Satzung Helfende Hände Krefeld e.V. Präambel Der Verein gründet sich aus den Mitgliedern der gleichnamigen Facebook-Gruppe, mit der weiterhin eine enge Zusammenarbeit besteht. Diese Gruppe hat sich gebildet, um den vielen Flüchtlingen in Krefeld und darüber hinaus aber auch anderen hilfsbedürftigen Menschen zu helfen. Die Hilfe und Aufmerksamkeit macht dabei keinen Unterschied, zu welcher Nation oder Religion ein Hilfesuchender gehört oder warum er in Not geraten ist. Jeder, der helfen möchte und die Ziele des Vereins unterstützt, ist im Verein gerne willkommen. § 1 Name und Sitz des Vereins 1) Der Verein trägt den Namen „Helfende Hände Krefeld e.V.“ 2) Er hat den Sitz in Krefeld. 3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck und Aufgaben des Vereins 1) Zwecke des Vereins sind: a) die Unterstützung von hilfsbedürftigen Bürgern der Stadt Krefeld, insbesondere Flüchtlinge und Obdachlose b) die Förderung der Integration von Flüchtlingen in unsere Gesellschaft 2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: − Sammeln und Verteilen von Sachspenden − Falls nötig das Anmieten von Lagerräumen und Organisation von Transporthilfen − Informieren über Hilfsangebote von anderen sozialen und behördlichen Stellen über z.B. Unterrichtsangebote und Arbeitsvermittlung − Begleitung und Betreuung bei Behörden- und Arztgängen − Unterstützung bei der Beschaffung von Wohnraum − Hilfe zur Integration durch verschiedene Projekte wie Begegnungen, Feste, Erklärungen von Brauchtum, Stadtführungen u.v.m. − Beschaffung und Verwaltung von Spenden 3) Der Verein ist bestrebt, mit anderen Organisationen, Institutionen sowie Behörden, die die gleichen Ziele verfolgen, zusammenzuarbeiten. Satzung Helfende Hände Krefeld e.V. Seite 1 4) Der Verein ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden. § 3 Selbstlosigkeit 1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft 1) Dem Verein können natürliche und juristische Personen als Mitglieder beitreten. 2) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Nur die aktiven Mitglieder haben Stimmrecht. Dabei erhalten juristische Personen jeweils nur eine Stimme. 3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Bei Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. 4) Der Austritt erfolgt zum Schluss eines Kalenderjahrs durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 (drei) Monaten. Die Rückerstattung gezahlter Beiträge ist komplett ausgeschlossen. 5) Ein Mitglied kann dann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung verstößt oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme in schriftlicher Form gegeben werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 (vierzehn) Tagen Berufung eingelegt werden, über den die nächste Vorstandsversammlung entscheidet. § 5 Beiträge 1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. 2) Mitgliedsbeiträge werden im Voraus bezahlt. Eine Rückzahlung, auch bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, ist in keinem Fall möglich. 3) Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Schüler und Studenten ermäßigen. Satzung Helfende Hände Krefeld e.V. Seite 2 § 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung Daneben können nach Bedarf besondere Ausschüsse durch den Vorstand gebildet werden. § 7 Der Vorstand 1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 7 Mitgliedern. Er wählt aus seinen Reihen für seine Amtszeit einen ersten und einen zweiten Vorsitzenden. 2) Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 (zwei) Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Für ein vorzeitig ausscheidendes Mitglied kann sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit selbst ergänzen. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. 3) Die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Vorstandsmitglieder wird vom Vorstand geregelt. Er kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Geschäftsordnung, sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 (drei) Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst, soweit nichts anderes bestimmt worden ist, seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. In dringenden Fällen können vom ersten und zweiten Vorsitzenden Vorstandsbeschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren herbeigeführt werden. 5) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. 6) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4 (vier) mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die/den 1. Vorsitzende(n) schriftlich oder per EMail unter Einhaltung einer Frist von mindestens 7(sieben) Tagen. 7) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. 8) Jedes Mitglied des Vorstands ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. 9) Ein Vorstandsmitglied kann von seiner Tätigkeit entbunden und aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung verstößt oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt. Über den Ausschluss entscheiden die übrigen Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit. Satzung Helfende Hände Krefeld e.V. Seite 3 § 8 Mitgliederversammlung 1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven Mitgliedern des Vereins und den vom Vorstand im Einzelfall geladenen Gästen. Sie findet einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn es ein Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt. 2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens 4 (vier) Wochen vorher per E-Mail einberufen. Dabei ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied bekannte E-Mail-Adresse gerichtet ist. 3) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. 4) Die Versammlung wird vom Vorstand geleitet. 5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei allen Beschlüssen mit Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. § 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung 1) Die Mitgliederversammlung nimmt die ihr nach Gesetz oder Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr: − Wahl des Vorstands, − Entgegennahme des vom Vorstand aufgestellten Tätigkeits- und Haushaltsberichts sowie der Rechnungsprüfung, − Entlastung des Vorstands, − Wahl und Entlastung eines Rechnungsprüfers, der nicht dem Vorstand angehören darf, − Beschlussfassung über alle vom Vorstand vorgelegten Angelegenheiten und über vorliegende Anträge, − Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins, − Mitgliedsbeiträge. 2) Satzungsänderungen sind vor Vollzug in jedem Fall dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Satzung Helfende Hände Krefeld e.V. Seite 4 § 10 Niederschriften Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands werden Niederschriften angefertigt, die vom Sitzungsleiter und einem Schriftführer unterzeichnet werden. § 11 Schirmherren und Ehrenpräsidenten Der Verein wird sich bemühen, Personen des öffentlichen Lebens als Schirmherren und/oder Mitglieder eines Ehrenpräsidiums zu gewinnen. Schirmherren und Mitglieder des Ehrenpräsidiums haben das Recht auf Teilnahme an den Sitzungen der Mitgliederversammlung, auch wenn sie nicht Mitglieder des Vereins sind. Sie können verlangen, dass ihnen in diesen Sitzungen das Wort erteilt wird. Ein Stimmrecht steht ihnen jedoch nicht zu. Sie sind über Termine der entsprechenden Sitzungen bzw. Versammlungen zu unterrichten. § 12 Satzungsänderung 1) Für eine Satzungsänderung ist eine ¾ (dreiviertel) Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. 2) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurden und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. 3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. 4) Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern zeitnah schriftlich mitgeteilt werden. § 13 Auflösung des Vereins und die Vermögensbindung 1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ (dreiviertel) Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger schriftlicher Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. 2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Kinderhospiz Krefeld, das es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Satzung Helfende Hände Krefeld e.V. Seite 5
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