Telefon: 0 233-47781 Telefax: 0 233-47759 Seite 1 von 5für Referat Gesundheit und Umwelt Umweltschutz Immissionsschutz, Veranstaltungen, Kaminkehrerwesen RGU-UW 25 Auf den Einsatz von Laubbläsern verzichten Empfehlung Nr. 14-20 / E 00796 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 09 – Neuhausen-Nymphenburg am 26.11.2015 2 Anlagen Beschluss des Umweltausschusses <> vom 11.10.2016 (SB) Öffentliche Sitzung I. Vortrag der Referentin Die Bürgerversammlung des 09. Stadtbezirkes – Neuhausen-Nymphenburg hat am 26.11.2015 die als Anlage 1 beigefügte Empfehlung beschlossen. Sie beinhaltet, dass die Stadt München und ihre Gesellschaften mit gutem Beispiel vorangehen und auf den Einsatz von Laubbläsern verzichten mögen, um unnötigen, zusätzlichen Lärm und Energieverbrauch sowie eine zusätzliche Feinstaub und Stickoxidbelastung der Luft zu vermeiden. Die Bürgerversammlungsempfehlung betrifft somit Sachverhalte von stadtgebietsübergreifender Bedeutung, weshalb sie im Umweltausschuss zu behandeln ist (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Bürger- und Einwohnerversammlungssatzung i.V.m. § 9 Abs. 4 der Bezirksausschuss-Satzung). Beruhend auf der Initiative desselben Bürgers wurde eine gleichlautende Empfehlung von der Bürgerversammlung des 09. Stadtbezirks schon mit Datum vom 27.11.2014 ausgesprochen. Sie wurde gemeinsam mit dem Antrag „Laubbläserverbot nach Grazer Vorbild - alternativ Umrüstung auf Elektrogeräte“ der Stadtratsfraktion Bündnis90/DIE GRÜNEN/RL vom 21.10.2014 (Antrag Nr. 14-20 / A 00344) und einer weiteren Bürgerversammlungsempfehlung in der Stadtratssitzung vom 20.05.2015 (s. Vorlage Nr. 14-20 / V 02862) behandelt. Der Stadtrat beschloss, dass der damaligen Empfehlung der Bürgerversammlung des 09. Stadtbezirks, die Stadt München und ihre Gesellschaften mögen auf die Anwendung von Laubbläsern künftig verzichten, nicht entsprochen werden kann. Aufgrund von verschiedenen weiteren Bezirksausschuss-Anträgen hat sich der Seite 2 von 5 Umweltausschuss außerdem in seiner Sitzung am 12.04.2016 erneut mit der Frage befasst, ob Laubbläser verboten oder zumindest weitere Beschränkungen für die Geräte festgelegt werden können, insbesondere mittels einer kommunalen Verordnung. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass ein stadtweites Verbot von Laubbläsern bzw. der Erlass weitergehender Einschränkungen aufgrund der geltenden Rechtslage derzeit weiterhin nicht ausgesprochen werden kann (s. Beschluss vom 12.04.2016, Vorlagen-Nr. 14-20 / V 05254). Außerdem beinhaltet der Beschluss folgende Punkte: 1. Die Landeshauptstadt München empfiehlt ihren Wohnungsgesellschaften, die gleichen Regelungen zu übernehmen, welche im Baureferat bereits umgesetzt wurden und werden. 2. Die Landeshauptstadt München beschleunigt jedoch die Umstellung ihrer eigenen Laubbläser auf elektrobetriebene Laubbläser. Eine entsprechende Empfehlung wurde den Wohnungsbaugesellschaften übermittelt. Das Baureferat wurde um Mitteilung gebeten, welche Möglichkeiten zur Beschleunigung der Umstellung auf elektrobetriebene Geräte aus seiner Sicht in Betracht kämen. Die GWG äußerte sich dazu mit Schreiben vom 13.06.2016, das den Fraktionen vom RGU bereits mit Schreiben vom 28.06.2016 übermittelt worden ist. Sie teilte mit, dass sie der Empfehlung des Umweltausschusses folgen werde und den Einsatz elektronisch betriebener Laubbläser bereits offensiv betreibe. Das Baureferat teilte mit Schreiben vom 17.06.2016 mit, dass es beabsichtige, den Zeitraum für den Austausch von benzingetriebenen Laubbläsern gegen Elektrogeräte von fünf auf drei Jahre zu verkürzen. Im Übrigen verweisen wir auf unsere Ausführungen in der Beschlussvorlage vom 12.04.2016. Seit dem hat sich keine Änderung der den genannten Beschlüssen zugrundeliegenden Sachlage ergeben, weshalb ein vollständiger Verzicht auf den Einsatz von Laubbläsern durch die Stadt München und ihrer Gesellschaften auch weiterhin nicht möglich ist. Anhörung des Bezirksausschusses In dieser Beratungsangelegenheit ist die Anhörung des Bezirksausschusses vorgeschrieben (vgl. Anlage 1 der BA-Satzung). Das Gremium wurde um eine Stellungnahme gebeten. Diese ist als Anlage 2 dieser Beschlussvorlage beigegeben. Der BA 9 – Neuhausen-Nymphenburg ist der Ansicht, dass weitere Einschränkungen im Interesse der Bürgerinnen und Bürger geboten und auch machbar sind, ist mit der Beschlussvorlage nicht einverstanden und fordert das Referat für Gesundheit und Umwelt zur Nachbesserung auf. Seite 3 von 5 Die in der Stellungnahme dargelegten Argumente zeigen jedoch keine Aspekte auf, die im Rahmen der weiter oben genannten Beschlussvorlagen nicht schon ausführlich geprüft worden wären. Es gibt für die Landeshauptstadt München nach wie vor keine Möglichkeit, Laubbläser zu verbieten oder zeitlich oder qualitativ weiter als bisher zu regeln. Zeitgleich mit der Anhörung des Bezirksausschusses wurde je ein Entwurfsexemplar an die Korreferentin, die Verwaltungsbeirätin, die Fraktionen, Gruppierungen und Einzelstadträte/-innen zur vorläufigen Kenntnisnahme übersandt. Die Korreferentin des Referates für Gesundheit und Umwelt, Frau Stadträtin Sabine Krieger, die zuständige Verwaltungsbeirätin, Frau Stadträtin Heide Rieke, das Baureferat, die BA-Geschäftsstelle Nord sowie die Stadtkämmerei haben einen Abdruck der Vorlage erhalten. II. Antrag der Referentin 1. Der Empfehlung der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 09 Neuhausen-Nymphenburg, dass die Stadt München und ihre Gesellschaften auf den Einsatz von Laubbläsern künftig verzichten mögen, kann nicht entsprochen werden. 2. Die Empfehlung Nr. 14-20 / E 00796 der Bürgerversammlung des Stadtbezirks 09 - Neuhausen-Nymphenburg ist damit satzungsgemäß erledigt. 3. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle. III. Beschluss nach Antrag. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Der Vorsitzende Die Referentin Ober-/Bürgermeister Stephanie Jacobs Berufsmäßige Stadträtin Seite 4 von 5 Seite 5 von 5 IV. Abdruck von I. mit III. (Beglaubigungen) über den stenographischen Sitzungsdienst an das Revisionsamt an die Stadtkämmerei an das Direktorium – Dokumentationsstelle an das Referat für Gesundheit und Umwelt RGU-S-SB V. Wv Referat für Gesundheit und Umwelt RGU-S-SB zur weiteren Veranlassung (Archivierung, Hinweis-Mail).
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