Zollrecht aktuell Ausgabe 6/2016 Oktober 2016 Vorgeschlagene Veränderungen in Bezug auf die EU Dual Use Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 428/2009) Informationen zu neuesten zollrechtlichen Entwicklungen In Kürze In seinem aktuellen Vorschlag zu Änderung der Dual Use Verordnung vom 28.09.2016 hat die Europäische Kommission verschiedene Änderungen und Anpassung des bestehenden europäischen Außenwirtschaftsrecht erarbeitet: Definition des Ausführers Der Entwurf der Verordnung beinhaltet eine fast unmerkliche Änderung zur Definition des Ausführers. Die aktuell gültige Definition sieht in Fällen, in „denen kein Ausfuhrvertrag geschlossen wurde oder der Vertragspartner nicht für sich selbst handelt“ vor, dass derjenige als Ausführer gilt, „wer die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich bestimmt. Jedoch wurde im Zuge des vorgeschlagenen Gesetzesentwurfes diese Definition angepasst. Die neue Definition beinhaltet den Passus „…oder der Vertragspartner nicht für sich selbst handelt“ nicht mehr. Im Übrigen bleibt die Definition weitestgehend unverändert. Durch die ebenfalls geänderte Definition des zollrechtlichen Ausführers im Unionszollkodex und die Interpretation des BMF für diese Begrifflichkeit befindet sich der Ausführerbegriff aktuell in einer Neudefinition, die sich auch in diesem Vorschlag außenwirtschaftsrechtlich fortschreibt. Notwendige Überprüfungen des zollrechtlichen und außenwirtschaftsrechtlichen Ausführers für zukünftige Ausfuhrvorgänge sind einzelfallbezogen ratsam. Internes Programm für rechtskonformes Verhalten Die Voraussetzungen für ein internes Programm für rechtskonformes Verhalten sind in dem Vorschlag neu aufgenommen. Die Kommission beschreibt ausdrücklich, was unter einem derartigen Programm zu verstehen ist. Das interne Programm für rechtskonformes Verhalten stellt begrifflich die Äquivalenz zum bisher bekannten aber in der Dual Use Verordnung nicht geregelten Internal Compliance Program (ICP) dar. Zukünftig soll die Implementierung dieses Programms Voraussetzung sein, um eine Globalgenehmigung zu erhalten. Das Programm für rechtskonformes Verhalten muss dabei wirksame, geeignete und verhältnismäßige Mittel und Verfahren um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Genehmigungsauflagen zu gewährleisten. Der Vorschlag stellt nicht dar, welche Inhalte ein ICP konkret haben muss und wie sie auszugestalten sind. Es liegt allerdings nahe, dass die wirksame Implementierung eines ICPs mehr und mehr in den Fokus des Gesetzgebers kommt. www.pwc.de Zollrecht aktuell Ausgabe 3/2016 März 2016 Kontrolle von Überwachungstechnologie Der Gesetzesentwurf erweitert die Definition der Güter mit doppelten Verwendungszweck, um auch Überwachungstechnologie zu erfassen, die für Verletzungen der Menschenrechte, des Völkerechtes, der nationalen Sicherheit oder von essenziellen Interessen der Sicherheit der EU verwendet werden können. Es werden die Überwachungstechnologien, die unter die Anwendung der Dual-Use-Verordnung fallen sollen, aufgeführt. Hierbei sind zum Beispiel Ausrüstung zum Abhören von mobiler Telekommunikation oder Überwachungszentren erfasst. Wenn diese zusätzliche Warengruppe unter den Regelungsgehalt der Dual-Use-Verordnung fällt, werden für Ausführer, die solche Überwachungstechnologien exportieren, zusätzliche produktbezogene Beschränkungen zu beachten sein. Neue Globalausfuhrgenehmigung – umfangreiche Projekte Eine neue Genehmigung für „umfangreiche Projekte“ wird für bestimmte umfangreiche mehrjährige Projekte, etwa den Bau eines Kernkraftwerks, vorgeschlagen. Sie bietet den Vorteil, dass eine einzige Genehmigung für die Dauer des Projekts unter bestimmten Auflagen (z. B. Berichtspflichten, Buchprüfung) alle mit dem Projekt verbundenen Ausfuhrvorgänge erfasst. www.pwc.de Zollrecht aktuell Ausgabe 3/2016 März 2016 Ihre Ansprechpartner Jochen Schmidt Hamburg / Frankfurt / München Tel.: +49 40 6378-1390 [email protected] Dr. Michael Tervooren Düsseldorf / Stuttgart Tel.: +49 211 981-7641 [email protected] Bestellung und Abbestellung Sollten weitere Personen Interesse an diesem Newsletter haben, können Sie diese E-Mail gern weiterleiten. Die Interessenten können sich hier anmelden: [email protected]. Sofern Sie unseren Newsletter zukünftig nicht mehr erhalten möchten, bitten wir Sie um eine kurze Benachrichtigung an: [email protected]. 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