SK-336-33_SK_Kreisschreiben _2016_09_25

Kanton St.Gallen
Staatskanzlei
Recht und Legistik
Dienst für politische Rechte
Volksabstimmung vom 25. September 2016
Am Sonntag, 25. September 2016, und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an den
Vortagen, finden statt:
Eidgenössische Volksabstimmung
über folgende Vorlagen:
-
Volksinitiative «Für eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)»;
Volksinitiative «AHVplus: für eine starke AHV»;
Bundesgesetz über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG).
Kantonale Volksabstimmung
über folgende Vorlage:
- Einheitsinitiative "Ja zum Ausstieg aus dem HarmoS-Konkordat".
Ersatzwahlen in den Gerichtskreisen Rorschach, Rheintal und Wil
- Ersatzwahl einer hauptamtlichen oder teilamtlichen Richterin oder eines hauptamtlichen oder
teilamtlichen Richters des Kreisgerichtes Rorschach, falls stille Wahl entfällt (vgl. Amtsblatt
2016, 1320 f.).
- Ersatzwahl einer hauptamtlichen oder teilamtlichen Richterin oder eines hauptamtlichen oder
teilamtlichen Richters des Kreisgerichtes Rheintal, falls stille Wahl entfällt (vgl. Amtsblatt
2016, 1321 f.).
- Ersatzwahl einer nebenamtlichen Richterin oder eines nebenamtlichen Richters des
Kreisgerichtes Wil, falls stille Wahl entfällt (vgl. Amtsblatt 2016, 1606).
Anwendbare Vorschriften
Anzuwenden sind:
- Bundesgesetz über die politischen Rechte (SR 161.1);
- Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (SR 195.1);
- eidgenössische Verordnung über die politischen Rechte (SR 161.11);
- eidgenössische Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (SR
195.11);
- Art. 31 und 32 der Kantonsverfassung (sGS 111.1);
- Gerichtsgesetz (sGS 941.1);
- Gesetz über die Urnenabstimmungen (sGS 125.3; abgekürzt UAG) und
- Vollzugsverordnung zum UAG (sGS 125.31).
Ermittlung und Weiterleitung der Abstimmungsergebnisse
Gemeinden, die gleichzeitig eine Gemeindeabstimmung durchführen, haben gemäss Art. 37 Abs.
2 UAG zuerst die Ergebnisse der eidgenössischen und kantonalen Abstimmung zu ermitteln und
sofort (bis spätestens 15.00 Uhr) durch Erfassung mit der Software WABSTI der Staatskanzlei zu
übermitteln.
Die Protokolle der Volksabstimmung sind unmittelbar nach Beendigung der Ermittlungsarbeiten
an die Staatskanzlei zu senden.
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St.Gallen, 6. Juni 2016
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Die Staatskanzlei
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