39 Newsletter 29.09.2016 Daten | Fakten | Argumente THEMA DER WOCHE Wirtschaft 4.0 international – Zukunft grenzüberschreitend gestalten Smarte Dienstleistungen in Produkten vom Zoll befreien Bestehende Handelsabkommen sind noch nicht in der Wirtschaft 4.0 angekommen. Eigentlich zollfrei zu handelnde Dienstleistungen werden wie Güter behandelt und verzollt, wenn sie in Produkte integriert sind. Wird eine Software vor dem Export auf ein Auto oder eine Produktionsmaschine aufgespielt, erhöht sie den Wert des Produkts, auf den der Zoll gezahlt werden muss. Das heißt, auch die Software unterliegt dem Zoll und wird somit für den Kunden teurer. Ist die Software per Download verfügbar und wird erst vom Kunden aufgespielt, fallen keine Zölle auf den Wert der Software an. Das erscheint widersprüchlich. Nach Berechnungen der Europäischen Kommission handelt es sich bei 34 Prozent des Wertes der EU-Exportgüter de facto um in Produkten integrierte Dienstleistungen (auch genannt „Modus 5“). Aus Sicht des DIHK sollten diese vom Zoll befreit werden. So könnten Exporteure das große Potenzial von Wirtschaft 4.0 voll nutzen. Neue Zollregeln zukunftsgerichtet gestalten Die wenigen bestehenden Regelungen zur Zollbefreiung von Dienstleistungskomponenten werden derzeit rückwärtsgewandt definiert. Beispiel: Entwickelt ein Unternehmen ein Design in einem EU-Land und lässt das Produkt in einem Nicht-EU-Land fertigen, kann der Wert des Designs vom Zollwert abgezogen werden, wenn das fertige Produkt in die EU eingeführt wird. Doch das gilt nur für die altbewährten Schnittmuster oder Gussformen. Wird das Design digital übermittelt, ist sein Wert mit zu verzollen. Bei solch veralteten Definitionen und Mehrkosten durch die Verzollung beim Reimport von Design und anderen Dienstleistungen besteht die Gefahr, dass Unternehmen neben der Produktion auch die Forschung und Entwicklung in Drittländer verlegen. Neue Regeln müssen daher so gestaltet werden, dass sie auch zukünftige Technologien abdecken. Dual-Use – Rechtssicherheit für Technologieprodukte Die EU überarbeitet aktuell auch die Verordnung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Das sind Güter, die sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden könnten und daher eine Ausfuhrgenehmigung brauchen. Es ist wichtig, dass bei der Neugestaltung der Verordnung auf klare Definitionen der betroffenen Güter geachtet wird, insbesondere in Bezug auf deren digitale Fähigkeiten. Werden Begriffe wie z. B. „Überwachungstechnologie“ zu breit gefasst, erfüllt schnell ein Großteil der Produkte mit smarter Komponente, z. B. beim Senden und Empfangen von Daten im Bereich der Produktionssteuerung, die Kriterien und wird potenziell genehmigungspflichtig. Auch Auffangklauseln, die die Genehmigungspflicht über die gelisteten Produkte hinaus auf Technologiekomponenten allgemein ausweiten, erzeugen Rechtsunsicherheit bei den Unternehmen und sollten vermieden werden. Ansprechpartnerin: Freya Lemcke, DIHK Brüssel, Telefon : + 32 2 286-1664 Vernetzte Produktion, intelligente Produkte – die Digitalisierung erbringt bereits ein Drittel des industriellen Wachstums in Europa. Produkte müssen smart, stylish und individuell sein. Ein Ergebnis: Klassische Güter enthalten einen immer größeren Dienstleistungsanteil – im Auto zum Beispiel reichen diese von der Ingenieursleistung für Technik oder Design bis hin zur Software des Bordcomputers. Das stellt beim Im- und Export schnell eine Herausforderung dar, denn Handelsregeln und Rahmenbedingungen sind noch nicht in der smarten Realität angekommen, sondern gehen davon aus, dass Güter und Dienstleistungen getrennt gehandelt werden. Aus DIHK-Sicht sollten auch hier Weichen für eine internationale digitale Wirtschaft gestellt werden.
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