Dienstleistungen rund um Lohn und Gehalt* AUSGABE IV/2016 MANDANTENINFO www.relog.de AKTUELLES FÜR IHR UNTERNEHMEN *Erstellung von lfd. Lohn- und Gehaltsabrechnungen Neues von der steuerlichen Gesetzgebung Einige Gesetzesvorhaben konnten abschließend auf den Weg gebracht werden, bei anderen Beschlüssen muss jedoch noch abgewartet werden. E-Mobilität - Förderprämie für Elektroautos Verabschiedet wurde das Gesetz zur Steigerung der E-Mobilität und es wurden 1,2 Milliarden EUR für diesbezügliche Anträge zur Verfügung gestellt. Bei Anschaffung eines begünstigten Pkw können 3.000 bis 4.000 EUR Zuschuss beantragt werden. Gezahlt wird, bis die bereitgestellte Summe verbraucht ist. Finanziert wird dies je zur Hälfte vom Staat und der Wirtschaft. Spruch des Monats: „Ich kann mir eine Entlastung um die 15 Milliarden Euro im Jahr vorstellen.“ Modernisierung des Besteuerungsverfahrens Dies dürfte der wohl umfangreichste Gesetzesbeschluss in jüngster Zeit sein. Neben zahlreichen verfahrensrechtlichen Änderungen zum Ablauf der elektronischen Einreichung, Bearbeitung und Abschluss der Steuererklärung nebst Bescheiderteilung ab dem Veranlagungsjahr 2017 kommt es auch zu neuen Regelungen für die Fristen zur Abgabe. So sind steuerlich beratene Steuerpflichtige mit einer Abgabefrist bis zum 28.02. des Folgefolgejahres ausgestattet. Eine Vorabanforderung der Steuererklärungen bleibt jederzeit möglich. Werden die neuen Fristen künftig nicht eingehalten, erfolgt die Festsetzung eines gesetzlich geregelten Verspätungszuschlages mit 0,5 Prozent pro Monat, mindestens 50 EUR monatlich. Mit diesen Neuerungen muss der Steuerbürger aber erst ab dem Veran- lagungszeitraum 2018 rechnen. Das gilt auch für die generelle Frist zur Abgabe der Steuererklärung bis zum 31.07. des Folgejahres. Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer Ende Juni wurde noch vermeintlich Einigkeit zur Neuregelung im Bereich des Betriebsvermögens erreicht, nun muss aber doch noch der Vermittlungsausschuss dazu beitragen, dass das neue Gesetz pünktlich (rückwirkend) zum 01.07.2016 in Kraft treten kann. Dabei soll die Zukunft der kleinen Unternehmen und deren Arbeitsplätze gesichert bleiben. Wieder bleibt die Rechtslage unsicher, da nicht klar ist, was endgültig entschieden wird und die weitere Gesetzgebung sich wegen der Beschlussfassung am 08.09.2016 weiter verschieben wird. Zwischenzeitlich soll ein Arbeitskreis zu den vorgesehenen Änderungen entsprechende Hinweise geben. STEUERZAHLUNGSTERMINE IV/2016 Termin Ende der Fälligkeit Zahlungsschonfrist* Lohnsteuer mtl./vj. Kirchensteuer Umsatzsteuer mtl. 10. 10. 10. 10. 10. 10. 13. 10. 13. 10. 13. 10. Lohnsteuer mtl./vj. Kirchensteuer Umsatzsteuer mtl. Gewerbesteuer 10. 11. 10. 11. 10. 11. 15. 11. 14. 11. 14. 11. 14. 11. 18. 11. Einkommensteuer Lohnsteuer mtl. Kirchensteuer mtl. Umsatzsteuer mtl. Körperschaftsteuer 12. 12. 12. 12. 12. 12. 12. 12. 12. 12. 15. 12. 15. 12. 15. 12. 15. 12. 15. 12. *Keine Schonfrist bei Bar-/Scheckzahlung FÄLLIGKEITSTERMINE SOZIALVERSICHERUNG IV/2016 Fälligkeit der Beiträge Volker Kauder Vorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Oktober 2016 November 2016 Dezember 2016 27. 10. 28. 11. 28. 12. MANDANTENINFO Aktuelles Forderung nach Steuerentlastung Durch die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU (MIT) wird für die kommende Legislaturperiode eine umfassende Steuerreform gefordert mit dem Ziel, die Steuerzahler zu entlasten. Schwerpunkt sind dabei mittlere Einkommen und Familien mit Kindern. Ein Drittel der Steuereinnahmen soll dabei für Entlastungen verwendet werden durch den Staat, d. h. mehr als 30 Milliarden Euro. Laut dem Vorsitzenden Carsten Linnemann soll das Steuersystem nicht nur einfacher, sondern auch leistungsfreundlicher gemacht werden. U. a. soll zum 01.01.2018 die Werbungskostenpauschale auf 2.000 Euro verdoppelt werden. Der Kinderfreibetrag soll auf die Höhe des Grundfreibetrages für Erwachsene angehoben werden. Für das Jahr 2020 wird nach aktueller Schätzung von ca. 135 Milliarden Euro Steuermehreinnahmen ausgegangen. Linnemann meinte dazu, dass rund ein Drittel der erwarteten Steuereinnahmen für Entlastungen des Steuerzahlers verwendet werden soll. Pressemitteilung der MIT CDU/CSU vom 08.08.2016. Mindestlohn: Statt Entlassungen Preiserhöhungen Die vom Mindestlohn betroffenen Betriebe haben eher die Preise erhöht als Personal entlassen. Rund 18 Prozent der vom Mindestlohn betroffenen Betriebe führten Preiserhöhungen durch. Das zeigen die Daten des IAB-Betriebspanels, einer repräsentativen Befragung von mehr als 16.000 Betrieben durch das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) zum Personalabbau. Weniger als fünf Prozent der Betriebe haben Mitarbeiter entlassen, allerdings waren 10 % zurückhaltender bei Neueinstellungen. Insgesamt geht das IAB von bis zu 60.000 Beschäftigungsverhältnissen aus, die es zusätzlich geben könnte, wenn der Mindestlohn nicht eingeführt worden wäre. Wie viele davon Minijobs gewesen wären, lasse sich nicht genauer beziffern, so die IAB-Forscher. Zum Teil kam es aufgrund des Mindestlohns zu Arbeitszeitreduzierungen oder zur Verdichtung von Arbeit. Insgesamt gaben 18 Prozent der vom Mindestlohn betroffenen Betriebe bei der Befragung an, zumindest eine der beiden Maßnahmen vorgenommen zu haben. Sechs Prozent der vom Mindestlohn betroffenen Betriebe berichteten von reduzierten oder zurückgestellten Investitionen. Nur rund ein Prozent der betroffenen Betriebe sagte, dass sie aufgrund des Mindestlohns menschliche Arbeit durch Maschinen ersetzt hätten. Von den Ausnahmeregelungen beim Mindestlohn, beispielsweise für Langzeitarbeitslose oder Beschäftigte unter 18 Jahren, machten ebenfalls nur rund ein Prozent der betroffenen Betriebe Gebrauch. Aufkommen an Grund- und Gewerbesteuer In 2015 haben die Gemeinden in Deutschland so viel wie nie zuvor an Realsteuern eingenommen. Gegenüber dem Vorjahr ergibt sich eine Steigerung von 4,4 Prozent beim Aufkommen an Grund- und Gewerbesteuern. Der durchschnittliche Hebesatz der Gemeinden betrug dabei bei der Gewerbesteuer 399 Prozent, der vergleichbare Durchschnitt lag im Jahr 2014 um zwei Prozent niedriger. Bei der Grundsteuer stieg der Hebesatz um sieben Prozent auf 327 Prozent (Grundsteuer A). Bei der Grundsteuer B ist dagegen mit 14 Prozent eine deutliche Steigerung auf 455 Prozent zu verzeichnen. Schweiz und Luxemburg zur Verfügung gestellt, die bei deutschen Steuerfahndungen aufgetaucht sind. Bereits im Frühjahr fand eine dementsprechende Aktion statt. Bei den deutschen Steuerbehörden wurden u. a. bei nur einer der Steuerdaten-CD’s über 160.000 Kontendaten von deutschen Bürgern und aus 19 anderen Staaten festgestellt. Mit mehr als 54.000 Fällen beschäftigt sich derzeit allein die deutsche Steuerfahndung. Auf Belgien und Frankreich entfallen 40.000 Kontendaten, die nun von den dortigen Steuerbehörden ausgewertet werden können. Seit 2010 wurden durch den Ankauf von Steuer-CD’s, Selbstanzeigen und Bußgelder sechs Milliarden Euro eingenommen. Davon entfielen auf NRW allein 2,1 Milliarden Euro. Zu hohe Zinsen beim Finanzamt Nach wie vor bekommt das Finanzamt einen hohen Zinssatz an Zinsen für zu spät geleistete Nachzahlungsbeträge. Mit immerhin sechs Prozent wird verzinst, während am Markt nichts mehr oder sogar Negativzinsen zu erwarten sind. Mit einem Musterprozess soll nun dieser Missstand hinterfragt werden. Seit mehr als 50 Jahren wurde der Zinssatz nicht angepasst. Zum ersten Mal gibt es ein Musterverfahren, auf das sich der Steuerbürger berufen kann (Az. 10 K 2472/16 E). Allerdings sollte man dabei auch die Kehrseite bedenken: Denn auch für Erstattungszinsen gilt der Verzinsungsbetrag entsprechend, d. h. bei Steuererstattungen werden dem Steuerpflichtigen ebenfalls sechs Prozent Zinsen ausbezahlt. Einkommensteuer Abgabenordnung Steuerhinterziehung: NRW liefert über 100.000 Hinweise Die Steuerfahndung in Nordrhein-Westfalen hat europäischen Staaten drei Datenpakete mit über 100.000 Hinweisen zur Verfügung gestellt. Mit möglich vorliegender Steuerhinterziehung werden Kontendaten von Bürgern dieser Länder in der Regelmäßige Arbeitsstätte Streifenpolizistin Das FG Münster hat mit Urteil vom 19.02.2016 (Az. 12 K 1620/ 15 E) zur Frage entschieden, ob die Polizeiwache die regelmäßige Arbeitsstätte einer Streifenpolizistin ist. Es ist entscheidend, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers befin- det. Ausschlaggebend war u. a. die Ungleichbehandlung der Streifenpolizistin und der in der Wache tätigen Verwaltungsbeamten. Letztere könnten nämlich auch nur den Ansatz der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Entfernungspauschale geltend machen. Demgegenüber war nicht nachvollziehbar, wieso die Streifenpolizistin, die die Wache ebenso arbeitstäglich aufsucht, die tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen könne. Demnach ist die Polizeiwache regelmäßige Arbeitsstätte der Streifenpolizistin, ein Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen und der tatsächlichen gefahrenen Kilometer scheidet aus. Steuerfahndung und Verbot gegen die Presse Im Urteilsfall hatte der Kläger in seiner Steuererklärung Zivilprozesskosten geltend gemacht. Er hatte spezialisierte Anwälte eingeschaltet, um die mediale Berichterstattung insofern zu beeinflussen, als Artikel im Internet gelöscht werden sollten. Er befürchtete, aufgrund dieser von jedermann einsehbaren Artikel gegen seine Person keine Anstellung mehr zu finden. Der Ansatz als Werbungskosten wurde vom BFH abgelehnt. Auch ein Ansatz als außergewöhnliche Belastung scheidet aus. Das oberste Gericht sah in den geltend gemachten Aufwendungen lediglich Folgekosten für eine ursächlich privat veranlasste Straftat. Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer In der Pressemitteilung des BZSt vom 26.07.2016 wird auf die rechtzeitige Registrierung und Zulassung für die Verfahrensteilnahme zum Kirchensteuerabzug auf die Abgeltungsteuer hingewiesen. Demnach gilt für jede Stelle, die rechtlich verpflichtet ist, Kapitalertragsteuer für natürliche Personen abzuführen, dass diese auch zum Kirchensteuerabzug verpflichtet ist. Kirchensteuerabzugsverpflichtete müssen dazu einmal jährlich vom 01.09. bis 31.10. beim BZSt anfragen, ob ihr Kunde oder Anteilseigner einer steuererhebenden Religi- onsgemeinschaft angehört. Diese Information ist dann im Folgejahr für den Kirchensteuerabzug anzuwenden. Der Vorgang erfolgt automationsgestützt. Der Zugang zum Verfahren setzt eine Registrierung und die Zulassung zum Verfahren voraus. Detaillierte Informationen zur Vorgehensweise sind auf der Homepage des BZSt zu finden. Merkmal „Hilflosigkeit“ Zum Nachweis des Merkmals der „Hilflosigkeit“ ist ein BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 19.08.2016 ergangen (IV C 8 – S-2286/07/10004:005). Dahingehend gilt unter Bezugnahme auf das Abstimmungsergebnis mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung der gesetzlichen Regelungen des Einkommensteuergesetzes und der Einkommensteuerdurchführungsverordnung ab dem Veranlagungszeitraum 2017: Dem Merkzeichen „H“ steht die Einstufung in die Pflegegrade 4 und 5 gleich. Buchführung und Bilanzierung Richtsatzsammlung 2015 Die Finanzverwaltung hat mit dem aktuellen BMF-Schreiben die neue Richtsatzsammlung für 2015 veröffentlicht. Hier werden auch die neuen Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben. Bei Gaststätten aller Art beträgt der Jahreswert 2016 für eine Person ohne Umsatzsteuer mit Abgabe von kalten Speisen 2.155 EUR (ermäßigter Steuersatz 1.172 EUR und voller Steuersatz 983 EUR). Bei Abgabe von kalten und warmen Speisen erhöht sich der Betrag auf 3.380 EUR (ermäßigter Steuersatz 1.616 EUR und voller Steuersatz 1.764 EUR). Auch für die übrigen Gewerbezweige wie Bäckerei, Fleischerei/Metzgerei, Getränkeeinzelhandel, Café und Konditorei, Milcherzeugnisse und Obst und Gemüse usw. wurden die neuen höheren Werte bekannt gegeben. Sozialversicherung Weniger Schwarzarbeit in Privathaushalten Laut einer Pressemitteilung des IW Köln (Institut der Deutschen Wirtschaft) ist die Schwarzarbeit in Privathaushalten in den letzten zehn Jahren um bis zu einem Viertel gesunken. Dies ist insbesondere auf den großen Anstieg der Haushaltshilfen in Minijobs (plus 270 Prozent) zurückzuführen. Dennoch arbeiten weiterhin rund drei Millionen Haushaltshilfen in Deutschland schwarz. Basierend auf Prognoseschätzungen des IW war im letzten Jahr in etwa 3,6 Millionen Haushalten eine Haushaltshilfe beschäftigt, dabei lag die Zahl der sozialversicherungspflichtigen Haushaltshilfen nur bei etwa 47.000 Personen. Rund 300.000 Haushaltshilfen waren bei der Minijob-Zentrale angemeldet und rund 20.000 waren offiziell selbständig tätig. Unter der Annahme, dass eine Haushaltshilfe mit angemeldetem Minijob durchschnittlich in zwei bis drei Haushalten tätig ist, arbeiten damit zwischen 2,67 und 3 Millionen Haushaltshilfen in Deutschland schwarz. Die Schwarzarbeit ist in diesem Bereich trotz der weiterhin hohen Zahlen in den vergangenen zehn Jahren erheblich zurückgegangen. Insbesondere ist dies auf den großen Anstieg der Haushaltshilfen in Minijobs (plus 270 Prozent) zurückzuführen. Das „Haushaltscheck-Verfahren“, das die Anmeldung von Haushaltshilfen als Minijobber vereinfacht sowie online betriebene Dienstleistungsunternehmen und -plattformen tragen dazu bei, dass Haushaltshilfen zu einer legalen und sichereren Alternative der Beschäftigung wechseln. Leiter einer Tankstelle selbständig? Die Sozialversicherungspflicht stand wieder mal im Fokus der Rechtsprechung. Das Sozialgericht stufte die Tätigkeit des Leiters einer Tankstelle als abhängiges Beschäftigungsverhältnis ein. Er hatte keinen Einfluss auf die Verkaufspreise, konnte kein MANDANTENINFO Personal selbst einstellen, hatte keine laufenden betrieblichen Aufwendungen und setzte kein eigenes Vermögen ein. Er hatte für das reine Zurverfügungstellen der persönlichen Arbeitskraft einen pauschalen Stundenlohn erhalten. Auch sein Gesellschaftsanteil von 20 Prozent erlaubte keinen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft. Der Kläger hat nun Berufung gegen das Urteil beim LSG eingereicht. Neue Rechengrößen für 2017 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Entwurf zur Verordnung der neuen Rechengrößen 2017 vorgelegt. Diese werden gemäß der Einkommensentwicklung jährlich angepasst. Nach dem Beschluss der Bundesregierung und der Zustimmung des Bundesrates können diese Werte verkündet und damit angewendet Jahr 2015 auf 6,3 Milliarden Euro gestiegen. Das ist eine Erhöhung gegenüber dem Vorjahr um mehr als 15 Prozent und gleichzeitig ein neuer Höchststand. Durch geringere Übertragungen von Betriebsvermögen um 12,4 Prozent gegenüber dem Jahr 2014 wurden weniger Steuerbefreiungen gewährt. Das waren vor allem land- und forstwirtschaftliche Übertragungen und die Weitergabe von Anteilen aus Kapitalgesellschaften. Die Neuregelungen befinden sich immer noch im parlamentarischen Verfahren. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Regelungen im Betriebsvermögen für teilweise verfassungswidrig eingestuft hatte, muss nun eine gesetzliche Neuregelung gefunden werden. Erfasst werden von der vorstehenden Statistik nur Fälle, die zu einer Steuerfestsetzung geführt haben. Ist gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt worden, wurde das in der Statistik bisher unberücksichtigt belassen. Rechengrößen der Sozialversicherung 2017 (auf Basis des Referentenentwurfs): West Monat Jahr Ost Monat Jahr Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung 6.350 € 76.200 € 5.700 € 68.400 € Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung 7.850 € 94.200 € 7.000 € 84.000 € Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung 6.350 € 76.200 € 5.700 € 68.400 € Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung 4.800 € 57.600 € 4.800 € 57.600 € Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung 4.350 € 52.200 € 4.350 € 52.200 € Bezugsgröße in der Sozialversicherung 2.975 €* 35.700 €* 2.660 € 31.920 € vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung 37.103 € * In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich. werden. Erbschaftsteuer Erbschaftsteuer: Einnahmen steigen! Die Einnahmen aus Erbschaftsteuer sind im Kein Entstehungsprinzip im Sozialkassenverfahren Das BAG hatte sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage zu beschäftigen, ob die Berechnungsmethode nach § 14 Verfasser/Herausgeber: V.S.H. Dienstleistungs GmbH, Hofmark 2, 84568 Pleiskirchen - Die Mandanten-Information IV/2016 Kopien und sonstige Reproduktionen dürfen nur mit Genehmigung der V.S.H. erstellt werden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts ist jegliche Haftung ausgeschlossen. Abs. 2 S. 2 SGB IV auch außerhalb des Sozialversicherungsrechts Anwendung findet. Im zugrundeliegenden Fall handelt es sich bei der Klägerin um eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, deren Aufgabe in der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge bestand. Diese forderte nach Bekanntwerden vom Vorenthalten diverser Rechnungen Sozialkassenbeiträge vom Beklagten zurück. Hierzu wandte die Klägerin das Berechnungsverfahren nach § 14 SGB IV an. Doch das BAG erteilte dieser Vorgehensweise eine Absage. Anders als im Sozialversicherungsrecht gelte im Sozialkassenverfahren des Baugewerbes das einkommensteuerrechtliche Zuflussprinzip. Dementsprechend bemisst sich das steuerpflichtige Arbeitseinkommen bei der Vereinbarung sog. Schwarzlöhne zunächst nach dem tatsächlich zugeflossenen Barlohn. Darüber hinaus ist der vom Beklagten geltend gemachte Anspruch ein bürgerlich-rechtlicher und kein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch. Sonstiges Kampf gegen Geldwäsche mit mehr Personal Geldwäsche und Terrorfinanzierung sollen stärker bekämpft werden. Der Zoll erhält neue Zuständigkeiten und neues Personal. Die FIU-Beamten (Financial Intelligence Unit) werden Verdachtsmeldungen an die Staatsanwaltschaft weiterleiten. Allerdings werden Verdachtsfälle auch geprüft und an andere Behörden zur Überprüfung weitergeleitet. Das Ziel dabei ist, steuerhinterziehungsrelevante Fälle frühzeitig herauszufiltern. Rund 100 Milliarden Euro werden jährlich in Deutschland gewaschen. Das Geld stammt aus illegalem Drogen- und Menschenhandel. In Form von Bargeld fließt dieses Geld meistens in private Immobilien, Kunstgewerbe oder Gastronomie und Einzelhandel. Durch das verstärkt eingesetzte Personal soll dagegen vorgegangen werden.
© Copyright 2024 ExpyDoc