Microsoft® BizSpark®-Startup

Microsoft® BizSpark®-Startup-Vertrag
Diese Bestimmungen stellen einen Vertrag zwischen dem Startup-Unternehmen („Startup“), das dem Microsoft® BizSpark®Programm („Programm“) beitreten möchte, und Microsoft dar und regeln die Teilnahme des Startups am Programm. Bitte lesen Sie
diese Bestimmungen aufmerksam durch.
DURCH KLICKEN AUF DIE SCHALTFLÄCHE „ICH BIN EINVERSTANDEN“ ERKLÄRT SICH DAS STARTUP DAMIT EINVERSTANDEN, AN
DIESEN VERTRAG UND DIE WEBSITE DES PROGRAMMS (EINSCHLIESSLICH NUTZUNGSBESTIMMUNGEN UND
DATENSCHUTZBESTIMMUNGEN) GEBUNDEN ZU SEIN, UND VERSICHERT, DASS ES DIESEN VERTRAG GELESEN UND VERSTANDEN
HAT. DAS STARTUP MUSS DIESEN VERTRAG UND DEN PROGRAMM-EULA AKZEPTIEREN, BEVOR ES AM MICROSOFT BIZSPARKPROGRAMM TEILNEHMEN KANN.
1.
Geltungsbereich. Das Programm soll mit Softwareentwicklung befassten Startup-Unternehmen helfen, indem es (a) sie mit
einer globalen Gemeinschaft von Network Partnern, anderen Unternehmen in der Anfangsphase und anderen
Supportressourcen verbindet und (b) ihnen den Zugriff auf Microsoft-Technologien zum Entwerfen, Entwickeln, Testen und
Vorführen von Softwarelösungen sowie zum Bereitstellen dieser Softwarelösungen als gehostete, webbasierte Servicelösungen
gewährt. Die Teilnahme an diesem Programm durch das Startup ist freiwillig. Dieser Vertrag schränkt das Startup in keiner
Weise ein, nicht von Microsoft stammende Technologien zu unterstützen, zu bewerben, zu vertreiben oder zu verwenden.
2.
Definitionen.
„Vertrag“ sind diese Bestimmungen des Startup-Vertrages.
„Microsoft“ ist die Microsoft Corporation oder ggf. deren verbundene Unternehmen (siehe Ziffer 10.11).
„Network Partner“ ist die Person oder Organisation, die das Startup für die Mitgliedschaft im Programm gefördert hat und
dem Startup während der Teilnahme am Programm eine geschäftliche Anleitung zur Verfügung stellen kann.
„Hauptkontaktperson“ ist ein aktuelles Mitglied des Startups, das während des Programmbeitrittsverfahrens Microsoft
individuelle Kontaktinformationen zur Verfügung gestellt hat und berechtigt ist, das Startup für das Programm anzumelden.
Im Rahmen der Registrierung für das Programm registriert sich die Hauptkontaktperson für ein Windows Live ID-E-MailAccount. Microsoft kommuniziert in erster Linie über die Hauptkontaktperson mit dem Startup und insbesondere über das bei
der Registrierung eingerichtete E-Mail-Account.
„Programmvorteile“ sind jegliche Technologien (einschließlich Software), Dienste, Informationen, Materialien und andere
Vorteile von Microsoft, einschließlich von Dritten, die dem Startup im Rahmen des Programms angeboten werden, mit
Ausnahme von Spezialangeboten, die durch separate Bestimmungen gemäß Ziffer 4.6 geregelt werden.
„Voraussetzungen für die Teilnahmeberechtigung“ sind die in Anhang D genannten Anforderungen, die ein Startup erfüllen
muss, um am Programm teilzunehmen.
„Programm-EULA“ ist der Endbenutzer-Lizenzvertrag (End User License Agreement) für die Programmsoftware, bestehend
aus (a) den Lizenzbestimmungen für vom Wiederverkauf ausgeschlossene Software aus einem MSDN-Abonnement (Microsoft
Developer Network) und (b) den Zusätzlichen Lizenzbestimmungen des BizSpark-Programms. In Verbindung mit diesem
Vertrag werden durch den Programm-EULA die Nutzungsrechte für die Programmsoftware geregelt.
„Programmservices“ sind Support, Beratung und andere Services oder Hinweise, die im Rahmen des Programms angeboten
werden, jedoch mit Ausnahme jeglicher Services oder Beratungen in Form von Spezialangeboten, die durch separate
Bestimmungen gemäß Ziffer 4.6 geregelt werden.
„Programmsoftware“ sind die Microsoft-Software und die zugehörige Dokumentation, die im Rahmen des Programms
bereitgestellt werden und wie auf der Programmwebsite und im Programm-EULA näher erläutert, jedoch mit Ausnahme
jeglicher Software oder Dokumentation in Form von Spezialangeboten, die durch separate Bestimmungen gemäß Ziffer 4.6
geregelt werden.
„Programmwebsite“ ist die Website, die sich derzeit unter http://www.microsoft.com/bizspark befindet, oder eine
gleichwertige lokale Site oder eine von Microsoft angegebene Nachfolgesite, einschließlich der Nutzungsbestimmungen, des
Verhaltenskodex und der Datenschutzerklärung dieser Website. Die Programmwebsite bietet Programmtools und informationen.
„Spezialangebote“ sind zusätzliche spezielle Angebote für am Programm teilnehmende Startups, die möglicherweise (von
Microsoft oder anderen) während der Teilnahme des Startups am Programm von Zeit zu Zeit bereitgestellt werden.
„Anbieter“ sind Drittanbieter, die Services für das Startup erbringen.
3.
Programm.
3.1. Teilnahme am Programm. Die Teilnahme am Programm durch das Startup setzt dessen Akzeptanz und Einhaltung dieses
Vertrages und der auf bestimmte Programmvorteile bezogenen Bestimmungen sowie die Einhaltung der
Programmwebsite voraus.
3.2. Verwaltung. Microsoft verwaltet das Programm und die damit verbundenen Vorteile durch die Programmwebsite, andere
verbundene Microsoft-Websites (wie die Microsoft Partner Network-Website und die Microsoft Developer NetworkWebsite) und Mitteilungen zum Programm. Microsoft kommuniziert mit dem Startup in erster Linie über die
Programmwebsite und die Hauptkontaktperson. Die Hauptkontaktperson stellt sicher, dass ihre Informationen auf der
Programmwebsite auf dem neuesten Stand sind. Microsoft kann auch die vom Startup auf der Programmwebsite
bereitgestellten Informationen verwenden, um das Startup bezüglich des Programms und/oder dieses Vertrages zu
kontaktieren.
3.3. Änderungen. Microsoft kann das Programm und jeden Aspekt des Programms ändern oder einstellen, benachrichtigt das
Startup jedoch mindestens 60 Kalendertage im Voraus per E-Mail oder Briefpost, wenn Microsoft beabsichtigt, das
Programm einzustellen. Bei allen anderen Änderungen trägt das Startup die Verantwortung dafür, die Programmwebsite
regelmäßig zu überprüfen. Das Startup ist an Änderungen der Programmwebsite ab dem Datum der Bekanntgabe der
Änderung gebunden, die Änderungen haben jedoch keine rückwirkende Gültigkeit.
3.4 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit.
a.
Verweis. Das Startup und Microsoft dürfen darauf verweisen, dass das Startup am Microsoft BizSpark-Programm
teilnimmt. Alle Verweise in Textform entsprechen den Richtlinien der betreffenden Partei für extern veröffentlichte
Marken.
Die
Markennutzungsrichtlinien
von
Microsoft
befinden
sich
unter
http://www.microsoft.com/about/legal/trademarks/usage/general.mspx. Das Startup ist nicht berechtigt, stilisierte
Logos von Microsoft ohne separaten Vertrag zu verwenden, der dem Startup dies erlaubt.
b.
Werbung für das Startup durch Microsoft. Microsoft ist berechtigt, dem Startup nach eigenem Ermessen zusätzliche
Marketing- und Werbepräsenz zu verschaffen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf (i) Marketing und Werbung für
das Startup über soziale Medien und (ii) Integration des Logos des Startups und von Informationen über das Startup
und/oder die Aktivitäten des Startups auf der Programmwebsite oder auf anderen relevanten Websites, die mit
Microsoft verbunden sind. In Übereinstimmung mit den vorgenannten Bestimmungen gilt Folgendes:
i.
Das Startup gewährt Microsoft eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, beschränkte Lizenz, die Marken
und Dienstzeichen, Aufmachungen, Handelsnamen, Designs, Slogans, Domänennamen, Logos und andere
Unternehmensbezeichner des Startups (zusammen „Startup-Marken“), die das Startup Microsoft im Rahmen
der Programmregistrierung zur Verfügung stellt, zu verwenden.
ii.
Zusätzlich zu der oben in Ziffer 3.5(b)(i) genannten Lizenz für Startup-Marken gewährt das Startup Microsoft
das Recht, den Namen und sonstige Informationen des Startups zu veröffentlichen, zu verwenden,
darzustellen oder darauf zu verweisen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Zitate, Namen oder Bilder
vom, im Zusammenhang mit dem oder über das Startup.
iii. Das Startup beschafft ausreichende Genehmigungen von seinen Mitarbeitern und/oder Vertragspartnern,
deren Zitate, Namen, Bilder und/oder sonstigen Materialien Microsoft gemäß dieser Ziffer 3.5 verwenden
darf. Das Startup gewährt Microsoft alle nötigen Rechte, damit Microsoft die im unmittelbar vorausgehenden
Satz beschriebenen Maßnahmen ausführen kann.
Microsoft ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, nach dem Ende der Laufzeit Aktionen und/oder Werbung für das
Startup in eingeschränktem Umfang durchzuführen.
c.
4.
Sonstige Marketingaktivitäten. Mit Ausnahme des Vorgenannten holt Microsoft die Genehmigung des Startups ein,
falls Microsoft eine ausführlichere Beschreibung des Startups, von dessen Geschäften oder dessen Teilnahme am
Programm in Werbung oder Aktionen in Verbindung mit dem Programm verwenden möchte. Das Startup erklärt sich
bereit, die Berechtigung nicht unbegründet zurückzuhalten oder zu verzögern. Sollte Microsoft die Antwort des
Startups nicht innerhalb von 30 Kalendertagen erhalten, wird die fehlende Antwort als Berechtigungserteilung durch
das Startup gewertet.
Programmvorteile.
4.1. Allgemeines. Programmteilnehmer erhalten im Rahmen des Programms gewisse Vorteile, die in diesem Dokument und im
Programm-EULA näher beschrieben werden. Die Programmvorteile können an zusätzliche Bestimmungen (einschließlich
Lizenzen) gebunden sein. Vor der Nutzung eines Programmvorteils muss das Startup sämtliche zusätzlichen Bestimmungen
akzeptieren, darunter auch den Programm-EULA in Bezug auf Programmsoftware. Die Nutzung von Programmvorteilen
durch das Startup unterliegt dessen Akzeptanz der betreffenden zusätzlichen Bestimmungen, und die Nutzung durch das
Startup muss in Übereinstimmung mit diesen zusätzlichen Bestimmungen und dem vorliegenden Vertrag erfolgen. Stimmt
das Startup dem nicht zu, ist das Startup nicht berechtigt, die entsprechenden Programmvorteile zu nutzen.
4.2. Programmservices. Die Nutzung von Programmservices durch das Startup unterliegt separaten Bestimmungen
(einschließlich solcher bezüglich Dienstleistungen, sofern vorhanden). Zu den Programmservices gehören zwei Anrufe beim
Telefonsupport für Programmsoftware durch die Hauptkontaktperson, die den Bestimmungen unter
http://support.microsoft.com/default.aspx/gp/csa oder auf einer von Microsoft angegebenen Nachfolgesite unterliegen.
Davon abgesehen enthalten weder das Programm noch dieser Vertrag Supportservices. Hin und wieder können weitere
Programmservices in das Programm aufgenommen werden. Die Bereitstellung von Programmservices hängt von der
vollständigen und rechtzeitigen Mitarbeit des Startups sowie von der Genauigkeit und Vollständigkeit der vom Startup
bereitgestellten Informationen ab.
4.3. Änderungen an Programmvorteilen. Bei einer Änderung an den Programmvorteilen teilt Microsoft die Änderung entweder
über die Programmwebsite oder die Hauptkontaktperson mit und kann vom Startup verlangen, einer Zusatzvereinbarung
zu diesem Vertrag oder einer ganz neuen Version dieses Vertrages zuzustimmen.
4.4. Programmsoftware.
a.
Allgemeines. Die Programmsoftware, die das Startup unter dem Programm erhält, darf nur gemäß den ausdrücklichen
Angaben in diesem Vertrag, dem Programm-EULA und auf der Programmwebsite genutzt werden und nicht
unterlizenziert oder auf andere Weise an andere übertragen werden. Jeder Mitarbeiter oder Leiter des Startups, der
Programmsoftware nutzen möchte, muss den Programm-EULA vor dem Download einer eigenen Kopie der
Programmsoftware über das Programm akzeptieren. Microsoft ist berechtigt, Prüfungen der Einhaltung dieses
Vertrages durch das Startup gemäß Ziffer 6 unten durchzuführen und darüber hinaus zur Gewährleistung der
Einhaltung dieses Unterabschnitts (A) das Startup auf andere Weise zu kontaktieren, (B) Daten von der
Programmwebsite, der Bereitstellungsinfrastruktur für die Programmsoftware und/oder Windows Genuine Advantage,
Office Genuine Advantage oder anderen ähnlichen Programmen abzurufen und/oder (C) Maßnahmen zu ergreifen, um
sicherzustellen, dass das Startup keine über den Umfang der Autorisierung durch diesen Vertrag oder das Programm
hinausgehende Software nutzt. Ungeachtet der zuvor genannten Beschränkungen in Bezug auf Unterlizenzierung und
Übertragung kann das Startup es Anbietern gestatten, die Programmsoftware zu verwenden, sofern folgende
Bedingungen erfüllt sind: (a) das Startup bleibt jederzeit für die Verwendung der Programmsoftware durch Anbieter
verantwortlich, einschließlich der Verantwortung dafür, dass die Verwendung der Programmsoftware durch Anbieter
diesem Vertrag entspricht, (b) das Startup bindet Anbieter an Bestimmungen, die mindestens einen gleichwertigen
Schutz der Programmsoftware bieten wie die Bestimmungen dieses Vertrages, (c) die Verwendung der
Programmsoftware durch Anbieter erfolgt ausschließlich und stets zu Gunsten des Startups und niemals zu Gunsten
von Anbietern (z. B. ist die interne Verwendung durch einen Anbieter zu Gunsten des Anbieters streng untersagt), (d)
das Startup sorgt dafür, dass Anbieter den Programm-EULA annehmen, bevor sie die Lizenzierten Produkte verwenden,
und (e) das Startup sorgt dafür, dass der Zugriff auf die Programmsoftware oder die Verwendung der
Programmsoftware durch Anbieter unmittelbar bei Beendigung des Vertrages des Anbieters zur Bereitstellung von
Services an das Startup endet.
b.
Programmsoftware-Nutzungsrechte. Im Rahmen des Programms sind Startups berechtigt, Programmsoftware zum
Entwerfen, Entwickeln, Testen und Vorführen von Softwareanwendungen des Startups zu nutzen. Im Rahmen des
Programms sind Startups für die Entwicklung neuer Softwaredienstangebote, die den Kunden über das Internet
angeboten werden sollen, auch berechtigt, bestimmte Programmsoftware-Serverprodukte wie folgt zu nutzen: (i)
Hostingserver (definiert in Anhang B) zum Hosten von gehosteten Startup-Anwendungen (definiert in Anhang B) für die
Bereitstellung von Softwarediensten (definiert in Anhang B) durch diese gehosteten Startup-Anwendungen an die
Kunden des Startups über das Internet und (ii) IT-Betriebsserver (definiert in Anhang B) zur Unterstützung der
Bereitstellung von Softwarediensten durch das Startup. Die Rechte zur Nutzung der Hostingserver und ITBetriebsserver durch das Startup zum Bereitstellen und Unterstützen von Softwarediensten werden in Anhang B dieses
Vertrages sowie im Programm-EULA und auf der Programmwebsite näher erläutert. Hostingserver und ITBetriebsserver werden im Programm-EULA angegeben.
c.
Welche Programmsoftware-Nutzungsrechte finden Anwendung?
i. Nutzungsrechte. In Verbindung mit diesem Vertrag werden im Programm-EULA die Nutzungsrechte für die
Hostingserver, IT-Betriebsserver und andere Programmsoftware beschrieben. Der Programm-EULA umfasst zwei
Teile, die Microsoft-Software-Lizenzbestimmungen – Bestimmungen für Microsoft Developer Network (MSDN)Abonnement Not for Resale (NFR) Edition („MSDN-NFR-Bestimmungen“) – und Ergänzende Lizenzbestimmungen –
Bestimmungen für das Microsoft Developer Network-BizSpark-Programm (MSDN-BZS)-Abonnement („MSDN-BZSBestimmungen“). Das Startup darf die Programmsoftware ausschließlich gemäß diesen Nutzungsrechten
verwenden. Die Nutzungsrechte betreffen jeweils eine Version. Der Programm-EULA kann von Zeit zu Zeit
aktualisiert werden; Microsoft bemüht sich jedoch in wirtschaftlich angemessenem Umfang, Entfernungen aus der
Liste der Programmsoftware oder wesentliche Änderungen an den Nutzungsbestimmungen der
Programmsoftware im Voraus auf der Programmwebsite oder einer anderen von Microsoft angegebenen Website
anzukündigen.
ii.
Entfernung von Programmsoftware. Sollte Microsoft die Entfernung jeglicher Programmsoftware aufgrund eines
Anspruchs wegen Urheberrechtsverletzung oder einer gerichtlichen oder behördlichen Anweisung auf der
Programmwebsite (oder einer anderen von Microsoft angegebenen Website) veröffentlichen oder das Startup auf
andere Weise darüber benachrichtigen, muss das Startup unverzüglich jegliche Nutzung dieser Programmsoftware
einstellen. Sofern Microsoft die Programmsoftware nicht aus diesen Gründen entfernt, ist das Startup berechtigt,
jegliche entfernte Programmsoftware zu nutzen, die das Startup vor der Entfernung heruntergeladen hat, und die
zum Zeitpunkt der Entfernung gültigen Nutzungsrechte betreffen weiterhin die zurückgezogene
Programmsoftware.
iii.
Anwendbarkeit der Lizenzbestimmungen von Produktendbenutzer-Lizenzverträgen. Unabhängig von eventuellen
anders lautenden Angaben in den MSDN-NFR-Bestimmungen hat dieser Vertrag Vorrang vor jeglichen
Endbenutzer-Lizenzverträgen, die möglicherweise Programmsoftware beiliegen („Produkt-EULA“), selbst wenn das
Startup bei der Installation der Programmsoftware einen separaten Produkt-EULA „annehmen“ muss.
d.
Bezug von Programmsoftware und Softwaredokumentation. Nach dem Akzeptieren dieses Vertrages und des
Programm-EULAs ist das Startup berechtigt, die Programmsoftware und die Softwaredokumentation über die MSDNBereitstellungsinfrastruktur (Microsoft Developer Network) abzurufen. Microsoft stellt dem Startup entsprechend den
Bestimmungen dieses Vertrages die für Installation, Neuinstallation und Kopie der Programmsoftware erforderlichen
Codes zur Verfügung. Microsoft kann den Vorgang zum Bezug der Programmsoftware und der Softwaredokumentation
jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 30 Kalendertagen ändern.
e.
Gefälschte und auf andere Weise unrechtmäßige Software und Rechteverletzungen. Das Startup wird sich weder allein
noch gemeinsam mit Dritten in unerlaubter Weise an der Herstellung, der Vervielfältigung, der Auslieferung, dem
Verkauf, der Übertragung oder der Nutzung gefälschter, raubkopierter, nicht lizenzierter oder unrechtmäßiger
Programmsoftware beteiligen. Ferner ist dem Startup jede anderweitige Verletzung der gewerblichen Schutzrechte und
des Urheberrechts von Microsoft untersagt. Das Startup wird Microsoft und dessen verbundene Unternehmen in
angemessenem Umfang bei den Ermittlungen gegen derartige Aktivitäten unterstützen. Sobald dem Startup der
Verdacht auf derartige Aktivitäten in Bezug auf Programmsoftware, Marketingmaterial oder anderes urheberrechtlich
geschütztes Material im Eigentum von Microsoft, dessen verbundenen Unternehmen und/oder Lizenznehmern
bekannt wird, muss das Startup diese Microsoft melden.
f.
Keine Technologietransfervereinbarung. Dieser Vertrag begründet keinen „Technologietransfer“-Vertrag, wie er
möglicherweise vom anwendbaren Recht definiert wird, da (i) die Technologie (einschließlich jeglicher Software), die
unter diesem Vertrag verfügbar gemacht wird, kein integrierter Teil einer Technologiekette zu Produktions- oder
Verwaltungszwecken ist und (ii) die Technologie (einschließlich jeglicher Software) ihre eigene Technologielizenz
aufweisen wird. Das Startup wird sich nicht als Technologieempfänger von Microsoft ausgeben und nicht versuchen,
Microsoft als Technologieanbieter unter diesem Vertrag darzustellen.
4.5. Microsoft Partner Network. Das Programm umfasst den Beitritt zum Microsoft Partner Network („MPN“) auf der Ebene
„Community Member“. Die Mitgliedschaft des Startups bei MPN wird durch Anhang C zu diesem Vertrag und die
Dokumente, die durch Bezugnahme Bestandteil von Anhang C werden, geregelt. Es steht dem Startup frei, an anderen
MPN-Programmen teilzunehmen (z. B. Bemühen um eine andere Mitgliedsstufe oder ein Abonnementprogramm).
Allerdings gilt für die Teilnahme des Startups an diesen Programmen Folgendes: (a) sie erfolgt getrennt von der Teilnahme
an diesem Programm, (b) sie kann einem separaten Vertrag unterliegen, (c) sie gilt nach Beendigung dieses Vertrages oder
des Programms fort, und (d) kann, sofern anwendbar, der Zahlung der entsprechenden Gebühren unterliegen.
4.6. Spezialangebote kein Teil der Programmvorteile. Aufgrund der Teilnahme am Programm stehen dem Startup eventuell
auch Spezialangebote zu, einschließlich Angeboten von Dritten. Spezialangebote stellen jedoch keine Programmvorteile
gemäß der Definition in diesem Vertrag dar (d. h. sie werden nicht durch diesen Vertrag oder die Programmwebsite oder
den Programm-EULA geregelt), und die Teilnahme an Spezialangeboten durch das Startup erfolgt auf eigenes Risiko des
Startups und unterliegt nicht diesem Vertrag, der Programmwebsite oder dem Programm-EULA, sofern dies in diesem
Spezialangebot nicht ausdrücklich dargelegt ist.
4.7. Vorbehalt von Rechten. Das Eigentum und alle Rechte an der Programmsoftware und anderen Programmvorteilen,
einschließlich sämtlichen geistigen Eigentums, verbleiben im Eigentum von Microsoft. Microsoft behält sich alle in diesem
Vertrag nicht ausdrücklich gewährten Rechte vor.
5.
Zusicherungen und Gewährleistungen des Startups. Das Startup versichert und gewährleistet Folgendes:
5.1. Es verfügt über sämtliche Rechte und Voraussetzungen, diesen Vertrag zu schließen und in Übereinstimmung mit dessen
Bestimmungen zu handeln, und diese Handlungen verletzen keine Verträge mit Dritten oder Verpflichtungen gegenüber
Dritten.
5.2. Zum Zeitpunkt des ersten Beitritts und bei jeder jährlichen Verlängerung des Beitritts erfüllt es sämtliche Voraussetzungen
für die Teilnahmeberechtigung, und es benachrichtigt seinen Network Partner und Microsoft unverzüglich, falls die
Berechtigung zur Teilnahme an diesem Programm wie in diesem Dokument beschrieben wegfällt.
5.3. Es wird keine Programmsoftware oder anderen Programmvorteile nutzen, um Services (z. B. Hosting, Webvermittlung,
Integration oder Entwicklungsoutsourcing usw.) für andere bereitzustellen, die über die in diesem Vertrag und dem
Programm-EULA ausdrücklich genannten hinausgehen.
6.
Nachprüfung der Vertragserfüllung. Das Startup wird bis zwei Jahre nach Ablauf oder Kündigung dieses Vertrages genaue und
angemessene Bücher und Aufzeichnungen bezüglich seiner (a) Berechtigung zur Programmteilnahme und (b) Nutzung der
Programmvorteile aufbewahren, darunter u. a. die Nutzung der Programmsoftware und die vom Startup an dessen Kunden
(gemäß Definition in Anhang B) angebotenen Softwaredienste (gemäß Definition in Anhang B). Während dieses Zeitraums kann
ein von Microsoft ernannter unabhängiger Dritter („Prüfer“) auf Kosten von Microsoft die Aufzeichnungen und die
Räumlichkeiten des Startups (einschließlich der Datenzentren des Startups) prüfen, um die Einhaltung dieses Vertrages und des
Programms festzustellen. Die Prüfung unterliegt einer Vertraulichkeitsverpflichtung. Die Prüfung wird mindestens 30
Kalendertage im Voraus angekündigt und findet während der normalen Geschäftszeiten in einer Art und Weise statt, die die
normale Geschäftstätigkeit des Startups nicht unangemessen beeinträchtigt. Das Startup muss bei einer Prüfung erkannte
Fehler und Unterlassungen unverzüglich beheben. Wenn sich bei einer Prüfung eine Nichterfüllung der
Berechtigungsanforderungen für das Programm oder der Bestimmungen der Programmvorteile herausstellt, werden dieser
Vertrag und die Teilnahme des Startups am Programm in Übereinstimmung mit den Angaben in Ziffer 8.4 sofort beendet. Sollte
der Prüfer dem Startup kaufmännisch vertretbare Empfehlungen geben, wird das Startup diesen Empfehlungen innerhalb eines
einvernehmlich zu vereinbarenden Zeitrahmens Folge leisten. Durch die Ausübung der Rechte von Microsoft gemäß diesem
Abschnitt verzichtet Microsoft auf keine anderen Rechte, die Microsoft zur Durchsetzung dieses Vertrages oder zum Schutz der
gewerblichen Schutzrechte und des Urheberrechts von Microsoft möglicherweise zur Verfügung stehen.
7.
Weitere Gewährleistungen und Einschränkungen, Gewährleistungsausschlüsse, Entschädigungen, Beschränkungen und
Ausschlüsse von Haftung und Abhilfeansprüchen.
7.1. Weitere Gewährleistungen und Einschränkungen, Gewährleistungsausschlüsse, Entschädigungen.
a.
Microsoft sichert zu, das Programm mit angemessener Sorgfalt und angemessenen Kenntnissen zu verwalten. Aus
dieser eingeschränkten Gewährleistung ergeben sich bestimmte Rechte. Möglicherweise haben das Startup und
Microsoft je nach Rechtsordnung weitere Rechte.
b.
Der Aufwand des Startups und die daraus resultierende Leistung im Programm unterliegen ausschließlich der Kontrolle
des Startups und der alleinigen Verantwortung des Startups. Microsoft gewährleistet nicht die Zufriedenheit des
Startups mit dem Programm oder den Ergebnissen des Startups.
c.
Mit Ausnahme der ausdrücklichen Gewährleistung in Ziffer 7.1.a gilt im größtmöglichen durch das anwendbare Recht
gestatteten Umfang:
i. Die Programmvorteile werden „wie besehen“ und ohne Gewährleistung jeglicher Art bereitgestellt, und das
Startup trägt das gesamte Risiko bezüglich der zufriedenstellenden Qualität, Leistung, Genauigkeit und
Aufwendung für die Programmvorteile, und
ii. Microsoft schließt im eigenen Namen und im Namen der verbundenen Unternehmen und Lieferanten sämtliche
anderen Zusicherungen, Gewährleistungen und Garantien aus, seien diese ausdrücklich, konkludent oder
gesetzlich. Dieser Ausschluss schließt ohne Einschränkung ein:
 jegliche Gewährleistungen des Eigentums, der Nichtverletzung von Rechten Dritter, der
Handelsüblichkeit, des zufriedenstellenden Zustands oder der zufriedenstellenden Qualität, der Eignung
für einen bestimmten Zweck, der Genauigkeit, der Vollständigkeit, der Systemintegration, der
Pünktlichkeit,
 jegliche konkludenten Gewährleistungen oder Garantien, die sich aus der Geschäftsverbindung oder
aus Handelsbrauch ergeben, sowie
 jegliche Pflichten aus Gewohnheitsrecht oder Common Law hinsichtlich Genauigkeit und Sorgfalt
bezüglich der Programmvorteile.
Wenn das anwendbare Recht dem Startup trotz dieser Ausschlussklauseln konkludente Gewährleistungen oder
Garantien gewährt, sind diese auf ein Jahr begrenzt, und die Ansprüche des Startups sind gemäß dem Abschnitt
„Beschränkungen und Ausschlüsse von Haftung und Abhilfeansprüchen“ dieses Vertrages im größten zulässigen
Umfang beschränkt.
d.
Das Startup ist nicht berechtigt, die Lizenzierten Produkte (definiert in Anhang B) gegensätzlich zu Ziffer 2.e von Anhang
B mit dem Titel „Keine Anwendung in Hochrisikobereichen“ zu nutzen. Microsoft und dessen Lieferanten schließen
jegliche ausdrücklichen oder konkludenten Gewährleistungen der Eignung für eine solche Anwendung in
Hochrisikobereichen aus.
e.
Das Startup darf gegenüber Kunden des Startups oder Dritten keine Zusicherungen oder Gewährleistungen zu
Lizenzierten Produkten (definiert in Anhang B) im Namen von Microsoft abgeben. Sämtliche Ansprüche,
Haftungssachen und Schäden, die aus (i) der Bereitstellung von Softwarediensten (definiert in Anhang B) an Kunden
des Startups und/oder (ii) der Nutzung eines Hosting Partners (gemäß Definition in Anhang B) zum Hosten der
webbasierten gehosteten Softwaredienstanwendungen des Startups entstehen, liegen in der alleinigen Verantwortung
des Startups (definiert in Anhang B).
f.
Das Startup wird Microsoft verteidigen und gegenüber sämtlichen Ansprüchen Dritter schadlos halten (einschließlich,
aber nicht beschränkt auf angemessene Rechtsanwaltsgebühren), die aus (i) der Nutzung von Programmsoftware durch
das Startup nach dessen Entfernung aus den in Ziffer 4.4.c.ii oben beschriebenen Gründen und/oder (ii) Handlungen
oder Unterlassungen des Startups (einschließlich solchen von dessen Vertretern) in Bezug auf die Leistung des Startups
unter diesem Vertrag, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die in den Ziffern 7.1.d und/oder 7.1.e oben genannten,
entstehen.
7.2. Beschränkungen und Ausschlüsse von Haftung und Abhilfeansprüchen.
a.
Keine der Parteien ist gegenüber der anderen haftbar für etwaige Verluste (direkt oder indirekt) von Gewinnen,
Daten, Geschäften oder vorhergesehenen Einsparungen oder für Verluste, die durch Geschäftsunterbrechungen
entstehen. Darüber hinaus besteht keine Haftbarkeit für andere indirekte Schäden, Folgeschäden,
Strafschadensersatz, zufällige Schäden oder spezielle Schäden, die aus diesem Vertrag entstehen oder mit diesem in
Zusammenhang stehen (ob in Bezug auf Programmvorteile, Kündigung oder anderes).
b.
Die ausschließliche Abhilfe der Parteien für jegliche Ansprüche, die aus diesem Vertrag entstehen oder mit diesem in
Zusammenhang stehen, besteht in der Kündigung dieses Vertrages und ggf. in den in Ziffer 7.4 unten genannten
Möglichkeiten. Die Bestimmungen der vorliegenden Ziffer 7.2 gelten im größtmöglichen durch das anwendbare
Recht gestatteten Umfang unabhängig von der Form oder dem Grund der Klage oder der angeblichen Grundlage des
Anspruchs (einschließlich Fahrlässigkeit).
c.
Die Bestimmungen der vorliegenden Ziffer 7.2 betreffen keine Verletzungen der Ziffer 5 oder der Bestimmungen über
gewerbliche Schutzrechte oder Schadloshaltung in diesem Vertrag. Diese Ziffer 7.2 gilt im größtmöglichen durch das
Recht gestatteten Umfang.
d.
Die gesamte Haftbarkeit des Startups und von Microsoft für Verluste oder Schäden jeglicher Art (einschließlich
Verlusten oder Schäden durch Fahrlässigkeit) sind, sofern nicht in diesem Vertrag ausgeschlossen, auf fünf US-Dollar
($5,00) beschränkt. Eine solche Haftbarkeit ist um das Ausmaß zu reduzieren, in dem die nicht haftbare Partei oder
deren Vertreter die Verluste oder Schäden verursacht oder zu diesen beigetragen haben.
7.3. Geschäftszwecke. Das Startup bestätigt, dass es ausschließlich zu geschäftlichen Zwecken diesen Vertrag eingeht und die
darunter angebotenen Programmvorteile nutzt. Das Startup erklärt sich damit einverstanden, dass die Bestimmungen der
Verbraucherschutzgesetze für die entsprechende Rechtsordnung nicht gelten, soweit der vertragliche Ausschluss dieser
Gesetze rechtlich zulässig ist.
7.4. Verbraucherrechte. Es besteht an keiner Stelle dieses Vertrages die Absicht, die Rechte eines Verbrauchers laut
anwendbarem Recht einzuschränken. Soweit dies notwendig ist, wird dieser Vertrag als an diese Absicht angepasst
betrachtet. Verbrauchern stehen möglicherweise bestimmte Rechte oder Rechtsmittel zu, die nach anwendbarem Recht
nicht eingeschränkt werden dürfen. Wenn das Startup nach anwendbarem Recht konkludente Rechte hat, die den
Ausschlüssen und Einschränkungen in diesem Vertrag widersprechen, sind die Rechtsmittel des Startups nach Ermessen
von Microsoft im durch das anwendbare Recht gestatteten Umfang auf entweder (i) Nachbesserung, Nachlieferung oder
erneute Lieferung von Programmservices oder anderen relevanten Programmvorteilen oder (ii) Erstattung der
Programmgebühr oder Verzicht auf die Verpflichtung des Startups zur Zahlung der Programmgebühr beschränkt.
8.
Laufzeit, Kündigung und Ablauf.
8.1. Laufzeit. Dieser Vertrag ist ab dem Tag wirksam, an dem das Startup diesen Vertrag durch Klicken auf die Schaltfläche „ICH
BIN EINVERSTANDEN“ unten akzeptiert, und bleibt ab diesem Datum für drei Jahre gültig, sofern er nicht vorher gemäß
den Ziffern 8.2, 8.3 oder 8.4 unten gekündigt wird („Laufzeit“).
8.2. Kündigung ohne Angabe von Gründen. Jede Partei ist berechtigt, diesen Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 60 Kalendertagen zu kündigen. Keine Partei ist der anderen gegenüber für Kosten
oder Schäden, die das unmittelbare Ergebnis dieser Kündigung sind, verantwortlich.
8.3. Kündigung aus wichtigem Grund – Allgemeines. Wenn eine der Parteien eine Bestimmung dieses Vertrages verletzt und
der Grund für die Kündigung beseitigt werden kann, gewährt die andere Partei eine Frist von 30 Kalendertagen nach
Ankündigung per E-Mail oder Briefpost für die Beseitigung. Kann der Grund für die Kündigung nicht beseitigt werden, wird
die Kündigung sofort nach Benachrichtigung von der anderen Partei wirksam. Microsoft behält sich alle weiteren Rechte
und Abhilfeansprüche vor.
8.4. Sofortige Kündigung. Dieser Vertrag wird sofort ohne die Notwendigkeit einer Benachrichtigung gekündigt, wenn
Folgendes zutrifft:
a. Das Startup verletzt die Zusicherungen oder Gewährleistungen in Ziffer 5 oder erfüllt die
Programmberechtigungsanforderungen oder in diesem Vertrag, auf der Programmwebsite oder in den auf
bestimmte Programmvorteile bezogenen Bestimmungen enthaltene Programmanforderungen auf andere Weise
nicht,
b. das Startup wird aufgekauft oder nimmt eine andere Abtretung vor, die Ziffer 10.4 zuwiderläuft,
c. das Startup führt einen Börsengang durch oder wird auf andere Weise zu einem börsennotierten Unternehmen,
d. das Programm wird eingestellt, oder
e. das Startup stellt seine Geschäfte im normalen Ablauf ein, gesteht seine Unfähigkeit zu, die fälligen Schulden zu
zahlen, erklärt seine Insolvenz oder meldet Konkurs an, steht im Mittelpunkt einer Untersuchung nach einer derzeit
oder zum gegebenen Zeitpunkt gültigen Insolvenz- oder Konkursregelung in Bezug auf seine Liquidierung oder
Insolvenz (freiwillig oder unfreiwillig), die nicht innerhalb von 90 Kalendertagen abgewiesen wird, oder nimmt eine
Abtretung zugunsten von Gläubigern vor.
8.5. Gesetzliche Form. Wenn Microsoft eine gesetzliche Form verwenden muss, behält sich Microsoft vor, diesen Vertrag zu
kündigen oder anzupassen, ohne diese Form zu verwenden und ohne dass das Startup haftbar gemacht wird.
8.6. Folgen der Kündigung. In allen Kündigungsfällen enden (a) der Zugriff des Startups auf weitere Programmvorteile und (b)
die Rechte des Startups zur Nutzung von Hostingservern und IT-Betriebsservern für die Produktionsnutzung (wie in Anhang
B definiert). Wenn dieser Vertrag ferner gemäß Ziffer 8.4.a gekündigt wird (das Startup verletzt seine Zusicherungen und
Gewährleistungen oder erfüllt die Programmberechtigungsanforderungen oder andere Anforderungen auf andere Weise
nicht), wird das Startup die Nutzung der nach diesem Vertrag und unter dem Programm gewährten Rechte und Vorteile
unverzüglich einstellen und sämtliche Programmsoftware im Besitz seiner Mitglieder löschen. Aus Gründen der
Deutlichkeit sei klargestellt, dass die Kündigung des Programms keinerlei Auswirkungen auf (a) unabhängig aufgebaute
Abrechnungsbeziehungen des Startups für Microsoft-Produkte oder (b) Abrechnungsbeziehungen des Startups mit Dritten
im Zusammenhang mit dem Programm, aber nicht als Bestandteil des Programms hat (wobei (a) und (b) zusammen als
„Externe Verpflichtungen“ bezeichnet werden). Das Startup ist ungeachtet der Kündigung oder des Ablaufs des
Programms für alle Externen Verpflichtungen verantwortlich.
8.7. Verzicht auf Rechte und Pflichten. Insoweit dies zur Implementierung der Kündigung dieses Vertrages notwendig ist,
verzichtet jede Partei auf alle Rechte und Verpflichtungen unter allen anwendbaren Gesetzen und Vorschriften, ein
Eingreifen der Gerichte zur Kündigung dieses Vertrages zu beantragen oder zu erzielen.
8.8. Fortgeltung. Die Ziffern 2 (Definitionen), 3.5(b) (Werbung für das Startup durch Microsoft), 4.7 (Vorbehalt von Rechten), 5
(Zusicherungen und Gewährleistungen des Startups), 6 (Nachprüfung der Vertragserfüllung), 7 (Weitere Gewährleistungen
und Einschränkungen; Gewährleistungsausschlüsse; Entschädigungen; Beschränkungen und Ausschlüsse von Haftung und
Abhilfeansprüchen), 8.6 (Folgen der Kündigung), 9 (Steuern), 10 (Allgemeines) sowie die vorliegende Ziffer 8.8
(Fortgeltung) gelten nach Ablauf oder Kündigung dieses Vertrages weiterhin.
8.9. Jährliche Verlängerung. Während der Laufzeit muss das Startup seine aktive Beteiligung am Programm jährlich verlängern.
Zur Verdeutlichung: Die Verlängerung wirkt sich unabhängig davon, ob sie rechtzeitig oder verspätet erfolgt, nicht auf die
Länge der Laufzeit aus: Ein Startup ist insgesamt drei Jahre lang zur Teilnahme am Programm berechtigt. Falls das Startup
es versäumt, seine Beteiligung zu verlängern, wenn es dazu verpflichtet ist, (a) ist das Startup (i) für alle Gebühren, die für
die Verwendung der Programmvorteile durch das Startup aufgelaufen sind, oder (ii) für in dem Zeitraum aufgelaufene
Gebühren von Dritten im Zusammenhang mit dem Programm bis zu dem Zeitpunkt verantwortlich, an dem das Startup
diese Verwendung und/oder anwendbare Verträge beendet oder seine Mitgliedschaft beim Programm verlängert, und (b)
Microsoft behält sich das Recht vor, die Programmvorteile auszusetzen, bis das Startup seine Beteiligung wie von Microsoft
vorgeschrieben verlängert hat.
8.10. Ablauf und Programmabschluss. Am Ende der Laufzeit ist das Startup möglicherweise berechtigt, einige der
Programmvorteile im Rahmen eines Programmabschlusses oder der Verlängerung des Programms („Programmabschluss“)
weiterhin zu verwenden, wobei diese Berechtigung nach alleinigem Ermessen von Microsoft bestimmt wird. Microsoft
stellt dem Startup die Bestimmungen eines Programmabschlusses ggf. am Ende der Laufzeit zur Verfügung. Die
Bestimmungen des Programmabschlusses können nach alleinigem Ermessen von Microsoft geändert werden. Die
aktuellen Bestimmungen des Programmabschlusses stehen auf der Programmwebsite zur Verfügung.
9.
Steuern.
9.1.
Steuern im Zusammenhang mit dem Programm. Die vom Startup an Microsoft im Rahmen des Programms zu
entrichtenden Beträge enthalten keine Steuern, und das Startup ist für alle Steuern verantwortlich, zu deren Zahlung es
rechtlich verpflichtet ist, darunter auch für die Zahlung zusätzlicher und geltender Mehrwert-, Einfuhr- oder sonstiger
Steuern an Microsoft, die nach anwendbarem Recht durch Microsoft vom Startup eingefordert werden können. Wenn
Steuern auf Zahlungen durch das Startup an Microsoft laut Gesetz einbehalten werden müssen, kann das Startup diese
Steuern von dem Microsoft geschuldeten Betrag abziehen und sie an die entsprechende Steuerbehörde zahlen; dies setzt
jedoch voraus, dass das Startup umgehend eine offizielle Quittung für solche einbehaltenen Steuern oder andere
Dokumente, die notwendig sind, damit Microsoft einen Foreign Tax Credit in Anspruch nehmen kann, erhält und
Microsoft zukommen lässt. Das Startup wird sicherstellen, dass jegliche einbehaltenen Steuern so gering gehalten
werden, wie es nach dem anwendbaren Recht möglich ist.
9.2. Auf Softwaredienste bezogene Steuern. Das Startup ist für die Entrichtung sämtlicher Steuern verantwortlich, die aus der
Bereitstellung von Softwarediensten (definiert in Anhang B) durch das Startup oder durch Verkäufe an Kunden des
Startups (definiert in Anhang B) entstehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Nettoeinkommen-,
Bruttoeinkommen-, Grundstück-, Franchise-, Waren-, Dienstleistungs-, Verbrauchs-, Umsatz-, Nutzungs-, Mehrwert- und
Transaktionssteuern sowie ähnliche Steuern. Zu den Steuern zählen auch jegliche Abgaben, Gebühren, Zölle oder andere
behördliche Kosten und Aufwendungen. Microsoft ist für derartige Steuern nicht haftbar, und das Startup wird Microsoft
gegenüber solchen Steuern, Ansprüchen und Kosten (einschließlich Rechtskosten) in Bezug auf solche Steuern
verteidigen und schadlos halten.
10. Allgemeines.
10.1. Gesamter Vertrag, Änderungen, Verantwortung des Startups für Mitarbeiter und Vertragspartner. Die Bestimmungen in
diesem Vertrag und auf der Programmwebsite bilden in Verbindung mit den geltenden Bestimmungen für bestimmte
Programmvorteile die gesamte Vereinbarung zwischen Microsoft und dem Startup bezüglich des Programms. Sie ersetzen
sämtliche zuvor bestehenden Verträge und Absprachen zwischen dem Startup und Microsoft oder dessen verbundenen
Unternehmen in Bezug auf das Programm. Dieser Vertrag kann nur durch eine von beiden Parteien unterzeichnete
Zusatzvereinbarung geändert werden; Microsoft ist jedoch berechtigt, die Programmwebsite bezüglich der
Programmverwaltung, der Richtlinien, der Verfahrensweisen, der Leitfäden, und der Vorteile zu ändern sowie ähnliche
Änderungen vorzunehmen. Das Startup ist dafür verantwortlich, (a) die Bestimmungen dieses Vertrages an seine
Mitarbeiter und Vertragspartner weiterzugeben und (b) deren Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages
sicherzustellen.
10.2. Beachtung gesetzlicher Vorschriften.
a. Ausfuhrbeschränkungen. Jegliche Programmsoftware und andere Programmvorteile, die das Startup erhält,
unterliegen den Exportgesetzen und -regelungen der USA. Das Startup ist verpflichtet, alle nationalen und
internationalen Exportgesetze und -regelungen einzuhalten, die für die vom Startup als Programmvorteil erhaltene
lizenzierte Software gelten. Zu diesen Gesetzen gehören Einschränkungen im Hinblick auf Bestimmungsorte,
Endbenutzer und Endnutzung. Weitere Informationen finden Sie unter http://www.microsoft.com/exporting/.
b. Örtliche Genehmigungen, Gesetze und Regelungen. Das Startup wird auf eigene Kosten die erforderlichen
Regierungsgenehmigungen einholen und sämtliche örtlichen Gesetze und Regelungen einhalten, die für seine Leistung
unter diesem Vertrag benötigt werden.
10.3. Mitteilungen. Alle Mitteilungen und Anfragen an das Startup im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden an die
benannte Kontaktperson unter der Adresse gesendet, die das Startup auf der Programmwebsite in seinem
Programmprofil bereitstellt. Mitteilungen und Anfragen an Microsoft sind an die folgende Adresse zu senden:
Microsoft Corporation
Attn: BizSpark
One Microsoft Way
Redmond, WA 98052, USA
E-Mail: [email protected]
Mitteilungen gelten an dem Tag als zugegangen, der auf der jeweiligen Empfangsbestätigung angegeben ist,
einschließlich des Tages der Veröffentlichung auf der Programmwebsite. Das Startup wird Microsoft unverzüglich
benachrichtigen, wenn es insolvent wird oder ein Insolvenz-, Konkurs- oder ein anderes, nach geltendem Recht ähnliches
Verfahren beginnt.
10.4. Abtretung. Die Verfügbarkeit von Programmvorteilen im Rahmen des Programms gilt persönlich für das Startup, und das
Startup darf weder diesen Vertrag noch einzelne Rechte oder Verpflichtungen darin nach gesetzlichen Richtlinien oder
auf andere Weise abtreten, außer an eine juristische Person, die:
a. die Teilnahmevoraussetzungen für Startups selbst erfüllt und
b. diesen Vertrag vollständig übernimmt (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die in Abschnitt 5 genannten
Gewährleistungen),
und auch in diesem Fall nur, wenn das Startup:
i. Microsoft und den Network Partner (oder die andere juristische Person, die den ersten Beitritt des Startups am
Programm gefördert hat) benachrichtigt und
ii. sein Programmprofil auf der Programmwebsite mit den Daten der neuen juristischen Person aktualisiert.
Die Abtretung durch das Startup entbindet das Startup jedoch nicht von seinen Verpflichtungen unter diesem Vertrag.
Jede versuchte Abtretung unter Verstoß gegen diese Ziffer ist nichtig.
10.5. Verhältnis der Parteien. Das Startup ist im Hinblick auf diesen Vertrag und seine Bestimmungen ein unabhängiger
Vertragspartner in jedem Sinne. Zu keiner Zeit verfügt das Startup über die Befugnis, (a) Microsoft zu binden, (b) von
Microsoft gegebene Bestimmungen, Gewährleistungen oder vertragliche Verpflichtungen zu ändern oder (c) zugunsten
einer Person Rechte zu schaffen oder deren Schaffung zu behaupten, die Microsoft nicht zuvor schriftlich autorisiert hat.
Weder dieser Vertrag noch irgendeine seiner Bestimmungen darf als Schaffung einer Partnerschaft (entsprechend der
Anwendung dieses Begriffs im anwendbaren Gesetz zu Partnerschaften zur Bezeichnung einer rechtlichen
Partnerschaftsgesellschaft), eines Joint Ventures, einer Agentur- oder einer Franchisebeziehung oder einer
treuhänderischen Pflicht zwischen dem Startup und Microsoft ausgelegt werden.
10.6. Sprache. Microsoft bietet diesen Vertrag in verschiedenen Sprachen an. Die Sprachversion, in der Sie diesem Vertrag
zustimmen, hat Vorrang. Microsoft stellt möglicherweise nach eigenem Ermessen zusätzliche Informationen zum
Programm in anderen Sprachen als Englisch zur Verfügung. Wenn sich das Startup in Kanada befindet, stimmen die
Parteien zu, dass dieser Vertrag und die dazugehörige Programmdokumentation in englischer Sprache geschrieben und
akzeptiert werden sollen. C’est la volonté expresse des parties que la présente convention ainsi que les documents qui s’y
rattachent soient rédigés en anglais.
10.7. Salvatorische Klausel. Sollte ein Gericht einzelne Bestimmungen dieses Vertrages für unrechtmäßig, nichtig oder
undurchsetzbar erklären, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. In einem
solchen Fall wird der Vertrag so ausgelegt, dass die betreffende Bestimmung weiterhin größtmögliche Anwendung findet.
10.8. Verzicht. Eine Verzögerung der Ausübung oder die Nichtausübung eines Rechts oder eines Abhilfeanspruchs führt nicht
zu einem Verzicht auf dieses Recht oder diesen Abhilfeanspruch. Der Verzicht auf die Geltendmachung von Rechten bei
einer Vertragsverletzung gemäß diesem Vertrag muss schriftlich erfolgen und von einem bevollmächtigten Vertreter der
verzichtenden Partei unterzeichnet werden. Er gilt in keinem Fall als Verzicht auf die Geltendmachung von Rechten bei
einer anderen Vertragsverletzung.
10.9. Keine Zusicherungen. Microsoft hat dem Startup keine Zusicherungen zum Programm oder zu Programmvorteilen
gegeben, auf die sich das Startup bei der Entscheidung, sie zu erwerben oder diesen Vertrag abzuschließen bzw. am
Programm teilzunehmen, verlassen hat. Das Startup versichert, dass es sich in Bezug auf diese Angelegenheiten auf seine
eigenen Kenntnisse und sein eigenes Urteil oder die bzw. das seiner Berater verlassen hat. Hierdurch wird jedoch die
Haftung beider Parteien für vorsätzliche Falschangaben weder beschränkt noch ausgeschlossen.
10.10. Reihenfolge des Vorrangs. Wenn zwischen diesem Vertrag und der Programmwebsite oder den auf bestimmte
Programmvorteile bezogenen Bestimmungen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Programm-EULA) ein direkter
Widerspruch besteht, der nicht ausdrücklich in diesen Dokumenten behoben wird, hat dieser Vertrag Vorrang. Wird ein
bestimmtes Thema auf der Programmwebsite oder in den auf bestimmte Programmvorteile bezogenen Bestimmungen
und nicht in diesem Vertrag behandelt, haben die Bestimmungen der Programmwebsite bzw. die auf bestimmte
Programmvorteile bezogenen Bestimmungen bezüglich dieses Themas Vorrang.
10.11. Vertragsschließende Microsoft-Gesellschaft. Die vertragsschließende Microsoft-Gesellschaft für diesen Vertrag richtet
sich nach dem Land bzw. der Region, in dem bzw. der sich das Startup befindet, und wird wie nachfolgend beschrieben
bestimmt:
a.
Die Microsoft-Gesellschaft in den USA ist folgende:
Microsoft Corporation
One Microsoft Way
Redmond, WA 98052, USA
b.
Die Microsoft-Gesellschaft in der Republik Korea ist folgende:
Microsoft Korea, Inc
6th FL. POSCO Center
892 Daechi-Dong Kangnam-Du
Seoul, 135-777, Korea
c.
Die Microsoft-Gesellschaft für die in Anhang A unter der asiatisch/pazifischen Region aufgeführten Länder ist
folgende:
Microsoft Operations Pte Ltd
80 Raffles Place #32-01
UOB Plaza 1
048624
SINGAPORE
d. Die Microsoft-Gesellschaft für die in Anhang A unter der Region Europa, Naher Osten und Afrika aufgeführten
Länder ist folgende:
Microsoft Ireland Operations Limited
70 Sir Rogerson's Quay
Dublin 2, Ireland
e. Die Microsoft-Gesellschaft für die in Anhang A unter der Region Nord-, Mittel- und Südamerika und Karibik
aufgeführten Länder ist folgende:
Microsoft Puerto Rico S.A.
Metro Office Park
Street 1 #18 Suite 5000
Guaynabo, 00968, Puerto Rico
10.12. Anwendbares Recht, Anwaltsgebühren. Anwendbares Recht, Rechtsprechung und Gerichtsstand für diesen Vertrag
werden weiter unten angegeben. Diese Rechts- und Gerichtsstandwahl hindert die Parteien nicht daran, im Falle einer
Verletzung von Urheberrechten/gewerblichen Schutzrechten oder Vertraulichkeitsverpflichtungen bei jedem zuständigen
Gericht auf Unterlassung zu klagen oder die Anerkennung eines Schiedsspruchs, Urteils oder Beschlusses bei jedem
zuständigen Gericht durchzusetzen. Sollte eine Partei im Zusammenhang mit diesem Vertrag Klage erheben, hat die
obsiegende Partei Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltsgebühren und sonstigen Kosten der Rechtsverfolgung und
Auslagen in angemessener Höhe.
a.
Allgemeines. Außer wie in Ziffer 10.12.b unten bestimmt, unterliegt dieser Vertrag den Gesetzen des Staates
Washington, USA. Die Parteien unterwerfen sich der ausschließlichen Rechtsprechung und dem Gerichtsstand der
Gerichte in King County, Washington. Das Startup verzichtet auf jede Einrede der Nichtzuständigkeit der Gerichte aus
persönlichen Gründen („Personal Jurisdiction“) oder unter dem Gesichtspunkt des „Forum Nonconveniens“.
b.
Sonstige Bestimmungen. Wenn sich der Hauptfirmensitz des Startups in einem der nachfolgend aufgelisteten Länder
bzw. in einer der nachfolgend aufgelisteten Regionen befindet, gilt die entsprechende Bestimmung. Sie hat Vorrang
vor Ziffer 10.12.a, insoweit sie sich im Widerspruch befindet:
i. Wenn sich der Hauptfirmensitz des Startups in Australien oder seinen Außengebieten, Indien, Indonesien,
Malaysia, Neuseeland, auf den Philippinen, in Singapur, Thailand oder Vietnam befindet, gilt Folgendes:
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht von Singapur und wird nach diesem Recht ausgelegt.
Wenn sich der Hauptfirmensitz des Startups in Australien oder seinen externen Territorien, Malaysia, Neuseeland
oder Singapur befindet, unterwirft sich das Startup der nicht ausschließlichen Rechtsprechung der Gerichte von
Singapur.
Wenn sich der Hauptfirmensitz des Startups in Indien, Indonesien, auf den Philippinen, in Thailand oder Vietnam
befindet, müssen alle Rechtsstreitigkeiten, die aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag entstehen, einschließlich
aller Fragen im Hinblick auf seine Existenz, Gültigkeit oder Kündigung, in Übereinstimmung mit den Regeln für
Schiedsgerichtsverfahren des internationalen Zentrums für Schiedsgerichtsverfahren von Singapur (Singapore
International Arbitration Centre, „SIAC“) an ein Schiedsgerichtsverfahren in Singapur verwiesen und schließlich
hierdurch beigelegt werden. Diese Regeln werden hiermit durch Bezugnahme Bestandteil dieses Vertrages. Das
Schiedsgericht besteht aus einem vom Vorsitzenden des SIAC zu ernennenden Schiedsrichter. Die Sprache des
Schiedsgerichts ist Englisch. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig, bindend und unanfechtbar und
kann als Basis für weitere Urteile in Indien, Indonesien, auf den Philippinen, in Thailand bzw. Vietnam oder
anderswo verwendet werden.
ii.
Wenn sich der Hauptfirmensitz des Startups in Japan befindet, gilt Folgendes:
Dieser Vertrag unterliegt den Gesetzen Japans und wird nach diesen ausgelegt. Das Startup unterwirft sich der
ausschließlichen Zuständigkeit in erster Instanz und dem Gerichtsstand des Bezirksgerichts von Tokio. Bei
jeder Klage zum Durchsetzen eines Rechts oder eines Abhilfeanspruchs unter diesem Vertrag oder zum
Interpretieren einer Bestimmung in diesem Vertrag ist die obsiegende Partei berechtigt, ihre angemessenen
Anwaltsgebühren, -kosten und anderen Ausgaben einzufordern.
iii.
Wenn sich der Hauptfirmensitz des Startups in den in Anhang A unter der Region Europa, Naher Osten und Afrika
aufgeführten Ländern befindet, gilt Folgendes:
Der Vertrag unterliegt irischem Recht und wird nach irischem Recht ausgelegt. Das Startup stimmt der
ausschließlichen Zuständigkeit der irischen Gerichte in sämtlichen Streitfragen aus oder in Verbindung mit
diesem Vertrag zu.
iv.
Wenn sich der Hauptfirmensitz des Startups in der Volksrepublik China befindet (im Rahmen dieses Vertrages
umfasst die Volksrepublik China nicht Hongkong (SAR), Macao (SAR) oder Taiwan), gilt Folgendes:
Der Vertrag unterliegt den Gesetzen der Volksrepublik China und wird nach diesen ausgelegt. Das Startup
stimmt zu, alle Rechtsstreitigkeiten, die aus oder in Verbindung mit dem Vertrag und jeglichen
Zusatzvereinbarungen entstehen, einem bindenden Schiedsgerichtsverfahren bei der internationalen
Kommission Chinas für Wirtschafts- und Handelsschiedsgerichtsverfahren (China International Economic and
Trade Arbitration Commission, CIETAC) in Peking in Übereinstimmung mit ihren jeweils in Kraft befindlichen
Regeln zu unterwerfen.
v.
Wenn sich der Hauptfirmensitz des Startups in Kolumbien oder Uruguay befindet, gilt Folgendes:
Alle Streitigkeiten, Ansprüche oder Verhandlungen zwischen den Parteien hinsichtlich der Gültigkeit, des
Aufbaus oder der Ergebnisse dieses Vertrages sind in einem Schiedsverfahren gemäß den derzeit gültigen
UNCITRAL Arbitration Rules beizulegen. Die ernennende Behörde ist die internationale Handelskammer
(International Chamber of Commerce, „ICC“), die zu diesem Zweck in Übereinstimmung mit den von der ICC
übernommenen Regeln agiert, und der Ort des Schiedsverfahrens ist Seattle, Washington, USA. Es ist nur ein
Schiedsrichter zulässig. Der Schiedsspruch hat rechtlich und nicht billigkeitsrechtlich zu erfolgen und gilt für die
Parteien als endgültig und bindend. Die Parteien stimmen hiermit unwiderruflich zu, sämtliche Belange und
Rechtsstreitigkeiten, die in Verbindung mit diesem Vertrag entstehen, vor das Schiedsgericht in Seattle,
Washington, USA, zu bringen.
vi.
Wenn sich der Hauptfirmensitz des Startups in der Republik Korea befindet, gilt Folgendes:
Der Vertrag unterliegt den Gesetzen der Republik Korea und wird nach diesen ausgelegt. Das Startup
unterwirft sich der ausschließlichen Zuständigkeit in erster Instanz und dem Gerichtsstand des Bezirksgerichts
von Seoul. Bei jeder Klage zum Durchsetzen eines Rechts oder eines Abhilfeanspruchs unter diesem Vertrag
oder zum Interpretieren einer Bestimmung in diesem Vertrag ist die obsiegende Partei berechtigt, ihre
angemessenen Anwaltsgebühren, -kosten und anderen Ausgaben einzufordern.
vii.
Wenn sich der Hauptfirmensitz des Startups in Taiwan befindet, gilt Folgendes:
Die Bestimmungen dieses Vertrages unterliegen dem Recht von Taiwan und werden nach diesem Recht
ausgelegt. Die Parteien ernennen hiermit das Bezirksgericht von Taipei als Gericht der ersten Instanz, das die
Rechtsprechung für alle Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich dieses Vertrages hat.
ANHANG A
LAND/REGION
(betrifft Ziffer 10.11, „Vertragsschließende Microsoft-Gesellschaft“)
Region
Land
Region
Land
Region
Land
NAHER
OSTEN
ASIEN/
PAZIFIK
Asien
Armenien
Aserbaidschan
Bangladesch
Bhutan
Brunei
Kambodscha
China
Georgien
Hongkong
Indien
Indonesien
Japan
Kasachstan
Südpazifi
k
AFRIKA
Albanien
Andorra
Armenien
Österreich
Aserbaidschan
Weißrussland
Belgien
Bosnien und
Herzegowina
Bouvetinsel
Bulgarien
Land
NORD-,
MITTEL UND
SÜDAMERIKA
UND KARIBIK
UND
EUROPA
Region
Afghanistan
Algerien
Angola
Bahrain
Benin
Botsuana
Burkina Faso
Burundi
Kamerun
Kap Verde
Zentralafrikanische
Republik
Tschad
Komoren
Kirgisistan
Laos
Macao
Malaysia
Malediven
Mongolei
Myanmar
Nepal
Philippinen
Russland
Singapur
Kanalinseln
Kroatien
Zypern
Tschechische
Republik
Dänemark
Estland
Färöer
Finnland
Frankreich
Georgien
Deutschland
Gibraltar
Griechenland
Grönland
Sri Lanka
Taiwan
Tadschikistan
Ungarn
Island
Irland
Thailand
Turkmenistan
Usbekistan
Isle of Man
Italien
Lettland
Guinea-Bissau
Irak
Israel
Elfenbeinküste (Cote
d'Ivoire)
Jordanien
Kenia
Vietnam
Liechtenstein
Kuwait
Kirgisistan
AmerikanischSamoa
Australien
Weihnachtsinsel
Kokosinseln
Litauen
Libanon
Luxemburg
Mazedonien
Malta
Moldawien
Lesotho
Liberia
Libyen
Madagaskar
Cookinseln
Monaco
Malawi
Dem. Rep. Kongo
Kongo, Republik
Dschibuti
Ägypten
Äquatorialguinea
Eritrea
Äthiopien
Gabun
Gambia
Ghana
Guinea
Nord- und
Mittelameri
ka, Karibik
Anguilla
Antigua und Barbuda
Aruba
Bahamas
Barbados
Belize
Bermuda
Kanada
Karibische Region
Kaimaninseln
Costa Rica
Curaçao
Dominica
Dominikanische
Republik
El Salvador
Grenada
Guadeloupe
Guatemala
Haiti
Honduras
Jamaika
Martinique
Mexiko
Montserrat
Niederländische
Antillen
Nicaragua
Panama
Puerto Rico
St. Kitts und Nevis
St. Lucia
St. Pierre und
Miquelon
St. Vincent und die
Grenadinen
St. Barthélemy
St. Croix
Tortola
Trinidad und Tobago
Turks- und CaicosInseln
Fidschi
FranzösischPolynesien
Französische
Südterritorien
Guam
Heard und
McDonaldinseln
Kiribati
Marshallinseln
Mayotte
Mikronesien.
Föd. Staaten von
Nauru
Neukaledonien
Neuseeland
Niue
Norfolkinsel
Nördliche
Marianen
Palau
Papua-Neuguinea
Pitcairninseln
Samoa
Salomonen
Tokelau
Tonga
Tuvalu
Vanuatu
Wallis und
Futuna
Britische
Jungferninseln
Amerikanische
Jungferninseln
Niederlande
Mali
Norwegen
Mauretanien
Poland
Portugal
Mauritius
Mayotte
Rumänien
Russland
San Marino
Serbien und
Montenegro
Marokko
Mosambik
Namibia
Brasilien
Chile
Kolumbien
Neukaledonien
Slowakei
Slowenien
Spanien
Svalbard und Jan
Mayen
Schweden
Niger
Nigeria
Oman
Ecuador
Falkland-Inseln (Islas
Malvinas)
Französisch-Guayana
Guyana
Schweiz
Réunion
Paraguay
Peru
Südgeorgien und
Sandwichinseln
Ukraine
Vereinigtes
Königreich
Vatikanstadt
Ruanda
Surinam
St. Helena
São Tomé und Principe
Saudi-Arabien
Senegal
Seychellen
Sierra Leone
Somalia
Südafrika
Swasiland
Uruguay
Venezuela
Pakistan
Katar
Syrien
Tansania
Togo
Tunesien
Türkei
Uganda
Vereinigte Arabische
Emirate
West-, Ost- und
Zentralafrika
Jemen
Sambia
Simbabwe
Südamerik
a
Argentinien
Bolivien
ANHANG B
HOSTING- UND PRODUKTIONSRECHTE
1. Definitionen.
Die folgenden Definitionen werden in diesem Anhang B verwendet. Sie finden möglicherweise auch an anderen Stellen in diesem
Vertrag und/oder im Programm-EULA Anwendung. Die in diesem Anhang B verwendeten und nicht im Folgenden definierten
Begriffe haben die gleiche Bedeutung, die ihnen in Ziffer 2 des Hauptteils dieses Startup-Vertrages zukommt.
„Kundenvertrag“ bezeichnet den Vertrag zwischen dem Startup und einem Kunden des Startups, in dem die Bereitstellung von
Softwarediensten durch das Startup an den Kunden geregelt wird.
„Hosting Partner“ ist ein solchermaßen identifiziertes Unternehmen, das auf der Programmwebsite aufgeführt ist und
Hostingdienste für gehostete Startup-Anwendungen anbieten kann und mit dem das Startup einen Vertrag für das Outsourcing von
Startup-Anwendungen zur Bereitstellung von gehosteten Softwarediensten durch das Startup an Kunden des Startups aufgesetzt
hat. Die Nutzung von Lizenzierten Produkten durch Hosting Partner ist in einem separaten Vertrag zwischen dem Hosting Partner und
Microsoft (nicht in diesem Anhang B) geregelt; Microsoft hat keine Kontrolle über und keinen Einfluss auf die Beziehung zwischen
dem Startup und dem Hosting Partner oder jeglichen Aspekt dieser Beziehung. Ferner stellt die Beteiligung eines bestimmten Hosting
Partners am Programm keine Unterstützung dieses Hosting Partners durch Microsoft dar. Hosting Partner beziehen die Lizenzierten
Produkte, die von ihnen zur Bereitstellung dieser Hostingdienste an das Startup verwendet werden, direkt von Microsoft.
„Hostingserver“ sind die Microsoft-Serverprodukte, die das Startup lizenzieren und im Rahmen des Programms ausschließlich dafür
verwenden darf, den Kunden des Startups Softwaredienste anzubieten. Hostingserver werden im Programm-EULA angegeben.
„IT-Betriebsserver“ sind die Microsoft-Serverprodukte, die das Startup lizenzieren und im Rahmen des Programms ausschließlich
dafür verwenden darf, um intern Hostingserver und andere IT-Betriebsserver zu betreiben. IT-Betriebsserver werden im ProgrammEULA angegeben.
„Lizenzierte Produkte“ sind Hostingserver und IT-Betriebsserver. Lizenzierte Produkte sind im Programm-EULA aufgeführt und
schließen ggf. auch Fixes und/oder automatische Updates ein.
„Produktionsnutzung“ ist die Nutzung von Hostingservern und IT-Betriebsservern gemäß diesem Anhang B.
„Softwaredokumentation“ bezeichnet jedes Dokument, das einem Lizenzierten Produkt beiliegt.
„Softwaredienste“ sind Komponenten einer gehosteten Startup-Anwendung oder gesamte gehostete Startup-Anwendungen, die
bei einem Hoster bereitgestellt und den Kunden des Startups als Startup-Dienst über das Internet angeboten werden. (Der Hoster
kann das Startup selbst oder ein dritter Hosting Partner gemäß der Definition von „Hosting Partner“ oben sein.) Das Startup muss
diese Softwaredienstangebote selbst auf Miet-, Abonnement- oder Dienstbasis an die Kunden des Startups verkaufen und darf nicht
auf Wiederverkäufer zurückgreifen (selbst wenn das Startup das eigentliche Hosting und die Bereitstellung dieser Dienste an einen
Hosting Partner auslagert), auch wenn das Startup dafür keine Gebühr erhält. Softwaredienste sind keine Dienste, bei denen auf
einem Gerät eines Kunden des Startups Programmsoftware (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Lizenzierte Produkte) installiert
werden muss, damit der Kunde des Startups auf die Softwaredienste zugreifen oder diese nutzen kann.
„Gehostete Startup-Anwendungen“ sind webbasierte Softwareanwendungen, die das Startup besitzt und die vom Startup mit unter
dem Programm erhaltener Programmsoftware entwickelt wurden, die auf Hostingservern ausgeführt werden und die wesentliche
primäre Funktionen aufweisen, die über die Funktionen der Hostingserver hinaus gehen.
„Kunde des Startups“ ist ein direkter Kunde der Softwaredienste des Startups.
2. Erlaubte Verwendung Lizenzierter Produkte.
a.
Lizenzgewährung. Gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages und des Programm-EULAs gewährt Microsoft dem Startup
das zeitlich beschränkte, nichtausschließliche, kündbare, nicht übertragbare, weltweite und beschränkte Recht, während
der Laufzeit dieses Vertrages Folgendes intern zu installieren und auszuführen.
i.
Hostingserver zum Hosten von gehosteten Startup-Anwendungen, mit denen das Startup den Kunden des Startups
Softwaredienste anbietet, und
ii. IT-Betriebsserver zum Verwalten (A) der vom Startup zum Anbieten von Softwarediensten verwendeten Hostingserver
und (B) anderer IT-Betriebsserver, die zum Verwalten dieser Hostingserver eingesetzt werden.
Diese Ausführung muss gemäß dem Programm-EULA und diesem Vertrag (einschließlich des vorliegenden Anhangs B)
erfolgen.
Mit diesem Vertrag werden keine Eigentumsrechte an Lizenzierten Produkten übertragen. Die Rechte des Startups zur
Nutzung Lizenzierter Produkte gewähren dem Startup keinerlei Rechte zum Implementieren von Patenten oder anderem
geistigen Eigentum von Microsoft in Software oder Geräten, die auf den Server zugreifen. Microsoft behält sich alle nicht
ausdrücklich gewährten Rechte vor. Die Rechte des Startups aus diesem Anhang B enden automatisch bei Ablauf oder
Kündigung dieses Vertrages.
Nutzungsbeschränkungen. Das Startup ist nicht berechtigt:
i.
Hinweise in Lizenzierten Produkten zu Urheberrechten, Marken oder anderen geschützten Rechten zu entfernen, zu
ändern oder zu verschleiern,
ii. die Lizenzierten Produkte zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), zu dekompilieren oder zu disassemblieren, es sei
denn, dass (und nur insoweit) es durch das anwendbare Recht ungeachtet dieser Einschränkung ausdrücklich gestattet
ist,
iii. die Komponenten eines Lizenzierten Produktes durch Installation auf unterschiedlichen Servern oder durch Upgrades
und Downgrades zu unterschiedlichen Zeiten zu trennen,
iv. den Zugriff auf die Lizenzierten Produkte oder andere Programmsoftware durch andere Personen in der Organisation
des Startups als Mitarbeiter, Anbieter oder Leiter des Startups, die eigene Programm-EULAs akzeptiert haben, oder die
Nutzung der Lizenzierten Produkte durch diese zuzulassen,
v. Lizenzierte Produkte für den eigenen internen Geschäftsbetrieb zu anderen Zwecken als (A) zum Entwerfen,
Entwickeln, Testen und Vorführen von Softwareprogrammen des Startups gemäß dem Programm-EULA und (B) zum
Verwenden von IT-Betriebsservern gemäß Ziffer 2.a.ii oben zu nutzen,
vi. Kunden des Startups den direkten Zugriff oder die direkte Nutzung Lizenzierter Produkte zu gestatten,
vii. die Lizenzierten Produkte zum Durchführen von Geschäften der Kunden des Startups zu nutzen, einschließlich
Geschäftstransaktionen der Kunden des Startups mit Dritten,
viii. Hostingserver zum Hosten jeglicher anderer Software als der gehosteten Startup-Anwendungen zu verwenden oder
ix. Lizenzierte Produkte oder andere Programmsoftware zu kommerziellen Zwecken oder zur Produktionsnutzung
einzusetzen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Nutzung von Programmsoftware zum Anbieten von
Softwareentwicklungs- oder Systemintegrationsservices an andere), außer für die Produktionsnutzung, wie sie im
vorliegenden Anhang B und im Programm-EULA beschrieben und ausdrücklich autorisiert wird.
Anhang D enthält einige Beispiele, durch die die Beschränkungen in dieser Ziffer 2.b veranschaulicht werden; diese
Beispiele sind jedoch nicht erschöpfend.
b.
Weitergabe von Lizenzierten Produkten und anderer Programmsoftware. Das Startup darf Lizenzierte Produkte oder
andere Programmsoftware nicht an Kunden des Startups, Hosting Partner oder sonstige Dritte verteilen, übertragen oder
auf andere Weise verfügbar machen.
c.
Erstellen von Instanzen Lizenzierter Produkte und Kopien der Softwaredokumentation. Das Startup darf lediglich
Instanzen der Lizenzierten Produkte erstellen, soweit dies für die Produktionsnutzung gemäß diesem Anhang B und dem
Programm-EULA erforderlich ist. Wenn die Softwaredokumentation nur in elektronischer Form vorliegt, darf das Startup
eine Kopie zur eigenen Verwendung ausdrucken.
d.
Keine Anwendung in Hochrisikobereichen. Die Lizenzierten Produkte sind nicht fehlertolerant. Die Lizenzierten Produkte
wurden nicht zur Verwendung in Situationen entwickelt oder vorgesehen, in denen ein Versagen oder jeglicher Fehler
des Produktes zum Tod, zu schweren Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit oder zu schwerwiegenden Sachoder Umweltschäden führen kann („Anwendung in Hochrisikobereichen“). Das Startup ist nicht zur Nutzung oder zum
Vertrieb der Lizenzierten Produkte in oder im Zusammenhang mit Hochrisikobereichen lizenziert. Die Anwendung in
Hochrisikobereichen ist STRENGSTENS UNTERSAGT. Zur Anwendung in Hochrisikobereichen gehört z. B. die Anwendung
in Flugzeugen oder anderen Massenverkehrsmitteln, in denen Personen befördert werden, in atomaren oder chemischen
Anlagen und in medizinischen Geräten der Klasse III gemäß dem Federal Food, Drug, and Cosmetic Act der USA. Das
Startup stimmt zu, Lizenzierte Produkte nicht in oder im Zusammenhang mit Hochrisikobereichen einzusetzen.
e.
Anforderungen an Kundenverträge. Das Startup muss Kundenverträge mit allen Kunden des Startups aufsetzen. Das
Startup muss sicherstellen, dass die Kundenverträge in allen betreffenden Rechtsordnungen gültig und bindend sind.
Kundenverträge müssen:
i. im durch das anwendbare Recht zugelassenen Umfang jegliche Gewährleistungen durch die Lieferanten des Startups
(einschließlich Microsoft) und jede Haftbarkeit durch die Lieferanten des Startups (einschließlich Microsoft, deren
verbundene Unternehmen und Lieferanten) für jegliche Schäden, die durch die Nutzung der Softwaredienste
entstehen, seien es direkte, indirekte oder Folgeschäden, ausschließen,
ii. vorsehen, dass das Startup oder ein Dritter im Namen des Startups (und nicht Microsoft oder deren Lieferanten) den
Kunden des Startups für die Softwaredienste Support bietet, und
iii. Einschränkungen enthalten, die mindestens das gleiche Ausmaß an Schutz bieten wie die im Abschnitt „Keine
Anwendung in Hochrisikobereichen“ aufgeführten.
f.
Marken. Das Startup hat unter diesem Vertrag kein Recht, Logos von Microsoft in irgendeiner Weise zu verwenden. Bei
jedem erstmaligen Verweis auf Lizenzierte Produkte in schriftlichen oder visuellen Kommunikationen muss das Startup die
entsprechende Marke, die Bezeichnung des Lizenzierten Produktes und das Markensymbol (entweder „™“ oder „®“)
verwenden und eindeutig auf das Eigentumsrecht von Microsoft (oder von Lieferanten von Microsoft) an diesen Marken
hinweisen. Informationen zu Microsoft-Marken einschließlich einer Liste aktueller Marken finden Sie unter
http://www.microsoft.com/about/legal/trademarks/usage/general.mspx. Das Startup darf keine Handlungen
vornehmen, durch die das Eigentum oder sonstige Rechte von Microsoft (oder von Lieferanten von Microsoft) an den
Marken oder Handelsnamen beeinträchtigt oder verringert werden. Auf Anfrage von Microsoft muss das Startup Microsoft
Muster aller schriftlichen und visuellen Materialien des Startups, in denen der Name eines Lizenzierten Produkts verwendet
wird, zur Verfügung stellen.
g.
Schutz vor Softwarepiraterie. Das Startup darf sich nicht an der Herstellung, der Nutzung, dem Vertrieb oder der
Übertragung von gefälschter, raubkopierter oder unrechtmäßiger Software beteiligen. Das Startup muss Microsoft jeden
vermuteten Fall von Fälschung, Softwarepiraterie oder anderen Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten oder des
Urheberrechts in Zusammenhang mit Computerprogrammen, Handbüchern, Marketingmaterialien und anderen
Materialien, die Microsoft, deren verbundenen Unternehmen und/oder Lizenzgebern gehören, melden, sobald das Startup
davon Kenntnis erhält. Das Startup wird Microsoft bei den Ermittlungen gegen Parteien unterstützen, die derartiger
Aktivitäten verdächtig sind.
3. Monatliche Lizenzgebührenberichte.
Wenn das Startup die gehosteten Startup-Anwendungen über einen Hosting Partner zur Bereitstellung von Softwarediensten an
die Kunden des Startups hostet, muss das Startup einen vollständigen und genauen monatlichen Lizenzgebührenbericht auf der
BizSpark-Website einreichen. Sollte das Startup nicht jeden Monat bis spätestens zum Fälligkeitsdatum einen vollständigen und
genauen monatlichen Lizenzgebührenbericht liefern, verletzt das Startup damit diesen Vertrag.
a.
Monatliche Berichterstattung. Das Startup muss den monatlichen Lizenzgebührenbericht über die Seite „Aktualisieren Sie
Ihre Hosting-Lizenzgebühren“ der BizSpark-Website oder einer von Microsoft angegebenen Alternative einreichen. Das
Startup muss alle zutreffenden Informationen angeben, die in dem monatlichen Lizenzgebührenbericht abgefragt werden.
Jeder monatliche Bericht muss mindestens die Gesamtanzahl von Lizenzen für Lizenzierte Produkte während des
vorangegangenen Berichtszeitraums für jede vom Hosting Partner eingesetzte Hostingserver-SKU enthalten.
b.
Format und Verfahren der Berichterstattung. Microsoft kann das Format und die Verfahren für die monatlichen
Lizenzgebührenberichte von Zeit zu Zeit in angemessener Weise ändern. Das Startup ist nicht verpflichtet, mehr als einen
Lizenzgebührenbericht pro Monat einzureichen.
c.
Verwendung von Informationen. Microsoft verwendet die in diesem monatlichen Lizenzgebührenbericht enthaltenen
Informationen ausschließlich zur Nachverfolgung der Nutzung sowie für Zwecke der Berichterstattung und der Einhaltung
behördlicher Vorgaben.
4. Technische Supportservices.
a.
Startup-Support. Der vorliegende Anhang B enthält keine Supportservices für das Startup von Microsoft über die im
Rahmen des Programms allgemein erhältlichen hinaus, wie in Ziffer 4.2 des Hauptteils dieses Vertrages beschrieben.
b.
Support für Kunden des Startups. Das Startup ist für den Support aller Kunden des Startups in Verbindung mit gehosteten
Startup-Anwendungen und Softwarediensten allein verantwortlich.
ANHANG C
DURCH KLICKEN AUF DIE SCHALTFLÄCHE „ICH BIN EINVERSTANDEN“ ERKLÄREN SIE SICH DAMIT EINVERSTANDEN,
DURCH DIESEN VERTRAG UND DIE MICROSOFT PARTNER NETWORK-WEBSITE (EINSCHLIESSLICH IHRER
NUTZUNGSBESTIMMUNGEN, MARKEN UND DATENSCHUTZERKLÄRUNGEN), DIE HIERMIT ALLE BESTANDTEIL DIESES
VERTRAGES SIND, GEBUNDEN ZU SEIN. IHRE EINWILLIGUNG IN DIESEN VERTRAG IST VORAUSSETZUNG FÜR IHRE
TEILNAHME AM MICROSOFT PARTNER NETWORK.
Microsoft Partner Network Community-Vertrag
Sie stimmen den folgenden Bestimmungen zu, wenn Sie Mitglied der Microsoft Partner Network Community („MPNCommunity“) werden möchten.
ZIFFER 1 Überblick
Die MPN-Community richtet sich an Unternehmen, die Lösungen auf der Microsoft-Plattform für Kunden verkaufen, Services oder
Support dafür anbieten oder die Lösungen erstellen. Um sich für die MPN-Community zu qualifizieren, muss ein Unternehmen mehr
als 75 Prozent seiner IT-Lösungen und -Services an unabhängige Dritte außerhalb des eigenen Unternehmens verkaufen. Die MPN-
Community bietet Mitgliedern die Möglichkeit, Kontakt zu Microsoft und anderen Geschäftspartnern aufzunehmen und
über ein Peer-Netzwerk auf Brancheninformationen zuzugreifen. Ihre Teilnahme an der MPN-Community ist freiwillig.
ZIFFER 2 Verhaltenskodex
Sie erklären sich damit einverstanden, bei der Nutzung von Ressourcen der MPN-Community Folgendes zu unterlassen:

unangemessene, vulgäre, gotteslästerliche, bedrohende, verleumderische, rassistische, sexistische,
diskriminierende, obszöne, ungehörige oder ungesetzliche Themen, Namen, Materialien oder Informationen zu
veröffentlichen, hochzuladen, weiterzugeben oder zu verbreiten,

Urheberrechte, Marken, Patente, Geschäftsgeheimnisse oder anderes geistiges Eigentum oder geschützte
Rechte von Microsoft oder anderer Mitglieder der MPN-Community zu verletzen,

private oder vertrauliche Informationen Ihres Arbeitgebers oder einer anderen Person oder Organisation ohne
deren ausdrückliche Zustimmung dazu zu veröffentlichen,

die MPN-Community zu beschädigen, zu deaktivieren oder zu beeinträchtigen oder die Verwendung der MPNCommunity durch eine andere Partei zu stören,

zu versuchen, die MPN-Community, einschließlich Ranglisten- und Reputationssystemen, durch Verstoß gegen
die Bestimmungen dieses Vertrages, durch Absprachen mit anderen oder durch Verwenden mehrerer Accounts
zu manipulieren,

eine falsche Identität zu erstellen, um andere zu täuschen, oder Informationen über andere Mitglieder der MPNCommunity abzurufen, zu sammeln oder anderweitig zu erfassen, einschließlich E-Mail-Adressen,
Kreditkartennummern und andere personenbezogene Informationen,

Inhalte zu veröffentlichen, die „Junk-E-Mails“, „Spam“, „Kettenbriefe“, „Schneeballsysteme“, „AffiliateMarketing“ oder nicht angeforderte kommerzielle Werbung enthalten oder als solche angesehen werden
können,

anderweitig gegen Gesetze oder Regelungen zu verstoßen, die für Ihre Teilnahme an der MPN-Community
gelten, oder gegen die MPN-Programmrichtlinien zu verstoßen.
ZIFFER 3 Verwaltung und Änderungen bei der MPN-Community
(a)
Microsoft verwaltet die MPN-Community und ihre Vorteile durch die Microsoft Partner Network-Website und
die Programmkommunikation. Microsoft kann mit Ihnen kommunizieren, um:
(1)
die MPN-Community zu verwalten:
(2)
Sie über die MPN-Community, einschließlich Veranstaltungen und Schulungsmöglichkeiten, zu
informieren,
(3)
Sie zur Teilnahme an Umfragen und Untersuchungen einzuladen und
Ihnen Microsoft-Materialien bereitzustellen, um Sie bei der Bereitstellung von Lösungen zu
unterstützen, die auf Microsoft-Produkten basieren.
Änderungen bei der MPN-Community
(1)
Microsoft ist berechtigt, die MPN-Community oder beliebige Aspekte derselben zu ändern. Microsoft
teilt Ihnen wesentliche Änderungen an der MPN-Community 30 Tage im Voraus per E-Mail oder auf
sonstige Weise schriftlich mit.
(2)
Sie tragen die Verantwortung dafür, die Microsoft Partner Network-Website regelmäßig auf alle anderen
Änderungen zu überprüfen. Änderungen an der Microsoft Partner Network-Website werden am Tag
ihrer Veröffentlichung wirksam. Sie gelten nicht rückwirkend.
(4)
(b)
ZIFFER 4 Laufzeit und Kündigung.
Dieser Vertrag wird an dem Datum wirksam, an dem Microsoft diesen Vertrag annimmt („Wirksamkeitsdatum“), und gilt
für ein Jahr („Laufzeit“). Microsoft behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen Ihren Zugriff auf die MPNCommunity (i) ohne Angabe von Gründen oder (ii) aus wichtigem Grund zu beenden, wenn Sie gegen die Mitgliedschaft
bei der MPN-Community und/oder die Bestimmungen dieses Vertrages verstoßen. Microsoft behält sich alle weiteren
Rechte und Abhilfeansprüche vor.
ZIFFER 5 Allgemeine Bestimmungen
(a) Keine Gewährleistung. Microsoft stellt die MPN-Community wie besehen, ohne Garantie auf Fehlerfreiheit und wie
verfügbar sowie ohne Gewährleistungen jeglicher Art bereit. Microsoft schließt alle anderen ausdrücklichen,
konkludenten oder gesetzlichen Gewährleistungen ausdrücklich aus. Hierzu zählen Gewährleistungen der
Handelsüblichkeit, Eignung für einen bestimmten Zweck, des Eigentums und der Nichtverletzung von Rechten Dritter.
Andere möglicherweise hierzu zählende Gewährleistungen sind die der Virenfreiheit, der ungestörten Nutzung, des
Gültigkeitsbereichs der Lizenz, der Fehlerfreiheit sowie des zufriedenstellenden Zustands oder der zufriedenstellenden
Qualität. Dieser Ausschluss umfasst außerdem alle konkludenten Gewährleistungen oder Garantien, die sich aus der
Geschäftsverbindung oder aus Handelsbrauch ergeben.
(b) Haftungsbeschränkung. Sie können keinen Ersatz für Schäden erhalten, einschließlich verschärften Schadenersatz,
Folgeschäden, Schäden aus entgangenem Gewinn, spezielle Schäden, indirekte Schäden, zufällige Schäden oder
Strafschadenersatz. Möglicherweise haben Sie unter den örtlich anwendbaren Gesetzen zusätzliche Verbraucherrechte,
die durch diesen Vertrag nicht abgeändert werden können.
(c) Keine Partnerschaft. Sie nehmen zur Kenntnis, dass die Verwendung des Begriffs „Partner“ nur zu Referenzzwecken
dient. Sie und Microsoft sind unabhängige Vertragspartner. Durch diesen Vertrag wird kein Arbeitgeber-ArbeitnehmerVerhältnis und kein Partnerschafts-, Joint-Venture- oder Vertretungsverhältnis begründet oder ein Franchiseverhältnis
geschaffen.
(d) Anwendbares Recht, Gerichtsstand. Dieser Vertrag unterliegt den Gesetzen des Staates Washington, USA. Wenn
sich die zu entscheidende Rechtsfrage nach Bundesrecht richtet, erklären sich die Parteien mit der ausschließlichen
Zuständigkeit und dem ausschließlichen Gerichtsstand der Bundesgerichte in King County, Washington, USA,
einverstanden. Andernfalls erklären sich die Parteien mit der ausschließlichen Zuständigkeit und dem ausschließlichen
Gerichtsstand des Superior Court of King County, Washington, USA, einverstanden.
ANHANG D
TEILNAHMEVORAUSSETZUNGEN FÜR STARTUPS
1.
Teilnahmevoraussetzungen für Startups. Für die Teilnahme am Programm muss ein Startup folgende Merkmale erfüllen:
1.1. Das Startup muss aktiv mit der Entwicklung softwarebasierter Produkte oder Onlinedienste befasst sein, die die Kernstücke
des aktuellen oder geplanten Geschäfts bilden werden. Aus Gründen der Deutlichkeit sei Folgendes klargestellt: Das
Startup darf keine Dienste an Dritte anbieten, die unter die Bereiche Hosting, Webagenturen, Systemintegration oder
outgesourcte Entwicklung fallen (Beispiele für berechtigte und nicht berechtigte softwarebasierte Produkte oder
Onlinedienste finden Sie in Ziffer 2 dieses Anhangs D unten).
1.2. Das Startup muss ein privat geführtes Unternehmen sein (in der Regel eine juristische Person, deren Eigentümer eine
relativ geringe Anzahl von Anteilseignern ist und deren Aktien (Anteile) nicht an der Börse der Öffentlichkeit angeboten
oder gehandelt werden).
1.3. Mit Ausnahme der in der Liste unten aufgeführten Regionen muss der Jahresumsatz des Startups weniger als eine Million
US-Dollar ($ 1.000.000) betragen. Wenn der Geschäftssitz des Startups unten nicht aufgeführt ist, muss der Jahresumsatz
des Startups weniger als eine Million US-Dollar betragen.
Region/Land
Jahresumsatz muss geringer sein als:
China
$ 750.000
Korea, Malaysia, Polen, Russland, Spanien, Ukraine
$ 500.000
Ägypten, Thailand, Türkei, Vietnam
$ 250.000
1.4. Das Startup muss seit weniger als fünf (5) Jahren unternehmerisch tätig sein, und
1.5. das Startup muss bei der Programmregistrierung genaue und richtige Daten über sich selbst bereitstellen und sicherstellen,
dass die Informationen über das Startup während der Laufzeit richtig bleiben und auf dem neuesten Stand sind,
einschließlich Profil des Startups auf der Programmwebsite.
Microsoft behält sich das Recht vor, die Teilnahmevoraussetzungen für Startups für beliebige Parteien nach freiem
Ermessen zu ändern und/oder zu erlassen.
2.
Beispiele für im Rahmen von BizSpark berechtigte softwarebasierte Produkte und Onlinedienste.
2.1. Berechtigt:
a.
Rich Internet-Anwendungen (RIAs), deren Funktionen größtenteils gehostet werden (vom Startup oder durch
verwaltete Hostingdienste). Ein Beispiel hierfür wären Anwendungen für Buchungssysteme von Fluggesellschaften.
b.
Anwendungen für ein Festnetz- oder ein Mobiltelefon. Ein Beispiel hierfür wären Spiele.
c.
Kombinationen aus a) und b) entsprechend den oben genannten Definitionen, deren lokale Funktionen durch eine
gehostete Komponente ersetzt werden. Ein Beispiel hierfür wären Anwendungen, die Benutzern bei der Auswahl
eines Restaurants vor Ort behilflich sind. Bei diesen kommen Navigationssysteme zur Lokalisierung des Benutzers und
gehostete Dienste zur Lokalisierung anliegender Restaurants zum Einsatz.
2.2. Nicht berechtigt:
a.
Dashboards, HTML-Editoren, Dienstprogramme und ähnliche Technologien werden nicht als primäre Dienste oder
Anwendungen betrachtet.
2.3. Aus Gründen der Deutlichkeit sei Folgendes klargestellt: Microsoft entscheidet in alleinigem Ermessen, ob eine
bestimmte Anwendung, die von einem Startup erstellt wurde, den Anforderungen dieses Vertrages und/oder des
Programms entspricht. Die obige Liste dient ausschließlich der Veranschaulichung, ist nicht vollständig und gilt nicht als
bindend oder ist anderweitig so auszulegen, dass die Rechte von Microsoft, die Berechtigung einer bestimmten
Anwendung zu bestimmen, eingeschränkt werden.