SATZUNG des Quartermain-Club 1987 Kirch-Göns - Freizeitfußballabteilung im TV Kirch-Göns e.V. - 1 Inhaltsverzeichnis §1 Name und Sitz §2 Zweck §3 Grundsätze für die Tätigkeit des Quartermain-Club 1987 Kirch-Göns §4 Geschäftsjahr §5 Mitgliedschaft §6 Erwerb der Mitgliedschaft §7 Beendigung der Mitgliedschaft §8 Mitgliedschaft §9 Pflichten der Mitglieder § 10 Mitgliedsbeitrag § 11 Organe des Clubs § 12 Der Vorstand § 13 Aufgabenbereiche der Vorstandsmitglieder § 14 Mitgliederversammlung § 15 Kassenprüfung § 16 Auflösung des Clubs § 17 Verschiedenes Schlusssatz 2 §1 Name und Sitz Der Club wurde am 22. August 1987 gegründet und trägt den Namen QUARTERMAIN-CLUB 1987 KIRCH-GÖNS Er fungiert als Unterabteilung des TV „Vorwärts“ Kirch-Göns e.V. Der Sitz ist in 35510 Butzbach, Stadtteil Kirch-Göns §2 Zweck Der Club verfolgt das Ziel des Freizeitfußballes, der Kameradschaft und der Freizeitgestaltung. §3 Grundsätze für die Tätigkeit des Quartermain-Club 1987 Kirch-Göns 1. Der Quartermain-Club 1987 Kirch-Göns bekennt sich zum Grundsatz des Amateursports. 2. Der Quartermain-Club 1987 Kirch-Göns will durch seine Tätigkeit der Gesundheit und Erholung der Bevölkerung dienen. Er bemüht sich insbesondere um eine sinnvolle Gestaltung der Freizeit. §4 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §5 Mitgliedschaft 1. Der Quartermain-Club 1987 Kirch-Göns hat ordentliche Mitglieder. 2. Zu Ehrenmitgliedern können nur durch Beschluss des Vorstandes solche Personen ernannt werden, die sich um den Club besondere Verdienste erworben haben oder mindestens 40 Jahre ununterbrochen Mitglieder des Vereins sind. §6 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand des Clubs (vgl. § 12). 2. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschreiben und zugleich bestätigt haben, dass sie die Satzung anerkennen. 3. Die Aufnahme kann vom Vorstand abgelehnt werden. Dem Abgewiesenen steht ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu, die in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung darüber zu entscheiden hat. 4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Anmeldung. 3 §7 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet: a) b) c) d) 2. durch Tod durch freiwilligen Austritt, der jederzeit möglich ist. Die Kündigung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen durch Ausschluss bei groben Verstößen gegen den Clubzweck und die Clubvorschriften Für einen solchen Beschluss ist die einfache Mehrheit des beschlussfähigen Vorstandes erforderlich. Dem Ausgeschlossenen sind auf Verlangen die Gründe mitzuteilen, die einen Ausschluss erforderlich machten. Gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu, die vom Vorstand in einer angemessenen Frist (vier Wochen) einberufen werden muss. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens durch den Vorstand unterrichtet worden ist, ruhen alle Funktionen sowie Rechte des Mitglieds. Das Mitglied hat das gesamte in seinem Besitz befindliche Clubeigentum unverzüglich an den Vorstand zu übergeben. Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf die Einrichtungen des Clubs. §8 Mitgliedschaft 1. Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen, an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken. 2. Jugendmitglieder bis 14 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. 3. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitglieds, eines vom Vostand bestellten Organes in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vorstand zu. §9 Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder des Clubs sind verpflichtet: a) den Club in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen. b) den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organen in allen Clubangelegenheiten und den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten. c) die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen. d) das Clubeigentum schonend und pfleglich zu behandeln. 4 § 10 Mitgliedsbeitrag Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluss des Vorstandes erhoben werden, und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Clubaufgaben dienen. Der Vorstand kann in sozial gelagerten Fällen die Beiträge ganz oder teilweise erlassen. Der Beitrag beträgt z.Zt. € 40,- pro Jahr. § 11 Organe des Clubs 1. Der Vorstand (§ 12) 2. Die Mitgliederversammlung (§ 13) § 12 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem: a) b) c) d) e) f) 1. Vorsitzenden 2. Vorsitzenden Kassenwart Schriftführer 1. und 2. Beisitzer dem Freizeitsportwart 1.1 Wahl und Amtsdauer Der Vorstand wird nach direktem, allgemeinem und gleichem Wahlrecht in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Scheiden im Laufe der Amtsdauer Vorstandsmitglieder aus, so übernehmen andere Vorstandsmitglieder deren Aufgabengebiete. Ist dies nicht möglich, so ist eine Ersatzwahl in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich. Wahlberechtigt sind alle Clubmitglieder, die das 14. Lebensjahr, wählbar alle die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 1.2 Obliegenheiten Insgesamt obliegen dem Vorstand folgende Aufgaben: a) die Verwaltung des Clubvermögens und alle damit zusammenhängenden Obliegenheiten, wie Einziehung der Beiträge, Entscheidungen über eingehende Anträge bzw. Zulässigkeit dieser. b) über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden, gemäß den näheren Ausführungen in den §§ 6 und 7 dieser Satzung. c) über die Anschaffungen und Ausgaben zu entscheiden. d) die Mitgliederversammlung jährlich in ordnungsgemäßem Sinne einzuberufen und zu leiten. e) der Mitgliederversammlung jährlich über die Geschäftsführung Bericht zu erstatten und Rechenschaft abzulegen. die Ehrung verdienter Mitglieder für den Verein und bei übergeordneten Verbänden zu beantragen bzw. vorzuschlagen. f) 5 1.3 Sitzungen Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Der Vorsitzende ist berechtigt den Vorstand so oft einzuberufen als die Geschäfte des Clubs erfordern. Eine Sitzung muss stattfinden, wenn es durch die Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Die Vorstandssitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ⅔ der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Verhandlungen bzw. Beschlüsse werden durch den Schriftführer protokolliert, Die Niederschrift wird in der nächsten Sitzung genehmigt und von dem Schriftführer unterschrieben. 1.4 Spesen- und Ausgabenordnung Alle Ämter innerhalb des Clubs sind grundsätzlich Ehrenämter. Dem Inhaber eines Ehrenamtes werden die ihm bei der Ausübung seines Amtes entstehenden notwendigen und tatsächlich entstandenen Auslagen erstattet – insbesondere Porto- und Materialkosten. Entsprechend dem Grundsatz sparsamster Geschäftsführung müssen alle Ausgaben vor ihrer Tätigkeit dem Grunde und der Höhe nach genehmigt werden. Die Anweisungen zur Auszahlung dieser Beträge erteilt der 1. Vorsitzende. Ausgabebelege ohne diese Anweisung sind ungültig. Portoausgaben gelten in normalem Umfang der Geschäftsführung als genehmigt. § 13 Aufgabengebiete der Vorstandsmitglieder Der 1. Vorsitzende leitet den Club. Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden bei seiner Arbeit. Er ist der Vertreter des 1. Vorsitzenden. Dem Kassenwart obliegt die Kassen- und Vermögensverwaltung des Clubs. Ihm untersteht die Überwachung des gesamten Rechnungswesens. Er ist Vertreter des 1. Vorsitzenden in finanziellen Angelegenheiten. Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr des Clubs. Schreiben an Vereine unterzeichnet er selbst. Neben der Unterschrift muss „Schriftführer“ vermerkt werden. Außerdem ist er für eine einwandfreie Protokollführung verantwortlich. Die Beisitzer haben nach Weisung des Vorstandes delegierte Aufgaben wahrzunehmen. Dem Freizeitsportwart obliegt die Leitung des allgemeinen Sportbetriebes. § 14 Mitgliederversammlung 1. 2. Der Club hält jährlich eine ordentliche Hauptversammlung (Mitgliederversammlung) ab. Diese hat das oberste Entscheidungsrecht in allen Angelegenheiten des Clubs. Ihre Befugnisse sind im Besonderen: a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes b) Entlastung des Vorstandes c) Entscheidung über die im Rahmen der Geschäftsordnung eingegangenen Anträge. Über den Ablauf jeder (ordentlichen und außerordentlichen) Mitgliederversammlung muss durch den Schriftführer ein Protokoll angefertigt werden. Dieses muss in der nächst folgenden Mitgliederversammlung zur Vorlesung und Genehmigung angeboten werden. 6 § 15 Kassenprüfung Die Clubkasse muss zum Kalenderhalbjahr durch den Vorstand geprüft werden. Der Kassenwart ist verpflichtet in den folgenden Fällen die Finanzlage des Clubs darzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu geben: a) in der Vorstandssitzung, wenn dies von einem Vorstandsmitglied verlangt wird. b) in der Mitgliederversammlung. c) der Vorsitzende kann jederzeit Einsicht nehmen. § 16 Auflösung des Clubs Der Club kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von ⅔ aller stimmberechtigten Clubmitglieder. Schulden, die entweder aus dem Clubbetrieb oder aus Verträgen mit Dritten stammen, müssen gedeckt werden. Die Haftung erfolgt durch alle Clubmitglieder zu gleichen Teilen. § 17 Verschiedenes 1. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. 2. Der Club haftet über den TV Kirch-Göns e.V. für die aus dem Sport entstehenden Gefahren im Rahmen des durch den TV Kirch-Göns e.V. abgeschlossenen Versicherungen. 3. Bekanntmachungen und sämtlicher Schriftverkehr (Einladungen, Informationen etc.) an die Mitglieder erfolgen ausschließlich elektronisch per E-Mail. Schlusssatz Die vorstehende Satzung wurde am 09. Mai 2014 durch die ordentliche Mitgliederversammlung erlassen und tritt mit dem vorgenannte Beschlussdatum in Kraft. Für den Vorstand Frank Hankel 1.Vorsitzender 7
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