KV HESSEN I Europa-Allee 90 I 60468 Frankfurt Rundschreiben an alle Fachärzte für Kinder-und Jugendmedizin Hinweise zur Abrechnung von Leistungen im Pädiatrischen Bereitschaftsdienst (PBD) Sehr geehrte Damen und Herren, ab dem 4. Quartal 2016 werden alle pädiatrischen Bereitschaftsdienste der KV Hessen ihre Tätigkeit aufgenommen haben. Damit ist die im vergangenen Jahr durch die Vertreterversammlung beschlossene Reform des PBD und damit die Realisierung eines hessenweiten und flächendeckenden PBD umgesetzt. Wir nehmen dies heute zum Anlass, Sie über einige wichtige Aspekte der Abrechnung von Leistungen im PBD zu informieren. 1. Abrechnung ausschließlich über Ihre PBD-Betriebsstättennummer Sie haben für die Teilnahme am PBD eine spezielle Betriebsstättennummer (PBD-BSNR) erhalten. Diese ist eine andere, als die BSNR Ihrer Praxis. Bitte verwenden Sie für die Leistungsabrechnung im PBD ausschließlich die PBD-BSNR, da PBD-Leistungen, die Sie ggf. über eine andere BSNR, insbesondere diejenige Ihrer Praxis, abrechnen, abgesetzt werden. Auch kann dies dazu führen, dass die Stundenpauschalen zurückgefordert werden müssen. 2. Nachzüglerfälle vermeiden Bitte rechnen Sie Alle im PBD erbrachten Leistungen im jeweiligen Quartal vollständig ab. Auf die entsprechende Vorgabe des § 7 Abs. 3 der Bereitschaftsdienstordnung sei an dieser Stelle hingewiesen. Nachzüglerfälle werden zwar angenommen, sie führen letztlich aber zu einer rückwirkenden Verrechnung mit den für den entsprechenden Dienst nach § 7 Abs. 1 BDO gezahlten Stundenpauschalen, ebenso wie bei dem Einreichen von Vorquartalsabrechnungen. Dies verursacht nicht nur mehr Bearbeitungsauf- Seite 1 von 3 20.09.2016 Tel 069 24741-7777 Fax 069 24741-68645 [email protected] Kassenärztliche Vereinigung Hessen Körperschaft des öffentlichen Rechts Europa-Allee 90 I 60486 Frankfurt Postfach 15 02 04 l 60062 Frankfurt www.kvhessen.de wand, erfahrungsgemäß werden Rückrechnungen auch als weniger transparent empfunden. Eine vollständige Abrechnung aller Fälle eines Quartals innerhalb der Quartalsabrechnung für ein anderes Quartal ist nicht zulässig! 3. Individuelle Dienstzeiten: Behandlung von Patienten außerhalb der geplanten Dienstzeit In allen Bereitschaftsdiensten gibt es einen festen Dienstzeitenplan. Natürlich ist aber hin und wieder zum geplanten Dienstende noch nicht jeder Patient versorgt, so dass der Dienst im PBD länger dauert als geplant. Damit Ihnen auch für diese zusätzliche Zeit die Stundenpauschale gutgeschrieben werden kann und es zu keinem Klärungsbedarf wegen der Abrechnung von Leistungen außerhalb der Dienstzeiten kommt, denken Sie bitte daran, die Dispositionszentrale kurz zu informieren, wie lange Ihr Dienst tatsächlich gedauert hat (das ist dann an diesem Tag Ihre „individuelle Dienstzeit“). Bitte beachten Sie dazu, dass eine Verlängerung des individuellen Dienstes über die in der Bereitschaftsdienstordnung geregelten Zeiten (§ 5 Abs. 2 BDO) hinaus nicht möglich ist. So können Sie Änderungen Ihres individuellen Dienstes im PBD melden: Meldung bitte spätestens innerhalb von drei Tagen nach Ende des zu korrigierenden Dienstes Angabe Ihres Vor- und Nachnamens Bezeichnung des Dienstes (z.B. „PBD Darmstadt“) Datum des Dienstes das tatsächliche Dienstende (ggf. auch einen von der Planung abweichenden Dienstbeginn) per E-Mail an: [email protected] oder an: [email protected] 4. Dienstplan: bitte regelmäßig in „mein ÄBD“ schauen Alle Dienste im ÄBD und im PBD werden ausschließlich im WebDienstportal mein ÄBD abgebildet. Nur die hier wiedergegebenen Dienstpläne sind maßgeblich und nur auf deren Basis erfolgt auch die Vergütung der Stundenpauschalen. Die Pflicht, sich regelmäßig über die eigenen Dienstpflichten in mein ÄBD kundig zu machen, ist auch in der Bereitschaftsdienstordnung (BDO) verankert (vgl. § 4 Abs. 2 BDO). In mein ÄBD können Sie auch Dienste zur Übernahme anderen Kollegen anbieten bzw. angebotene Dienste übernehmen. Bitte beachten Sie, dass Sie verpflichtet sind, einen Seite 2 von 3 Dienst, zu dem Sie eingeteilt sind oder den Sie freiwillig übernommen haben, auch wahrzunehmen, so lange nicht auf der Basis von mein ÄBD eine Dienstabgabe abgeschlossen wurde. Sie erkennen dies daran, dass erst dann Ihr Name nicht mehr im entsprechenden Dienstplan steht. Sollten Sie zu einem Dienst eingetragen sein, aber erkrankt oder aus einem anderen Grund verhindert sein, so bleibt dennoch Ihre Dienstpflicht bestehen, da nach § 4 Abs. 4 BDO die grundsätzliche Pflicht besteht, einen geeigneten Vertreter zu stellen. Wir hoffen, dass wir mit diesen Informationen einige Fragen, die in letzter Zeit aufgekommen waren, auf diesem Weg beantworten konnten. Mit freundlichen Grüßen Ihre Kassenärztliche Vereinigung Hessen Seite 3 von 3
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