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24. September 2010
Allgemeinverfügung der Stadt Schopfheim anlässlich der Trauerfeier
am Freitag, 07. Oktober 2016 um 14.30 Uhr auf dem Friedhof in
Schopfheim.
Aufgrund der §§ 1, 3, 4, 5 und 9 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg in
der derzeit gültigen Fassung sowie § 1 Abs. 5 des Landespressegesetzes ergeht
anlässlich der o.g. Bestattung
am Freitag, den 07. Oktober 2016
um 14.30 Uhr
auf dem Friedhof in Schopfheim
zum Schutz der Persönlichkeitsrechte von Familie und Angehörigen der
Verstorbenen und zur Gewährleistung einer Bestattung in einer dem Ort und der
Situation angepassten würdigen Art und Weise folgende
A l l g e m e i n v e r f ü g u n g:
1. Vertretern der Presse, des Rundfunks, des Fernsehens und anderer
Medien wird das Betreten sowie der Aufenthalt auf dem Friedhof zum
Zwecke der Berichterstattung in Bild und Ton am Freitag, den 07. Oktober
2016, in der Zeit zwischen 12.00 - 18.00 Uhr untersagt.
2. Das Verbot erstreckt auch auf
a)
Käppelemattweg, zwischen Bahnlinie und Hauptstraße;
b)
Hauptstraße zwischen Einmündung Käppelemattweg bis
Kreisverkehr;
c)
Wiechser Straße ab Kreisverkehr bis Bahnunterführung;
d)
gesamter Kreisverkehr
einschließlich der an die unter a) bis c) aufgeführten Abschnitte
angrenzenden öffentlichen Parkplätze, Parkstreifen und Gehwege.
3. Bei Verstößen gegen diese Verfügung werden die Anwendung
unmittelbaren Zwangs und ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR
angedroht.
4. Den Weisungen des Polizeivollzugsdienstes ist Folge zu leisten.
5. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs.
2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet, ein eventuell
erhobener Widerspruch hat somit keine aufschiebende Wirkung.
Begründung:
Diese Allgemeinverfügung ist zum Schutz der Persönlichkeitsrechte von Familie
und Angehörigen der Verstorbenen und zur Gewährleistung einer Bestattung in
einer dem Ort und der Situation angepassten würdigen Art und Weise erforderlich.
Die Erforderlichkeit einer derartigen Allgemeinverfügung hat sich bereits bei der
Bestattung von andern Opfern gezeigt.
Das Interesse an einer ungestörten Trauerfeier und Bestattung ist höher zu
bewerten, als das Interesse an einer Berichterstattung von dieser Bestattung in
Bild und Ton. Es ist deshalb im besonderen öffentlichen Interesse geboten, die
sofortige Vollziehung dieser Verfügung anzuordnen.
Das Interesse, sich im Rahmen einer uneingeschränkten Bewegungs- und
Berichtsfreiheit an den genannten Bereichen aufzuhalten, wird von dem
besonderen Interesse der Familie und der Angehörigen, die Bestattung in einer
würdigen Art und Weise durchführen zu können, unzweifelhaft überwogen.
Der Ausgang eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens vor Vollziehung dieser
Verfügung kann deshalb nicht abgewartet werden, so dass das Interesse, von
dem Vollzug der Verfügung bis zum Ausgang eines solchen Rechtsmittelverfahrens verschont zu bleiben, hinter dem Interesse der Familie und der
Angehörigen zurücktreten muss.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Verfügung schriftlich oder zur
Niederschrift bei der Stadt Schopfheim (Anschrift siehe Briefkopf) zu erheben. Die
Frist wird auch durch die Einlegung des Widerspruchs beim Landratsamt Lörrach,
Palmstraße 3, 79539 Lörrach, gewahrt.
Das Verwaltungsgericht Freiburg, Dreisamstraße 9 – 9a, 79098 Freiburg, kann
gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen. Der Antrag ist
schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.
Sänger
Fachbereichsleiter
Mehrfertigungen an:
Polizeidirektion Lörrach, vertreten durch Polizeirevier Schopfheim, mit der Bitte
um Vollzug der Allgemeinverfügung.