Stadtverwaltung Schopfheim · Postfach 1160 · D-79641 Schopfheim An alle Vertreter von Presse, Rundfunk Fernsehen und anderer Medien Dienstgebäude Rathaus Hauptstraße 29-31 79650 Schopfheim www.schopfheim.de Zentrale (07622) 396-0 Fachgruppe FB III / FG 1 Ordnung, Verkehrswesen und Naturschutz Frau Claßen 304 (07622) 396-140 (07622) 396-55140 Sachbearbeiter Zimmer Nr. Telefon Telefax e-mail [email protected] 24. September 2010 Allgemeinverfügung der Stadt Schopfheim anlässlich der Trauerfeier am Freitag, 07. Oktober 2016 um 14.30 Uhr auf dem Friedhof in Schopfheim. Aufgrund der §§ 1, 3, 4, 5 und 9 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung sowie § 1 Abs. 5 des Landespressegesetzes ergeht anlässlich der o.g. Bestattung am Freitag, den 07. Oktober 2016 um 14.30 Uhr auf dem Friedhof in Schopfheim zum Schutz der Persönlichkeitsrechte von Familie und Angehörigen der Verstorbenen und zur Gewährleistung einer Bestattung in einer dem Ort und der Situation angepassten würdigen Art und Weise folgende A l l g e m e i n v e r f ü g u n g: 1. Vertretern der Presse, des Rundfunks, des Fernsehens und anderer Medien wird das Betreten sowie der Aufenthalt auf dem Friedhof zum Zwecke der Berichterstattung in Bild und Ton am Freitag, den 07. Oktober 2016, in der Zeit zwischen 12.00 - 18.00 Uhr untersagt. 2. Das Verbot erstreckt auch auf a) Käppelemattweg, zwischen Bahnlinie und Hauptstraße; b) Hauptstraße zwischen Einmündung Käppelemattweg bis Kreisverkehr; c) Wiechser Straße ab Kreisverkehr bis Bahnunterführung; d) gesamter Kreisverkehr einschließlich der an die unter a) bis c) aufgeführten Abschnitte angrenzenden öffentlichen Parkplätze, Parkstreifen und Gehwege. 3. Bei Verstößen gegen diese Verfügung werden die Anwendung unmittelbaren Zwangs und ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht. 4. Den Weisungen des Polizeivollzugsdienstes ist Folge zu leisten. 5. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet, ein eventuell erhobener Widerspruch hat somit keine aufschiebende Wirkung. Begründung: Diese Allgemeinverfügung ist zum Schutz der Persönlichkeitsrechte von Familie und Angehörigen der Verstorbenen und zur Gewährleistung einer Bestattung in einer dem Ort und der Situation angepassten würdigen Art und Weise erforderlich. Die Erforderlichkeit einer derartigen Allgemeinverfügung hat sich bereits bei der Bestattung von andern Opfern gezeigt. Das Interesse an einer ungestörten Trauerfeier und Bestattung ist höher zu bewerten, als das Interesse an einer Berichterstattung von dieser Bestattung in Bild und Ton. Es ist deshalb im besonderen öffentlichen Interesse geboten, die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anzuordnen. Das Interesse, sich im Rahmen einer uneingeschränkten Bewegungs- und Berichtsfreiheit an den genannten Bereichen aufzuhalten, wird von dem besonderen Interesse der Familie und der Angehörigen, die Bestattung in einer würdigen Art und Weise durchführen zu können, unzweifelhaft überwogen. Der Ausgang eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens vor Vollziehung dieser Verfügung kann deshalb nicht abgewartet werden, so dass das Interesse, von dem Vollzug der Verfügung bis zum Ausgang eines solchen Rechtsmittelverfahrens verschont zu bleiben, hinter dem Interesse der Familie und der Angehörigen zurücktreten muss. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Verfügung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Schopfheim (Anschrift siehe Briefkopf) zu erheben. Die Frist wird auch durch die Einlegung des Widerspruchs beim Landratsamt Lörrach, Palmstraße 3, 79539 Lörrach, gewahrt. Das Verwaltungsgericht Freiburg, Dreisamstraße 9 – 9a, 79098 Freiburg, kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Sänger Fachbereichsleiter Mehrfertigungen an: Polizeidirektion Lörrach, vertreten durch Polizeirevier Schopfheim, mit der Bitte um Vollzug der Allgemeinverfügung.
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