Statuten CIRCLE OF INNOVATION VEREIN Wer mit Menschen lebt, gewinnt auch Mitmenschen. Circle of Innovation Verein Grossmattstrasse 24 CH-8964 Rudolfstetten Tel.: +41 (0)41 566 95 92 . [email protected] www.circle-of-innovation.ch Statuten A. Name, Sitz, Zweck 1. Name, Sitz 2. Zweck Unter dem Namen “Circle of Innovation” besteht ein Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) Art. 60 bis 79 mit Sitz in Rudolfstetten AG. Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral sowie nicht gewinnorientiert. Der Verein bezweckt - Aufbau und Pflege von Plattform für globale Vernetzung - Austausch von Wissen und Erfahrungen in der Gemeinschaft - Angebot und Koordination von internen und externen Workshops und Ausbildungen - Aufbau eines weltweiten Netzwerks - Initiierung von Projektentwicklungen Weitere Aufgaben können durch den Vorstand und/oder die Mitgliederversammlung laufend definiert definiert werden. B. Mitgliedschaft 3. Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Körperschaften offen, welche die Ziele und Interessen des Vereins unterstützen. 4. Mitgliederkategorien Der Verein kennt folgende Mitgliederkategorien: - Circle of Innovation Member - Circle of Vision Member 4.a Circle of Innovation Member Circle of Innovation Member sind natürliche Personen, welche die Ziele und Interessen des Vereins aktiv mit gestalten. 4.b Circle of Vision Member Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie erhalten die Bezeichnung „Circle of Vision Mitglieder“. 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder Alle Mitglieder geniessen essen die gleichen Rechte. Sie haben das unbeschränkte Stimm- und Wahlrecht an den Versammlungen sowie das Recht, Anträge zu stellen. Sie haben die Verpflichtung, die Statuten und die ethischen Grundsätze (Ethikkodex) einzuhalten. 2 6. Mitgliederbeiträge Die Mitgliederbeiträge werden Mitgliederversammlung festgesetzt. 7. Aufnahme Circle of Innovation Member werden aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch die Geschäftsleitung in den Verein aufgenommen. 8. Austritt Jedes Mitglied kann seinen Austritt ohne Grund in schriftlicher Form an die Geschäftsstelle jeweils mit einem Monat Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres aus dem Verein erklären. Eine ausserordentliche Kündigung bedarf sachlicher Gründe. 9. Ausschluss Ein Mitglied, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder sich vereinsschädigend verhält, kann von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Dazu bedarf es einer Zwei-Drittel-Mehrheit Mehrheit der Mitgliederversammlung. an der ordentlichen C. Organisation 10. Organe Organe des Vereins sind: - Mitgliederversammlung - Vorstand - Kassier 11. Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie fällt Grundsatzentscheide. 11.a Durchführung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt und muss vom Vorstand mindestens 30 Tage zum Voraus angekündigt werden. Dies erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung. Traktanden und Ergänzungsanträge sind dem Vorstand mindestens tens 14 Tage vor ihrer Durchführung schriftlich an die Geschäftsstelle einzureichen. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies ein Fünftel der Mitglieder verlangt. Die Einberufung richtet sich nach den Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung. 11.b Zuständigkeit der Mitgliederversammlung In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen folgende Aufgaben: - Genehmigung des Protokolls der vorgängigen Mitgliederversammlung - Wahl des Vorstandes, des Präsidenten, Präsident des Kassiers. 3 Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung - Festlegung der Mitgliederbeiträge - Genehmigung des Jahresbudgets - Ernennung von Ehrenmitglieder auf Antrag des Vorstandes - Statuten- und Leitbildänderungen - Auflösung des Vereins - Beschlussfassung über alle auf der Traktandenliste stehenden Anträge und Geschäfte Der Vorstand hat zu allen Geschäften ein Antragsrecht. - 11.c Stimmrechte An der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Einzel eine ei Stimme. 11.d Beschlussfassung Für die Beschlussfassung gilt die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie erfolgt offen, sofern die Mitgliederversammlung keine geheime Beschlussfassung beschliesst. Abweichend bedürfen Statutenänderung und Vereinsauflösung der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. 12. Vorstand Der Vorstand ist das oberste Vollzugs- und Verwaltungsorgan Verw des Vereins. 12.a Zusammensetzung Der Vorstand besteht aus maximal fünf Personen und wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so ist der Vorstand berechtigt, für die laufende Amtsperiode periode eine Ersatzwahl, vorbehältlich der Bestätigung durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung, vorzunehmen. 12.b Aufgaben und Kompetenzen Folgende Aufgaben und Kompetenzen unterstehen dem Vorstand: - finanzielle und administrative Führung des Vereins und der in Art. 2 bezeichneten Institution - Vertreten des Vereins nach aussen - Besorgung aller Geschäfte, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind - Entscheidung in Fragen des Personalwesens. Diese Kompetenz kann der Vorstand zum Teil T an die Vereinsleitung übertragen. - Berechtigung Kommissionen ins Leben zu rufen und für bestimmte Aufgaben einzusetzen. Die Mitglieder können durch den Vorstand bestimmt werden. 4 12.c Beschlussfassung Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfachem Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid. 12.d Zeichnungsrecht Das Zeichnungsrecht wird von zwei Vorstandsmitgliedern kollektiv ausgeführt sgeführt oder von dem Präsidenten/der Präsidentin oder Kassier mit Einzelunterschrift. 13. Kassier Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassier. Seine Amtsdauer fällt mit derjenigen des Vorstandes zusammen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Kassier hat die Jahresrechnung zu erstellen und hierüber, wie auch über das Vereinsvermögen, der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten. D. Finanzielle Mittel 14. Mittelbeschaffung Die finanziellen Mittel des Vereins werden beschaffen durch: - Mitgliederbeiträge - Beiträge karitativer Organisationen und Stiftungen - Beiträge von Gönnern - Subventionen Zuwendung - Schenkungen, Vermächtnisse oder andere Zuwendungen 15. Beiträge Die Beiträge für Circle of Innovation Member werden auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden. 16. Entschädigungen und Auslagenersatz Die Entschädigungen und Auslagenersatz der Vorstandsmitglieder und der Geschäftsstelle werden nach Vorlage von Quittungen entschädigt. 17. Ansprüche von Austretenden Austretende Mitglieder verlieren bei ihrem Austritt jeden jede Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die ausgestellte Membercard ist an den Verein zu retournieren, alle damit verbundenen speziellen Angebote des Vereins können mit Austritt nicht mehr in Anspruch genommen werden. 18. Haftung Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder oder des Vorstandes ist in jedem Fall ausgeschlossen. 5 19. Ausgabenkompetenz Der Vorstand verfügt über die mit dem Budget zugewiesenen Mittel. Er kann ann der Geschäftsstelle eigene Ausgabenkompetenzen zuweisen. E Schlussbestimmungen E. 20. Statutenrevision Veränderungen der Statuten und des Leitbildes liegen in der Kompetenz der Mitgliederversammlung. Sie werden mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen. 21. Auflösung Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, die mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder darstellen müssen, notwendig. Sollte diese Zahl nicht erreicht werden, genügt in einer nachfolgenden Mitgliederversammlung die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Danach fällt, nach Abzug aller Verbindlichkeiten, iten, das Vereinsvermögen einer sozialen, karitativen oder gemeinnützigen Institution zu, welche sich mit der Kinderbetreuung befasst. Genaueres wird die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes entscheiden. 22. Inkrafttreten Die vorliegenden Statuten ersetzen die Statuten vom 14. März 2013. 6
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