Anfrage Nr. VI-F-03261 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Ratsversammlung 21.09.2016 Zuständigkeit mündliche Beantwortung Eingereicht von Fraktion DIE LINKE Betreff Wohnsitzauflage für anerkannte Geflüchtete Sachverhalt: Mit dem Inkrafttreten des Bundesintegrationsgesetzes zum 6.8.2016 gilt die so genannte Wohnsitzauflage auch für anerkannte Geflüchtete. Für maximal drei Jahre gilt für jene die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in demjenigen Bundesland, in das die Zuweisung zur Durchführung des Asylverfahrens oder im Rahmen des Aufnahmeverfahrens erfolgte (vgl. § 12a Aufenthaltsgesetz). Die Regelung gilt rückwirkend zum 1.1.2016. Laut Medienberichten will die Landesregierung im November den Wohnsitzes für anerkannte Flüchtlinge auf die jeweiligen Landkreise beschränken, auf die sie nach ihrer Erstaufnahme verteilt worden sind. Wir bitten um Beantwortung folgender Fragen: 1. Welche Position vertritt die Stadt Leipzig zur Einführung einer landesinternen Wohnsitzauflage? 2. Wie viele Geflüchtete, die bis zu ihrer Anerkennung als Asylberechtige/r, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigte/r zur Durchführung des Asylverfahrens oder im Rahmen des Aufnahmeverfahrens nach Leipzig zugewiesen wurden, haben die Stadt seit 1.1.2016 verlassen und werden Personen bereits wieder nach Leipzig „zurückgeschickt“? 3. Schickt die Stadt Leipzig seit 1.1.2016 zugezogene anerkannte Geflüchtete wieder in die Orte ihrer Erstzuweisung in Sachsen und außerhalb Sachsens zurück? Wenn ja, viele sind davon betroffen? Seite 1
© Copyright 2024 ExpyDoc