STADT FRANKFURT AM MAIN Klaus Oesterling Stadtrat Verkehrsdezernent Herrn Reiner Schaad Liebfrauenstraße 60313 Frankfurt am Main Frankfurt am Main, den 05. Oktober 2016 Sondernutzungserlaubnis zur Nutzung von öffentlichen Flächen auf jederzeitigen Widerruf. Hiermit wird Herrn Reiner Schaad, genannt „Eisenbahn-Reiner“, derzeit überwiegend anzutreffen in der unteren Liebfrauenstraße in 60313 Frankfurt am Main, auf der Grundlage der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen die Erlaubnis erteilt, seine in vielen Jahren unter großen Mühen gesammelte, deutschlandweit einmalige Sammlung von Miniatur- und Mikrospielwaren, die ein kulturhistorisch bedeutsames Zeugnis der industriell gefertigten Warenwelt darstellt, innerhalb der auf dem Pflaster der Liebfrauenstraße zwischen der dritten und der vierten Baumscheibe von Süden durch vier Eckpunkte gekennzeichneten Fläche der Öffentlichkeit zu präsentieren. Dazu gehört auch eine für den Antragsteller namensgebende Miniatureisenbahn. Die Sondernutzungserlaubnis wird insbesondere auch angesichts der Tatsache gewährt, dass die Stadt Frankfurt eine entsprechende Nutzung durch Herrn Schaad bereits seit vielen Jahren geduldet hat. Weiter wird dem Antragsteller gestattet, innerhalb der gekennzeichneten Fläche einen sogenannten Bollerwagen (auf hessisch: ein Handwagen, auch Leiterwagen) zur Aufbewahrung von Exponaten sowie persönlicher Habe zu positionieren. Die Genehmigung erfolgt auf jederzeitigen Widerruf. Die Genehmigung ist mit folgenden Auflagen verbunden: 1. 2. 3. 4. 5. Eine Überschreitung der durch die Markierung begrenzten Fläche ist nicht zulässig. Dies gilt insbesondere für die Gehflächen in der Liebfrauenstraße beiderseits der Markierung. Ebenso muss eine Querungsmöglichkeit zwischen der dritten Baumscheibe von Süden und der südlichen Begrenzung der Markierung offen gehalten werden. Personen dürfen nicht behindert oder gefährdet werden. In den Nachtstunden ist die Fläche zu räumen. Mögliche Verunreinigungen sind zu beseitigen. Sollte die Stadt Frankfurt die Fläche für besondere Anlässe bzw. Veranstaltungen benötigen, ist diese nach Benachrichtigung für die Dauer der Veranstaltung frei zu halten. Die Übertragung der Genehmigung auf Dritte ist unzulässig. Diese Sondernutzungserlaubnis ist am Ort der Sondernutzung vorzuhalten und auf Verlangen der Stadtpolizei oder von Bediensteten der Stadt Frankfurt am Main nach Vorlage des Dienstausweises vorzulegen. Diese Auflagen sind Teil der Sondernutzungserlaubnis. Verstöße gegen die Auflagen können zum Widerruf der Erlaubnis führen. Sie erfüllen weiter den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit und können entsprechend geahndet werden. Hausanschrift: Stiftstraße 9-17, 60313 Frankfurt am Main, Telefon (069) 212-45125, Telefax (069) 212-34213 -2Auf die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis wird gemäß § 9 (3) Satz 2 der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen verzichtet. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Verwaltungsakt können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Frankfurt am Main Amt für Straßenbau und Erschließung Sachgebiet 66.13.1 Adam-Riese-Straße 25 60327 Frankfurt am Main oder beim Rechtsamt 30.1 Vergabe und Bau Sandgasse 6 60311 Frankfurt am Main Widerspruch einlegen. Erfolglose Widersprüche sind nach § 4 Hessisches Verwaltungskostengesetz ab dem 01. Februar 1995 gebührenpflichtig. Klaus Oesterling Hausanschrift: Stiftstraße 9-17, 60313 Frankfurt am Main, Telefon (069) 212-45125, Telefax (069) 212-34213
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