Spezielle Leistungen bei e-Vergabe: Gesondertes Honorar?

PBP
Kurz informiert
▶▶Honorarrecht
Spezielle Leistungen bei E-Vergabe: Gesondertes Honorar?
Leser fragen, die
Redaktion antwortet
| Ein Leser fragt: Wir unterstützen private und öffentliche Auftraggeber bei
der organisatorischen Vorbereitung und Durchführung von Ausschreibungsverfahren. Haben wir für den zusätzlichen Aufwand, der bei E-Vergaben anfällt, Anspruch auf Zusatzhonorar? |
Antwort | In den preisrechtlich geregelten Grundleistungen sind Mehraufwendungen, die sich allein durch die Anwendung der E-Vergabe im Vergleich zur üblichen Vergabe ergeben, nicht geregelt. Die Erstellung der
Ausschreibungsunterlagen in einer Datenform, die vom Auftraggeber für
die E-Vergabe genutzt werden kann, dürfte keine Besondere Leistung darstellen. Das ist durch Anwendung handelsüblicher Ausschreibungssoftware
ohnehin seit Jahren möglich. Aus Gründen der Korruptionsprävention dürfen Planungsbüros zumindest bei öffentlichen Auftraggebern Ausschreibungsverfahren nicht selbst durchführen (auch keine beschränkte Ausschreibung). Anders sieht es aus, wenn Ihr Büro für private Bauherren die
E-Vergabe in eigener Verantwortung durchführt. Dann können Sie für EDVspezifische – Besondere – Leistungen eine ergänzende Leistungs- und Honorarvereinbarung treffen. Dazu können z. B. die Kosten für die Beschaffung,
Vorhaltung und Modernisierung von EDV-Softwarelösungen gehören.
▶▶VOB/B
Auftragnehmer zahlungsunfähig: Auftraggeber kann kündigen
Wichtig für Ihre
Auftraggeberberatung in Lph 8
| Eine wegen Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers auf § 8 Nr. 2 Abs. 1
VOB/B gestützte Kündigung ist wirksam, wenn sie vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärt wird. Das gilt auch, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung bereits ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt war. Tritt der zahlungsunfähige Auftragnehmer seinen Werklohnanspruch an einen Dritten
ab, muss sich dieser die wirksame Vertragskündigung entgegenhalten lassen, wenn er vom Auftraggeber restlichen Werklohn fordert (OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.03.2015, Az. 1 U 59/14, Abruf-Nr. 188799, rechtskräftig
durch Verwerfung der NZB, BGH, Beschluss vom 11.05.2016, Az. VII ZR 65/15). |
▶▶Architektenrecht
„Geld spielt keine Rolle“: Vorsicht vor solchen Bauherren
PDF erstellt für Gast am 09.10.2016
Beratungspflicht
über Kosten immer
ernst nehmen
| Auch wenn ein Bauherr den Eindruck vermittelt, Geld spiele bei ihm keine
Rolle, bleibt es dabei, dass ihn der Architekt schon in der Lph 1 über die
Höhe der zu erwartenden Gesamtkosten aufklären muss. Auch gegenüber
finanzkräftigen Bauherren ist die Aufklärungspflicht nicht eingeschränkt.
Das hat das KG Berlin mit Billigung des BGH klargestellt – und der Forderung eines Bauherrn Rechnung getragen, dass der Architekt an ihn Honorar in Höhe von rund 102.000 Euro zurückzahlen muss. |
Wichtig | Nehmen Sie Ihre Beratungspflicht in der Lph 1 ernst. Lassen Sie
sich von Bauherren, die den Eindruck machen, Geld spiele keine Rolle, nicht
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PBP Planungsbüro10-2016
professionell