Höhe der Leistungen nach dem Regelbedarf

Höhe der Leistungen nach dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz
Ab dem 1.1.2017 erhalten Leistungsberechtigte nach dem SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
und dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) folgende Leistungen nach Regelbedarfsstufen (RBS):
409 €
RBS 1
+5
368 €
RBS 2
+4
327 €
RBS 3
+3
311 €
+5
291 €
RBS 4
RBS 5
+21
237 €
+-0
RBS 6
Erwachsene alleine
in einer Wohnung
oder in einer WG,
aber nicht in einer
Partnerschaft,
Alleinerziehende
Partner in einer
gemeinsamen
Wohnung; „neue
Wohnformen“ nach
dem Bundesteilhabegesetz
© Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2016
Erwachsene unter
25 Jahren im Haushalt der Eltern (SGB
II); Erwachsene in
stationären Einrichtungen
Jugendliche
zwischen 14 und 17
RBS: Regelbedarfsstufe
bisher
Kinder zwischen
6 und 13
Plus zum 1.1.2017
Kinder bis 5
Weitere Infos unter www.bmas.de