Steuer- und Rechtspraxis Kommunaler Unternehmen 2016 Teil 7: Cash Pool und Besicherung Optimierung der Liquiditätssteuerung/Kostenreduktion durch Verminderung der Kredit- beziehungsweise Kapitalbereitstellungskosten Cash-Pooling-Systeme sind nicht nur in Großkonzernen, sondern auch im Mittelstand ein weit verbreitetes Instrument zur Liquiditätssteuerung und -planung. Darüber hinaus dient das Cash-Pooling der Optimierung des Zinsergebnisses, indem liquiditätsstarke PoolGesellschaften überschüssige Liquidität innerhalb des Unternehmensverbundes zu günstigeren Konditionen als am Markt einsetzen, wodurch andere Pool-Gesellschaften zur Deckung ihrer kurzfristigen Liquidität wiederum keine externen – teureren – Finanzierungen in Anspruch nehmen müssen. Nicht zuletzt in Zeiten verschärfter Eigenkapitalstandards auf Bankenseite, niedriger Zinsen am Kapitalmarkt und Zurückhaltung von Gesellschaftern bei der Gewährung von Darlehen beziehungsweise entsprechenden Personalsicherheiten werden Cash-Pooling-Systeme auch für Konzerne zunehmend interessant, zumal sie auch einen zentralen Überblick über die Finanzströme sowie die Liquidität der Konzernunternehmen gewährleisten. In Teil 7 unserer Herbstserie beschäftigen wir uns mit der Funktionsweise des Cash-Pooling, erläutern die rechtlichen Beziehungen innerhalb des Cash-Pooling-Verbunds und weisen darauf hin, worauf bei der Beteiligung gemeinnütziger Gesellschaften geachtet werden muss. 1. Funktionsweise des Cash-Pooling Unter dem Begriff Cash-Pooling wird das tägliche automatische Konsolidieren der Salden von mehreren Zahlungsverkehrskonten unterschiedlicher Unternehmen gegen ein Zielkonto verstanden, wobei der Ausgleich entweder physisch oder virtuell erfolgen kann. Beim physischen Cash-Pooling werden die Kontoguthaben der PoolGesellschaften (Teilnehmerkonten) täglich auf ein zentrales Konto des Cash-Pool-Führers – zumeist, aber nicht zwingend die Mutter- oder Holdinggesellschaft der teilnehmenden Pool-Gesellschaften – übertragen (Zielkonto), um dort die gesammelte Liquidität bedarfsorientiert für den Unternehmensverbund einsetzen zu können. 1 Die Konten der PoolGesellschaften werden dabei entsprechend „auf null gestellt“ (sogenann- 1 Erne, GWR 2010, 314 (314). © Oktober 2016 PricewaterhouseCoopers bezeichnet die PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die anderen selbstständigen und rechtlich unabhängigen Mitgliedsfirmen der PricewaterhouseCoopers International Limited. Steuer- und Rechtspraxis Kommunaler Unternehmen 2016 Teil 7: Cash Pool und Besicherung Optimierung der Liquiditätssteuerung/Kostenreduktion durch Verminderung der Kredit- bzw. Kapitalbereitstellungskosten PricewaterhouseCoopers / WIBERA, 13. Oktober 2016 Seite 2 tes Zero-Balancing); teilweise wird nur die ein bestimmtes Niveau übersteigende Liquidität abgeschöpft (sogenanntes Target Balancing). 2 Alle Konten, bei denen sich ein valutarischer Habensaldo ergibt, werden dabei abgeschöpft und diese Beträge auf das Zielkonto des Cash-PoolFührers übertragen (sogenanntes Sweeping), Konten mit valutarischen Sollsalden werden vom Zielkonto des Cash-Pool-Führers ausgeglichen (sogenanntes Topping). 3 Die Zahlungsvorgänge werden auf Ebene des Zielkontos über individuelle Verrechnungskonten der PoolGesellschaften abgebildet. Ein positiver Saldo des Zielkontos kann anderweitig zum Beispiel zur Begleichung kurzfristiger Verbindlichkeiten oder zur Deckung eines kurzfristigen Investitionsbedarfs einer PoolGesellschaft oder des Cash-Pool-Führers verwendet werden. Beim virtuellen Cash-Pooling erfolgt der Abgleich der Kontenstände im Gegensatz hierzu lediglich fiktiv zum Zwecke einer Zinsoptimierung, ein Liquiditätstransfer findet nicht statt. 4 2 3 4 Ruby/Seibold, in: Hamann/Sigle, Vertragshandbuch zum GesR, 2. Aufl. 2012, § 10 RdNr. 84. Billek, Cashpooling im Konzern, S.9. Seeger/ Thier, DStR 2011, 184 (184). © Oktober 2016 PricewaterhouseCoopers bezeichnet die PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die anderen selbstständigen und rechtlich unabhängigen Mitgliedsfirmen der PricewaterhouseCoopers International Limited. Steuer- und Rechtspraxis Kommunaler Unternehmen 2016 Teil 7: Cash Pool und Besicherung Optimierung der Liquiditätssteuerung/Kostenreduktion durch Verminderung der Kredit- bzw. Kapitalbereitstellungskosten PricewaterhouseCoopers / WIBERA, 13. Oktober 2016 Seite 3 Schaubild: Übersicht zur Funktionsweise des Cash-Pooling 2. Rechtliche Beziehungen innerhalb des CashPooling-Verbunds 1. Zivilrechtliche Implikationen Durch Übertragung der positiven Salden entsteht ein schuldrechtlicher Rückzahlungsanspruch der übertragenden Pool-Gesellschaft zunächst gegen den Cash-Pool-Führer, aber auch – je nach Ausgestaltung der vertraglichen Beziehung – gegen die anderen Pool-Gesellschaften beziehungsweise den Pool. 5 Im Rahmen des physischen Cash-Pooling stellen die Zahlungsströme Darlehen im Sinne von § 488 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar, die ständige Verrechnung erfolgt dabei im Kontokorrent nach § 355 Handelsgesetzbuch (HGB). 6 Hierbei ist zwischen sogenannten „upstream loans“, bei denen die Pool-Gesellschaften Darlehen an den Cash-Pool-Führer gewähren, und „downstream loans“, bei denen negative Salden durch den Cash-Pool-Führer mittels Darlehensausreichung ausgeglichen werden, zu unterscheiden. Sämtliche Zahlungen zwischen den Pool-Gesellschaften erfolgen i. d. R. im Rahmen von Zahlungsdiensterahmenverträgen i. S. v. § 675f Abs. 2 BGB. 7 5 6 7 Vgl. hierzu die Ausführungen bei Kupjetz /Peter, in: GmbHR 2012, S. 498 (499). Veil, in: Scholz, GmbHG, 2012, § 19, RdNr. 164; Heidinger, in: Michalski, GmbHG, 2. Auflage 2010, § 30; RdNr. 80; Ruby/Seibold, in: Hamann/Sigle, Vertragshandbuch zum GesR, 2: Aufl. 2012, § 10 RdNr. 85. Wagner, Kommunales Cash-Pooling, 2011, S. 33. © Oktober 2016 PricewaterhouseCoopers bezeichnet die PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die anderen selbstständigen und rechtlich unabhängigen Mitgliedsfirmen der PricewaterhouseCoopers International Limited. Steuer- und Rechtspraxis Kommunaler Unternehmen 2016 Teil 7: Cash Pool und Besicherung Optimierung der Liquiditätssteuerung/Kostenreduktion durch Verminderung der Kredit- bzw. Kapitalbereitstellungskosten PricewaterhouseCoopers / WIBERA, 13. Oktober 2016 Seite 4 2. Bankrechtliche Implikationen Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will. Die im Rahmen eines Cash-Pooling erfolgenden Liquiditätsverschiebungen könnten dem Grunde nach als Einlagengeschäfte i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG zu qualifizieren sein, sofern die physische Entgegennahme von Geldern der Pool-Gesellschaften durch den Cash-Pool-Führer als Annahme fremder Gelder oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums i. S. dieser Vorschrift einzuordnen wäre. Nach der Verwaltungsauffassung der BaFin fällt die Hereinnahme von Geldern seitens verbundener Unternehmen jedoch bereits tatbestandlich nicht unter den Begriff des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, da es sich hierbei nicht um Publikumsgelder handele. 8 Als Bankgeschäft in Betracht kommt beim Cash-Pooling zudem der Tatbestand des Kreditgeschäfts nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KWG, wonach die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten erlaubnispflichtig ist. Hier macht die BaFin im Falle von Zahlungen im Unternehmensverbund tatbestandlich allerdings ähnliche Einschränkungen wie bei Einlagengeschäften. 9 Ungeachtet dessen dürfte bei Cash-Pooling-Systemen im Unternehmensverbund ohnehin das sogenannte Konzernprivileg nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 KWG einschlägig sein, wonach ein Unternehmen dann nicht dem Begriff des Kreditinstituts unterfällt, wenn es Bankgeschäfte ausschließlich mit Mutter-, Tochter- oder Schwesterunternehmen betreibt. Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 6 KWG ist von einem Mutterunternehmen i. S. d. KWG auszugehen, wenn das Unternehmen als Mutterunternehmen nach § 290 HGB gilt oder es einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. 8 9 Merkblatt der BaFin, Hinweise zum Tatbestand des Einlagengeschäftes vom August 2011, Ziff. 1 b) cc). Wieland, BB 2012, 917 (920). © Oktober 2016 PricewaterhouseCoopers bezeichnet die PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die anderen selbstständigen und rechtlich unabhängigen Mitgliedsfirmen der PricewaterhouseCoopers International Limited. Steuer- und Rechtspraxis Kommunaler Unternehmen 2016 Teil 7: Cash Pool und Besicherung Optimierung der Liquiditätssteuerung/Kostenreduktion durch Verminderung der Kredit- bzw. Kapitalbereitstellungskosten PricewaterhouseCoopers / WIBERA, 13. Oktober 2016 Seite 5 3. Gesellschaftsrechtliche Implikationen a) Beachtung von Kapitalschutzvorschriften Der Finanzmittelabfluss im Rahmen des physischen CashPooling führt unter Umständen zum Konflikt mit den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben des Kapitalschutzes. In diesem Zusammenhang bestehen speziell bei Kapitalgesellschaften Haftungsrisiken nicht nur für die Pool-Gesellschaften sowie den Cash-Pool-Führer, sondern auch für deren Geschäftsführung, wobei diese im Falle der Verletzung der vorgenannten Vorschriften gegebenenfalls zusätzlich mit einer strafrechtlichen Inanspruchnahme rechnen muss. Ausgehend von seiner sogenannte „Vulkan“-Entscheidung 10 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 24. November 2003 11 zunächst die Auffassung vertreten, dass Darlehen einer Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter aus gebundenem Kapital auch dann als verbotene Auszahlung anzusehen seien, wenn ein korrespondierender vollwertiger Rückzahlungsanspruch besteht. Begründet wurde dies mit der Annahme, dass der Austausch liquider Haftungsmasse gegen eine zeitlich hinausgeschobene schuldrechtliche Forderung mögliche Gläubiger schlechter stelle. 12 Im Jahre 2006 hat der BGH seine Rechtsprechung sodann im Wesentlichen bestätigt, indem er festhielt, dass die vollständige Einzahlung des Gründungskapitals einer Gesellschaft in einen Cash-Pool unzulässig sei. 13 Im Nachgang zu der letztgenannten Entscheidung wollte die damalige Bundesregierung ausweislich ihres Gesetzentwurfs zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen Unklarheiten beseitigen und Cash-PoolingStrukturen entsprechend legitimieren. 14 Der durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) eingeführte § 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHGesetz (GmbHG) statuiert, dass das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen ausnahmsweise ausgezahlt werden kann, wenn die Auszahlung bei Bestehen eines Beherrschungsoder Gewinnabführungsvertrages erfolgt oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gedeckt ist. Für die Beurteilung der Frage, ob die Vollwertigkeit des Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruchs gegeben ist, kommt es auf 10 11 12 13 14 BGHZ 149, 10 ff. BGHZ 157, 72 ff. BGHZ 157, 72 ff. BGHZ 166, 8 ff. MoMiG-Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 25.07.2007; BT-Drs. 16/6140, S. 41. © Oktober 2016 PricewaterhouseCoopers bezeichnet die PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die anderen selbstständigen und rechtlich unabhängigen Mitgliedsfirmen der PricewaterhouseCoopers International Limited. Steuer- und Rechtspraxis Kommunaler Unternehmen 2016 Teil 7: Cash Pool und Besicherung Optimierung der Liquiditätssteuerung/Kostenreduktion durch Verminderung der Kredit- bzw. Kapitalbereitstellungskosten PricewaterhouseCoopers / WIBERA, 13. Oktober 2016 Seite 6 eine bilanzielle Betrachtungsweise an, 15 wodurch die Thematik der Realisierbarkeit der Forderung in den Fokus rückt. Zur eigenen Absicherung sollte vor diesem Hintergrund aus Sicht der Geschäftsführung stets eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Pool-Gesellschaften abgeschlossen werden, in der gegenseitige Auskunfts- und Informationsrechte, Obergrenzen für den Liquiditätsabfluss (beispielsweise Tageshöchstsätze), weitreichende Kündigungsrechte sowie die Pflicht zur Dokumentation der Werthaltigkeit des Rückgewähranspruchs verankert werden. b) Risiko der verdeckten Sacheinlage/Unzulässigkeit des Hin- und Herzahlens Zu beachten sind darüber hinaus insbesondere die gesetzlichen Vorschriften zur verdeckten Sacheinlage. Dieses Risiko besteht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bei Einlageleistungen des Cash-Pool-Führers an eine Pool-Gesellschaft (in der Regel im Rahmen einer Kapitalerhöhung), sofern das Verrechnungskonto der teilnehmenden Pool-Gesellschaft zuvor einen Negativsaldo ergab und die Mittelzuführung mit der Schuld verrechnet wird.16 Der Pool-Gesellschaft fließt in diesem Falle wirtschaftlich nicht die Bareinlage, sondern nur die Befreiung von der Verbindlichkeit (das heißt ein Darlehensverzicht) zu. Es wird damit – anders als vereinbart – nicht ein Barbetrag, sondern lediglich ein Sachwert eingelegt. Der Cash-Pool-Führer kann im Rahmen der sogenannten Anrechnungslösung (§ 19 Abs. 4 S. 3 GmbHG) den Wert des Vermögensgegenstandes (hier: der Wert des Darlehensverzichts) auf seine Einlageverpflichtung anrechnen. 17 Wenn der Saldo des Verrechnungskontos der Pool-Gesellschaft ausgeglichen ist oder ein Guthaben der Gesellschaft ausweist, liegt bei Einlageleistungen des Cash-Pool-Führers an eine PoolGesellschaft im Rahmen einer Kapitalerhöhung dagegen ein Fall des sogenannten „Hin- und Herzahlens“ vor. Mit Rückfluss der Bareinlage gewährt die Pool-Gesellschaft dem Cash-Pool-Führer ein Darlehen. In diesem Fall befreit die Einlageleistung den CashPool-Führer von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 GmbHG erfüllt sind, also die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. 15 16 17 Ruby/Seibold, in: Hamann/Sigle, Vertragshandbuch zum GesR, 2. Aufl. 2012, § 13 RdNr. 23. BGH, NJW 2009, 3091 (3092). Merkner/ Schmidt-Bendun, NJW 2009, 3072 (3072). © Oktober 2016 PricewaterhouseCoopers bezeichnet die PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die anderen selbstständigen und rechtlich unabhängigen Mitgliedsfirmen der PricewaterhouseCoopers International Limited. Steuer- und Rechtspraxis Kommunaler Unternehmen 2016 Teil 7: Cash Pool und Besicherung Optimierung der Liquiditätssteuerung/Kostenreduktion durch Verminderung der Kredit- bzw. Kapitalbereitstellungskosten PricewaterhouseCoopers / WIBERA, 13. Oktober 2016 Seite 7 4. Steuerliche Implikationen a) Körperschaftsteuer Bei Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaften und deren Gesellschaftern kann das ertragsteuerliche Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung gegeben sein, wenn die Leistungsbeziehungen nicht auf angemessenen Konditionen beruhen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht (R 36 Abs. 1 S. 1 KStR). Die verdeckten Gewinnausschüttungen werden dem Gewinn der jeweiligen Gesellschaft hinzuaddiert und somit der Besteuerung unterworfen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird im Verhältnis zwischen Gesellschaft und beherrschendem Gesellschafter bereits dann angenommen, wenn es an einer zivilrechtlich wirksamen, klaren, eindeutigen und im Voraus abgeschlossenen Vereinbarung darüber fehlt, ob und in welcher Höhe ein Entgelt für eine Leistung des Gesellschafters zu zahlen ist oder wenn nicht einer klaren Vereinbarung entsprechend verfahren wird. Beim physischen Cash-Pooling bestehen Rechtsbeziehungen zwischen den Pool-Gesellschaften und dem Pool-Führer. Hier kann es zu den Rechtsfolgen der verdeckten Gewinnausschüttung kommen, wenn die verrechneten Soll- und Habenzinssätze nicht den marktüblichen Zinssätzen entsprechen (siehe hierzu Oho/Eberbach, DB 2001, S.825 f.). Des Weiteren muss sichergestellt werden, dass den Gesellschaften keine sonstigen Nachteile entstehen (siehe hierzu auch Oho, Kessler/Kröner/Köhler, Konzernsteuerrecht, 2008, 2. Auflage, § 10, Rz.111). Als angemessenen Zinssatz sieht die BFH-Rechtsprechung für die beim Cash-Pool verwendeten Zinssätze eine Bandbreite vor, die begrenzt ist durch die banküblichen Sollzinsen und die banküblichen Habenzinsen. Die vereinbarten Zinsen sollten sich an den entsprechenden Bank- und Kapitalmarktzinsen für das Masterkonto des Cash-Pool-Führers orientieren, um mögliche steuerliche Risiken zu vermeiden. Verdeckte Gewinnausschüttungen an den Organträger sind im Allgemeinen vorweggenommene Gewinnabführungen. Sie stellen die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrages nicht in Frage (R 61 Abs. 4 KStR). Verdeckte Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft sind beim Organträger zur Vermei© Oktober 2016 PricewaterhouseCoopers bezeichnet die PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die anderen selbstständigen und rechtlich unabhängigen Mitgliedsfirmen der PricewaterhouseCoopers International Limited. Steuer- und Rechtspraxis Kommunaler Unternehmen 2016 Teil 7: Cash Pool und Besicherung Optimierung der Liquiditätssteuerung/Kostenreduktion durch Verminderung der Kredit- bzw. Kapitalbereitstellungskosten PricewaterhouseCoopers / WIBERA, 13. Oktober 2016 Seite 8 dung der Doppelbelastung vom Einkommen zu kürzen. Es ist zu empfehlen, die Rechtsverhältnisse, die Verzinsung sowie die Abrechnungsmodalitäten wie unter fremden Dritten üblich zu regeln. Vereinzelt verlangen Banken im Rahmen von Cash-PoolingVereinbarungen für die auf dem Zielkonto entstehenden Verbindlichkeiten eine gesamtschuldnerische Haftung der Ursprungskonteninhaber. Hierbei ist zu empfehlen, dass eine zu verrechnende Avalprovision für die Haftungsübernahme berücksichtigt wird (siehe hierzu auch Oho, Kessler/Kröner/Köhler, Konzernsteuerrecht, 2008, 2. Auflage, § 10, Rz. 113). b) Gewerbesteuer Zusätzlich zu den Folgen der verdeckten Gewinnausschüttung können sich auch steuerliche Konsequenzen aus den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften ergeben. Gemäß § 8 S. 1 Nr. 1a Gewerbesteuergesetz (GewStG) sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der Entgelte für Schulden hinzuzurechnen. Wenn bei einem Cash-Pool-Teilnehmer Kapitalbedarf besteht, der durch den Cash-Pool-Führer extern refinanziert werden muss, sind bei beiden Gesellschaften die entsprechenden Zinsaufwendungen berücksichtigt. Diese sind zu einem Viertel, nach Berücksichtigung eines Freibetrages wieder dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzuaddieren. Dies führt zu einer doppelten Belastung mit Gewerbesteuer auf die Schuldzinsen. Bei einer gewerbesteuerlichen Organschaft werden diese Konsequenzen vermieden. c) Umsatzsteuer Bei den Leistungen aus dem Cash-Pooling zwischen den Beteiligten handelt es sich um sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 8 a) bis g) Umsatzsteuergesetz (UStG) genannten Art. Bei Nichtbestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen den Cash-PoolBeteiligten sind die sonstigen Leistungen umsatzsteuerbar, jedoch nach § 4 Nr. 8a) bis g) UStG steuerfrei. 3. Berücksichtigung von Besonderheiten bei der Beteiligung gemeinnütziger Gesellschaften Cash-Pooling-Instrumente können auch in gemeinnützig organisierten Konzernen eingesetzt werden. Zu beachten ist hierbei jedoch unter anderem, dass die einzelnen gemeinnützigen Gesellschaften ihre Mittel nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 Abgabenordnung (AO) regelmäßig zeitnah, das heißt spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren, für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke einsetzen müssen, weshalb nach teilweise vertretener Auffassung bei Einbindung gemeinnütziger Unternehmen in ein Cash-Pooling-System nur © Oktober 2016 PricewaterhouseCoopers bezeichnet die PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die anderen selbstständigen und rechtlich unabhängigen Mitgliedsfirmen der PricewaterhouseCoopers International Limited. Steuer- und Rechtspraxis Kommunaler Unternehmen 2016 Teil 7: Cash Pool und Besicherung Optimierung der Liquiditätssteuerung/Kostenreduktion durch Verminderung der Kredit- bzw. Kapitalbereitstellungskosten PricewaterhouseCoopers / WIBERA, 13. Oktober 2016 Seite 9 ein sogenanntes Zero-, nicht aber ein sogenanntes Target-Balancing zulässig sein soll. 18 Insbesondere eine langfristige Darlehensgewährung aus zeitnah zu verwendenden Mitteln seitens einer gemeinnützigen Gesellschaft an eine nicht gemeinnützige Konzerngesellschaft kann daher die Gemeinnützigkeit gefährden. Auch der Gefahr verdeckter Gewinnausschüttungen muss in diesem Zusammenhang begegnet werden. Konzerninterne Leistungsbeziehungen müssen daher dem Fremdvergleichsgrundsatz standhalten, gerade wenn diese zwischen gemeinnützigen und gewerblichen Konzerngesellschaften bestehen. In diesen Fällen ist eine strenge Dokumentation der Mittelverwendung erforderlich. Die Festschreibung individueller, fremdüblicher Zinssätze im Rahmen einer eindeutigen und im Voraus abgeschlossenen Vereinbarung zwischen dem Cash-Pool-Führer und den Pool-Gesellschaften ist – speziell im Falle der Einbindung von gemeinnützigen Konzerngesellschaften – Grundlage einer jeden Cash-Pooling-Struktur. Fazit Ansprechpartner Die Implementierung eines Cash-Pools als Bestandteil einer wirkungsvollen und effizienten Beteiligungssteuerung innerhalb eines Konzerns ist insbesondere bei Vorhandensein mehrerer Tochtergesellschaften mit unterschiedlichem Liquiditätsbedarf in Erwägung zu ziehen. Nicht nur bei der Ausarbeitung einer rechtssicheren Cash-Pool-Vereinbarung zwischen den Poolgesellschaften untereinander, in der die wesentlichen Modalitäten der Vermögensverschiebungen sowie die Rechte und Pflichten der Gesellschaften und ihrer Organe festgeschrieben werden, sondern auch bei der Prüfung der wirtschaftlichen Plausibilität und Zweckmäßigkeit einer Cash-Pool-Einrichtung ist Sorgfalt geboten. Gleiches gilt bei der Gestaltung der für die Umsetzung eines Cash-Pool-Systems notwendigen Verträge mit der Bank. Ihre Fragen beantworten wir gerne. Bitte rufen Sie Ihre Ansprechpartner an oder schreiben Sie ihnen einfach eine E-Mail. Ihre Ansprechpartner für die Region Süd: Baden-Württemberg Dr. Boris Weirauch Tel.: +49 621 40069-171 [email protected] Jan Diehm Tel.: +49 711 25034-1012 [email protected] Thomas Bettenburg Tel.: +49 711 25034-3564 [email protected] Dr. Michael Klett Tel.: +49 711 25034-4260 [email protected] 18 So bspw. Seeger/Thier, DStR 2011, 184 (186). © Oktober 2016 PricewaterhouseCoopers bezeichnet die PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die anderen selbstständigen und rechtlich unabhängigen Mitgliedsfirmen der PricewaterhouseCoopers International Limited. Steuer- und Rechtspraxis Kommunaler Unternehmen 2016 Teil 7: Cash Pool und Besicherung Optimierung der Liquiditätssteuerung/Kostenreduktion durch Verminderung der Kredit- bzw. Kapitalbereitstellungskosten PricewaterhouseCoopers / WIBERA, 13. Oktober 2016 Matthias Fischer Tel.: +49 621 40069-113 [email protected] Seite 10 Thorsten Ehrhard Tel.: +49 621 40069-117 [email protected] Ihre Ansprechpartner für die Region West: Düsseldorf und Köln Eike Christian Westermann Tel.: +49 211 981-1741 [email protected] Matthias Beier Tel.: +49 211 981-2473 [email protected] Jürgen Funke Tel.: +49 211 981- 4771 [email protected] Danny Essing Tel.: +49 211 981- 5831 [email protected] Ihre Ansprechpartner für die Region Mitte: Hessen und Rheinland-Pfalz Dr. Michael Bierle Tel.: +49 69 9585-3856 [email protected] Harald Maas Tel.: +49 69 9585-5396 [email protected] Antje Probst Tel.: +49 69 9585-5025 [email protected] Dr. Boris Weirauch Tel.: +49 621 40069-171 [email protected] Bernhard Kehl Tel.: +49 69 9585-2012 [email protected] Ihre Ansprechpartner für die Region West-Nord: Hamburg, Bremen und Schleswig-Holstein Christoph Fabritius Tel.: +49 40 6378-1306 [email protected] Dr. Erik Ohde Tel.: +49 40 6378-1316 [email protected] © Oktober 2016 PricewaterhouseCoopers bezeichnet die PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die anderen selbstständigen und rechtlich unabhängigen Mitgliedsfirmen der PricewaterhouseCoopers International Limited. Steuer- und Rechtspraxis Kommunaler Unternehmen 2016 Teil 7: Cash Pool und Besicherung Optimierung der Liquiditätssteuerung/Kostenreduktion durch Verminderung der Kredit- bzw. Kapitalbereitstellungskosten PricewaterhouseCoopers / WIBERA, 13. Oktober 2016 Torsten Stockem Tel.: +49 40 6378-1721 [email protected] Seite 11 Sven Thomas Fleschütz Tel.: +49 40 6378-1225 [email protected] Ihre Ansprechpartner für die Region West-Nord: Nordrhein-Westfalen Arnulf Starck Tel.: +49 511 5357-5745 [email protected] Jan Gerd Möller Tel.: +49 521 96497-467 [email protected] Bärbel Anna Berninger Tel.: +49 511 5357-5363 [email protected] Ihre Ansprechpartner für die Region Ost: Sachsen, Brandenburg, Berlin, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern Rainer Schindler Tel.: +49 341 9856-162 [email protected] Steffen Döring Tel.: +49 30 26363909 [email protected] Katrin Scheer Tel.: +49 30 2636-5378 [email protected] Rainer Köpnick Tel.: +49 341 9856-315 [email protected] Bernd Mahr Tel.: +49 361 5586-269 [email protected] Ihre Ansprechpartner für die Region Süd: Bayern Karl-Hubert Eckerle Tel.: +49 89 5790-6756 [email protected] Carola Menneken Tel.: +49 89 5790-6124 [email protected] Dr. Boris Weirauch Tel.: +49 621 40069-171 [email protected] © Oktober 2016 PricewaterhouseCoopers bezeichnet die PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die anderen selbstständigen und rechtlich unabhängigen Mitgliedsfirmen der PricewaterhouseCoopers International Limited. Steuer- und Rechtspraxis Kommunaler Unternehmen 2016 Teil 7: Cash Pool und Besicherung Optimierung der Liquiditätssteuerung/Kostenreduktion durch Verminderung der Kredit- bzw. Kapitalbereitstellungskosten PricewaterhouseCoopers / WIBERA, 13. Oktober 2016 Seite 12 Ihre Ansprechpartner für die Region Süd: Saarland Matthias Fischer Tel.: +49 621 40069-113 [email protected] Thorsten Ehrhard Tel.: +49 621 40069-117 [email protected] Markus Morsch Tel.: +49 681 9814-110 [email protected] Stefanie Lisson Tel.: +49 681 9814-116 [email protected] Im nächsten Teil unserer Herbstserie befassen wir uns mit aktuellen Themen zum Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). © Oktober 2016 PricewaterhouseCoopers bezeichnet die PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die anderen selbstständigen und rechtlich unabhängigen Mitgliedsfirmen der PricewaterhouseCoopers International Limited.
© Copyright 2025 ExpyDoc