaben sind im Datenblatt anzugeben!
1,00
02.04.0030
Stck
Beleuchtung
Ausführung im Herstellerstandard, mit direkter Beleuchtung
als abgehangene Fahrkorbdecke, Material Stahlblech weiß
lackiert, mit LED-Leuchtmittel.
Ausführung mit warmweißer Lichtfarbe (unter 3300 K).
Die Lebensdauer der LED's soll >50.000 h betragen.
Die Fahrkorbbeleuchtung ist so anzuordnen, dass der
Fahrkorb gleichmäßig ausgeleuchtet ist und die Forderungen
gem. EN 81 eingehalten werden.
Die Helligkeit soll in 1 m Höhe über dem Kabinenfußboden
mind. 150 Lux betragen.
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
44
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Die Decke ist mit dem Angebot zu bemustern.
1,00
02.04.0040
Stck
Handlauf
Es ist auf der Seitenwand gegenüber dem Tableau ein
Handlauf zu berücksichtigen, Höhe über Fußboden ca. 850
mm.
Die Handlaufhalterungen sitzen auf den Paneelen. Die
Befestigung erfolgt schachtseitig in stabiler Ausführung
mit entsprechender Unterkonstruktion zur Verteilung der
Last.
Der Handlauf ist zu bemustern.
Ausführung: Rundhandlauf aus Edelstahl V2A, 240er Korn.
Durchmesser ca. 38 mm.
1,00
02.04.0050
Stck
Spiegel
Auf der Seitenwand gegenüber dem Kabinentableau ist ab
Handlaufhöhe bis Unterkante Fahrkorbdecke, ein Spiegel
anzuordnen.
Der Spiegel ist zum Schutz vor Beschädigungen umseitig mit
Edelstahlprofilen eingefasst.
Das Spiegelglas ist mit einer Antikratzfolie zu schützten
und muss leicht auswechselbar sein.
Ausführung: kristallklar, bruchsicher
1,00
02.04.0060
Stck
Fußboden
Strapazierfähiger Kautschuk-Fußbodenbelag mit
Rutschhemmung R10, Farbe/Design nach Wahl des AG.
Der Fußbodenbelag ist auf dem Fußboden vollflächig zu
verkleben und umseitig farblich passend zu verfugen.
1,00
Stck
Gesamtsumme:
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheitspreis
in EUR
02.05
Schachtbeschreibung
02.05.0010
Schacht / Schachtgerüst
Die Schachtgrube wird bauseits in Beton erstellt. Die
Oberkante der Betongrube liegt ca. 40 cm oberhalb dem
Hofniveau.
45
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Im Betonschacht sind die Halfenschienenlagen der
beiliegenden Anlagenzeichnung zu entnehmen. Sie können
nicht verändert werden, die Konstruktion der Aufzugsanlage
ist darauf einzurichten.
Oberhalb der Grube wird durch den AN ein dreiseitig
verglastes Schachtgerüst über die weitere Schachthöhe
errichtet. Die Abmessungen sind dem Punkt 3.1 / Technische
Daten bzw. den beiliegenden Zeichnungen zu entnehmen.
Es handelt sich um ein seitens des AN Aufzug zu lieferndes
und zu errichtendes selbsttragendes Stahlgerüst, inkl.
aller statischen Nachweise und Proben. Das Stahlgerüst
wird in elektrolytisch verzinktem Stahlblech ausgeführt,
ebenso sind alle zusätzlich zum Stahlgerüst zu liefernden
Metallteile, wie z.B. Glashalterungen, Schienenkonsolen so
auszuführen.
Das Stahlgerüst besteht aus 4 Eckstielen und horizontalen
Zwischenstreben, ausgeführt mindestens als Quadratprofile
100x100 mm.
In den Feldern des Schachtgerüstes sind VSG-Glasscheiben,
Stärke mind. 10 mm, in der gesamten Schachtbreite bzw.
-tiefe zu montieren. Es ist eine
Sonnenschutzisolierverglasung mit einem
Wärmedurchgangskoeffizienten Ug= 1,0 vorzusehen. Der
zusätzliche Sonnenschutz soll durch eine entsprechende
Glasbeschichtung (keine Folie!) realisiert werden.
Die Befestigung der Scheiben erfolgt umseitig mit
Winkelprofile, die Abdichtung mit Gummiprofile. Es ist
ausdrücklich keine Abdichtung mit Silikonmasse gewünscht.
Am Schachtgerüst sind Befestigungseinrichtungen z.B.
Halfenschienen für Türen und Schienen vorzusehen. Die
Rückverankerung des Schachtgerüstes am Haus erfolgt durch
den AN mittels von ihm gelieferter Ankerplatten, die nach
Angaben des AN bauseitig in der Fassade eingelassen
werden. Ebenso sind die Ankerplatten für die Gerüstfüße
durch den AN zu liefern. Es ist zu beachten daß aufgrund
der Wärmedämmung des Gebäudes das Schachtgerüst ca. 7 cm
von der Fassade entfernt steht.
Die Abdichtung der Eckstiele des Schachtgerüstes zur
Fassade erfolgt mit vorkomprimierten Quelldichtband in
schlagregendichter, UV-beständiger, überstreich- und
überputzbarer Ausführung. Durch den AN Aufzug erfolgt der
Anstrich des Quellbandes mit einem RAL-Ton nach Wahl des
AG.
Der Schachtkopf ist mit einer Stahlblechhaube (ca. 400 mm
hoch) soweit abzuschließen, daß der Antrieb weitestgehend
verschattet ist. Die Haube besteht aus einer
Stahlprofil-Unterkonstruktion, einer wasserabweisenden
Holzlage (Schallschutz) und einer Verkleidung aus
elektrolytisch-verzinktem Stahlblech. Aus
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
46
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
schalltechnischen Gründen werden auf die Dachfläche
zusätzlich UV-beständige Bitumenbahnen verklebt.
In der Haube sind Belüftungsschlitze mit Wetter- und
Kleintierschutz für eine ausreichende Belüftung und
Schachtentrauchung vorzusehen.
Durch einen entsprechenden Überstand mit Tropfkante ist zu
gewährleisten, dass die Glaswände nicht bespritzt werden.
Die Dachfläche der Haube ist mit einem leichten Gefälle
auszuführen, der Anschluß der Dachentwässerung erfolgt
durch den AN an ein vorhandenes Fallrohr des Hausdaches
(Entfrenung ca. 5 m).
Der Anschluß und die Abdichtung zwischen Stahlgerüst und
betonierter Schachtgrube erfolgt ebenfalls durch den AN
Aufzug. Der Betonsockel ist hierzu mit einem
elektrolytisch-verzinktem Stahlblech, in statisch
ausreichender robuster Ausführung, zu verkleiden. Für eine
ausreichende Luftzirkulation im Aufzugsschacht ist die
Blechverkleidung zu hinterlüften.
Standflächen sind im Aufzugsschacht zu vermeiden.
Eventuell vorhandene Standflächen im Bereich der
Schachtwände sind mit angeschrägten
Stahlblechkonstruktionen zu versehen. Die eventuell
vorhandenen Standflächen im Fahrkorbtürbereich sind
vollflächig zu verkleiden.
Die Lieferung und der Einbau von Montagerüstungen im und
außerhalb des Schachtes erfolgt durch den AN Aufzug. Für
die Befestigung der Montagebühnen sind durch den AN Aufzug
entsprechende Einrichtungen vorzusehen.
Nach Beendigung der Montagearbeiten ist der Aufzugsschacht
komplett zu reinigen.
Bauseits werden keine Anschlagspunkte im Schachtkopf
hergestellt. Werden diese benötigt sind sie durch den AN
Aufzug herzustellen.
1,00
02.05.0020
Stck
Planung von Baunebenleistungen
Durch den AN erfolgt auch die Dimensionierung und
Auslegung folgender Baunebenleistungen.
Planung:
- örtliche Einbausituation vom Kellergeschoss bis zum
Dachgeschoss im Bereich des zu errichtenden
Aufzugsschachtes, einschl. Schachtgrubenbereiche
vollständig vermessen und einmessen, Festlegung und
Markierung von Bezugspunkten (horizontal/vertikal), als
Basis für weitere Planung und Ausführung
- Erstellung einer prüffähigen Gesamtstatik einschl.
Schal- und Bewehrungspläne für gesamten Aufzugsschacht
(Beton- und Stahl/Glas-), vom Kellergeschoss bis zum
Dachgeschoss, einschl. Fundamente, Gründung, Schachtgrube
in Stahlbeton bis zum EG, Verankerung und Anbindung am
Bestandsgebäude (mit thermischer Trennung), usw., zur
Einreichung bei Bauaufsicht/Prüfstatiker
- Ausführungs-, Werk- und Detailplanung mit Ausbildung und
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
47
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Dimensionierung aller einzelnen Bauteile (Fundamente,
Gründungen, Schachtgrube, kompletter Aufzugsschacht mit
Aufzugsanlage, Anbindung an Bestandsbaukörper, aller
Verankerungs- und Verbindungspunkte),
- Dübelauszugsversuche entsprechend Bedarf / Erfordernis
- Baugrunduntersuchung, Traglastermittlung des
Baugrunds und Setzungsabschätzung
- die Statik / Ausführungsplanung / Werksplanung ist mit
dem AG im Vorfeld schriftlich abzustimmen und durch diesen
bestätigen zu lassen
- die Planungsunterlagen / prüffähige Statik sind der
BÜ in 4xfacher Ausfertigung auf Papier und 1x digital
als PDF vier Wochen nach Auftragserteilung zu
übergeben, zur Einreichung bei Prüfstatiker
1,00
02.05.0030
Stck
Schachtgrube
Es erfolgt eine Abtrennung der Gegengewichtsfahrbahn im
Schachtgrubenbereich.
Begehbare Räume befinden sich nicht unter dem Schacht.
Puffer sind gemäß EN 81 vorzusehen. Für die Puffer sind
die entsprechenden Stahlrahmen mitzuliefern.
An den Führungsschienenenden des Gegengewichtes und des
Fahrkorbs sind auswechselbare Ölauffangbehälter zu
installieren.
Zum Leistungsumfang des AN Aufzug gehört weiterhin die
Lieferung und Montage einer Abstiegsleiter.
1,00
Stck
Gesamtsumme:
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
48
12.10.2016
12.10.2016
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Gesamtbetrag
in EUR
02.06
Schachtausstattung
02.06.0010
Schachttüren
Es sind automatische Schachtabschlusstüren, analog den
Fahrkorbtüren, zu liefern und zu montieren.
Anzahl und Ausführung aller Türen gem. Datenblatt bzw.
Zeichnung in doppelwandiger Ausführung. Ausführung der
Sichtflächen (Türflügel, Kämpfer, Türzarge) in Edelstahl
V2A, 240-er Korn. Die Ausführung ist zu bemustern.
Der Schachttürkämpfer ist als seitlich geschlossene
Konstruktion vorzusehen und ist schachtseitig bis auf die
technisch notwendigen Öffnungen mit Edelstahlblechen
abzudecken.
Die Türverschlüsse als Hakenriegel müssen Bauart geprüft
sein. Die Türblätter sollen an Rollengehängen mit
Führungsschienen, ausgeführt als geschlossenes Profil mit
einer Wandstärke mind. 4 mm, und dauergeschmierten
Kugellagern, Rollendurchmesser mind. 65mm, laufen.
Gehäuse, Schienen und Laufwagen sind elektrolytisch
verzinkt.
Die Zargen- und Schwellenbefestigung am Schachtgerüst ist
einzukalkulieren. Die Türschwellenunterkonstruktion ist
statisch für eine Radlast von 60 % der Tragkraft
auszulegen. Bei Belastung der Türschwellen mit dieser
Kraft darf keine bleibende Verformung auftreten. Die
Unterkonstruktion der Türschwelle wird mit leicht
austauschbaren Aluminiumprofilen belegt.
Die Schachttüren dürfen einen Luftschallpegel von max. 55
dBA, gemessen in 1,0 m Entfernung nicht überschreiten.
Die Befestigung der Türen erfolgt über Halfenschienen.
Wenn genehmigungsrechtlich erforderlich, ist die
Schachtverkleidung zwischen den Türen bzw. oberhalb der
letzten Tür einzukalkulieren.
Fabrikatsvorgabe: Wittur Serie 3201 Hydra, LiftEquip S8,
Meiller TTS oder gleichwertig
Zum Einsatz sind geplant:
Fabrikat: ...................
vom Bieter einzutragen
Typ: ........................
vom Bieter einzutragen
Die kompletten Angaben sind jeweils auch im Datenblatt zur
Übersicht der techn. Daten zu den angebotenen Komponenten
anzugeben!
5,00
Stck
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
49
12.10.2016
12.10.2016
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Gesamtbetrag
in EUR
02.06.0020
Türportale
Im Anschluss an die Schachttürzargen sind die
Wandlaibungen in gesamter Tiefe mit einem Portal zu
umfassen, stirnseitiger Spiegel (treppenhausseitig) ca.
150 mm.
Die Ausführung erfolgt in Edelstahl V2A-Design 240-er
Korn, Materialstärke 2 mm. Der umlaufende Anschluss zum
Bauwerk ist mit Acryl zu verfugen.
Die Umfassungszargen sind für jede Etage aufzumessen, die
Ausführung erfolgt individuell für jeden Zugang.
Der zwischen Bauwerk und Türschwelle bestehende Spalt ist
raumabschließend zu schließen und mit einer statisch
ausreichenden Verkleidung aus Edelstahlblech V2A
abzudecken. Vorhandene Stolperkanten sind anzuschrägen,
der umlaufende Anschluss zum Bauwerk ist mit Acryl zu
verfugen. Bei der Ausführung des V2A-Bleches ist auf eine
ausreichende statische Materialstärke (Materialstärke
mind. 2,5 mm) sowie auf eine ggf. notwendige
Unterfütterung zu achten.
Fuge und mit passenden V2A Edelstahlkantblech optisch
einwandfrei überdecken,
5,00
02.06.0030
Stck
Führungsschienen
Für die Aufzugsanlage sind die kompletten Führungsschienen
einschließlich der Befestigungsbügel und Konsolen vom AN
Aufzug zu liefern und zu montieren und in dieser Position
kalkulatorisch zu berücksichtigen.
Die Führungsschienen für Fahrkorb und Gegengewicht sind
mit Nut und Feder in gehobelter Ausführung und nach DIN
15311 auszuführen.
Jede Führungsschiene ist zwischen zwei Stößen mindestens
zweimal zu befestigen. Der Befestigungsabstand ist so zu
wählen, dass der Schlankheitsgrad der
Fahrkorbführungsschienen von 100 nicht überschritten wird.
Der max. Abstand der Schienenstöße vom Befestigungspunkt
soll 500 mm nicht überschreiten.
Die Schienen sind exakt auszuloten und die Stöße zu
überarbeiten. Die Abweichung im Stichmaß darf maximal +/1 mm betragen. Dem Fachingenieur ist das Lotprotokoll
vorzulegen.
Die Schienenbefestigungskonstruktion soll so ausgebildet
sein, dass Knickspannungen, die durch Bausetzungen an den
Schienen auftreten, abgebaut werden können.
Sämtliche Schienenbefestigungselemente gehören zum
Lieferumfang des AN Aufzug. Ggf. ist eine
Stahlrahmenkonstruktion als Schachtgrubenelement zur
Aufnahme der Führungsschienen, Ölauffangbehälter und
Aufsetzpuffer vorzusehen.
Falls erforderlich sind im Rahmen der Gewährleistung die
Schienen durch den AN kostenlos nachzurichten.
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
02.06.0040
Menge
Einheit
1,00
Stck
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
50
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Geschwindigkeitsbegrenzer
Die Ausführung des Geschwindigkeitsbegrenzers mit
Fernauslösung einschließlich Reglerseil, Spannrolle und
Spanngewicht erfolgt gem. EN 81.
Das Spanngewicht ist elektrisch zu überwachen.
1,00
02.06.0050
Stck
Gegengewicht
Es ist ein herstellerspezifisches Gegengewicht gem. EN 81
zu liefern und einzubauen.
Zum Ausgleich der Seillängung sind unter dem Gegengewicht
Distanzblöcke zur einfachen Demontage vorzusehen.
Das Gegengewicht ist mit mechanisch lösbaren
Sprungsicherungen (Schraubverbindung) an den Einlagen zu
versehen.
1,00
Stck
Gesamtsumme:
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
02.07
Steuerungsbeschreibung
02.07.0010
Steuerung
1. Steuerungsausführung
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
51
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Es ist eine Einknopf-Sammelsteuerung, in
Mikroprozessorausführung, in Modulbauweise vorzusehen. Die
Computersteuerung muss mindestens mit einem 32-Bit
Mikroprozessor ausgerüstet sein.
Die Software muss so ausgelegt sein, dass Betriebsdaten
über Instandhaltung und Prüfung der Aufzugsanlagen
abgerufen und Standardparameter eingestellt sowie über
eine Tastatur Fahrbefehle eingegeben werden können.
Die Steuerung verfügt über einen gepufferten
Fehlerspeicher und ein Fehlerdiagnosesystem. Hierfür ist
auf der Rechnerplatine eine elektronische Klartextanzeige
vorzusehen. Eventuell vorhandene Codes für Zugriffsperrung
sind offen zu legen. Bei Verwendung von
herstellerspezifischen Steuerungen ist das zur
Störungsbehebung und Umprogrammierung erforderliche
externe Handterminal bzw. Servicetool des Montagebetriebes
im Rahmen der Beauftragung zu liefern und am
Anlagenstandort zu hinterlegen.
Die zur Umprogrammierung und Fehleranalyse erforderlichen
Tätigkeiten sind in der Dokumentation genau zu
beschreiben.
Die Computersteuerung muss über eine serielle
Schnittstelle zum Anschluss an einen Personalcomputer
verfügen.
Es ist eine Energiesparschaltung zu berücksichtigen, die
ein Ausschalten der Fahrkorbbeleuchtungen veranlasst, wenn
nach 30 Minuten kein Fahrbefehl mehr ausgeführt worden
ist. Das Einschalten der Beleuchtung wird bei Auslösen
eines Kommandos bzw. Öffnen der Schachttür automatisch
veranlasst.
Durch einen im Schaltschrank integrierten automatisch
aufladbaren Akku, ist die Notbeleuchtung und die
Notrufeinrichtung bei Netzausfall zu garantieren.
Durch Zusatzmaßnahmen (thermische Isolierung/elektr.
Heizung / Zusatzlüfter) ist der Betrieb auch für
Umgebungstemperaturen außerhalb des Schachtes von -10 bis
+40 Grad Celsius zu gewährleisten.
Fabrikatsvorgabe: Kollmorgen MPK, Böhnke + Partner bp, NEW
Lift Steuerung oder gleichwertig
Zum Einsatz sind geplant:
Hersteller: .................
vom Bieter einzutragen
Produkt: ....................
vom Bieter einzutragen
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
52
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Die kompletten Angaben sind im Datenblatt anzugeben!
2. Parkhaltestelle
Die Parkhaltestelle muss in der Steuerung geändert werden
können. Für die Inbetriebnahme gilt die Haltestelle
Hauseingang als Parkhaltestelle. Die zeitliche Aktivierung
der Funktion muss einstellbar sein.
3. Betriebsdatenerfassung
Durch Leuchtdioden müssen auf den Leiterplatten bzw.
mittels Klartextanzeige folgende Zustände angezeigt
werden:
- Fahrtrichtung
- Tür- Auf
- Fahrkorbstand
- Fahrkorbkommandos
- Außenrufe
- Rückholsteuerung
- Inspektionsfahrt
4. Störsammelmeldung
Eine Störsammelmeldung ist vorzusehen für
Netzspannungsausfall, Steuerungsspannungsausfall,
überhöhte Geschwindigkeit, Not- End-Schalter,
Sicherheitskreis, Motorüberwachung sowie Türstörung.
Es muss sichergestellt sein, dass diese Störmeldungen über
einen potentialfreien Kontakt an eine zentrale Leittechnik
weitergeleitet werden können.
5. Brandfallsteuerung
Die Aufzugsanlage ist steuerungsseitig mit einer
statischen Brandfallfunktion auszurüsten.
Für deren Auslösung ist im Erdgeschoss neben dem
Schachtzugang ein bistabiler Betätigungstaster mit
Funktionsanzeige und Missbrauchsschutz vorzusehen. Die
manuelle Auslösestelle ist nach DIN 4066 mit
-Brandfallsteuerung- zu kennzeichnen. Das Schutzgehäuse
ist in der Farbe Gelb (RAL-Ton 1004) und mit Schutzglas
auszuführen.
Bei Aktivierung der Brandfallfunktion muß die
Aufzugsanlage ins Erdgeschoss fahren und dort mit
geöffneten Fahrkorbtüren stehen bleiben.
Der Aufzug darf erst nach Rückstellung der
Brandfallfunktion wieder in Betrieb gehen.
Weiterhin sind Eingangskontakte im Schaltschrank für eine
spätere Auflegung von zusätzlichen bauseitigen
Signalleitungen einer Brandmeldeanlage, vorzusehen.
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
53
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
6. Schaltschrank
Der Steuerschrank bzw. das Bedienpaneel ist als
verwindungssteife, allseitig geschlossene
stahlblechgekapselte Profilstahlkonstruktion auszubilden
Der Steuerschrank bzw. Bedienpaneel ist im Portal oder der
Türzarge in der letzten Haltestelle zu integrieren.
Der Steuerschrank ist mit sämtlichen Tragkonstruktionen
für Einbauteile in erforderlichen Verbindern ggf.
Dichtungen, Rück- und Seitenwänden, Anschlussteilen,
Einführungsabdeckungen usw. auszurüsten.
Alle Leitungen müssen übersichtlich angeordnet, gebündelt
und ordentlich befestigt auf die Reihenklemmen geführt
werden. Hinsichtlich der Verdrahtung von Schaltschränken
wird besonders darauf geachtet, dass alle zu- und
abgehenden Leitungen über eine ausreichende Zugentlastung
verfügen.
Alle Steuerungskomponenten sowie Leitungen an ihren
Klemmstellen sind ausreichend zu kennzeichnen. Diese
Kennzeichnung muss mit dem für Revisonszwecke
mitgelieferten Schema bzw. Klemmenbelegungsplan
übereinstimmen.
Am Steuerschrank bzw. dem Bedienpaneel sind folgende
Einrichtungen vorgesehen:
-
Hauptschalter
Rückholsteuerung
Lichtanschlusstafel
Fahrtenzähler
Betriebsstundenzähler
Bündigkeitsanzeige
Für eine Belüftung und ausreichende Beleuchtung des
Steuerschrankes sowie der davor befindlichen
Wartungsfläche ist durch den AN Aufzug Sorge zu tragen.
Der Steuerschrank ist komplett mit den erforderlichen
Sicherungen, Passschrauben der Leistungsaufnahme der
angeschlossenen Geräte entsprechend bzw. nach Angaben zu
liefern.
Sämtliche Geräte, wie Schütze, Relais, Schaltuhren usw.
sind schwingungs- bzw. geräuschdämpfend zu montieren.
Die Oberfläche des Schaltschranks ist im Material wie die
Schachttüren auszuführen. Die Tür ist mit einem
Sicherheitsschloss für Profilzylinder auszurüsten.
Auf der Innenseite der Tür ist eine Plantasche
anzubringen, in der ein Stromlaufplan, das Prüfbuch und
die Wartungsberichte zu deponieren sind. Der Stromlaufplan
muss dem endgültigen Stand entsprechen.
1,00
02.07.0020
Stck
Notstromfunktion
Für die Einleitung einer Evakuierungsfahrt in die nächste
Haltestelle bei Ausfall der elektrischen Haupteinspeisung
ist die Aufzugsanlage mit einer Notstromfunktion
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
54
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
auszurüsten.
Die Einleitung der Evakuierungsfahrt erfolgt automatisch
per Steuerungsbefehl bei Ausfall der elektrischen
Haupteinspeisung, welche permanent in der Steuerung zu
überwachen ist.
Die Notstromversorgung erfolgt über eine aufzugseigene
akkugepufferte USV.
Nach Fahrt in die nächstgelegene Haltestelle muss die
Aufzugsanlage dort mit geöffneter Fahrkorbtür stehen
bleiben.
Nach Rückkehr des normalen Netzstroms muss die
Aufzugsanlage wieder selbstständig in Betrieb gehen.
1,00
02.07.0030
Stck
Elektrische Installation
Die Schachtinstallationen sind in verschlossenen
Kabelkanälen zu verlegen.
Das Hängekabel ist mit 10 zusätzlichen Leeradern für die
Schwachstromkommunikation vorzusehen. Es ist in den
benötigten Längen vom Schaltschrank bis zur Fahrkorbdecke
durchgehend auszuführen und unter bzw. an der Kabine sowie
im Schachtkopf und in der Schachtmitte ausreichend zu
fixieren.
Der Hängekabelkasten mit den erforderlichen Klemmen und
Befestigungsmaterialien für den Fahrkorb gehört zum
Lieferumfang des AN Aufzug.
Die elektrische Installation auf dem Fahrkorbdach hat in
Kabelkanälen, im Fußbodenbereich trittfest, zu erfolgen.
Auf dem Fahrkorbdach ist ein Installationskasten einschl.
Revisionssteuerung sowie Not- Aus Taster, Notruf- Taster,
Schachtlicht Ein/Aus Schalter, Steckdose und Notlicht
vorzusehen.
In der Schachtgrube ist ein Installationskasten einschl.
Revisionssteuerung sowie Not- Aus Taster, Notruf- Taster,
Schachtlicht Ein/Aus Schalter und Steckdose vorzusehen.
Das Reglerspanngewicht ist mit einer elektrischen
Überwachung zu versehen.
Die Fahrstrecke ist digital zu erfassen. Vorzugsweise ist
ein Drehimpulsgeber mit Befestigung im Schachtkopf
vorzusehen. Im Fahrschacht dürfen nur noch
Kopierwerkschalter vorhanden sein, die aufgrund der
Vorschriften verlangt werden.
Als Schachtschalter müssen berührungslos wirkende
Schalteinrichtungen verwendet werden. Beim Einsatz von
Dauermagneten sind diese dauerhaft (z.B. mittels
Schraubverbindung) zu befestigen.
Die Zuleitung sowie alle anderen hausseitig zur Verfügung
gestellten Leitungen sind durch den AN im Schaltschrank
aufzulegen.
Der Anschluss aller metallischen Teile der Aufzugsanlage
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
55
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
auf den Fundamenterder in der Schachtgrube erfolgt durch
den AN Aufzug.
1,00
02.07.0040
Stck
Schachtbeleuchtung
Für die Aufzugsanlage ist eine Schachtbeleuchtung,
bestehend aus NL-Leuchten 1 x 36 Watt mit Splitterschutz
und mit elektronischen Vorschaltgeräten, mindestens in
jeder Haltestelle sowie in der Schachtgrube vorzusehen.
Die Schachtbeleuchtung muss von drei Stellen aus- und
einschaltbar sein:
- vom Schaltschrank
- von der untersten Haltestelle
- vom Fahrkorbdach
1,00
Stck
Gesamtsumme:
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
56
12.10.2016
12.10.2016
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Gesamtbetrag
in EUR
02.08
Steuerungsperipherie
02.08.0010
Außenrufknopfkästen
Die Außenrufkästen, Ausführung gem. EN 81-70 sitzen im
Portal und enthalten die Ruftaster.
Die Deckplatten der Außenruftableaus sind in Material
Edelstahl V2A K180 auszuführen und rückseitig abzudecken.
Die Deckplattenstärke beträgt ca. 2 mm. Zur Befestigung
sind M4-Sicherheitsschrauben (TTR) zu berücksichtigen.
Die Außenruftaster sind analog Fahrkorbtaster auszuführen.
Das Tableau in der Haltestelle Hauseingang enthält
zusätzlich einen Dreikant-Schlüsselschalter
(Feuerwehrschließung) für die Brandfallfunktion.
Die Tableaus sind mit dem Verbotszeichen für den
Brandfall, gemäß EN 81-73, 5.1.3 zu versehen.
Gem. EN 81-73, 5.3.8 erhält das Tableau in der
Haupt-Evakuierungshaltestelle eine - Kein Zutritt Anzeige für die Brandfallevakuierungsfunktion. Die
Mindestgröße beträgt 25 mm.
Firmenlogos werden in den Außentableaus nicht vorgesehen.
5,00
02.08.0020
Stck
Standortanzeigen
In den Außenruftableaus sind zusätzliche Anzeigen für die
Weiterfahrtspfeile und den Fahrkorbstand, Ausführung wie
im Fahrkorb bzw. EN 81-70, vorzusehen.
Ausführung nach Bemusterung durch den AG.
5,00
02.08.0030
Stck
Schlüsselschalter
Für die Aufzugsanlage sind die nachfolgend beschriebenen
Schlüsselschalter einschl. der damit verbundenen
Funktionen vom AN Aufzug zu liefern und zu montieren und
in dieser Position kalkulatorisch zu berücksichtigen.
Sonderfahrtschlüsselschalter
Der Schlüsselschalter im Fahrkorbtableau dient zum
Abschalten der Außenrufe für den Aufzug. In der Steuerung
gespeicherte Kommandos werden bei Aktivierung der Funktion
gelöscht.
Die Türen bleiben bei geschaltetem Schlüssel für den
Beladevorgang geöffnet und schließen sich erst nach
Eingabe eines Kommandos über die Fahrkorbtaster.
Es ist eine weiß unterlegte Gravur „?Vorzug sowie
„?EIN und „?AUS entsprechend vorzusehen.
Der Schlüsselschalter ist nur in Aus-Position abziehbar.
Es können Standardzylinder verwendet werden.
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
02.08.0040
Menge
Einheit
1,00
Stck
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
57
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Überlasteinrichtung
Ein Signalgeber zur Feststellung von Lastzuständen ist
vorzusehen, vorzugsweise erfolgt die Messung an den
Tragseilen.
Überlastzustände (>100% der Tragfähigkeit) werden als
optisches und akustisches Signal im Fahrkorbtableau
angezeigt und ein Losfahren der Anlage verhindert.
1,00
02.08.0050
Stck
Notrufgerät
Es ist die Lieferung und der Einbau eines handelsüblichen
und herstellerneutralen Notrufgerätes anzubieten. Die
Bedienung erfolgt über die Rufknöpfe in, auf und unter dem
Fahrkorb. Die Sprechverbindung erfolgt über entsprechende
Gegensprechstellen in und auf der Kabine.
Eine Sprechstelle im Fahrkorb mit Piktogrammen gem. EN
81-70, die Lieferung und Einbau eines Schlüsseltresors
sowie die einmalige Aufschaltung auf die Notrufzentrale
gehören zum Leistungsumfang. Ein zusätzliches Hängekabel
ist ebenfalls kalkulatorisch zu berücksichtigen.
Das Notrufgerät muss zur Aufschaltung durch
Datenfernübertragung auf eine neutrale Leitzentrale (nicht
Fabrikat abhängig) geeignet sein und mit mindestens drei
verschiedenen neutralen Leitstellen das Datenprotokoll
austauschen können.
Weiterhin sind folgende technische Festlegungen zu
beachten:
- Programmierung des Systems muss aus der Ferne möglich
sein
- Eindeutige Identifizierung des Aufzugnotruf mittels
übertragungssicherem Datenprotokoll (Clip Funktion ist
nicht ausreichend)
- Selbstständiger Routineruf, an eine Leitzentrale,
mindestens alle drei Tage
- Anschluss von Piktogrammen im Fahrkorbtableau gem. EN
81-70
- Erkennung und Unterdrückung eines missbräuchlichen
Notrufes
- Bei Besetztonerkennung werden mindestens 12
Anwahlversuche selbständig ausgeführt
- Überwachung von Lautsprecher und Mikrofon
- Separate akkugepufferte Netzversorgung mit
Ladezustandsüberwachung
- Aufschaltung von mindestens vier Aufzugsanlagen auf
einen Telefonanschluss (TAE-Dose)
- Geeignet für den zukünftigen Betrieb mit GSM-Module
bzw. VoIP-Kommunikation bei freier uneingeschränkten
GSM-Karten- und Anbieterwahl
Fabrikatsvorgabe: Telegärtner NRT, Telenot, Base,
amphitec, safeline oder gleichwertig
Zum Einsatz sind geplant:
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
58
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Hersteller: .................
vom Bieter einzutragen
Produkt: ....................
vom Bieter einzutragen
Die kompletten Angaben sind im Datenblatt anzugeben!
1,00
02.08.0060
GSM-Modul
Für die Aufschaltung des Notrufsystems auf das Funknetz
eines Netzbetreibers ist ein GSM-Modul vorzusehen und zu
installieren.
1,00
02.08.0070
Stck
Stck
Aufzugswärtermodul
Der AN installiert zusätzlich zum Notrufsystem ein
Aufzugswärtermodul.
In die Aufzugssteuerung ist ein ZÜS-Zertifiziertes Modul
zu integrieren, welches die Aufgaben des Aufzugswärters
übernimmt und hierzu die im folgenden genannten
Betriebszustände überwacht:
-
Notruf
Kabinenlicht
Netzversorgung
Sicherheitskreis
Bündigkeit
Kabine in Fahrbewegung
Tür Auf/Zu
Sind an der Aufzugsanlage Mängel vorhanden, ist die Anlage
durch das System stillzusetzen.
Über das Notrufsystem erfolgt durch das Modul eine Meldung
an die Notrufzentrale sobald einer der Betriebszustände
vom Sollzustand abweicht. Eine Sammelstörmeldung ist nicht
zulässig, in der Notrufzentrale muss der jeweilige
abweichende Betriebszustand eindeutig erkannt werden
können.
1,00
Stck
Gesamtsumme:
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
02.09
Betriebskosten
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
59
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Auf Grundlage der beileigenden Gesobau-Rahmenvertragstexte
sind im fol
Auf Grundlage der beileigenden Gesobau-Rahmenvertragstexte
sind im folgenden die Wartungspauschale sowie separat der
Preis für die Notruf-Bereitschaftspauschale anzugeben.
Die Pauschalen sind als Jahrespreis pro Aufzug
verpflichtend einzutragen. Die Wartungspreise können ggf.
bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung in die Bewertung der
Angebote mit einbezogen werden.
Ein Anspruch auf die Beauftragung der Wartung kann durch
die Beauftragung des Neubaus der Anlage nicht abgeleitet
werden.Der AN ist bis zum Ablauf von 6 Monaten nach
Abnahme der Anlage verpflichtet, die Wartungsverträge bei
Bedarf mit dem Nutzer abzuschließen.
02.09.0010
Wartung
Planung, Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der
Arbeiten erfolgen auf Grundlage der
Betriebssicherheitsverordnung, der TRBS, der einschlägigen
DIN-Normen, insbesondere der DIN 31051 und der DIN EN
13015 sowie unter Beachtung der
Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften
(UVV).
Die Inspektion und Wartung der Aufzugsanlage hat 4x
jährlich und mindestens in 3-monatlichen Abständen zu
erfolgen und beihnhaltet alle notwendigen Tätigkeiten, wie
Schmierung, Reinigung, Einstell- und
Einregulierungsarbeiten. Das Schmier- und
Reinigungsmaterial sind im Wartungsvertrag enthalten.
Alle Unterhaltsarbeiten werden während der täglichen
Arbeitszeit durchgeführt und sind vorher anzuzeigen
5,00
02.09.0020
Jr
Notrufbereitschaftspauschale
Die Bereitschaftspauschale für die Aufschaltung der
Aufzugsanlage auf eine 24-Stunden besetzte Notruf- bzw.
Sicherheitszentrale, der Unterhalt dieser Zentrale und die
Entgegennahme von Notrufen ist als Jahrespreis pro Aufzug
anzugeben.
Weiterhin ist der Preis für die GSM-Telefonkarte sowie
sonstige telefonische Anschluß- und Verbindungskosten in
dieser Pauschale zu berücksichtigen.
Aktivitäten zur Personenbefreiung sind gem. eines
Alarmplanes durch die Notrufzentrale einzuleiten.
5,00
Jr
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
Gesamtsumme:
60
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
61
12.10.2016
12.10.2016
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Gesamtbetrag
in EUR
03
Aufzug Hinterhaus (Treppenauge)
03.01
Einweisung, Abnahme, Dokumentation
03.01.0010
Prüfung und Abnahme
Prüfung (Vorprüfung, Prüfung zur Inverkehrbringung,
Prüfung zur Inbetriebnahme) und Abnahme der vorgenannten
Aufzüge durch eine zugelassene
Sachverständigenorganisation (wie z.B. GTÜ, TÜV oder
DEKRA), einschl. Dokumentation und Prüfprotokoll.
Zu dieser Position gehören die Gestellung des
erforderlichen Fachpersonals sowie die Lieferung der
erforderlichen Belastungsgewichte.
Alle anfallenden Gebühren und Kosten gehen zu Lasten des
AN.
1,00
03.01.0020
Einweisung
Es ist die Aufzugswärtereinweisung von ca. 2-3
Personen zu einem von der Bauherrschaft noch
festzulegenden Termin mit einzukalkulieren.
1,00
03.01.0030
Stck
Stck
Dokumentation
Unterlagen zur Abnahme, zusätzlich zu den TÜV-Unterlagen
als Bestandsdokumentation gem. Allgemeine Vorbemerkungen,
Ziffer 1.13 bzw. gem. folgender ergänzender Auflistung:
- Wartungs- und Einstellanleitungen
- Stromlaufpläne mit Antriebsteil und
Sicherheitsstromkreis nach DIN 40719 nach tatsächlicher
Ausführung
- Betriebsvorschriften und Bedienungsanleitungen einschl.
Notfallplan
- Beschreibung der einzelnen Komponenten und
Sicherheitsbauteile, hierbei ist auch für die Steuerung
und Regelung u.a. die Menüführung zu beschreiben
- Baumusterprüfbescheinigungen
- Protokoll zur Prüfung nach BGV-A3
- Schmieranleitung und Schmierstofftabelle
- Maßnahmen zur Personenbefreiung
(Notbefreiungsanleitung)
- Fabrikats- und Typliste der Hauptkomponenten
- Liste mit mind. 20 gängigen Verschleißteilen und
Angebotspreisen
- Nachweise, Berechnungen und Bescheinigungen
- Anlagen- und Fahrkorbzeichnungen
1,00
Stck
Gesamtsumme:
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
62
12.10.2016
12.10.2016
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Gesamtbetrag
in EUR
03.02
Antriebsbeschreibung
03.02.0010
Antriebsbeschreibung
Das Triebwerk soll auf mitzuliefernden
Schwingungselementen im Schachtkopfbereich auf einer
Trägerkonstruktion sitzen. Die Trägerkonstruktion ist
durch den AN zu montieren und wenn herstellerspezifisch
notwendig, mittels zugelassener Dübel in den Seitenwänden
zu befestigen.
Die schwingungsdämpfenden Elemente sind entsprechend VDI
2566 auszuführen.
Das neue Triebwerk ist getriebelos auszuführen und für
eine Traglast und Geschwindigkeit gem. beigefügter
Anlagendaten vorzusehen.
Die Treibscheibe ist ohne Übersetzungsgetriebe direkt auf
der Motorwelle aufgesetzt. Es sind lebensdauergeschmierte
Speziallager zu berücksichtigen.
Es ist ein Elektromotor in Spezialausführung für Aufzüge
mit frequenz- und spannungsgeregeltem Drehstromantrieb
anzubieten. Der Motor soll ein hohes Drehmoment haben und
sich durch eine ruhige Fahreigenschaft auszeichnen.
Eine Fremdbelüftung darf nicht notwendig werden. Die
abzuführende Wärmemenge sowie das Motorfabrikat und die
Leistungsdaten sind im Datenblatt anzugeben.
Fabrikatsvorgabe: Lift Equip, Ziel Abegg, oder
gleichwertig
Zum Einsatz sind geplant:
Hersteller: .................
vom Bieter einzutragen
Produkt: ....................
vom Bieter einzutragen
Die kompletten Angaben sind im Datenblatt anzugeben!
1,00
03.02.0020
Stck
Frequenzregelung
Der Antriebsmotor ist durch eine Frequenzregelung
stufenlos zu regeln, dabei muss der Frequenzumrichter
schützlos ausgeführt und für Vierquadrantenbetrieb
ausgelegt sein. Es ist ruckfreies Anfahren und Anhalten zu
garantieren, Beschleunigungs- und Verzögerungswerte müssen
vor Ort einstellbar sein.
Die Regelung muss bei Raumtemperaturen zwischen + 5° und +
45° C sowie Spannungsschwankungen im Netz von ± 10 %
funktionsfähig bleiben.
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
63
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Das System ist für 120 Fahrten/h sowie eine
Haltegenauigkeit von ± 5 mm auszulegen. Eine
Nachregulierung in den Etagen soll bei offener Tür
erfolgen und muss bei einer Abweichung von ± 20 mm
aktiviert werden.
Die tatsächliche Geschwindigkeit des Aufzuges darf die
Nenngeschwindigkeit bei Netzschwankungen nicht
unterschreiten.
Das System muss über eigene Filterstromkreise verfügen, um
eine Reduzierung der "Netzverschmutzungen" zu
gewährleisten. Externe Filter sind nicht vorgesehen und
dürfen nicht erforderlich sein.
Das Regelungspaket ist so im Schaltschrank oder
Schachtkopf zu installieren, dass der elektrische
Berührungsschutz sowie der Schutz der Bauelemente vor
Verschmutzung und Feuchtigkeit ausreichend gegeben ist.
Fabrikatsvorgabe: Ziehl Abegg Zetadyn 4C, Lift Equipt MFC
20/30 oder gleichwertig
Zum Einsatz sind geplant:
Hersteller: .................
vom Bieter einzutragen
Produkt: ....................
vom Bieter einzutragen
Die kompletten Angaben sind im Datenblatt anzugeben!
1,00
03.02.0030
Stck
Tragmittel, Aufhängung
Fahrkorb und Gegengewicht sind mit 2:1 Aufhängung
ausgeführt.
Die Zugbeanspruchung der vorgesehenen Spezialseile ist so
niedrig zu halten, daß eine lange Lebensdauer erzielt
wird.
Ausführung der Tragseile: nach DIN 3061-3063 oder
9-litzige Spezialtreibscheibenseile. Abweichungen vom
Nenndurchmesser 0 - 3 %.
Angaben sind im Datenblatt einzutragen.
Die erforderlichen Seilrollen einschließlich deren Achsen
und Lager sind mit wartungsfreien Kugellagern auszurüsten.
Alle Tragseile haben die gleiche Seilspannung aufzuweisen,
so dass eine gleichmäßige Seilbelastung gewährleistet ist,
hierzu sind die Tragseile federnd und einzeln nachspannbar
an den Fixpunkten zu befestigen.
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
64
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Der Nachweis über die gleichmäßige Seilspannung ist nach
Aufforderung gegenüber dem Fachplaner zu erbringen.
Die Tragseile sind an Ihren Befestigungspunkten gegen
Verdrehen zu sichern.
Die herstellerspezifische Ausführung mit Traggurten ist
ausdrücklich zugelassen.
1,00
Stck
Gesamtsumme:
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
65
12.10.2016
12.10.2016
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Gesamtbetrag
in EUR
03.03
Fahrkorbausführung
03.03.0010
Einsatzfahrkorb
Der Fahrkorb, Abmaße gem. beigefügter Anlagendaten, soll
für den Transport von Personen und Lasten geeignet sein,
er wird mit einer zweiseitigen Zuladung ausgeführt.
Die Vorder- und Seitenwände sowie die Einzüge sind als
Abkantkonstruktion aus Edelstahlblech V2A (1.4301 bzw.
AISI 304), Design Korn 180/240 oder Leinen nach Wahl des
AG, herzustellen, wobei die Mindestwandstärke des
Fahrkorbes 1,5 mm beträgt. Das V2A Material ist zu
bemustern.
Scharfkantige Abschlüsse insbesondere im Kopfbereich der
Eingangslisene sind zu vermeiden. Die Seiten- und
Rückwände schließen direkt an die Fahrkorbdecke an, es
sind keine Lüftungsschlitze zwischen Wandpaneele und Decke
vorzusehen. Belüftungsschlitze entsprechend EN 81 sind von
Innen nicht sichtbar anzuordnen.
Schachtseitig sind die Wandbleche mit vollflächiger
Antidröhnbeschichtung zu versehen.
Der Einsatzfahrkorb ist in sich stabil und
verwindungssicher zu konstruieren. Eine Verformung der
Wandpaneele durch gegenlehnende Personen ist
auszuschließen.
Die genaue Paneelaufteilung wird im Rahmen der Bemusterung
festgelegt, die Paneelbreite soll ca. 350 mm betragen. Die
Paneelstöße sind als Haarfugen auszuführen.
Auf der Kabinenrückseite ist in der gesamten Breite und ab
halber Kabinenhöhe (ca. 1000 mm über Fußboden) bis zur
Unterkante der Kabinendecke ein umseitig gefasstes
VSG-Glaselement vorzusehen.
Der Stahlblechboden ist mind. 2,5 mm stark und mit einer
ausgesteiften Unterkonstruktion zu versehen, die eine
Verformung des Bodens verhindert. Die Fahrkorbtürschürze
ist gem. EN 81 auszuführen.
Die Fahrkorbdecke ist trittsicher aus Stahlblech
herzustellen. Die Sichtfläche der Decke im Fahrkorbinneren
ist ohne Fugen und einteilig zu gestalten sowie mattweiß,
strukturlackiert auszuführen.
Der Fahrkorb ist schwingungsisoliert im Fahrkorbrahmen
aufgehängt und durch Gleitführungen mit Selbstölern an den
Führungsschienen geführt.
Auf dem Fahrkorb ist ein Geländer gem. EN 81 vorzusehen.
Es ist eine stabile Ausführung gefordert. Die
vorgeschriebene Standfläche ist zu berücksichtigen. Bei
Überschreitung der Abstandsmaße ist ein elektrisch
überwachtes, klappbares Geländer sowie entsprechende
Ersatzmaßnahmen vorzusehen.
1,00
03.03.0020
Stck
Sockelleiste
Im Fußbodenbereich ist auf den Fahrkorbwänden eine leicht
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
66
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
austauschbare umlaufende Sockelleiste in V2A 180/240er
Korn auf Trägermaterial, ca. 100 mm hoch und 15 mm tief
auszuführen.
1,00
03.03.0030
Stck
Fahrkorbtür mit Edelstahlflügel
Die Fahrkorbtür ist als automatische 2-flüglige, einseitig
öffnende Schiebetür vorzusehen, Anzahl und lichte
Durchgangsmaße gem. beigefügter Anlagendaten.
Ausführung der Fahrkorbtürblätter in V2A (1.4301 bzw. AISI
304), Design wie die Seitenwände. Das V2A Material ist zu
bemustern.
Die Türblätter sollen an Rollengehängen mit
Führungsschienen, ausgeführt als geschlossenes Profil mit
einer Wandstärke mind. 4 mm, und dauergeschmierten
Kugellagern, Rollendurchmesser mind. 65mm, laufen.
Gehäuse, Schienen und Laufwagen sind elektrolytisch
verzinkt.
Die Türschwelle hat in Bezug auf die Ausführung und
Belastbarkeit den Schachttürschwellen zu entsprechen. Es
ist auf eine ausreichende und stabile Unterkonstruktion
und Befestigung der Schwelle zu achten. Die
Schwellenprofile sind bis zur Vorderkante der Türzargen zu
führen. Türschwelle belegt mit leicht austauschbaren
Aluminiumprofilen.
Der Fahrkorbtürantrieb soll als geregelter Antrieb mit
sinusförmigem Öffnungs- und Schließverlauf vorgesehen
werden, dabei muss die Türgeschwindigkeit stufenlos
einzustellen sein. Die an den Schließkanten auftretende
Kraft darf 150 N nicht überschreiten, die max. zulässige
kinetische Energie bei mittlerer Schließgeschwindigkeit
von 10 Joule ist ebenfalls einzuhalten. Die Betätigung der
Schachttür muss mittels Spreizschwert ohne Spiel erfolgen.
Beschleunigungs-, Verzögerungs- sowie Öffnungs- und
Schließgeschwindigkeiten müssen unabhängig voneinander
einstellbar sein und stufenlos erfolgen.
Der Zeitraum für den Beginn des automatischen
Schließvorgangs nach Etagenstop bzw. letzter
Lichtgitterunterbrechung muss in einem Bereich von 3 bis
30 Sekunden einstellbar sein. Der Tür-Zu-Knopf im
Kabinentableau sorgt für einen sofortigen Schließvorgang.
Der Tür- Auf- Knopf im Kabinentableau sorgt für eine
sofortige Reversierung der schließenden Tür.
Die Türsteuerung muss über eine Drängelschaltung mit
ausschließlich akustischer Signalisierung verfügen. Nach
Ablauf einer frei einstellbaren Zeit ertönt nur ein
akustisches Signal, eine Drängelfahrt der Tür wird nicht
eingeleitet. Bei Betätigen des Schlüsselschalters im
Fahrkorbtableau bleibt die Tür für den Beladungsvorgang
geöffnet stehen.
Fabrikatsvorgabe: Wittur Serie 3201 Hydra, LiftEquip K8
mit frequenzgeregeltem Türantrieb, Meiller TTK mit Siemens
AT 40 Türantrieb oder gleichwertig
Zum Einsatz sind geplant:
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
67
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Hersteller: .................
vom Bieter einzutragen
Produkt: ....................
vom Bieter einzutragen
Die kompletten Angaben sind im Datenblatt anzugeben!
1,00
03.03.0040
Stck
Tragrahmen, Fangvorrichtung
Ausführung des Tragrahmen gem. EN 81 als
Profilrahmenkonstruktion für eine Tragkraft gem. Übersicht
Anlagendaten.
Die Führungen sind als dauergeschmierte Gleitführungen mit
verschleißfesten Kunststoffeinlagen auszuführen.
Ausführung der Fangvorrichtung als in beide Richtungen
wirkende Fangvorrichtung, gemäß den gültigen Vorschriften
der EN 81.
Fabrikatsvorgabe: LiftEquip, Schlosser, SLC/Haushahn
Hersteller: .................
vom Bieter einzutragen
Produkt: ....................
vom Bieter einzutragen
Die kompletten Angaben sind im Datenblatt anzugeben!
1,00
Stck
Gesamtsumme:
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheit
Einheitspreis
in EUR
68
12.10.2016
12.10.2016
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Gesamtbetrag
in EUR
03.04
Fahrkorbausstattung
03.04.0010
Fahrkorbtableau
Das Fahrkorbtableau bestehend aus Deckplatte und
Tableaukasten ist in der Seitenwand auf der
Fahrkorbtürschließkante flächenbündig einzusetzen und gem.
EN 81-70 auszuführen.
Die Befestigung erfolgt mit (M4-)
Senkkopf-Sicherheitsschrauben (TTR).
Deckplattenmaterial Edelstahl V2A, 240-Korn.
Der unterste Rufknopf sitzt auf einer Höhe von 900 mm über
OKFF Kabine.
Das Tableau enthält zu den Rufknöpfen für die einzelnen
Etagen noch zusätzlich:
- Alarmknopf
- Sonderfahrtschlüsselschalter
- Elektronische LCD- Standanzeige
- Richtungs- bzw. Weiterfahrtspfeile als LCDStandanzeige
- Gegensprechanlage geeignet für Notrufleitsystem
- separates Notlicht als Leuchtfeld
- TÜR AUF Taster
- TÜR ZU Taster
- Optische und akustische Überlastanzeige
- Anzeige für Brandfall / Evakuierung
- Piktogramme für das Notrufsystem gem. EN 81 - 70
- Sprachansage
Das gesamte Tableau
vandalenresistenter
Betätigungselemente
Abdeckung sowie mit
auszuführen.
und die Taster sind in
Ausführung zu liefern. Die
sind als Kurzhubtaster mit V2Aoptischer und akustischer Quittierung
Die Sprachansage erfolgt für die Etagen, Türöffnungs- und
schließbeginn sowie Sonderfunktionen, wie z.B.
Evakuierungsfahrt, Aufbau der Notrufverbindung.
Der Ruftaster für die Haupthaltestelle erhält eine grüne
Umrandung (5mm hoch).
Die Etagenbezeichnung bzw. Funktionssymbolik der
Druckknöpfe muss mit kontrastierendem Relief und
Brailleschrift erfolgen.
Tastergröße: Taster Eckig mind. 32 x 32 mm o. Rund
Durchmesser mind. 32 mm
Die Paneeldeckplatte erhält eine rot unterlegte Gravur:
‚?Aufzug im Brandfall nicht benutzen oder ein
entsprechendes Verbotszeichen.
Die Ziffern und Symbole der Fahrkorbstandsanzeige sollen
mit einer Höhe von ca. 50 mm ausgeführt werden. Die
Anzeige mit Fahrtrichtungspfeilen soll in ein Feld von ca.
100 mm Breite und 70 mm Höhe eingearbeitet sein.
Fabrikatsvorgabe: Schäfer, BS, Kronenberg oder
gleichwertig
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
69
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Zum Einsatz sind geplant:
Hersteller: .................
vom Bieter einzutragen
Produkt: ....................
vom Bieter einzutragen
Die kompletten Angaben sind im Datenblatt anzugeben!
1,00
03.04.0020
Stck
Lichtgitter
Die Absicherung der Fahrkorbzugänge ist über die
elektrische Schließkraftbegrenzung des Türantriebs und
einem 32-strahligen Lichtvorhang zu realisieren. Die
Funktion des Lichtvorhangs muss auch bei dauerhaftem
Ausfall von ca. 25 % der Lichtstrahlen gewährleistet sein.
Die Montage des Lichtvorhangs soll am Fahrkorb, nicht an
den Türblättern, erfolgen.
Fabrikatsvorgabe: Cedes, Memco, Strack oder gleichwertig
Zum Einsatz sind geplant:
Hersteller: .................
vom Bieter einzutragen
Produkt: ....................
vom Bieter einzutragen
Die kompletten Angaben sind im Datenblatt anzugeben!
1,00
03.04.0030
Stck
Beleuchtung
Ausführung im Herstellerstandard, mit direkter Beleuchtung
als abgehangene Fahrkorbdecke, Material Stahlblech weiß
lackiert, mit LED-Leuchtmittel.
Ausführung mit warmweißer Lichtfarbe (unter 3300 K).
Die Lebensdauer der LED's soll >50.000 h betragen.
Die Fahrkorbbeleuchtung ist so anzuordnen, dass der
Fahrkorb gleichmäßig ausgeleuchtet ist und die Forderungen
gem. EN 81 eingehalten werden.
Die Helligkeit soll in 1 m Höhe über dem Kabinenfußboden
mind. 150 Lux betragen.
Die Decke ist mit dem Angebot zu bemustern.
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
03.04.0040
Menge
Einheit
1,00
Stck
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
70
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Handlauf
Es ist auf der Seitenwand gegenüber dem Tableau ein
Handlauf zu berücksichtigen, Höhe über Fußboden ca. 850
mm.
Die Handlaufhalterungen sitzen auf den Paneelen. Die
Befestigung erfolgt schachtseitig in stabiler Ausführung
mit entsprechender Unterkonstruktion zur Verteilung der
Last.
Der Handlauf ist zu bemustern.
Ausführung: Rundhandlauf aus Edelstahl V2A, 240er Korn.
Durchmesser ca. 38 mm.
1,00
03.04.0050
Stck
Spiegel
Auf der Seitenwand gegenüber dem Kabinentableau ist ab
Handlaufhöhe bis Unterkante Fahrkorbdecke, ein Spiegel
anzuordnen.
Der Spiegel ist zum Schutz vor Beschädigungen umseitig mit
Edelstahlprofilen eingefasst.
Das Spiegelglas ist mit einer Antikratzfolie zu schützten
und muss leicht auswechselbar sein.
Ausführung: kristallklar, bruchsicher
1,00
03.04.0060
Stck
Fußboden
Strapazierfähiger Kautschuk-Fußbodenbelag mit
Rutschhemmung R10, Farbe/Design nach Wahl des AG.
Der Fußbodenbelag ist auf dem Fußboden vollflächig zu
verkleben und umseitig farblich passend zu verfugen.
1,00
Stck
Gesamtsumme:
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
71
12.10.2016
12.10.2016
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Gesamtbetrag
in EUR
03.05
Schachtbeschreibung
03.05.0010
Schacht / Schachtgerüst
Die Schachtgrube sowie der Fahrschacht von der untersten
Haltestelle bis auf Höhe Erdgeschossfußboden wird bauseits
in Beton erstellt.
Im Betonschacht sind die Halfenschienenlagen der
beiliegenden Anlagenzeichnung zu entnehmen. Sie können
nicht verändert werden, die Konstruktion der Aufzugsanlage
ist darauf einzurichten.
Oberhalb des Betonschachts wird durch den AN ein
vierseitig verglastes Schachtgerüst über die weitere
Schachthöhe errichtet. Die Abmessungen sind dem Punkt 3.1
/ Technische Daten bzw. den beiliegenden Zeichnungen zu
entnehmen.
Es handelt sich um ein seitens des AN Aufzug zu lieferndes
und zu errichtendes selbsttragendes Stahlgerüst, inkl.
aller statischen Nachweise und Proben.
Das Stahlgerüst ist fertig lackiert mit einem Endanstrich
in einem RAL-Farbton zu liefern. Ebenso sind alle
zusätzlich zum Stahlgerüst zu liefernden Metallteile, wie
z.B. Glashalteleisten, Schienenkonsolen, etc. in diesem
Farbton zu lackieren.
Das Stahlgerüst besteht aus 4 Eckstielen und horizontalen
Zwischenstreben, ausgeführt mindestens als Quadratprofile
100x100 mm. In den Feldern des Schachtgerüstes sind
VSG-Glasscheiben, Stärke mind. 10 mm, in der gesamten
Schachtbreite bzw. -tiefe zu montieren. Die Befestigung
der Scheiben erfolgt umseitig mit Winkelprofile.
Am Schachtgerüst sind Befestigungseinrichtungen z.B.
Halfenschienen für Türen und Schienen vorzusehen. Die
Rückverankerung des Schachtgerüstes erfolgt im Bereich der
Etagenpodeste bzw. am Treppenlauf mittels
Dübelverbindungen durch den AN, ggf. sind zusätzliche
Befestigungsprofile vorzusehen. Ebenso sind die
Ankerplatten für die Gerüstfüße durch den AN zu liefern.
Das Treppenhausgeländer ist durch den AN an den
Schachtzugängen zu öffnen und an das Schachtgerüst
anzupassen, es sind neue Pfosten als Endstücke vorzusehen.
Es ist zu beachten, daß im Bereich des Schachtkopfes für
das Schachtgerüst keine weiteren Befestigungsmöglichkeiten
mehr bestehen. Zwischen den obersten Querstreben des
Gerüstes und der Dachkonstruktion des Hauses ist ein
Abstand von ca. 5 cm für eine ausreichende
Schachtbelüftung zu belassen.
Standflächen sind im Aufzugsschacht zu vermeiden.
Eventuell vorhandene Standflächen im Bereich der
Schachtwände sind mit angeschrägten
Stahlblechkonstruktionen zu versehen. Die eventuell
vorhandenen Standflächen im Fahrkorbtürbereich sind
vollflächig zu verkleiden.
Die Lieferung und der Einbau von Montagerüstungen im und
außerhalb des Schachtes erfolgt durch den AN Aufzug. Für
die Befestigung der Montagebühnen sind durch den AN Aufzug
entsprechende Einrichtungen vorzusehen.
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
72
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Nach Beendigung der Montagearbeiten ist der Aufzugsschacht
komplett zu reinigen.
Bauseits werden keine Anschlagspunkte im Schachtkopf
hergestellt. Werden diese benötigt sind sie durch den AN
Aufzug herzustellen.
1,00
03.05.0020
Stck
Planung von Baunebenleistungen
Durch den AN erfolgt auch die Dimensionierung und
Auslegung folgender Baunebenleistungen.
Planung:
- örtliche Einbausituation vom Kellergeschoss bis zum
Dachgeschoss im Bereich des zu errichtenden
Aufzugsschachtes, einschl. Schachtgrubenbereiche
vollständig vermessen und einmessen, Festlegung und
Markierung von Bezugspunkten (horizontal/vertikal), als
Basis für weitere Planung und Ausführung
- Erstellung einer prüffähigen Gesamtstatik einschl.
Schal- und Bewehrungspläne für gesamten Aufzugsschacht
(Beton- und Stahl/Glas-), vom Kellergeschoss bis zum
Dachgeschoss, einschl. Fundamente, Gründung, Schachtgrube
in Stahlbeton bis zum EG, Verankerung und Anbindung am
Bestandsgebäude (mit thermischer Trennung),herzustellenden
Deckenausschnitt in Kellergeschossdecke, usw., zur
Einreichung bei Bauaufsicht/Prüfstatiker
- Ausführungs-, Werk- und Detailplanung mit Ausbildung und
Dimensionierung aller einzelnen Bauteile (Fundamente,
Gründungen, Schachtgrube, Stahlbetonschacht im KG,
kompletter Aufzugsschacht mit Aufzugsanlage, Anbindung an
Bestandsbaukörper, aller Verankerungs- und
Verbindungspunkte),
- Dübelauszugsversuche entsprechend Bedarf / Erfordernis
- Baugrunduntersuchung, Traglastermittlung des
Baugrunds und Setzungsabschätzung
- die Statik / Ausführungsplanung / Werksplanung ist mit
dem AG im Vorfeld schriftlich abzustimmen und durch diesen
bestätigen zu lassen
- die Planungsunterlagen / prüffähige Statik sind der
BÜ in 4xfacher Ausfertigung auf Papier und 1x digital
als PDF vier Wochen nach Auftragserteilung zu
übergeben, zur Einreichung bei Prüfstatiker
1,00
03.05.0030
Stck
Schachtgrube
Es erfolgt eine Abtrennung der Gegengewichtsfahrbahn im
Schachtgrubenbereich.
Begehbare Räume befinden sich nicht unter dem Schacht.
Puffer sind gemäß EN 81 vorzusehen. Für die Puffer sind
die entsprechenden Stahlrahmen mitzuliefern.
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
73
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
An den Führungsschienenenden des Gegengewichtes und des
Fahrkorbs sind auswechselbare Ölauffangbehälter zu
installieren.
Zum Leistungsumfang des AN Aufzug gehört weiterhin die
Lieferung und Montage einer Abstiegsleiter.
1,00
Stck
Gesamtsumme:
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
74
12.10.2016
12.10.2016
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Gesamtbetrag
in EUR
03.06
Schachtausstattung
03.06.0010
Schachttüren
Es sind automatische Schachtabschlusstüren, analog den
Fahrkorbtüren, zu liefern und zu montieren.
Anzahl und Ausführung aller Türen gem. Datenblatt bzw.
Zeichnung in doppelwandiger Ausführung. Ausführung der
Sichtflächen (Türflügel, Kämpfer, Türzarge) in Edelstahl
V2A, 240-er Korn. Die Ausführung ist zu bemustern.
Der Schachttürkämpfer ist als seitlich geschlossene
Konstruktion vorzusehen und ist schachtseitig bis auf die
technisch notwendigen Öffnungen mit Edelstahlblechen
abzudecken.
Die Türverschlüsse als Hakenriegel müssen Bauart geprüft
sein. Die Türblätter sollen an Rollengehängen mit
Führungsschienen, ausgeführt als geschlossenes Profil mit
einer Wandstärke mind. 4 mm, und dauergeschmierten
Kugellagern, Rollendurchmesser mind. 65mm, laufen.
Gehäuse, Schienen und Laufwagen sind elektrolytisch
verzinkt.
Die Zargen- und Schwellenbefestigung am Schachtgerüst ist
einzukalkulieren. Die Türschwellenunterkonstruktion ist
statisch für eine Radlast von 60 % der Tragkraft
auszulegen. Bei Belastung der Türschwellen mit dieser
Kraft darf keine bleibende Verformung auftreten. Die
Unterkonstruktion der Türschwelle wird mit leicht
austauschbaren Aluminiumprofilen belegt.
Die Spalte zwischen Betonwand (KG) bzw. Schachtgerüst und
den Türzargen sind mit Rechteckprofile aus Edelstahl V2A
abzudecken. Der zwischen Etagenpodest und Türschwelle
bestehende Spalt ist raumabschließend zu schließen und mit
einem Übergangsblech aus Edelstahl V2A abzudecken.
Die Schachttüren dürfen einen Luftschallpegel von max. 55
dBA, gemessen in 1,0 m Entfernung nicht überschreiten.
Die Befestigung der Türen erfolgt über Halfenschienen.
Wenn genehmigungsrechtlich erforderlich, ist die
Schachtverkleidung zwischen den Türen bzw. oberhalb der
letzten Tür einzukalkulieren.
Fabrikatsvorgabe: Wittur Serie 3201 Hydra, LiftEquip S8,
Meiller TTS oder gleichwertig
Zum Einsatz sind geplant:
Fabrikat: ...................
vom Bieter einzutragen
Typ: ........................
vom Bieter einzutragen
Die kompletten Angaben sind jeweils auch im Datenblatt zur
Übersicht der techn. Daten zu den angebotenen Komponenten
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
75
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
anzugeben!
7,00
03.06.0020
Stck
Führungsschienen
Für die Aufzugsanlage sind die kompletten Führungsschienen
einschließlich der Befestigungsbügel und Konsolen vom AN
Aufzug zu liefern und zu montieren und in dieser Position
kalkulatorisch zu berücksichtigen.
Die Führungsschienen für Fahrkorb und Gegengewicht sind
mit Nut und Feder in gehobelter Ausführung und nach DIN
15311 auszuführen.
Jede Führungsschiene ist zwischen zwei Stößen mindestens
zweimal zu befestigen. Der Befestigungsabstand ist so zu
wählen, dass der Schlankheitsgrad der
Fahrkorbführungsschienen von 100 nicht überschritten wird.
Der max. Abstand der Schienenstöße vom Befestigungspunkt
soll 500 mm nicht überschreiten.
Die Schienen sind exakt auszuloten und die Stöße zu
überarbeiten. Die Abweichung im Stichmaß darf maximal +/1 mm betragen. Dem Fachingenieur ist das Lotprotokoll
vorzulegen.
Die Schienenbefestigungskonstruktion soll so ausgebildet
sein, dass Knickspannungen, die durch Bausetzungen an den
Schienen auftreten, abgebaut werden können.
Sämtliche Schienenbefestigungselemente gehören zum
Lieferumfang des AN Aufzug. Ggf. ist eine
Stahlrahmenkonstruktion als Schachtgrubenelement zur
Aufnahme der Führungsschienen, Ölauffangbehälter und
Aufsetzpuffer vorzusehen.
Falls erforderlich sind im Rahmen der Gewährleistung die
Schienen durch den AN kostenlos nachzurichten.
1,00
03.06.0030
Stck
Geschwindigkeitsbegrenzer
Die Ausführung des Geschwindigkeitsbegrenzers mit
Fernauslösung einschließlich Reglerseil, Spannrolle und
Spanngewicht erfolgt gem. EN 81.
Das Spanngewicht ist elektrisch zu überwachen.
1,00
03.06.0040
Stck
Gegengewicht
Es ist ein herstellerspezifisches Gegengewicht gem. EN 81
zu liefern und einzubauen.
Zum Ausgleich der Seillängung sind unter dem Gegengewicht
Distanzblöcke zur einfachen Demontage vorzusehen.
Das Gegengewicht ist mit mechanisch lösbaren
Sprungsicherungen (Schraubverbindung) an den Einlagen zu
versehen.
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
1,00
Stck
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
Gesamtsumme:
76
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
03.07
Steuerungsbeschreibung
03.07.0010
Steuerung
1. Steuerungsausführung
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
77
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Es ist eine Einknopf-Sammelsteuerung, in
Mikroprozessorausführung, in Modulbauweise vorzusehen. Die
Computersteuerung muss mindestens mit einem 32-Bit
Mikroprozessor ausgerüstet sein.
Die Software muss so ausgelegt sein, dass Betriebsdaten
über Instandhaltung und Prüfung der Aufzugsanlagen
abgerufen und Standardparameter eingestellt sowie über
eine Tastatur Fahrbefehle eingegeben werden können.
Die Steuerung verfügt über einen gepufferten
Fehlerspeicher und ein Fehlerdiagnosesystem. Hierfür ist
auf der Rechnerplatine eine elektronische Klartextanzeige
vorzusehen. Eventuell vorhandene Codes für Zugriffsperrung
sind offen zu legen. Bei Verwendung von
herstellerspezifischen Steuerungen ist das zur
Störungsbehebung und Umprogrammierung erforderliche
externe Handterminal bzw. Servicetool des Montagebetriebes
im Rahmen der Beauftragung zu liefern und am
Anlagenstandort zu hinterlegen.
Die zur Umprogrammierung und Fehleranalyse erforderlichen
Tätigkeiten sind in der Dokumentation genau zu
beschreiben.
Die Computersteuerung muss über eine serielle
Schnittstelle zum Anschluss an einen Personalcomputer
verfügen.
Es ist eine Energiesparschaltung zu berücksichtigen, die
ein Ausschalten der Fahrkorbbeleuchtungen veranlasst, wenn
nach 30 Minuten kein Fahrbefehl mehr ausgeführt worden
ist. Das Einschalten der Beleuchtung wird bei Auslösen
eines Kommandos bzw. Öffnen der Schachttür automatisch
veranlasst.
Durch einen im Schaltschrank integrierten automatisch
aufladbaren Akku, ist die Notbeleuchtung und die
Notrufeinrichtung bei Netzausfall zu garantieren.
Fabrikatsvorgabe: Kollmorgen MPK, Böhnke + Partner bp, NEW
Lift Steuerung oder gleichwertig
Zum Einsatz sind geplant:
Hersteller: .................
vom Bieter einzutragen
Produkt: ....................
vom Bieter einzutragen
Die kompletten Angaben sind im Datenblatt anzugeben!
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
78
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
2. Parkhaltestelle
Die Parkhaltestelle muss in der Steuerung geändert werden
können. Für die Inbetriebnahme gilt die Haltestelle
Hauseingang als Parkhaltestelle. Die zeitliche Aktivierung
der Funktion muss einstellbar sein.
3. Betriebsdatenerfassung
Durch Leuchtdioden müssen auf den Leiterplatten bzw.
mittels Klartextanzeige folgende Zustände angezeigt
werden:
- Fahrtrichtung
- Tür- Auf
- Fahrkorbstand
- Fahrkorbkommandos
- Außenrufe
- Rückholsteuerung
- Inspektionsfahrt
4. Störsammelmeldung
Eine Störsammelmeldung ist vorzusehen für
Netzspannungsausfall, Steuerungsspannungsausfall,
überhöhte Geschwindigkeit, Not- End-Schalter,
Sicherheitskreis, Motorüberwachung sowie Türstörung.
Es muss sichergestellt sein, dass diese Störmeldungen über
einen potentialfreien Kontakt an eine zentrale Leittechnik
weitergeleitet werden können.
5. Brandfallsteuerung
Die Aufzugsanlage ist steuerungsseitig mit einer
statischen Brandfallfunktion auszurüsten.
Für deren Auslösung ist im Erdgeschoss neben dem
Schachtzugang ein bistabiler Betätigungstaster mit
Funktionsanzeige und Missbrauchsschutz vorzusehen. Die
manuelle Auslösestelle ist nach DIN 4066 mit
-Brandfallsteuerung- zu kennzeichnen. Das Schutzgehäuse
ist in der Farbe Gelb (RAL-Ton 1004) und mit Schutzglas
auszuführen.
Bei Aktivierung der Brandfallfunktion muß die
Aufzugsanlage ins Erdgeschoss fahren und dort mit
geöffneten Fahrkorbtüren stehen bleiben.
Der Aufzug darf erst nach Rückstellung der
Brandfallfunktion wieder in Betrieb gehen.
Weiterhin sind Eingangskontakte im Schaltschrank für eine
spätere Auflegung von zusätzlichen bauseitigen
Signalleitungen einer Brandmeldeanlage, vorzusehen.
6. Schaltschrank
Der Steuerschrank bzw. das Bedienpaneel ist als
verwindungssteife, allseitig geschlossene
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
79
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
stahlblechgekapselte Profilstahlkonstruktion auszubilden
Der Steuerschrank bzw. Bedienpaneel ist im Portal oder der
Türzarge in der letzten Haltestelle zu integrieren.
Der Steuerschrank ist mit sämtlichen Tragkonstruktionen
für Einbauteile in erforderlichen Verbindern ggf.
Dichtungen, Rück- und Seitenwänden, Anschlussteilen,
Einführungsabdeckungen usw. auszurüsten.
Alle Leitungen müssen übersichtlich angeordnet, gebündelt
und ordentlich befestigt auf die Reihenklemmen geführt
werden. Hinsichtlich der Verdrahtung von Schaltschränken
wird besonders darauf geachtet, dass alle zu- und
abgehenden Leitungen über eine ausreichende Zugentlastung
verfügen.
Alle Steuerungskomponenten sowie Leitungen an ihren
Klemmstellen sind ausreichend zu kennzeichnen. Diese
Kennzeichnung muss mit dem für Revisonszwecke
mitgelieferten Schema bzw. Klemmenbelegungsplan
übereinstimmen.
Am Steuerschrank bzw. dem Bedienpaneel sind folgende
Einrichtungen vorgesehen:
-
Hauptschalter
Rückholsteuerung
Lichtanschlusstafel
Fahrtenzähler
Betriebsstundenzähler
Bündigkeitsanzeige
Für eine Belüftung und ausreichende Beleuchtung des
Steuerschrankes sowie der davor befindlichen
Wartungsfläche ist durch den AN Aufzug Sorge zu tragen.
Der Steuerschrank ist komplett mit den erforderlichen
Sicherungen, Passschrauben der Leistungsaufnahme der
angeschlossenen Geräte entsprechend bzw. nach Angaben zu
liefern.
Sämtliche Geräte, wie Schütze, Relais, Schaltuhren usw.
sind schwingungs- bzw. geräuschdämpfend zu montieren.
Die Oberfläche des Schaltschranks ist im Material wie die
Schachttüren auszuführen. Die Tür ist mit einem
Sicherheitsschloss für Profilzylinder auszurüsten.
Auf der Innenseite der Tür ist eine Plantasche
anzubringen, in der ein Stromlaufplan, das Prüfbuch und
die Wartungsberichte zu deponieren sind. Der Stromlaufplan
muss dem endgültigen Stand entsprechen.
1,00
03.07.0020
Stck
Notstromfunktion
Für die Einleitung einer Evakuierungsfahrt in die nächste
Haltestelle bei Ausfall der elektrischen Haupteinspeisung
ist die Aufzugsanlage mit einer Notstromfunktion
auszurüsten.
Die Einleitung der Evakuierungsfahrt erfolgt automatisch
per Steuerungsbefehl bei Ausfall der elektrischen
Haupteinspeisung, welche permanent in der Steuerung zu
überwachen ist.
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
80
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Die Notstromversorgung erfolgt über eine aufzugseigene
akkugepufferte USV.
Nach Fahrt in die nächstgelegene Haltestelle muss die
Aufzugsanlage dort mit geöffneter Fahrkorbtür stehen
bleiben.
Nach Rückkehr des normalen Netzstroms muss die
Aufzugsanlage wieder selbstständig in Betrieb gehen.
1,00
03.07.0030
Stck
Elektrische Installation
Die Schachtinstallationen sind in verschlossenen
Kabelkanälen zu verlegen.
Das Hängekabel ist mit 10 zusätzlichen Leeradern für die
Schwachstromkommunikation vorzusehen. Es ist in den
benötigten Längen vom Schaltschrank bis zur Fahrkorbdecke
durchgehend auszuführen und unter bzw. an der Kabine sowie
im Schachtkopf und in der Schachtmitte ausreichend zu
fixieren.
Der Hängekabelkasten mit den erforderlichen Klemmen und
Befestigungsmaterialien für den Fahrkorb gehört zum
Lieferumfang des AN Aufzug.
Die elektrische Installation auf dem Fahrkorbdach hat in
Kabelkanälen, im Fußbodenbereich trittfest, zu erfolgen.
Auf dem Fahrkorbdach ist ein Installationskasten einschl.
Revisionssteuerung sowie Not- Aus Taster, Notruf- Taster,
Schachtlicht Ein/Aus Schalter, Steckdose und Notlicht
vorzusehen.
In der Schachtgrube ist ein Installationskasten einschl.
Revisionssteuerung sowie Not- Aus Taster, Notruf- Taster,
Schachtlicht Ein/Aus Schalter und Steckdose vorzusehen.
Das Reglerspanngewicht ist mit einer elektrischen
Überwachung zu versehen.
Die Fahrstrecke ist digital zu erfassen. Vorzugsweise ist
ein Drehimpulsgeber mit Befestigung im Schachtkopf
vorzusehen. Im Fahrschacht dürfen nur noch
Kopierwerkschalter vorhanden sein, die aufgrund der
Vorschriften verlangt werden.
Als Schachtschalter müssen berührungslos wirkende
Schalteinrichtungen verwendet werden. Beim Einsatz von
Dauermagneten sind diese dauerhaft (z.B. mittels
Schraubverbindung) zu befestigen.
Die Zuleitung sowie alle anderen hausseitig zur Verfügung
gestellten Leitungen sind durch den AN im Schaltschrank
aufzulegen.
Der Anschluss aller metallischen Teile der Aufzugsanlage
auf den Fundamenterder in der Schachtgrube erfolgt durch
den AN Aufzug.
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
03.07.0040
Menge
Einheit
1,00
Stck
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
81
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Schachtbeleuchtung
Für die Aufzugsanlage ist eine Schachtbeleuchtung,
bestehend aus NL-Leuchten 1 x 36 Watt mit Splitterschutz
und mit elektronischen Vorschaltgeräten, mindestens in
jeder Haltestelle sowie in der Schachtgrube vorzusehen.
Die Schachtbeleuchtung muss von drei Stellen aus- und
einschaltbar sein:
- vom Schaltschrank
- von der untersten Haltestelle
- vom Fahrkorbdach
1,00
Stck
Gesamtsumme:
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
82
12.10.2016
12.10.2016
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Gesamtbetrag
in EUR
03.08
Steuerungsperipherie
03.08.0010
Außenrufknopfkästen
Die Außenrufkästen, Ausführung gem. EN 81-70 sitzen im
Portal und enthalten die Ruftaster.
Die Deckplatten der Außenruftableaus sind in Material
Edelstahl V2A K180 auszuführen und rückseitig abzudecken.
Die Deckplattenstärke beträgt ca. 2 mm. Zur Befestigung
sind M4-Sicherheitsschrauben (TTR) zu berücksichtigen.
Die Außenruftaster sind analog Fahrkorbtaster auszuführen.
Das Tableau in der Haltestelle Hauseingang enthält
zusätzlich einen Dreikant-Schlüsselschalter
(Feuerwehrschließung) für die Brandfallfunktion.
Die Tableaus sind mit dem Verbotszeichen für den
Brandfall, gemäß EN 81-73, 5.1.3 zu versehen.
Gem. EN 81-73, 5.3.8 erhält das Tableau in der
Haupt-Evakuierungshaltestelle eine - Kein Zutritt Anzeige für die Brandfallevakuierungsfunktion. Die
Mindestgröße beträgt 25 mm.
Firmenlogos werden in den Außentableaus nicht vorgesehen.
7,00
03.08.0020
Stck
Standortanzeigen
In den Außenruftableaus sind zusätzliche Anzeigen für die
Weiterfahrtspfeile und den Fahrkorbstand, Ausführung wie
im Fahrkorb bzw. EN 81-70, vorzusehen.
Ausführung nach Bemusterung durch den AG.
7,00
03.08.0030
Stck
Schlüsselschalter
Für die Aufzugsanlage sind die nachfolgend beschriebenen
Schlüsselschalter einschl. der damit verbundenen
Funktionen vom AN Aufzug zu liefern und zu montieren und
in dieser Position kalkulatorisch zu berücksichtigen.
Sonderfahrtschlüsselschalter
Der Schlüsselschalter im Fahrkorbtableau dient zum
Abschalten der Außenrufe für den Aufzug. In der Steuerung
gespeicherte Kommandos werden bei Aktivierung der Funktion
gelöscht.
Die Türen bleiben bei geschaltetem Schlüssel für den
Beladevorgang geöffnet und schließen sich erst nach
Eingabe eines Kommandos über die Fahrkorbtaster.
Es ist eine weiß unterlegte Gravur „?Vorzug sowie
„?EIN und „?AUS entsprechend vorzusehen.
Der Schlüsselschalter ist nur in Aus-Position abziehbar.
Es können Standardzylinder verwendet werden.
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
03.08.0040
Menge
Einheit
1,00
Stck
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
83
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Überlasteinrichtung
Ein Signalgeber zur Feststellung von Lastzuständen ist
vorzusehen, vorzugsweise erfolgt die Messung an den
Tragseilen.
Überlastzustände (>100% der Tragfähigkeit) werden als
optisches und akustisches Signal im Fahrkorbtableau
angezeigt und ein Losfahren der Anlage verhindert.
1,00
03.08.0050
Stck
Notrufgerät
Es ist die Lieferung und der Einbau eines handelsüblichen
und herstellerneutralen Notrufgerätes anzubieten. Die
Bedienung erfolgt über die Rufknöpfe in, auf und unter dem
Fahrkorb. Die Sprechverbindung erfolgt über entsprechende
Gegensprechstellen in und auf der Kabine.
Eine Sprechstelle im Fahrkorb mit Piktogrammen gem. EN
81-70, die Lieferung und Einbau eines Schlüsseltresors
sowie die einmalige Aufschaltung auf die Notrufzentrale
gehören zum Leistungsumfang. Ein zusätzliches Hängekabel
ist ebenfalls kalkulatorisch zu berücksichtigen.
Das Notrufgerät muss zur Aufschaltung durch
Datenfernübertragung auf eine neutrale Leitzentrale (nicht
Fabrikat abhängig) geeignet sein und mit mindestens drei
verschiedenen neutralen Leitstellen das Datenprotokoll
austauschen können.
Weiterhin sind folgende technische Festlegungen zu
beachten:
- Programmierung des Systems muss aus der Ferne möglich
sein
- Eindeutige Identifizierung des Aufzugnotruf mittels
übertragungssicherem Datenprotokoll (Clip Funktion ist
nicht ausreichend)
- Selbstständiger Routineruf, an eine Leitzentrale,
mindestens alle drei Tage
- Anschluss von Piktogrammen im Fahrkorbtableau gem. EN
81-70
- Erkennung und Unterdrückung eines missbräuchlichen
Notrufes
- Bei Besetztonerkennung werden mindestens 12
Anwahlversuche selbständig ausgeführt
- Überwachung von Lautsprecher und Mikrofon
- Separate akkugepufferte Netzversorgung mit
Ladezustandsüberwachung
- Aufschaltung von mindestens vier Aufzugsanlagen auf
einen Telefonanschluss (TAE-Dose)
- Geeignet für den zukünftigen Betrieb mit GSM-Module
bzw. VoIP-Kommunikation bei freier uneingeschränkten
GSM-Karten- und Anbieterwahl
Fabrikatsvorgabe: Telegärtner NRT, Telenot, Base,
amphitec, safeline oder gleichwertig
Zum Einsatz sind geplant:
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
84
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Hersteller: .................
vom Bieter einzutragen
Produkt: ....................
vom Bieter einzutragen
Die kompletten Angaben sind im Datenblatt anzugeben!
1,00
03.08.0060
GSM-Modul
Für die Aufschaltung des Notrufsystems auf das Funknetz
eines Netzbetreibers ist ein GSM-Modul vorzusehen und zu
installieren.
1,00
03.08.0070
Stck
Stck
Aufzugswärtermodul
Der AN installiert zusätzlich zum Notrufsystem ein
Aufzugswärtermodul.
In die Aufzugssteuerung ist ein ZÜS-Zertifiziertes Modul
zu integrieren, welches die Aufgaben des Aufzugswärters
übernimmt und hierzu die im folgenden genannten
Betriebszustände überwacht:
-
Notruf
Kabinenlicht
Netzversorgung
Sicherheitskreis
Bündigkeit
Kabine in Fahrbewegung
Tür Auf/Zu
Sind an der Aufzugsanlage Mängel vorhanden, ist die Anlage
durch das System stillzusetzen.
Über das Notrufsystem erfolgt durch das Modul eine Meldung
an die Notrufzentrale sobald einer der Betriebszustände
vom Sollzustand abweicht. Eine Sammelstörmeldung ist nicht
zulässig, in der Notrufzentrale muss der jeweilige
abweichende Betriebszustand eindeutig erkannt werden
können.
1,00
Stck
Gesamtsumme:
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
03.09
Betriebskosten
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
85
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Auf Grundlage der beileigenden Gesobau-Rahmenvertragstexte
sind im fol
Auf Grundlage der beileigenden Gesobau-Rahmenvertragstexte
sind im folgenden die Wartungspauschale sowie separat der
Preis für die Notruf-Bereitschaftspauschale anzugeben.
Die Wartungspreise können ggf. bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung in die Bewertung der Angebote mit einbezogen
werden.
Ein Anspruch auf die Beauftragung der Wartung kann durch
die Beauftragung des Neubaus der Anlage nicht abgeleitet
werden.Der AN ist bis zum Ablauf von 6 Monaten nach
Abnahme der Anlage verpflichtet, die Wartungsverträge bei
Bedarf mit dem Nutzer abzuschließen.
03.09.0010
Wartung
Aufzugswartung auf Basis des Muster-Wartungsvertrages für
Aufzugsanlagen der GESOBAU AG, siehe Anlagen.
Planung, Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der
Arbeiten erfolgen auf Grundlage der
Betriebssicherheitsverordnung, der TRBS, der einschlägigen
DIN-Normen, insbesondere der DIN 31051 und der DIN EN
13015 sowie unter Beachtung der
Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften
(UVV).
Die Inspektion und Wartung der Aufzugsanlage hat 4x
jährlich und mindestens in 3-monatlichen Abständen zu
erfolgen und beihnhaltet alle notwendigen Tätigkeiten, wie
Schmierung, Reinigung, Einstell- und
Einregulierungsarbeiten. Das Schmier- und
Reinigungsmaterial sind im Wartungsvertrag enthalten.
Alle Unterhaltsarbeiten werden während der täglichen
Arbeitszeit durchgeführt und sind vorher anzuzeigen
Preis je Jahr als Pauschale für beide Aufzugsanlagen in
der WHG zusammen.
5,00
03.09.0020
Jr
Notrufbereitschaft / Aufzugswärterdienst
Notrufbereitsschaftdienst und Aufzugswärterdienst auf
Basis des Muster-Vertrages über Notrufbereitschafts- und
Aufzugswärterdienst für Aufzugsanlagen der GESOBAU AG,
siehe Anlagen.
Die Bereitschaftspauschale für die Aufschaltung der
Aufzugsanlage auf eine 24-Stunden besetzte Notruf- bzw.
Sicherheitszentrale, der Unterhalt dieser Zentrale und die
Entgegennahme von Notrufen ist als Jahrespreis pro Aufzug
anzugeben.
Weiterhin ist der Preis für die GSM-Telefonkarte sowie
sonstige telefonische Anschluß- und Verbindungskosten in
dieser Pauschale zu berücksichtigen.
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
86
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Aktivitäten zur Personenbefreiung sind gem. eines
Alarmplanes durch die Notrufzentrale einzuleiten.
Preis je Jahr als Pauschale für beide Aufzugsanlagen in
der WHG zusammen.
5,00
Jr
Gesamtsumme:
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
ZUSAMMENSTELLUNG
01
Aufzug Vorderhaus (Hof)
01.01
Baustelleneinrichtung
02
Aufzug Vorderhaus (Hof) - Sprengelstr. 45
02.01
Einweisung, Abnahme, Dokumentation
02.02
Antriebsbeschreibung
02.03
Fahrkorbausführung
02.04
Fahrkorbausstattung
02.05
Schachtbeschreibung
02.06
Schachtausstattung
02.07
Steuerungsbeschreibung
02.08
Steuerungsperipherie
02.09
Betriebskosten
03
Aufzug Hinterhaus (Treppenauge)
03.01
Einweisung, Abnahme, Dokumentation
03.02
Antriebsbeschreibung
03.03
Fahrkorbausführung
03.04
Fahrkorbausstattung
03.05
Schachtbeschreibung
03.06
Schachtausstattung
03.07
Steuerungsbeschreibung
03.08
Steuerungsperipherie
03.09
Betriebskosten
87
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
LV: Aufzugsanlagen - Sprengelstr. 45/46
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
Gesamtbetrag:
UST ... %:
Gesamtbetrag Brutto:
Etwaige Preisnachlässe sind an der im Angebotsschreiben bezeichneten
Stelle aufzuführen.
88
12.10.2016
12.10.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Legende
Wasch-/WC-Container Mieter
Fassadengerüst
Raumgerüst, Lastklasse 5
mit Aufzugsbühne M/P
Bauwasseranschluss
H2O
Baustromanschluss
Lagerfläche/Stellfläche
im Bereich öffentliches
Straßenland/Sondernutzungsfläche - Kosten
werden auf AN umgelegt
46
19
45
O
H2
30
7
G
WH
11
7
G
WH
20
O
H2
O
H2
O
H2
G
WH
1
72
O
H2
26
Datum
Index
O
H2
G
WH
5
72
O
H2
Änderung
Name
Alle Maße sind am Bau zu überprüfen
Unstimmigkeiten sind dem Planverfasser sofort
mitzuteilen. Bei Nichtbeachten haftet der Ausführende.
Bearbeitung
Projektleiter
Dipl.-Ing. Kathrin Lensky
Wang/Müller
Entwurf
Senator
Die Project Management Service GmbH
Hoyerswerdaer Str. 20, 01099 Dresden
Tel.: (0351) 81708-0
Büro Berlin
Treskowallee 26,
10318 Berlin, Tel.: (030) 986014-33
Bauherr
GESOBAU AG
Wilhelmsruher Damm 142
13439 Berlin
Tel.: (030) 4073-0
Vorhaben
WHG 711, 721, 725, 730
Modernisierung und Sanierung
Sparrstraße 19, 20, 26
Sprengelstraße 45, 46
13353 Berlin
Phase
Ausführungsplanung
Planbezeichnung
Baustelleneinrichtungsplan
Datum
Maßstab
19.08.16
ohne
Gez. Wang
Format DIN A3
Projekt
5547_2
Plan-Nr./Datei
P0020-0-_xStr_-ARC-BA-XX-01-5-X--
Geschäftsbereich: ...
Wohnhausgruppe: ...
Wartungsvertrag
für Aufzugsanlagen
zwischen der
GESOBAU AG
Wilhelmsruher Damm 142
13439 Berlin
- im Folgenden Auftraggeber (AG) genannt -
und
...
...
...
- im Folgenden Auftragnehmer (AN) genannt -
Präambel
Der Auftragnehmer hat für das Objekt
WHG ...
...straße ..., ... Berlin
eine neue Aufzugsanlage geliefert und montiert. Mit dem vorliegenden Vertrag wird die regelmäßige
Wartung dieser Anlage geregelt.
Wartungsvertrag für Aufzugsanlagen
WHG ... – ...straße ..., ... Berlin
§ 1 Leistungsumfang
1. Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Wartung und Inspektion von Aufzugsanlagen
in regelmäßigen Zeitabständen durch qualifiziertes Fachpersonal sowie die Ausführung aller erforderlichen Nachstellarbeiten, einschließlich aller in diesem Zusammenhang notwendigen weiteren Leistungen.
Vertragsgegenstand sind die Aufzugsanlagen gemäß der Anlage 1 zu diesem Vertrag. Der Leistungsumfang der Wartung ist in diesem Vertrag sowie Anlage 2 zum Vertrag geregelt.
2. Die mit diesem Vertrag vereinbarten Leistungen erfolgen unabhängig von geltenden Gewährleistungspflichten des Auftragnehmers, neben diesen.
3. Für über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehende und nicht der Gewährleistungspflicht
des Auftragnehmers unterliegende Instandsetzungsarbeiten, die für die Funktionsfähigkeit erforderlich sind, holt der Auftragnehmer einen gesonderten Auftrag des Auftraggebers ein. Mit den
Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn der Auftraggeber diesen Auftrag schriftlich erteilt hat.
Ein Anspruch auf Beauftragung besteht nicht.
4. Aufgaben und Mitverantwortung im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht
Der Auftragnehmer weiß, dass der Auftraggeber die Verkehrssicherheit seiner Liegenschaften
und der dazugehörigen Anlagen gewährleisten muss. Der Auftragnehmer macht sich diese Pflicht
zu eigen und wird im Zuge seiner Tätigkeit für den Auftraggeber auf jedwede Umstände achten,
die eine Gefahrenquelle in den Gebäuden oder in den dazugehörigen Anlagen für sich selbst
oder für Dritte darstellen können. Der Auftragnehmer wird die festgestellten Gefahrenquellen umgehend sichern, die eingeleiteten Sicherungsmaßnahmen in seinen Arbeitsunterlagen dokumentieren und den Auftraggeber noch am Tage der Gefahrenfeststellung, spätestens jedoch am darauffolgenden Werktag über die Gefahrenquelle und die eingeleiteten Sicherungsmaßnahmen informieren. Der Auftragnehmer wird diese Aufgaben unter Einhaltung der bauordnungsrechtlichen
Vorschriften und der Regeln zum vorbeugenden Arbeits- und Brandschutz ausführen. Die sich
hieraus ergebenden Fakten sind zu dokumentieren und müssen jederzeit vom Auftraggeber bzw.
seinem Beauftragten für Verkehrssicherung eingesehen werden können.
§ 2 Wartungsintervalle
1. Die Wartungstermine legt der Auftragnehmer in eigener Verantwortung fest. Kriterium für den
Wartungszyklus ist eine geringe Störanfälligkeit der Aufzugsanlagen, als Maßstab definieren
die Parteien eine voll funktionsfähige Verfügbarkeit der Anlage von 98,5 % pro Jahr.
2. Die gegebenenfalls durch Gesetz, Verordnung oder nach Herstellervorgaben vorgeschriebene
Anzahl von Wartungen, Inspektionen und Servicearbeiten ist mindestens einzuhalten.
GESOBAU AG
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Wartungsvertrag für Aufzugsanlagen
WHG ... – ...straße ..., ... Berlin
§ 3 Organisation der Leistungsdurchführung
1.
Alle Wartungsarbeiten werden von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 17.00
Uhr ausgeführt.
2.
Der Zeitpunkt der Wartungsarbeiten (Tag und Zeitrahmen) sowie deren Umfang und die zu erwartenden technischen Einschränkungen für die Mieter hat der Auftragnehmer dem zuständigen
Service-Punkt des Auftraggebers und gegebenenfalls betroffenen Mietern rechtzeitig, mindestens
zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten, anzuzeigen und mit diesen abzustimmen.
3.
Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer sämtliche Schlüssel bereitstellen, die dieser benötigt,
um in die jeweiligen Gebäude und Räume zu gelangen.
4.
Die Wartung wird in bewohnten Objekten durchgeführt. Der Auftragnehmer hat daher geeignete
Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um Schmutz und Beschädigungen zu vermeiden.
5.
Die Maschinenräume sind stets besenrein zu halten und beim Verlassen zu verschließen.
6.
Der Auftragnehmer gewährleistet einen 24-Stunden-Notdienst, der an allen Tagen ganztägig
erreichbar und einsatzbereit ist. Die Beauftragung von Havarieeinsätzen kann über den anlageneigenen Notruf oder telefonisch erfolgen. Mit der Störungsbeseitigung ist sofort nach Beauftragung/Meldung, spätestens jedoch nach zwei Stunden zu beginnen. Die Notrufverbindung des
Auftragnehmers ist bei Abschluss dieses Vertrages vorzulegen.
7.
Der Auftragnehmer stellt das erforderliche Montagepersonal zur Durchführung der Prüfungen
durch die Überwachungsorganisationen (z. B. TÜV, DEKRA). Der Auftragnehmer hält zu dem
Prüftermin die benötigten Materialien und Hilfswerkzeuge bereit. Der Auftragnehmer erstattet
dem Auftraggeber die Kosten von Nachprüfungen durch die Überwachungsorganisation, die
dadurch erforderlich werden, dass der Auftragnehmer ihm obliegende Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht hat.
Wurden bei einem Prüfungstermin erhebliche Mängel festgestellt und hat der Auftraggeber den
Auftragnehmer mit der Beseitigung beauftragt, so hat der Auftragnehmer die Mängel unverzüglich
und innerhalb der gesetzten Fristen zu beseitigen und die Überwachungsorganisation sowie den
Auftraggeber hierüber zu informieren.
8.
Der Auftragnehmer benennt dem Auftraggeber bei Abschluss des Vertrages einen Mitarbeiter
seines Betriebes als Ansprechpartner für sämtliche im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zu
klärende Fragen und stellt dessen Erreichbarkeit während der üblichen Arbeitszeiten gemäß Abs.
1 sicher.
§ 4 Qualitätssicherung
1.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen in und an den oben genannten Anlagen, diese stets funktionstüchtig und verkehrssicher zu
halten. Der angetroffene Ausstattungsstandard ist mindestens beizubehalten. Der Auftragnehmer
verpflichtet sich, die Arbeiten fachgerecht nach den Vorgaben dieser Vereinbarung, den Vorga-
GESOBAU AG
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Wartungsvertrag für Aufzugsanlagen
WHG ... – ...straße ..., ... Berlin
ben der Hersteller (werkseitige Checklisten), sowie den anerkannten Regeln der Technik, den
einschlägigen Normen, den gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen, insbesondere der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSV), den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), den Arbeitsblättern des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbau
e. V. (VDMA-Arbeitsblättern) und den einschlägigen DIN-Vorschriften, insbesondere der DIN EN
13015, und gemäß den Richtlinien des Vereins Deutscher Ingenieure e. V. (VDI) 3810 sowie der
aktuellen Richtlinie des Arbeitskreises Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen (AMEV) für Aufzugsanlagen auszuführen.
2.
Für die Ausführung der Arbeiten sind vom Auftragnehmer grundsätzlich nur betriebseigene Fachkräfte (Meister, Facharbeiter) zu beschäftigen. Die Übertragung einzelner oder aller dem Auftragnehmer aufgrund dieses Vertrages obliegender Leistungspflichten auf Dritte (Subunternehmer) ist
nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Die Erteilung der Zustimmung steht im Ermessen des Auftraggebers; eine Zustimmungspflicht des Auftraggebers besteht nicht.
3.
Die eingesetzten Monteure haben sich in ordentliche Montageanzüge zu kleiden und einen gut
ersichtlichen Firmenausweis mit Lichtbild zu tragen oder auf Aufforderung durch den Auftraggeber einen GESOBAU-Baustellenausweis, der durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird.
Die Monteure haben ordentlich gepflegte Fahrzeuge zu führen, die in Bezug auf die Firmenkennzeichnung einheitlich zu gestalten sind.
4.
Alle eingesetzten Werkzeuge, Geräte und Maschinen haben mindestens dem Stand der Technik
zu entsprechen. Die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sind einzuhalten.
5.
Sämtliche Arbeiten hat der Auftragnehmer durch entsprechende Leistungsnachweise zu protokollieren. Wurden die Leistungen nicht protokolliert, so gelten sie als nicht erbracht und berechtigen
den Auftraggeber zur Minderung der Vergütung.
6.
Für jede Anlage hat der Auftragnehmer ein Wartungsbuch zu führen. Im Wartungsbuch sind die
ausgeführten Wartungsarbeiten, Instandsetzungsarbeiten, Änderungen der Anlage und die Betriebseinstellungen zu dokumentieren. Das Wartungsbuch ist in Abstimmung mit dem Auftraggeber an geeigneter Stelle im Maschinenraum zu hinterlegen.
7.
Der Auftragnehmer erstellt jährlich zum 01. Oktober einen Bericht über den Zustand der Anlagen
und Maschinenräume. Dieser Bericht enthält detaillierte Angaben je Aufzugsanlage über notwendige Modernisierungsarbeiten und planbare Instandsetzungsarbeiten, die nicht durch den Wartungsvertrag geregelt sind, bzw. der Gewährleistung unterfallen, einschließlich der Schätzkosten
für diese Maßnahmen. Der Bericht ist in einer vom Auftraggeber vorgegebenen Form zu erstellen
und an die technische Fachabteilung zu geben.
8.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber oder dem von ihm Beauftragten jederzeit
ohne besondere Vergütung Auskunft über den Stand und die Durchführung seiner Leistungen
sowie über den Zustand der vertragsgegenständlichen Anlagen hinsichtlich der Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit zu geben.
GESOBAU AG
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Wartungsvertrag für Aufzugsanlagen
WHG ... – ...straße ..., ... Berlin
§ 5 Vergütung und Zahlungsabwicklung
1.
Der Auftragnehmer erhält als Vergütung einen Jahresgesamtbetrag von:
jährliche Vergütung (netto)
zzgl. USt, zurzeit 19 %
jährliche Vergütung (brutto)
... €
... €
... €
Der Jahresgesamtbetrag errechnet sich aus den in der Anlage 1 benannten Einzelpreisen.
Bei unterjährigen Vertragslaufzeiten wird die Vergütung anteilig gezahlt.
2.
Der Auftragnehmer legt nach Durchführung der Wartungsarbeiten Rechnung über die erbrachten
Leistungen. Die Rechnungslegung erfolgt je Wirtschaftseinheit (Wohnhausgruppe), spätestens
bis zum 10. Januar des Folgejahres. Der Rechnung ist ein Nachweis über die erfolgte Wartung
beizufügen. Die Rechnungslegung erfolgt einmal jährlich. Bei mehreren Wartungsdurchgängen
pro Jahr sollen maximal zwei Rechnungen über Teilbeträge des Jahresgesamtbetrages erfolgen.
Die Zahlung ist 21 Tage nach Rechnungslegung fällig. Der Auftraggeber ist berechtigt, für die
Rechnungslegung eine bestimmte Form vorzugeben.
3.
Zahlungen erfolgen ohne Einbehalt einer Sicherheitsleistung. Bei Vertragsende kann der Auftraggeber eine Sicherheit in Höhe der noch zu erbringenden Leistungen einbehalten.
4.
Mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Leistungen einschließlich erforderlicher Nebenleistungen des Auftragnehmers abgegolten, die im Zuge der Erfüllung der vertraglichen Leistungspflichten erbracht werden. Mit umfasst sind insbesondere, aber nicht ausschließlich, sämtliche Lohn- und Lohnnebenkosten einschließlich jeglicher Sonderzahlungen wie Überstunden- oder Nachtzuschläge, An- und Abfahrtszeiten, die Schlüsselbesorgung beim Auftraggeber, Material und Fahrtkosten, Terminvereinbarungen mit Vertretern des Auftraggebers und Mietern, Abtransport und nachweislich fachgerechte Entsorgung aller demontierten Materialien, Bauteile, Materialreste und Öle.
5.
Alle zur Erbringung der Leistungen benötigten Hilfsmittel (z. B. Messgeräte, Werkzeuge etc.),
Kleinmaterialien und Hilfsstoffe (Schmiermittel, Reinigungsmittel etc.) sind im vertraglichen Leistungsumfang enthalten und werden nicht gesondert vergütet.
6.
Der vereinbarte Pauschalpreis je Anlage ist ein Festpreis für die Dauer der Vertragslaufzeit gemäß § 6 Abs. 1. Nachforderungen sind nicht möglich. Sie sind auch für den Fall ausgeschlossen,
dass sich für den Auftragnehmer Lohn-, Material- oder andere Kosten erhöhen.
7.
Bei Außerbetriebsetzung oder Erneuerung von Anlagen oder Anlagenteilen ist eine anteilige Herabsetzung der Vergütung zu vereinbaren. Bei Veränderungen im vertragsgegenständlichen Bestand ist die Vergütung ab dem Monat des Zugangs oder Abgangs in Höhe der anteiligen Vergütung anzupassen.
8.
Arbeiten gemäß § 1 Abs. 3 werden gesondert vergütet. Es gelten hierfür die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten Konditionen. Sofern der Auftragnehmer für den Einheitspreiskatalog (EPK) des Auftraggebers für Aufzugsanlagen gelistet ist, gelten die dort vereinbarten
GESOBAU AG
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Wartungsvertrag für Aufzugsanlagen
WHG ... – ...straße ..., ... Berlin
Preise und Konditionen. Arbeitsscheine und Nachweise über die erbrachten Leistungen sind den
Rechnungen beizufügen.
§ 6 Gewährleistung / Mängelansprüche
1.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur sorgfältigen und fachgerechten Ausführung der vertraglichen Leistungen im vereinbarten Umfang. Er übernimmt für die von ihm nach diesem Vertrag
ausgeführten Leistungen die Gewährleistung.
2.
Im Falle einer nicht erbrachten oder nicht ordnungsgemäß erbrachten Leistung kann der Auftraggeber nach Aufforderung zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung unter Fristsetzung und
fruchtlosem Fristablauf ein Minderungsrecht ausüben. Hierbei gilt jede mangelbehaftete Teilleistung als nicht erbracht. Bestreitet der Auftragnehmer, dass die Leistungen nicht ordnungsgemäß
erbracht wurden, trägt er die Beweislast. Hinweise und Beanstandungen des Auftraggebers sind
durch den Auftragnehmer zu berücksichtigen und entsprechend umzusetzen.
3.
Fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer zur Mangelbeseitigung auf, ist der Auftragnehmer
verpflichtet, den Mangel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen bzw. innerhalb einer vom Auftraggeber mit der Aufforderung zur Mangelbeseitigung gesetzten Frist, zu beseitigen und den Auftraggeber über die erfolgreiche Mangelbeseitigung schriftlich zu informieren.
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, den Mangel auf Kosten des
Auftragnehmers selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen.
4.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die ihm infolge der mangelhaften Leistungserbringung entstandenen Kosten durch einfache Erklärung gegen Forderungen des Auftragnehmer aufzurechnen.
5.
Das Recht auf weitergehenden Schadensersatz bleibt unberührt.
§ 7 Vertragsdauer
1.
Das Vertragsverhältnis beginnt am:
und endet am
....
31.12....,
ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Eine stillschweigende Vertragsverlängerung
wird ausgeschlossen.
2.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
Als wichtiger Grund gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich:
a.)
b.)
c.)
d.)
GESOBAU AG
wenn mehr als 5 % der ausgeführten Arbeiten zu berechtigten Mängelrügen führen,
wenn mehr als 5 % der auszuführenden Arbeiten nicht oder erst innerhalb einer gesetzten Nachfrist erledigt wurden,
der fruchtlose Ablauf einer Frist gemäß § 6 Abs. 3,
die Veräußerung/Sanierung der zu wartenden Objekte oder betroffenen Bestände,
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Wartungsvertrag für Aufzugsanlagen
WHG ... – ...straße ..., ... Berlin
e.)
f.)
die Stilllegung von vertragsgegenständlichen Anlagen,
wenn über das Vermögen des Auftragnehmer das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder
dessen Eröffnung mangels einer den Kosten des Insolvenzverfahrens entsprechenden Masse abgelehnt worden ist, oder wenn die ordnungsgemäße Abwicklung des
Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass gegen den AN ein gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.
3.
Bei Veränderungen im vertragsgegenständlichen Bestand auch vor Ablauf der Vertragsdauer aus
§ 7 Abs. 1, z. B. durch den Verkauf von Gebäuden, vereinbaren die Parteien bereits jetzt eine
Minderung des Vertragsumfanges um diese Einheiten. Ab dem Monat des Abgangs von Gebäuden aus dem Bestand des Auftraggebers entfällt für die betroffenen Anlagen der Anspruch auf
Vergütung.
4.
Bei Vertragsende hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle mit diesem Vertrag entstandenen
Unterlagen auszuhändigen.
§ 8 Haftung / Versicherungspflicht
1.
Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für sämtliche Schäden und Folgeschäden, die im Rahmen der Vertragsabwicklung durch ihn selbst, seine gesetzlichen Vertreter oder
seine Erfüllungsgehilfen (einschließlich etwaiger Subunternehmer) verursacht werden, nach den
gesetzlichen Bestimmungen.
2.
Soweit hierbei Dritte oder deren Eigentum geschädigt werden und der Auftraggeber hierfür in
Anspruch genommen wird, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber von der Haftung freistellen.
Der Auftraggeber ist in diesem Zusammenhang berechtigt, Forderungen Dritter auszugleichen
und insoweit durch einfache Erklärung gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Fall, eventuell bestehende Rückforderungsansprüche gegen Dritte an den Auftragnehmer abzutreten.
3.
Zur Absicherung etwaiger Ersatzansprüche aus dem Vertrag hat der Auftragnehmer unverzüglich
eine Betriebshaftpflichtversicherung durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung seiner Versicherungsgesellschaft nachzuweisen, die der Überprüfung durch das Bundesaufsichtsamt für
das Versicherungswesen unterliegt. Der Versicherungsschutz muss alle Schäden, auch Bearbeitungs- und Tätigkeitsschäden sowie mittelbare und Drittschäden je Einzelschadensfall bis zur
Höhe der wie folgt vereinbarten Deckungssummen umfassen:
2.500.000,00 € bei Personenschäden- und Sachschäden
500.000,00 € bei Vermögensschäden
Für mehrere Schadensfälle pro Jahr muss mindestens eine Deckungssumme von 5,0 Mio. € zur
Verfügung stehen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Haftpflichtversicherung für die Dauer des Vertragsverhältnisses zu unterhalten. Vor dem Nachweis einer vertragsgemäßen Deckung hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Zahlung der Wartungsvergütung.
GESOBAU AG
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Wartungsvertrag für Aufzugsanlagen
WHG ... – ...straße ..., ... Berlin
§ 9 Verschwiegenheitspflicht des Auftragnehmers / Datenschutz
1.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über sämtliche Inhalte des Vertrages sowie im Rahmen des
Vertragsverhältnisses gewonnenen Daten und Informationen Stillschweigen zu bewahren. Die
Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt sowohl für die Laufzeit des Vertrages als auch für die Zeit
nach dessen Beendigung.
2.
Alle bekannt gewordenen Daten unterliegen der Vertraulichkeit und dürfen nur für den beauftragten Zweck verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung
des Auftraggebers zulässig.
3.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auch sämtliche Erfüllungsgehilfen
und ggf. eingesetzte Subunternehmer die Verpflichtungen zur Verschwiegenheit und zum Datenschutz einhalten. Nachweise hierfür hat er in Form der unterzeichneten Datenschutzerklärungen
vorzuhalten und ggf. auf Verlangen nachzuweisen. Auf die Pflicht des Auftragnehmers zur Einhaltung der einschlägigen Datenschutzvorschriften wird ausdrücklich verwiesen.
4.
Es ist das Datenminimierungsgebot einzuhalten. Das bedeutet, alle nicht oder nicht mehr benötigten Daten sind unverzüglich zu löschen.
§ 10 Abtretung / Verpfändung
Der Auftragnehmer ist nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Forderungen, Rechte oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis abzutreten oder zu verpfänden.
§ 11 Schlussbestimmungen
1.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach
Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung
soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen
Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für
den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
2.
Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen
oder die Kündigung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dieses gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
3.
Etwaige Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil dieses Vertrages.
4.
Frühere Vereinbarungen bezüglich des Vertragsgegenstandes werden durch Abschluss dieses
Vertrages ungültig.
GESOBAU AG
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Wartungsvertrag für Aufzugsanlagen
WHG ... – ...straße ..., ... Berlin
5.
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist
Berlin.
Datum:
Auftraggeber:
GESOBAU AG
Auftragnehmer:
...
__________________ __________________
____________________________________
(Stempel/Unterschrift)
Anlagen
Anlage 1: Bestandsliste/Kostenblatt Aufzugsanlagen
Anlage 2: Leistungsbeschreibung
GESOBAU AG
Seite 9 von 9
Anlage 1 zum Wartungsvertrag für Aufzugsanlagen
lfd. Nr.
WHG
Standort
Fabrikat-Nr.
Haltestellen
Jahrespreis
netto
Wartung
Jahrespreis
19 % USt
Wartung
Jahrespreis
brutto
Wartung
1
2
3
4
0,00 €
Kontierung
NKSL
GESOBAU AG
800001
1403
Seite 1 von 1
0,00 €
0,00 €
Anlage 2
zum Wartungsvertrag für Aufzugsanlagen
Leistungsbeschreibung
Soweit nicht bereits im Vertrag benannt, gehören folgende Leistungen zum vertraglichen Leistungsumfang.
1.
An- und Abfahrten - auch mehrfache - zum Einsatzort, Schlüsselbesorgung beim Auftraggeber, Terminvereinbarungen mit Vertretern des Auftraggebers
2.
Überprüfen der gesamten Aufzugsanlage in regelmäßigen Zeitabständen durch qualifizierte
Fachmonteure und Ausführen aller erforderlichen Einstellarbeiten
3.
Reinigen und Schmieren aller zum Aufzug gehörenden Teile, Kontrolle sämtlicher Ölstände,
Ölwechsel ausführen
4.
Lieferung der erforderlichen Putz-, Schmiermittel und Öle
5.
Reinigung des Maschinenraumes, Kabinendaches und der trockenen Schachtgrube von normaler Verschmutzung durch den Aufzugsbetrieb
6.
Die Maschinenräume sind stets besenrein zu halten und nach dem Verlassen zu verschließen.
7.
Bereitstellung von Montagepersonal zur Durchführung der Prüfungen durch die Überwachungsbehörden (z.B. TÜV, DEKRA); Vorhalten der hierzu benötigten Materialien, Hilfswerkzeuge und Prüfeinrichtungen inkl. Kosten
8.
Abtransport und nachweislich fachgerechte Entsorgung aller demontierten Materialien, Bauteile, Materialreste und Öle; Entsorgungsnachweise sind auf Verlangen des Auftraggebers
vorzulegen
9.
Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass alle erforderlichen Beschilderungen, wie „Anlage
im Brandfall nicht benutzen“ und Etagenkennzahlen an den Schachttüren stets vorhanden
sind.
10.
Einhaltung und Ausführung der herstellerseits empfohlenen Wartungsmaßnahmen
GESOBAU AG
Seite 1 von 1
Geschäftsbereich: ...
Wohnhausgruppe: ...
Vertrag über
Notrufbereitschafts- und Aufzugswärterdienst
für Aufzugsanlagen
zwischen der
GESOBAU AG
Wilhelmsruher Damm 142
13439 Berlin
- im Folgenden Auftraggeber (AG) genannt -
und
...
...
...
- im Folgenden Auftragnehmer (AN) genannt -
Präambel
Der Auftragnehmer hat für das Objekt
WHG ...
...straße ..., ... Berlin
eine neue Aufzugsanlage geliefert und montiert. Mit dem vorliegenden Vertrag wird der Notrufbereitschafts- und Aufzugswärterdienst für diese Anlage geregelt.
Vertrag über Notrufbereitschafts- und Aufzugswärterdienst für Aufzugsanlagen
WHG ... – ...straße ..., ... Berlin
§ 1 Leistungsumfang
1. Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer den Bereitschafts- und Aufzugswärterdienst an
Aufzugsanlagen, einschließlich aller in diesem Zusammenhang notwendigen Zusatzleistungen
zum dauerhaften Betrieb des Notruf-Ferndiagnose-Systems. Der AN übernimmt für die Aufzugsanlagen die gesetzliche Verantwortung für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen gemäß
der Betriebssicherheitsverordnung und den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (insbesondere §§ 4, 12 BetrSichV, TRBS 3121).
Vertragsgegenstand sind die Aufzugsanlagen gemäß der Anlage 1 zu diesem Vertrag. Der Leistungsumfang ist in diesem Vertrag sowie Anlage 2 zum Vertrag geregelt.
2. Die Aufzugsanlagen werden mittels eines Notruf-Ferndiagnose-Systems durch den Auftragnehmer
auf eine Leitzentrale des Auftragnehmers aufgeschaltet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich hierbei zur Einhaltung der technischen Regeln für Aufzüge.
3. Die mit diesem Vertrag vereinbarten Leistungen erfolgen unabhängig von geltenden Gewährleistungspflichten des Auftragnehmers, neben diesen.
4. Aufgaben und Mitverantwortung im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht
Der Auftragnehmer weiß, dass der Auftraggeber die Verkehrssicherheit seiner Liegenschaften und
der dazugehörigen Anlagen gewährleisten muss. Der Auftragnehmer macht sich diese Pflicht zu
eigen und wird im Zuge seiner Tätigkeit für den Auftraggeber auf jedwede Umstände achten, die
eine Gefahrenquelle in den Gebäuden oder in den dazugehörigen Anlagen für sich selbst oder für
Dritte darstellen können. Der Auftragnehmer wird die festgestellten Gefahrenquellen umgehend
sichern, die eingeleiteten Sicherungsmaßnahmen in seinen Arbeitsunterlagen dokumentieren und
den Auftraggeber noch am Tage der Gefahrenfeststellung, spätestens jedoch am darauffolgenden
Werktag über die Gefahrenquelle und die eingeleiteten Sicherungsmaßnahmen informieren. Der
Auftragnehmer wird diese Aufgaben unter Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften und
der Regeln zum vorbeugenden Arbeits- und Brandschutz ausführen. Die sich hieraus ergebenden
Fakten sind zu dokumentieren und müssen jederzeit vom Auftraggeber bzw. seinem Beauftragten
für Verkehrssicherung eingesehen werden können.
§ 2 Organisation der Leistungsdurchführung
1.
Störmeldungen erfolgen durch Aufzugsnutzer, durch das installierte Notruf-Ferndiagnose-System
oder durch den Auftraggeber telefonisch, per Fax oder per E-Mail. Weitere Möglichkeiten der
Störmeldung werden ggf. zwischen den Vertragspartnern geprüft und abgestimmt.
2.
Der Auftragnehmer gewährleistet einen 24-Stunden-Notdienst, der an allen Tagen ganztägig erreichbar und einsatzbereit ist, um Notrufe entgegen zu nehmen und eingeschlossene Personen zu
befreien.
3.
Die Personenbefreiung ist unverzüglich einzuleiten und in kürzester Zeit abzuschließen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, hierbei die Anforderungen für Personenbefreiungen gemäß den Technischen Regeln für Aufzugsanlagen einzuhalten. Die Störungsbeseitigung an der Aufzugsanlage
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Vertrag über Notrufbereitschafts- und Aufzugswärterdienst für Aufzugsanlagen
WHG ... – ...straße ..., ... Berlin
nach der Personenbefreiung erfolgt im Rahmen der Gewährleistung. Soweit kein Gewährleistungsfall vorliegt, ist der Auftraggeber vor Leistungserbringung hiervon in Kenntnis zu setzen. Die Instandsetzung erfolgt dann entweder auf Grundlage anderweitiger vertraglicher Regelungen zwischen den Vertragspartnern oder nach gesondertem Auftrag des Auftraggebers.
4.
Ist die Störungsbeseitigung nicht innerhalb von 2 Stunden möglich, ist der Auftraggeber hierüber
unverzüglich, unter Angabe der Gründe, zu informieren. Mit gleicher Nachricht ist anzugeben, wann
die Instandsetzungsarbeiten abgeschlossen sein werden. Die Fristverlängerung ist nur wirksam,
wenn diese angemessen ist.
5.
Führt der Auftragnehmer die Arbeiten nicht in der von ihm bezeichneten Nachfrist aus, und verstreicht eine vom Auftraggeber gesetzte Nachfrist, ohne dass die Instandsetzung erfolgt ist, hat der
Auftraggeber das Recht der Ersatzvornahme. Die Kosten hierfür trägt der Auftragnehmer.
6.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich prüfbar nachzuweisen, dass die vertraglich vereinbarten Leistungen fristgerecht ausgeführt werden. Dazu werden alle Arbeiten an der Aufzugsanlage in einem
Wartungsbuch erfasst. Das Wartungsbuch ist in Abstimmung mit dem Auftraggeber an geeigneter
Stelle im Maschinenraum zu hinterlegen.
7.
Der Auftragnehmer benennt dem Auftraggeber bei Abschluss des Vertrages einen Mitarbeiter seines Betriebes als Ansprechpartner für sämtliche im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zu klärenden Fragen und stellt dessen Erreichbarkeit sicher.
§ 3 Qualitätssicherung
1.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen
in und an den oben genannten Anlagen, diese stets funktionstüchtig und verkehrssicher zu halten.
Der angetroffene Ausstattungsstandard ist mindestens beizubehalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Arbeiten fachgerecht nach den Vorgaben dieser Vereinbarung, den Vorgaben der
Hersteller (werkseitige Checklisten), sowie den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen Normen, den gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen, insbesondere der
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSV), den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS),
den Arbeitsblättern des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e. V. (VDMA-Arbeitsblättern) und den einschlägigen DIN-Vorschriften, insbesondere der DIN EN 13015, und gemäß
den Richtlinien des Vereins Deutscher Ingenieure e. V. (VDI) 3810 sowie der aktuellen Richtlinie
des Arbeitskreises Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen
(AMEV) für Aufzugsanlagen auszuführen.
2.
Für die Ausführung der Arbeiten sind vom Auftragnehmer grundsätzlich nur betriebseigene Fachkräfte (Meister, Facharbeiter) zu beschäftigen. Die Übertragung einzelner oder aller dem Auftragnehmer aufgrund dieses Vertrages obliegender Leistungspflichten auf Dritte (Subunternehmer) ist
nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Die Erteilung der Zustimmung steht im Ermessen des Auftraggebers; eine Zustimmungspflicht des Auftraggebers besteht
nicht.
3.
Die eingesetzten Monteure haben sich in ordentliche Montageanzüge zu kleiden und einen gut
ersichtlichen Firmenausweis mit Lichtbild zu tragen oder auf Aufforderung durch den Auftraggeber
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Vertrag über Notrufbereitschafts- und Aufzugswärterdienst für Aufzugsanlagen
WHG ... – ...straße ..., ... Berlin
einen GESOBAU-Baustellenausweis, der durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird. Die
Monteure haben ordentlich gepflegte Fahrzeuge zu führen, die in Bezug auf die Firmenkennzeichnung einheitlich zu gestalten sind.
4.
Alle eingesetzten Werkzeuge, Geräte und Maschinen haben mindestens dem Stand der Technik
zu entsprechen. Die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sind einzuhalten.
5.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber oder dem von ihm Beauftragten jederzeit
ohne besondere Vergütung Auskunft über den Stand und die Durchführung seiner Leistungen sowie über den Zustand der vertragsgegenständlichen Anlagen hinsichtlich der Betriebsbereitschaft
und Verkehrssicherheit zu geben.
§ 4 Vergütung und Zahlungsabwicklung
1.
Der AN erhält als Vergütung einen Jahresgesamtbetrag von:
jährliche Vergütung (netto)
zzgl. USt, zurzeit 19 %
jährliche Vergütung (brutto)
... €
... €
... €
Der Jahresgesamtbetrag errechnet sich aus den in der Anlage 1 benannten Einzelpreisen.
Bei unterjährigen Vertragslaufzeiten wird die Vergütung anteilig gezahlt.
2.
Der Auftragnehmer legt nach Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen Rechnung. Die
Rechnungslegung erfolgt je Wirtschaftseinheit (Wohnhausgruppe), einmal jährlich, spätestens bis
zum 10. Januar des Folgejahres. Maximal sollen zwei Rechnungen über Teilbeträge des Jahresgesamtbetrages erfolgen. Die Zahlung ist 21 Tage nach Rechnungslegung fällig. Der Auftraggeber
ist berechtigt, für die Rechnungslegung eine bestimmte Form vorzugeben.
3.
Zahlungen erfolgen ohne Einbehalt einer Sicherheitsleistung. Bei Vertragsende kann der Auftraggeber eine Sicherheit in Höhe der noch zu erbringenden Leistungen einbehalten.
4.
Mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Leistungen einschließlich erforderlicher
Nebenleistungen des Auftragnehmers abgegolten, die im Zuge der Erfüllung der vertraglichen Leistungspflichten erbracht werden. Mit umfasst sind insbesondere, aber nicht ausschließlich, sämtliche Lohn- und Lohnnebenkosten einschließlich jeglicher Sonderzahlungen wie Überstunden- oder
Nachtzuschläge, An- und Abfahrtszeiten, die Schlüsselbesorgung beim Auftraggeber, Material und
Fahrtkosten, Personenbefreiungen, Wartungsarbeiten an den Notruf-Ferndiagnose-Systemen, alle
Leistungen zur Sicherstellung des dauerhaften Betriebs der Notruf-Ferndiagnose-Systeme (Reparatur, ggf. Erneuerung), Terminvereinbarungen mit Vertretern des Auftraggebers und Mietern, Abtransport und nachweislich fachgerechte Entsorgung aller demontierten Materialien, Bauteile, Materialreste und Öle.
5.
Alle zur Erbringung der Leistungen benötigten Hilfsmittel (z. B. Messgeräte, Werkzeuge etc.), Kleinmaterialien und Hilfsstoffe (Schmiermittel, Reinigungsmittel etc.) sind im vertraglichen Leistungsumfang enthalten und werden nicht gesondert vergütet.
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6.
Der vereinbarte Pauschalpreis je Anlage ist ein Festpreis für die Dauer der Vertragslaufzeit gemäß
§ 6 Abs. 1. Nachforderungen sind nicht möglich. Sie sind auch für den Fall ausgeschlossen, dass
sich für den Auftragnehmer Lohn-, Material- oder andere Kosten erhöhen.
7.
Bei Außerbetriebsetzung oder Erneuerung von Anlagen oder Anlagenteilen ist eine anteilige Herabsetzung der Vergütung zu vereinbaren. Bei Veränderungen im vertragsgegenständlichen Bestand ist die Vergütung ab dem Monat des Zugangs oder Abgangs in Höhe der anteiligen Summe
anzupassen.
§ 5 Gewährleistung / Mängelansprüche
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur sorgfältigen und fachgerechten Ausführung im vertraglichen
Umfang. Er übernimmt für die von ihm nach diesem Vertrag ausgeführten Leistungen die Gewährleistung.
2. Im Falle einer nicht erbrachten oder nicht ordnungsgemäß erbrachten Leistung kann der Auftragnehmer ein Minderungsrecht ausüben. Hierbei gilt jede mangelbehaftete Teilleistung als nicht erbracht. Bestreitet der Auftragnehmer, dass die Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht wurden,
trägt er die Beweislast. Hinweise und Beanstandungen des Auftraggebers sind durch den Auftragnehmer zu berücksichtigen und entsprechend umzusetzen.
3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die ihm in Folge der mangelhaften Leistungserbringung entstandenen Kosten durch einfache Erklärung gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen.
4. Das Recht auf weitergehenden Schadensersatz bleibt unberührt.
§ 6 Vertragsdauer
1.
Das Vertragsverhältnis beginnt am:
und endet am
...
31.12....,
ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Eine stillschweigende Vertragsverlängerung
wird ausgeschlossen.
2.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
Als wichtiger Grund gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich:
a.)
b.)
c.)
d.)
wenn mehr als 5 % der ausgeführten Arbeiten zu berechtigten Mängelrügen führen,
wenn mehr als 5 % der auszuführenden Arbeiten nicht oder erst innerhalb einer gesetzten Nachfrist erledigt wurden,
die Veräußerung/Sanierung der vertragsgegenständlichen Objekte,
die Stilllegung von vertragsgegenständlichen Anlagen,
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e.)
wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet ist
oder dessen Eröffnung mangels einer den Kosten des Insolvenzverfahrens entsprechenden Masse abgelehnt worden ist, oder wenn die ordnungsgemäße Abwicklung des
Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass gegen den Auftragnehmer ein gerichtliches
Vergleichsverfahren eröffnet ist.
3.
Bei Veränderungen im durch diesen Vertrag betroffenen Bestand des Auftraggebers auch vor Ablauf der Vertragsdauer aus § 6 Abs. 1, z. B. durch den Verkauf von Gebäuden, vereinbaren die
Parteien bereits jetzt eine Minderung des Vertragsumfanges um diese Einheiten. Ab dem Monat
des Abgangs von Gebäuden aus dem Bestand des Auftraggebers entfällt für die betroffenen Anlagen der Anspruch auf Vergütung.
4.
Bei Vertragsende hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle mit diesem Vertrag entstandenen
Unterlagen einschließlich der Nachweisführung über Personenbefreiungen auszuhändigen.
§ 7 Haftung / Versicherungspflicht
1.
Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für sämtliche Schäden und Folgeschäden,
die im Rahmen der Vertragsabwicklung durch ihn selbst, seine gesetzlichen Vertreter oder seine
Erfüllungsgehilfen (einschließlich etwaiger Subunternehmer) verursacht werden, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2.
Soweit hierbei Dritte oder deren Eigentum geschädigt werden und der Auftraggeber hierfür in Anspruch genommen wird, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber von der Haftung freistellen. Der
Auftraggeber ist in diesem Zusammenhang berechtigt, Forderungen Dritter auszugleichen und insoweit durch einfache Erklärung gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen. Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Fall, eventuell bestehende Rückforderungsansprüche gegen
Dritte an den Auftragnehmer abzutreten.
3.
Zur Absicherung etwaiger Ersatzansprüche aus dem Vertrag hat der Auftragnehmer unverzüglich
eine Betriebshaftpflichtversicherung durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung seiner Versicherungsgesellschaft nachzuweisen, die der Überprüfung durch das Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungswesen unterliegt. Der Versicherungsschutz muss alle Schäden, auch Bearbeitungsund Tätigkeitsschäden sowie mittelbare und Drittschäden je Einzelschadensfall bis zur Höhe der
wie folgt vereinbarten Deckungssummen umfassen:
2.500.000,00 € bei Personenschäden- und Sachschäden
500.000,00 € bei Vermögensschäden
Für mehrere Schadensfälle pro Jahr muss mindestens eine Deckungssumme von 5,0 Mio. € zur
Verfügung stehen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Haftpflichtversicherung für die Dauer des Vertragsverhältnisses zu unterhalten. Vor dem Nachweis einer vertragsgemäßen Deckung hat der Auftragnehmer
keinen Anspruch auf Zahlung der Vergütung.
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§ 8 Verschwiegenheitspflicht des Auftragnehmers / Datenschutz
1.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über sämtliche Inhalte des Vertrages sowie im Rahmen des
Vertragsverhältnisses gewonnenen Daten und Informationen Stillschweigen zu bewahren. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt sowohl für die Laufzeit des Vertrages als auch für die Zeit nach
dessen Beendigung.
2.
Alle bekannt gewordenen Daten unterliegen der Vertraulichkeit und dürfen nur für den beauftragten
Zweck verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des
Auftraggebers zulässig.
3.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auch sämtliche Erfüllungsgehilfen
und ggf. eingesetzte Subunternehmer die Verpflichtungen zur Verschwiegenheit und zum Datenschutz einhalten. Nachweise hierfür hat er in Form der unterzeichneten Datenschutzerklärungen
vorzuhalten und ggf. auf Verlangen nachzuweisen. Auf die Pflicht des Auftragnehmers zur Einhaltung der einschlägigen Datenschutzvorschriften wird ausdrücklich verwiesen.
4.
Es ist das Datenminimierungsgebot einzuhalten. Das bedeutet, alle nicht oder nicht mehr benötigten Daten sind unverzüglich zu löschen.
§ 9 Abtretung / Verpfändung
Der Auftragnehmer ist nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers
berechtigt, Forderungen, Rechte oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis abzutreten oder zu verpfänden.
§ 10 Schlussbestimmungen
1.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach
Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll
diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den
Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
2.
Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen
oder die Kündigung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dieses gilt auch für die Aufhebung
dieser Schriftformklausel.
3.
Etwaige Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil dieses Vertrages.
4.
Frühere Vereinbarungen bezüglich des Vertragsgegenstandes werden durch Abschluss dieses
Vertrages ungültig.
5.
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin.
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Datum:
Auftraggeber:
GESOBAU AG
Auftragnehmer:
...
__________________ __________________
____________________________________
(Stempel/Unterschrift)
Anlagen
Anlage 1: Bestandsliste/Kostenblatt Aufzugsanlagen
Anlage 2: Leistungsbeschreibung
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Anlage 1 zum Vertrag für Notrufbereitschafts- und Aufzugswärterdienst
lfd. Nr.
WHG
Standort
Fabrikat-Nr.
Haltestellen
Jahrespreis
netto
Notruf und Aufzugwärter
Jahrespreis
19 % USt
Notruf und Aufzugwärter
Jahrespreis
brutto
Notruf und Aufzugwärter
1
2
3
4
Gesamtsumme
Kontierung
NKSL
GESOBAU AG
0,00 €
800001
1402
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0,00 €
0,00 €
Anlage 2
zum Vertrag über Notrufbereitschafts- und Aufzugswärterdienst für Aufzugsanlagen
Leistungsbeschreibung
Soweit nicht bereits im Vertrag benannt, gehören folgende Leistungen zum vertraglichen Leistungsumfang.
1.
An- und Abfahrten - auch mehrfache - zum Einsatzort, Schlüsselbesorgung beim Auftraggeber, Terminvereinbarungen mit Vertretern des Auftraggebers
Der Auftragnehmer erhält ungehinderten und direkten Zugang zu den Aufzugsanlagen und
Maschinenräumen. Die zu diesem Zweck erforderlichen Schlüssel sollen in Schlüsseltresoren
an den Hauseingängen hinterlegt werden.
2.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Kabinennotrufe und Störmeldungen in einer rund um
die Uhr besetzten Leitwarte entgegenzunehmen und eingeschlossene Personen unverzüglich
zu befreien.
3.
Für die Personenbefreiung setzt der Auftragnehmer nur geschultes Fachpersonal im Sinne
der einschlägigen Gesetze und Verordnungen ein. Die Befreiung wird unverzüglich einzuleiten
und in kürzester Zeit abzuschließen. Über durchgeführte Personenbefreiungen führt der Auftragnehmer den lückenlosen Nachweis. Der Nachweis ist dem Auftraggeber auf Wunsch kostenlos zur Verfügung zu stellen.
4.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur unverzüglichen Störungsbeseitigung nach erfolgter
Personenbefreiung bzw. nach automatischer Störmeldung durch das System.
5.
Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass alle erforderlichen Beschilderungen zur Nutzung
der Notrufsysteme stets vorhanden sind.
6.
Abtransport und nachweislich fachgerechte Entsorgung aller ggf. demontierten Materialien,
Bauteile und Materialreste. Entsorgungsnachweise sind auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen.
7.
Der Auftragnehmer kann nicht die Gewähr übernehmen, die Personalien eingeschlossener
Personen festzustellen. Dies gilt auch bei Missbrauch des Notrufs, jedoch wird der Auftragnehmer bei erkennbarem Missbrauch/Vandalismus unverzüglich die Polizei oder den vom Auftraggeber beauftragten Sicherheitsdienst alarmieren und, soweit möglich, die Personalien
feststellen lassen.
8.
Durch das Notruf-Ferndiagnose-System sind alle Informationen und Daten, die zur Einhaltung
der gesetzlich vorgeschriebenen Aufzugswärterfunktion erforderlich sind, an den Auftragnehmer zu übermitteln.
9.
Der Auftragnehmer garantiert die dauerhafte Verfügbarkeit des Notruf-Ferndiagnose-Systems.
Sämtliche Störungen dieses Systems sind im Rahmen dieses Vertrages zu beseitigen, einschließlich Reparatur und ggf. Erneuerung.
GESOBAU AG
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Senator. Die Project Management Service GmbH
Nr.
1
GESOBAU AG
Bauablaufplan WHG 730
Sprengelstr. 45/46 in 13353 Berlin
Vorgangsname
Dauer
Sanierung Sprengelstr. 45/46
Anfang
'17 Feb '17 Mrz '17 Apr '17 Mai '17 Jun '17
3
5
7
9 11 13 15 17 19 21 23 25
Fr 25.05.18
20.02.
Ende
309 Tage
Mo 20.02.17
2
Baustelleneinrichtung / Baustrom/-wasser / Sondernutzungen
4 Tage
Di 18.04.17
Fr 21.04.17
3
Vorbereitung Strangsanierung Kellergeschoss allgemein
80 Tage
Mo 20.02.17
Fr 16.06.17
4
Vattenfall Fernwärmeanschluss
71 Tage
Mo 20.02.17
Fr 02.06.17
5
Ausbau Heizraum - Fernwärmeanschlussraum
23 Tage
Mo 24.04.17
Fr 26.05.17
6
Vorbereitungsarbeiten H/S/L/E/BT für Strangsanierung
18 Tage
Mo 22.05.17
Fr 16.06.17
18.04.
Jul '17
27 29
Aug '17 Sep '17 Okt '17 Nov '17 Dez '17
31 33 35 37 39 41 43 45 47 49 51
Jan '18
1
3
Feb '18 Mrz '18 Apr '18 Mai '18 Jun '18
5
7
9 11 13 15 17 19 21 23 25
25.05.
21.04.
20.02.
02.06.
24.04.
26.05.
22.05.
16.06.
7
8
SP 45/46 Hinterhaus: KG / TRH / DG allgemein
207 Tage
Mo 19.06.17
Fr 20.04.18
9
Haustechnik H/S/L/E + Grundleitungen
65 Tage
Mo 19.06.17
Fr 15.09.17
10
Errichtung Aufzugsschacht Sprengelstr. 46
44 Tage
Mo 11.09.17
Fr 10.11.17
11
Einbau Aufzugsanlage Sprengelstr. 46
20 Tage
Mo 12.02.18
Fr 09.03.18
12
Erneuerung Kellertrennwände
9 Tage
Mo 25.09.17
Fr 06.10.17
25.09.
13
Erneuerung/Anpassung Kellerfenster
9 Tage
Mo 25.09.17
Fr 06.10.17
25.09.
14
Dämmung Decke KG
15 Tage
Mo 16.10.17
Fr 03.11.17
15
Trockenbauarbeiten
10 Tage
Mo 04.12.17
Fr 15.12.17
16
allgem. Gebäudetüren KG / DG / Eingänge aufarbeiten / erneuern
15 Tage
Mo 05.03.18
Fr 23.03.18
17
Maler- u. Fußbodenarbeiten
33 Tage
Mo 26.02.18
Fr 13.04.18
18
Komplettierung Haustechnik / Elektrotechnik / Briefkasten
5 Tage
Mo 09.04.18
Fr 13.04.18
19
Feinreinigung / Übergabe
5 Tage
Mo 16.04.18
Fr 20.04.18
Fr 25.05.18
19.06.
15.09.
11.09.
10.11.
12.02.
09.03.
06.10.
06.10.
16.10.
03.11.
04.12.
15.12.
05.03.
23.03.
26.02.
13.04.
09.04.
13.04.
16.04.
20.04.
20
21
229 Tage
Mo 19.06.17
22
SP 45/46 Vorderhaus: KG / TRH / DG allgemein / Hausdurchgang
Haustechnik H/S/L/E + Grundleitungen
94 Tage
Mo 19.06.17
Fr 27.10.17
23
Errichtung Aufzugsschacht an Fassade Sprengelstr. 45
40 Tage
Mo 21.08.17
Mo 16.10.17
24
Einbau Aufzugsanlage Sprengelstr. 45
20 Tage
Mo 12.03.18
Di 10.04.18
25
Erneuerung Kellertrennwände
10 Tage
Mo 06.11.17
Fr 17.11.17
06.11.
26
Erneuerung/Anpassung Kellerfenster
10 Tage
Mo 06.11.17
Fr 17.11.17
06.11.
27
Dämmung Decke KG
15 Tage
Mo 27.11.17
Fr 15.12.17
28
Trockenbauarbeiten
10 Tage
Mo 04.12.17
Fr 15.12.17
29
allgem. Gebäudetüren KG / DG / Eingänge aufarbeiten / erneuern
15 Tage
Mo 12.03.18
Di 03.04.18
30
Maler- u. Fußbodenarbeiten
38 Tage
Mo 05.03.18
Fr 27.04.18
31
Komplettierung Haustechnik / Elektrotechnik / Briefkasten
5 Tage
Mo 23.04.18
Fr 27.04.18
32
Endfertigstellung (Fußboden/Maler/Tischler) Hausdurchgang
13 Tage
Mo 30.04.18
Fr 18.05.18
33
Feinreinigung / Übergabe
4 Tage
Di 22.05.18
Fr 25.05.18
19.06.
27.10.
21.08.
16.10.
12.03.
10.04.
17.11.
17.11.
27.11.
04.12.
15.12.
15.12.
12.03.
03.04.
05.03.
27.04.
23.04.
27.04.
30.04.
18.05.
22.05.
25.05.
34
35
Sanierung Wohnungen, einschl. Türen und Fenster
220 Tage
Mo 22.05.17
Fr 13.04.18
36
Vorbereitung H/L/S/E/BT für Strangsanierung
18 Tage
Mo 22.05.17
Fr 16.06.17
37
SP 46: Sanierung WE Haustechnik-Strang 1 / 2
20 Tage
Mo 19.06.17
Fr 14.07.17
19.06.
38
SP 46: WE Haustechnik-Strang 1 / 2 - bei Kompletterneuerung Elt.-Installation
25 Tage
Mo 19.06.17
Fr 21.07.17
19.06.
39
SP 46: Sanierung WE Haustechnik Strang 3 / 4
20 Tage
Mo 26.06.17
Fr 21.07.17
26.06.
40
SP 46: WE Haustechnik Strang 3 / 4 - bei Kompletterneuerung Elt.-Installation
25 Tage
Mo 26.06.17
Fr 28.07.17
26.06.
41
SP 46: Sanierung WE Haustechnik Strang 5
20 Tage
Mo 03.07.17
Fr 28.07.17
03.07.
42
SP 46: WE Haustechnik Strang 5 - bei Kompletterneuerung Elt.-Installation
25 Tage
Mo 03.07.17
Fr 04.08.17
03.07.
43
SP 46: Sanierung Leerwohnungen WE Haustechnik Strang 1 / 2 / 3 / 4 / 5
70 Tage
Mo 26.06.17
Fr 29.09.17
44
SP 45: Sanierung WE Haustechnik-Strang 1 / 2
20 Tage
Mo 17.07.17
Fr 11.08.17
17.07.
45
SP 45: WE Haustechnik-Strang 1 / 2 - bei Kompletterneuerung Elt.-Installation
25 Tage
Mo 17.07.17
Fr 18.08.17
17.07.
46
SP 45: Sanierung WE Haustechnik Strang 3 / 4
20 Tage
Mo 24.07.17
Fr 18.08.17
24.07.
47
SP 45: WE Haustechnik Strang 3 / 4 - bei Kompletterneuerung Elt.-Installation
25 Tage
Mo 24.07.17
Fr 25.08.17
24.07.
48
SP 45: Sanierung WE Haustechnik Strang 5
20 Tage
Mo 31.07.17
Fr 25.08.17
31.07.
49
SP 45: WE Haustechnik Strang 5 - bei Kompletterneuerung Elt.-Installation
25 Tage
Mo 31.07.17
Fr 01.09.17
31.07.
50
SP 45: Sanierung Leerwohnungen WE Haustechnik Strang 1 / 2 / 3 / 4 / 5
70 Tage
Mo 24.07.17
Mo 30.10.17
51
SP 45: Sanierung WE Haustechnik-Strang 6
20 Tage
Mo 14.08.17
Fr 08.09.17
14.08.
52
SP 45: WE Haustechnik-Strang 6 - bei Kompletterneuerung Elt.-Installation
25 Tage
Mo 14.08.17
Fr 15.09.17
14.08.
53
SP 45: Sanierung WE Haustechnik Strang 7
20 Tage
Mo 21.08.17
Fr 15.09.17
21.08.
54
SP 45: WE Haustechnik Strang 7 - bei Kompletterneuerung Elt.-Installation
25 Tage
Mo 21.08.17
Fr 22.09.17
21.08.
55
SP 45: Sanierung WE Haustechnik Strang 8
20 Tage
Mo 28.08.17
Fr 22.09.17
28.08.
56
SP 45: WE Haustechnik Strang 8 - bei Kompletterneuerung Elt.-Installation
25 Tage
Mo 28.08.17
Fr 29.09.17
28.08.
22.05.
16.06.
14.07.
21.07.
21.07.
28.07.
28.07.
04.08.
26.06.
29.09.
11.08.
18.08.
18.08.
25.08.
25.08.
01.09.
24.07.
1 /2
30.10.
08.09.
15.09.
15.09.
22.09.
22.09.
29.09.
Stand: 10.08.2016
Senator. Die Project Management Service GmbH
Nr.
Vorgangsname
GESOBAU AG
Bauablaufplan WHG 730
Sprengelstr. 45/46 in 13353 Berlin
Dauer
Anfang
Ende
'17
3
Feb '17 Mrz '17 Apr '17 Mai '17 Jun '17
5
7
9 11 13 15 17 19 21 23 25
Jul '17
27 29
Aug '17 Sep '17 Okt '17 Nov '17 Dez '17
31 33 35 37 39 41 43 45 47 49 51
21.08.
27.11.
57
SP 45: Sanierung Leerwohnungen WE Haustechnik Strang 6 / 7 / 8
70 Tage
Mo 21.08.17
Mo 27.11.17
58
SP 46: Sanierung WE Haustechnik-Strang 6
20 Tage
Mo 11.09.17
Mo 09.10.17
11.09.
59
SP 46: WE Haustechnik-Strang 6 - bei Kompletterneuerung Elt.-Installation
25 Tage
Mo 11.09.17
Mo 16.10.17
11.09.
60
SP 46: Sanierung WE Haustechnik Strang 7
20 Tage
Mo 18.09.17
Mo 16.10.17
18.09.
61
SP 46: WE Haustechnik Strang 7 - bei Kompletterneuerung Elt.-Installation
25 Tage
Mo 18.09.17
Mo 23.10.17
18.09.
62
SP 46: Sanierung WE Haustechnik Strang 8
20 Tage
Mo 25.09.17
Mo 23.10.17
25.09.
63
SP 46: WE Haustechnik Strang 8 - bei Kompletterneuerung Elt.-Installation
25 Tage
Mo 25.09.17
Mo 30.10.17
25.09.
64
SP 46: Sanierung Leerwohnungen WE Haustechnik Strang 6 / 7 / 8
70 Tage
Mo 18.09.17
Mo 08.01.18
65
SP 46 Hinterhaus: Schornsteine reinigen / ausbrennen
15 Tage
Mo 19.06.17
Fr 07.07.17
66
SP 45 Hinterhaus: Schornsteine reinigen / ausbrennen
15 Tage
Mo 17.07.17
Fr 04.08.17
67
SP 45 Vorderhaus: Schornsteine reinigen / ausbrennen
15 Tage
Mo 14.08.17
Fr 01.09.17
68
SP 46 Vorderhaus: Schornsteine reinigen / ausbrennen
15 Tage
Mo 11.09.17
Fr 29.09.17
69
SP 45/46 komplett: Ausbau-DG
88 Tage
Mo 27.11.17
Fr 13.04.18
Jan '18
1
3
09.10.
16.10.
16.10.
23.10.
23.10.
30.10.
18.09.
19.06.
Feb '18 Mrz '18 Apr '18 Mai '18 Jun '18
5
7
9 11 13 15 17 19 21 23 25
08.01.
07.07.
17.07.
04.08.
14.08.
01.09.
11.09.
29.09.
70
Haustechnik H/S/L/E
45 Tage
Mo 27.11.17
Fr 09.02.18
27.11.
71
Trockenbauarbeiten
35 Tage
Mo 27.11.17
Fr 26.01.18
27.11.
72
Trockenestrich
15 Tage
Mo 22.01.18
Fr 09.02.18
73
Fliesenarbeiten
10 Tage
Mo 12.02.18
Fr 23.02.18
12.02.
74
Maler-/Bodenbelagsarbeiten
20 Tage
Mo 12.02.18
Fr 09.03.18
12.02.
75
Tischlerarbeiten
10 Tage
Mo 12.03.18
Fr 23.03.18
76
Feinmontage Elt/HSL/Sockelleisten/Ausbesserung Maler
5 Tage
Mo 26.03.18
Di 03.04.18
77
Feinreinigung / Übergabe
8 Tage
Mi 04.04.18
Fr 13.04.18
242 Tage
Mo 08.05.17
Mi 02.05.18
114 Tage
Mo 19.06.17
Fr 24.11.17
17 Tage
Mo 19.06.17
Di 11.07.17
5 Tage
Mi 12.07.17
Di 18.07.17
17 Tage
Mo 17.07.17
Di 08.08.17
5 Tage
Mi 09.08.17
Di 15.08.17
09.02.
26.01.
22.01.
09.02.
23.02.
09.03.
12.03.
23.03.
26.03.
03.04.
04.04.
13.04.
78
79
80
Sanierung Gebäudehülle
Fenster
81
SP 46 Hinterhaus: Erneuerung / Überarbeitung Fenster alle WE strangweise
82
SP 46 Hinterhaus: Erneuerung / Überarbeitung Fenster TRH
83
SP 45 Hinterhaus: Erneuerung / Überarbeitung Fenster alle WE strangweise
84
SP 45 Hinterhaus: Erneuerung / Überarbeitung Fenster TRH
85
SP 45 V-Haus Hof: Kunststofffenster gang-/schließbar machen/erneuern- WE strangweise+TRH
17 Tage
Mo 14.08.17
Di 05.09.17
14.08.
86
SP 45 V-Haus Straße: KDF aufarbeiten bzw. Holz-ISO-Fenster neu - alle WE
28 Tage
Mo 14.08.17
Mi 20.09.17
14.08.
87
SP 46 V-Haus Hof: Kunststofffenster gang-/schließbar machen/erneuern - WE strangweise+TRH
17 Tage
Mo 11.09.17
Mi 04.10.17
11.09.
88
SP 46 V-Haus Straße: KDF aufarbeiten bzw. Holz-ISO-Fenster neu - alle WE
28 Tage
Mo 11.09.17
Do 19.10.17
11.09.
89
SP 45/46 DG komplett: Einbau Fenster/Balkontürelemente/Gebäudeaußentüren
15 Tage
Mo 06.11.17
Fr 24.11.17
19.06.
11.07.
12.07.
18.07.
17.07.
08.08.
09.08.
15.08.
05.09.
20.09.
04.10.
19.10.
06.11.
24.11.
90
91
134 Tage
Mo 12.06.17
Fr 15.12.17
92
Abbruch Dach / Dachstuhl / Schornsteine
15 Tage
Mo 12.06.17
Fr 30.06.17
93
Sanierung/Verstärkung Decke / Holzverbunddecke
30 Tage
Mo 03.07.17
Fr 11.08.17
94
Standzeit
20 Tage
Mo 14.08.17
Fr 08.09.17
95
Mauerer- und Betonarbeiten / Schornsteinköpfe aufmauern
30 Tage
Mo 11.09.17
Mo 23.10.17
96
Errichtung Dachstuhl / Holztrennwände / Dachterrassen / Gauben
30 Tage
Mo 25.09.17
Mo 06.11.17
97
Dacheindeckung / Dachabdichtung / Abdichtungsarbeiten
25 Tage
Mo 30.10.17
Fr 01.12.17
98
Klempner-/Metallbauarbeiten
30 Tage
Mo 06.11.17
Fr 15.12.17
227 Tage
Mo 08.05.17
Di 10.04.18
99
Dachgeschoss - Neuaufbau
Fassade / Balkone / Sockel / Eingänge / Abdichtungen / Kellerniedergänge
100
Einrüstung komplett alle Fassaden + Wetterschutzdach
23 Tage
Mo 08.05.17
Fr 09.06.17
101
Sanierung Fassaden / WDVS / Balkone / Fallrohre
69 Tage
Mo 04.09.17
Fr 08.12.17
102
Sanierung Eingänge / Sockel / Kellerlichtschächte / Kellerwandabdichtungen / Niedergänge
40 Tage
Mo 12.02.18
Di 10.04.18
103
Abrüsten komplett alle Fassaden + Wetterschutzdach
15 Tage
Mo 15.01.18
Fr 02.02.18
214 Tage
Mo 19.06.17
Mi 02.05.18
20 Tage
Mo 19.02.18
Fr 16.03.18
5 Tage
Mo 19.06.17
Fr 23.06.17
104
Vorstellbalkone neu (Hofrückseite)
12.06.
30.06.
03.07.
11.08.
14.08.
08.09.
11.09.
23.10.
25.09.
06.11.
30.10.
06.11.
08.05.
01.12.
15.12.
09.06.
04.09.
08.12.
12.02.
15.01.
105
Errichtung Fundamente
106
SP46 WE-Sanitärstrang 1: Fensterbrüstungen abbrechen / Balkontür einbauen
107
SP45 WE-Sanitärstrang 1: Fensterbrüstungen abbrechen / Balkontür einbauen
5 Tage
Mo 17.07.17
Fr 21.07.17
17.07.
108
Einmessung / Balkonanker setzen
10 Tage
Mo 17.07.17
Fr 28.07.17
17.07.
109
Errichtung Balkonturm (2 Stück)
15 Tage
Mi 11.04.18
Mi 02.05.18
23 Tage
Mo 09.04.18
Fr 11.05.18
23 Tage
Mo 09.04.18
Fr 11.05.18
02.02.
19.02.
19.06.
10.04.
16.03.
23.06.
21.07.
28.07.
11.04.
02.05.
110
111
112
Außenanlagen
Gestaltung Außenanlagen
09.04.
09.04.
2 /2
11.05.
11.05.
Stand: 10.08.2016
Legende
tragende Wände Bestand
nicht tragende Wände Bestand
Fliesen
Tür neu
Fenster neu
Fensterbestand (Kastendoppelfenster aufarbeiten)
Abbruch
Neubau - Mauerwerk massiv
Neubau - Trockenbau
WE 730-14
142.52 m²
WDVS neu
Dunker
Aufmauern Fensternische
43.470
380
2.185
510
120
6.365
2.230
380
510
750
5.500
750
Fliesenspiegel
Wrasenabzug/Entlüftung Müllraum
910
W E730- 01
H=3.07 m
Flur 2
WF=23.38 m²
WF=6.84 m²
Raum 1
WF=19.59 m²
U=8.20 m
U=17.64 m
U=20.82 m
U=10.86 m
U=18.16 m
H=3.13 m
H=3.13 m
H=3.31 m
H=3.47 m
H=3.26 m
HK
Küche
WF=18.90 m²
1.
840
U=22.31 m
Raum 4
WF=4.11 m²
Vorraum
2.
840
BRH= 1.
00
1.
OG
zum
Schacht
WF=28.23 m²
H=3.10 m
K
Kaminnutzung vorsehen
WKV
Elt-Wohnungskleinverteiler
380
16.
000
510
380
SPRENGELSTRASSE 45
1.
880
130
2.
500
380
2.
500
380
860
3.
000
3.
940
3.
920
1.
930
250
3.
020
2.
060
250
3.
020
250
760
230
2.010
885
Raum 3
WF=18.51 m²
WF=23.69 m²
U=17.46 m
U=20.92 m
H=2.65 m
H=3.52 m
32.
000
380
380
3.
020
380
380
3.
020
390
380
WF=21.73 m²
760
1.000
U=19.28 m
250
SPRENGELSTRASSE 46
16.
000
380
1.
050 150 1.
300
380
1.
435 125 1.
310
380
3.
000
3.
760
2.
060
2.
060
250
250
3.
920
2.
500
Raum 2
620
H=3.50 m
Alle Maße sind am Bau zu überprüfen
mitzuteilen. Bei Nichtbeachten haftet der Ausführende.
Dipl.-Ing. Kathrin Lensky
FlurU=13.58 m
Ka.
WF=2.27 m²
DB
DB
U=6.87 m
H=2.35 m
H=3.56 m
510
Wang/Lensky
Entwurf
Senator
Die Project Management Service GmbH
380
250
Tel.: (0351) 81708-0
Büro Berlin
10318 Berlin, Tel.: (030) 986014-33
Bauherr
GESOBAU AG
1.045
Abst.
Bearbeitung
Projektleiter
2.010
2.010
Name
Wang
Treskowallee 26,
3.
400
Raum 1
Änderung
Anpassung Aufzugsschächte
Unstimmigkeiten sind dem Planverfasser sofort
Wilhelmsruher Damm 142
13439 Berlin
380
WF=6.26 m²
380
H=3.56 m
2.
240
U=9.24 m
100
WF=5.15 m²
H=2.64 m
1570x700x42
Kal
dewei M i
ni
star
1.350
120
Flur 2
U=12.11 m
Datum
09.09.16
28.75 m²
1.
060
760
2.010
1.
840
Raum 2
WF=8.40 m²
A
Hoyerswerdaer Str. 20, 01099 Dresden
380
zum
U=7.05 m
450
OFEN
2.
440
H=3.50 m
2.
010
WF=6.39 m²
U=12.00 m
H=2.88 m
760
WF=4.98 m²
U=10.16 m
DB
380
WF=5.00 m²
1.
100
1.
500
1.
OG
H=3.14 m
H=3.56 m
W m 600x600
Küche
OFEN
Rau m 3
2.
720
U=8.80 m
HHK
3.
790
H=3.11 m
Aufzug
W E730- 48
WF=4.97 m²
1.
300
WF=22.77 m²
U=17.62 m
23.
5x72.
5 i
.
L.
Schacht
Raum 1
Rau m 2
H=3.50 m
WF=4.17 m²
2.
060
Küche
U=19.30 m
Flur 1
1.
440
GF=31.73 m²
U=27.76 m
3.
020
2.
360
220 1.
000
WF=21.78 m²
HHK
1.
460
Treppenhaus
Raum 1
DU
Schacht
30x65 i.L.
2.
060
WT
550x440
800x900
Vorwand B/H/T
90x/120/25
1.
440
BOILER
2.
010
H=2.41 m
BRH= 79
S 6 / 46
WF=4.89 m²
U=11.50 m
Index
WE 730-33
Willkomm
380
1.
OG
zum
Bad
2.400
760 100
1.605
BRH= 79
Wände
im Keller
1.900
1.
740
KG
zum
1.
940
WE730-34
1.
175
675
785 775
2.
400
BRH=64
H=3.55 m
GF=15.00 m²
U=17.00 m
-0.18
OK EG
1.950
BRH=64
U=18.84 m
1.
960
1.
000
300
Treppenhaus
OK EG
BRH= 81
GAS-
THERM E
WF=21.27 m²
750
1.950
Schacht 1. OG
BRH= .
.
.
1.
330
Gewerbe
BKA
1.
800
W E730- 33
BRH= .
.
.
S 8 / 46
WF=7.48 m²
Bad
H=2.65 m
125
900
1.
050
W E730- 33
1.
040
900
Raum
DB
75
OK EG
2.100
HK
4.
000
900 1.000
3.
410
3.
360
WF=34.94 m²
S 7 / 46
950
5
/1
20
/1
4x
14
=
WE730-50
3.
010
2.
360
1.
810
910
910
2.
360
Durchfahrt
U=30.86 m
BRH=81
550x440
WF=2.31 m²
3.
410
2.
360
Durchfahrt
H=3.01 m
WT
H=... m
U=9.32 m
510
1.110
BRH=65
Vorwand B/H/T
Flur 1
380
1.
830
S 8 / 45
1.
830
HK
BRH= 78
2.
200
H=3.21 m
WF=3.69 m²
U=7.76 m
3.
360
1.
950
Flur
WF=7.25 m²
U=12.53 m
1.
950
900
1.950
75.
5x/120/25
WF=2.85 m²
Schacht 1. OG
WF=22.44 m²
U=19.62 m
1.
950
1.
950
1.
950
1.
950
1.125
1.950
Vorwand B/H/T
Abst.
Bassaleh/ moustafa
1.
440
Raum 3
ZBV
S 7 / 45
1.
240
BRH= 64
HK
1.
950
430120 1.
500
BRH= 64
HK
760 100
2.
010
BW
1700/750
Sockel
BRH=69
BRH= 99
1.350
U=11.81 m
HHK
72
H=3.08 m
3.
755
-0.15
WE 730-01
154.64 m²
A
zum
KG
zum
885
1.
935
2.
010
1.
OG
OK EG
1.
200
2.
200
1.
205
WE730-01
0
44
T
W 0x
55
HK
80
760
.
.
1.950
2.960
790 450
30x60 i
.
L.
H=
BR
H=
BR
900
Schacht
7
71
0
70 .
1.
1.010
WF=8.24 m²
1.
430
1.800
0
60
1.
0
20
2.
1.
010
700 400
Bad
Schacht
18.5x51 i.L.
W E730- 50
510
800
0
31
U=13.78 m
H=3.10 m
00
02
40
S 2 / 46
1.000
Vorwand B/H/T
100x/120/25
2.
010
HK
1.
800
S 3 / 46
746
2.
330
900
Raum 4
WF=10.52 m²
Schacht
30x70 i.L.
Vorwand 90x/120/15
920
BRH= 83
1.
800
U=9.75 m
WT
550x440
H=2.40 m
U=6.26 m
510
WF=4.36 m²
640
125
825
WF=7.07 m²
WC
960
1.
265
450
250
1.
275
H=2.71 m
Flur 2
U=14.39 m
510
510
WF=7.71 m²
U=15.00 m
1.
840
BKA
GF=15.00 m²
U=17.00 m
H=3.13 m
Flur 3
1.
040
HK
U=12.77 m
U=13.80 m
S 1 / 46
2.
840
BW
1700/700
H=3.34 m
BRH= 1.
00
H=3.23 m
HK
BRH= 0.
77
2.
410
2.
400
U=18.88 m
Treppenhaus
1.
040
1.
380
900
900
1.
380
WF=11.21 m²
900
Raum 7
HK
WF=13.72 m²
U=19.69 m
BRH= 64
2.
600
Küche
WF=2.18 m²
U=6.80 m
WF=21.67 m²
Abst.
K
810
H=3.11 m
Raum 2
WF=34.94 m²
810
U=18.73 m
H=3.10 m
HHK
Vorwand B/H/T
80x/120/15
U=30.86 m
1.
110
U=18.85 m
900
WF=21.07 m²
HK
BRH= 64
Raum 6
WF=21.41 m²
BRH= 64
BRH= 0.
71
HK
1.
800
Raum 5
HK
BRH= 75
HK
1.
800
K
-0.15
Schacht
42x65 i.L.
1.450
1.
110
K
900
H=3.12 m
HK
WF=20.85 m²
U=18.65 m
H=... m
BRH= 73
HK
Raum 6
WF=21.41 m²
U=18.85 m
BRH= 82
1.
800
HK
BRH= 73
HK
BRH= 82
1.
800
Raum 5
OK Gelände
1.600
2.
200
U=13.90 m
H=3.47 m
2.400
900
U=13.88 m
H=3.20 m
A
780
Aufzug
1.950
785
2.
000
1.950
1.
250
900
1.
565
1.950
1.000
1.
950
WF=11.35 m²
250
30x55 i
.
L.
1.950
1.110 900
1.
500
WF=10.49 m²
900
Raum 7
Raum 4
150
Schacht
125x/120/25
1.
950
900
BRH=81
S 6 / 45
WF=7.68 m²
HK
HK
BRH= 83
1.
800
1.125
BRH=72
BRH=72
U=14.91 m
810
900
790 450
BRH=72
1.
250
WF=4.36 m²
1.
400
900
120
2.
690
U=8.50 m
1.
950
HK
WC
S 2 / 45
U=10.34 m
Schacht 1. OG
WF=3.75 m²
BRH=72
1.950
Flur 2
S 1 / 45
Vorwand B/H/T
W m 600x600
BRH= 75
Schacht
30x60 i.L.
WT
550x440
960
BRH= 75
HK
Sockel
BW
1700/750
Vorwand B/H/T
90x/120/25
900
120 430 920
GAS-
THERM E
610
760
2.
010
1.
040
1.
300
BRH=72
2.960
100
760
BRH= 81
1.
800
-0.15
1.000 1.010
Vorwand B/H/T
100x/120/25
2.
010
825
450
1.
265
Bad
Flur 1
H=3.34 m
HK
U=11.80 m
Garder.
1.
110
900
WF=10.59 m²
U=17.87 m
1.028
H=2.94 m
H=2.95 m
WF=9.52 m²
U=15.72 m
HK
W
55 T
0x
44
0
810
900
Flur 1
WF=9.36 m²
U=12.55 m
1.
400
900
1.
320
Küche
-0.15
1.
110
900
20.
020
760
HK
2.
600
OK Gelände
U=8.44 m
Vorwand B/H/T
=
14
4x
/1
20
/1
5
WF=8.23 m²
2.
010
746
S 3 / 45
H=2.94 m
Bad
WF=3.96 m²
HHK
20
0
WF=12.04 m²
U=14.02 m
WC
WE730-14
2. BRH
31
=
79
0
2.
20
0
1.800
900
510
800 350
HK
BRH= 73
3.
740
510
250
2.
700
150
3.
770
380
380
3.
810
GF=31.81 m²
U=26.80 m
OK EG
750
Raum 5
Treppenhaus
HK
71
7
1.
375125
2.
230
785
2.
975
50
2.
590
250
3.
870
380
380
3.
870
250
3.
390
70
2.030
5.500
Schacht 1. OG
510
2.
430
100
510
WF=6.26 m²
23.
5x72.
5 i
.
L.
120
U=9.32 m
W m 600x600
790
6.280
1.250
H=3.12 m
W m 600x600
3.
850
150
U=13.58 m
WF=6.72 m²
380
510
4.340
Flur 3
Raum 1
U=8.72 m
3.
010
640
U=7.05 m
WF=4.97 m²
4.
000
4.
720
WF=5.00 m²
Rau m 2
BRH=75
380
3.860
2.030
510
1.
100
510
380
380
3.
010
3.
900
Raum 3
W m 600x600
1.
565
250
510
WT
10.
535
3.860
NACHBARBEBAUUNG SPRENGELSTRASSE 44
U=11.35 m
3.
900
120
550x440
10.
535
S 5 / 45
OFEN
BRH=74
1.
565
3.270
5.690
S 4 / 45
32.
000
120
510
5.760
8.420
3.
270
510
380 880 130 90
380
1.650
5.760
3.
400
250
510
380
1.650
3.
580
250
Tel.: (030) 4073-0
Vorhaben
S 4 / 46
3.053
250
1.650
510
5.760
1.260
380
130
2.185
NACHBARBEBAUUNG SPRENGELSTRASSE 47
S 5 / 46
8.510
510
6.365
250 1.670
380
125 1.280
125
2.345
5.690
65
3.750
620
250
3.750
620
2.030
640
4.215
6.330
125
50
1.400
2.380
WHG 730
Modernisierung und Sanierung
510
160
5.500
750
Sprengelstraße 45, 46
5.500
750
13353 Berlin
Lageplan/Bauteil
43.470
WE 730-48
WE 730-34
44.59 m²
90.05 m²
Zimmermann
Jourdan
Huber
e
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st
l
ge
en
r
Sp
46
45
ße
ra
st
rr
Sp
WE 730-50
143.21 m²
Phase
Ausführungsplanung
Planbezeichnung
Grundriss Erdgeschoss
Datum
Maßstab
19.08.16
1:100
Gez. Wang
Projekt
Format 841x594 5553-4
Plan-Nr./Datei
00730-0-SPGL45-ARC-GR-EG-01-5-F-A
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