Landratsamt Starnberg Postfach 14 60 82317 Starnberg vorab per E-Mail Öffnungszeiten: Bitte innerhalb der Zeiten Mo., Di. u. Do. 7.30 - 18.00, Mi. 7.30 14.00, Fr. 7.30 - 16.00 einen Termin vereinbaren Wassergewinnung Vierseenland gKU Herrn Verwaltungsratsvorsitzenden Michael Muther Mitterweg 3 82211 Herrsching Ihre Zeichen / Ihre Nachricht vom Ansprechpartner Frau Reinhart Zimmer-Nr. 168 Durchwahl 08151 148 466 Telefax 08151 148 11466 [email protected] Bitte in der Antwort angeben 311.3-5143/3-rei Starnberg 07.10.2016 Vollzug der Trinkwasserverordnung (TrinkwV); Abkochgebot und Chlorung der Wasserversorgung in den Gemeinden Weßling, Wörthsee und Seefeld mit allen Ortsteilen sowie der Ortsteile Buch, Bachern, Schlagenhofen (Gemeinde Inning), Frieding, Gewerbegebiet Rothenfeld (Gemeinde Andechs), Widdersberg (Gemeinde Herrsching), Landstetten, Perchting, Jägersbrunn (Stadt Starnberg), Maising und Seewiesen (Gemeinde Pöcking) Sehr geehrter Herr Muther, das Landratsamt Starnberg bestätigt gegenüber der Wassergewinnung Vierseenland gKU folgende am 06.10.2016 fernmündlich erlassenen Anordnungen: 1. Der Wassergewinnung Vierseenland gKU wird aufgegeben, die Bevölkerung in den Gemeinden Weßling, Wörthsee und Seefeld mit allen Ortsteilen sowie die Ortsteile Buch, Bachern, Schlagenhofen (Gemeinde Inning), Frieding, Gewerbegebiet Rothenfeld (Gemeinde Andechs), Widdersberg (Gemeinde Herrsching), Landstetten, Perchting, Jägersbrunn (Stadt Starnberg), Maising und Seewiesen (Gemeinde Pöcking) zu informieren, dass das Wasser nur im abgekochten Zustand verwendet werden darf. 2. Die Wassergewinnung Vierseenland gKU wird verpflichtet, das Wasser für die o. g. Gemeinden und Ortsteile zu chloren. Diese Verpflichtung ist zunächst befristet bis 25.10.2016. Zudem erlässt das Landratsamt Starnberg folgende Anordnungen: 1. Über die Chlorung ist ein Chlormessprotokoll zu führen und arbeitstäglich dem Fachbereich Gesundheitswesen im Landratsamt Starnberg vorzulegen. 2. Der Umfang der Kontrolluntersuchungen ist mit dem Fachbereich Gesundheitswesen im Landratsamt Starnberg abzusprechen; die Ergebnisse sind dem Fachbereich Gesundheitswesen im „SEBAM-Format“ zu übermitteln. Hausadresse: Strandbadstraße 2 . 82319 Starnberg Telefon 08151 148-0 Telefax 08151 148-292 [email protected] www.landkreis-starnberg.de Kreissparkasse München-Stbg.-Ebersberg IBAN: DE37 7025 0150 0430 0500 47 BIC: BYLADEM1KMS VR Bank Stbg.-Herrsching-Landsberg eG IBAN: DE37 7009 3200 0002 9960 06 BIC: GENODEF1STH So erreichen Sie uns mit den öffentlichen Verkehrsmitteln: S6 Starnberg sowie Bushaltestelle Landratsamt -2- 3. Die betroffene Bevölkerung im Versorgungsgebiet ist mit geeigneten Mitteln über das Abkochgebot sowie die Chlorung zu informieren. 4. Diese Anordnung ergeht gebührenfrei. Auslagen sind nicht angefallen. Gründe: I. Am 06.10.2016 wurde dem Fachbereich Gesundheitswesen im Landratsamt Starnberg telefonisch von Herrn Geiger und Herrn Tinnes (beide AWA Ammersee Wasser- und Abwasserbetriebe gKU) mitgeteilt, dass an der Messstelle Brunnen 2 Unterbrunner Holz bakteriologische Belastungen aufgetreten sind. Das Gutachten des Labors Dr. Blasy-Dr. Busse AGROLAB GmbH, Eching, welches die Wasserprobe untersuchte, kommt zum Ergebnis, dass die Probe vom 04.10.2016 nicht den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht. Konkret wurden folgende Abweichung festgestellt: Probenahme vom 04.10.2016: Enterokokken 1 KbE/100ml Das Landratsamt Starnberg hat daher am 06.10.2016 fernmündlich die in den Ziffern 1. und 2. der Bestätigung enthaltenen Anordnungen (Abkoch- und Chlorungsgebot) erlassen. Von einer Anhörung vor Erlass dieser Anordnung wurde wegen der bestehenden unmittelbaren Gefährdung abgesehen (Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG). II. 1. Das Landratsamt Starnberg ist sachlich nach § 1 der Verordnung zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes (AVIfSG) und örtlich nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG zum Erlass dieser Anordnung zuständig. 2. Die Rechtsgrundlage für die am 06.10.2016 fernmündlich erlassenen Anordnungen sowie für die Anordnungen dieses Bescheids ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Satz 3 der Trinkwasserverordnung sowie § 39 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Danach hat die zuständige Behörde (hier das Landratsamt Starnberg) die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Trinkwasserverordnung (Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 IfSG) sicherzustellen. Nach § 4 Abs. 1 der TrinkwV muss Wasser für den menschlichen Gebrauch frei von Krankheitserregern, genusstauglich und rein sein. Dieses Erfordernis gilt insbesondere dann als nicht erfüllt, wenn Trinkwasser in 100 ml Enterokokken enthält. Durch den Befund des Labors Dr. Blasy-Dr. Busse AGROLAB GmbH sind 1 KbE/100ml Enterokokken in der Probe nachgewiesen. Dieser Wert liegt über dem Grenzwert des § 5 Abs. 2 und 3 TrinkwV i. V. m. der Anlage 1 zu § 5 Abs. 2 und 3 -3- (Enterokokken: 0/100 ml). Aufgrund dieser Grenzwertüberschreitung können sich im Trinkwasser Krankheitserreger befinden. Da die Gefahr besteht, dass infolge der Verwendung von verunreinigtem Wasser aus der o.g. Anlage, insbesondere durch Krankheitserreger, die menschliche Gesundheit geschädigt wird, wurden die vorstehenden, vom Gesundheitsamt vorgeschlagenen, Maßnahmen am 06.10.2016 angeordnet (§ 39 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 6 Satz 1 IfSG) und mit diesem Schreiben schriftlich bestätigt. Durch das Abkochen des Trinkwassers wird sichergestellt, dass das Wasser frei von Krankheitserregern ist. Die angeordnete Chlorung dient dazu, das Trinkwasser und das Leitungsnetz von Verunreinigungen durch Enterokokken zu befreien. Da die Gemeinden Weßling, Wörthsee und Seefeld mit allen Ortsteilen sowie die Ortsteile Buch, Bachern, Schlagenhofen (Gemeinde Inning), Frieding, Gewerbegebiet Rothenfeld (Gemeinde Andechs), Widdersberg (Gemeinde Herrsching), Landstetten, Perchting, Jägersbrunn (Stadt Starnberg), Maising und Seewiesen (Gemeinde Pöcking) vom Brunnen 2 Unterbrunner Holz versorgt werden, ist diese Anordnung für diese Gebiete zu treffen. Ein entsprechendes Chlormessprotokoll ist zu führen und dem Landratsamt Starnberg, Fachbereich Gesundheitswesen, arbeitstäglich vorzulegen (Nr. 1 dieser Anordnung). Die Chlorung wird zunächst bis zum 25.10.2016 befristet, da bis zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich vorgenannte Voraussetzungen erfüllt sind. Die unter Nr. 2 genannte Verpflichtung, den Umfang der Untersuchungen mit dem Fachbereich Gesundheitswesen abzusprechen, dient dazu sicherzustellen, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, weitere Verunreinigungen zu vermeiden. Durch die Information der betroffenen Bevölkerung (Nr. 3 dieser Anordnung) wird sichergestellt, dass eine Vielzahl von Personen von den notwendigen Maßnahmen Kenntnis erhalten und die entsprechenden Maßnahmen durchführen können. Eine solche Information kann z. B. durch Rundfunkdurchsagen, Presseinformationen und Aushänge erfolgen, um kurzfristig die betroffenen Menschen zu erreichen. 3. heit. Für diese Anordnung besteht nach Art. 4 Satz 1 Nr. 2 Kostengesetz (KG) Gebührenfrei- Ihr Recht Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach 200543, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstr. 30 in 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts sowie elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen•) Form. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Ur- -4- schrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zu Ihrem Recht: •) Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtliche Wirkung! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Mit freundlichen Grüßen Albertzarth
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