Arbeitsgemeinschaft Höhle und Karst Stuttgart Satzung 1. Name Die Vereinigung führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Höhle und Karst Stuttgart“. Sie ist Mitglied im „Verband der deutschen Höhlen- und Karstforscher e. V.“. 2. Tätigkeit Die Arbeitsgemeinschaft befasst sich mit allseitiger höhlenkundlicher Forschung (Höhlen, Karsterscheinungen, Stollen und Ähnliches). Hauptarbeitsgebiet ist Südwestdeutschland. In diesem Rahmen werden a) Forschungsvorhaben geplant und durchgeführt, b) die Ergebnisse zentral gesammelt und ausgewertet (Dokumentationsstelle) und c) als Informationsblatt die „Beiträge zur Höhlen- und Karstkunde in Südwestdeutschland“ herausgegeben. d) Mit Vereinigungen ähnlicher Zielsetzung wird Zusammenarbeit angestrebt. Die Mitglieder bemühen sich, den Schutz der Höhlen und Karsterscheinungen zu verbessern und zu überwachen. 3. Mitgliedschaft 3.1 Mitglieder sind speläologisch interessierte Einzelpersonen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich bei einem Vorstandsmitglied zu beantragen, dabei sind zwei Mitglieder als Auskunftspersonen zu benennen. Ein mündlicher Aufnahmeantrag kann auch während einer Mitgliederversammlung gestellt werden. Über die Aufnahme wird sofort oder nach einer Einarbeitungszeit durch Mehrheitsbeschluss während einer Mitgliederversammlung oder durch einstimmigen Vor-standsbeschluss entschieden. 3.2 Austritt aus der Arbeitsgemeinschaft ist jederzeit möglich. Die Beitragszahlung ist bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres zu leisten. Ein Ausschluss ist nur möglich durch Beschluss der Mitgliederversammlung. 3.3 Mitglieder können sich zu regionalen Gruppen zusammenschließen. 3.4 Alle Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Sie arbeiten auf speläologischem Gebiet zusammen, unterstützen sich mit befahrungstechnischem Material und sind zur vorbehaltlosen Information verpflichtet. 3.5 Jedes Mitglied erhält das Informationsblatt (siehe 2c) und ist berechtigt, die Dienste der Dokumentationsstelle kostenlos in Anspruch zu nehmen sowie das Gemeinschaftseigentum zu benützen. – 1 (2) – 4. Organe Die Mitgliederversammlung und der Vorstand leiten die Arbeitsgemeinschaft. 4.1 Die Mitgliederversammlung tritt auf Einladung des Vorstands mindestens einmal jährlich zusammen. Ihre Aufgaben sind: Entgegennahme der Rechenschafts- und Tätigkeitsberichte, Prüfung der Bücher, Wahlen, Festsetzung der Beiträge und son-stige finanzielle Regelungen, Planung von Veranstaltungen, Beschlüsse sonstiger Art und so weiter. 4.2 Der Vorstand besteht aus folgenden vier Personen: > dem Leiter der Arbeitsgemeinschaft, > dem Stellvertreter des Leiters, > dem Schatzmeister und > dem Schriftleiter. Die Vorstandsmitglieder werden für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und bemüht sich um ein reges Gruppenleben. 5. Beschlussfassung 5.1. Entscheidungen, die die Belange der Arbeitsgemeinschaft betreffen, werden durch Abstimmung der persönlich anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung getroffen. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 5.2 Entscheidungen unter 5.1 können auch durch einstimmigen Vorstandsbeschluss gefällt werden. 5.3 Beschlüsse werden rechtskräftig, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dafür stimmt; oder wenn sie nach 5.2 zustande gekommen sind. Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder ist notwendig bei Änderung dieser Satzung und bei Auflösung der Arbeitsgemeinschaft. 6. Finanzierung 6.1 Die Gruppenarbeit wird durch die Mitgliedsbeiträge, das Informationsblatt (siehe 2c) soweit möglich vom Verkaufserlös finanziert. 6.2 Der Vorstand erarbeitet bei Bedarf einen Jahresetat, der von der Mitgliederversammlung genehmigt werden muss. 6.3 Die Ansammlung von Vermögen ist zu vermeiden. Bei Auflösung der Arbeitsgemeinschaft fällt das vorhandene Vermögen an die „Stiftung Höhlenrettung“ mit Sitz in Tübingen. Erstmals am 5. Januar 1974 in Stuttgart-Zuffenhausen beschlossen. – Neuschrift durch beschlossene Änderungen am 17. Februar 1986. – Neue Version in Neuer Rechtschreibung und mit einer Änderung durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung am 6. Mai 2012 in Bettenfeld (nach Korrektur von typographischen Fehlern in 3.1 und 3.4 zuletzt versandt am 27. April 2015 von Th. Rathgeber). - Änderung durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung am 19. Juni 2016 in Oberndorf Oberndorf, den 19. Juni 2016 (Der Vorstand) – 2 (2) –
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