Satzung des QC - Quartermain Club 1987 Kirch-Göns

SATZUNG
des
Quartermain-Club 1987 Kirch-Göns
- Freizeitfußballabteilung im TV Kirch-Göns e.V. -
1
Inhaltsverzeichnis
§1
Name und Sitz
§2
Zweck
§3
Grundsätze für die Tätigkeit des Quartermain-Club 1987 Kirch-Göns
§4
Geschäftsjahr
§5
Mitgliedschaft
§6
Erwerb der Mitgliedschaft
§7
Beendigung der Mitgliedschaft
§8
Mitgliedschaft
§9
Pflichten der Mitglieder
§ 10 Mitgliedsbeitrag
§ 11 Organe des Clubs
§ 12 Der Vorstand
§ 13 Aufgabenbereiche der Vorstandsmitglieder
§ 14 Mitgliederversammlung
§ 15 Kassenprüfung
§ 16 Auflösung des Clubs
§ 17 Verschiedenes
Schlusssatz
2
§1
Name und Sitz
Der Club wurde am 22. August 1987 gegründet und trägt den Namen
QUARTERMAIN-CLUB 1987 KIRCH-GÖNS
Er fungiert als Unterabteilung des TV „Vorwärts“ Kirch-Göns e.V. Der Sitz ist in 35510 Butzbach,
Stadtteil Kirch-Göns
§2
Zweck
Der Club verfolgt das Ziel des Freizeitfußballes, der Kameradschaft und der Freizeitgestaltung.
§3
Grundsätze für die Tätigkeit des Quartermain-Club 1987 Kirch-Göns
1.
Der Quartermain-Club 1987 Kirch-Göns bekennt sich zum Grundsatz des Amateursports.
2.
Der Quartermain-Club 1987 Kirch-Göns will durch seine Tätigkeit der Gesundheit und
Erholung der Bevölkerung dienen. Er bemüht sich insbesondere um eine sinnvolle Gestaltung
der Freizeit.
§4
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§5
Mitgliedschaft
1.
Der Quartermain-Club 1987 Kirch-Göns hat ordentliche Mitglieder.
2.
Zu Ehrenmitgliedern können nur durch Beschluss des Vorstandes solche Personen ernannt
werden, die sich um den Club besondere Verdienste erworben haben oder mindestens 40
Jahre ununterbrochen Mitglieder des Vereins sind.
§6
Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand des Clubs (vgl.
§ 12).
2.
Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten
(Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschreiben und zugleich bestätigt haben, dass sie
die Satzung anerkennen.
3.
Die Aufnahme kann vom Vorstand abgelehnt werden. Dem Abgewiesenen steht ein
Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu, die in der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung darüber zu entscheiden hat.
4.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Anmeldung.
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§7
Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft endet:
a)
b)
c)
d)
2.
durch Tod
durch freiwilligen Austritt, der jederzeit möglich ist. Die Kündigung muss schriftlich an
den Vorstand erfolgen
durch Ausschluss
bei groben Verstößen gegen den Clubzweck und die Clubvorschriften
Für einen solchen Beschluss ist die einfache Mehrheit des beschlussfähigen Vorstandes
erforderlich. Dem Ausgeschlossenen sind auf Verlangen die Gründe mitzuteilen, die einen
Ausschluss erforderlich machten. Gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen ein
Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu, die vom Vorstand in einer angemessenen
Frist (vier Wochen) einberufen werden muss.
Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des
Ausschlussverfahrens durch den Vorstand unterrichtet worden ist, ruhen alle Funktionen
sowie Rechte des Mitglieds. Das Mitglied hat das gesamte in seinem Besitz befindliche
Clubeigentum unverzüglich an den Vorstand zu übergeben. Ausgeschlossene Mitglieder
haben keinen Anspruch auf die Einrichtungen des Clubs.
§8
Mitgliedschaft
1.
Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt an den Mitgliederversammlungen
teilzunehmen, Anträge zu stellen, an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres
Stimmrechts mitzuwirken.
2.
Jugendmitglieder bis 14 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
3.
Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitglieds, eines vom Vostand
bestellten Organes in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den
Vorstand zu.
§9
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Clubs sind verpflichtet:
a)
den Club in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen.
b)
den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organen in allen
Clubangelegenheiten und den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten.
c)
die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen.
d)
das Clubeigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
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§ 10 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.
Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluss des Vorstandes erhoben werden, und zwar
nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Clubaufgaben dienen.
Der Vorstand kann in sozial gelagerten Fällen die Beiträge ganz oder teilweise erlassen.
Der Beitrag beträgt z.Zt. € 40,- pro Jahr.
§ 11 Organe des Clubs
1.
Der Vorstand (§ 12)
2.
Die Mitgliederversammlung (§ 13)
§ 12 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Kassenwart
Schriftführer
1. und 2. Beisitzer
dem Freizeitsportwart
1.1 Wahl und Amtsdauer
Der Vorstand wird nach direktem, allgemeinem und gleichem Wahlrecht in der ordentlichen
Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Scheiden im Laufe der
Amtsdauer Vorstandsmitglieder aus, so übernehmen andere Vorstandsmitglieder deren
Aufgabengebiete. Ist dies nicht möglich, so ist eine Ersatzwahl in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung erforderlich. Wahlberechtigt sind alle Clubmitglieder, die das 14. Lebensjahr,
wählbar alle die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
1.2 Obliegenheiten
Insgesamt obliegen dem Vorstand folgende Aufgaben:
a)
die Verwaltung des Clubvermögens und alle damit zusammenhängenden
Obliegenheiten, wie Einziehung der Beiträge, Entscheidungen über eingehende
Anträge bzw. Zulässigkeit dieser.
b)
über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden, gemäß den
näheren Ausführungen in den §§ 6 und 7 dieser Satzung.
c)
über die Anschaffungen und Ausgaben zu entscheiden.
d)
die Mitgliederversammlung jährlich in ordnungsgemäßem Sinne einzuberufen und zu
leiten.
e)
der Mitgliederversammlung jährlich über die Geschäftsführung Bericht zu erstatten
und Rechenschaft abzulegen.
die Ehrung verdienter Mitglieder für den Verein und bei übergeordneten Verbänden zu
beantragen bzw. vorzuschlagen.
f)
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1.3 Sitzungen
Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Der
Vorsitzende ist berechtigt den Vorstand so oft einzuberufen als die Geschäfte des Clubs erfordern.
Eine Sitzung muss stattfinden, wenn es durch die Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Die
Vorstandssitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens ⅔ der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit
einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die
Verhandlungen bzw. Beschlüsse werden durch den Schriftführer protokolliert, Die Niederschrift wird in
der nächsten Sitzung genehmigt und von dem Schriftführer unterschrieben.
1.4 Spesen- und Ausgabenordnung
Alle Ämter innerhalb des Clubs sind grundsätzlich Ehrenämter. Dem Inhaber eines Ehrenamtes
werden die ihm bei der Ausübung seines Amtes entstehenden notwendigen und tatsächlich
entstandenen Auslagen erstattet – insbesondere Porto- und Materialkosten.
Entsprechend dem Grundsatz sparsamster Geschäftsführung müssen alle Ausgaben vor ihrer
Tätigkeit dem Grunde und der Höhe nach genehmigt werden. Die Anweisungen zur Auszahlung
dieser Beträge erteilt der 1. Vorsitzende. Ausgabebelege ohne diese Anweisung sind ungültig.
Portoausgaben gelten in normalem Umfang der Geschäftsführung als genehmigt.
§ 13 Aufgabengebiete der Vorstandsmitglieder
Der 1. Vorsitzende leitet den Club.
Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden bei seiner Arbeit. Er ist der Vertreter des 1.
Vorsitzenden.
Dem Kassenwart obliegt die Kassen- und Vermögensverwaltung des Clubs. Ihm untersteht die
Überwachung des gesamten Rechnungswesens. Er ist Vertreter des 1. Vorsitzenden in finanziellen
Angelegenheiten.
Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr des Clubs. Schreiben an Vereine unterzeichnet er selbst.
Neben der Unterschrift muss „Schriftführer“ vermerkt werden. Außerdem ist er für eine einwandfreie
Protokollführung verantwortlich.
Die Beisitzer haben nach Weisung des Vorstandes delegierte Aufgaben wahrzunehmen.
Dem Freizeitsportwart obliegt die Leitung des allgemeinen Sportbetriebes.
§ 14 Mitgliederversammlung
1.
2.
Der Club hält jährlich eine ordentliche Hauptversammlung (Mitgliederversammlung) ab. Diese
hat das oberste Entscheidungsrecht in allen Angelegenheiten des Clubs. Ihre Befugnisse sind
im Besonderen:
a)
Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes
b)
Entlastung des Vorstandes
c)
Entscheidung über die im Rahmen der Geschäftsordnung eingegangenen
Anträge.
Über den Ablauf jeder (ordentlichen und außerordentlichen) Mitgliederversammlung muss
durch den Schriftführer ein Protokoll angefertigt werden. Dieses muss in der nächst folgenden
Mitgliederversammlung zur Vorlesung und Genehmigung angeboten werden.
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§ 15 Kassenprüfung
Die Clubkasse muss zum Kalenderhalbjahr durch den Vorstand geprüft werden. Der Kassenwart ist
verpflichtet in den folgenden Fällen die Finanzlage des Clubs darzulegen und die erforderlichen
Auskünfte zu geben:
a)
in der Vorstandssitzung, wenn dies von einem Vorstandsmitglied verlangt wird.
b)
in der Mitgliederversammlung.
c)
der Vorsitzende kann jederzeit Einsicht nehmen.
§ 16 Auflösung des Clubs
Der Club kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von ⅔ aller stimmberechtigten Clubmitglieder. Schulden, die
entweder aus dem Clubbetrieb oder aus Verträgen mit Dritten stammen, müssen gedeckt werden. Die
Haftung erfolgt durch alle Clubmitglieder zu gleichen Teilen.
§ 17 Verschiedenes
1.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
2.
Der Club haftet über den TV Kirch-Göns e.V. für die aus dem Sport entstehenden Gefahren im
Rahmen des durch den TV Kirch-Göns e.V. abgeschlossenen Versicherungen.
3.
Bekanntmachungen und sämtlicher Schriftverkehr (Einladungen, Informationen etc.) an die
Mitglieder erfolgen ausschließlich elektronisch per E-Mail.
Schlusssatz
Die vorstehende Satzung wurde am 09. Mai 2014 durch die ordentliche Mitgliederversammlung
erlassen und tritt mit dem vorgenannte Beschlussdatum in Kraft.
Für den Vorstand
Frank Hankel
1.Vorsitzender
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