Die Promotion an der Oberstufe und der Übertritt

DEPARTEMENT
BILDUNG, KULTUR UND SPORT
Abteilung Volksschule
Sektion Entwicklung
19. September 2016
HÄUFIGE FRAGEN UND ANTWORTEN
Die Promotion an der Oberstufe und der Übertritt in die Mittelschulen (Gymnasium, WMS, IMS,
FMS) sowie in die Berufsmittelschule mit Berufsmaturität (BMS) ab Schuljahr 2016/17
Sind Repetitionen aufgrund eines Nichtbestehens der Promotionsbedingungen ab dem Schuljahr 2016/17 an der Oberstufe möglich?
In der Bezirks- und Sekundarschule sind Repetitionen aufgrund eines Nichterreichens der Promotionsanforderungen ab dem Schuljahr 2016/17 nicht mehr zulässig. Bezirks- bzw. Sekundarschülerinnen und -schüler, welche die Promotionsbedingungen nicht erfüllen, wechseln von der Bezirks- in die
Sekundarschule bzw. von der Sekundar- in die Realschule.
Schülerinnen und Schüler der 1. und 2. Klasse der Realschule müssen nicht zwingend in die Kleinklasse versetzt werden, wenn sie die Promotionsbedingungen nicht erfüllen, sondern können die
Klasse einmal wiederholen.
Die Bestimmungen treten auf das Schuljahr 2016/17 in Kraft. Erstmals von der neuen Regelung betroffen sind somit Schülerinnen und Schüler der Sekundar- und Bezirksschule, welche die Promotionsanforderungen am Ende des Schuljahrs 2016/17 nicht erfüllen.
In Ausnahmefällen (unregelmässiger Bildungsgang, länger andauernde Krankheit, persönliche
Gründe, die zu einem Leistungseinbruch geführt haben) und ausschliesslich auf Entscheid der
Schulpflege zulässig ist eine freiwillige, d.h. aufgrund der Promotionsbestimmungen nicht zwingende
Repetition gemäss §6 der Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule (SAR
421.352).
Werden Absenzen von Schülerinnen und Schülern der Oberstufe (Bezirks-, Sekundar- und
Realschule) im Zwischenzeugnis und im Jahreszeugnis eingetragen?
In der Bezirks-, Sekundar- und Realschule werden ab Schuljahr 2016/17 die unentschuldigten Absenzen von Schülerinnen und Schülern im Zwischenbericht und im Jahreszeugnis eingetragen. Die
unentschuldigten Absenzen des ersten und des zweiten Semesters werden kumuliert, d.h. im Zwischenbericht werden die unentschuldigten Absenzen des ersten Semesters, im Jahreszeugnis die
unentschuldigten Absenzen des ganzen Schuljahrs ausgewiesen.
Die Lehrperson erfasst während des Schulhalbjahrs die unentschuldigt gefehlten Lektionen der
Schülerinnen und Schüler. Am Ende des Semesters bzw. des Schuljahrs trägt sie diese Lektionen in
Halbtagen im Zwischenbericht/Jahreszeugnis ein, wobei vier Lektionen als ein Halbtag gelten. Im
Falle von drei übrigbleibenden Lektionen wird auf einen Halbtag aufgerundet, ansonsten wird abgerundet. Weniger als insgesamt drei pro Semester bzw. Schuljahr gefehlte Lektionen werden nicht im
Zwischenbericht/Jahreszeugnis eingetragen.
Für die Erfassung der unentschuldigten Absenzen im Zwischenbericht bzw. Jahreszeugnis kann in
der Software "LehrerOffice" ab Schuljahr 2016/17 im Modul "Zeugnisse" ein entsprechender Eintrag
vorgenommen werden. Um die unentschuldigt gefehlten Halbtage anzugeben, kann eine entsprechende Zahl eingetragen oder – falls keine unentschuldigten Absenzen vorliegen – die Bemerkung
"keine" angewählt werden.
Wie erfolgt der Übertritt in die Mittelschulen und in die BMS ab Schuljahr 2016/17?
Schülerinnen und Schüler der Bezirks- und Sekundarschule werden ab dem Schuljahr 2016/17 auf
der Grundlage ihrer Noten im Zwischenbericht bzw. Jahreszeugnis der Volksschule in die Wirtschafts-, Informatik- und Fachmittelschule (WMS, IMS, FMS) und in die Berufsmittelschule mit Berufsmaturität (BMS) aufgenommen.
Schülerinnen und Schüler der Bezirksschule haben zusätzlich die Möglichkeit, sich mittels ihrer Noten im Zwischenbericht bzw. Jahreszeugnis für das Gymnasium zu qualifizieren.
Die Fächer, die für die Aufnahme zählen, sind für die Bezirksschülerinnen und -schüler dieselben wie
für die Sekundarschülerinnen und -schüler.
Detaillierte Informationen zum Übertrittsverfahren von der Sekundar- und Bezirksschule in das Gymnasium, in die WMS, IMS, FMS und BMS finden sich auf www.schulen-aargau.ch > Beurteilung &
Übertritte.
Wie können sich Schülerinnen und Schüler der Bezirks- und Sekundarschule für die Mittelschulen (Gymnasium, WMS, IMS, FMS) und die Berufsmittelschule mit Berufsmaturität (BMS)
anmelden?
Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen der Bezirks- und Sekundarschule können sich mit
Zustimmung der Eltern bis zum 28. Februar über die Anmeldeplattform des Departements Bildung,
Kultur und Sport für die gewünschte Mittelschule anmelden. Detaillierte Informationen zum Ablauf
des Anmeldeprozesses sowie zu den Zuständigkeiten befinden sich auf dem Merkblatt "Ablauf Anmeldung Mittelschulen" (www.schulen-aargau.ch > Beurteilung & Übertritte > Übertrittsverfahren).
Wie gestaltet sich der Beschwerdeweg, wenn Eltern der Beurteilung einer Lehrperson im Zwischenbericht/Jahreszeugnis nicht zustimmen können bzw. mit dem auf dem Notenblatt ausgewiesenen Notendurchschnitt nicht einverstanden sind?
Der Notendurchschnitt, der für den prüfungsfreien Übertritt von der Bezirks- und Sekundarschule an
die Mittelschule und BMS erforderlich ist, berechnet sich anhand der entsprechenden Noten im Zwischenbericht/Jahreszeugnis. Es handelt sich somit um einen Laufbahnentscheid, der von der abgebenden Bezirks- bzw. Sekundarschule gefällt wird. Der Beschwerdeweg ist deshalb derselbe wie bei
den übrigen Laufbahnentscheiden innerhalb der Volksschule: Kommt zwischen den Eltern und der
Lehrperson keine Einigung zustande, hat die zuständige Schulpflege nach Gewährung des rechtlichen Gehörs einen formellen, beschwerdefähigen Laufbahnentscheid inklusive Rechtsmittelbelehrung zu fällen. Auf dem Notenblatt des ersten wie auch des zweiten Semesters können die Eltern ein
entsprechendes Feld ankreuzen, falls sie einen beschwerdefähigen Laufbahnentscheid von der
Schulpflege wünschen.
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Wann haben die Bezirks- und Sekundarschulen die für die Anmeldung an die Mittelschulen
und BMS erforderlichen Notenblätter den Eltern der Schülerinnen und Schüler zur Unterzeichnung abzugeben und wann sind die Notenblätter den Mittelschulen zu übermitteln?
Verbindlich vorgegeben ist, dass die Bezirks- und Sekundarschulen den Mittelschulen jeweils bis
zum 20. Juni die Notenblätter mit den übertrittsrelevanten Erfahrungsnoten aus dem Jahreszeugnis
der angemeldeten Schülerinnen und Schüler übermitteln (Verordnung über die Mittelschule §13
Abs.2; SAR 423.123).
Gegen Ende des ersten bzw. des zweiten Semesters erstellen die Bezirks- und Sekundarschulen die
Zwischenberichte bzw. Jahreszeugnisse und generieren über das Programm LehrerOffice die Notenblätter mit den übertrittsrelevanten Erfahrungsnoten der Schülerinnen und Schüler. Diese Notenblätter werden den Schülerinnen und Schülern nach Hause gegeben und von den Eltern unterschrieben. Das genaue Datum dieser Notenabgabe ist rechtlich nicht vorgegeben und liegt in der
Kompetenz der Schule vor Ort. Schulen können so die für sie geeigneten Abläufe und Fristen selber
definieren.
Detaillierte Informationen zum Ablauf des Anmeldeverfahrens sowie zu den Zuständigkeiten sind in
dem Merkblatt "Ablauf Anmeldung Mittelschulen" (www.schulen-aargau.ch > Beurteilung und Übertritte > Übertrittsverfahren) zu finden.
Müssen die Noten im Notenblatt für die Anmeldung an die Mittelschulen und BMS identisch
sein mit den Noten im Zwischenbericht bzw. Jahreszeugnis oder kann das Notenblatt vor dem
offiziellen Zwischenbericht bzw. Jahreszeugnis erstellt werden?
Die Noten im Notenblatt sind identisch mit denjenigen im Zwischenbericht bzw. Jahreszeugnis, d.h.
für die Anmeldung an die Mittelschulen und BMS werden die Noten aus dem Zwischenbericht bzw.
Jahreszeugnis in das entsprechende Notenblatt übertragen (Verordnung über die Mittelschule Anhang 23-26; Verordnung über die Berufsmaturität an Berufsmittelschulen Anhang 1-4).
Können Schülerinnen und Schüler, die sich nicht für eine Mittelschule angemeldet haben,
sich dann aber doch für den Besuch einer Mittelschule entscheiden und den erforderlichen
Notenschnitt im Jahreszeugnis auch erreichen, trotzdem auf das folgende Schuljahr in eine
Mittelschule eintreten?
Auch diese Schülerinnen und Schüler haben die Möglichkeit, auf das folgende Schuljahr in denjenigen Mittelschultyp einzutreten, der ihren Anforderungen entspricht. In solchen Fällen werden individuelle Lösungen gesucht.
Was haben Sekundarschülerinnen und -schüler, die einen prüfungsfreien Übertritt an die
WMS, IMS, FMS, BMS oder einen Wechsel in die Bezirksschule anstreben, zu beachten?
Schülerinnen und Schüler der Sekundarschule, die einen prüfungsfreien Übertritt an die WMS, IMS,
FMS, BMS oder einen Wechsel in die Bezirksschule anstreben, haben die beiden Wahlpflichtfächer
Französisch und Englisch zu besuchen, da die Semester- bzw. Jahresnoten in diesen Fächern für
den Übertritt an die WMS, IMS, FMS und BMS relevant sind und die beiden Fächer in der Bezirksschule zu den Pflichtfächern gehören.
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Ab Schuljahr 2016/17 können Bezirks- und Sekundarschülerinnen und -schüler prüfungsfrei
in die Mittelschulen und in die BMS übertreten. Wie kommt die übertrittsrelevante Erfahrungsnote zustande, wenn das entsprechende Fach im Abschlussjahr der Volksschule nicht
unterrichtet wird?
In der Bezirksschule werden die Fächer Geografie und Physik in der Abschlussklasse nicht mehr
unterrichtet. Für den Übertritt in die Mittelschulen und in die BMS zählen deshalb die Geografie- und
die Physiknote aus dem Jahreszeugnis der zweitletzten Klasse der Bezirksschule.
An den Sekundarschulen besteht ein gewisser Handlungsspielraum bezüglich der curricularen Organisation des Unterrichts in Chemie, Physik, Biologie, Geografie und Geschichte. Es kann daher vorkommen, dass eines oder mehrere dieser Fächer im Abschlussjahr nicht mehr unterrichtet werden.
In diesem Fall zählt im entsprechenden Fach die Note aus dem Jahreszeugnis der zweitletzten Klasse für den Übertritt in die Mittelschulen und in die BMS.
Wie berechnet sich der Notendurchschnitt für den Übertritt in die Mittelschulen und in die
BMS, wenn einer Schülerin / einem Schüler aufgrund des Zuzugs aus einem anderen Kanton
oder aufgrund des Wechsels von der Sekundar- in die Bezirksschule eine übertrittsrelevante
Fachnote aus dem zweitletzten Schuljahr fehlt?
Fehlen einer Schülerin / einem Schüler aufgrund des Zuzugs aus einem andern Kanton oder aufgrund des Wechsels in einen höheren Leistungstyp einzelne übertrittsrelevante Erfahrungsnoten aus
dem zweitletzten Schuljahr, werden die fehlenden Erfahrungsnoten weder durch andere Fachnoten
kompensiert, noch werden die Leistungen im betreffenden Fach im Abschlussjahr nachgeholt. Stattdessen berechnet sich der für den prüfungsfreien Übertritt in die Mittelschulen und in die BMS relevante Notendurchschnitt aus den vorhandenen Erfahrungsnoten aus dem letzten Schuljahr.
Wie lange sind die für den Übertritt in die Mittelschulen sowie in die BMS relevanten Fachnoten des zweitletzten Schuljahrs nach Ausstellung des Jahreszeugnisses beschwerdefähig?
Da die Erfahrungsnoten aus dem Jahreszeugnis des zweitletzten Schuljahrs erst im Abschlussjahr
übertrittsrelevant werden, sind sie bis zum Ablauf der Beschwerdefrist des Jahreszeugnisses des
Abschlussjahrs beschwerdefähig.
Damit Erfahrungsnoten aus dem Jahreszeugnis des zweitletzten Schuljahrs auch im Abschlussjahr
nachvollziehbar begründet werden können, wird den Lehrpersonen dringend empfohlen, die entsprechenden Beurteilungsbelege bis nach Ablauf der Beschwerdefrist des Jahreszeugnisses des Abschlussjahrs aufzubewahren.
Mit dem Wegfall der Bezirksschulabschlussprüfung (BAP) ab Schuljahr 2016/17 entfallen auch
die bis anhin im BAP-Reglement festgehaltenen Bestimmungen zum Unterrichtsschluss und
zur Aufsichtspflicht im letzten Semester ("Blaues Büchlein", Kap. 7.1). Welche Regelungen
bezüglich Schulschluss und Aufsichtspflicht gelten für die Bezirksschule ab Schuljahr
2016/17?
Die Aufsichtspflicht über Schülerinnen und Schüler während der Unterrichtszeit leitet sich aus dem
Berufsauftrag für Volksschullehrpersonen ab (§24 des Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen; SAR 411.200). Ferner ist in §7 des kantonalen Schulgesetzes (SAR 401.100) festgelegt, dass
das zweite Schulhalbjahr jeweils mit den Sommerferien endet. Diese Regelungen gelten für die gesamte Volksschule und somit ab Schuljahr 2016/17 auch für die Abschlussklassen der Bezirksschulen.
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Wird am Ende der Bezirksschule nebst dem Jahreszeugnis weiterhin ein Abschlusszeugnis
ausgestellt?
Mit der Inkraftsetzung der neuen Übertrittsverfahren ab Schuljahr 2016/17 wird die Verordnung über
die Abschlussprüfung an den Bezirksschulen und den ordentlichen Übertritt an die Mittelschulen
(Verordnung Bezirksschulabschlussprüfung; SAR 421.751) aufgehoben. Die darin enthaltenen Bestimmungen zur Ausstellung eines Abschlusszeugnisses entfallen damit. Ab Schuljahr 2016/17 wird
daher kein offizielles Abschlusszeugnis der Bezirksschule mehr ausgestellt.
Können Schülerinnen und Schüler, die im Sommer 2016 die Volksschule abschliessen, ein
Jahr nach dem Volksschulabschluss (im Sommer 2017) über das neue Übertrittsverfahren
prüfungsfrei (ohne Bez-Abschlussprüfung) in eine Mittelschule oder Berufsmittelschule mit
Berufsmaturität (BMS) eintreten?
Es gilt das Recht zum Zeitpunkt des Volksschulabschlusses. Da das neue Übertrittsverfahren auf
das Schuljahr 2016/17 in Kraft tritt, dürfen Schülerinnen und Schüler, welche die Volksschule im
Sommer 2016 (also im Schuljahr 2015/16) abschliessen, weder im Sommer 2016 (auf das Schuljahr
2016/17) noch im Sommer 2017 (auf das Schuljahr 2017/18) über das neue Übertrittsverfahren prüfungsfrei in eine Mittelschule oder BMS eintreten.
Wann können Schülerinnen und Schüler der Sekundar- und Bezirksschule die Aufnahmeprüfungen an die Mittelschulen und an die Berufsmittelschule mit Berufsmaturität (BMS) absolvieren?
Es gilt jeweils das Recht zum Zeitpunkt des Volksschulabschlusses.
Bei Volksschulabschluss im Sommer 2016:
Bezirksschülerinnen und-schüler, die im Sommer 2016 die Volksschule abschliessen, sind im Sommer 2016 zur Aufnahmeprüfung an die WMS, IMS und BMS zugelassen. Zur Aufnahmeprüfung an
das Gymnasium und die FMS sind sie erst im Folgejahr zugelassen.
Sekundarschülerinnen und -schüler, die im Sommer 2016 die Volksschule abschliessen, können im
Frühling/Sommer 2016 die Aufnahmeprüfung an die WMS, IMS, BMS und FMS ablegen. Die Aufnahmeprüfung ans Gymnasium dürfen Sekundarschülerinnen und Sekundarschüler nur dann ablegen, wenn sie einen im Anschluss an die Volksschule nachgeholten Abschluss äquivalent zur Bezirksschule vorweisen können (z.B. anerkannte private Anbieter wie Forum 44).
Bei Volksschulabschluss ab Sommer 2017:
Schülerinnen der Bezirks- und Sekundarschule, die im Sommer 2017 oder später die Volksschule
abschliessen, können im Frühling desselben Jahrs die Aufnahmeprüfung an die BMS ablegen. Zur
Aufnahmeprüfung an die WMS, IMS und FMS sind sie erst im Folgejahr zugelassen.
Bezirksschülerinnen und -schüler sind ausserdem im Folgejahr des Volksschulabschlusses zur Aufnahmeprüfung ans Gymnasium zugelassen.
Sekundarschülerinnen und -schüler dürfen die Aufnahmeprüfung ans Gymnasium nur dann ablegen,
wenn sie einen im Anschluss an die Volksschule nachgeholten Abschluss äquivalent zur Bezirksschule vorweisen können (z.B. anerkannte private Anbieter wie Forum 44).
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