Bekanntmachung der Stadt Brunsbüttel Satzung der Stadt Brunsbüttel über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich der in der Aufstellung befindlichen 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18A "Soesmenhusener Land / Altenhafen" für das Mischgebiet an der Süderstraße hier: Satzungsbeschluss Der Bauausschuss der Stadt Brunsbüttel hat in seiner Sitzung am 22.09.2016 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 18A „Soesmenhusener Land / Altenhafen“ – 10. Änderung der Stadt Brunsbüttel beschlossen. Zur Sicherung der Planung hat die Ratsversammlung der Stadt Brunsbüttel in ihrer Sitzung am 28.09.2016 für dieses Mischgebiet an der Süderstraße eine Veränderungssperre beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre wird wie folgt umgrenzt: im Norden: durch die Süderstraße, im Osten: durch den Blumenring und die westliche Grenze der Flurstücke 32/58 und 32/73 der Flur 4 , im Süden: durch die nördliche Grenze der Flurstücke 629, 628, 627, 701, 625, 624, 623, 32/86, 723 der Flur 4 am Ginsterweg und im Westen: durch die östliche Grenze der Flurstücke 32/77 und 14/7 der Flur 4, und ergibt sich aus der Karte, die als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist. Dies wird hiermit gemäß § 16 Abs. 2 BauGB bekannt gemacht. Die Veränderungssperre tritt mit Beginn des 07.10.2016 in Kraft. Alle Interessierten können die Veränderungssperre von diesem Tage an bei der Stadtverwaltung Brunsbüttel Fachbereich III – Bauamt – Zimmer 107 Von-Humboldt-Platz 9 in 25541 Brunsbüttel während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Stadt kann die Frist um ein Jahr verlängern und, wenn besondere Umstände es erfordern, die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird. Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Brunsbüttel geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung über die Veränderungssperre sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Brunsbüttel unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist. Brunsbüttel, den 04.10.2016 L.S. Stadt Brunsbüttel Der Bürgermeister Stefan Mohrdieck Bürgermeister Übersichtsplan zur Satzung der Stadt Brunsbüttel über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich der in der Aufstellung befindlichen 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18A "Soesmenhusener Land / Altenhafen" für das Mischgebiet an der Süderstraße Am F leth Hafe O enrin lo f -P a Blum lm e- Al le e Sü d e r straße g Blume nring nstra ße
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