Künstlersozialabgabe
wird ab 2015 intensiver
geprüft
Ab 2015 gilt das Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz. Dieses
erhöht deutlich die Gefahr, dass Unternehmen nachträglich Künstlersozialabgaben zahlen müssen – eventuell sogar Säumniszuschläge, Geldbußen
und künftige Vorauszahlungen. Die aktuelle und künftige Rechtslage wird
in dieser Broschüre umfassend dargestellt.
Viele wissen von der Abgabepflicht nichts
Vielen Unternehmern ist diese Abgabepflicht völlig unbekannt. Wenn sie
freischaffende Künstler öfter beschäftigen, müssen sie auf deren Entgelt
eine Abgabe entrichten, die sogenannte Künstlersozialabgabe. Sie ist
2014 zum wiederholten Mal hintereinander gestiegen: auf 5,2 % der von
der Firma an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.
Aufgrund des Gesetzes kann der Beitragssatz 2015, der für die Meldung
der Honorarsummen 2015 relevant ist, stabil bleiben. Auch hier gilt 5,2 %.
Bis Ende März muss Unternehmen ohne Aufforderung Jahresmeldung
abgeben
Hierbei muss der Auftraggeber – ob Unternehmen, Verein oder Körperschaft – von sich aus tätig werden und bis spätestens zum 31. März
des Folgejahres die Künstlersozialabgabe melden.
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Versechsfachung
bei der Anzahl
der geprüften
Unternehmen
Bisher haben viele Unternehmen diese Pflicht nicht so ernst genommen,
doch dies wird sich ändern. Das Risiko, geprüft zu werden steigt immens.
Bisher prüfte die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) nur rund
70.000 Unternehmen pro Jahr, künftig werden es 400.000 sein. Das ab dem
1.1.2015 geltende Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz sorgt für diese
intensivere Prüfung.
Ausweitung der Prüfungsbefugnisse
Konkret ist vorgesehen:
1.
Vierjährige Turnusprüfung: Die Prüfdienste der DRV prüfen im
Rahmen ihrer Arbeitgeberprüfung schwerpunktmäßig unter anderem
die Statusfeststellung von Angestellten und Gesellschaftern, sie entlarven
Scheinselbstständigkeit und klären weitere sozialversicherungsrechtliche
Belange. Seit 2007 gehört hierzu auch die stichprobenartige Prüfung der
rechtzeitigen und vollständigen Bezahlung der Künstlersozialabgabe.
Ab 2015 wird das Prüfungsrecht der DRV erheblich erweitert. Sie prüfen
dann nicht nur stichprobenartig, sondern sehr systematisch bei jeder
Arbeitgeberprüfung, ob hinsichtlich der Künstlersozialabgabe die Meldeund Abgabepflichten erfüllt wurden – und zwar spätestens alle vier Jahre.
Diese Regelung gilt für alle Unternehmen mit mindestens 20 Mitarbeitern.
2. B
ei der Künstlersozialkasse (KSK) gemeldete Verwerter: Auch
Unternehmen, die bereits jetzt schon als abgabepflichtige Verwerter
bei der KSK registriert sind, werden von den turnusmäßigen Prüfungen
der DRV erfasst, also beispielsweise Werbeagenturen oder kleine
Verlage auch mit weniger als 20 Arbeitnehmern.
3. B
eratung von Kleinunternehmen: Unternehmen mit weniger als
20 Beschäftigten werden künftig von der DRV beraten. Solche Unternehmen werden mindestens alle zehn Jahre von der DRV geprüft.
Die Prüfankündigung wird Informationen über die Künstlersozialabgabepflicht enthalten. Die Unternehmen müssen schriftlich bestätigen,
dass sie abgabepflichtige Sachverhalte melden werden, sodass aufgrund der Belehrung ein Haftungstatbestand entstehen kann.
Über den Zeitraum von zehn Jahren sollen faktisch alle 3,2 Millionen
Unternehmen in Deutschland erfasst werden.
4.
Bagatellgrenze: Für Eigenwerber und für Unternehmen, die der Abgabepflicht nach der sogenannten Generalklausel unterliegen, wird eine
Geringfügigkeitsgrenze eingeführt (§ 24 Abs. 3 Künstlersozialversicherungsgesetz KSVG). Abgabepflicht besteht für solche Unternehmen, die
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nur gelegentlich Künstler beauftragen, nur dann, wenn die Summe der
gezahlten Entgelte in einem Kalenderjahr 450 Euro übersteigt. Als Eigenwerber bezeichnet die KSK Firmen, die für Werbezwecke selbstständige
Kreative beauftragt. Für typische Verwerter wie Verlage, Theater und Galerien gilt diese Bagatellgrenze nicht!
Künstlersozialkasse darf ab 2015 selbst prüfen
5.
Eigenes Prüfrecht der KSK: Neuerdings erhält die KSK ein eigenständiges
Prüfrecht bei Unternehmen, sodass sie gezielt etwa bei Opern, Theatern,
Verlagen, Werbeagenturen und in anderen Branchen anlassbezogene
Prüfungen durchführen kann. Prüfungen insbesondere in den bestimmten
Schwerpunktbranchen sind so leicht und schnell durchführbar. KSK und
DRV werden bei den Arbeitgeberprüfungen eng zusammenarbeiten.
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Beitragssätze
sind immer
höher gestiegen
Das Ziel der Ausweitung der Arbeitgeberprüfungen ist klar: Es soll mehr
Geld in die Kassen gespült werden, um den Beitragssatz stabil halten zu
können. 2012 lag dieser noch bei 3,9 %, ein Jahr später bereits bei 4,1 %,
seit 2014 bei 5,2 %. Der Abgabesatz wird jährlich neu vom Bundesarbeitsministerium festgelegt.
Die Künstlersozialabgabe ist im Umlageverfahren der abgabepflichtigen
Betriebe als Beitragsanteil der Unternehmen zur Künstlersozialversicherung
zu zahlen. In der Künstlersozialversicherung sind hauptberufliche Kreative
pflichtsozialversichert (Renten- und Krankenversicherung). Dazu zählen
beispielsweise freie Journalisten, künstlerisch tätige Fotografen, Musiker,
Filmemacher und Grafiker. Diese werden in der Künstlersozialversicherung
trotz Selbstständigkeit den Arbeitnehmern ähnlich gestellt, indem sie nur
die Hälfte der Kranken- und Rentenversicherung selbst zahlen müssen, die
andere Hälfte wird unter anderem mit der Künstlersozialabgabe finanziert.
Bemessungsgrundlage für diese ist alles, was das Unternehmen aufwendet, um das Werk oder die Leistung vom selbstständigen Künstler
zu erhalten oder zu nutzen. Neben Gagen, Honoraren, Ausfallhonoraren
und Lizenzzahlungen (zu Nettopreisen) gehören hierzu auch Vergütungen
für technische und andere Nebenleistungen. Auf diese Summe ist der
Abgabesatz von 5,2 % anzuwenden. Es kann also schon ein ordentliches
Sümmchen herauskommen, die das beauftragende Unternehmen an die
Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven zu entrichten hat.
Der abgabepflichtige Unternehmer hat für das laufende Kalenderjahr
monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Zum 31. März des Folgejahres
sind die im abgelaufenen Jahr an selbstständige Künstler und Publizisten
gezahlten Entgelte auf dem hierfür vorgesehenen Formular an die KSK
zu melden. Anhand dieser Meldung erfolgt dann eine Abrechnung für das
Vorjahr.
Basis für die Berechnung der Vorauszahlungen, die für die Zeit vom März
des laufenden Jahres bis zum Februar des Folgejahres in gleicher Höhe zu
leisten sind, sind die Entgelte des Vorjahres. Multipliziert man ein Zwölftel
der Jahresentgelte mit den jeweils geltenden Abgabesätzen, ergibt sich
die monatliche Vorauszahlung. Die Höhe der Vorauszahlungen wird von
der KSK mitgeteilt.
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Praxis-Beispiel
Ein abgabepflichtiger Unternehmer hat für das Jahr 2013 eine Entgeltsumme von 48.000,00 Euro gemeldet.
Berechnungsgrundlage für die monatlichen Vorauszahlungen für März
2014 bis Dezember 2014 ist jeweils ein Zwölftel der für 2013 gemeldeten
Entgeltsumme (= 4.000,00 Euro). Die Multiplikation der auf einen Monat
entfallenden Entgeltsumme mit dem für 2014 geltenden Vomhundertsatz
in Höhe von 5,2 % ergibt die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen,
die für die Zeit von März 2014 bis Dezember 2014 zu entrichten sind
(= 208,00 Euro). Dieser Beitrag ist auch für die Monate Januar und Februar
2015 zu zahlen. Ab März 2015 richten sich die Vorauszahlungen nach
der für 2014 gemeldeten Entgeltsumme und dem Abgabesatz für 2015
(= 5,2 %).
Mit der endgültigen Abrechnung nach Ablauf des Kalenderjahres und
Abgabe der Jahresmeldung werden Überzahlungen und Fehlbeträge,
die sich eventuell durch die pauschalen Vorauszahlungen ergeben haben,
ausgeglichen.
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Aufzeichnungspflichten
Die an Kreative bezahlten Entgelte sind aufzuzeichnen und die entsprechenden Belege mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Zu den
beitragspflichtigen Entgelten gehören nicht nur Honorare, sondern auch:
» Zahlungen für Lizenzen,
» Auslagen und
» Nebenkosten (zum Beispiel für Material und Transport)
Nicht in die Berechnung einzubeziehen ist die gesondert ausgewiesene
Umsatzsteuer und steuerfreie Aufwandsentschädigungen im Rahmen
der allgemeinen steuerlichen Grenzen, beispielsweise für Reise- und
Bewirtungskosten. So kann für jeden gefahrenen Kilometer 30 Cent
steuerfrei erstattet werden.
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Wann Künstlersozialabgabe
zu bezahlen ist
Zu den verpflichteten Unternehmen zählen diejenigen, die künstlerische oder
publizistische Werke oder Leistungen verwerten wie Verlage, Presseagenturen,
Konzertveranstalter, Fernseh- und Rundfunkanstalten, Filmproduzenten,
Werbeagenturen, Theater und Museen. Diese so genannten typischen Verwerter nutzen typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen und sind als solche für alle gezahlten Entgelte abgabepflichtig (§ 24 Abs. 1
S. 1 KSVG). Für diese gilt die neu eingeführte Geringfügigkeitsgrenze nicht.
Die Pflicht, Künstlersozialabgabe unaufgefordert auf dem vorgeschriebenen Mantelbogen zu erklären und zu bezahlen, tritt recht schnell auch bei
Unternehmen ein, beispielsweise wenn sie Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit
betreiben (Beispiele: Kataloge, Flyer, Homepage, Werbeprospekte, Werbespots, Bandenwerbung, Pressemeldungen etc.). Sie gilt immer, wenn „nicht
nur gelegentlich“ Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt
werden, um deren Werke oder Leistungen kommerziell zu nutzen.
Praxis-Beispiele
»
Ein selbstständiger Grafiker erstellt eine Unternehmensbroschüre und
einen Produktkatalog.
»
Ein freier Fotograf fotografiert die dargestellten Produkte.
»
Ein freier Journalist oder Public Relations-Fachmann betextet die
Firmenbroschüre und erstellt Pressemeldungen.
»
Ein Grafiker entwirft ein Logo.
»
Ein Webdesigner entwickelt oder überarbeitet die Firmenhomepage;
dabei genügt bereits der Entwurf eines Webdesigns.
»
Bei der Weihnachtsfeier treten Musiker auf.
»
Ein Diskjockey wird von einem gastronomischen Betrieb engagiert. Ausnahme: Wird dieser bei einer nicht öffentlichen Veranstaltung aktiv, so ist hierfür
keine Künstlersozialabgabepflicht fällig. Dies könnte beispielsweise der
Fall sein, wenn für die Abteilungsweihnachtsfeier im Betrieb ein DJ Musik
auflegt und hierfür ein kleines Salär erhält.
Diese Beispiele illustrieren, dass ein Unternehmen für Eigenwerbung immer
wieder selbstständige Künstler beauftragt. Selbst die Beauftragung eines
nebenberuflich tätigen oder im Ausland lebenden Künstlers entbindet nicht von
der Abgabepflicht. Es kommt nicht darauf an, ob der Künstler Mitglied in der
Künstlersozialkasse ist.
8Künstlersozialabgabe | www.lexware.de
Diese - nach den Verwertern - zweite künstlersozialabgabenpflichtige Gruppe
(Eigenwerbung) wird in § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG geregelt:
Abgabepflichtig sind Unternehmer, die Werbung/Öffentlichkeitsarbeit für
ihr eigenes Unternehmen betreiben und nicht nur gelegentlich Aufträge an
selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen. Unerheblich ist dabei, ob die
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit sich auf ein bestimmtes Produkt bezieht
oder das Image des Unternehmens verbessert werden soll. Die Zwecke, die mit
den Maßnahmen verfolgt werden, können vielfältig sein. In Betracht kommen
z. B. Werbung für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen, Öffentlichkeitsarbeit für bestimmte Unternehmen oder Branchen, Verfolgung von politischen,
sozialen, karitativen oder anderen Zielen, die Sammlung von Spenden oder die
Finanzierung von Hilfeleistungen.
Die dritte Gruppe in § 24 Abs. 2 KSVG geregelt. Nach der Generalklausel fallen
auch Unternehmer unter die Abgabepflicht, die unabhängig vom eigentlichen
Zweck des Unternehmens nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige
Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke
des Unternehmens zu nutzen und damit Einnahmen zu erzielen. Es kann sich
dabei z. B. um Unternehmer handeln, die Produkte oder Verpackungen gestalten lassen. Abgabepflichtig nach der Generalklausel sind auch Unternehmer,
die jährlich mehr als drei Veranstaltungen mit selbstständigen Künstlern und
Publizisten organisieren und damit Einnahmen erzielen wollen.
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Schwierige
Definition der
„nicht nur
gelegentlichen“
Beauftragung
In der Prüfungspraxis zeigt sich immer wieder die Problematik des
unbestimmten Rechtsbegriffs „nicht nur gelegentliche“ Beauftragung.
Letztlich stellt die Rechtspraxis auf eine Wiederholungsabsicht ab.
Konkret bedeutet dies, dass sogar je nach Umfang eine einmalige
Beauftragung schon die Künstlersozialabgabenpflicht auslösen kann.
Werden in einem Jahr bei mehr als drei Veranstaltungen selbstständige
Künstler beauftragt, gilt dies als eine regelmäßige Auftragsvergabe.
Konsequenz: Künstlersozialabgabenpflicht könnte anfallen.
Auch jahresübergreifend kann dieses Kriterium interpretiert werden.
Praxis-Beispiel
Ein Kreativer wird zum zweiten Mal bei einer nur alle zwei Jahre stattfindenden Messe engagiert. Auch hier wird eine Wiederholungsabsicht
angenommen mit der Folge, dass Künstlersozialabgabe auf die eingekaufte
Dienstleistung abzuführen ist.
Durch das Künstlersozialabgabe-Stabilisierungsgesetz wird aber zum
1.1.2015 eine Geringfügigkeitsgrenze für Eigenwerber und für Unternehmen,
die der Abgabepflicht nach der sogenannten Generalklausel unterliegen,
eingeführt. Dem § 24 KSVG wird ab diesem Zeitpunkt ein dritter Absatz
angefügt:
„(3) Aufträge werden nur gelegentlich an selbständige Künstler oder Publizisten im Sinne von Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 erteilt, wenn die
Summe der Entgelte nach § 25 aus den in einem Kalenderjahr nach Absatz
1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 erteilten Aufträgen 450 Euro nicht übersteigt.
Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.“
Durch diese Neuregelung wird das Merkmal der nur gelegentlichen Auftragserteilung in zeitlicher und wirtschaftlicher Hinsicht konkretisiert. Abgabepflichtig sind demnach Unternehmen im Bereich der Eigenwerbung und
im Bereich der Generalklausel, wenn die Summe der gezahlten Entgelte in
einem Kalenderjahr 450 Euro übersteigt. Die Geringfügigkeitsgrenze wirkt
somit nicht bezogen auf jeden Einzelauftrag, sondern bezogen auf die
Gesamtheit der Aufträge. Für die so genannten typischen Verwerter, also die
abgabepflichtigen Unternehmen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG (= typische
Verwerter), gilt die Geringfügigkeitsgrenze nicht.
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Die Meldung für das Kalenderjahr 2014 (Abgabefrist: 31.3.2015) ist von der
Gesetzesänderung nicht betroffen. Die Neuregelung wird erst für die Meldung des Kalenderjahres 2015 (Abgabefrist: 31.3.2016) bedeutsam. Damit
sich die Unternehmen ab dem Kalenderjahr 2015 ggf. auf die 450-EuroGrenze berufen können, besteht auch über den 1.1.2015 hinaus die Pflicht
entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
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Ausnahmefälle
Juristische Personen
Die Abgabepflicht besteht auch, wenn eine Personengesellschaft (zum
Beispiel Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Partnerschaftsgesellschaft),
beauftragt wird; nicht jedoch bei Beauftragung einer Kapitalgesellschaft,
also beispielsweise, wenn eine als GmbH firmierende Werbeagentur den
Auftrag ausführt.
Dies gilt generell, wenn eine juristische Person Vertragspartner ist, also bei
folgenden Rechtsformen:
»
GmbH
»
Aktiengesellschaft (AG)
»
Verein oder
»
GmbH & Co. KG
Ausgleichsvereinigung
Keine Aufzeichnungspflichten und auch keine Betriebsprüfung durch die DRV
oder die KSK zu befürchten haben Auftraggeber, die sich einer Ausgleichsvereinigung anschließen. Hier verbünden sich Unternehmen meist zu einem
Verein. Dieser schließt mit der KSK einen Vertrag und führt für die Mitgliedsunternehmen die Künstlersozialabgabe ab.
Professionelle Verwerter
Eine weitere Möglichkeit für Unternehmen, die Künstlersozialabgabepflichten
zu vermeiden ist, wenn es den Vertrag nicht direkt mit dem selbstständigen
Künstler sondern mit einem professionellen Verwerter schließt. Dies könnten
beispielsweise sein:
»
Künstleragentur,
»
Vermittler oder
»
eine Galerie, die den oder die Maler einer Firmenausstellung oder
Vernissage betreut.
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Sanktionsmöglichkeiten
Die Künstlersozialabgabepflicht sollte ernst genommen werden. Die Prüfrechte
von DRV und KSK werden erheblich erweitert. Ab 2015 werden deutlich
mehr Unternehmen geprüft – Unternehmen mit mindestens 20 Angestellten
mindestens alle vier Jahre, kleinere binnen zehn Jahre.
Die Abgabe kann nach einer Prüfung rückwirkend auf einen Zeitraum bis
fünf Jahre festgesetzt werden, notfalls wird sie geschätzt. Und die möglichen
Sanktionen haben es in sich.
Zum 1.1.2015 erfolgt eine Anpassung des Bußgeldrahmens. Für Verstöße gegen die Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflicht sowie für Verstöße gegen die
Aufzeichnungspflicht beträgt dieser nunmehr einheitlich 50.000 Euro. Somit
können überblicksartig folgende Konsequenzen drohen:
» Nachforderung, die gerne bis zu 80.000 Euro und mehr ausfallen kann.
» Säumniszuschlag,
»
Geldbuße bis zu 50.000 Euro, da eine unterlassene Meldung als
Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.
»
die Festsetzung künftiger Vorauszahlungen auf Grundlage der
rückwirkenden Festsetzung.
Nachzahlungen haben allein die Unternehmen zu tragen und dürfen nicht auf
die Künstler umgelegt werden. Unternehmen sollten sich deshalb hinsichtlich
der anstehenden Betriebsprüfungen wappnen und überprüfen, ob sie ihrer
Abgabepflicht bisher nachgekommen sind.
Wichtig ist auch, dass Unternehmen mit Verwertern und selbstständigen
Künstlern klare Verträge verwenden und diese ebenso wie die gezahlten
Entgelte sauber dokumentieren und mindestens fünf Jahre archivieren.
Der Staat setzt mit dem Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz darauf,
dass sich mehr Unternehmen als bisher an dem Umlageverfahren beteiligen und so die Abgabengerechtigkeit verbessert wird. Wer gegen die schon
seit vielen Jahren geltenden Abgabepflichten verstößt, muss mit den oben
genannten Sanktionen rechnen. Und die Gefahr erwischt zu werden steigt
enorm. Dann drohen schnell Abgabebescheide mit hohen Summen, die das
Ergebnis stark belasten können.
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