Satzung Helfende Hände Krefeld e.V. Präambel

Satzung Helfende Hände Krefeld e.V.
Präambel
Der Verein gründet sich aus den Mitgliedern der gleichnamigen Facebook-Gruppe, mit der
weiterhin eine enge Zusammenarbeit besteht. Diese Gruppe hat sich gebildet, um den
vielen Flüchtlingen in Krefeld und darüber hinaus aber auch anderen hilfsbedürftigen
Menschen zu helfen. Die Hilfe und Aufmerksamkeit macht dabei keinen Unterschied, zu
welcher Nation oder Religion ein Hilfesuchender gehört oder warum er in Not geraten ist.
Jeder, der helfen möchte und die Ziele des Vereins unterstützt, ist im Verein gerne
willkommen.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1) Der Verein trägt den Namen „Helfende Hände Krefeld e.V.“
2) Er hat den Sitz in Krefeld.
3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1) Zwecke des Vereins sind:
a) die Unterstützung von hilfsbedürftigen Bürgern der Stadt Krefeld,
insbesondere Flüchtlinge und Obdachlose
b) die Förderung der Integration von Flüchtlingen in unsere Gesellschaft
2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
−
Sammeln und Verteilen von Sachspenden
−
Falls nötig das Anmieten von Lagerräumen und Organisation von
Transporthilfen
−
Informieren über Hilfsangebote von anderen sozialen und behördlichen Stellen
über z.B. Unterrichtsangebote und Arbeitsvermittlung
−
Begleitung und Betreuung bei Behörden- und Arztgängen
−
Unterstützung bei der Beschaffung von Wohnraum
−
Hilfe zur Integration durch verschiedene Projekte wie Begegnungen, Feste,
Erklärungen von Brauchtum, Stadtführungen u.v.m.
−
Beschaffung und Verwaltung von Spenden
3) Der Verein ist bestrebt, mit anderen Organisationen, Institutionen sowie Behörden,
die die gleichen Ziele verfolgen, zusammenzuarbeiten.
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4) Der Verein ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden.
§ 3 Selbstlosigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Dem Verein können natürliche und juristische Personen als Mitglieder beitreten.
2) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Nur die aktiven Mitglieder
haben Stimmrecht. Dabei erhalten juristische Personen jeweils nur eine Stimme.
3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren
Annahme durch den Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch vom
gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Bei Ablehnung, die keiner Begründung
bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu,
welche dann endgültig entscheidet.
4) Der Austritt erfolgt zum Schluss eines Kalenderjahrs durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 (drei) Monaten. Die
Rückerstattung gezahlter Beiträge ist komplett ausgeschlossen.
5) Ein Mitglied kann dann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen
die Satzung verstößt oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme in
schriftlicher Form gegeben werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand
mit einfacher Mehrheit. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer
Frist von 14 (vierzehn) Tagen Berufung eingelegt werden, über den die nächste
Vorstandsversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
2) Mitgliedsbeiträge werden im Voraus bezahlt. Eine Rückzahlung, auch bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins, ist in keinem Fall möglich.
3) Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den
Beitrag für Schüler und Studenten ermäßigen.
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§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
Daneben können nach Bedarf besondere Ausschüsse durch den Vorstand gebildet
werden.
§ 7 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 7 Mitgliedern. Er wählt aus
seinen Reihen für seine Amtszeit einen ersten und einen zweiten Vorsitzenden.
2) Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung auf die
Dauer von 2 (zwei) Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Für ein vorzeitig
ausscheidendes Mitglied kann sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit selbst
ergänzen. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
3) Die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Vorstandsmitglieder wird vom
Vorstand geregelt. Er kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben. Der
Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der
Geschäftsordnung, sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 (drei) Mitglieder anwesend
sind. Der Vorstand fasst, soweit nichts anderes bestimmt worden ist, seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
der/des 1. Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. In dringenden Fällen
können vom ersten und zweiten Vorsitzenden Vorstandsbeschlüsse im schriftlichen
Umlaufverfahren herbeigeführt werden.
5) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit
beratender Stimme teilzunehmen.
6) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4 (vier) mal statt. Die Einladung zu
Vorstandssitzungen erfolgt durch die/den 1. Vorsitzende(n) schriftlich oder per EMail unter Einhaltung einer Frist von mindestens 7(sieben) Tagen.
7) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
8) Jedes Mitglied des Vorstands ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
9) Ein Vorstandsmitglied kann von seiner Tätigkeit entbunden und aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung verstößt oder durch sein
Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt. Über den Ausschluss entscheiden die
übrigen Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit.
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§ 8 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven Mitgliedern des Vereins und
den vom Vorstand im Einzelfall geladenen Gästen. Sie findet einmal im Jahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen
werden. Sie ist einzuberufen, wenn es ein Drittel der Mitglieder unter Angabe von
Gründen verlangt.
2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens 4 (vier) Wochen
vorher per E-Mail einberufen. Dabei ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Die
Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied
bekannte E-Mail-Adresse gerichtet ist.
3) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
4) Die Versammlung wird vom Vorstand geleitet.
5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig
anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Die
Mitgliederversammlung entscheidet bei allen Beschlüssen mit Mehrheit der
anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung nimmt die ihr nach Gesetz oder Satzung zugewiesenen
Aufgaben wahr:
− Wahl des Vorstands,
− Entgegennahme des vom Vorstand aufgestellten Tätigkeits- und Haushaltsberichts sowie der Rechnungsprüfung,
− Entlastung des Vorstands,
− Wahl und Entlastung eines Rechnungsprüfers, der nicht dem Vorstand
angehören darf,
− Beschlussfassung über alle vom Vorstand vorgelegten Angelegenheiten und
über vorliegende Anträge,
− Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des
Vereins,
− Mitgliedsbeiträge.
2) Satzungsänderungen sind vor Vollzug in jedem Fall dem zuständigen Finanzamt
mitzuteilen.
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§ 10 Niederschriften
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands werden
Niederschriften angefertigt, die vom Sitzungsleiter und einem Schriftführer
unterzeichnet werden.
§ 11 Schirmherren und Ehrenpräsidenten
Der Verein wird sich bemühen, Personen des öffentlichen Lebens als Schirmherren
und/oder Mitglieder eines Ehrenpräsidiums zu gewinnen.
Schirmherren und Mitglieder des Ehrenpräsidiums haben das Recht auf Teilnahme an
den Sitzungen der Mitgliederversammlung, auch wenn sie nicht Mitglieder des Vereins
sind.
Sie können verlangen, dass ihnen in diesen Sitzungen das Wort erteilt wird. Ein
Stimmrecht steht ihnen jedoch nicht zu. Sie sind über Termine der entsprechenden
Sitzungen bzw. Versammlungen zu unterrichten.
§ 12 Satzungsänderung
1) Für eine Satzungsänderung ist eine ¾ (dreiviertel) Mehrheit der erschienenen
Vereinsmitglieder erforderlich.
2) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt
werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung
hingewiesen wurden und der Einladung sowohl der bisherige als auch der
vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
4) Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern zeitnah schriftlich
mitgeteilt werden.
§ 13 Auflösung des Vereins und die Vermögensbindung
1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ (dreiviertel) Mehrheit der in
der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss
kann nur nach rechtzeitiger schriftlicher Ankündigung in der Einladung zur
Mitgliederversammlung gefasst werden.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Kinderhospiz Krefeld, das es
unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
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