In Stellungnahmen von Aktionärsberatern wurden Fragen zu einzelnen Tagesordnungspunkten der ordentlichen Hauptversammlung vom 14.10.2016 aufgeworfen. Auf diese reagieren Aufsichtsrat und Vorstand mit folgenden gemeinsamen Erläuterungen zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7: Tagesordnungspunkt 6: Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers Kritisiert wurde die Höhe der Beratungshonorare des Wirtschaftsprüfers Deloitte zusätzlich zum Honorar für die Abschlussprüfung. Der Aufsichtsrat der BUWOG AG hat die Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH zur Wahl als Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016/2017 vorgeschlagen. Der vorgeschlagene Abschlussprüfer Deloitte ist ein anerkanntes internationales Wirtschaftsprüfungsunternehmen und hat bereits in den vergangenen Jahren den Jahresabschluss und Konzernabschluss der BUWOG AG mit wechselnden Teams geprüft. Darüber hinaus hat Deloitte im Geschäftsjahr 2015/16 Beratungsleistungen für die BUWOG Group erbracht, die mit einem Betrag von rund EUR 913.500 vergütet wurden (siehe Geschäftsbericht Seite 298): - Dabei handelt es sich um Beratungen zur Vorbereitung einer konzernweiten Einführung von SAP-Systemen. Deloitte wurde wegen intensiver Kenntnis des Unternehmens und dessen Prozessen und Buchungsabläufen herangezogen. Die Beratungsleistungen wurden nicht von den mit der Prüfung des Jahresabschlusses betrauten Personen erbracht. Gleichzeitig stellte die Beauftragung von Deloitte sicher, dass unternehmensinterne spezifische Prozesse und Buchungsläufe mit einer kurzen erforderlichen Einarbeitungszeit aufgrund bereits vorhandener intensiver Kenntnis des Unternehmens seitens Deloitte effizient abgebildet werden konnten. Eine Ausweitung von Beratungsmandaten außerhalb der Einführung des SAP-Systems ist nicht geplant, im Gegenteil werden die Beratungsleistungen, die Deloitte für BUWOG zukünftig erbringen wird, nach Einführung des SAP-Systems nach aktuellem Planungsstand massiv abnehmen. Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats für den Abschlussprüfer ist eingehend vom Prüfungsausschuss vorbereitet worden. Deloitte hat dazu eine nach Leistungskategorien gegliederte Aufstellung über das für das vorangegangene Geschäftsjahr von der Gesellschaft erhaltene Entgelt vorgelegt. Die Beratungsleistungen sind dabei in Art und Umfang vom Prüfungsausschuss und vom Aufsichtsrat evaluiert worden. 1 Zur Qualität der Prüfungsleistungen des Abschlussprüfers wird ergänzend darauf hingewiesen, dass eine im Jahr 2016 durchgeführt Regelprüfung der OePR - Österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung des Konzernabschlusses der BUWOG AG zum 30.04.2015 und der Halbjahresfinanzberichte zum 31.10.2014 und 31.10.2015 keine Prüfungsfeststellungen ergeben hat. Die Bestellung des zur Wahl vorgeschlagenen Abschlussprüfers ist im besten Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Tagesordnungspunkt 7: Bedingtes Kapital zur Einräumung von Aktienoptionen an die Mitglieder des Vorstands (Long-Term Incentive Programm 2016) Kritisiert wurde von einem Berater, dass die konkreten, vom Vorstand zu erreichenden Ziele nicht im Detail veröffentlicht werden und die Optionen zu einem Ausgabekurs von EUR 1 bezogen werden können. Prämisse des Long-Term Incentive-Programms ist, dass rund 40% der Vorstandsvergütung in Aktien der Gesellschaft und nicht in bar erfolgen soll, wobei die Aktien erst nach einer Wartefrist von 3 Jahren gewährt werden. Das LTI-Programm soll die absolute Performance des Unternehmens anhand der Entwicklung EPRA-NAV/Aktie incentivieren. Es ist Aufgabe des Aufsichtsrats die Ziele festzulegen und über die Erreichung der Ziele zu urteilen. Für die Setzung der Ziele ist die strategische Mittelfristplanung des Unternehmens, die vom Aufsichtsrat beschlossen wurde, maßgeblich. Ziele des EPRA-NAV werden für jeweils drei Jahre im Voraus bemessen und sind nicht veränderbar. Die Ziele der ersten drei Jahre sind bereits unwiderruflich durch eine Strategie-Ausschusssitzung des Aufsichtsrats vom April 2016 festgelegt. Der Aufsichtsrat hält den EPRA-NAV/Aktie - im Zusammenspiel mit den Zielen des Short Term Incentive (STI) - für die geeignete Kennzahl, um für Einklang von Vorstands- und Aktionärsinteressen zu sorgen. Die Veröffentlichung der EPRA-NAV-Referenzziele ist nicht im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da eine Publikation Markterwartungen im Sinne einer Prognose oder Guidance zur EPRA-NAV-Entwicklung bringen würde. Die Veröffentlichung würde gängiger Marktpraxis widersprechen und Mitbewerbern Informationen über die strategischen Ziele unserer Gesellschaft offenlegen. Auch können Nachteile der Gesellschaft und für die Kursentwicklung entstehen, wenn in diesem Sinne verstandene Prognosen oder Guidance der EPRA-NAV-Entwicklung revidiert werden müssen. Die Anzahl der jährlich zugeteilten Optionen hängt vom Börsenkurs als Referenzkurs ab, sodass der Wert der Optionen bei Zuteilung stets "at market" bemessen wird. Zur Ermittlung 2 der Anzahl der zu gewährenden Aktienoptionen wird der 3-Monats VWAP der Monate 9, 10 und 11 (Jänner – März eines Kalenderjahres) des jeweils vorangegangen Geschäftsjahres der Gesellschaft herangezogen, um die Kurssteigerung im Geschäftsjahr der Zuteilung zu incentivieren und sicherzustellen. Die rein technische Ausgabe der Aktien zu EUR 1 reduziert die zum Programm erforderliche Anzahl der Optionen bzw. Aktien und damit in weiterer Folge bei positiver Wertentwicklung die Verwässerung der Aktionäre. 3
© Copyright 2024 ExpyDoc