Änderung der Mautordnung Version 45

Änderung der Mautordnung Version 45 im
Vergleich zur Version 44
In diesem Informationsblatt stellen wir Ihnen die wesentlichen Änderungen der Mautordnung Version 45
zur Version 44 vor.
Neues Kapitel „REETS“ (Regional European Electronic Toll Service)
Im neuen Kapitel 4 des Teils C der Mautordnung wird vorgesehen, unter welchen Bedingungen die
Mautentrichtung für Service Nutzer des REETS Service in Österreich möglich ist.
In Anhang 2, Punkt 3.1.2.5, werden alle aktuell zugelassenen Service Provider angeführt. Ziel ist es, dass
alle sechs derzeit im Zulassungsprozess befindlichen Service Provider bis Ende 2016 für die
Mautentrichtung in Österreich freigeschalten sind, vorausgesetzt, dass alle Zulassungsbestimmungen
erfüllt wurden.
Sobald ein Service Provider alle Zulassungsbestimmungen erfüllt, wird Anhang 2 der Mautordnung um
diesen Service Provider ergänzt und in einer aktualisierten Version online gestellt, sodass nur jene REETS
OBUs in der Mautordnung genannt sind, die tatsächlich zur Mautentrichtung in Österreich im Sinne von § 7
BStMG zugelassen sind.
Änderung des Anhangs 2
Zusätzlich zu den REETS Service Providern wurden die folgenden Punkte in Anhang 2 aktualisiert:
• Aufnahme des neuen Zahlungsmittels „FAI-Service“ im Bereich der fahrleistungsabhängigen GO-Maut.
• Richtigstellung der Akzeptanz im Zusammenhang mit dem EasyGo+ Service.
• Aufnahme der Zahlungsmöglichkeit V PAY in Punkt 3.3.
• Bezahlung der Videomaut im Internet und in der App in Punkt 2.2.
Zusätzliche kleinere Änderungen in Anhang 4
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Neue Anschlussstelle „Güterzentrum Wien Süd“ auf der S1.
Verkürzung des Mautabschnitts „Eisenstadt Ost – Eisenstadt Süd“ auf der S31.
Teilung des Mautabschnittes „Lammertal Hüttau – Eben“ auf der A10 in zwei neue Mautabschnitte.