Höhe der Leistungen nach dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz Ab dem 1.1.2017 erhalten Leistungsberechtigte nach dem SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) und dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) folgende Leistungen nach Regelbedarfsstufen (RBS): 409 € RBS 1 +5 368 € RBS 2 +4 327 € RBS 3 +3 311 € +5 291 € RBS 4 RBS 5 +21 237 € +-0 RBS 6 Erwachsene alleine in einer Wohnung oder in einer WG, aber nicht in einer Partnerschaft, Alleinerziehende Partner in einer gemeinsamen Wohnung; „neue Wohnformen“ nach dem Bundesteilhabegesetz © Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2016 Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern (SGB II); Erwachsene in stationären Einrichtungen Jugendliche zwischen 14 und 17 RBS: Regelbedarfsstufe bisher Kinder zwischen 6 und 13 Plus zum 1.1.2017 Kinder bis 5 Weitere Infos unter www.bmas.de
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