Finanzordnung der Abteilung Fußball § 1 Grundsätze Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit 1. Die Abteilung Fußball ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen, das heißt, die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Erträgen stehen. 2. Für die Abteilung gilt generell das Kostendeckungsprinzip im Rahmen des aufgestellten Haushaltsplanes. 3. Im Rahmen des Solidaritätsprinzips muss die Abteilung die Aufrechterhaltung des Sportbetriebes in allen Altersklassen ermöglichen. 4. Die Mittel der Abteilung Fußball dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen. Ausnahmen sind hierbei die Übungsleiteraufwandsentschädigungen und die Schiedsrichtervergütung. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. § 2 Haushaltsplan 1. Für jedes Geschäftsjahr muss von der Abteilung ein Haushaltsplan aufgestellt werden. Der Haushaltsplan muss sich in seinem Aufbau nach dem Kontenplan des Vereins richten. 2. Der Haushaltsplanentwurf der Abteilung wird bei der Abteilungsmitgliederversammlung beraten und beschlossen. 3. Von der Abteilung werden folgende Verwaltungsaufgaben übernommen: 3.1 Organisation des Trainings- und Spielbetriebes 3.2 Mitgliedergewinnung und –betreuung 3.3 Beitragseinzug per Lastschrift 3.4 Sportstätten-Benutzungsabrechnungen für Training und Pflichtspielbetrieb 3.5 Anstellung von Übungsleitern und Schiedsrichtern 3.6 Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern und Schiedsrichtern 3.7 Ankauf von Trainingsmaterial und Spielerkleidung 3.8 Sponsorenakquise 3.9 Organisation von Abteilungsveranstaltungen 3.10 Zusammenarbeit mit den Fachverbänden 3.11 Vorschläge für Ehrungen 4. Von den Abteilung werden folgende Aufgaben finanziert und müssen im Haushaltsplan enthalten sein: 4.1 Kosten für die Durchführung des Spielbetriebes (Mannschaftsmeldung) 4.2 Kosten für die Nutzung der Sportanlagen 4.3 Kosten der allgemeinen Vereinsmitgliedschaft 4.4 Kosten für die Übungsleiter- und Schiedsrichtervergütung 4.5 Kosten für die Anschaffung von Sportgeräten 4.6 Kosten für die Anschaffung von Sportkleidung (vorzugsweise unter Sponsorenbeteiligung) 4.7 Werbekosten und Kosten des allgemeinen Verwaltungsbedarfes (Papier, Toner etc.) 4.8 Strafgelder (bei grober Fahrlässigkeit unter Beteiligung des Spielers bzw. Schiedsrichters) 4.9 Startgebühren 4.10 Geschenke/Ehrungen/Jubiläen 4.11 Abteilungsveranstaltungen 4.12 Trainingslager, Ausflüge und ähnliches nach wirtschaftlicher Haushaltslage § 3 Monats-, Quartals- und Jahresabschluss 1. Die Buchung des Zahlungsverkehrs (Konten und Barkasse) der Abteilung Fußball erfolgt monatlich in der Buchhaltung (Steuerbüro) des Gesamtvereins für die Erstellung eines Vereinsjahresabschlusses. Vor der Buchung prüft die Geschäftsstelle, ob durch die/den Kassenwärtin/-wart der Abteilung Fußball die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung eingehalten werden. 2. Innerhalb der Abteilungsleitung werden Monats- bzw. Quartalsberichte besprochen, falls die wirtschaftliche Lage es erforderlich macht. Zwingende Informationspflicht ist bei der Abrechnung von Großprojekten (Hallencup, Sonderspiele, Fußballfest) durch die/den Kassenwärtin/-wart gegeben. 3. Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilung für das abgelaufene Geschäftsjahr in übersichtlicher Form nachgewiesen werden. Der Jahresabschluss ist in schriftlicher Form zur Abteilungsmitgliederversammlung auszulegen. 4. Der Jahresabschluss ist vor der Abteilungsmitgliederversammlung von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich vorrangig auf die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und die Einhaltung des Haushaltsplanes. Aufgrund des Umfanges des Zahlungsverkehrs kann sich die Prüfung auf eine angemessene Anzahl von Stichproben (wahllos oder nach einzelnen Konten) beschränken. 5. Die Kassenprüfer überwachen die Einhaltung der Finanzordnung. 6. Die Mitglieder haben innerhalb der Abteilungsmitgliedsversammlung das Recht, in alle Belege Einsicht zu nehmen bzw. Fragen zu den einzelnen Belegen zu stellen. § 4 Verwaltung der Finanzmittel 1. Alle Finanzgeschäfte werden über die/den Kassenwärtin/-wart abgewickelt. Vertreter ist der Abteilungsleiter. 2. Zahlungen werden vom Kassenwart nur geleistet, wenn sie nach § 6 dieser Finanzordnung ordnungsgemäß ausgewiesen sind, und im Rahmen des Haushaltsplanes noch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen. 5. Die/Der Kassenwärtin/-wart und der Abteilungsleiter sind für die Einhaltung des Haushaltsplanes der Abteilung Fußball verantwortlich. Die/Der Kassenwärtin/-wart erhält zur Haushaltsüberwachung auf Wunsch Auszüge in den Kontostand der Abteilung Fußball durch die Geschäftsstelle des Gesamtvorstandes bzw. des Steuerbüros. § 5 Erhebung und Verwendung der Finanzmittel 1. Die Mitgliedsbeiträge (Vereins- und Abteilungsbeiträge) werden durch die Abteilung Fußball per Lastschrift am 1. April und 1 September anhand der aktuell geführten Mitgliederdatenbank DFBnet-Verein erhoben und verbucht. Die Zahlung der Vereinsbeiträge erfolgt gegen Rechnung vom Gesamtverein. 3. Einnahmen/Ausgaben und Überschüsse aus sportlichen und geselligen Veranstaltungen werden über die Abteilung Fußball verbucht. 4. Die Abteilung Fußball ist berechtigt, Werbeverträge abzuschließen. Werbeeinnahmen werden gemäß Rechnungslegung durch die Abteilung Fußball entsprechend direkt in der Abteilung Fußball verbucht. 5. Trikot-Werbung ist über die Abteilung Fußball abzuschließen und zu buchen. 6. Die Finanzmittel sind entsprechend §2 dieser Finanzordnung zu verwenden. § 6 Zahlungsverkehr 1. Der gesamte Zahlungsverkehr der Abteilung Fußball wird über die/den Kassenwärtin/Kassenwart (in Vertretung durch den Abteilungsleiter) und vorwiegend bargeldlos abgewickelt. Die/Der Kassenwärtin/wart und der Abteilungsleiter sind genehmigte Kontoführer für das Geschäfts- und Tagesgeldkonto. Für Kleinausgaben wird eine Barkasse geführt. Das Geschäfts- und Tagesgeldkonto wird so geführt, dass die Kosten so gering wie möglich gehalten werden. Zinsbringende Umbuchungen zwischen den Konten sind vorzunehmen. Spekulationsgeschäfte oder langfristige Geldanlagen sind nicht gestattet. 2. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag, die Mehrwertsteuer und den Verwendungszweck enthalten. 3. Abrechnungen von Schiedsrichtern bzw. ausgelegte Startgebühren sind umgehend im Sportheim einzulösen. Diese werden monatlich abgerechnet und in der Monatsabrechnung gegenüber dem Gesamtverein verbucht. 4. Eingehende Rechnung von Lieferanten sind vor Bezahlung auf Richtigkeit und vollständige Lieferung zu prüfen. Kann das nicht durch die/den Kassenwärtin/-wart selbst erfolgen, ist die Genehmigung zur Zahlungsanweisung beim Abteilungsleiter einzuholen. 5. Die bestätigten Rechnungen sind der/dem Kassenwärtin/-wart, unter Beachtung von evtl. Skontofristen rechtzeitig zur Begleichung einzureichen. 6. Wegen des Jahresabschlusses sind Barauslagen zum 30.12. des auslaufenden Jahres bei der/dem Kassenwärtin/-wart abzurechnen. 7. Es ist der/dem Kassenwärtin/-wart gestattet, Vorschüsse gegen Beleg in Höhe des zu erwartenden Bedarfs zu gewähren. Diese Vorschüsse sind spätestens 2 Monate später abzurechnen. 8. Wenn es die wirtschaftliche Lage zulässt, können den Mannschaften Sonderzuwendungen aus Erlösen von Veranstaltungen durch die Abteilungsleitung zugesprochen werden. Die Zuwendung ist spätestens zum nächsten Halbjahresabschluss (30.06. bzw. 31.12.) gegen Beleg abzufordern. Danach verfällt der Zuwendungsanspruch. Bei der Verwendung ist insbesondere § 1 der Finanzordnung zu beachten. § 7 Eingehen von Verbindlichkeiten 1. Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen des Haushaltsplanes ist im Einzelfall vorbehalten: • der Abteilungsleitung im mehrheitlichen Beschluss bis zu einem Betrag von EUR 5.000,• die/der Kassenwärtin/-wart für den Büro-, Material- und Verwaltungsbedarf bis zu einem Betrag bis EUR 100,• der Abteilungsmitgliederversammlung bei einem Betrag von mehr als EUR 5.000,Das Auslösen von Bestellungen im Namen und auf Rechnung der Abteilung Fußball erfolgt grundsätzlich durch die/den Kassenwärtin/-wart bzw. durch den Abteilungsleiter. Ausnahmen können im Einzelfall nach Absprache gestattet werden. 2. Die Abteilung darf keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten eingehen. Diese Verbindlichkeiten müssen vom Gesamtvorstand vorgenommen werden. 3. Es ist unzulässig, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zu teilen, um dadurch die Zuständigkeit für die Genehmigung der Ausgabe zu umgehen. § 8 Spenden 1. Der Gesamtverein ist berechtigt, steuerbegünstigte Spendenbescheinigungen auszustellen. 2. Spenden, für die eine solche Spendenbescheinigung erwünscht wird, sind in der Abteilung Fußball zu buchen. Die Spendenquittung wird durch die Geschäftsstelle des Gesamtvereins ausgestellt. 3. Spenden kommen nur direkt der Abteilung Fußball zugute, wenn sie vom Spender ausdrücklich so zugewiesen werden. Allgemeine Spenden fallen dem Gesamtverein zu. § 9 Zuschüsse 1. Öffentliche Zuschüsse werden durch die Geschäftsstelle nach einem geregelten Schlüssel an die Abteilungen verteilt. 2. Nicht zweckgebundene Zuschüsse werden im Rahmen der Haushaltsplanberatung verteilt. 3. Jugendzuschüsse sind für die Jugendarbeit zu verwenden. § 10 Inkrafttreten 1. Diese Finanzordnung trat mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am ........................... in Kraft. André Marschner Abteilungsleiter Katrin Böse Kassenwärtin
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