GEMEINDE MAINASCHAFF LANDKREIS ASCHAFFENBURG BEBAUUNGS- UND GRÜNORDNUNGSPLAN GEWERBLICHE BAUFLÄCHEN NÖRDLICH DER B 8 2. TEILABSCHNITT – KREUZÄCKER ÄNDERUNG 1 BEGRÜNDUNG Ausgearbeitet: Bauatelier Dipl. - Ing.(FH) Christine Richter, Architektin Dipl. - Ing. Wolfgang Schäffner, Architekt Wilhelmstraße 59, 63741 Aschaffenburg Telefon: 06021/424101 Fax: 06021/450323 E-Mail: [email protected] Stand: 14.06.2016 Fassung: Vorentwurf -2INHALTSVERZEICHNIS SEITE BEGRÜNDUNG 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. Anlass, Erfordernis und Ziele der Änderungsplanung Geltungsbereich Übergeordnete Planungen und planungsrechtliche Vorgaben 3.1 Regionalplan 3.2 Flächennutzungsplan 3.3 Bebauungsplan Festsetzungen zur Bebauung 4.1 Art der baulichen Nutzung 4.2 Maß der baulichen Nutzung 4.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen Verkehrsflächen Technische Infrastruktur Natur und Umwelt 7.1 Grünordnung 7.2 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 7.3 Artenschutz Immissionsschutz Freileitungen Hinweise Umweltbericht Flächen Verfahrensablauf 3 4 5 6 6 7 7 9 11 12 12 12 13 VERFAHREN I. II. Der Gemeinderat fasst in der Sitzung am 14.06.2016 den Beschluss zur Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes „Gewerbliche Bauflächen nördlich der B 8, 2. Teilabschnitt – Kreuzäcker“. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 27.06.2016 bis 27.07.2016. Anlagen der Begründung 1. Auszug aus der Niederschrift über die öffentliche Gemeinderatsitzung am 14.06.2016. Anlage, die im Rathaus der Gemeinde Mainaschaff eingesehen werden kann: 1. Gutachten zur Untersuchung von Auffüllungen im Gewerbegebiet Kreuzäcker vom 08.06.2015, Bearbeitung: Dipl.Geol. U. Kähler und Dipl.Geol. J. Brehm, Institut für angewandte Geologie und Umweltanalytik, 63762 Großostheim. BP-6002-BG.doc -3BEGRÜNDUNG 1. ANLASS, ERFORDERNIS UND ZIELE DER ÄNDERUNGSPLANUNG Der Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gewerbliche Bauflächen nördlich der B 8, 2. Teilabschnitt“ wurde am 12.12.2000 als Satzung beschlossen. Im Plangebiet wurde im Vorfeld der Baugrunderkundung eine Kampfmitteluntersuchung zwecks militärischer Altlastenerkundung durchgeführt. Im Rahmen dieser Überprüfung wurde festgestellt, dass sich im südlichen Areal zwischen geplanter Erschließungsstraße und Bahnlinie zwei Altdeponien befinden. Es handelt sich um Kiesgruben, die in den Nachkriegsjahren mit unterschiedlichen Materialien (Trümmer- und Bauschutt, Bodenaushub, Hausmüll, Schnitt, etc.) verfüllt wurden. Die bekannten Verfüllbereiche sind in dem Lageplan der Abbildung 1 gekennzeichnet. Die Verfüllbereiche liegen innerhalb der geplanten Verkehrsfläche und der gewerblichen Bauflächen. Daher war eine Untersuchung und Beprobung der Auffüllungen erforderlich, um einen Überblick über die mögliche Schadstoffbelastung des Auffüllmaterials zu erhalten. Zur Abschätzung des Risikos einer Grundwasserbeeinträchtigung war ebenfalls eine Analyse der Auffüllungen notwendig. Zur Ermittlung einer möglichen Bodenverunreinigung wurden durch das Institut für angewandte Geologie und Umweltanalytik, Dipl.Geol. J. Brehm GmbH, 63762 Großostheim, im April 2015 Geländeuntersuchungen mit Analyse der Bodenproben durchgeführt. Das Ergebnis liegt mit dem Gutachten vom 08.06.2015 vor. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass kein Sanierungsbedarf für die Auffüllungen besteht. Die Gemeinde Mainaschaff beabsichtigt daher keine Entsorgung des Auffüllmaterials. Die Areale der ehemaligen Kiesgruben werden nicht in die gewerblichen Bauflächen einbezogen, sondern unangetastet belassen und als öffentliche Grünflächen festgesetzt. Als Ausgleich wird im Nordwesten des Plangebietes eine Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 1999/11 als Gewerbegebiet festgelegt. Bisher galt hier die Festsetzung eines öffentlichen Aufenthalts- und Erholungsbereiches. Zulässig waren auf dem Grundstück bauliche 1-geschossige Einrichtungen als Ergänzung des Aufenthalts- und Erholungsbereiches, beispielsweise Stellplätze, Kiosk, etc. bis zu einem maximalen Abstand von 15 m von der Erschließungsstraße. Die 20-kV-Freileitung der Bayernwerk AG, die über das Gewerbegebiet „Kreuzäcker“ und weiter durch die Mainaschaffer Gemarkung verläuft, wird erdverlegt. Bei der Änderung sind die Belange des Naturschutzes, insbesondere des Artenschutzes zu berücksichtigen. Die Realisierung der geplanten Nutzungen der Grundstücke setzt die Schaffung von Planungsrecht durch eine Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes voraus. Der Bebauungsplan wird im Regelverfahren nach § 2 BauGB aufgestellt. Die Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes „Gewerbliche Bauflächen nördlich der B 8, 2. Teilabschnitt – Kreuzäcker“ wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 14.06.2016 beschlossen. BP-6002-BG.doc -42. GELTUNGSBEREICH Das Plangebiet befindet sich westlich des Aschaffenburger Gewerbegebietes „Strietwald“ (Dieselstraße) und östlich des Aftholderweges. Die Daimlerstraße grenzt im Norden an den Planungsbereich. Im Süden verläuft die Bahnlinie Frankfurt – Aschaffenburg. Die Baufeldfreimachung ist im Zuge der Erschließungsmaßnahmen für das geplante Gewerbegebiet bereits erfolgt. Die Flächen wurden überwiegend ackerbaulich genutzt. Im Bereich der geplanten Grünflächen haben sich Baum- und Strauchgruppen sowie Hecken entwickelt. Die nördliche Änderungsfläche ist am östlichen Rande mit Obstbaumreihen bestanden. Die Gesamtfläche des Geltungsbereiches beträgt 28,45 ha. Abbildung 1 Geltungsbereich (ohne Maßstab) BP-6002-BG.doc -53. ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN UND PLANUNGSRECHTLICHE VORGABEN 3.1 Regionalplan Nach dem Regionalplan Region Bayerischer Untermain (1), Stand 25.10.2011, ist Mainaschaff als Unterzentrum bestimmt. 3.2 Flächennutzungsplan Der rechtswirksame Flächennutzungsplan einschließlich der Änderungen stellt die Bereiche der geplanten Gewerbeflächen (Fl.Nr. 1999/11 und Teilbereich Fl.Nr. 1999/7) als „Grünflächen“ und die ehemaligen Kiesgruben als „Gewerbegebiete“ (GE) dar. Da der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist, wird gleichzeitig mit der Änderung des Bebauungsplanes auch der Flächennutzungsplan entsprechend der geplanten Nutzungen geändert (Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB). Abbildung 2 rechtswirksamer Flächennutzungsplan (Ausschnitt, ohne Maßstab) BP-6002-BG.doc -63.3 Bebauungsplan Im Plangebiet gilt der Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gewerbliche Bauflächen nördlich der B 8, 2. Teilabschnitt“, der seit 26.01.2001 rechtskräftig ist. 4. FESTSETZUNGEN ZUR BEBAUUNG 4.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Gewerbegebiet – GE (§ 1 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO und § 8 BauNVO) Für das Grundstück Fl.Nr. 1999/11 wird die Art der baulichen Nutzung von „öffentlicher Aufenthalts- und Erholungsbereich“ in „Gewerbegebiet“ nach § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) geändert. Eine Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 1999/7, bisher „Öffentliche Grünfläche“, sowie die Flächen für den Geh- und Radweg Fl.Nr. 1999/8 und die Stichstraße Teilfläche Fl.Nr. 1999/2 werden in das Gewerbegebiet einbezogen. Von den in § 8 Abs. 3 BauNVO aufgeführten Ausnahmen werden gemäß Nr. 1 nur die Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbegebiet zugeordnet sind, zugelassen. Die nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke und Vergnügungsstätten werden gemäß § 1 Abs. 6 Nr. BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes, um Nutzungskonflikte zu vermeiden. 4.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16 bis 21 a BauNVO) Die Festsetzungen für das Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,4 und vier Vollgeschossen als Höchstgrenze unter Einhaltung einer Wandhöhe bis maximal 14,00 m über Straße gelten entsprechend den Vorgaben des rechtskräftigen Bebauungsplanes. 4.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 22 und § 23 BauNVO) Innerhalb des Plangebietes sind bei der abweichenden Bauweise (a) nach § 22 Abs. 4 BauNVO im Sinne einer offenen Bauweise Gebäude zulässig, jedoch können auch Baukörper mit einer Gebäudelänge über 50 m errichtet werden. Die zulässigen überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die Baugrenzen definiert. 5. VERKEHRSFLÄCHEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) In dem Planungsgebiet erfolgen zurzeit die Erschließungsmaßnahmen. Die Erschließung ist mit der inneren Erschließung „Kreuzäcker-Ring“ und der Anbindung an den Aftholderweg in Richtung Mainaschaff und zur Bundesautobahn A 3 – Anschlussstelle West – gesichert. Das Straßensystem ist im Norden und Osten über die Straßen „Betzenbühl“ und „Neuwiese“ in Richtung Aschaffenburg - Strietwald angebunden. Die kurze Stichstraße im Kurvenbereich des Straßenringes entfällt aufgrund der geänderten Grundstücksaufteilung im Süden des Plangebietes. BP-6002-BG.doc -76. TECHNISCHE INFRASTRUKTUR Die Ver- und Entsorgung des Gebietes mit den Abwasserkanälen, den Wasser-, Stromund Telekommunikationsleitungen ist erfolgt. Die neue Gewerbefläche kann an diese Anlagen angeschlossen werden. 7. NATUR UND UMWELT 7.1 Öffentliche Grünflächen Die Bereiche der aufgefüllten Kiesgruben werden als öffentliche Grünflächen anstelle wie bisher als Gewerbegebietsflächen festgesetzt. Der Gehölzbestand ist zu erhalten. Über die öffentlichen Grünflächen verlaufen Fußund Radwegverbindungen von dem „Kreuzäcker-Ring“ zu dem Weg am Bahngelände. Zur Gliederung der gewerblichen Bauflächen und zur Verknüpfung mit den im Norden angrenzenden Ausgleichsflächen verbleibt ein 12,00 m breiter Grünstreifen mit Obstbäumen und Sträuchern zwischen der geplanten und den bestehenden Gewerbeflächen. 7.2 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Im Zusammenhang mit dem Bauleitplanverfahren im Jahre 2000 wurden nach der Bestandsaufnahme und Bewertung der Eingriffe in Natur und Landschaft im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplanes vom 19.09./12.12.2000 folgende Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt: Ausgleich im Plangebiet • Randeingrünung des Baugebietes im Westen und Süden, Baum- und Strauchgruppen 1,50 ha • Ausweisung von öffentlichen Grünflächen nördlich des Gebietes, Baum- und Strauchgruppen, Obstwiese 2,40 ha Ausgleich außerhalb des Plangebietes • im Anschluss an die Grünfläche im Norden, Feuchtfläche 0,39 ha • südlich des Waldweges zwischen Schneidweg und Autobahn, Obstwiese 0,39 ha • westlich des Kapellenberges zwischen Parkplatz und Zufahrt zum Sportgelände, Obstwiese 0,36 ha Die Bilanz zwischen der geplanten Ausweisung einer gewerblichen Baufläche auf dem Grundstück Fl.Nr. 1999/11 und einer Teilfläche Fl.Nr.1999/7 und der Grünflächen im Bereich der ehemaligen Kiesgruben ergibt keine Erhöhung des Versiegelungsgrades. Die bisher vorgesehenen Verkehrsflächen der Stichstraße, Teilfläche Fl.Nr. 1999/2, und des Geh- und Radweges Fl.Nr. 1999/8 werden in die Bilanzierung nicht einbezogen. Der dauerhafte Schutz der Grünflächen ist gewährleistet durch die Festsetzung als „öffentliche Grünflächen“. BP-6002-BG.doc -8Mit der Festsetzung der beiden Altlastenflächen im südlichen Plangebiet als öffentliche Grünflächen ist somit die Ausweisung der geplanten Gewerbefläche ausgeglichen. Die Ermittlung des Eingriffs und der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen wurde von dem Büro Trölenberg + Vogt (Aschaffenburg) im Zusammenhang mit dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (LFB vom 08.06.2016) durchgeführt (siehe Anlage 1). Nutzung rechtskräft. B-Plan Grünfläche entlang Geh-/Radweg GE-Gebiet GE-Gebiet Grünfläche Gesamtfläche Fl.Nr. Teilfl. 1999/7 Teilfl. 2000/10, /11 Teilfl. 2000/7, /8 Teilfl. 1999/11 GE-Gebiet geplant 334 m² Grünfläche geplant 3.246 m² 3.311 m² 6.100 m² einschl. private Grünfläche 6.434 m² 6.557 m² Abb. 3 Gegenüberstellung GE-Gebiet geplant / Grünfläche geplant 7.3 Artenschutz Mit der Änderung des Bebauungsplanes sind im nordwestlichen Teil des Plangebietes weitere bauliche Maßnahmen und eine Versiegelung von Fläche möglich. Der öffentliche Aufenthalts- und Erholungsbereich mit einer Größe von 6.100 m² wird als Gewerbegebiet festgesetzt. Es handelt sich um eine Ackerfläche. Im Zuge des Baufortschrittes für die Erschließung des Gewerbegebietes „Kreuzäcker“ sind die Gehölzbeseitigungen und Baufeldfreimachungen bereits erfolgt. Für die Erweiterungsfläche sind das Artenschutzrecht zu berücksichtigen und Aussagen zum Artenschutz zu treffen. Von dem Büro der Landschaftsarchitekten Trölenberg + Vogt wurde hierzu ein Landschaftspflegerische Fachbeitrag (LFB, Anlage 1) ausgearbeitet. Die artenschutzrechtliche Prüfung hat ergeben, dass unter Einhaltung des Rodungszeitraumes keine Arten betroffen sind, für die Verbotstatbestände des § 44 Abs.1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt sind. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen werden Maßnahmen festgesetzt: • Beginn der Baufeldräumung und Bauausführung nur im Winterhalbjahr (Oktober bis Ende Februar), um eine Tötung von bodenbrütenden Brutvögeln auszuschließen. und/oder • Baufeldkontrolle vor Bauausführung im Sommerhalbjahr (Anfang April bis Ende August). Eine Baufeldräumung und Bauausführung in den Monaten des Sommerhalbjahres ist dann möglich, wenn bei einem vorherigen Absuchen des Baufeldes durch eine fachkundige Person zweifelsfrei keine spezifischen Brutvogelvorkommen festgestellt worden sind. BP-6002-BG.doc -98. IMMISSIONSSCHUTZ Als emittierende Anlagen verlaufen im Süden des Plangebietes die Bundesstraße 8 und die Bahnlinien Frankfurt – Aschaffenburg und Darmstadt – Aschaffenburg. Berechnung der Beurteilungspegel: Bundesstraße 8 Spalte 1 Zeile VERKEHRSWEG 2 3 Bundesstraße 8 tags nachts 1 Zählstelle 2 DTV 2010 Kfz/24h 39.024 3 LKW-Anteil(SV) Kfz/24h 1.226 4 5 LKW-Anteil(SV) p 3,14 DTV 2010 (Tabelle 4) Kfz/h 2.341 6 M 2028=DTV 2010x1,13 Kfz/h 2.645 429 485 7 L m25 dB 72,52 65,15 8 ∆L Stg =<5% 9 ∆L StrO Asphaltbeton dB 10 ∆L v 100 km 11 12 % dB 0 - 0,5 dB 0 ∆L K dB 0 L W´ dB 72,02 64,65 Immissionspunkt 1 13 ∆ Ls 14 L W´ 115 m dB dB - 9,12 62,90 55,53 Immissionspunkt 2 15 ∆ Ls 16 L W´ 60 m dB dB - 4,97 67,05 59,68 Immissionspunkt 3 17 ∆ Ls 18 L W´ 475 m dB dB - 19,27 52,75 45,38 Immissionspunkt 4 19 ∆ Ls 20 L W´ 535 m dB dB - 20,19 51,83 44,46 BP-6002-BG.doc - 10 Bahnlinie Frankfurt – Aschaffenburg Die Angaben wurden aus der Begründung zum rechtsverbindlichen Bebauungs- und Grünordnungsplan entnommen. Spalte 1 Zeile VERKEHRSWEG 2 3 Bahnlinie 1 tags nachts 73,20 71,90 Immissionspunkt 1 2 ∆ Ls 3 L W´ 35 m dB dB - 1,78 71,42 70,12 Immissionspunkt 2 4 ∆ Ls 5 L W´ 32 m dB dB - 1,27 71,93 70,63 Immissionspunkt 3 6 ∆ Ls 7 L W´ 440 m dB dB - 18,68 54,52 53,22 Immissionspunkt 4 8 ∆ Ls 9 L W´ 440 m dB dB - 18,68 54,52 53,22 2 3 Bahnlinie Darmstadt – Aschaffenburg Die Angaben wurden aus der Begründung zum rechtsverbindlichen Bebauungs- und Grünordnungsplan entnommen. Spalte 1 Zeile VERKEHRSWEG Bahnlinie 1 tags nachts 68,00 60,00 Immissionspunkt 1 2 ∆ Ls 3 L W´ 54 m dB dB - 4,33 63,67 55,67 Immissionspunkt 2 Kein Einfluss, da Verschattung durch Bundesstraße Immissionspunkt 3 Kein Einfluss, da Verschattung durch Bundesstraße Immissionspunkt 4 4 ∆ Ls 5 L W´ 455 m dB dB - 18,94 49,06 41,06 BP-6002-BG.doc - 11 - Zusammenfassung 1 2 3 Bundesstraße 8 4 5 Bahnlinie Frankfurt-AB 6 7 Bahnlinie Darmstadt-AB 8 9 Σ∆L (Aufgerundet) Immissionspunkt Nr. tags dB nachts dB tags dB nachts dB tags dB nachts dB tags dB nachts dB 1 62,90 55,53 71,42 70,12 63,67 55,67 73 71 2 67,05 59,68 71,93 70,63 0 0 74 71 3 52,75 45,38 54,52 53,22 0 0 57 54 4 51,83 44,46 54,52 53,22 49,06 41,06 58 54 Die schalltechnischen Orientierungswerte nach DIN 18005, Beiblatt 1 betragen bei Gewerbegebieten (GE) tags 65 dB nachts 55 dB bis 50 dB Bei zwei angegebenen Nachtwerten gilt der niedrigere für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm, der höhere für Verkehrslärm. Schallschutz Bei Betriebswohnungen und Büros sind für die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen mit Ausnahmen von Küchen, Bädern und Hausarbeitsräumen- unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten oder Raumnutzungen, die in Tab. 8 der DIN 4109 vom Nov. 1989 für den nach der Schallpegelberechnung sich ergebenden Lärmpegelbereich aufgeführten Anforderungen der Luftschalldämmung einzuhalten. Der Nachweis ist mit dem Bauantrag vorzulegen. In den Ruheräumen (Schlaf- und Kinderzimmer) sind schallgedämmte Anlagen zur Beund Entlüftung einzubauen. 9. FREILEITUNGEN Das Gewerbegebiet und die Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebietes werden von folgenden Freileitungen überspannt: • • • • 380-kV-Freileitung Aschaffenburg – Bergrheinfeld (TenneT TSO GmbH) 20-kV-Freileitung (Bayernwerk AG) 110-kV-Freileitung Bahnstromleitung (Umspannwerk-Unterwerk Aschaffenburg) 110-kV-Freileitung (RWE). Für die 20-kV-Freileitung der Bayernwerk AG ist eine Erdverlegung geplant. Die Leitungstrassen und Maste werden in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen. Zu beachten sind die Baubeschränkungszonen beiderseits der Leitungsachsen und die Bauverbotszonen im Bereich der Masten. BP-6002-BG.doc - 12 10. HINWEISE Die Hinweise werden an aktuelle Formulierungen und Rechtsgrundlagen angepasst und ergänzt um den Einsatz von erneuerbaren Energien. 11. UMWELTBERICHT Die Ausarbeitung des Umweltberichtes erfolgt nach den Äußerungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Verfahren der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB. 12. FLÄCHEN Nutzung Gewerbegebiet – GE einschließlich privater Grünstreifen Verkehrsflächen Versorgungsflächen Grünflächen Gesamter Geltungsbereich 185.933 m² 17.993 m² 20 m² 81.603 m² 285.549 m² (28,55 ha) BP-6002-BG.doc - 13 13. VERFAHRENSABLAUF Verfahrensschritt I. II. Datum/Zeitraum Aufstellungsbeschluss Beschluss des Gemeinderates zur Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes „Gewerbliche Bauflächen nördlich der B 8, 2. Teilabschnitt - Kreuzäcker“ 14.06.2016 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB 27.06.2016 und frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB bis 27.07.2016 Ausgearbeitet: Anerkannt: Bauatelier Dipl. - Ing.(FH) Christine Richter, Architektin Dipl. - Ing. Wolfgang Schäffner, Architekt Wilhelmstraße 59, 63741 Aschaffenburg Telefon: 06021/424101 Fax: 06021/450323 E-Mail: [email protected] Aschaffenburg, 14.06.2016 Mainaschaff, BP-6002-BG.doc Gemeinde Mainaschaff Landkreis Aschaffenburg Bebauungs- und Grünordnungsplan Gewerbliche Bauflächen nördlich der B8 2. Teilabschnitt - 1. Änderung - Landschaftspflegerischer Fachbeitrag (LFB) Bearbeitung: TRÖLENBERG + VOGT LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Grünewaldstr. 3 63739 Aschaffenburg Telefon 0 60 21 / 2 21 29 Fax 21 92 76 Email: [email protected] Aschaffenburg, den 08.06.2016 Anlage 1 Gemeinde Mainaschaff, "BP und GOP Gewerbliche Bauflächen nördlich der B8, 2. Teilabschnitt, 1. Änderung" Landschaftspflegerischer Fachbeitrag Seite 1 von 7 INHALTSVERZEICHNIS 1 Anlass und Aufgabenstellung............................................................................................... 2 2 Bestandsaufnahme und Bewertung des Eingriffs .............................................................. 2 2.1 Beschreibung des Vorhabens .................................................................................................. 2 2.2 Beschreibung des Standorts .................................................................................................... 2 2.3 Bewertung ................................................................................................................................ 5 2.4 Artenschutzrechtliche Prüfung ................................................................................................. 5 3 Vermeidungsmaßnahmen ..................................................................................................... 6 4 Ausgleichsbedarf ................................................................................................................... 6 5 Quellen .................................................................................................................................... 7 Anlage 1 Gemeinde Mainaschaff, "BP und GOP Gewerbliche Bauflächen nördlich der B8, 2. Teilabschnitt, 1. Änderung" Landschaftspflegerischer Fachbeitrag Seite 2 von 7 1 Anlass und Aufgabenstellung Für das Gebiet zwischen dem Aftholderweg im Westen, der Bahnlinie Aschaffenburg – Frankfurt / Bundesstraße 8 im Süden und der Gemarkungsgrenze Aschaffenburg mit dem angrenzenden Gewerbegebiet Strietwald im Osten und Norden besteht der rechtsgültige Bebauungsplan „Gewerbliche Bauflächen nördlich der B8, 2.Teilabschnitt“. Im südlichen Bereich des Bebauungsplans liegen 2 Altlastenflächen, die bisher als Gewerbegebiet ausgewiesen sind. Da diese Flächen nicht saniert werden, sollen sie nun als öffentliche Grünflächen festgesetzt werden. Als Ersatz für die somit entfallenden Gewerbeflächen im Süden wird im Rahmen der 1. Änderung des B-Plans eine bisher öffentliche Grünfläche im Westen als Gewerbegebiet ausgewiesen. Durch die Änderung kommt es zu einer Verschiebung von Gewerbe- und Grünflächen innerhalb des Geltungsbereichs des B-Plans. Es ist sicherzustellen, dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft dadurch nicht beeinträchtigen werden. Das Landratsamt Aschaffenburg hat daher einen landschaftspflegerischen Fachbeitrag nach § 17 Abs. 4 BNatSchG mit Aussagen zum Artenschutz nach §§ 45, 45 BNatSchG gefordert. Für die rechtsgültige Fassung des B-Plans besteht ein Landschaftspflegerischer Begleitplan aus dem Jahr 2000. Das Büro TRÖLENBERG + VOGT (Aschaffenburg) wurde von der Gemeinde Mainaschaff mit der Erarbeitung eines Landschaftspflegerischen Fachbeitrags zur Ermittlung des Eingriffs und der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen beauftragt. 2 Bestandsaufnahme und Bewertung des Eingriffs 2.1 Beschreibung des Vorhabens Zwei im Süden des B-Plan-Bereichs liegende Altlastenflächen sollen als öffentliche Grünflächen ausgewiesen werden. Die dadurch entfallenden Gewerbeflächen sollen im Gegenzug im Bereich einer öffentlichen Grünfläche im Westen untergebracht werden. Diese Grünfläche ist im gültigen B-Plan als öffentliche Aufenthalts- und Erholungsfläche ausgewiesen und sollte als „Ortsteilzentrum“ gestaltet werden. Aufgrund der zu erwartenden intensiven Nutzung dieser Fläche wurde sie nicht als Ausgleichsfläche bilanziert. 2.2 Beschreibung des Standorts Das Gebiet wird zurzeit erschlossen. Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie Verkehrswege werden errichtet. Die neue Gewerbefläche im Westen liegt am Rand der künftigen gewerblichen Nutzung. Nach Norden grenzen öffentliche Grünflächen an, die als Ausgleichs- und Ersatzflächen vorgesehen sind. Sie werden als Streuobstwiesen, extensive Wiesenflächen und Ackerflächen genutzt. Am östlichen Rand der Fläche befindet sich ein Feldgehölz aus heimischen Baum- und Straucharten. Die geplante Gewerbefläche wird zurzeit als Acker (Sommergerste) genutzt. Im Süden besteht ein Apfelbaum mit einem Stammumfang von ca. 70 cm. Die beiden geplanten Grünflächen befinden sich im Süden des B-Plan-Bereichs in der Nähe der Bahnstrecke. Auf der westlichen Fläche besteht ein lückiges Feldgehölz aus überwiegend Robinie mit vereinzelt Stieleiche, Birke, Pflaume, Walnuss, Essigbaum, Holunder, Hunds-Rose, Heckenkirsche, Hopfen und Brombeere. Ein Fußpfad führt von einer Schotterfläche ausgehend in das Gehölz. Die östliche Fläche ist eine ehemalige Lagerfläche für Schüttgüter der Bauunternehmung Ernst Aulbach GmbH. Die Nutzung wurde zwischenzeitlich eingestellt, so dass sich auf der Brachfläche eine Staudenflur aus u.a. Echter Kamille, Mohn, Ampfer, Beifuß, Rauke, Königskerze, Storchschnabel, Margerite, Weißer Lichtnelke, Weißklee, Rotklee, Gräsern und Moos entwickeln konnte. Die Fläche ist an den Rändern mit Anlage 1 Gemeinde Mainaschaff, "BP und GOP Gewerbliche Bauflächen nördlich der B8, 2. Teilabschnitt, 1. Änderung" Landschaftspflegerischer Fachbeitrag Seite 3 von 7 einzelnen mittelalten Baumgruppen aus Robinie, Bergahorn, Stieleiche, Pflaume und Holunder bestanden. Westlich und südlich ragt eine Ackerfläche in das Gebiet hinein. Im Osten schließen Arbeits- und Lagerflächen der Bauunternehmung Ernst Aulbach GmbH an. Luftbild mit Geltungsbereich B-Plan (schwarz), den geplanten Grünflächen (grün) und der geplanten Gewerbefläche (rot) Anlage 1 Gemeinde Mainaschaff, "BP und GOP Gewerbliche Bauflächen nördlich der B8, 2. Teilabschnitt, 1. Änderung" Landschaftspflegerischer Fachbeitrag Seite 4 von 7 Fotos vom Plangebiet Geplantes Gewerbegebiet von Westen Apfelbaum auf der Baufläche Feldgehölz von Westen (westliche Grünfläche) Randbereich und Schotterfläche im Feldgehölz (westliche Grünfläche) Östliche Grünfläche Staudenflur Anlage 1 Gemeinde Mainaschaff, "BP und GOP Gewerbliche Bauflächen nördlich der B8, 2. Teilabschnitt, 1. Änderung" Landschaftspflegerischer Fachbeitrag Seite 5 von 7 2.3 Bewertung Durch die Änderung der öffentlichen Grünfläche im Westen in eine Gewerbefläche kommt es zum Verlust/Beeinträchtigung und zur Veränderung einer Ackerfläche und eines Apfelbaums. Die Ackerfläche ist von geringer Bedeutung für den Naturhaushalt, der Apfelbaum ist von mittlerer Bedeutung. Durch die Ausweisung der südwestlichen Gewerbefläche als Grünfläche bleiben Gehölzstrukturen von mittlerer Bedeutung bestehen, die ansonsten verloren gegangen wären. Mit der Änderung der südöstlichen Fläche in eine Grünfläche bleiben mäßig artenreiche Staudenfluren und kleine Baumgruppen erhalten, die jeweils von mittlerer Bedeutung für den Naturhaushalt sind. Die neue Gewerbefläche hat eine Größe von ca. 4.340 m², die neuen Grünflächen sind zusammen ca. 7.200 m² groß. Somit wird durch die Änderung des B-Plans ein höherer Anteil an Grünflächen ausgewiesen als in der aktuellen Fassung enthalten sind. 2.4 Artenschutzrechtliche Prüfung Bei jedem Vorhaben ist sicherzustellen, dass artenschutzrechtliche Verbote nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Änderung BNatschG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie) nicht entgegenstehen. Für den im Westen direkt angrenzenden 1. Teilabschnitt des B-Plans wurde im Jahr 2011 vom Büro PGNU, Frankfurt, eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Diese dient als Grundlage für die artenschutzrechtliche Untersuchung im aktuellen Änderungsbereich. Der Apfelbaum weist keine Höhlungen auf, die von Fledermäusen als Winter- oder Zwischenquartier genutzt werden könnten. Nistkästen sind ebenfalls nicht vorhanden, so dass die Beeinträchtigung von potenziell vorkommenden Fledermausarten ausgeschlossen ist. Auch die Beeinträchtigung von gebüsch-, baum- und heckenbrütenden Vögeln ist aufgrund der fehlenden Strukturen auszuschließen. Der Jagdfasan wurde auf den Äckern der Umgebung nachgewiesen. Eine Nutzung der betroffenen Fläche als Brutplatz konnte jedoch nicht festgestellt werde. Das Vorkommen von Bachstelze und Wiesenschafstelze ist potenziell möglich. Alle drei Arten haben vergleichsweise geringe Lebensraumansprüche und finden zudem ausreichend Ersatzlebensräume in der Umgebung. Ein Vorkommen von Feldlerche, Rebhuhn und Wachtel ist ebenfalls potenziell möglich. Eine Nutzung des Gebiets als Nahrungshabitat für verschiedene relevante Vogelarten ist anzunehmen. Im Umfeld des Gebiets befinden sich jedoch ausreichend gleichartige Flächen, die den Tieren zur Nahrungsfindung zur Verfügung stehen. Um direkte Schädigungen von ackerbesiedelnden Vögeln während der Brutzeit auszuschließen, soll die Baufeldfreimachung im Zeitraum von Oktober bis Februar (außerhalb der Fortpflanzungszeit) durchgeführt werden. Aufgrund ähnlich geeigneter Lebensräume im Umfeld können Tiere, die ihre Quartier- oder Brutstandorte verloren haben oder sich durch das Vorhaben gestört fühlen, in die Umgebung ausweichen. Im Landkreis noch weit verbreitet ist die Zauneidechse. Im Rahmen der saP für den 1. Teilabschnitt konnte ein Vorkommen für das Untersuchungsgebiet nicht nachgewiesen werden. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass in den Gehölzstreifen geeignete Versteckmöglichkeiten und Sonnenplätze vorhanden sind. Im Bereich der aktuell untersuchten, landwirtschaftlich genutzten, geplanten Gewerbefläche kommen keine derartigen Lebensräume für die Zauneidechse vor, so dass eine Beeinträchtigung hier ausgeschlossen ist. Auch der verdichtete Boden im Bereich der neuen öffentlichen Grünfläche im Südosten ist ungeeignet. Der Unterwuchs in den Randbereichen der beiden geplanten Grünflächen kommt als möglicher Lebensraum in Frage. Da auf den geplanten Grünflächen keine Veränderungen stattfinden sollen, werden potenziell vorkommenden Zauneidechsen jedoch nicht beeinträchtigt. Weitere artenschutzrechtliche Belange werden nicht berührt, da sonst keine Lebensräume für Tiere des Anhangs IV der FFH-Richtlinie betroffen sind. Anlage 1 Gemeinde Mainaschaff, "BP und GOP Gewerbliche Bauflächen nördlich der B8, 2. Teilabschnitt, 1. Änderung" Landschaftspflegerischer Fachbeitrag Seite 6 von 7 Somit sind unter Einhaltung des Rodungszeitraumes keine Arten betroffen, für die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt sind. 3 Vermeidungsmaßnahmen Die Systematik der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung des § 15 BNatSchG sieht vor der Konzeption von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Vermeidung von Beeinträchtigungen vor. Als Vermeidungsmaßnahme wird festsetzt: • Baufeldräumung und Bauausführung nur im Winterhalbjahr (Oktober bis Ende Februar) Um eine Tötung von bodenbrütenden Brutvögeln auszuschließen, soll mit der Baufeldfreimachung und Bauausführung nicht während der spezifischen Brutzeit (Anfang April bis Ende August), sondern im Winterhalbjahr begonnen werden. und / oder • Baufeldkontrolle vor Bauausführung im Sommerhalbjahr (Anfang April bis Ende August) Eine Baufeldräumung und Bauausführung in den Monaten des Sommerhalbjahrs ist dann möglich, wenn bei einem vorherigen Absuchen des Baufeldes durch eine fachkundige Person zweifelsfrei keine spezifischen Brutvogelvorkommen festgestellt worden sind. 4 Ausgleichsbedarf Die Änderung einer öffentlichen Grünfläche in eine Gewerbefläche ist als Eingriff in Natur und Landschaft zu beurteilen (§ 14ff BNatSchG). Nach § 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, nicht vermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Im Rahmen des LBP „Gewerbliche Bauflächen nördlich der B 8, 2. Teilabschnitt“ vom 12.12.2000 wurde der Ausgleichsbedarf für das gesamt B-Plan-Gebiet berechnet und Ausgleichsmaßnahmen wurden festgelegt. Die Änderung des B-Plans sieht einen Flächentausch zwischen Gewerbe- und Grünflächen vor. Dabei ist die geplante Gewerbefläche mit einer Größe von ca. 4.340 m² kleiner als die bisher ausgewiesene Gewerbefläche. Die geplanten Grünflächen sind ca. 7.200 m² groß und somit umfangreicher als bisher. Darüber hinaus können durch die Änderung des B-Plans Gehölzbestände in den neuen Grünflächen erhalten werden, die bei einer Ausweisung als Gewerbegebiet gerodet würden. Der Bereich des geplanten Gewerbegebiets ist bisher als öffentliche Aufenthalts- und Erholungsfläche „Ortsteilzentrum“ ausgewiesen und wurde nicht als Ausgleichsfläche bilanziert. Somit führt die Umwandlung dieser Fläche nicht zu einem Verlust an Ausgleichsfläche für den B-Plan-Bereich. Mit der Festsetzung der beiden Altlastenflächen im Süden als öffentliche Grünflächen ist somit die Ausweisung der geplanten Gewerbefläche im Westen ausgeglichen. Entwurfsverfasser: TRÖLENBERG + VOGT LANDSCHAFTS ARCHITEKTEN Grünewaldstr. 3, 63739 Aschaffenburg Telefon 0 60 21 / 2 21 29 Fax 21 92 76 Email: [email protected] Aschaffenburg, 08.06.2016 Bauherr: Gemeinde Mainaschaff Hauptstraße 10-12 63814 Mainaschaff Mainaschaff, ……………………….. Anlage 1 Gemeinde Mainaschaff, "BP und GOP Gewerbliche Bauflächen nördlich der B8, 2. Teilabschnitt, 1. Änderung" Landschaftspflegerischer Fachbeitrag Seite 7 von 7 5 Quellen Gesetze, Normen und Richtlinien • Bayerisches Naturschutzgesetz vom 23.02.2011 • Biotopwertliste zur Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV) Stand 28.02.2014 (mit redaktionellen Änderungen vom 31.03.14) • Bundesnaturschutzgesetz i.d.F. vom 31.08.2015 • Bundesartenschutzverordnung i.d.F. vom 16.02.2005 • Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) • Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) • Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten • Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt • Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie), zuletzt geänd. durch die Richtlinie des Rates 91/244/EWG vom 08.05.1991 • Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie), Amtsblatt der Europäischen Union L 20 vom 26.01.2010 • Verordnung über die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft (Bayerische Kompensationsverordnung – BayKompV) i.d.F. vom 07.08.2013 Literatur BAYERISCHES LANDESAMT FÜR UMWELTSCHUTZ (BAYLFU): • Bayerische Kompensationsverordnung (BayKompV) Arbeitshilfe zur Biotopwertliste - Verbale Kurzbeschreibungen, 2014 • Rote Liste gefährdeter Tiere Bayerns. Schriftenreihe des Bay. LfU 166: 1-384, München 2003. BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR LANDESENTWICKLUNG UND UMWELTFRAGEN (BAYSTMLU): • Arten- und Biotopschutzprogramm ABSP, Landkreis Aschaffenburg, München 1997 BEZZEL, E., GEIERSBERGER, I., LOSSOW, G. V., PFEIFER, R.: • Brutvögel in Bayern, Ulmer-Verlag, Stuttgart, 2005 BUNDESAMT FÜR NATUSCHUTZ (BFN): • Rote Liste gefährdeter Tiere Deutschlands, Schriftenreihe f. Landschaftspflege und Naturschutz 55: 1-434, 1998. • Rote Liste gefährdeter Tiere Deutschlands, Band 1 – Wirbeltiere, Schriftenreihe f. Landschaftspflege und Naturschutz 70/1: 1-388, 2009. PGNU PLANUNGSGRUPPE NATUR & UMWELT • Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung im Rahmen der geplanten gewerblichen Bauflächen nördlich der B 8 in der Gemeinde Mainaschaff, Frankfurt, 2011 Anlage 1 Anlage 2
© Copyright 2024 ExpyDoc