TOP 6 - Landkreis Waldshut

Sitzung des „Zweckverbandes Breitband Landkreis Waldshut“
am Donnerstag, 27.10.2016, 14.00 Uhr im Landratsamt Waldshut,
Kreistagssaal
Öffentliche Sitzung
TOP 6: Bestellung des/der kaufmännischen Geschäftsführers/in
Beschlussvorschlag
Zum kaufmännischen Verbandsgeschäftsführer wird Frau/Herr ………. bestellt. Sie/er ist mit
der Bestellung einverstanden.
Sachverhalt
Nach § 7 Abs. 1 der Verbandssatzung hat die Verbandsversammlung einen kaufmännischen
Verbandsgeschäftsführer zu bestellen. Diesem kaufmännischen Verbandsgeschäftsführer
obliegt die Besorgung der Haushalts- und Rechnungsgeschäfte nach den geltenden
Grundsätzen des Gemeindewirtschaftsrechtes (NKHR). Er vertritt den Verband umfassend,
soweit nicht der Verbandsvorsitzende entsprechend tätig wird. Der kaufmännische
Geschäftsführer wird seine Tätigkeit derzeit nicht in einem Ehrenamt ausführen, sondern,
soweit Bedarf in einem Anstellungsverhältnis zum Zweckverband oder Landkreis (gegen
Kostenersatz) stehen, soweit dies erforderlich ist (z.B. Minijob). Je nach Aufgabenumfang
muss sein Anstellungsverhältnis auch angepasst oder auch über andere Lösungen
nachgedacht werden. Mit einer Satzungsanpassung wäre es zukünftig auch grundsätzlich
möglich, dass die Geschäftsführung im Ehrenamt ausgeübt wird und nach der Satzung über
die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten der Aufwand entschädigt wird.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Bestellung ist entsprechend der Verbandssatzung vorzunehmen. Vorschläge hinsichtlich
der kaufmännischen Geschäftsführung werden in der Sitzung unterbreitet, so dass die
Bestellung nach entsprechender Einigung auf den kaufmännischen Geschäftsführer erfolgen
kann.
Im Unterschied zum kaufmännischen Verbandsgeschäftsführer sieht die Verbandssatzung in
§ 7 Abs. 3 vor, dass für das Gebiet der technischen Verwaltung entweder ein technischer
Verbandsgeschäftsführer von der Verbandsversammlung bestellt werden kann oder vom
Verbandsvorsitzenden im Auftrag der Verbandsversammlung ein geeignetes Fachbüro oder
ein Dritter zu beauftragen ist. Derzeit soll davon abgesehen werden, einen technischen
Verbandsgeschäftsführer formal zu bestellen, da die Verbandstätigkeit zuerst einmal
anlaufen muss und dann zu entscheiden ist, ob und inwieweit die formelle Bestellung eines
technischen Verbandsgeschäftsführers angemessen oder notwendig ist. Die technische
Verwaltung bzw. die Beratung soll über einen Vertrag mit dem Landkreis Waldshut
sichergestellt werden, der sich insoweit Dritter bedienen kann. Vorgesehen ist, dass die
Aufgaben der technischen Verwaltung durch Herrn Nauroth zukünftig im Zweckverband
abgedeckt werden. Für dessen Tätigkeit ist ein entsprechender Kostenausgleich an den
Landkreis zu bezahlen.
Dr. Martin Kistler