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Anlage 1 – TRS 19/16
Wichtige Änderungen mit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes
1. Änderungen des AufenthG
§ 44 Abs. 2 AufenthG
Erlöschen des Teilnahmeanspruchsnach einem Jahr
Nach bisher geltender Rechtslage erlischt der Teilnahmeanspruch zum Integrationskurs zwei
Jahre nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels bzw. bei dessen
Wegfall.
Mit Inkrafttreten des IntG erlischt gem. § 44 Abs. 2 AufenthG der Teilnahmeanspruch künftig
nach einem Jahr.
§ 44a Abs. 1 Nr. 4 AufenthG- neu
Verpflichtung der Zielgruppen gem. § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 AufenthG zur Teilnahme
am Integrationskurs
Bisher konnten Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive, Ausländer mit einer Duldung gem.
§ 60a Abs.2 Satz 3 AufenthG bzw. Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs.
5 AufenthG zur Teilnahme am Integrationskurs durch das Bundesamt zugelassen werden.
Im Rahmen des Förderns und Forderns sollen die genannten Zielgruppen künftig zur Teilnahme am Integrationskurs auch verpflichtet werden können, wenn sie Leistungen nach dem
AsylbLG beziehen und die zuständige Leistungsbehörde sie zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert.
Sofern verpflichtete Personen nicht am Integrationskurs teilnehmen, können sie mit Sanktionen in Form von Leistungskürzungen gem. § 5b AsylbLG-neu belegt werden.
§ 12a AufenthG - neu
Wohnsitzregelung
Zur Förderung der nachhaltigen Integration sind nach § 3 Abs. 3 AsylG anerkannte Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte gem. § 4 Abs. 1 AsylG bzw. Ausländer mit einer
erstmaligen Aufenthaltserlaubnis gem. §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 AufenthG verpflichtet, für
den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in
dem Land ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen, in das sie zur Durchführung des Asylverfahrens oder im Rahmen des Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden sind.
Entsprechend Verpflichtete, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder einer vorübergehenden
Unterkunft wohnen, können innerhalb von 6 Monaten nach Anerkennung oder Aufnahme
längstens bis zum Ablauf der Frist von drei Jahren zu ihrer Versorgung mit angemessenem
Wohnraum verpflichtet werden, den Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, wenn
dies der Integration nicht entgegensteht.
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2. Änderungen der Integrationskursverordnung (IntV)
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 IntV - neu
Teilnahmeberechtigung
Bisher konnten Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive, Ausländer mit einer Duldung gem.
§ 60a Abs.2 Satz 3 AufenthG bzw. Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs.
5 AufenthG zur Teilnahme am Integrationskurs durch das Bundesamt gem. § 44 Abs. 4 Satz
2 Nr.1-3 AufenthG zugelassen werden.
Im Rahmen des Förderns und Forderns sollen die genannten Zielgruppen künftig zur Teilnahme am Integrationskurs auch verpflichtet werden können gem. § 44a Abs. 1 Nr. 4
AufenthG - neu, wenn sie Leistungen nach dem AsylbLG beziehen und die zuständige Leistungsbehörde sie zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert.
Entsprechend wird eine Änderung in die IntV aufgenommen - § 4 Abs. 1 Nr. 6 – neu, wonach
Ausländer, die nach § 44 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zur Teilnahme am Integrationskurs
verpflichtet werden, Teilnahmeberechtigte im Sinne der Integrationskursverordnung darstellen.
§ 4 Abs. 1 IntV – Einfügung –neu
Teilnahmeberechtigung
Gemäß diesem neu eingefügten Satz erlischt die Berechtigung zur Teilnahme am Integrationskurs, wenn der Teilnahmeberechtigte aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht spätestens ein Jahr nach der Anmeldung beim Integrationskursträger mit dem Integrationskurs beginnt oder die Integrationskursteilnahme länger als ein Jahr unterbricht.
§ 5 Abs. 2 IntV – neu
Es wird ein neuer § 5 Abs. 2 IntV eingefügt, mit dem Inhalt dass eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an den Integrationskursen sicherzustellen ist.
§ 5 Abs. 2 Satz 1 = Abs. 3 IntV - neu
Zulassung zum Integrationskurs
Nach bisher geltender Rechtslage erlischt der Teilnahmeanspruch zum Integrationskurs zwei
Jahre nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels bzw. bei dessen
Wegfall.
Mit Inkrafttreten des IntG erlischt gem. § 44 Abs. 2 AufenthG der Teilnahmeanspruch künftig
nach einem Jahr.
Eine entsprechende Regelung wird ebenfalls in der IntV ergänzt, allerdings mit der Maßgabe, dass die Zulassung dann nicht erlischt, wenn sich der Ausländer bis zu den in Satz 1
genanntem Zeitpunkt aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zu einem Integrationskurs anmelden konnte.
§ 5 Abs. 3 Nr. 5 = Abs. 4 IntV – neu
Zulassung zum Integrationskurs – vorrangige Berücksichtigung
Zukünftig werden Personen, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein
rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, vorrangig bei der Zulassung zum
Integrationskurs berücksichtigt. Hierunter fallen die in § 4 Abs.1 Nr. 6 IntV genannten Zielgruppen.
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§ 6 Abs.1, Satz 3 IntV – neu
Bestätigung der Teilnahmeberechtigung
Die verpflichtenden Stellen ABH und TGS bestätigen die Teilnahmeberechtigung. Da künftig
auch die Träger der Leistungen nach dem AsylbLG die Teilnahme bestätigen, wurde ein im
Wortlaut entsprechender Satz eingefügt.
§ 7 Abs. 2, 3 IntV – neu
Anmeldung zum Integrationskurs – vorrangige Berücksichtigung verpflichteter Teilnehmer
Um künftig die Anmeldung zum Integrationskurs besser nachhalten zu können, haben sich
Ausländer, die zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet sind, unverzüglich zu einem
Integrationskurs anzumelden und der ABH, dem TGS oder dem Träger der Leistungen nach
dem AsylbLG einen Nachweis über ihre Anmeldung zu übermitteln.
Ausländer gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4 sind bei der Vergabe von Kursplätzen vorrangig zu berücksichtigen. Es sind dies alle diejenigen Personen, die gem. § 44 Abs. 1 AufenthG einen gesetzlichen Teilnahmeanspruch haben.
§ 7 Abs. 3 Satz 2 IntV – neu
Anmeldung zum Integrationskurs – Kursbeginn künftig innerhalb von 6 Wochen
Die Regelung lautete bislang, dass ein Kurs spätestens 3 Monate nach Anmeldung beginnen
soll. Diese Frist wird auf 6 Wochen reduziert. Kommt ein Kurs in diesem Zeitraum nicht zustande, muss der Träger hierüber informieren. Auf diese Weise soll das schnelle Zustandekommen von Kursen gefördert werden.
§ 8 Abs. 7 und 8 IntV - neu
Datenverarbeitung
Bisher konnten Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive, Ausländer mit einer Duldung gem.
§ 60a Abs.2 Satz 3 AufenthG bzw. Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs.
5 AufenthG zur Teilnahme am Integrationskurs durch das Bundesamt zugelassen werden.
Im Rahmen des Förderns und Forderns sollen die genannten Zielgruppen künftig zur Teilnahme am Integrationskurs auch verpflichtet werden können, wenn sie Leistungen nach dem
AsylbLG beziehen und die zuständige Leistungsbehörde sie zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert.
§ 8 IntV benennt die verpflichtenden Stellen, die dem Bundesamt zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben Daten übermitteln. Es wurden zusätzlich die zuständigen Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aufgenommen.
Zusätzlich wurde eine sog. Forschungsklausel in § 8 Abs. 7 und 8 eingefügt: Danach dürfen
gespeicherte Daten von Integrationskursteilnehmern für wissenschaftliche Zwecke gem. § 75
Nr. 4a AufenthG in verhältnismäßigem Maße verarbeitet und genutzt werden, soweit die
Anonymisierung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre und unter Beachtung
schutzwürdiger Interessen der Betroffenen oder das öffentliche Interesse das Interesse Betroffener erheblich überwiegt und der Forschungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.
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§ 12 IntV
Grundstruktur des Orientierungskurses
Der Orientierungskurs wird von 60 UE auf 100 UE erhöht. Diese Regelung gilt ausweislich
der Integrationskursverordnung ohne Übergangsfrist, also seit dem 06.08.2016.
Hinweise zur praktischen Umsetzung:
Den Trägern wird - entsprechend der Regelung von 2012 (Erweiterung des Orientierungskurses von 30 UE auf 45 UE) - für alle im Übergangszeitraum bis 31.10.2016 begonnenen
Orientierungskursabschnitte eine freie Wahlmöglichkeit eingeräumt, Orientierungskurse mit
60 UE bzw. mit 100 UE anzubieten. Damit wird vermieden, dass Träger in die Situation
kommen, dass sie vor dem 01.11.2016 einen Orientierungskurs mit 100 UE anbieten müssten, obwohl ggf. noch kein angepasstes und abgestimmtes Curriculum vorliegt und/oder sie
organisatorisch nicht auf 100 UE eingerichtet sind. D.h. auch bis zu dem Zeitpunkt
31.10.2016 können weiterhin Orientierungskursabschnitte mit 60 UE angeboten werden.
Relevant werden kann dies insbesondere bei isoliert durchgeführten Orientierungskursen
bzw. bei Durchführung von wenigen Sprachkursabschnitten mit Beginn des Orientierungskurses vor dem 01.11.2016.
§ 13 IntV
Integrationskurse für spezielle Zielgruppen, Intensivkurs
Der Orientierungskurs im Integrationskurs für spezielle Zielgruppen wird ebenfalls von 60 UE
auf 100 UE erhöht, auch wenn dies dort bisher so nicht wiedergegeben wird. Hierbei handelt
es sich um ein redaktionelles Versehen, das baldmöglichst behoben wird. In der Zwischenzeit besteht die ausdrückliche Ermächtigung des Bundesministeriums des Innern, die Kurse
mit 100 UE durchzuführen und abzurechnen.
Der Orientierungskurs im Intensivkurs besteht unverändert aus 30 UE.
§ 14 Abs. 2 Satz 1 IntV – neu, Abs. 6 IntV
Organisation der Integrationskurse, Ordnungsmäßigkeit der Teilnahme
Bisher durfte die Zahl der Kursteilnehmer in einer Kursgruppe 20 Teilnehmer nicht überschreiten. Zukünftig ist die Höchstteilnehmerzahl auf 25 Teilnehmer begrenzt.
Bisher war es schon möglich, eine Kursgruppe mit bis zu 25 Teilnehmern zu genehmigen.
Die Aufnahme dieser Regelung in die IntV dient diesbezüglich der Klarstellung.
§ 14 Abs. 6 IntV wurde redaktionell geändert, „Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende und/oder der Träger für Leistungen nach dem AsylbLG“. Gemäß § 14 Abs. 6 Satz 3
und 4 können künftig auch Träger der Leistungen nach dem AsylbLG verpflichtete Kursteilnehmer zur Vorlage eines Nachweises über die ordnungsgemäße Teilnahme am Integrationskurs auffordern.
§ 20 Abs. 5 IntV - neu
Prüfung und Entscheidung des Bundesamtes (Kursträgerzulassungsverfahren)
Im Zuge des Kapazitätsausbaus der Integrationskurse wird bezüglich des Integrationskursangebots sowie verfügbarer Kursplätze mehr Transparenz gefordert.
In § 20 Abs. 5 IntV wird daher der Satz aufgenommen, dass Kursträger verpflichtet sind, ihr
Kursangebot sowie die verfügbaren Kursplätze nach den Vorgaben des Bundesamtes zu
veröffentlichen.
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3. Artikel 6 - Inkrafttreten gemäß Verordnung zum IntG
Die Integrationskursverordnung trat am Tag nach der Verkündung (05.08.2016) in Kraft, also
am 06.08.2016. Dies gilt allerdings nicht für alle Änderungen. Folgende Ausnahmen sind
vorgesehen (bitte beachten Sie im Detail hierzu Art. 6 der Verordnung zum Integrationsgesetz):
Zum 01.01.2017 treten folgende Änderungen in Kraft:
-
§ 6 Abs. 1 Satz 2 IntV(Teilnahmebestätigung durch Träger der Leistungen gem.
AsylbLG)
§ 7 Abs. 2 IntV (Anmeldungsnachweis des Teilnehmers an verpflichtende Stelle)
§ 14 Abs. 6 Satz 3, 4 IntV (Nachweis der ordnungsgemäßen Teilnahme an Träger der
Leistungen nach dem AsylbLG)
Zum 01.07.2017 tritt folgende Änderung in Kraft:
- § 4 Abs. 1 IntV (Erlöschen der Teilnahmeberechtigung nach einem Jahr nach Anmeldung zum Integrationskurs und Nichtteilnahme bzw. Unterbrechung länger als ein
Jahr aus persönlich zu vertretenden Gründen)
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