Die Offene Ganztagsschule Hinweise zur Teilnahme

Die Offene Ganztagsschule
Hinweise zur Teilnahme
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Eltern,
Ihr Kind nimmt das Betreuungsangebot der Offenen Ganztagsschule (OGS)
wahr.
Das Betreuungsangebot basiert auf den rechtlichen Grundlagen des § 9 Absatz
3 Schulgesetz NW und des Runderlasses 12-63 Nr. 2 des Ministeriums für
Schule und Weiterbildung v. 23.12.2010 „Gebundene und offene
Ganztagschule sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote
im Primarbereich und Sekundarstufe 1“.
Danach bindet die Anmeldung in der OGS für die Dauer eines Schuljahres und
verpflichtet zur regelmäßigen und täglichen Teilnahme an diesem Angebot –
und dies erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der
Regel an allen Unterrichtstagen auf die Zeit bis 16 Uhr, mindestens aber bis 15
Uhr.
Die Formulierung „ in der Regel“ bedeutet, dass die Teilnahme grundsätzlich
verpflichtend ist und nur in begründeten Ausnahmefällen davon abgewichen
werden darf. Das gilt sowohl für die tägliche Teilnahmeverpflichtung als auch
für die tägliche Anwesenheitspflicht bis mindestens 15 Uhr.
Leider ist es in der Vergangenheit zu Abweichungen hiervon gekommen.
Im Interesse der Kinder und zur Gewährleistung des Bildungsauftrages der OGS
wird darum gebeten, evtl. erforderliche Ausnahmen von der
Anwesenheitsregel frühzeitig mit der Leitungskraft Ihrer Einrichtung und der
Schulleitung abzustimmen.
Als Ausnahmen gelten einmalige Ereignisse, die sich nicht regelmäßig
wiederholen. So ist z.B. ein dringender unaufschiebbarer Arzttermin ein
begründeter Ausnahmefall, nicht jedoch z. B. die regelmäßige Teilnahmen an
reinen Freizeitveranstaltungen vor 15 Uhr.
Bitte beachten Sie diese Regelungen und besprechen Sie alle Abweichungen
frühzeitig mit der Leitungskraft Ihrer OGS und der Schulleitung.