Vorarlberg - DLZ Blumenegg

Amt der Vorarlberger
Landesregierung
Vorarlberg
Zahlen: Vlb-101.02.01/0006-167-10,
Vlb-101.02.01/0006-165-83
Bregenz, am 19.09.2016
Kundmachung
Die Vorarlberger Kraftwerke AG, Bregenz, hat
a) mit Schreiben vom 20.05.2016 und vom 30.08.2016 unter Anschluss von Plan- und
Beschreibungsunterlagen mit dem Titel " Vorarlberger lllwerke AG, Kraftwerk Lutz Unterstufe, Speicher Gstins, Naturversuch-kontrollierteSpelcherspülung"vom August 2016
die wasserrechtliche Bewilligung für die Spülung des Speichers Gstins sowie
b) mit Schreiben vom 17.03.2016 unter Anschluss der Plan- und Beschreibungsunterlagen
" Vorarlberger Kraftwerke AG, Kraftwerk Lutz Unterstufe, Speicher Gstins, Umbau Sperre
Gstins" vom März 2016 die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für den Umbau der
Sperre Gstins
beantragt.
Über diese beiden Ansuchen wird hiermit die mündliche Verhandlung auf
Donnerstag, den 06.10.2016,
mit der Zusammenkunft der Verhandlungsteilnehmer um
09:30 Uhr,
bei der Sperre Gstins, beim Speicher Gstins,
6713 Ludesch, 6721 Thüringerberg,
mit anschließender Aufnahme der Niederschrift im Dienstleistungszentrum (DLZ) Blumenegg in
Obere Werkstraße 5, 6712 Thüringen, anberaumt.
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Landhaus, Römerstiaße 15, 6901 Bregenz, Österreich | www.vorariberg.at | DVR 0058751
landiavorarlberg.at | T +43 5574 511 0 | F +43 5574 511 920095
Gemäß § 8 AVG und § 102 WRG 1959 sind außer dem Antragsteller u.a. jene Personen Parteien
des Verfahrens, die durch das gegenständliche Vorhaben zu einer Leistung, Duldung oder
Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte sonst berührt werden, sowie die
Fischereiberechtigten und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über
die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten
(§ 102 Abs. l llt. b WRG 1959) sowie Gemeinden zur Wahrung des ihnen nach §§ 13 Abs. 3 und
31c WRG 1959 zustehenden Anspruches (lit. d).
Gemäß § 42 AVG können von den Parteien des Verfahrens bis spätestens am Tag vor Beginn der
Verhandlung während der Amtsstunden beim Amt der Vorarlberger Landesregierung oder
während der Verhandlung allfällige Einwendungen vorgebracht werden. Werden von einer Partei
bis spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden oder während der
Verhandlung keine Einwendungen erhoben, so hat dies gemäß § 42 Abs. l AVG zur Folge, dass
die betreffende Partei ihre Parteistellung verliert.
Die Plan- und Beschreibungsunterlagen liegen beim Amt derVorarlberger Landesregierung,
Bregenz, 3. Stock, Zimmer 313a, und in den Gemeindeämtern Ludesch und Thüringerberg bis zum
Verhandlungstag während derAmtsstunden zur Einsicht auf.
Die Vertreter der Beteiligten haben Vollmachten vorzulegen, welche sie zur Abgabe
vorbehaltloser Erklärungen ermächtigen.
Für den Landeshauptmann
im Auftrag
Mag. Elfriede Gerster
^nderAmtstafel
^^ch'a9en^2^.^:
abgenommen gm^^
Seite 2