Antrag Kleines Glücksspiel

Antrag
der Abgeordneten Dr. Helga Krismer-Huber, Emmerich Weiderbauer, Dr. Madeleine
Petrovic, Amrita Enzinger Msc.
betreffend Verbot des kleinen Glücksspiels in Niederösterreich
Seit 2015 ist in Wien das kleine Glücksspiel verboten. Die Beschwerde der
Automatenbetreiber bezüglich Verfassungswidrigkeit wurde vom
Verfassungsgerichtshof abgewiesen. Die Vorgangsweise sei im Interesse
des Spielerschutzes gerechtfertigt. Da es eine vierjährige Übergangsfrist gegeben
habe, sei auch der Vertrauensschutz nicht verletzt worden. Der Betrieb von
Spielautomaten ist seither nur mehr für Casinos Austria erlaubt (in Wien rund 300
Automaten statt vorher 2700).
Wegen des Verbots in Wien drängen Spieler aus Wien für das kleine Glückspiel nach
Niederösterreich, wo Automatencasinos und der Betrieb von Spielautomaten nach
wie vor erlaubt sind. Spielerschutz und Jugendschutz werden aber in diesen Lokalen
nicht übertrieben ernst genommen. Untersuchungen haben ergeben, dass zum
Beispiel Ausweiskontrollen keinesfalls regelmäßig stattfinden und auch bei
übermäßigem Spielkonsum keine Einkommensnachweise erbracht werden müssen.
Aus Sicht der Spielerschutzhilfe ist ein Verbot jedenfalls zu begrüßen, da
Substitutionseffekte nur bedingt eintreten. Ein merkbarer Schwenk ins illegale
Internetglücksspiel fand aber ebenso wenig statt wie ein nennenswertes Ansteigen
der Kundschaft in den Spielcasinos, in denen das "große" Glücksspiel erlaubt ist.
Spielsucht wird als Krankheit nach wie vor viel zu wenig wahrgenommen und somit
liegt die Dunkelziffer auch ziemlich hoch. Die Folgen reichen bekannter Weise bis hin
zur Existenzzerstörung. Auch wenn ein Verbot des kleinen Glückspieles Einbußen an
Steuereinnahmen für das Land Niederösterreich bringt, ist es im Sinne von Spielerund Jugendschutz längst überfällig.
Daher stellen die gefertigten Abgeordneten folgenden
Antrag
Der Hohe Landtag wolle beschließen:
„Die Landesregierung wird aufgefordert, dem NÖ Landtag eine Gesetzesvorlage zum
Beschluss vorzulegen, welche die Aufhebung des kleinen Glücksspiels zum Inhalt
hat.“
Der Herr Präsident wird ersucht diesen Antrag dem RECHTS-UND VERFASSUNGSAUSSCHUSS zur Vorberatung zuzuweisen.