Verbotenes Gewerbe: Keine WebcamShow im Wohngebiet Foto: © momanuma - Fotolia.com Was darf ein Hauseigentümer in seinen eigenen vier Wänden so alles treiben? Diese Frage musste das Verwaltungsgericht München am 6.10.2016 entscheiden. Eine Eigentümerin hatte nämlich für ihr Wohnhaus eine Nutzungsänderung beantragt. Sie beabsichtigte in ihrem Eigenheim den „Einbau eines Darstellungs- und Schaustellerzimmers“. Hört sich harmlos an, war es aber weder für die Nachbarn, noch die Behörden oder das Gericht. Autoren: Heidi Schnurr, Rechtsanwältin und Chefredakteurin meineimmobilie.de Worum geht es? Nutzungsänderung: Wenn aus Wohnraum Gewerbe werden soll. Webcam-Show im Eigenheim ist eine Nutzungsänderung Das Verwaltungsgericht München lehnte eine Klage wegen einer Nutzungsänderung ab. Zugegeben: Das klingt nicht besonders spannend. Dennoch wurde über dieses Urteil heiß diskutiert. Grund war die gewerbliche Tätigkeit, für die die Klägerin die Nutzungsänderung beantragte. Sie wollte nämlich in ihren privat genutzten Räumen einer gewerblichen Tätigkeit aus dem Erotikbereich (Webcam-Shows) nachgehen. Zu diesem Zweck wollte sie in ihrem Haus ein Darstellungs- und Schaustellerzimmer einbauen lassen. Das Landratsamt hielt eine solche gewerbliche Nutzung im Wohngebiet für unzulässig. Das Verwaltungsgericht sah es ebenso. Im Wohngebiet darf ein Eigentümer nicht treiben, was er will Der Fall hatte in dem oberbayerischen 6000-Einwohner-Dorf Ampfing für viel Aufregung gesorgt. Jetzt urteilten die Richter, dass die beabsichtigte Tätigkeit nicht im Wohngebiet zulässig ist und lehnten deswegen eine Nutzungsänderung ab. Die junge Frau aus Ampfing wollte dauerhaft und regelmäßig Einkünfte dadurch erzielen, dass sie sich vor einer Webcam auszog und außerdem erotische Chat-Gespräche führte. Doch damit hatte sie nicht nur viele Nachbarn, sondern auch die Behörden gegen sich. Gericht entschied: Porno ist was anderes als Telearbeit Für die junge Frau war das unverständlich, denn ihrer Ansicht nach war ihre Tätigkeit durchaus mit einer Tele-Arbeit oder einem Home-Office vergleichbar und für die würde schließlich auch keine Gewerbegenehmigung benötigt. Dennoch wurde ihr das Einrichten eines „Darstellungs- und Schaustellerzimmers" in ihrem Wohnhaus sowie eine gewerbliche Nutzung des Hauses untersagt. Jetzt darf sie zwar weiterhin im Haus wohnen, jedoch dort kein Gewerbe mehr betreiben. meineimmobilie.de-Tipp Gewerbliche Tätigkeiten sind in Wohngebieten nur ausnahmsweise erlaubt. Nach § 13 Baunutzungsverordnung (= BauNVO) gilt das für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben. Darunter fällt z. B. die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Ingenieure, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Buchprüfer, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Journalisten, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe. Obwohl keine freien Berufe, gelten als ähnliche Berufe nach der BauNVO z. B. der Masseur, Bademeister, Fußpfleger, Hebamme, Krankenschwester, Hausverwalter, Handelsvertreter ohne Auslieferungslager, Handelsmakler, Versicherungsagent. Diese dürfen ihre Tätigkeit auch in einem Wohngebiet ausüben ohne dass sie dafür extra eine Nutzungsänderung beantragen müssen.
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