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Arbeitsgemeinschaft Höhle und Karst Stuttgart
Satzung
1. Name
Die Vereinigung führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Höhle und Karst Stuttgart“.
Sie ist Mitglied im „Verband der deutschen Höhlen- und Karstforscher e. V.“.
2. Tätigkeit
Die Arbeitsgemeinschaft befasst sich mit allseitiger höhlenkundlicher Forschung
(Höhlen, Karsterscheinungen, Stollen und Ähnliches). Hauptarbeitsgebiet ist Südwestdeutschland. In diesem Rahmen werden
a) Forschungsvorhaben geplant und durchgeführt,
b) die Ergebnisse zentral gesammelt und ausgewertet (Dokumentationsstelle) und
c) als Informationsblatt die „Beiträge zur Höhlen- und Karstkunde in Südwestdeutschland“ herausgegeben.
d) Mit Vereinigungen ähnlicher Zielsetzung wird Zusammenarbeit angestrebt.
Die Mitglieder bemühen sich, den Schutz der Höhlen und Karsterscheinungen zu
verbessern und zu überwachen.
3. Mitgliedschaft
3.1 Mitglieder sind speläologisch interessierte Einzelpersonen.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich bei einem Vorstandsmitglied zu beantragen,
dabei sind zwei Mitglieder als Auskunftspersonen zu benennen. Ein mündlicher
Aufnahmeantrag kann auch während einer Mitgliederversammlung gestellt
werden. Über die Aufnahme wird sofort oder nach einer Einarbeitungszeit durch
Mehrheitsbeschluss während einer Mitgliederversammlung oder durch
einstimmigen Vor-standsbeschluss entschieden.
3.2 Austritt aus der Arbeitsgemeinschaft ist jederzeit möglich. Die Beitragszahlung
ist bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres zu leisten. Ein Ausschluss ist nur
möglich durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
3.3 Mitglieder können sich zu regionalen Gruppen zusammenschließen.
3.4 Alle Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Sie arbeiten auf speläologischem Gebiet zusammen, unterstützen sich mit befahrungstechnischem Material und
sind zur vorbehaltlosen Information verpflichtet.
3.5 Jedes Mitglied erhält das Informationsblatt (siehe 2c) und ist berechtigt, die
Dienste der Dokumentationsstelle kostenlos in Anspruch zu nehmen sowie das
Gemeinschaftseigentum zu benützen.
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4. Organe
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand leiten die Arbeitsgemeinschaft.
4.1 Die Mitgliederversammlung tritt auf Einladung des Vorstands mindestens
einmal jährlich zusammen. Ihre Aufgaben sind: Entgegennahme der
Rechenschafts- und Tätigkeitsberichte, Prüfung der Bücher, Wahlen, Festsetzung
der Beiträge und son-stige finanzielle Regelungen, Planung von Veranstaltungen,
Beschlüsse sonstiger Art und so weiter.
4.2 Der Vorstand besteht aus folgenden vier Personen:
> dem Leiter der Arbeitsgemeinschaft,
> dem Stellvertreter des Leiters,
> dem Schatzmeister und
> dem Schriftleiter.
Die Vorstandsmitglieder werden für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Wahl eines
neuen Vorstands im Amt.
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und bemüht sich
um ein reges Gruppenleben.
5. Beschlussfassung
5.1. Entscheidungen, die die Belange der Arbeitsgemeinschaft betreffen, werden
durch Abstimmung der persönlich anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung getroffen. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse
werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
5.2 Entscheidungen unter 5.1 können auch durch einstimmigen Vorstandsbeschluss
gefällt werden.
5.3 Beschlüsse werden rechtskräftig, wenn die Mehrheit der anwesenden
Mitglieder dafür stimmt; oder wenn sie nach 5.2 zustande gekommen sind.
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder ist notwendig bei Änderung
dieser Satzung und bei Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
6. Finanzierung
6.1 Die Gruppenarbeit wird durch die Mitgliedsbeiträge, das Informationsblatt
(siehe 2c) soweit möglich vom Verkaufserlös finanziert.
6.2 Der Vorstand erarbeitet bei Bedarf einen Jahresetat, der von der
Mitgliederversammlung genehmigt werden muss.
6.3 Die Ansammlung von Vermögen ist zu vermeiden. Bei Auflösung der Arbeitsgemeinschaft fällt das vorhandene Vermögen an die „Stiftung Höhlenrettung“ mit Sitz in
Tübingen.
Erstmals am 5. Januar 1974 in Stuttgart-Zuffenhausen beschlossen. – Neuschrift durch beschlossene
Änderungen am 17. Februar 1986. – Neue Version in Neuer Rechtschreibung und mit einer Änderung
durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung am 6. Mai 2012 in Bettenfeld (nach Korrektur von typographischen Fehlern in 3.1 und 3.4 zuletzt versandt am 27. April 2015 von Th. Rathgeber).
- Änderung durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung am 19. Juni 2016 in Oberndorf
Oberndorf, den 19. Juni 2016
(Der Vorstand)
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