Amt der Vorarlberger Landesregierung Vorarlberg Zahlen: Vlb-101.02.01/0006-167-10, Vlb-101.02.01/0006-165-83 Bregenz, am 19.09.2016 Kundmachung Die Vorarlberger Kraftwerke AG, Bregenz, hat a) mit Schreiben vom 20.05.2016 und vom 30.08.2016 unter Anschluss von Plan- und Beschreibungsunterlagen mit dem Titel " Vorarlberger lllwerke AG, Kraftwerk Lutz Unterstufe, Speicher Gstins, Naturversuch-kontrollierteSpelcherspülung"vom August 2016 die wasserrechtliche Bewilligung für die Spülung des Speichers Gstins sowie b) mit Schreiben vom 17.03.2016 unter Anschluss der Plan- und Beschreibungsunterlagen " Vorarlberger Kraftwerke AG, Kraftwerk Lutz Unterstufe, Speicher Gstins, Umbau Sperre Gstins" vom März 2016 die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für den Umbau der Sperre Gstins beantragt. Über diese beiden Ansuchen wird hiermit die mündliche Verhandlung auf Donnerstag, den 06.10.2016, mit der Zusammenkunft der Verhandlungsteilnehmer um 09:30 Uhr, bei der Sperre Gstins, beim Speicher Gstins, 6713 Ludesch, 6721 Thüringerberg, mit anschließender Aufnahme der Niederschrift im Dienstleistungszentrum (DLZ) Blumenegg in Obere Werkstraße 5, 6712 Thüringen, anberaumt. Amt der Vorarlberger Landesregierung Landhaus, Römerstiaße 15, 6901 Bregenz, Österreich | www.vorariberg.at | DVR 0058751 landiavorarlberg.at | T +43 5574 511 0 | F +43 5574 511 920095 Gemäß § 8 AVG und § 102 WRG 1959 sind außer dem Antragsteller u.a. jene Personen Parteien des Verfahrens, die durch das gegenständliche Vorhaben zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten (§ 102 Abs. l llt. b WRG 1959) sowie Gemeinden zur Wahrung des ihnen nach §§ 13 Abs. 3 und 31c WRG 1959 zustehenden Anspruches (lit. d). Gemäß § 42 AVG können von den Parteien des Verfahrens bis spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden beim Amt der Vorarlberger Landesregierung oder während der Verhandlung allfällige Einwendungen vorgebracht werden. Werden von einer Partei bis spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden oder während der Verhandlung keine Einwendungen erhoben, so hat dies gemäß § 42 Abs. l AVG zur Folge, dass die betreffende Partei ihre Parteistellung verliert. Die Plan- und Beschreibungsunterlagen liegen beim Amt derVorarlberger Landesregierung, Bregenz, 3. Stock, Zimmer 313a, und in den Gemeindeämtern Ludesch und Thüringerberg bis zum Verhandlungstag während derAmtsstunden zur Einsicht auf. Die Vertreter der Beteiligten haben Vollmachten vorzulegen, welche sie zur Abgabe vorbehaltloser Erklärungen ermächtigen. Für den Landeshauptmann im Auftrag Mag. Elfriede Gerster ^nderAmtstafel ^^ch'a9en^2^.^: abgenommen gm^^ Seite 2
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