Die Offene Ganztagsschule Hinweise zur Teilnahme Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Eltern, Ihr Kind nimmt das Betreuungsangebot der Offenen Ganztagsschule (OGS) wahr. Das Betreuungsangebot basiert auf den rechtlichen Grundlagen des § 9 Absatz 3 Schulgesetz NW und des Runderlasses 12-63 Nr. 2 des Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 23.12.2010 „Gebundene und offene Ganztagschule sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich und Sekundarstufe 1“. Danach bindet die Anmeldung in der OGS für die Dauer eines Schuljahres und verpflichtet zur regelmäßigen und täglichen Teilnahme an diesem Angebot – und dies erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an allen Unterrichtstagen auf die Zeit bis 16 Uhr, mindestens aber bis 15 Uhr. Die Formulierung „ in der Regel“ bedeutet, dass die Teilnahme grundsätzlich verpflichtend ist und nur in begründeten Ausnahmefällen davon abgewichen werden darf. Das gilt sowohl für die tägliche Teilnahmeverpflichtung als auch für die tägliche Anwesenheitspflicht bis mindestens 15 Uhr. Leider ist es in der Vergangenheit zu Abweichungen hiervon gekommen. Im Interesse der Kinder und zur Gewährleistung des Bildungsauftrages der OGS wird darum gebeten, evtl. erforderliche Ausnahmen von der Anwesenheitsregel frühzeitig mit der Leitungskraft Ihrer Einrichtung und der Schulleitung abzustimmen. Als Ausnahmen gelten einmalige Ereignisse, die sich nicht regelmäßig wiederholen. So ist z.B. ein dringender unaufschiebbarer Arzttermin ein begründeter Ausnahmefall, nicht jedoch z. B. die regelmäßige Teilnahmen an reinen Freizeitveranstaltungen vor 15 Uhr. Bitte beachten Sie diese Regelungen und besprechen Sie alle Abweichungen frühzeitig mit der Leitungskraft Ihrer OGS und der Schulleitung.
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