Statuten - COI Verein

Statuten
CIRCLE OF INNOVATION VEREIN
Wer mit Menschen lebt, gewinnt auch Mitmenschen.
Circle of Innovation Verein
Grossmattstrasse 24
CH-8964 Rudolfstetten
Tel.: +41 (0)41 566 95 92
.
[email protected]
www.circle-of-innovation.ch
Statuten
A. Name, Sitz, Zweck
1. Name, Sitz
2. Zweck
Unter dem Namen “Circle of Innovation” besteht ein Verein im
Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) Art. 60 bis 79
mit Sitz in Rudolfstetten AG. Der Verein ist politisch unabhängig
und konfessionell neutral sowie nicht gewinnorientiert.
Der Verein bezweckt
- Aufbau und Pflege von Plattform für globale Vernetzung
- Austausch von Wissen und Erfahrungen in der
Gemeinschaft
- Angebot und Koordination von internen und externen
Workshops und Ausbildungen
- Aufbau eines weltweiten Netzwerks
- Initiierung von Projektentwicklungen
Weitere Aufgaben können durch den Vorstand und/oder die
Mitgliederversammlung laufend definiert
definiert werden.
B. Mitgliedschaft
3. Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Körperschaften offen,
welche die Ziele und Interessen des Vereins unterstützen.
4. Mitgliederkategorien
Der Verein kennt folgende Mitgliederkategorien:
- Circle of Innovation Member
- Circle of Vision Member
4.a Circle of Innovation
Member
Circle of Innovation Member sind natürliche Personen, welche die
Ziele und Interessen des Vereins aktiv mit gestalten.
4.b Circle of Vision Member
Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient
gemacht haben, kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des
Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie erhalten die
Bezeichnung „Circle of Vision Mitglieder“.
5. Rechte und Pflichten
der Mitglieder
Alle Mitglieder geniessen
essen die gleichen Rechte. Sie haben das
unbeschränkte Stimm- und Wahlrecht an den Versammlungen
sowie das Recht, Anträge zu stellen.
Sie haben die Verpflichtung, die Statuten und die ethischen
Grundsätze (Ethikkodex) einzuhalten.
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6. Mitgliederbeiträge
Die
Mitgliederbeiträge
werden
Mitgliederversammlung festgesetzt.
7. Aufnahme
Circle of Innovation Member werden aufgrund einer schriftlichen
Beitrittserklärung durch die Geschäftsleitung in den Verein
aufgenommen.
8. Austritt
Jedes Mitglied kann seinen Austritt ohne Grund in schriftlicher
Form an die Geschäftsstelle jeweils mit einem Monat
Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres aus dem
Verein erklären. Eine ausserordentliche Kündigung bedarf
sachlicher Gründe.
9. Ausschluss
Ein Mitglied, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder
sich
vereinsschädigend
verhält,
kann
von
der
Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Dazu bedarf es
einer Zwei-Drittel-Mehrheit
Mehrheit der Mitgliederversammlung.
an
der
ordentlichen
C. Organisation
10. Organe
Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Kassier
11. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie fällt
Grundsatzentscheide.
11.a Durchführung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal
pro Jahr statt und muss vom Vorstand mindestens 30 Tage zum
Voraus angekündigt werden. Dies erfolgt durch eine schriftliche
Mitteilung. Traktanden und Ergänzungsanträge sind dem Vorstand
mindestens
tens 14 Tage vor ihrer Durchführung schriftlich an die
Geschäftsstelle einzureichen.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen
werden, wenn dies ein Fünftel der Mitglieder verlangt. Die
Einberufung richtet sich nach den Vorschriften der ordentlichen
Mitgliederversammlung.
11.b Zuständigkeit der
Mitgliederversammlung
In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen folgende
Aufgaben:
- Genehmigung
des
Protokolls
der
vorgängigen
Mitgliederversammlung
- Wahl des Vorstandes, des Präsidenten,
Präsident
des Kassiers.
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Genehmigung
des
Jahresberichtes
und
der
Jahresrechnung
- Festlegung der Mitgliederbeiträge
- Genehmigung des Jahresbudgets
- Ernennung von Ehrenmitglieder auf Antrag des Vorstandes
- Statuten- und Leitbildänderungen
- Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über alle auf der Traktandenliste
stehenden Anträge und Geschäfte
Der Vorstand hat zu allen Geschäften ein Antragsrecht.
-
11.c Stimmrechte
An der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Einzel eine
ei
Stimme.
11.d Beschlussfassung
Für die Beschlussfassung gilt die Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Sie erfolgt offen, sofern die Mitgliederversammlung
keine geheime Beschlussfassung beschliesst.
Abweichend bedürfen Statutenänderung und Vereinsauflösung
der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig.
12. Vorstand
Der Vorstand ist das oberste Vollzugs- und Verwaltungsorgan
Verw
des
Vereins.
12.a Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus maximal fünf Personen und wird für die
Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied
vorzeitig aus dem Amt aus, so ist der Vorstand berechtigt, für die
laufende Amtsperiode
periode eine Ersatzwahl, vorbehältlich der
Bestätigung durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung,
vorzunehmen.
12.b Aufgaben und
Kompetenzen
Folgende Aufgaben und Kompetenzen unterstehen dem
Vorstand:
- finanzielle und administrative Führung des Vereins und der
in Art. 2 bezeichneten Institution
- Vertreten des Vereins nach aussen
- Besorgung aller Geschäfte, welche nicht ausdrücklich
einem anderen Organ übertragen sind
- Entscheidung in Fragen des Personalwesens. Diese
Kompetenz kann der Vorstand zum Teil
T
an die
Vereinsleitung übertragen.
- Berechtigung Kommissionen ins Leben zu rufen und für
bestimmte Aufgaben einzusetzen. Die Mitglieder können
durch den Vorstand bestimmt werden.
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12.c Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller
Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfachem Mehr der
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident/die Präsidentin
den Stichentscheid.
12.d Zeichnungsrecht
Das Zeichnungsrecht wird von zwei Vorstandsmitgliedern kollektiv
ausgeführt
sgeführt oder von dem Präsidenten/der Präsidentin oder
Kassier mit Einzelunterschrift.
13. Kassier
Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassier. Seine Amtsdauer
fällt mit derjenigen des Vorstandes zusammen. Eine Wiederwahl
ist zulässig.
Der Kassier hat die Jahresrechnung zu erstellen und hierüber, wie
auch über das Vereinsvermögen, der Mitgliederversammlung
schriftlich Bericht zu erstatten.
D. Finanzielle Mittel
14. Mittelbeschaffung
Die finanziellen Mittel des Vereins werden beschaffen durch:
- Mitgliederbeiträge
- Beiträge karitativer Organisationen und Stiftungen
- Beiträge von Gönnern
- Subventionen
Zuwendung
- Schenkungen, Vermächtnisse oder andere Zuwendungen
15. Beiträge
Die Beiträge für Circle of Innovation Member werden auf Antrag
des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.
16. Entschädigungen und
Auslagenersatz
Die Entschädigungen und Auslagenersatz der Vorstandsmitglieder
und der Geschäftsstelle werden nach Vorlage von Quittungen
entschädigt.
17. Ansprüche von
Austretenden
Austretende Mitglieder verlieren bei ihrem Austritt jeden
jede Anspruch
auf das Vereinsvermögen. Die ausgestellte Membercard ist an
den Verein zu retournieren, alle damit verbundenen speziellen
Angebote des Vereins können mit Austritt nicht mehr in Anspruch
genommen werden.
18. Haftung
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur das
Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder oder
des Vorstandes ist in jedem Fall ausgeschlossen.
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19. Ausgabenkompetenz
Der Vorstand verfügt über die mit dem Budget zugewiesenen
Mittel. Er kann
ann der Geschäftsstelle eigene Ausgabenkompetenzen
zuweisen.
E Schlussbestimmungen
E.
20. Statutenrevision
Veränderungen der Statuten und des Leitbildes liegen in der
Kompetenz der Mitgliederversammlung.
Sie werden mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden
Mitglieder beschlossen.
21. Auflösung
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
aufgelöst werden. Zur Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist die
Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, die
mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder darstellen müssen,
notwendig. Sollte diese Zahl nicht erreicht werden, genügt in einer
nachfolgenden Mitgliederversammlung die Mehrheit von zwei
Dritteln der anwesenden Mitglieder. Danach fällt, nach Abzug aller
Verbindlichkeiten,
iten, das Vereinsvermögen einer sozialen, karitativen
oder gemeinnützigen Institution zu, welche sich mit der
Kinderbetreuung
befasst.
Genaueres
wird
die
Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes entscheiden.
22. Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten ersetzen die Statuten vom 14. März
2013.
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