Wirtschaft 4.0 international

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Newsletter
29.09.2016
Daten | Fakten | Argumente
THEMA
DER
WOCHE
Wirtschaft 4.0 international – Zukunft
grenzüberschreitend gestalten
Smarte
Dienstleistungen in
Produkten vom Zoll
befreien
Bestehende Handelsabkommen sind noch nicht in der Wirtschaft 4.0 angekommen. Eigentlich
zollfrei zu handelnde Dienstleistungen werden wie Güter behandelt und verzollt, wenn sie in
Produkte integriert sind. Wird eine Software vor dem Export auf ein Auto oder eine Produktionsmaschine aufgespielt, erhöht sie den Wert des Produkts, auf den der Zoll gezahlt werden muss.
Das heißt, auch die Software unterliegt dem Zoll und wird somit für den Kunden teurer. Ist die
Software per Download verfügbar und wird erst vom Kunden aufgespielt, fallen keine Zölle auf
den Wert der Software an. Das erscheint widersprüchlich. Nach Berechnungen der Europäischen
Kommission handelt es sich bei 34 Prozent des Wertes der EU-Exportgüter de facto um in Produkten integrierte Dienstleistungen (auch genannt „Modus 5“). Aus Sicht des DIHK sollten diese vom
Zoll befreit werden. So könnten Exporteure das große Potenzial von Wirtschaft 4.0 voll nutzen.
Neue Zollregeln
zukunftsgerichtet
gestalten
Die wenigen bestehenden Regelungen zur Zollbefreiung von Dienstleistungskomponenten werden derzeit rückwärtsgewandt definiert. Beispiel: Entwickelt ein Unternehmen ein Design in einem
EU-Land und lässt das Produkt in einem Nicht-EU-Land fertigen, kann der Wert des Designs vom
Zollwert abgezogen werden, wenn das fertige Produkt in die EU eingeführt wird. Doch das gilt
nur für die altbewährten Schnittmuster oder Gussformen. Wird das Design digital übermittelt, ist
sein Wert mit zu verzollen. Bei solch veralteten Definitionen und Mehrkosten durch die Verzollung
beim Reimport von Design und anderen Dienstleistungen besteht die Gefahr, dass Unternehmen
neben der Produktion auch die Forschung und Entwicklung in Drittländer verlegen. Neue Regeln
müssen daher so gestaltet werden, dass sie auch zukünftige Technologien abdecken.
Dual-Use –
Rechtssicherheit für
Technologieprodukte
Die EU überarbeitet aktuell auch die Verordnung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
Das sind Güter, die sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden könnten und daher eine
Ausfuhrgenehmigung brauchen. Es ist wichtig, dass bei der Neugestaltung der Verordnung auf
klare Definitionen der betroffenen Güter geachtet wird, insbesondere in Bezug auf deren digitale
Fähigkeiten. Werden Begriffe wie z. B. „Überwachungstechnologie“ zu breit gefasst, erfüllt schnell
ein Großteil der Produkte mit smarter Komponente, z. B. beim Senden und Empfangen von Daten
im Bereich der Produktionssteuerung, die Kriterien und wird potenziell genehmigungspflichtig.
Auch Auffangklauseln, die die Genehmigungspflicht über die gelisteten Produkte hinaus auf Technologiekomponenten allgemein ausweiten, erzeugen Rechtsunsicherheit bei den Unternehmen
und sollten vermieden werden.
Ansprechpartnerin:
Freya Lemcke, DIHK Brüssel, Telefon : + 32 2 286-1664
Vernetzte Produktion, intelligente Produkte – die Digitalisierung erbringt bereits ein Drittel des
industriellen Wachstums in Europa. Produkte müssen smart, stylish und individuell sein. Ein Ergebnis: Klassische Güter enthalten einen immer größeren Dienstleistungsanteil – im Auto zum
Beispiel reichen diese von der Ingenieursleistung für Technik oder Design bis hin zur Software des
Bordcomputers. Das stellt beim Im- und Export schnell eine Herausforderung dar, denn Handelsregeln und Rahmenbedingungen sind noch nicht in der smarten Realität angekommen, sondern
gehen davon aus, dass Güter und Dienstleistungen getrennt gehandelt werden. Aus DIHK-Sicht
sollten auch hier Weichen für eine internationale digitale Wirtschaft gestellt werden.