Sondernutzungserlaubnis_Schaad

STADT
FRANKFURT AM MAIN
Klaus Oesterling
Stadtrat
Verkehrsdezernent
Herrn
Reiner Schaad
Liebfrauenstraße
60313 Frankfurt am Main
Frankfurt am Main, den 05. Oktober 2016
Sondernutzungserlaubnis
zur Nutzung von öffentlichen Flächen auf jederzeitigen Widerruf.
Hiermit wird Herrn Reiner Schaad, genannt „Eisenbahn-Reiner“, derzeit überwiegend anzutreffen in der unteren
Liebfrauenstraße in 60313 Frankfurt am Main, auf der Grundlage der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen die Erlaubnis erteilt, seine in vielen Jahren unter großen Mühen
gesammelte, deutschlandweit einmalige Sammlung von Miniatur- und Mikrospielwaren, die ein kulturhistorisch
bedeutsames Zeugnis der industriell gefertigten Warenwelt darstellt, innerhalb der auf dem Pflaster der
Liebfrauenstraße zwischen der dritten und der vierten Baumscheibe von Süden durch vier Eckpunkte
gekennzeichneten Fläche der Öffentlichkeit zu präsentieren. Dazu gehört auch eine für den Antragsteller
namensgebende Miniatureisenbahn.
Die Sondernutzungserlaubnis wird insbesondere auch angesichts der Tatsache gewährt, dass die Stadt Frankfurt
eine entsprechende Nutzung durch Herrn Schaad bereits seit vielen Jahren geduldet hat.
Weiter wird dem Antragsteller gestattet, innerhalb der gekennzeichneten Fläche einen sogenannten Bollerwagen
(auf hessisch: ein Handwagen, auch Leiterwagen) zur Aufbewahrung von Exponaten sowie persönlicher Habe zu
positionieren.
Die Genehmigung erfolgt auf jederzeitigen Widerruf.
Die Genehmigung ist mit folgenden Auflagen verbunden:
1.
2.
3.
4.
5.
Eine Überschreitung der durch die Markierung begrenzten Fläche ist nicht zulässig. Dies gilt insbesondere
für die Gehflächen in der Liebfrauenstraße beiderseits der Markierung. Ebenso muss eine
Querungsmöglichkeit zwischen der dritten Baumscheibe von Süden und der südlichen Begrenzung der
Markierung offen gehalten werden. Personen dürfen nicht behindert oder gefährdet werden.
In den Nachtstunden ist die Fläche zu räumen. Mögliche Verunreinigungen sind zu beseitigen.
Sollte die Stadt Frankfurt die Fläche für besondere Anlässe bzw. Veranstaltungen benötigen, ist diese
nach Benachrichtigung für die Dauer der Veranstaltung frei zu halten.
Die Übertragung der Genehmigung auf Dritte ist unzulässig.
Diese Sondernutzungserlaubnis ist am Ort der Sondernutzung vorzuhalten und auf Verlangen der
Stadtpolizei oder von Bediensteten der Stadt Frankfurt am Main nach Vorlage des Dienstausweises
vorzulegen.
Diese Auflagen sind Teil der Sondernutzungserlaubnis. Verstöße gegen die Auflagen können zum Widerruf der
Erlaubnis führen. Sie erfüllen weiter den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit und können entsprechend geahndet
werden.
Hausanschrift: Stiftstraße 9-17, 60313 Frankfurt am Main, Telefon (069) 212-45125, Telefax (069) 212-34213
-2Auf die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis wird gemäß § 9 (3) Satz
2 der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen mit Rücksicht auf die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen verzichtet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Verwaltungsakt können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur
Niederschrift beim
Magistrat der Stadt Frankfurt am Main
Amt für Straßenbau und Erschließung
Sachgebiet 66.13.1
Adam-Riese-Straße 25
60327 Frankfurt am Main
oder beim
Rechtsamt
30.1 Vergabe und Bau
Sandgasse 6
60311 Frankfurt am Main
Widerspruch einlegen.
Erfolglose Widersprüche sind nach § 4 Hessisches Verwaltungskostengesetz ab dem 01. Februar 1995
gebührenpflichtig.
Klaus Oesterling
Hausanschrift: Stiftstraße 9-17, 60313 Frankfurt am Main, Telefon (069) 212-45125, Telefax (069) 212-34213