Zollrecht aktuell – Ausgabe 6, Oktober 2016

Zollrecht aktuell Ausgabe 6/2016
Oktober 2016
Vorgeschlagene Veränderungen in
Bezug auf die EU Dual Use Verordnung (Verordnung (EG)
Nr. 428/2009)
Informationen zu neuesten zollrechtlichen Entwicklungen
In Kürze
In seinem aktuellen Vorschlag zu Änderung der Dual Use Verordnung vom 28.09.2016 hat die
Europäische Kommission verschiedene Änderungen und Anpassung des bestehenden europäischen Außenwirtschaftsrecht erarbeitet:
Definition des Ausführers
Der Entwurf der Verordnung beinhaltet eine
fast unmerkliche Änderung zur Definition
des Ausführers. Die aktuell gültige Definition
sieht in Fällen, in „denen kein Ausfuhrvertrag geschlossen wurde oder der Vertragspartner nicht für sich selbst handelt“ vor,
dass derjenige als Ausführer gilt, „wer die
Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der
Gemeinschaft tatsächlich bestimmt.
Jedoch wurde im Zuge des vorgeschlagenen
Gesetzesentwurfes diese Definition angepasst. Die neue Definition beinhaltet den
Passus „…oder der Vertragspartner nicht für
sich selbst handelt“ nicht mehr.
Im Übrigen bleibt die Definition weitestgehend unverändert.
Durch die ebenfalls geänderte Definition des
zollrechtlichen Ausführers im Unionszollkodex und die Interpretation des BMF für diese
Begrifflichkeit befindet sich der Ausführerbegriff aktuell in einer Neudefinition, die sich
auch in diesem Vorschlag außenwirtschaftsrechtlich fortschreibt.
Notwendige Überprüfungen des zollrechtlichen und außenwirtschaftsrechtlichen Ausführers für zukünftige Ausfuhrvorgänge sind
einzelfallbezogen ratsam.
Internes Programm für
rechtskonformes Verhalten
Die Voraussetzungen für ein internes Programm für rechtskonformes Verhalten sind
in dem Vorschlag neu aufgenommen. Die
Kommission beschreibt ausdrücklich, was
unter einem derartigen Programm zu verstehen ist.
Das interne Programm für rechtskonformes
Verhalten stellt begrifflich die Äquivalenz
zum bisher bekannten aber in der Dual Use
Verordnung nicht geregelten Internal Compliance Program (ICP) dar.
Zukünftig soll die Implementierung dieses
Programms Voraussetzung sein, um eine
Globalgenehmigung zu erhalten.
Das Programm für rechtskonformes Verhalten muss dabei wirksame, geeignete und verhältnismäßige Mittel und Verfahren um die
Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Genehmigungsauflagen zu gewährleisten.
Der Vorschlag stellt nicht dar, welche Inhalte
ein ICP konkret haben muss und wie sie auszugestalten sind. Es liegt allerdings nahe,
dass die wirksame Implementierung eines
ICPs mehr und mehr in den Fokus des Gesetzgebers kommt.
www.pwc.de
Zollrecht aktuell Ausgabe 3/2016
März 2016
Kontrolle von Überwachungstechnologie
Der Gesetzesentwurf erweitert die Definition
der Güter mit doppelten Verwendungszweck,
um auch Überwachungstechnologie zu erfassen, die für Verletzungen der Menschenrechte, des Völkerechtes, der nationalen Sicherheit oder von essenziellen Interessen der
Sicherheit der EU verwendet werden können.
Es werden die Überwachungstechnologien,
die unter die Anwendung der Dual-Use-Verordnung fallen sollen, aufgeführt. Hierbei
sind zum Beispiel Ausrüstung zum Abhören
von mobiler Telekommunikation oder Überwachungszentren erfasst.
Wenn diese zusätzliche Warengruppe unter
den Regelungsgehalt der Dual-Use-Verordnung fällt, werden für Ausführer, die solche
Überwachungstechnologien exportieren, zusätzliche produktbezogene Beschränkungen
zu beachten sein.
Neue Globalausfuhrgenehmigung – umfangreiche
Projekte
Eine neue Genehmigung für „umfangreiche
Projekte“ wird für bestimmte umfangreiche
mehrjährige Projekte, etwa den Bau eines
Kernkraftwerks, vorgeschlagen.
Sie bietet den Vorteil, dass eine einzige Genehmigung für die Dauer des Projekts unter
bestimmten Auflagen (z. B. Berichtspflichten, Buchprüfung) alle mit dem Projekt verbundenen Ausfuhrvorgänge erfasst.
www.pwc.de
Zollrecht aktuell Ausgabe 3/2016
März 2016
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