Antrag der Abgeordneten Dr. Helga Krismer-Huber, Emmerich Weiderbauer, Dr. Madeleine Petrovic, Amrita Enzinger Msc. betreffend Verbot des kleinen Glücksspiels in Niederösterreich Seit 2015 ist in Wien das kleine Glücksspiel verboten. Die Beschwerde der Automatenbetreiber bezüglich Verfassungswidrigkeit wurde vom Verfassungsgerichtshof abgewiesen. Die Vorgangsweise sei im Interesse des Spielerschutzes gerechtfertigt. Da es eine vierjährige Übergangsfrist gegeben habe, sei auch der Vertrauensschutz nicht verletzt worden. Der Betrieb von Spielautomaten ist seither nur mehr für Casinos Austria erlaubt (in Wien rund 300 Automaten statt vorher 2700). Wegen des Verbots in Wien drängen Spieler aus Wien für das kleine Glückspiel nach Niederösterreich, wo Automatencasinos und der Betrieb von Spielautomaten nach wie vor erlaubt sind. Spielerschutz und Jugendschutz werden aber in diesen Lokalen nicht übertrieben ernst genommen. Untersuchungen haben ergeben, dass zum Beispiel Ausweiskontrollen keinesfalls regelmäßig stattfinden und auch bei übermäßigem Spielkonsum keine Einkommensnachweise erbracht werden müssen. Aus Sicht der Spielerschutzhilfe ist ein Verbot jedenfalls zu begrüßen, da Substitutionseffekte nur bedingt eintreten. Ein merkbarer Schwenk ins illegale Internetglücksspiel fand aber ebenso wenig statt wie ein nennenswertes Ansteigen der Kundschaft in den Spielcasinos, in denen das "große" Glücksspiel erlaubt ist. Spielsucht wird als Krankheit nach wie vor viel zu wenig wahrgenommen und somit liegt die Dunkelziffer auch ziemlich hoch. Die Folgen reichen bekannter Weise bis hin zur Existenzzerstörung. Auch wenn ein Verbot des kleinen Glückspieles Einbußen an Steuereinnahmen für das Land Niederösterreich bringt, ist es im Sinne von Spielerund Jugendschutz längst überfällig. Daher stellen die gefertigten Abgeordneten folgenden Antrag Der Hohe Landtag wolle beschließen: „Die Landesregierung wird aufgefordert, dem NÖ Landtag eine Gesetzesvorlage zum Beschluss vorzulegen, welche die Aufhebung des kleinen Glücksspiels zum Inhalt hat.“ Der Herr Präsident wird ersucht diesen Antrag dem RECHTS-UND VERFASSUNGSAUSSCHUSS zur Vorberatung zuzuweisen.
© Copyright 2024 ExpyDoc