Verbotenes Gewerbe: Keine Webcam

Verbotenes Gewerbe: Keine WebcamShow im Wohngebiet
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Was darf ein Hauseigentümer in seinen eigenen vier Wänden so alles treiben? Diese
Frage musste das Verwaltungsgericht München am 6.10.2016 entscheiden. Eine
Eigentümerin hatte nämlich für ihr Wohnhaus eine Nutzungsänderung beantragt.
Sie beabsichtigte in ihrem Eigenheim den „Einbau eines Darstellungs- und
Schaustellerzimmers“. Hört sich harmlos an, war es aber weder für die Nachbarn,
noch die Behörden oder das Gericht.
Autoren: Heidi Schnurr, Rechtsanwältin und Chefredakteurin meineimmobilie.de
Worum geht es?
Nutzungsänderung: Wenn aus Wohnraum Gewerbe werden soll.
Webcam-Show im Eigenheim ist eine Nutzungsänderung
Das Verwaltungsgericht München lehnte eine Klage wegen einer Nutzungsänderung ab.
Zugegeben: Das klingt nicht besonders spannend. Dennoch wurde über dieses Urteil heiß
diskutiert. Grund war die gewerbliche Tätigkeit, für die die Klägerin die Nutzungsänderung
beantragte.
Sie wollte nämlich in ihren privat genutzten Räumen einer gewerblichen Tätigkeit aus dem
Erotikbereich (Webcam-Shows) nachgehen.
Zu diesem Zweck wollte sie in ihrem Haus ein Darstellungs- und Schaustellerzimmer
einbauen lassen. Das Landratsamt hielt eine solche gewerbliche Nutzung im Wohngebiet für
unzulässig. Das Verwaltungsgericht sah es ebenso.
Im Wohngebiet darf ein Eigentümer nicht treiben, was er
will
Der Fall hatte in dem oberbayerischen 6000-Einwohner-Dorf Ampfing für viel Aufregung
gesorgt. Jetzt urteilten die Richter, dass die beabsichtigte Tätigkeit nicht im Wohngebiet
zulässig ist und lehnten deswegen eine Nutzungsänderung ab.
Die junge Frau aus Ampfing wollte dauerhaft und regelmäßig Einkünfte dadurch erzielen,
dass sie sich vor einer Webcam auszog und außerdem erotische Chat-Gespräche führte.
Doch damit hatte sie nicht nur viele Nachbarn, sondern auch die Behörden gegen sich.
Gericht entschied: Porno ist was anderes als Telearbeit
Für die junge Frau war das unverständlich, denn ihrer Ansicht nach war ihre Tätigkeit
durchaus mit einer Tele-Arbeit oder einem Home-Office vergleichbar und für die würde
schließlich auch keine Gewerbegenehmigung benötigt.
Dennoch wurde ihr das Einrichten eines „Darstellungs- und Schaustellerzimmers" in ihrem
Wohnhaus sowie eine gewerbliche Nutzung des Hauses untersagt. Jetzt darf sie zwar
weiterhin im Haus wohnen, jedoch dort kein Gewerbe mehr betreiben.
meineimmobilie.de-Tipp
Gewerbliche Tätigkeiten sind in Wohngebieten nur ausnahmsweise erlaubt. Nach § 13
Baunutzungsverordnung (= BauNVO) gilt das für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger
und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben.
Darunter fällt z. B. die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische,
schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige
Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte,
Ingenieure, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Buchprüfer, Heilpraktiker,
Krankengymnasten, Journalisten, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe.
Obwohl keine freien Berufe, gelten als ähnliche Berufe nach der BauNVO z. B. der Masseur,
Bademeister, Fußpfleger, Hebamme, Krankenschwester, Hausverwalter, Handelsvertreter
ohne Auslieferungslager, Handelsmakler, Versicherungsagent.
Diese dürfen ihre Tätigkeit auch in einem Wohngebiet ausüben ohne dass sie dafür extra
eine Nutzungsänderung beantragen müssen.