160920 rs paediater abrechnung im pbd

KV HESSEN I Europa-Allee 90 I 60468 Frankfurt
Rundschreiben an alle
Fachärzte für Kinder-und Jugendmedizin
Hinweise zur Abrechnung von Leistungen im
Pädiatrischen Bereitschaftsdienst (PBD)
Sehr geehrte Damen und Herren,
ab dem 4. Quartal 2016 werden alle pädiatrischen Bereitschaftsdienste der
KV Hessen ihre Tätigkeit aufgenommen haben. Damit ist die im vergangenen Jahr durch die Vertreterversammlung beschlossene Reform des PBD
und damit die Realisierung eines hessenweiten und flächendeckenden PBD
umgesetzt.
Wir nehmen dies heute zum Anlass, Sie über einige wichtige Aspekte der
Abrechnung von Leistungen im PBD zu informieren.
1. Abrechnung ausschließlich über Ihre PBD-Betriebsstättennummer
Sie haben für die Teilnahme am PBD eine spezielle Betriebsstättennummer
(PBD-BSNR) erhalten. Diese ist eine andere, als die BSNR Ihrer Praxis.
Bitte verwenden Sie für die Leistungsabrechnung im PBD ausschließlich die
PBD-BSNR, da PBD-Leistungen, die Sie ggf. über eine andere BSNR, insbesondere diejenige Ihrer Praxis, abrechnen, abgesetzt werden. Auch kann
dies dazu führen, dass die Stundenpauschalen zurückgefordert werden
müssen.
2. Nachzüglerfälle vermeiden
Bitte rechnen Sie Alle im PBD erbrachten Leistungen im jeweiligen Quartal vollständig ab. Auf die entsprechende Vorgabe des § 7 Abs. 3 der Bereitschaftsdienstordnung sei an dieser Stelle hingewiesen. Nachzüglerfälle
werden zwar angenommen, sie führen letztlich aber zu einer rückwirkenden
Verrechnung mit den für den entsprechenden Dienst nach § 7 Abs. 1 BDO
gezahlten Stundenpauschalen, ebenso wie bei dem Einreichen von Vorquartalsabrechnungen. Dies verursacht nicht nur mehr Bearbeitungsauf-
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20.09.2016
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wand, erfahrungsgemäß werden Rückrechnungen auch als weniger transparent empfunden. Eine vollständige Abrechnung aller Fälle eines Quartals
innerhalb der Quartalsabrechnung für ein anderes Quartal ist nicht zulässig!
3. Individuelle Dienstzeiten: Behandlung von Patienten außerhalb der
geplanten Dienstzeit
In allen Bereitschaftsdiensten gibt es einen festen Dienstzeitenplan. Natürlich ist aber hin und wieder zum geplanten Dienstende noch nicht jeder Patient versorgt, so dass der Dienst im PBD länger dauert als geplant. Damit
Ihnen auch für diese zusätzliche Zeit die Stundenpauschale gutgeschrieben
werden kann und es zu keinem Klärungsbedarf wegen der Abrechnung von
Leistungen außerhalb der Dienstzeiten kommt, denken Sie bitte daran, die
Dispositionszentrale kurz zu informieren, wie lange Ihr Dienst tatsächlich
gedauert hat (das ist dann an diesem Tag Ihre „individuelle Dienstzeit“).
Bitte beachten Sie dazu, dass eine Verlängerung des individuellen Dienstes
über die in der Bereitschaftsdienstordnung geregelten Zeiten (§ 5 Abs. 2
BDO) hinaus nicht möglich ist.
So können Sie Änderungen Ihres individuellen Dienstes im PBD melden:
 Meldung bitte spätestens innerhalb von drei Tagen nach Ende des zu
korrigierenden Dienstes
 Angabe Ihres Vor- und Nachnamens
 Bezeichnung des Dienstes (z.B. „PBD Darmstadt“)
 Datum des Dienstes
 das tatsächliche Dienstende (ggf. auch einen von der Planung abweichenden Dienstbeginn)
 per E-Mail an: [email protected]
oder an:
[email protected]
4. Dienstplan: bitte regelmäßig in „mein ÄBD“ schauen
Alle Dienste im ÄBD und im PBD werden ausschließlich im WebDienstportal mein ÄBD abgebildet. Nur die hier wiedergegebenen Dienstpläne sind maßgeblich und nur auf deren Basis erfolgt auch die Vergütung der
Stundenpauschalen. Die Pflicht, sich regelmäßig über die eigenen Dienstpflichten in mein ÄBD kundig zu machen, ist auch in der Bereitschaftsdienstordnung (BDO) verankert (vgl. § 4 Abs. 2 BDO). In mein ÄBD können Sie
auch Dienste zur Übernahme anderen Kollegen anbieten bzw. angebotene
Dienste übernehmen. Bitte beachten Sie, dass Sie verpflichtet sind, einen
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Dienst, zu dem Sie eingeteilt sind oder den Sie freiwillig übernommen haben, auch wahrzunehmen, so lange nicht auf der Basis von mein ÄBD eine
Dienstabgabe abgeschlossen wurde. Sie erkennen dies daran, dass erst
dann Ihr Name nicht mehr im entsprechenden Dienstplan steht. Sollten Sie
zu einem Dienst eingetragen sein, aber erkrankt oder aus einem anderen
Grund verhindert sein, so bleibt dennoch Ihre Dienstpflicht bestehen, da
nach § 4 Abs. 4 BDO die grundsätzliche Pflicht besteht, einen geeigneten
Vertreter zu stellen.
Wir hoffen, dass wir mit diesen Informationen einige Fragen, die in letzter
Zeit aufgekommen waren, auf diesem Weg beantworten konnten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Kassenärztliche Vereinigung Hessen
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