mandanteninfo - TeamMittelstand

Dienstleistungen
rund um Lohn
und Gehalt*
AUSGABE IV/2016
MANDANTENINFO
www.relog.de
AKTUELLES FÜR IHR UNTERNEHMEN
*Erstellung von lfd. Lohn- und Gehaltsabrechnungen
Neues von der steuerlichen
Gesetzgebung
Einige Gesetzesvorhaben konnten abschließend auf den Weg gebracht werden, bei
anderen Beschlüssen muss jedoch noch
abgewartet werden.
E-Mobilität - Förderprämie für Elektroautos
Verabschiedet wurde das Gesetz zur Steigerung der E-Mobilität und es wurden
1,2 Milliarden EUR für diesbezügliche Anträge zur Verfügung gestellt. Bei Anschaffung eines begünstigten Pkw können
3.000 bis 4.000 EUR Zuschuss beantragt
werden. Gezahlt wird, bis die bereitgestellte Summe verbraucht ist. Finanziert
wird dies je zur Hälfte vom Staat und der
Wirtschaft.
Spruch des Monats:
„Ich kann mir eine Entlastung um die
15 Milliarden Euro im Jahr vorstellen.“
Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
Dies dürfte der wohl umfangreichste Gesetzesbeschluss in jüngster Zeit sein. Neben
zahlreichen verfahrensrechtlichen Änderungen zum Ablauf der elektronischen Einreichung, Bearbeitung und Abschluss der
Steuererklärung nebst Bescheiderteilung
ab dem Veranlagungsjahr 2017 kommt es
auch zu neuen Regelungen für die Fristen
zur Abgabe. So sind steuerlich beratene
Steuerpflichtige mit einer Abgabefrist bis
zum 28.02. des Folgefolgejahres ausgestattet. Eine Vorabanforderung der Steuererklärungen bleibt jederzeit möglich. Werden
die neuen Fristen künftig nicht eingehalten, erfolgt die Festsetzung eines gesetzlich
geregelten Verspätungszuschlages mit 0,5
Prozent pro Monat, mindestens 50 EUR
monatlich. Mit diesen Neuerungen muss
der Steuerbürger aber erst ab dem Veran-
lagungszeitraum 2018 rechnen. Das gilt
auch für die generelle Frist zur Abgabe der
Steuererklärung bis zum 31.07. des Folgejahres.
Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer
Ende Juni wurde noch vermeintlich Einigkeit zur Neuregelung im Bereich des Betriebsvermögens erreicht, nun muss aber
doch noch der Vermittlungsausschuss dazu
beitragen, dass das neue Gesetz pünktlich
(rückwirkend) zum 01.07.2016 in Kraft treten kann. Dabei soll die Zukunft der kleinen Unternehmen und deren Arbeitsplätze
gesichert bleiben. Wieder bleibt die Rechtslage unsicher, da nicht klar ist, was endgültig entschieden wird und die weitere
Gesetzgebung sich wegen der Beschlussfassung am 08.09.2016 weiter verschieben
wird. Zwischenzeitlich soll ein Arbeitskreis
zu den vorgesehenen Änderungen entsprechende Hinweise geben.
STEUERZAHLUNGSTERMINE IV/2016
Termin
Ende der
Fälligkeit
Zahlungsschonfrist*
Lohnsteuer mtl./vj.
Kirchensteuer
Umsatzsteuer mtl.
10. 10.
10. 10.
10. 10.
13. 10.
13. 10.
13. 10.
Lohnsteuer mtl./vj.
Kirchensteuer
Umsatzsteuer mtl.
Gewerbesteuer
10. 11.
10. 11.
10. 11.
15. 11.
14. 11.
14. 11.
14. 11.
18. 11.
Einkommensteuer
Lohnsteuer mtl.
Kirchensteuer mtl.
Umsatzsteuer mtl.
Körperschaftsteuer
12. 12.
12. 12.
12. 12.
12. 12.
12. 12.
15. 12.
15. 12.
15. 12.
15. 12.
15. 12.
*Keine Schonfrist bei Bar-/Scheckzahlung
FÄLLIGKEITSTERMINE SOZIALVERSICHERUNG IV/2016
Fälligkeit der Beiträge
Volker Kauder
Vorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Oktober 2016
November 2016
Dezember 2016
27. 10.
28. 11.
28. 12.
MANDANTENINFO
Aktuelles
Forderung nach Steuerentlastung
Durch die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU (MIT) wird für
die kommende Legislaturperiode eine umfassende Steuerreform gefordert mit dem
Ziel, die Steuerzahler zu entlasten. Schwerpunkt sind dabei mittlere Einkommen und
Familien mit Kindern. Ein Drittel der Steuereinnahmen soll dabei für Entlastungen
verwendet werden durch den Staat, d. h.
mehr als 30 Milliarden Euro. Laut dem Vorsitzenden Carsten Linnemann soll das Steuersystem nicht nur einfacher, sondern auch
leistungsfreundlicher gemacht werden.
U. a. soll zum 01.01.2018 die Werbungskostenpauschale auf 2.000 Euro verdoppelt werden. Der Kinderfreibetrag soll auf
die Höhe des Grundfreibetrages für Erwachsene angehoben werden. Für das Jahr
2020 wird nach aktueller Schätzung von
ca. 135 Milliarden Euro Steuermehreinnahmen ausgegangen. Linnemann meinte dazu, dass rund ein Drittel der erwarteten
Steuereinnahmen für Entlastungen des
Steuerzahlers verwendet werden soll. Pressemitteilung der MIT CDU/CSU vom
08.08.2016.
Mindestlohn: Statt Entlassungen Preiserhöhungen
Die vom Mindestlohn betroffenen Betriebe
haben eher die Preise erhöht als Personal
entlassen. Rund 18 Prozent der vom Mindestlohn betroffenen Betriebe führten
Preiserhöhungen durch. Das zeigen die
Daten des IAB-Betriebspanels, einer repräsentativen Befragung von mehr als 16.000
Betrieben durch das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) zum Personalabbau.
Weniger als fünf Prozent der Betriebe
haben Mitarbeiter entlassen, allerdings
waren 10 % zurückhaltender bei Neueinstellungen. Insgesamt geht das IAB von bis
zu 60.000 Beschäftigungsverhältnissen
aus, die es zusätzlich geben könnte, wenn
der Mindestlohn nicht eingeführt worden
wäre. Wie viele davon Minijobs gewesen
wären, lasse sich nicht genauer beziffern,
so die IAB-Forscher.
Zum Teil kam es aufgrund des Mindestlohns zu Arbeitszeitreduzierungen oder zur
Verdichtung von Arbeit. Insgesamt gaben
18 Prozent der vom Mindestlohn betroffenen Betriebe bei der Befragung an, zumindest eine der beiden Maßnahmen vorgenommen zu haben.
Sechs Prozent der vom Mindestlohn betroffenen Betriebe berichteten von reduzierten
oder zurückgestellten Investitionen. Nur
rund ein Prozent der betroffenen Betriebe
sagte, dass sie aufgrund des Mindestlohns
menschliche Arbeit durch Maschinen ersetzt hätten.
Von den Ausnahmeregelungen beim Mindestlohn, beispielsweise für Langzeitarbeitslose oder Beschäftigte unter 18 Jahren,
machten ebenfalls nur rund ein Prozent der
betroffenen Betriebe Gebrauch.
Aufkommen an Grund- und Gewerbesteuer
In 2015 haben die Gemeinden in Deutschland so viel wie nie zuvor an Realsteuern
eingenommen. Gegenüber dem Vorjahr ergibt sich eine Steigerung von 4,4 Prozent
beim Aufkommen an Grund- und Gewerbesteuern. Der durchschnittliche Hebesatz
der Gemeinden betrug dabei bei der Gewerbesteuer 399 Prozent, der vergleichbare Durchschnitt lag im Jahr 2014 um
zwei Prozent niedriger. Bei der Grundsteuer
stieg der Hebesatz um sieben Prozent auf
327 Prozent (Grundsteuer A). Bei der
Grundsteuer B ist dagegen mit 14 Prozent
eine deutliche Steigerung auf 455 Prozent
zu verzeichnen.
Schweiz und Luxemburg zur Verfügung gestellt, die bei deutschen Steuerfahndungen
aufgetaucht sind. Bereits im Frühjahr fand
eine dementsprechende Aktion statt. Bei
den deutschen Steuerbehörden wurden u.
a. bei nur einer der Steuerdaten-CD’s über
160.000 Kontendaten von deutschen Bürgern und aus 19 anderen Staaten festgestellt. Mit mehr als 54.000 Fällen beschäftigt sich derzeit allein die deutsche Steuerfahndung. Auf Belgien und Frankreich entfallen 40.000 Kontendaten, die nun von
den dortigen Steuerbehörden ausgewertet
werden können. Seit 2010 wurden durch
den Ankauf von Steuer-CD’s, Selbstanzeigen und Bußgelder sechs Milliarden Euro
eingenommen. Davon entfielen auf NRW
allein 2,1 Milliarden Euro.
Zu hohe Zinsen beim Finanzamt
Nach wie vor bekommt das Finanzamt
einen hohen Zinssatz an Zinsen für zu spät
geleistete Nachzahlungsbeträge. Mit immerhin sechs Prozent wird verzinst, während am Markt nichts mehr oder sogar
Negativzinsen zu erwarten sind. Mit einem
Musterprozess soll nun dieser Missstand
hinterfragt werden. Seit mehr als 50 Jahren
wurde der Zinssatz nicht angepasst. Zum
ersten Mal gibt es ein Musterverfahren, auf
das sich der Steuerbürger berufen kann
(Az. 10 K 2472/16 E). Allerdings sollte man
dabei auch die Kehrseite bedenken: Denn
auch für Erstattungszinsen gilt der Verzinsungsbetrag entsprechend, d. h. bei Steuererstattungen werden dem Steuerpflichtigen ebenfalls sechs Prozent Zinsen ausbezahlt.
Einkommensteuer
Abgabenordnung
Steuerhinterziehung: NRW liefert über
100.000 Hinweise
Die Steuerfahndung in Nordrhein-Westfalen hat europäischen Staaten drei Datenpakete mit über 100.000 Hinweisen zur
Verfügung gestellt. Mit möglich vorliegender Steuerhinterziehung werden Kontendaten von Bürgern dieser Länder in der
Regelmäßige Arbeitsstätte Streifenpolizistin
Das FG Münster hat mit Urteil vom
19.02.2016 (Az. 12 K 1620/ 15 E) zur
Frage entschieden, ob die Polizeiwache die
regelmäßige Arbeitsstätte einer Streifenpolizistin ist. Es ist entscheidend, wo sich
der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers befin-
det. Ausschlaggebend war u. a. die Ungleichbehandlung der Streifenpolizistin
und der in der Wache tätigen Verwaltungsbeamten. Letztere könnten nämlich auch
nur den Ansatz der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Entfernungspauschale geltend machen. Demgegenüber war nicht nachvollziehbar, wieso die
Streifenpolizistin, die die Wache ebenso arbeitstäglich aufsucht, die tatsächlichen
Fahrtkosten geltend machen könne. Demnach ist die Polizeiwache regelmäßige Arbeitsstätte der Streifenpolizistin, ein Ansatz
von Verpflegungsmehraufwendungen und
der tatsächlichen gefahrenen Kilometer
scheidet aus.
Steuerfahndung und Verbot gegen die
Presse
Im Urteilsfall hatte der Kläger in seiner
Steuererklärung Zivilprozesskosten geltend
gemacht. Er hatte spezialisierte Anwälte
eingeschaltet, um die mediale Berichterstattung insofern zu beeinflussen, als Artikel im Internet gelöscht werden sollten. Er
befürchtete, aufgrund dieser von jedermann einsehbaren Artikel gegen seine Person keine Anstellung mehr zu finden. Der
Ansatz als Werbungskosten wurde vom
BFH abgelehnt. Auch ein Ansatz als außergewöhnliche Belastung scheidet aus. Das
oberste Gericht sah in den geltend gemachten Aufwendungen lediglich Folgekosten für eine ursächlich privat veranlasste
Straftat.
Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer
In der Pressemitteilung des BZSt vom
26.07.2016 wird auf die rechtzeitige Registrierung und Zulassung für die Verfahrensteilnahme zum Kirchensteuerabzug auf die
Abgeltungsteuer hingewiesen. Demnach
gilt für jede Stelle, die rechtlich verpflichtet
ist, Kapitalertragsteuer für natürliche Personen abzuführen, dass diese auch zum
Kirchensteuerabzug verpflichtet ist. Kirchensteuerabzugsverpflichtete müssen dazu einmal jährlich vom 01.09. bis 31.10.
beim BZSt anfragen, ob ihr Kunde oder Anteilseigner einer steuererhebenden Religi-
onsgemeinschaft angehört. Diese Information ist dann im Folgejahr für den Kirchensteuerabzug anzuwenden. Der Vorgang erfolgt automationsgestützt. Der Zugang
zum Verfahren setzt eine Registrierung und
die Zulassung zum Verfahren voraus. Detaillierte Informationen zur Vorgehensweise sind auf der Homepage des BZSt zu
finden.
Merkmal „Hilflosigkeit“
Zum Nachweis des Merkmals der „Hilflosigkeit“ ist ein BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 19.08.2016 ergangen (IV C 8 – S-2286/07/10004:005).
Dahingehend gilt unter Bezugnahme auf
das Abstimmungsergebnis mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung der gesetzlichen Regelungen des
Einkommensteuergesetzes und der Einkommensteuerdurchführungsverordnung
ab dem Veranlagungszeitraum 2017: Dem
Merkzeichen „H“ steht die Einstufung in
die Pflegegrade 4 und 5 gleich.
Buchführung und
Bilanzierung
Richtsatzsammlung 2015
Die Finanzverwaltung hat mit dem aktuellen BMF-Schreiben die neue Richtsatzsammlung für 2015 veröffentlicht. Hier
werden auch die neuen Pauschbeträge für
unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben. Bei Gaststätten
aller Art beträgt der Jahreswert 2016 für
eine Person ohne Umsatzsteuer mit Abgabe von kalten Speisen 2.155 EUR (ermäßigter Steuersatz 1.172 EUR und voller
Steuersatz 983 EUR). Bei Abgabe von kalten und warmen Speisen erhöht sich der
Betrag auf 3.380 EUR (ermäßigter Steuersatz 1.616 EUR und voller Steuersatz 1.764
EUR). Auch für die übrigen Gewerbezweige wie Bäckerei, Fleischerei/Metzgerei, Getränkeeinzelhandel, Café und Konditorei,
Milcherzeugnisse und Obst und Gemüse
usw. wurden die neuen höheren Werte bekannt gegeben.
Sozialversicherung
Weniger Schwarzarbeit in Privathaushalten
Laut einer Pressemitteilung des IW Köln (Institut der Deutschen Wirtschaft) ist die
Schwarzarbeit in Privathaushalten in den
letzten zehn Jahren um bis zu einem Viertel
gesunken. Dies ist insbesondere auf den
großen Anstieg der Haushaltshilfen in Minijobs (plus 270 Prozent) zurückzuführen.
Dennoch arbeiten weiterhin rund drei Millionen Haushaltshilfen in Deutschland
schwarz.
Basierend auf Prognoseschätzungen des
IW war im letzten Jahr in etwa 3,6 Millionen Haushalten eine Haushaltshilfe beschäftigt, dabei lag die Zahl der sozialversicherungspflichtigen Haushaltshilfen
nur bei etwa 47.000 Personen. Rund
300.000 Haushaltshilfen waren bei der Minijob-Zentrale angemeldet und rund
20.000 waren offiziell selbständig tätig.
Unter der Annahme, dass eine Haushaltshilfe mit angemeldetem Minijob durchschnittlich in zwei bis drei Haushalten tätig
ist, arbeiten damit zwischen 2,67 und 3
Millionen Haushaltshilfen in Deutschland
schwarz.
Die Schwarzarbeit ist in diesem Bereich
trotz der weiterhin hohen Zahlen in den
vergangenen zehn Jahren erheblich zurückgegangen. Insbesondere ist dies auf
den großen Anstieg der Haushaltshilfen in
Minijobs (plus 270 Prozent) zurückzuführen. Das „Haushaltscheck-Verfahren“, das
die Anmeldung von Haushaltshilfen als Minijobber vereinfacht sowie online betriebene Dienstleistungsunternehmen und
-plattformen tragen dazu bei, dass Haushaltshilfen zu einer legalen und sichereren
Alternative der Beschäftigung wechseln.
Leiter einer Tankstelle selbständig?
Die Sozialversicherungspflicht stand wieder
mal im Fokus der Rechtsprechung. Das Sozialgericht stufte die Tätigkeit des Leiters
einer Tankstelle als abhängiges Beschäftigungsverhältnis ein. Er hatte keinen Einfluss auf die Verkaufspreise, konnte kein
MANDANTENINFO
Personal selbst einstellen, hatte keine laufenden betrieblichen Aufwendungen und
setzte kein eigenes Vermögen ein. Er hatte
für das reine Zurverfügungstellen der persönlichen Arbeitskraft einen pauschalen
Stundenlohn erhalten. Auch sein Gesellschaftsanteil von 20 Prozent erlaubte keinen maßgeblichen Einfluss auf die
Entscheidungen der Gesellschaft. Der Kläger hat nun Berufung gegen das Urteil
beim LSG eingereicht.
Neue Rechengrößen für 2017
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Entwurf zur Verordnung der
neuen Rechengrößen 2017 vorgelegt.
Diese werden gemäß der Einkommensentwicklung jährlich angepasst. Nach dem Beschluss der Bundesregierung und der
Zustimmung des Bundesrates können diese
Werte verkündet und damit angewendet
Jahr 2015 auf 6,3 Milliarden Euro gestiegen. Das ist eine Erhöhung gegenüber dem
Vorjahr um mehr als 15 Prozent und gleichzeitig ein neuer Höchststand. Durch geringere Übertragungen von Betriebsvermögen
um 12,4 Prozent gegenüber dem Jahr
2014 wurden weniger Steuerbefreiungen
gewährt. Das waren vor allem land- und
forstwirtschaftliche Übertragungen und die
Weitergabe von Anteilen aus Kapitalgesellschaften. Die Neuregelungen befinden sich
immer noch im parlamentarischen Verfahren. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Regelungen im Betriebsvermögen
für teilweise verfassungswidrig eingestuft
hatte, muss nun eine gesetzliche Neuregelung gefunden werden. Erfasst werden von
der vorstehenden Statistik nur Fälle, die zu
einer Steuerfestsetzung geführt haben. Ist
gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt worden, wurde das in der Statistik
bisher unberücksichtigt belassen.
Rechengrößen der Sozialversicherung 2017 (auf Basis des Referentenentwurfs):
West
Monat
Jahr
Ost
Monat
Jahr
Beitragsbemessungsgrenze:
allgemeine Rentenversicherung
6.350 € 76.200 € 5.700 € 68.400 €
Beitragsbemessungsgrenze:
knappschaftliche Rentenversicherung
7.850 € 94.200 € 7.000 € 84.000 €
Beitragsbemessungsgrenze:
Arbeitslosenversicherung
6.350 € 76.200 € 5.700 € 68.400 €
Versicherungspflichtgrenze:
Kranken- u. Pflegeversicherung
4.800 € 57.600 € 4.800 € 57.600 €
Beitragsbemessungsgrenze:
Kranken- u. Pflegeversicherung
4.350 € 52.200 € 4.350 € 52.200 €
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
2.975 €* 35.700 €* 2.660 € 31.920 €
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr
in der Rentenversicherung
37.103 €
* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.
werden.
Erbschaftsteuer
Erbschaftsteuer: Einnahmen steigen!
Die Einnahmen aus Erbschaftsteuer sind im
Kein Entstehungsprinzip im Sozialkassenverfahren
Das BAG hatte sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage zu beschäftigen,
ob die Berechnungsmethode nach § 14
Verfasser/Herausgeber:
V.S.H. Dienstleistungs GmbH, Hofmark 2, 84568 Pleiskirchen - Die Mandanten-Information IV/2016
Kopien und sonstige Reproduktionen dürfen nur mit Genehmigung der V.S.H. erstellt werden.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts ist jegliche Haftung ausgeschlossen.
Abs. 2 S. 2 SGB IV auch außerhalb des Sozialversicherungsrechts Anwendung findet.
Im zugrundeliegenden Fall handelt es sich
bei der Klägerin um eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, deren Aufgabe in
der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge bestand. Diese forderte nach Bekanntwerden vom Vorenthalten diverser
Rechnungen Sozialkassenbeiträge vom Beklagten zurück. Hierzu wandte die Klägerin
das Berechnungsverfahren nach § 14 SGB
IV an. Doch das BAG erteilte dieser Vorgehensweise eine Absage. Anders als im Sozialversicherungsrecht gelte im Sozialkassenverfahren des Baugewerbes das einkommensteuerrechtliche Zuflussprinzip.
Dementsprechend bemisst sich das steuerpflichtige Arbeitseinkommen bei der Vereinbarung sog. Schwarzlöhne zunächst
nach dem tatsächlich zugeflossenen Barlohn. Darüber hinaus ist der vom Beklagten geltend gemachte Anspruch ein bürgerlich-rechtlicher und kein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch.
Sonstiges
Kampf gegen Geldwäsche mit mehr Personal
Geldwäsche und Terrorfinanzierung sollen
stärker bekämpft werden. Der Zoll erhält
neue Zuständigkeiten und neues Personal.
Die FIU-Beamten (Financial Intelligence
Unit) werden Verdachtsmeldungen an die
Staatsanwaltschaft weiterleiten. Allerdings
werden Verdachtsfälle auch geprüft und an
andere Behörden zur Überprüfung weitergeleitet. Das Ziel dabei ist, steuerhinterziehungsrelevante Fälle frühzeitig herauszufiltern. Rund 100 Milliarden Euro werden
jährlich in Deutschland gewaschen. Das
Geld stammt aus illegalem Drogen- und
Menschenhandel. In Form von Bargeld
fließt dieses Geld meistens in private Immobilien, Kunstgewerbe oder Gastronomie
und Einzelhandel. Durch das verstärkt eingesetzte Personal soll dagegen vorgegangen werden.