Sitzung des „Zweckverbandes Breitband Landkreis Waldshut“ am Donnerstag, 27.10.2016, 14.00 Uhr im Landratsamt Waldshut, Kreistagssaal Öffentliche Sitzung TOP 6: Bestellung des/der kaufmännischen Geschäftsführers/in Beschlussvorschlag Zum kaufmännischen Verbandsgeschäftsführer wird Frau/Herr ………. bestellt. Sie/er ist mit der Bestellung einverstanden. Sachverhalt Nach § 7 Abs. 1 der Verbandssatzung hat die Verbandsversammlung einen kaufmännischen Verbandsgeschäftsführer zu bestellen. Diesem kaufmännischen Verbandsgeschäftsführer obliegt die Besorgung der Haushalts- und Rechnungsgeschäfte nach den geltenden Grundsätzen des Gemeindewirtschaftsrechtes (NKHR). Er vertritt den Verband umfassend, soweit nicht der Verbandsvorsitzende entsprechend tätig wird. Der kaufmännische Geschäftsführer wird seine Tätigkeit derzeit nicht in einem Ehrenamt ausführen, sondern, soweit Bedarf in einem Anstellungsverhältnis zum Zweckverband oder Landkreis (gegen Kostenersatz) stehen, soweit dies erforderlich ist (z.B. Minijob). Je nach Aufgabenumfang muss sein Anstellungsverhältnis auch angepasst oder auch über andere Lösungen nachgedacht werden. Mit einer Satzungsanpassung wäre es zukünftig auch grundsätzlich möglich, dass die Geschäftsführung im Ehrenamt ausgeübt wird und nach der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten der Aufwand entschädigt wird. Stellungnahme der Verwaltung Die Bestellung ist entsprechend der Verbandssatzung vorzunehmen. Vorschläge hinsichtlich der kaufmännischen Geschäftsführung werden in der Sitzung unterbreitet, so dass die Bestellung nach entsprechender Einigung auf den kaufmännischen Geschäftsführer erfolgen kann. Im Unterschied zum kaufmännischen Verbandsgeschäftsführer sieht die Verbandssatzung in § 7 Abs. 3 vor, dass für das Gebiet der technischen Verwaltung entweder ein technischer Verbandsgeschäftsführer von der Verbandsversammlung bestellt werden kann oder vom Verbandsvorsitzenden im Auftrag der Verbandsversammlung ein geeignetes Fachbüro oder ein Dritter zu beauftragen ist. Derzeit soll davon abgesehen werden, einen technischen Verbandsgeschäftsführer formal zu bestellen, da die Verbandstätigkeit zuerst einmal anlaufen muss und dann zu entscheiden ist, ob und inwieweit die formelle Bestellung eines technischen Verbandsgeschäftsführers angemessen oder notwendig ist. Die technische Verwaltung bzw. die Beratung soll über einen Vertrag mit dem Landkreis Waldshut sichergestellt werden, der sich insoweit Dritter bedienen kann. Vorgesehen ist, dass die Aufgaben der technischen Verwaltung durch Herrn Nauroth zukünftig im Zweckverband abgedeckt werden. Für dessen Tätigkeit ist ein entsprechender Kostenausgleich an den Landkreis zu bezahlen. Dr. Martin Kistler
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