2. Teilabschnitt - 1. Änderung

GEMEINDE MAINASCHAFF
LANDKREIS ASCHAFFENBURG
BEBAUUNGS- UND GRÜNORDNUNGSPLAN
GEWERBLICHE BAUFLÄCHEN NÖRDLICH DER B 8
2. TEILABSCHNITT – KREUZÄCKER
ÄNDERUNG 1
BEGRÜNDUNG
Ausgearbeitet:
Bauatelier
Dipl. - Ing.(FH) Christine Richter, Architektin
Dipl. - Ing. Wolfgang Schäffner, Architekt
Wilhelmstraße 59,
63741 Aschaffenburg
Telefon: 06021/424101
Fax: 06021/450323
E-Mail: [email protected]
Stand: 14.06.2016
Fassung: Vorentwurf
-2INHALTSVERZEICHNIS
SEITE
BEGRÜNDUNG
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
Anlass, Erfordernis und Ziele der Änderungsplanung
Geltungsbereich
Übergeordnete Planungen und planungsrechtliche Vorgaben
3.1 Regionalplan
3.2 Flächennutzungsplan
3.3 Bebauungsplan
Festsetzungen zur Bebauung
4.1 Art der baulichen Nutzung
4.2 Maß der baulichen Nutzung
4.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Verkehrsflächen
Technische Infrastruktur
Natur und Umwelt
7.1 Grünordnung
7.2 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
7.3 Artenschutz
Immissionsschutz
Freileitungen
Hinweise
Umweltbericht
Flächen
Verfahrensablauf
3
4
5
6
6
7
7
9
11
12
12
12
13
VERFAHREN
I.
II.
Der Gemeinderat fasst in der Sitzung am 14.06.2016 den Beschluss zur Änderung
des Bebauungs- und Grünordnungsplanes „Gewerbliche Bauflächen nördlich
der B 8, 2. Teilabschnitt – Kreuzäcker“.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden
nach § 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 27.06.2016 bis 27.07.2016.
Anlagen der Begründung
1. Auszug aus der Niederschrift über die öffentliche Gemeinderatsitzung am 14.06.2016.
Anlage, die im Rathaus der Gemeinde Mainaschaff eingesehen werden kann:
1. Gutachten zur Untersuchung von Auffüllungen im Gewerbegebiet Kreuzäcker vom
08.06.2015, Bearbeitung: Dipl.Geol. U. Kähler und Dipl.Geol. J. Brehm, Institut für
angewandte Geologie und Umweltanalytik, 63762 Großostheim.
BP-6002-BG.doc
-3BEGRÜNDUNG
1.
ANLASS, ERFORDERNIS UND ZIELE DER ÄNDERUNGSPLANUNG
Der Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gewerbliche Bauflächen nördlich der B 8, 2.
Teilabschnitt“ wurde am 12.12.2000 als Satzung beschlossen.
Im Plangebiet wurde im Vorfeld der Baugrunderkundung eine Kampfmitteluntersuchung
zwecks militärischer Altlastenerkundung durchgeführt. Im Rahmen dieser Überprüfung
wurde festgestellt, dass sich im südlichen Areal zwischen geplanter Erschließungsstraße
und Bahnlinie zwei Altdeponien befinden. Es handelt sich um Kiesgruben, die in den
Nachkriegsjahren mit unterschiedlichen Materialien (Trümmer- und Bauschutt, Bodenaushub, Hausmüll, Schnitt, etc.) verfüllt wurden.
Die bekannten Verfüllbereiche sind in dem Lageplan der Abbildung 1 gekennzeichnet.
Die Verfüllbereiche liegen innerhalb der geplanten Verkehrsfläche und der gewerblichen
Bauflächen. Daher war eine Untersuchung und Beprobung der Auffüllungen erforderlich,
um einen Überblick über die mögliche Schadstoffbelastung des Auffüllmaterials zu erhalten.
Zur Abschätzung des Risikos einer Grundwasserbeeinträchtigung war ebenfalls eine
Analyse der Auffüllungen notwendig.
Zur Ermittlung einer möglichen Bodenverunreinigung wurden durch das Institut für angewandte Geologie und Umweltanalytik, Dipl.Geol. J. Brehm GmbH, 63762 Großostheim, im April 2015 Geländeuntersuchungen mit Analyse der Bodenproben durchgeführt.
Das Ergebnis liegt mit dem Gutachten vom 08.06.2015 vor. Zusammenfassend wurde
festgestellt, dass kein Sanierungsbedarf für die Auffüllungen besteht.
Die Gemeinde Mainaschaff beabsichtigt daher keine Entsorgung des Auffüllmaterials.
Die Areale der ehemaligen Kiesgruben werden nicht in die gewerblichen Bauflächen
einbezogen, sondern unangetastet belassen und als öffentliche Grünflächen festgesetzt.
Als Ausgleich wird im Nordwesten des Plangebietes eine Teilfläche des Grundstücks
Fl.Nr. 1999/11 als Gewerbegebiet festgelegt. Bisher galt hier die Festsetzung eines öffentlichen Aufenthalts- und Erholungsbereiches. Zulässig waren auf dem Grundstück
bauliche 1-geschossige Einrichtungen als Ergänzung des Aufenthalts- und Erholungsbereiches, beispielsweise Stellplätze, Kiosk, etc. bis zu einem maximalen Abstand von
15 m von der Erschließungsstraße.
Die 20-kV-Freileitung der Bayernwerk AG, die über das Gewerbegebiet „Kreuzäcker“
und weiter durch die Mainaschaffer Gemarkung verläuft, wird erdverlegt.
Bei der Änderung sind die Belange des Naturschutzes, insbesondere des Artenschutzes
zu berücksichtigen.
Die Realisierung der geplanten Nutzungen der Grundstücke setzt die Schaffung von
Planungsrecht durch eine Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes voraus. Der
Bebauungsplan wird im Regelverfahren nach § 2 BauGB aufgestellt.
Die Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes „Gewerbliche Bauflächen
nördlich der B 8, 2. Teilabschnitt – Kreuzäcker“ wurde in der Sitzung des Gemeinderates
am 14.06.2016 beschlossen.
BP-6002-BG.doc
-42.
GELTUNGSBEREICH
Das Plangebiet befindet sich westlich des Aschaffenburger Gewerbegebietes „Strietwald“ (Dieselstraße) und östlich des Aftholderweges. Die Daimlerstraße grenzt im Norden an den Planungsbereich. Im Süden verläuft die Bahnlinie Frankfurt – Aschaffenburg.
Die Baufeldfreimachung ist im Zuge der Erschließungsmaßnahmen für das geplante
Gewerbegebiet bereits erfolgt. Die Flächen wurden überwiegend ackerbaulich genutzt.
Im Bereich der geplanten Grünflächen haben sich Baum- und Strauchgruppen sowie
Hecken entwickelt. Die nördliche Änderungsfläche ist am östlichen Rande mit Obstbaumreihen bestanden.
Die Gesamtfläche des Geltungsbereiches beträgt 28,45 ha.
Abbildung 1
Geltungsbereich (ohne Maßstab)
BP-6002-BG.doc
-53.
ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN UND PLANUNGSRECHTLICHE VORGABEN
3.1 Regionalplan
Nach dem Regionalplan Region Bayerischer Untermain (1), Stand 25.10.2011, ist
Mainaschaff als Unterzentrum bestimmt.
3.2 Flächennutzungsplan
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan einschließlich der Änderungen stellt die Bereiche der geplanten Gewerbeflächen (Fl.Nr. 1999/11 und Teilbereich Fl.Nr. 1999/7) als
„Grünflächen“ und die ehemaligen Kiesgruben als „Gewerbegebiete“ (GE) dar.
Da der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist, wird gleichzeitig mit der Änderung des Bebauungsplanes auch der Flächennutzungsplan entsprechend der geplanten Nutzungen geändert (Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB).
Abbildung 2
rechtswirksamer Flächennutzungsplan (Ausschnitt, ohne Maßstab)
BP-6002-BG.doc
-63.3 Bebauungsplan
Im Plangebiet gilt der Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gewerbliche Bauflächen
nördlich der B 8, 2. Teilabschnitt“, der seit 26.01.2001 rechtskräftig ist.
4.
FESTSETZUNGEN ZUR BEBAUUNG
4.1 Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Gewerbegebiet – GE
(§ 1 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO und § 8 BauNVO)
Für das Grundstück Fl.Nr. 1999/11 wird die Art der baulichen Nutzung von „öffentlicher
Aufenthalts- und Erholungsbereich“ in „Gewerbegebiet“ nach § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) geändert. Eine Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 1999/7, bisher „Öffentliche Grünfläche“, sowie die Flächen für den Geh- und Radweg Fl.Nr. 1999/8 und die
Stichstraße Teilfläche Fl.Nr. 1999/2 werden in das Gewerbegebiet einbezogen.
Von den in § 8 Abs. 3 BauNVO aufgeführten Ausnahmen werden gemäß Nr. 1 nur die
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbegebiet zugeordnet sind, zugelassen.
Die nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke und Vergnügungsstätten werden gemäß § 1
Abs. 6 Nr. BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes, um Nutzungskonflikte zu
vermeiden.
4.2 Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16 bis 21 a BauNVO)
Die Festsetzungen für das Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundflächenzahl
(GRZ) von 0,8 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,4 und vier Vollgeschossen
als Höchstgrenze unter Einhaltung einer Wandhöhe bis maximal 14,00 m über Straße
gelten entsprechend den Vorgaben des rechtskräftigen Bebauungsplanes.
4.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 22 und § 23 BauNVO)
Innerhalb des Plangebietes sind bei der abweichenden Bauweise (a) nach § 22 Abs. 4
BauNVO im Sinne einer offenen Bauweise Gebäude zulässig, jedoch können auch Baukörper mit einer Gebäudelänge über 50 m errichtet werden.
Die zulässigen überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die Baugrenzen definiert.
5.
VERKEHRSFLÄCHEN
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
In dem Planungsgebiet erfolgen zurzeit die Erschließungsmaßnahmen.
Die Erschließung ist mit der inneren Erschließung „Kreuzäcker-Ring“ und der Anbindung
an den Aftholderweg in Richtung Mainaschaff und zur Bundesautobahn A 3 – Anschlussstelle West – gesichert. Das Straßensystem ist im Norden und Osten über die
Straßen „Betzenbühl“ und „Neuwiese“ in Richtung Aschaffenburg - Strietwald angebunden. Die kurze Stichstraße im Kurvenbereich des Straßenringes entfällt aufgrund der
geänderten Grundstücksaufteilung im Süden des Plangebietes.
BP-6002-BG.doc
-76.
TECHNISCHE INFRASTRUKTUR
Die Ver- und Entsorgung des Gebietes mit den Abwasserkanälen, den Wasser-, Stromund Telekommunikationsleitungen ist erfolgt. Die neue Gewerbefläche kann an diese
Anlagen angeschlossen werden.
7.
NATUR UND UMWELT
7.1 Öffentliche Grünflächen
Die Bereiche der aufgefüllten Kiesgruben werden als öffentliche Grünflächen anstelle
wie bisher als Gewerbegebietsflächen festgesetzt.
Der Gehölzbestand ist zu erhalten. Über die öffentlichen Grünflächen verlaufen Fußund Radwegverbindungen von dem „Kreuzäcker-Ring“ zu dem Weg am Bahngelände.
Zur Gliederung der gewerblichen Bauflächen und zur Verknüpfung mit den im Norden
angrenzenden Ausgleichsflächen verbleibt ein 12,00 m breiter Grünstreifen mit Obstbäumen und Sträuchern zwischen der geplanten und den bestehenden Gewerbeflächen.
7.2 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Im Zusammenhang mit dem Bauleitplanverfahren im Jahre 2000 wurden nach der Bestandsaufnahme und Bewertung der Eingriffe in Natur und Landschaft im Rahmen des
landschaftspflegerischen Begleitplanes vom 19.09./12.12.2000 folgende Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt:
Ausgleich im Plangebiet
• Randeingrünung des Baugebietes im Westen und Süden,
Baum- und Strauchgruppen
1,50 ha
• Ausweisung von öffentlichen Grünflächen nördlich des Gebietes,
Baum- und Strauchgruppen, Obstwiese
2,40 ha
Ausgleich außerhalb des Plangebietes
• im Anschluss an die Grünfläche im Norden,
Feuchtfläche
0,39 ha
• südlich des Waldweges zwischen Schneidweg und Autobahn,
Obstwiese
0,39 ha
• westlich des Kapellenberges zwischen Parkplatz und Zufahrt zum
Sportgelände, Obstwiese
0,36 ha
Die Bilanz zwischen der geplanten Ausweisung einer gewerblichen Baufläche auf dem
Grundstück Fl.Nr. 1999/11 und einer Teilfläche Fl.Nr.1999/7 und der Grünflächen im Bereich der ehemaligen Kiesgruben ergibt keine Erhöhung des Versiegelungsgrades.
Die bisher vorgesehenen Verkehrsflächen der Stichstraße, Teilfläche Fl.Nr. 1999/2, und
des Geh- und Radweges Fl.Nr. 1999/8 werden in die Bilanzierung nicht einbezogen.
Der dauerhafte Schutz der Grünflächen ist gewährleistet durch die Festsetzung als „öffentliche Grünflächen“.
BP-6002-BG.doc
-8Mit der Festsetzung der beiden Altlastenflächen im südlichen Plangebiet als öffentliche
Grünflächen ist somit die Ausweisung der geplanten Gewerbefläche ausgeglichen.
Die Ermittlung des Eingriffs und der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen wurde von
dem Büro Trölenberg + Vogt (Aschaffenburg) im Zusammenhang mit dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (LFB vom 08.06.2016) durchgeführt (siehe Anlage 1).
Nutzung
rechtskräft. B-Plan
Grünfläche entlang
Geh-/Radweg
GE-Gebiet
GE-Gebiet
Grünfläche
Gesamtfläche
Fl.Nr.
Teilfl. 1999/7
Teilfl. 2000/10, /11
Teilfl. 2000/7, /8
Teilfl. 1999/11
GE-Gebiet
geplant
334 m²
Grünfläche
geplant
3.246 m²
3.311 m²
6.100 m² einschl.
private Grünfläche
6.434 m²
6.557 m²
Abb. 3 Gegenüberstellung GE-Gebiet geplant / Grünfläche geplant
7.3 Artenschutz
Mit der Änderung des Bebauungsplanes sind im nordwestlichen Teil des Plangebietes
weitere bauliche Maßnahmen und eine Versiegelung von Fläche möglich. Der öffentliche
Aufenthalts- und Erholungsbereich mit einer Größe von 6.100 m² wird als Gewerbegebiet festgesetzt. Es handelt sich um eine Ackerfläche.
Im Zuge des Baufortschrittes für die Erschließung des Gewerbegebietes „Kreuzäcker“
sind die Gehölzbeseitigungen und Baufeldfreimachungen bereits erfolgt.
Für die Erweiterungsfläche sind das Artenschutzrecht zu berücksichtigen und Aussagen
zum Artenschutz zu treffen.
Von dem Büro der Landschaftsarchitekten Trölenberg + Vogt wurde hierzu ein Landschaftspflegerische Fachbeitrag (LFB, Anlage 1) ausgearbeitet. Die artenschutzrechtliche Prüfung hat ergeben, dass unter Einhaltung des Rodungszeitraumes keine Arten
betroffen sind, für die Verbotstatbestände des § 44 Abs.1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt
sind.
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen werden Maßnahmen festgesetzt:
• Beginn der Baufeldräumung und Bauausführung nur im Winterhalbjahr (Oktober bis
Ende Februar), um eine Tötung von bodenbrütenden Brutvögeln auszuschließen.
und/oder
• Baufeldkontrolle vor Bauausführung im Sommerhalbjahr (Anfang April bis Ende
August).
Eine Baufeldräumung und Bauausführung in den Monaten des
Sommerhalbjahres ist dann möglich, wenn bei einem vorherigen Absuchen
des Baufeldes durch eine fachkundige Person zweifelsfrei keine spezifischen
Brutvogelvorkommen festgestellt worden sind.
BP-6002-BG.doc
-98.
IMMISSIONSSCHUTZ
Als emittierende Anlagen verlaufen im Süden des Plangebietes die Bundesstraße 8 und
die Bahnlinien Frankfurt – Aschaffenburg und Darmstadt – Aschaffenburg.
Berechnung der Beurteilungspegel:
Bundesstraße 8
Spalte
1
Zeile
VERKEHRSWEG
2
3
Bundesstraße 8
tags
nachts
1
Zählstelle
2
DTV 2010
Kfz/24h
39.024
3
LKW-Anteil(SV)
Kfz/24h
1.226
4
5
LKW-Anteil(SV)
p
3,14
DTV 2010 (Tabelle 4)
Kfz/h
2.341
6
M 2028=DTV 2010x1,13
Kfz/h
2.645
429
485
7
L m25
dB
72,52
65,15
8
∆L Stg
=<5%
9
∆L StrO
Asphaltbeton dB
10
∆L v
100 km
11
12
%
dB
0
- 0,5
dB
0
∆L K
dB
0
L W´
dB
72,02
64,65
Immissionspunkt 1
13
∆ Ls
14
L W´
115 m
dB
dB
- 9,12
62,90
55,53
Immissionspunkt 2
15
∆ Ls
16
L W´
60 m
dB
dB
- 4,97
67,05
59,68
Immissionspunkt 3
17
∆ Ls
18
L W´
475 m
dB
dB
- 19,27
52,75
45,38
Immissionspunkt 4
19
∆ Ls
20
L W´
535 m
dB
dB
- 20,19
51,83
44,46
BP-6002-BG.doc
- 10 Bahnlinie Frankfurt – Aschaffenburg
Die Angaben wurden aus der Begründung zum rechtsverbindlichen
Bebauungs- und Grünordnungsplan entnommen.
Spalte
1
Zeile
VERKEHRSWEG
2
3
Bahnlinie
1
tags
nachts
73,20
71,90
Immissionspunkt 1
2
∆ Ls
3
L W´
35 m
dB
dB
- 1,78
71,42
70,12
Immissionspunkt 2
4
∆ Ls
5
L W´
32 m
dB
dB
- 1,27
71,93
70,63
Immissionspunkt 3
6
∆ Ls
7
L W´
440 m
dB
dB
- 18,68
54,52
53,22
Immissionspunkt 4
8
∆ Ls
9
L W´
440 m
dB
dB
- 18,68
54,52
53,22
2
3
Bahnlinie Darmstadt – Aschaffenburg
Die Angaben wurden aus der Begründung zum rechtsverbindlichen
Bebauungs- und Grünordnungsplan entnommen.
Spalte
1
Zeile
VERKEHRSWEG
Bahnlinie
1
tags
nachts
68,00
60,00
Immissionspunkt 1
2
∆ Ls
3
L W´
54 m
dB
dB
- 4,33
63,67
55,67
Immissionspunkt 2
Kein Einfluss, da Verschattung durch Bundesstraße
Immissionspunkt 3
Kein Einfluss, da Verschattung durch Bundesstraße
Immissionspunkt 4
4
∆ Ls
5
L W´
455 m
dB
dB
- 18,94
49,06
41,06
BP-6002-BG.doc
- 11 -
Zusammenfassung
1
2
3
Bundesstraße 8
4
5
Bahnlinie
Frankfurt-AB
6
7
Bahnlinie
Darmstadt-AB
8
9
Σ∆L
(Aufgerundet)
Immissionspunkt Nr.
tags
dB
nachts
dB
tags
dB
nachts
dB
tags
dB
nachts
dB
tags
dB
nachts
dB
1
62,90
55,53
71,42
70,12
63,67
55,67
73
71
2
67,05
59,68
71,93
70,63
0
0
74
71
3
52,75
45,38
54,52
53,22
0
0
57
54
4
51,83
44,46
54,52
53,22
49,06
41,06
58
54
Die schalltechnischen Orientierungswerte nach DIN 18005, Beiblatt 1 betragen
bei Gewerbegebieten (GE)
tags
65 dB
nachts
55 dB bis 50 dB
Bei zwei angegebenen Nachtwerten gilt der niedrigere für Industrie-, Gewerbe- und
Freizeitlärm, der höhere für Verkehrslärm.
Schallschutz
Bei Betriebswohnungen und Büros sind für die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen mit Ausnahmen von Küchen, Bädern und Hausarbeitsräumen- unter Berücksichtigung
der unterschiedlichen Raumarten oder Raumnutzungen, die in Tab. 8 der DIN 4109 vom
Nov. 1989 für den nach der Schallpegelberechnung sich ergebenden Lärmpegelbereich
aufgeführten Anforderungen der Luftschalldämmung einzuhalten.
Der Nachweis ist mit dem Bauantrag vorzulegen.
In den Ruheräumen (Schlaf- und Kinderzimmer) sind schallgedämmte Anlagen zur Beund Entlüftung einzubauen.
9.
FREILEITUNGEN
Das Gewerbegebiet und die Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebietes werden von
folgenden Freileitungen überspannt:
•
•
•
•
380-kV-Freileitung Aschaffenburg – Bergrheinfeld (TenneT TSO GmbH)
20-kV-Freileitung (Bayernwerk AG)
110-kV-Freileitung Bahnstromleitung (Umspannwerk-Unterwerk Aschaffenburg)
110-kV-Freileitung (RWE).
Für die 20-kV-Freileitung der Bayernwerk AG ist eine Erdverlegung geplant.
Die Leitungstrassen und Maste werden in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen.
Zu beachten sind die Baubeschränkungszonen beiderseits der Leitungsachsen und die
Bauverbotszonen im Bereich der Masten.
BP-6002-BG.doc
- 12 10. HINWEISE
Die Hinweise werden an aktuelle Formulierungen und Rechtsgrundlagen angepasst und
ergänzt um den Einsatz von erneuerbaren Energien.
11. UMWELTBERICHT
Die Ausarbeitung des Umweltberichtes erfolgt nach den Äußerungen der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange im Verfahren der frühzeitigen Beteiligung nach § 4
Abs. 1 BauGB.
12. FLÄCHEN
Nutzung
Gewerbegebiet – GE
einschließlich privater Grünstreifen
Verkehrsflächen
Versorgungsflächen
Grünflächen
Gesamter Geltungsbereich
185.933 m²
17.993 m²
20 m²
81.603 m²
285.549 m² (28,55 ha)
BP-6002-BG.doc
- 13 13. VERFAHRENSABLAUF
Verfahrensschritt
I.
II.
Datum/Zeitraum
Aufstellungsbeschluss
Beschluss des Gemeinderates zur Änderung des Bebauungs- und
Grünordnungsplanes „Gewerbliche Bauflächen nördlich der B 8,
2. Teilabschnitt - Kreuzäcker“
14.06.2016
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB
27.06.2016
und frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB
bis 27.07.2016
Ausgearbeitet:
Anerkannt:
Bauatelier
Dipl. - Ing.(FH) Christine Richter, Architektin
Dipl. - Ing. Wolfgang Schäffner, Architekt
Wilhelmstraße 59,
63741 Aschaffenburg
Telefon: 06021/424101
Fax: 06021/450323
E-Mail: [email protected]
Aschaffenburg, 14.06.2016
Mainaschaff,
BP-6002-BG.doc
Gemeinde Mainaschaff
Landkreis Aschaffenburg
Bebauungs- und Grünordnungsplan
Gewerbliche Bauflächen nördlich der B8
2. Teilabschnitt
- 1. Änderung -
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag (LFB)
Bearbeitung:
TRÖLENBERG + VOGT
LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Grünewaldstr. 3 63739 Aschaffenburg
Telefon 0 60 21 / 2 21 29 Fax 21 92 76
Email:
[email protected]
Aschaffenburg, den 08.06.2016
Anlage 1
Gemeinde Mainaschaff, "BP und GOP Gewerbliche Bauflächen nördlich der B8, 2. Teilabschnitt, 1. Änderung"
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Seite 1 von 7
INHALTSVERZEICHNIS
1
Anlass und Aufgabenstellung............................................................................................... 2
2
Bestandsaufnahme und Bewertung des Eingriffs .............................................................. 2
2.1
Beschreibung des Vorhabens .................................................................................................. 2
2.2
Beschreibung des Standorts .................................................................................................... 2
2.3
Bewertung ................................................................................................................................ 5
2.4
Artenschutzrechtliche Prüfung ................................................................................................. 5
3
Vermeidungsmaßnahmen ..................................................................................................... 6
4
Ausgleichsbedarf ................................................................................................................... 6
5
Quellen .................................................................................................................................... 7
Anlage 1
Gemeinde Mainaschaff, "BP und GOP Gewerbliche Bauflächen nördlich der B8, 2. Teilabschnitt, 1. Änderung"
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Seite 2 von 7
1 Anlass und Aufgabenstellung
Für das Gebiet zwischen dem Aftholderweg im Westen, der Bahnlinie Aschaffenburg – Frankfurt / Bundesstraße 8 im Süden und der Gemarkungsgrenze Aschaffenburg mit dem angrenzenden Gewerbegebiet
Strietwald im Osten und Norden besteht der rechtsgültige Bebauungsplan „Gewerbliche Bauflächen nördlich der B8, 2.Teilabschnitt“.
Im südlichen Bereich des Bebauungsplans liegen 2 Altlastenflächen, die bisher als Gewerbegebiet ausgewiesen sind. Da diese Flächen nicht saniert werden, sollen sie nun als öffentliche Grünflächen festgesetzt werden. Als Ersatz für die somit entfallenden Gewerbeflächen im Süden wird im Rahmen der
1. Änderung des B-Plans eine bisher öffentliche Grünfläche im Westen als Gewerbegebiet ausgewiesen.
Durch die Änderung kommt es zu einer Verschiebung von Gewerbe- und Grünflächen innerhalb des Geltungsbereichs des B-Plans.
Es ist sicherzustellen, dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft dadurch nicht beeinträchtigen werden.
Das Landratsamt Aschaffenburg hat daher einen landschaftspflegerischen Fachbeitrag nach § 17 Abs. 4
BNatSchG mit Aussagen zum Artenschutz nach §§ 45, 45 BNatSchG gefordert. Für die rechtsgültige
Fassung des B-Plans besteht ein Landschaftspflegerischer Begleitplan aus dem Jahr 2000.
Das Büro TRÖLENBERG + VOGT (Aschaffenburg) wurde von der Gemeinde Mainaschaff mit der Erarbeitung eines Landschaftspflegerischen Fachbeitrags zur Ermittlung des Eingriffs und der erforderlichen
Ausgleichsmaßnahmen beauftragt.
2 Bestandsaufnahme und Bewertung des Eingriffs
2.1 Beschreibung des Vorhabens
Zwei im Süden des B-Plan-Bereichs liegende Altlastenflächen sollen als öffentliche Grünflächen ausgewiesen werden. Die dadurch entfallenden Gewerbeflächen sollen im Gegenzug im Bereich einer öffentlichen Grünfläche im Westen untergebracht werden. Diese Grünfläche ist im gültigen B-Plan als öffentliche
Aufenthalts- und Erholungsfläche ausgewiesen und sollte als „Ortsteilzentrum“ gestaltet werden. Aufgrund
der zu erwartenden intensiven Nutzung dieser Fläche wurde sie nicht als Ausgleichsfläche bilanziert.
2.2 Beschreibung des Standorts
Das Gebiet wird zurzeit erschlossen. Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie Verkehrswege werden
errichtet.
Die neue Gewerbefläche im Westen liegt am Rand der künftigen gewerblichen Nutzung. Nach Norden
grenzen öffentliche Grünflächen an, die als Ausgleichs- und Ersatzflächen vorgesehen sind. Sie werden
als Streuobstwiesen, extensive Wiesenflächen und Ackerflächen genutzt. Am östlichen Rand der Fläche
befindet sich ein Feldgehölz aus heimischen Baum- und Straucharten.
Die geplante Gewerbefläche wird zurzeit als Acker (Sommergerste) genutzt. Im Süden besteht ein Apfelbaum mit einem Stammumfang von ca. 70 cm.
Die beiden geplanten Grünflächen befinden sich im Süden des B-Plan-Bereichs in der Nähe der Bahnstrecke. Auf der westlichen Fläche besteht ein lückiges Feldgehölz aus überwiegend Robinie mit vereinzelt Stieleiche, Birke, Pflaume, Walnuss, Essigbaum, Holunder, Hunds-Rose, Heckenkirsche, Hopfen und
Brombeere. Ein Fußpfad führt von einer Schotterfläche ausgehend in das Gehölz.
Die östliche Fläche ist eine ehemalige Lagerfläche für Schüttgüter der Bauunternehmung Ernst Aulbach
GmbH. Die Nutzung wurde zwischenzeitlich eingestellt, so dass sich auf der Brachfläche eine Staudenflur
aus u.a. Echter Kamille, Mohn, Ampfer, Beifuß, Rauke, Königskerze, Storchschnabel, Margerite, Weißer
Lichtnelke, Weißklee, Rotklee, Gräsern und Moos entwickeln konnte. Die Fläche ist an den Rändern mit
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einzelnen mittelalten Baumgruppen aus Robinie, Bergahorn, Stieleiche, Pflaume und Holunder bestanden. Westlich und südlich ragt eine Ackerfläche in das Gebiet hinein. Im Osten schließen Arbeits- und
Lagerflächen der Bauunternehmung Ernst Aulbach GmbH an.
Luftbild mit Geltungsbereich B-Plan (schwarz), den geplanten Grünflächen (grün) und
der geplanten Gewerbefläche (rot)
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Fotos vom Plangebiet
Geplantes Gewerbegebiet von Westen
Apfelbaum auf der Baufläche
Feldgehölz von Westen (westliche Grünfläche)
Randbereich und Schotterfläche im Feldgehölz (westliche Grünfläche)
Östliche Grünfläche
Staudenflur
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2.3 Bewertung
Durch die Änderung der öffentlichen Grünfläche im Westen in eine Gewerbefläche kommt es zum Verlust/Beeinträchtigung und zur Veränderung einer Ackerfläche und eines Apfelbaums. Die Ackerfläche ist
von geringer Bedeutung für den Naturhaushalt, der Apfelbaum ist von mittlerer Bedeutung.
Durch die Ausweisung der südwestlichen Gewerbefläche als Grünfläche bleiben Gehölzstrukturen von
mittlerer Bedeutung bestehen, die ansonsten verloren gegangen wären. Mit der Änderung der südöstlichen Fläche in eine Grünfläche bleiben mäßig artenreiche Staudenfluren und kleine Baumgruppen erhalten, die jeweils von mittlerer Bedeutung für den Naturhaushalt sind.
Die neue Gewerbefläche hat eine Größe von ca. 4.340 m², die neuen Grünflächen sind zusammen
ca. 7.200 m² groß. Somit wird durch die Änderung des B-Plans ein höherer Anteil an Grünflächen ausgewiesen als in der aktuellen Fassung enthalten sind.
2.4 Artenschutzrechtliche Prüfung
Bei jedem Vorhaben ist sicherzustellen, dass artenschutzrechtliche Verbote nach § 44 Abs. 1 i.V.m.
Abs. 5 Änderung BNatschG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen
Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie) nicht entgegenstehen.
Für den im Westen direkt angrenzenden 1. Teilabschnitt des B-Plans wurde im Jahr 2011 vom Büro
PGNU, Frankfurt, eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Diese dient als Grundlage für
die artenschutzrechtliche Untersuchung im aktuellen Änderungsbereich.
Der Apfelbaum weist keine Höhlungen auf, die von Fledermäusen als Winter- oder Zwischenquartier genutzt werden könnten. Nistkästen sind ebenfalls nicht vorhanden, so dass die Beeinträchtigung von potenziell vorkommenden Fledermausarten ausgeschlossen ist.
Auch die Beeinträchtigung von gebüsch-, baum- und heckenbrütenden Vögeln ist aufgrund der fehlenden
Strukturen auszuschließen.
Der Jagdfasan wurde auf den Äckern der Umgebung nachgewiesen. Eine Nutzung der betroffenen Fläche
als Brutplatz konnte jedoch nicht festgestellt werde. Das Vorkommen von Bachstelze und Wiesenschafstelze ist potenziell möglich. Alle drei Arten haben vergleichsweise geringe Lebensraumansprüche und
finden zudem ausreichend Ersatzlebensräume in der Umgebung.
Ein Vorkommen von Feldlerche, Rebhuhn und Wachtel ist ebenfalls potenziell möglich.
Eine Nutzung des Gebiets als Nahrungshabitat für verschiedene relevante Vogelarten ist anzunehmen. Im
Umfeld des Gebiets befinden sich jedoch ausreichend gleichartige Flächen, die den Tieren zur Nahrungsfindung zur Verfügung stehen.
Um direkte Schädigungen von ackerbesiedelnden Vögeln während der Brutzeit auszuschließen, soll die
Baufeldfreimachung im Zeitraum von Oktober bis Februar (außerhalb der Fortpflanzungszeit) durchgeführt werden.
Aufgrund ähnlich geeigneter Lebensräume im Umfeld können Tiere, die ihre Quartier- oder Brutstandorte
verloren haben oder sich durch das Vorhaben gestört fühlen, in die Umgebung ausweichen.
Im Landkreis noch weit verbreitet ist die Zauneidechse. Im Rahmen der saP für den 1. Teilabschnitt konnte ein Vorkommen für das Untersuchungsgebiet nicht nachgewiesen werden. Es wurde jedoch darauf
hingewiesen, dass in den Gehölzstreifen geeignete Versteckmöglichkeiten und Sonnenplätze vorhanden
sind.
Im Bereich der aktuell untersuchten, landwirtschaftlich genutzten, geplanten Gewerbefläche kommen
keine derartigen Lebensräume für die Zauneidechse vor, so dass eine Beeinträchtigung hier ausgeschlossen ist.
Auch der verdichtete Boden im Bereich der neuen öffentlichen Grünfläche im Südosten ist ungeeignet.
Der Unterwuchs in den Randbereichen der beiden geplanten Grünflächen kommt als möglicher Lebensraum in Frage. Da auf den geplanten Grünflächen keine Veränderungen stattfinden sollen, werden potenziell vorkommenden Zauneidechsen jedoch nicht beeinträchtigt.
Weitere artenschutzrechtliche Belange werden nicht berührt, da sonst keine Lebensräume für Tiere des
Anhangs IV der FFH-Richtlinie betroffen sind.
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Somit sind unter Einhaltung des Rodungszeitraumes keine Arten betroffen, für die Verbotstatbestände
des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt sind.
3 Vermeidungsmaßnahmen
Die Systematik der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung des § 15 BNatSchG sieht vor der Konzeption von
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Vermeidung von Beeinträchtigungen vor. Als Vermeidungsmaßnahme wird festsetzt:
•
Baufeldräumung und Bauausführung nur im Winterhalbjahr (Oktober bis Ende Februar)
Um eine Tötung von bodenbrütenden Brutvögeln auszuschließen, soll mit der Baufeldfreimachung und Bauausführung nicht während der spezifischen Brutzeit (Anfang April bis Ende August), sondern im Winterhalbjahr begonnen werden.
und / oder
•
Baufeldkontrolle vor Bauausführung im Sommerhalbjahr (Anfang April bis Ende August)
Eine Baufeldräumung und Bauausführung in den Monaten des Sommerhalbjahrs ist dann möglich, wenn bei
einem vorherigen Absuchen des Baufeldes durch eine fachkundige Person zweifelsfrei keine spezifischen
Brutvogelvorkommen festgestellt worden sind.
4 Ausgleichsbedarf
Die Änderung einer öffentlichen Grünfläche in eine Gewerbefläche ist als Eingriff in Natur und Landschaft
zu beurteilen (§ 14ff BNatSchG).
Nach § 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, nicht vermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen).
Im Rahmen des LBP „Gewerbliche Bauflächen nördlich der B 8, 2. Teilabschnitt“ vom 12.12.2000 wurde
der Ausgleichsbedarf für das gesamt B-Plan-Gebiet berechnet und Ausgleichsmaßnahmen wurden festgelegt. Die Änderung des B-Plans sieht einen Flächentausch zwischen Gewerbe- und Grünflächen vor.
Dabei ist die geplante Gewerbefläche mit einer Größe von ca. 4.340 m² kleiner als die bisher ausgewiesene Gewerbefläche. Die geplanten Grünflächen sind ca. 7.200 m² groß und somit umfangreicher als
bisher. Darüber hinaus können durch die Änderung des B-Plans Gehölzbestände in den neuen Grünflächen erhalten werden, die bei einer Ausweisung als Gewerbegebiet gerodet würden.
Der Bereich des geplanten Gewerbegebiets ist bisher als öffentliche Aufenthalts- und Erholungsfläche
„Ortsteilzentrum“ ausgewiesen und wurde nicht als Ausgleichsfläche bilanziert. Somit führt die Umwandlung dieser Fläche nicht zu einem Verlust an Ausgleichsfläche für den B-Plan-Bereich.
Mit der Festsetzung der beiden Altlastenflächen im Süden als öffentliche Grünflächen ist somit die Ausweisung der geplanten Gewerbefläche im Westen ausgeglichen.
Entwurfsverfasser:
TRÖLENBERG + VOGT
LANDSCHAFTS ARCHITEKTEN
Grünewaldstr. 3, 63739 Aschaffenburg
Telefon 0 60 21 / 2 21 29 Fax 21 92 76
Email:
[email protected]
Aschaffenburg, 08.06.2016
Bauherr:
Gemeinde Mainaschaff
Hauptstraße 10-12
63814 Mainaschaff
Mainaschaff, ………………………..
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5 Quellen
Gesetze, Normen und Richtlinien
•
Bayerisches Naturschutzgesetz vom 23.02.2011
•
Biotopwertliste zur Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV) Stand 28.02.2014
(mit redaktionellen Änderungen vom 31.03.14)
•
Bundesnaturschutzgesetz i.d.F. vom 31.08.2015
•
Bundesartenschutzverordnung i.d.F. vom 16.02.2005
•
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
(Vogelschutzrichtlinie)
•
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der
wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie)
•
Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates
über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten
•
Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und
wissenschaftlichen Fortschritt
•
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie), zuletzt geänd. durch die Richtlinie des Rates 91/244/EWG vom 08.05.1991
•
Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie), Amtsblatt
der Europäischen Union L 20 vom 26.01.2010
•
Verordnung über die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft (Bayerische Kompensationsverordnung – BayKompV) i.d.F. vom 07.08.2013
Literatur
BAYERISCHES LANDESAMT FÜR UMWELTSCHUTZ (BAYLFU):
•
Bayerische Kompensationsverordnung (BayKompV) Arbeitshilfe zur Biotopwertliste - Verbale Kurzbeschreibungen, 2014
•
Rote Liste gefährdeter Tiere Bayerns. Schriftenreihe des Bay. LfU 166: 1-384, München 2003.
BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR LANDESENTWICKLUNG UND UMWELTFRAGEN (BAYSTMLU):
•
Arten- und Biotopschutzprogramm ABSP, Landkreis Aschaffenburg, München 1997
BEZZEL, E., GEIERSBERGER, I., LOSSOW, G. V., PFEIFER, R.:
•
Brutvögel in Bayern, Ulmer-Verlag, Stuttgart, 2005
BUNDESAMT FÜR NATUSCHUTZ (BFN):
•
Rote Liste gefährdeter Tiere Deutschlands, Schriftenreihe f. Landschaftspflege und Naturschutz 55: 1-434,
1998.
•
Rote Liste gefährdeter Tiere Deutschlands, Band 1 – Wirbeltiere, Schriftenreihe f. Landschaftspflege und
Naturschutz 70/1: 1-388, 2009.
PGNU PLANUNGSGRUPPE NATUR & UMWELT
•
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung im Rahmen der geplanten gewerblichen Bauflächen nördlich der
B 8 in der Gemeinde Mainaschaff, Frankfurt, 2011
Anlage 1
Anlage 2