Ausgewählte Beispiele für weitere Deregulierungsschritte 1. Bisher war ein eigener Raum für die Schulbibliothek (in Klassengröße) vorzusehen. Auf einen eigenen Raum für die Bibliothek kann in Hinkunft verzichtet werden, wenn für die Aufbewahrung und den Verleih der Bücher und sonstiger Medien in den Klassen oder in allgemeinen Räumlichkeiten ausreichend Raum zur Verfügung steht oder wenn in zumutbarer Entfernung zum Schulgebäude eine Bibliothek mitbenutzt werden kann. 2. Ein eigenes Lehrmittelzimmer bzw. die erforderliche Anzahl von Lehrmittelzimmern ist nicht mehr vorgesehen; diese können beispielsweise auch in Wandverbauten untergebracht werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass zahlreiche Lehrmittel, die 1990 verwendet wurden, durch technische Geräte ersetzt wurden. Dadurch können mehr Flächen für Unterrichtszwecke gewonnen werden. 3. Ein eigenes Konferenzzimmer ist nicht mehr zwingend vorgesehen. Konferenzen und Teambesprechungen können auch in der Aula/dem Foyer oder in Sonderräumen wie beispielsweise Musikraum oder Lernlandschaften stattfinden. 4. Reinigungsräume sind nicht mehr in jedem Geschoss vorzusehen, sondern nur noch in ausreichender Anzahl. 5. Beim Leiter- bzw. Leiterinnenzimmer wird auf die Festlegung einer Mindestgröße verzichtet. 6. Auf eine eigene Waschgelegenheit (Waschbecken) wird in jedem Klassenzimmer ebenso verzichtet wie auf die Verdunkelungsvorrichtung. 7. Die Bestimmung, wonach Holzböden versiegelt werden müssen, entfällt. 8. Auf detaillierte Ausführungen hinsichtlich der Einrichtung und Ausstattung der Fachräume, wie Raum für Physik/Chemie, Werkräume, Lehrküchen, Lehrwerkstätten und Laboratorien, wird verzichtet. Diesbezüglich wird lediglich angeordnet, dass sie dem Stand der Technik und Sicherheit entsprechend eingerichtet und ausgestattet sein müssen und die Vermittlung der Inhalte der für die Schule vorgesehenen Lehrpläne möglich sein muss.
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