Musterhafte Beispiele in der RDB Schimkowsky/Cutka

[RECHTAKTUELL
September 2016
#09
#09
Neuerscheinungen
Empfehlenswer tes
Termine
Musterhafte Beispiele in der RDB
Schimkowsky/Cutka – mehr als 700 Muster
SEP T EM BER 2016]
Porträt
des Monats
Franz Cutka
Tagungen aktuell
im Web unter
manz.at/rechtsakademie
RECHTSAKADEMIE MANZ
Update
MIETZINSMINDERUNG
WISSEN KOMPAKT
Dienstag, 15. November 2016, 16.00 – 20.30 Uhr
Hotel De France, Schottenring 3, 1010 Wien
Mit diesem Wissens-Update erhalten Sie einen Überblick über die „Geometrie“ der Mietzinsminderung und dem einhergehenden beweglichen System der möglichen Prozesse – Mietzinsräumungsverfahren, Kündigungen, Überprüfung des Mietzinses, Ersatz von Ansprüchen nach
§ 8 Abs. 3 MRG und vieles andere mehr.
Tagungsleitung:
RA Dr. Eike Lindinger
Jetzt anmelden!
www.manz.at/rechtsakademie
H AUSMIT TEILU NG]
R EC H TA K T U EL L # 0 9 2016
Worauf es ankommt?
Auf den richtigen Mix!
Neues – online, gedruckt und vorgetragen
Zahlreiche wirtschaftsrechtliche Themen durchziehen diese neue Ausgabe der
„RECHTaktuell“. So freuen wir uns, ein neues Handbuch zum Konzernrecht anzukündigen (Haberer/Krejci), das aktuell zum
günstigen Subskriptionspreis vorbestellt
werden kann. Zusätzlich zum für August
vorgesehenen Launch des Großen Handbuchs zum Wirtschaftsstrafrecht (Kert/
Kodek) bieten wir auch eine Jahrestagung
Wirtschaftsstrafprozess an (Leitung:
Präs. Ratz).
muster und Beispiele für Eingaben,
weitere werden folgen.
Stark verbessert hat sich die Treffergenauigkeit bei der Verwendung der „freien Suche“ in der RDB: wenn Sie in das
Suchfeld Paragraph und Norm eingeben
(also z.B.: 1046 ABGB) und die Sortierreihenfolge auf „Relevanz“ einstellen, erhalten Sie in den allermeisten Fällen das Normdokument und die relevanten Kommentartreffer ganz zu oberst in der Trefferliste.
RDB – wo MANZ (schnell) findet.
„Der Mix aus gedruckter FachinformaAls der in Österreich mit Abstand größtion und gesprochenem Wort gewinnt imFachinformationsanbieter für Recht,
mer mehr an Bedeutung“, so MANZ Pro- te
chaft, Steuer bieten wir unter der Firgrammmanagerin Dr. Hemma Korinek. Wirts
arbe MANZ-Rot 360°-Dienstleistung
„Die Möglichkeit der Vernetzung und Inter- menf
alle rechts- und wirtschaftsberatenden
aktion ergänzt das auf Papier (oder online) für
Berufe sowie Gerichte, Behörden und Unigespeicherte Tiefenwissen ideal.“
versitäten. Schon seit den 1980er-Jahren
tiert MANZ intensiv in Onlineservices.
Zwei Hinweise in Sachen RDB: einem oft inves
Angebot der marktführenden Rechtsgeäußerten Wunsch aus Kundenkreisen fol- Das
bank RDB wird ebenso kontinuierlich
gend, haben wir begonnen, auch unsere daten
itert wie die Dienstleistungen im BeStandard-Formularwerke in die Datenbank erwe
Elektronischer Rechtsverkehr, Firmenaufzunehmen. Den Anfang macht das reich
und Grundbuch.
„Flaggschiff“ Schimkowsky/Cutka, Vertrags- buch
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Zu Ihrer Orientierung
Autoren und Titel
Andergassen · Auer, Schulrecht 2016/17 ....................................... 9
Christian · Kerschner · Wagner (Hrsg), Rechtsrahmen für eine
Energiewende Österreichs (REWÖ) .................................................. 18
Danzl, Schmerzengeld-Entscheidungen CD-ROM 2/2016 ................ 16
Dohr · Pollirer · Weiss · Knyrim, DSG – Datenschutzrecht ........... 18
Doralt W., Steuerrecht 2016/17 .................................................... 20
Fabrizy, Das österreichische Suchtmittelrecht ................................. 26
Feldner · Thalhammer, Die Hausdurchsuchung im Kartellrecht ....... 7
Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren ........................................... 27
Fischerlehner, Abgabenverfahren ................................................. 26
Fucik · Hartl · Schlosser (Hrsg), Handbuch Verkehrsunfall Teil 3,
Versicherungsrecht........................................................................... 6
Füszl · Semp, Pharmazeutische Vorschriften .................................. 19
Götz · Münster, Die österreichischen Schulgesetze ........................ 18
Grundtner · Pürstl, KFG – Kraftfahrgesetz .................................... 19
Haberer · Krejci (Hrsg), Konzernrecht .......................................... 17
Heißl, PStSG – Polizeiliches Staatsschutzgesetz .............................. 27
immolex ........................................................................................ 10
Kaltenegger (Hrsg), Unterwegs in die Zukunft ............................. 24
Kepplinger, Eigenhaftung von Vertragsgehilfen für fehlerhafte
Beratung ....................................................................................... 16
Kert · Kodek (Hrsg), Das große Handbuch Wirtschaftsstrafrecht .... 20
Kienapfel · Höpfel · Kert, Lernprogramm Strafrecht
Allgemeiner Teil ............................................................................. 21
Kienapfel · Höpfel · Kert, Strafrecht Allgemeiner Teil ................... 21
Konecny (Hrsg), Zivilprozessgesetze 2. Band/2. Teilband
(§§ 74-122 ZPO, ZustG) ................................................................. 16
Löwe, Familienstiftung und Nachfolgegestaltung ........................... 26
Mosler · Müller · Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm ................................. 5
Paragraphen .................................................................................. 22
Perner · Spitzer · Kodek, Bürgerliches Recht................................ 21
Roth, Zivilprozessrecht – Schaubilder und Aktenmuster .................. 20
Schäffer, Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgesetze...... 19
Straube · Ratka · Rauter (Hrsg), UGB Wiener Kommentar
Band II: Rechnungslegung – IFRS ................................................... 17
Teschner · Pöltner (Hrsg), ASVG – Allgemeine Sozialversicherung 23
Teschner (Hrsg), BSVG – Die Sozialversicherung der Bauern .......... 23
Teschner (Hrsg), GSVG – Die Sozialversicherung der in der
gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen ....................... 23
Wais · Dokalik, Gerichtsgebühren ................................................ 27
Weichselbaumer, Aufgriffsrechte für die GmbH-Gesellschafterinsolvenz ....................................................................................... 17
Wolf P., Elternteilzeit..................................................................... 26
Zaglmayer, Anerkennung von Gesundheitsberufen in Europa ........... 8
rdb.at – wo MANZ findet
Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG................................................12
Musterhafte Beispiele in der RDB ................................................13
Auf Ihr persönliches Rechercheverhalten eingestellt .................14
MANZ INTERN
Hausmitteilung............................................................................... 3
Impressum ..................................................................................... 4
Porträt des Monats Franz Cutka .................................................... 11
Literaturempfehlung der Buchhandlung ........................................ 24
Termine MANZ RECHTSAKADEMIE ................................................ 25
Für Sie gelesen ............................................................................. 25
Runde Geburtstage im September................................................. 27
Impressum
Impressum: Medieninhaber (Verleger) und Herausgeber:
MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH.
1010 Wien, Kohlmarkt 16, FN 124 181 w, HG Wien.
Verlagsadresse: 1010 Wien, Johannesgasse 23. Geschäftsleitung:
Mag.a Susanne Stein (Geschäftsführerin) sowie Prokurist Dr.
Wolfgang Pichler (Verlagsleitung) und Peter Guggenberger
4
(Vertriebsleitung). Chefredaktion: Prokurist Dr. Wolfgang
Pichler. Objektleitung: Mag.a Sybille Ott. Redak tion: Dr.
Christopher Dietz, Mag.a Sybille Ott. Produktion: Mag.a Sybille
Ott. MitarbeiterInnen: Karin Pollack. Fotos: Verlag MANZ. Grafisches Konzept: DMC 01, Druck: Friedrich VDV. Irrtümer und
Preisänderungen vorbehalten.
w w w. m a n z . at
TOPTITEL DES MONATS]
Der Sozialversicherungskommentar ist
komplett!
Rainer/Pöltner
APG
§6
In einem zweiten Schritt sind sodann allenfalls Zurechnungsmonate zu berücksichtigen, ab- 19
hängig von der Anzahl der erworbenen Versicherungsmonate und der Höhe des Abschlags.
Durch diese Zurechnungsmonate sollte bereits im „Altrecht“ (vgl § 261 Abs 3 und 5 ASVG,
§ 239 Abs 1 und 3 GSVG sowie § 230 Abs 1 und 3 BSVG) eine ausreichende Pensionshöhe
bei frühzeitiger Invalidität/Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit sichergestellt werden.
Komplexe Sachverhalte
nachvollziehbar erklärt
Während jedoch nach dem „Altrecht“ diese Zurechnungsmonate zu einem höheren Steigerungsbetrag (= Prozentsatz der Bemessungsgrundlege) führte, muss im Pensionskontorecht
anders vorgegangen werden: Mangels Steigerungsbetrag muss die Leistung durch einen bestimmten Faktor erhöht werden, dessen Größe von der Zahl der Versicherungsmonate und
der Höhe des Abschlags abhängt.
Als Grenze für die Zurechnung werden 476 Versicherungsmonate festgelegt (§ 6 Abs 2).
Diesem Wert liegt (im Dauerrecht) noch der maximale Abschlag von 15% zugrunde, der
nach der Rechtslage vor 2012 von allen unter-60-jährigen Männern erreicht wurde (Abschlag für mindestens fünf Jahre bis zum Regelpensionsalter 65, 4,2% x 5 = 21%, Begrenzung
= 15%).
Rainer/Pöltner
APG § 6
Ab 1. 1. 2012 ist von einem maximalen Abschlag von 13,8% bzw (bis Ende 2015) 11% auszugehen, für Frauen konnte er schon vor diesem Zeitpunkt niedriger sein (angesichts des bis
wert
2024 geltenden Regelpensionsalters von 60 Jahren). Aus diesem Grund wurde in § 16 Abs
7 für die Berechnung des Zurechnungsfaktors ändert, und zwar entsprechend der Anlage
5
(auf
die
in
dieser
Anlage
für
geringere
Abschläge
vorgesehenen
Werte).
eine entsprechende Übergangregelung getroffen, die nunmehr auch für Männer gilt: Danach
ergeben sich die korrekten Grenzen für die Zurechnung je nach Gesamthöhe des Abschlags
Da seit 1. 1. 2012 der maximale Abschlag bei der IP, BUP und EUP nicht mehr 15%, sondern 29
aus der Anlage 5. So ist bei einem Abschlag von 13,8% der Leistung der Wert von 469 und
13,8% beträgt (s die Änderungen durch die 7. APG-Nov), ist der Grenzwert von 476 Verbei einem Abschlag von 11% ein Wert von 454 vorgesehen. Da der dauerrechtliche Wert von
sicherungsmonaten im Dauerrecht obsolet; an seine Stelle tritt nach § 16 Abs 7 iVm der An476 durch die neue Abschlagsbegrenzung nach § 6 obsolet ist und durch die Werte der Anlage 5 der Grenzwert von 469 Versicherungsmonaten (entspricht dem Abschlag von 13,8%);
lage 5 ersetzt wird (aufgrund der Regelung des § 16 Abs 7), wird im Folgenden der Wert 469,
bei Vorliegen ausreichender Schwerarbeitszeiten konnte befristet bis Ende 2015 ab dem vollder dem ab 2016 einheitlichen Abschlags-Höchstausmaß von 13,8% entspricht, den Ausfühendeten 57. Lebensjahr der maximale Abschlag von 11% zum Tragen kommen, für Frauen
rungen zugrunde gelegt (zur Berechnung s Rz 23). Im Übrigen wäre wohl eine entsprechende
sind – da ihr Regelpensionsalter derzeit bei 60 Jahren liegt – noch geringere Abschläge möggesetzliche Klarstellung erforderlich, um die Verbindung mit dem Übergangsrecht auch in § 6
lich, die anhand der Anlage 5 bis zu 0% Abschlag = 404 Versicherungsmonate berücksichtigt
erkennbar zu machen.
werden.
Übersteigt die Zahl der erworbenen Versicherungsmonate den Wert von 469*, so kommt es 20
30
Beispiel 2:
zu keiner Zurechnung, die Pension wird wie für Über-60-Jährige berechnet.
Frau, geb am 2. 2. 1958, Stichtag für die BUP ist der 1. 3. 2015 (knapp nach Vollendung des 57. Lebens-
Liegt die Zahl der Versicherungsmonate jedoch unter 469*, so ist mit folgender Formel jahres),
ein
der Monatserste nach Vollendung des 60. Lebensjahrs ist der 1. 3. 2018. Daraus resultieren 36 Zurechnungsmonate. Der Abschlag für drei Jahre (bis zur Erreichung des Regelpensionsalters von 60) beErhöhungsfaktor zu ermitteln:
trägt 12,6%.
Zahl der Versicherungsmonate + Zahl der Zurechnungsmonate (Maximum: 469*)Nach der Anlage 5 beträgt in bei diesem Abschlag der Grenzwert für die Zurechnung 463.
Zahl der Versicherungsmonate
Die Versicherte hat zum Stichtag bereits 360 Versicherungsmonate erworben. Zusammen mit den Zurechnungsmonaten ergibt das 396 Monate, der Wert 463 wird nicht erreicht, es kommt daher zur Er*[oder ein anderer Wert der Anlage 5, vgl § 16 Abs 7]
rechnung des Faktors: 396 : 360 = 1,1.
21
Zurechnungsmonate sind nach § 6 Abs 2 Z 2 die Monate ab dem Stichtag bis zum MonatsMaW: Eine andere Verminderung der Leistung (als 15%) muss in eine andere Anzahl von 31
ersten nach Vollendung des 60. Lebensjahres (bzw Monatsersten, an dem das 60. Lebensjahr
Versicherungsmonaten übersetzt werden; es braucht eine besondere Norm, die diesem besonvollendet wird).
deren Umstand Rechnung trägt. Da dies bis zur 7. APG-Nov nur für Frauen (aufgrund ihres
22
Beispiel 1:
niedrigeren
Regelpensionsalters) galt, wurde diese Sondernorm im Übergangsrecht getroffen
Mann, geboren am 2. 9. 1980, Stichtag für die BUP ist der 1. 10. 2015 (knapp nach Vollendung des 35. (§
Le-16 Abs 7 iVm der Anlage 5).
bensjahres), der Monatserste nach Vollendung des 60. Lebensjahrs ist der 1. 10. 2040.
Daraus resultieren 300 Zurechnungsmonate.
Bis zum Stichtag hat der Versicherte 120 Versicherungsmonate erworben.
Der SV-Komm, 166. Lfg.
Nunmehr gilt diese Abweichung aber nicht mehr nur für Frauen, sondern
sondernauch für Männer,
da ein niedrigeres Höchstausmaß des Abschlags festgelegt wurde ((13,8 bzw bis Ende 2015
11%). Da somit auch im Dauerrecht die Verminderung der Leistung im Falle einer IP, BUP
( 67
) EUP stets geringer als 15% ist, wäre der Wert in § 6 Abs 2 entsprechend anzupassen, va
oder
weil das Fehlen jeglicher Verweisung das Auffinden der Regelung im Übergangsrecht erschwert.
Liegen somit – bei einem maximalen Abschlag von 13,8% – mehr als 469 Versicherungsmo- 32
nate vor, so wird die Pensionsleistung nur nach § 5 APG berechnet. Es kommt zu keiner
„Zurechnung“ (= Erhöhung mit dem Zurechnungsfaktor). Der Grenzwert von 469 Versicherungsmonaten basiert auf dem maximalen Abschlag von 13,8% (bei einem geringeren Abschlag ändert sich auch der Grenzwert, s Rz 28).
© MANZ 12. 8. 2016 1 – 88
rm
W:/SV-Kommentar_Mosler-Müller-Pfeil_MGrK/11. Tranche_Lfg 155-168/04_3B2/01_Umbruch/SV-Komm_166.Lfg_P0004-P0009_Rainer Pöltner
33
Beispiel 3:
Mann, geb am 2. 9. 1958, Stichtag für die BUP ist der 1. 10. 2015 (knapp nach Vollendung des 57. Lebensjahres), der Monatserste nach Vollendung des 60. Lebensjahrs ist der 1. 10. 2018. Daraus resultieren
36 Zurechnungsmonate.
Der Versicherte hat zum Stichtag bereits 480 Versicherungsmonate erworben. Da dies mehr als das
zulässige Maximum bei einem Abschlag von 13,8% (= 469 Versicherungsmonate) ist, entfällt eine Erhöhung durch Zurechnungsfaktor.
Die Leistung ergibt sich durch die Berechnung nach § 5 iVm § 6 Abs 1 (Gesamtgutschrift geteilt durch 14,
dieser Betrag vermindert um 13,8%).
Der SV-Komm, 166. Lfg.
( 69 )
© MANZ 12. 8. 2016 1 – 88
rm
W:/SV-Kommentar_Mosler-Müller-Pfeil_MGrK/11. Tranche_Lfg 155-168/04_3B2/01_Umbruch/SV-Komm_166.Lfg_P0004-P0009_Rainer Pöltner
Der SV-Komm
H e r a us geb er : Mo sl e r · M üller · P feil
Der in der Praxis bewährte Kommentar deckt
sämtliche Bereiche der Sozialversicherung
ab:
• ASVG und APG
• Erläuterung wichtiger GSVG-Paragrafen
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Kommentierung einbezogen
• Mit besonderem Fokus auf das Unionsrecht
Zur Kommentierung des Allgemeinen
Pensionsgesetzes:
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• von den Pensionsrechtsexperten
R E C H T A K T U E L L # 0 9 | S e p t e m b e r 2 016
Dr. Michael Rainer (BMASK) und SC iR Prof.
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und Wirtschaftsrecht (Arbeits- und Sozialrecht) der Universität Salzburg.
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Die Herausgeber
Univ.-Prof. Dr. Rudolf Mosler, Hon.-Prof.,
Senatspräsident des VwGH iR Dr. Rudolf
Müller, Mitglied des VfGH und Univ.-Prof.
Dr. Walter J. Pfeil, alle Fachbereich Arbeits-
5
[TOPTITEL DES MONATS
Bestens beraten in Kfz-Versicherungsfragen
I. Umfang der Versicherung (Art 1 AKKB)
Folgen, die in einer Beschädigung oder Zerstörung des Kfz bestehen. Im Gegensatz zum Betriebsschaden, der durch eine Gefahr herbeigeführt wird, die
unter Berücksichtigung der Art, wie das Fahrzeug verwendet wird, damit gewöhnlich verbunden ist und gewöhnlich auch überstanden wird, handelt es
sich bei einem Unfall um ein außergewöhnliches Ereignis. Der Umstand, dass
das Ereignis durch ein im Einzelfall mehr oder weniger selten vorkommendes
fahrlässiges Verhalten des Kfz-Lenkers verursacht wurde, ist kein Unterscheidungskriterium zwischen den Begriffen Unfall und Betriebsschaden (7 Ob 25/
87 VersRdSch 1988/95).
Die Bremsung eines Kfz gehört idR zu seinen gewöhnlichen Betriebsvorgängen. Muss jedoch der Lenker eines Lkw-Zuges zur Vermeidung eines Zusammenstoßes eine so starke Notbremsung einleiten, dass sich der Anhänger
quer stellt und dadurch gegen den Zugwagen prallt, so kann von einem den
gewöhnlichen Betriebsgefahren zuzurechnenden Ereignis keine Rede mehr
sein. Die Annahme eines Betriebsschadens ist nur dann gerechtfertigt, wenn
es bei einer normalen Betriebsbremsung durch einen Fehler im Bremsmechanismus zu einem Aufprall des Anhängers auf das Zugfahrzeug gekommen wäre. Von einem Bremsschaden kann überdies nur dann gesprochen werden,
wenn die Bremsung an sich am Anhänger einen Schaden verursacht hätte
(7 Ob 2/77 ZVR 1978/24).
Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Betriebs- und Unfallschäden
ist insb, ob sich Gefahren verwirklichen, denen das Fahrzeug im Rahmen seiner
vorgesehenen Verwendungsart üblicherweise ausgesetzt ist, die also nur eine
Auswirkung des normalen Betriebsrisikos sind, das in Kauf genommen wird.
Gedeckt werden dabei nicht nur die unmittelbar durch den Unfall verursachten Schäden, sondern alle damit im adäquaten Kausalzusammenhang stehenden Folgen, die in einer Beschädigung oder Zerstörung des Kfz bestehen.
Anschauliche Beispiele für
bestes Verständnis
Beispiele:
Darunter fällt auch der Verwindungsschaden der Zugmaschine, der durch ein
Abkommen von der Fahrbahn und in weiterer Folge durch die dadurch bewirkte entgegengesetzte Neigung von Auflieger und Zugmaschine zustanden
kommt, nicht jedoch dann, wenn der die Verwindungskräfte hervorrufende
Vorgang als dem normalen Betrieb des Fahrzeugs entsprechend anzusehen
ist, wie zB beim Abladen eines Kippers (7 Ob 37/95 VersE 1674 = VersRdSch
1996/420).
Ein durch Querstellen oder Kippen der Zugmaschine oder des Anhängers hervorgerufener Schaden am Anhänger oder an der Zugmaschine ist als Unfallschaden zu qualifizieren, wenn dieser Vorgang selbst auf einen Unfall zurückzuführen ist (7 Ob 72/01 s VersE 1921 = VersR 2002, 1583).
Durfte ein Lkw-Lenker aufgrund der Verhältnisse davon ausgehen, dass er
auf einer befestigten Rampe abladen könne, ist das Einsinken der Hinterräder
während der kurzen Fahrstrecke ein von außen kommendes, nicht vorherzusehendes Ereignis, mit dem nicht zu rechnen war. Damit ist aber nicht ein
81
Handbuch Verkehrsunfall
Teil 3, Versicherungsrecht
© MANZ 16. 8. 2016 1 – 124
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W:/Handbuch des Verkehrsunfalls_Fucik-Hartl-Schlosser-Wielke_HandBuch/3. Teil/3. Aufl/3B2/Umbruch/Hdb des Verkehrsunfalls_Fucik-Hartl-Schlosser_Kern_Teil3
3 . Au f l a g e Her a usgeber: Fucik · H a r t l · Sch loss er
Angelegt auf 7 Teilbände bietet das Handbuch des Verkehrsunfalls eine umfassende
Darstellung aller rechtlichen, technischen,
und medizinischen Aspekte im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall,
• unter Berücksichtigung der gesamten
Rechtsprechung und
• mit vielen Beispielen, Tabellen und Grafiken.
• Rechtsgrundlagen und Anwendungsbereich
• Deckungsumfang und Leistungen
• Leistungsfreiheit: Ausschlüssen und Obliegenheiten
Der 3. Teil legt den Fokus auf den „Versicherungsfall Verkehrsunfall“ und behandelt
Haftpflichtversicherung, Kaskoversicherung und Rechtsschutzversicherung,
jeweils mit:
Der Autor
Dr. Wolfgang Reisinger, Leiter der Abteilung Spezialschaden bei der Wiener
Städtischen Versicherung AG Vienna Insurance Group.
6
Jetzt in 3. Auflage wieder aktuell mit der
jüngsten Judikatur und wertvollen Tipps aus
der Praxis.
Die Herausgeber
Dr. Horst Schlosser, Vizepräsident des
OGH i.R.
Dr. Robert Fucik, Leitender Staatsanwalt
im BMJ.
Hofrat Prof. Dr. Franz Hartl, Präsident
des LG Korneuburg i.R.
3. Auflage 2016
XIV, 128 Seiten. Br. EUR 38,–
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TOPTITEL DES MONATS]
Eine gute Vorbereitung ist alles!
Die zehn goldenen Regeln für eine
Hausdurchsuchung und vieles mehr
im umfangreichen Anhang!
C. Ablauf von Hausdurchsuchungen durch die BWB
werden, dass stets ein Überblick besteht, wo und wie sich die Hausdurchsuchung
aktuell gestaltet, welcher Beamte welche Unterlagen sichtet und welche Fragen er
stellt. Jede Begleitperson („Schatten“) hat ein eigenes laufendes Protokoll zu führen.
Zumindest ein IT-Mitarbeiter sollte abgestellt werden, der sich um die IT-Anfragen
der BWB kümmert. Die Mitarbeiter, die diese Funktion wahrnehmen, sollten im
Vorfeld vom Unternehmen oder seinen Rechtsberatern geschult worden sein, damit
die Rechte und Pflichten des Unternehmens auch von der IT vollumfänglich wahrgenommen werden können.
V. Annexe
Dem Unternehmen wird zu Beginn der Hausdurchsuchung meistens mitgeteilt, dass das
Vernichten von Daten oder Unterlagen ein Erschwerungsgrund im Geldbußenverfahren
darstellt und dass niemand außerhalb des Unternehmens darüber informiert werden
darf, dass eine Hausdurchsuchung stattfindet. In der Vorbesprechung sollte auch bereits
mit den Mitarbeitern der BWB abgeklärt werden, welcher Personenkreis im Unternehmen über die Hausdurchsuchung informiert werden darf. Denn je nach Größe des Unternehmens und der Abgrenzbarkeit der unterschiedlichen Geschäftsbereiche und Abteilungen kann es jedenfalls sinnvoll sein, nur die betroffenen Mitarbeiter oder die betroffene
Abteilung zu informieren. Eine solche Einschränkung reduziert automatisch das Risiko,
dass Informationen über die Hausdurchsuchung das Unternehmen verlassen.266)
Praxistipp
Den Mitarbeitern, deren Büros von der BWB durchsucht werden und die daher
Kenntnis von der Hausdurchsuchung haben, muss umgehend mitgeteilt werden,
dass sie niemanden außerhalb des Unternehmens (insbesondere nicht Mitarbeiter
von Unternehmen, die auch in die kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen involviert sein könnten) über die Hausdurchsuchung informieren und damit „warnen“
dürfen. Sofern Treffen oder Kontakte mit solchen Unternehmen unmittelbar bevorstehen, sollte mit der BWB abgeklärt werden, wie sich die Mitarbeiter in diesen
Meetings verhalten sollen. Gerade wenn die (möglicherweise) kartellrechtswidrigen
Verhaltensweisen noch andauern, ist zu beachten, dass das kartellrechtswidrige
Verhalten auch nur in enger Abstimmung mit der BWB eingestellt werden sollte.
133
Annex 1
Die zehn goldenen Regeln für eine Hausdurchsuchung
1. Bewahren Sie die Ruhe. Wenn alle Mitarbeiter zu den richt
richtigen Verhaltensweisen bei
Hausdurchsuchungen geschult worden sind, ist ein wesentliches Risiko bereits ausgeschlossen. Stellen Sie sicher, dass den Mitarbeitern in der Schulung insbesondere
vermittelt wird, welche negativen finanziellen Folgen ein Fehlverhalten im Rahmen
der Hausdurchsuchung haben kann.
2. Legen Sie die Verhaltensanweisungen und Abläufe für den Fa
Fall einer Hausdurchmuss inssuchung schriftlich in Form eines „Notfallplans“ fest. Im „Notfallplan“
„Notf
besondere vorgesehen sein, dass ausgewählte Personen die Mitarbeiter der die Hausdurchsuchung durchführenden Wettbewerbsbehörde während der Hausdurchsuchung begleiten. Diese Begleitpersonen haben den Teil der Hausdurchsuchung,
für den diese zuständig gemacht werden, in einem Protokoll ffestzuhalten. Sie haben
außerdem dafür zu sorgen, dass der eingeschaltete Rechtsanwalt unverzüglich verständigt und geholt wird, wenn sie eine mögliche Überschreitung der Befugnisse der
Wettbewerbsbehörde beobachten. Auch etwaige Unregelmäßigkeiten sind im Protokoll festzuhalten.
3. In der Regel findet unmittelbar vor Beginn der eigentliche
eigentlichen Durchsuchung eine
Vorbesprechung statt. In der Vorbesprechung wird ua der Untersuchungsgegenstand
der Hausdurchsuchung besprochen. Zudem gibt die Behörde üblicherweise bekannt,
von welchen Mitarbeitern die Büros und/oder elektronischen Daten durchsucht werden sollen. Die Vorbesprechung sollte dafür genutzt werden, den Ablauf der Hausdurchsuchung zielgerichtet auf den Untersuchungsgegenstand auszurichten. So kann
zumindest vermieden werden, dass die Hausdurchsuchung in Unternehmensbereichen stattfindet, die vom Untersuchungsgegenstand jedenfalls nicht betroffen sind.
Auch bei Kontakten mit der Presse ist besondere Vorsicht geboten. Vom Unternehmen dürfen keine Mitteilungen über die Hausdurchsuchung an die Presse erfolgen.
Auch auf Anfragen der Presse darf nicht ohne Befassung der BWB reagiert werden.
Pressemitteilungen müssen daher jedenfalls mit der BWB abgestimmt werden, da
ansonsten der Erfolg von möglicherweise parallelen Ermittlungstätigkeiten gefährdet werden könnte und eine nicht abgestimmte Kommunikation als Erschwerungsgrund im Geldbußenverfahren berücksichtigt werden könnte.266)
266
) Harsdorf Enderndorf/Rihs/Xeniadis in Matousek/Müller/Thanner, Jahrbuch Kartellrecht
2011, 185.
67
4. Hausdurchsuchungen erfolgen unangekündigt. Die Person iim Unternehmen, der gegenüber die Wettbewerbsbehörde den Grund ihres Besuchs offenlegt (in der Regel
der Empfang oder die Rezeption), hat die Mitarbeiter und Anwälte, die im „Notfallplan“ festgelegt sind, zu kontaktieren. Da die Wettbewerbsbehörde mit der Hausdurchsuchung beginnen kann, bevor die Rechtsanwälte im Unternehmen eingelangt
sind, darf hier keine Zeit verloren werden.
5. Über die Hausdurchsuchung dürfen keine Informationen nac
nach außen dringen, da
dadurch die Ermittlungen der Wettbewerbsbehörde (insbesondere parallele oder zukünftige Hausdurchsuchungen bei anderen Unternehmen) beeinträchtigt werden
könnten. Pressemitteilungen dürfen nur nach vorheriger Abstimmung mit der zuständigen Wettbewerbsbehörde veröffentlicht werden.
137
Mit vielen Tipps für die konkrete
Vorbereitung einer möglichen
Hausdurchsuchung
Die Hausdurchsuchung im Kartellrecht
Au t o r e n : Fe l d n e r · Thalh a mmer
Hausdurchsuchungen im Kartellrecht können praktisch jedes Unternehmen – unabhängig von seiner Größe – treffen. Nur bei
einer professionellen Vorbereitung auf den
Ernstfall können bei einer solchen „Überraschung“ schwerwiegende Fehler verhindert
werden.
Damit das bestmöglich gelingt, bietet dieses
Werk einen allgemeinen Überblick zum
Kartellrecht, bevor es ausführlich die beiden Varianten „Hausdurchsuchung durch
die Bundeswettbewerbsbehörde“ sowie
„Hausdurchsuchung durch die Europäische
Kommission“ schildert. In diesem Zusam-
R E C H T A K T U E L L # 0 9 | S e p t e m b e r 2 016
menhang werden vor allem die wesentlichen Verfahrensabläufe, die Rechte und
Pflichten des durchsuchten Unternehmens
und die bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten ausführlich beschrieben.
Außerdem:
• viele Beispiele zur Veranschaulichung
• zahlreiche Praxistipps, gewonnen aus
der täglichen Berufserfahrung der Autoren sowie
• die zehn goldenen Regeln für eine Hausdurchsuchung.
Die Autoren
Mag. Judith Feldner ist eine auf Kartellrecht spezialisierte Rechtsanwältin bei
Eisenberger & Herzog.
Dr. Dieter Thalhammer, LL.M. Eur. ist
Partner und Leiter der Praxisgruppe Kartellrecht bei Eisenberger & Herzog.
2016.
XVI, 204 Seiten. Br. EUR 46,–
ISBN 978-3-214-00995-3
7
[TOPTITEL DES MONATS
Berufsanerkennung verständlich dargestellt
4. Kapitel – Das allgemeine System der gegenseitigen Anerkennung
Abs 2 nur die halbe Arbeitszeit angerechnet werden, in der der eigentliche Beruf ausgeübt wurde.
Dh, der Antragsteller muss also zwei Jahre gearbeitet haben, um das Jahr an effektiver Berufserfahrung gem Art 13 Abs 2 RL zu erreichen und eine Anerkennung unter der RL zu erhalten.
4.12
Es darf keine Berufserfahrung verlangt werden, wenn der Beruf zwar im HS nicht reglementiert ist, aber der Ausbildungsnachweis belegt, dass der Antragsteller einen reglementierten Ausbildungsgang absolviert hat (Art 13 Abs 2 UAbs 3 RL). Die RL definiert
den Begriff der reglementierten Ausbildung als eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufs ausgerichtet ist und aus mind einem abgeschlossenen
Ausbildungsgang besteht, der ggf durch eine Berufsausbildung bzw ein Berufspraktikum
oder Berufspraxis ergänzt wird (Art 3 Abs 1 lit e).
Bei Berufen, die im HS reglementiert sind, darf grds zu den Ausbildungsnachweisen gem
Art 11 RL keine zusätzliche Berufserfahrung eingefordert werden. Sie muss aber bei
wesentlichen Unterschieden berücksichtigt werden, bevor die zuständigen Behörden im
AUS dem Antragsteller eine Ausgleichsmaßnahme auferlegen (s detailliert bei Rz 4.19).
„Drittstaater“
mitberücksichtigt
C. Die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen
1. Das Konzept der Ausgleichsmaßnahmen
4.13
Wie bereits eingangs erwähnt, reichen Unterschiede bzgl der Dauer oder der Inhalte der
im HS erworbenen Ausbildungen im Verhältnis zur Ausbildung im AUS nicht aus, um
eine Ablehnung der Anerkennung der betreffenden beruflichen Qualifikation zu rechtfertigen. Allenfalls können wesentliche Unterschiede in der Ausbildung zur Folge haben,
dass der Antragsteller eine der beiden in Art 14 RL vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen
im AUS absolvieren muss.
Wie vom EuGH bestätigend festgestellt wurde, hindert auch der allg Grundsatz der Anerkennung in Art 13 RL einen AUS nicht, unter bestimmten Voraussetzungen vom Antragsteller Ausgleichsmaßnahmen zu verlangen, wenn wesentliche Unterschiede in der Ausbildung bestehen.204
!
4.14
10. Kapitel – Drittstaatsangehörige und Ausbildungsnachweise aus Drittstaaten
Achtung!
Mangelnde Sprachkenntnisse sind kein „wesentlicher Unterschied“ in der Ausbildung gem
Art 14 RL. Es dürfen daher keine Ausgleichsmaßnahmen für mangelnde Sprachkenntnisse unter
Art 14 RL angeordnet werden, es sei denn, dass die Sprache einen wesentlichen Teil der Ausbildung darstellt, wie zB bei einem Logopäden. Mehr zu mangelhaften Sprachkenntnissen s bei
Rz 7.23.
Beispiel 1:
Eine Person möchte einen Beruf ergreifen, zu dem eine fünfjährige Ausbildungsdauer vonnöten
ist. Wenn die Person davon zwei Jahre in einem Drittstaat und anschließend drei Jahre in einem
EU-MS absolviert und dort ein Diplom erhält, gilt gem RL das Diplom als EU-Diplom.
Beispiel 2:
Dieselbe Ausgangsbasis wie in Beispiel 1, nur wird die Ausbildung zuerst drei Jahre in einem EUMS und dann zwei Jahre in einem Drittstaat absolviert, von dem ein Diplom ausgestellt wird.
Dieses Diplom ist als Drittstaatsdiplom unter der RL zu werten.
Die Ausgleichsmaßnahmen können ausschließlich die Form eines maximal dreijährigen
Anpassungslehrgangs oder eines Eignungstests haben. Grds muss dem Antragsteller die
Wahl zwischen diesen beiden Instrumenten gelassen werden (Art 14 Abs 2 UAbs 1 RL).
204 Vgl idS EuGH 29. 4. 2004, C-102/02, Beuttenmüller, EU:C:2004:264 Rz 52; 19. 1. 2006,
C-330/03, Colegio de Ingenieros de Caminos, Canales y Puertos, EU:C:2006:45 Rz 19 und 23. 10.
2008, C-274/05, Kommission/Griechenland, EU:2008:585 Rz 29.
60
Beispiel 3:
Dieselbe Ausgangsbasis wie in Beispiel 1. Wenn die Person drei Jahre Ausbildung in einem Drittstaat und anschließend zwei Jahre in einem EU-MS absolviert und dort ein Diplom erhält, gilt
das Diplom gem RL als ein Drittstaatsdiplom.
10.19
Eine wichtige Nuance ist, dass die Ausbildungsstätte als einem MS zugehörig befunden
wird, solange zwischen der Ausbildungsinstitution und dem Ausbildungssystem des MS,
der das Diplom ausstellt, eine Verbindung besteht, zB eine Zweigstelle einer Institution
oder ein ausgelagertes Institut einer europäischen Universität in einem Drittstaat, das dem
curriculum eines EU-MS folgt. 447
10.20
Diese Definition eines EU-Ausbildungsnachweises iSd RL gilt aber gem EuGH nur für
die Berufe, die unter die allg Anerkennungsregelung fallen. In der Rs Tennah-Durez kam
der GH zum Schluss, dass für die sektoriellen Berufe, die auf einer Minimumharmonisierung beruhen, lediglich der ausstellende Staat relevant ist.448 Das bedeutet, dass das
Diplom eines Arztes, der seine Ausbildung überwiegend in einem Drittstaat absolviert hat,
aber sein Diplom von einem EU-MS ausgestellt bekommt, als EU-Diplom iSd RL gilt.
Zaglmayer, Anerkennung von Gesundheitsberufen in Europa
Beispiel:
Ein Pharmazeut beginnt seine Ausbildung in den USA und wechselt nach drei Jahren nach Ö, wo
seine bisherige Ausbildung gem nationalen Rechtsvorschriften anerkannt wird. Er beendet seine
insgesamt fünfjährige Ausbildung in Ö, wo ihm ein Diplom ausgestellt wird. Obwohl die Ausbildung überwiegend in den USA stattgefunden hat, gilt sein Diplom als EU-Diplom iSd RL.
10.21
Mit zahlreichen
Hinweisen
und Beispielen
Fällt ein Diplom eines sektoriellen Berufs im Einzelfall nicht unter die automatische
Anerkennung, da die Mindestkriterien nicht erfüllt sind bzw die entsprechenden Regelungen der Anerkennung basierend auf den erworbenen Rechten, also ausreichend Berufspraxis, dann muss die Anerkennung gem Art 10 lit b, d, e oder f RL unter dem allg
System stattfinden (vgl Rz 5.15). Dies bedeutet, dass das Diplom nun die Kriterien eines
EU-Diploms unter dem allg System erfüllen muss, also die Ausbildung überwiegend im
Unionsgebiet erworben worden sein muss, da sonst eine Anerkennung wie für Drittstaatsdiplome vorzunehmen ist.
447 Die Schlussfolgerungen der Rs Chatzithanasis analog auf Drittstaaten angewendet; s EuGH
4. 12. 2008, C-151/07, Chatzithanasis, EU:C:2008:680.
448 EuGH 19. 6. 2003, C-110/01, Tennah-Durez, EU:C:2003:357.
182
Zaglmayer, Anerkennung von Gesundheitsberufen in Europa
Anerkennung von Gesundheitsberufen
in Europa
Aut or : Zagl maye r
Das Buch beschreibt – mit speziellem Bezug auf Österreich – die Anerkennung
von Berufsqualifikationen der Gesundheitsberufe in Europa gemäß der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (2005/36/EG).
Inhalt:
• die Anerkennungsmechanismen für
Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Hebammen, Apotheker, Tierärzte, Physiotherapeuten ua in der EU
• spezielle Regelungen für grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung
• erforderliche Sprachkenntnisse
8
• Anerkennung von Diplomen von außerhalb der EU
• Feststellung und Bekämpfung von Missbrauchsfällen
2016.
XVI, 216 Seiten. Geb. EUR 46,–
ISBN 978-3-214-14221-6
Mit Beispielen, Hinweisen und Grafiken
einfach erklärt!
Der Autor
Mag. Bernhard Zaglmayer, MAS ist Mitarbeiter der Europäischen Kommission, Generaldirektion für Beschäftigung, Soziales und Integration.
w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at
TOPTITEL DES MONATS]
Geschult im Recht – gerecht in der Schule
Inhaltsverzeichnis
d) Versetzung in eine Parallelklasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
e) Suspendierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
f) Ausschluss aus der Schule . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6. Hausordnungen und Verhaltensvereinbarungen . . . . . . . . . .
7. Die Beurteilung des Verhaltens in der Schule . . . . . . . . . . . .
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154
XIV. Die Aufsichtspflicht
Oder: Wenn Schuldige gesucht werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
A. Grundsätzliches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
B. Grundlagen der Aufsichtspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1. Schulrechtliche Normen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
a) Ausübung der Aufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
b) Zeitliche Grenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
c) Entfall der Beaufsichtigungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. Zivilrechtliche Normen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. Strafrechtliche Normen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
C. Haftung bei Verletzung der Aufsichtspflicht . . . . . . . . . . . . . . .
1. Die Amtshaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. Die Dienstnehmerhaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. Die strafrechtliche Verantwortung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4. Disziplinar- und arbeitsrechtliche Konsequenzen . . . . . . . . .
D. Die verschuldensunabhängige Haftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1. Gefährdungshaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. Die gesetzliche Schülerunfallversicherung . . . . . . . . . . . . . . .
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XV. Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung
Oder: Wenn Lehrer über Schüler urteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . .
A. Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung im Spannungsfeld von Recht und Pädagogik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
B. Zur Begriffsklärung von Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
C. Rechtsgrundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
D. Die Leistungsfeststellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1. Grundsätze der Leistungsfeststellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. Formen der Leistungsfeststellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
a) Feststellung der Mitarbeit im Unterricht . . . . . . . . . . . . .
b) Besondere mündliche Leistungsfeststellungen . . . . . . . . .
aa) Mündliche Prüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
bb) Mündliche Übungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
c) Besondere schriftliche Leistungsfeststellungen . . . . . . . . .
aa) Schularbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
bb) Schriftliche Überprüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
d) Besondere praktische Leistungsfeststellungen . . . . . . . . . .
e) Besondere graphische Leistungsfeststellungen . . . . . . . . .
E. Die Leistungsbeurteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1. Grundsätze der Leistungsbeurteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. Die Beurteilungsstufen (Noten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Andergassen/Auer, Schulrecht 2016/17
Übersichtlicher Auf bau,
Recht verständlich auf bereitet
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XIII
Neu!
XIII. Erziehungsmaßnahmen
*
*
wenn er seine Pflichten594 in schwer wiegender Weise595 verletzt und die
Anwendung von Erziehungsmitteln596 oder von Maßnahmen gemäß der
Hausordnung erfolglos bleibt oder
wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt.597
An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn 396
das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder
anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.598 Sollte für Schüler allgemein bildender Pflichtschulen
der Ausschluss nicht zielführend sein, tritt an dessen Stelle – bei Gefahr im
Verzug – eine Suspendierung und die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs.599
Wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss eines Schülers vorliegen, hat 397
die Schulkonferenz bzw bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind,
die Abteilungskonferenz einen begründeten Antrag auf Ausschluss des
Schülers an die zuständige Schulbehörde zu stellen. Die Schulbehörde hat
ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und, wenn die Voraussetzungen
für einen Ausschluss vorliegen, diesen mit Bescheid auszusprechen. Der Ausschluss kann sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen in einem
näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken. In letzterem Fall ist die Aufnahme in eine Schule weder als ordentlicher noch als außerordentlicher Schüler
zulässig.600
Beispiele
1. Ein Schüler einer 3. Klasse einer AHS führt ein Messer in seiner Schultasche mit
sich. Das Mitführen einer Waffe in das Schulgebäude kann als schwer wiegende
Pflichtverletzung (nach § 49 Abs 1 SchUG) angesehen und – ungeachtet des
vom Schüler ausgehenden Gefahrenpotentials – als grober Verstoß gegen das
Einordnungsgebot aufgefasst werden. Ein Ausschluss aus der Schule ist möglich.
2. Besucht dieser Schüler die 3. Klasse einer NMS, ist ein Ausschluss nicht möglich.
Direkt umsetzbare Lösungen für
konkrete Situationen im Schulalltag
3. Eine Schülerin einer AHS-Oberstufe konsumiert und handelt mit Rauschgift.
Dies stellt eine dauernde Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit und körperlichen Sicherheit dar und ist somit ein Ausschlussgrund.
594
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597
598
599
600
§ 43 SchUG.
Hauser, Schulunterrichtsgesetz 518 f mwN.
§ 47 SchUG.
§ 49 Abs 1 erster Satz SchUG.
§ 49 Abs 1 zweiter Satz SchUG.
§ 8 SchPflG.
§ 49 Abs 2 bis 7 SchUG.
Andergassen/Auer, Schulrecht 2016/17
153
Schulrecht 2016/17
Au t o r e n : An d e rgasse n · Auer
Den Schulalltag souverän im Griff: Übersichtlich, leicht verständlich und anschaulich bieten die Autoren einen kompakten
Überblick über das gesamte Schulrecht.
• Aktuelle Neuerungen vorangestellt:
» Bildungsreform
» Schulrechtsänderungsgesetz 2016
» Reifeprüfung neu
» Oberstufe neu
• Schulrecht konkret: Aufnahme in die
Schule, Unterrichtsarbeit, Erziehungsmaßnahmen, Aufsichtspflicht und Haftung,
Leistungsfeststellung und -beurteilung,
R E C H T A K T U E L L # 0 9 | S e p t e m b e r 2 016
Widerspruchsverfahren, Religion, schulische Veranstaltungen uam
• Anschaulich: mehr als 70 Praxisbeispiele
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Gesundheit, Urheberrecht, Lehrerdienstrecht
Von Experten, die die täglichen Fragen der
Schulpraxis aus pädagogischer und rechtlicher Sicht kennen.
teilung für AHS.
Prof. DDr. Karl Heinz Auer, Pädagogische
Hochschule Tirol/Universität Innsbruck.
Die Autoren
Dr. Armin Andergassen, Landesschulrat für
Tirol, Leiter der Rechts- und Verwaltungsab-
2016. XXVI, 292 Seiten. Br. EUR 36,–
Im Abo EUR 28,80
ISBN 978-3-214-09183-5
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9
[ZEITSCHRIFT DES MONATS
Kluge Entscheidung – kluger Kopf
OGH 25. 1. 2016, 5 Ob 110/15k immolex Heft 4/2016
Anspruch
auf Installierung
einer Klimaanlage
wegen zu hoher
Raumtemperaturen.
Mit einer Anmerkung von
Christian Prader
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10
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MANZ · INTERN]
Porträt des Monats:
Es gibt Menschen, die haben die Ruhe weg. Wenn
bei anderen Hektik und Nervosität regieren, werden sie
immer ruhiger. Franz Cutka beispielsweise. An einem
warmen Sommertag sitzt er im Café Prückel. Dass er nur
eine Stunde Zeit hat und dann schnell ins Landesgericht
St. Pölten muss, merkt man ihm nicht an. Er ist sommerlich elegant mit weißem Jackett und blauer Krawatte gekleidet, spricht langsam und antwortet exakt.
Franz Cutka wurde 1954 in Wien geboren. Sein Vater war in der Pensionsversicherungsanstalt beschäftigt,
seine Mutter Hausfrau. Zusammen mit zwei jüngeren
Geschwistern wuchs er in Favoriten auf. „Wir sind eine
sehr musikalische Familie“, erzählt er. Sein Vater brachte ihm als Sechsjährigem das Geigenspielen bei. Der
Sohn war talentiert, er würde später am Konservatorium
für Musik und darstellende Kunst zum staatlich geprüften Geigenlehrer ausgebildet werden. „Wir haben zum
Spaß gespielt, zu Hause und bei Messen in Kirchen“, erzählt er. Die musikalisch intensivsten Zeiten seien für
ihn immer Weihnachten und Ostern gewesen. „Zwischen 8 Uhr früh und Mittag haben wir hintereinander
in drei Kirchen gespielt“, erzählt er.
Die Schule absolvierte er mit Bravour. „Ich habe eigentlich alle Fächer gerne gehabt“, sagt er, das habe die
Wahl eines Studiums nach der Matura 1972 erschwert.
Nach einem Berufseignungstest entschied er sich für
Rechtswissenschaften. Abends arbeitete er als Statist in
der Oper. „Zefirelli, Karajan, Nurejew – ich habe alle
hautnah erlebt“, sagt er und findet es erwähnenswert,
dass er im „Schwanensee“ sogar eine Rolle als Diener
hatte. An der Wiener Oper lernte Cutka seine Frau
Helga – damals ebenfalls Jusstudentin und Statistin –
kennen.
Nach mehreren Ausbildungsstationen vorwiegend
im Sprengel des damaligen Kreisgerichts St. Pölten wurde er im Oktober 1981 Richter am Bezirksgericht Innere
Stadt. Seit 1982 arbeitet er in St. Pölten. „Übersiedelt bin
ich nie, allein schon wegen der Musik nicht“, sagt er,
der sich heute täglich um 7 Uhr ins Auto setzt und nach
St. Pölten pendelt. Im Laufe seiner Karriere hat er sich
durch ziemlich viele Rechtsgebiete geturnt. Er war Mitglied des Bundesumweltsenats, des niederösterreichischen Landes-Agrarsenats und der Niederösterreichischen Grundverkehrskommission.
Auf einer Arbeitsrechtstagung 1987 in Zell am See
lernte Cutka Gerhard Kuras kennen, der ihn für die Mitarbeit am MANZ Handbuch für Arbeitsrecht gewinnen
R E C H T A K T U E L L # 0 9 | S e p t e m b e r 2 016
konnte. Seit damals ist Cutka MANZ-Autor und betreut
heute den „Schimkowsky“ als Herausgeber. „Meine Aufgabe ist es unter anderem auch, Autoren anzutreiben“
lacht er. Aktuell etwa, wenn es um die Änderungen im
Erb- oder Liegenschaftsrecht geht.
Der Höhepunkt seiner Karriere? „Der Fritzl-Prozess“, antwortet Franz Cutka, dem Aufgeregtheit ja an
sich fernliegt, diesmal aber wie aus der Pistole geschossen. Im Jänner 2009, als klar wurde, dass der Prozess
gegen den wegen Mordes, Sklaverei, Vergewaltigung,
Nötigung und Blutschande angeklagten Josef Fritzl in
St. Pölten stattfinden sollte, wurde er mit den PR-Agenden betraut. 180 Reporter aus aller Welt meldeten sich
für den Prozess an. Es gab nur 98 Sitzplätze im Gericht. Nicht nur die Geschworenen mussten von den
Reportern abgeschirmt werden, Cutka musste auch
dafür sorgen, dass die Tochter Fritzls unerkannt am
Prozess teilnehmen konnte.
Drei Monate Vorbereitungszeit, ein Medientraining
(„Wie man mit Journalisten umgeht, mussten wir in der
Justiz ja erst lernen“) und eine minutiöse Planung des
Prozessablaufs: „Das haben wir gut hingekriegt“, sagt er
stolz. Nur auf seinen Schiurlaub im März 2009 habe er
verzichten müssen, „das war verkraftbar“, sagt er.
© Mike Ranz
Zwischen Paragrafen und
Violinschlüssel
Franz Cutka
FRANZ CU TKA
ist Präsident des Landesgerichts St. Pölten, langjähriger MANZ-Autor und
begeister ter Musiker. Er
spielt gerne die erste Geige
– zum Beispiel auch als
PR-Prof i beim Fritzl-Prozess.
„Meine Aufgabe ist es
unter anderem auch,
Autoren anzutreiben“
Denn Schifahren ist Franz Cutkas große Leidenschaft. Auf 30 bis 40 Schitage bringt er es pro Saison.
Sein Sohn und seine Tochter, beide schon erwachsen
(Franz Cutka ist seit zwei Jahren Opa), haben eine Schilehrerausbildung, seine Tochter ist Tourismusmanagerin in Bad Hofgastein, sein Sohn Eventmanager.
Zur Musik schafft Franz Cutka bis heute den Spagat: Zusammen mit OGH-Hofrat Hagen Nordmeyer hat
er das Justiz-Streichquartett gegründet, das bei diversen Feierlichkeiten im Ministerium aufspielt. Zu Hause spielt er im Quartett mit MANZ-Autor Alfred Stratil
die Bratsche. Apropos Kultur: Franz Cutka und seine
Frau haben in den letzten Jahren auch das Theater für
sich entdeckt.
Karin Pollack
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© themacx – istockphoto.com
Der große EStG-Kommentar
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Einkommensteuergesetz von Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn:
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R E C H T A K T U E L L # 0 9 | S e p t e m b e r 2 016
13
[ R DB. AT – WO M A NZ F IN DET
Auf Ihr persönliches Rechercheverhalten eingestellt
Legen Sie Ihre persönlichen Einstellungen in der Trefferliste und im Nachschlagen-Bereich dauerhaft
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• Sortierung der Treffer: nach Relevanz, Quelle, Dokument- oder Aufnahmedatum auf- oder absteigend.
• Automatischer E-Mail-Service für
gespeicherte Suchagenten.
Angepasster Suchbereich nach
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Selbstverständlich können Sie in der
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MANZ empfiehlt:
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[ZIVILRECHT
Zivilprozessgesetze
2. Band/2. Teilband (§§ 74–122 ZPO, ZustG)
3. Auf lage Herausgeber: Konecny
Band II/2 setzt die Neuauflage des „Fasching/
Konecny“ fort. Band II/2 der 2. Auflage wurde aus Umfanggründen geteilt in II/2 (§§
74–122 ZPO und ZustG) und II/3 (§§ 123–
225 ZPO).
Band II/3 ist bereits im Dezember 2015 erschienen.
3. Auflage.
Band II/2 erscheint im September 2016.
XXX, 972 Seiten. Ln. EUR 205,–
ISBN 978-3-214-15762-3
Abnahmeverpflichtung für das
Gesamtwerk.
Online-Version: www.manz.at/zpo
13 Jahre Gesetzgebung, Lehre und Rechtsprechung seit Erscheinen von Band II/2 der
Vorauflage wurden eingearbeitet. Somit ist
Band II/2 wieder auf dem neuesten Stand.
Zahlreiche – vielfach tiefgreifende – Novellen der ZPO sowie des ZustG seit Erscheinen der Vorauflage wurden in den vorliegenden Band eingearbeitet.
Hervorzuheben sind:
• ZVN 2004 und 2009,
• 2. GewaltschutzG,
• BudgetbegleitG 2009 und 2011,
• Verwaltungsverfahrens- und ZustellrechtsänderungsG 2007 und
• Ver waltungsgerichtsbarkeits-AusführungsG 2013.
Die Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Andreas Konecny lehrt am Institut für Zivilverfahrensrecht der
Universität Wien. Gemeinsam mit Hans W. Fasching, dem Begründer des Kommentars, hat er bereits
die 2. Auf lage herausgegeben. Die nunmehrige 3. Auf lage des Kommentars zu den Zivilprozessgesetzen
wird von Andreas Konecny allein herausgegeben.
Eigenhaftung von Vertragsgehilfen für fehlerhafte
Beratung
Autor: Kepplinger
Das vorliegende Werk setzt sich grundlegend mit der Problematik rund um die Haftung rechtsgeschäftlich bestellter Vertragsgehilfen auseinander und stellt alle relevanten Themenkreise systematisch dar:
2016.
XXXII, 262 Seiten. Br. EUR 59,–
ISBN 978-3-214-03463-4
• Begriff des Vertragsgehilfen
• Beratungsfehler als Verhaltensunrecht gegenüber Dritten
• Eigenhaftung aufgrund der Verletzung
vertraglicher Pflichten
• Vertrag (mit Schutzwirkung) zugunsten
Dritter
• Eigenverantwortung wegen culpa in contrahendo
• Eigenhaftung nach § 1300 Satz 1 ABGB
• Sondergesetzliche Informations- und Beratungspflichten
Der Autor: Dr. Jakob Kepplinger war Universitätsassistent am Institut für Zivilrecht der Johannes
Kepler Universität Linz.
Schmerzengeld-Entscheidungen
CD-ROM 2/2016 Autor: Danzl
2016. 1 CD-ROM EUR 59,–
ISBN 978-3-214-18527-5
Im Abonnement für halbjährliche CDROM Updates vorgemerkt.
Paket:
Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller
Das Schmerzengeld 10. Auf lage +
CD-ROM EUR 118,–
im Abo EUR 108,–
ISBN 978-3-214-18526-8
16
3.682 Entscheidungen aus dem Zeitraum
1980 bis Juni 2016 auf CD-ROM:
• gezielte Suche nach angemessener Höhe
des Schmerzengeldes bzw Verunstaltungsentschädigung
• sekundenschnelle Abfrage nach Suchbegriffen (zB „Meniskus“ oder „Armbruch“)
• Entscheidungen mit zugesprochenem
Geldbetrag, Verletzungen, Schmerzen,
Dauer des Spitalsaufenthalts etc
• Fundstellen-Verlinkung auf RDB-Volltexte
• mit halbjährlichen Updates immer auf
dem Laufenden
NEU: Mit Link zum Indexrechner!
Der Autor: Hon.-Prof. Dr. Karl-Heinz Danzl ist Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes und
Honorarprofessor an der Universität Innsbruck, Schriftleiter der ZVR sowie Autor zahlreicher Publikationen.
w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at
WIRTSCHAFTSRECHT]
Konzernrecht
Herausgeber: Haberer · Krejci
Ungeachtet seiner praktischen Bedeutung
gibt es in Österreich nur wenige ausdrückliche gesetzliche Regelungen zum Phänomen
Konzern. Der Rechtsanwender sieht sich daher mit erheblichen Unsicherheiten konfrontiert.
Das Handbuch unterstützt bei der Bewältigung dieser Probleme und bietet erstmals
eine umfassende rechtliche Analyse. Eine
Riege von über 30 führenden Autoren aus
Wissenschaft und Praxis unter der Leitung
von Heinz Krejci und Thomas Haberer behandelt das Phänomen Konzern aus allen Blickwinkeln, zu den Gebieten:
•
•
•
•
•
Konzernbausteine;
grenzüberschreitende Fragen;
gesellschaftsrechtliche Schwerpunkte;
Kapitalmarkt-, Arbeits- und Kartellrecht;
Steuerrecht und Rechnungslegung.
Die Herausgeber: Priv.-Doz. MMag. Dr. Thomas Haberer ist Rechtsanwalt bei KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH und lehrt am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht der Universität Wien.
em. Univ.-Prof. Dr. Heinz Krejci ist emeritierter Ordinarius am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht der Universität Wien.
Subskriptis
onspreis bi
16
20
0.
31.1
2016.
Ca 1.200 Seiten. Ln. EUR 240,–
Subskriptionspreis bis 31.10.2016:
EUR 192,–
ISBN 978-3-214-02091-0
Aufgriffsrechte für die GmbH-Gesellschafterinsolvenz
Autor: Weichselbaumer
Gesellschafterpleite – was nun?
In GmbH-Gesellschaftsverträgen finden sich
regelmäßig Bestimmungen, die vorsehen,
was mit den Geschäftsanteilen der Gesellschafter zu geschehen hat, wenn über ihr
Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet
wird. Den übrigen Gesellschaftern oder Dritten steht demnach das Recht zu, den GmbHGeschäftsanteil des insolventen Gesellschafters gegen Bezahlung eines bestimmten Entgelts „aufzugreifen“.
Dieses Werk behandelt und beantwortet folgende Fragen:
• Warum sehen sich die GmbH-Gesellschafter überhaupt veranlasst, derartige Regelungen zu treffen?
• Wie sind Aufgriffsrechte zur Insolvenzvorsorge konkret auszugestalten?
• Sind Aufgriffsrechte im Insolvenzverfahren wirksam?
• In welcher Höhe ist der insolvente Gesellschafter für seinen GmbH-Anteil abzufinden?
Der Autor: Dr. Klaus Weichselbaumer ist Rechtsanwaltsanwärter bei Eisenberger & Herzog. Die
Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen im Unternehmens-, Insolvenz- und Immobilienrecht.
2016.
XX, 156 Seiten. Br. EUR 46,–
ISBN 978-3-214-00997-7
UGB Wiener Kommentar
Band II: §§ 189–283 Rechnungslegung – IFRS
mit 39.–45. Lieferung Herausgeber: Straube · Rat ka · Rauter
Mit den ersten Kommentierungen zum
RÄG 2014!
Der Standardkommentar erörtert das gesamte Rechnungslegungsrecht und die International Financial Reporting Standards (IFRS) –
von Experten aus der Wissenschaft, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten! Vollständig überarbeitet und an die
umfassenden Änderungen durch das RÄG
2014 und das APRÄG 2016 angepasst wurden folgende Bestimmungen:
• § 189 (Anwendungsbereich)
• § 201–205 (Bewertungsvorschriften)
• §§ 231–235 (Gewinn- und Verlustrechnung)
• § 253 (Vollkonsolidierung – Grundsätze)
• §§ 277–279 (Offenlegung)
Die Herausgeber: Univ.-Prof. i.R. Dr. Manfred Straube war Vorstand des Instituts für Unternehmensund Wirtschaftsrecht der Universität Wien. Univ.-Prof. DDr. Thomas Ratka LL.M. ist Professor am
Department für Wirtschaftsrecht und Europäische Integration der Donau-Universität Krems.
Dr. Roman Alexander Rauter ist bei mslegal milchrahm stadlmann rechtsanwälte in Wien tätig und
Habilitand am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht der Universität Wien.
R E C H T A K T U E L L # 0 9 | S e p t e m b e r 2 016
3. Auflage 2016.
Faszikelwerk in 2 Leinenmappen EUR 312,–
ISBN 978-3-214-15724-1
Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.
Onlineversion: www.manz.at/ugb-straube
17
[ÖFFENTLICHES RECHT
DSG – Datenschutzrecht
mit 20. Ergänzungslieferung Autoren: Dohr · Pollirer · Weiss · Knyrim
Loseblattwerk in 2 Mappen
inkl 20. Erg.-Lfg. 2016. EUR 290,–
978-3-214-08657-2
Im Abonnement zur Fortsetzung
vorgemerkt.
Online-Version: www.manz.at/dsg
Der Loseblatt-Kommentar bietet:
• DSG 2000 samt Durchführungsverordnungen, Landes-Datenschutzgesetzen und EURecht
• datenschutzrechtliche Sondernormen aus
den unterschiedlichsten Materien (Spezieller Datenschutz) wie Computerstrafrecht, GewO, SPG, E-GovG, MeldeG oder
TKG
• alles zum internen Datenschutzbeauftragten mit Prüffragenkatalog und Mustern
Verständlich auf bereitet durch ausführliche Kommentierung im Anmerkungsteil,
relevante Judikatur im Entscheidungsteil
sowie Materialien und Schrifttum.
Die 20. Lieferung bringt ua Folgendes:
• NEU im Werk: Das Polizeiliche Staatsschutzgesetz (PStSG) mit Anmerkungen
• Änderungen im Telekommunikationsgesetz (TKG) durch die Novelle BGBl I 2016/6
• Abkürzungs- und Stichwortverzeichnis
komplett aktualisiert
Die Autoren: Kommerzialrat Prof. Hans-Jürgen Pollirer, Gerichtssachverständiger und Geschäftsführer der SECUR-DATA GmbH; Hofrat Dr. Ernst M. Weiss, Richter i.R.; Dr. Rainer Knyrim, Rechtsanwalt in Wien.
Die österreichischen Schulgesetze
mit 47. Ergänzungslieferung Autoren: Götz · Münster
Loseblattwerk in 2 Mappen.
inkl 47. Erg.-Lfg. 2016. EUR 198,–
Bei Abnahmeverpflichtung von mind.
2. Erg.-Lfg. EUR 168,–
ISBN 978-3-214-13569-0
Online-Version: www.manz.at/schulg
Die 47. Ergänzungslieferung bringt die
umfangreiche Ausgabe in großen Teilen
auf Stand des Schulrechtsänderungsgesetzes 2016 BGBl I 2016/56.
Aktualisiert sind SchOG, Bundessportakademiengesetz,
BildDokG,
BSchAufsG,
SchPflG, PflSchErhGG, SchUG, SchUG-BKV,
HG 2005 und PrivSchG mit ua folgenden
inhaltlichen Schwerpunkten:
• Neuordnung des Schuleingangsbereichs
• Möglichkeit der Leistungsinformation
•
•
•
•
•
statt Leistungsbeurteilung in Volks- und
Sonderschulen
Ausbau von Sprachstartgruppen und –
förderkursen
Verstärkter Einsatz von Lehrbeauftragten und Erziehern in der Lernhilfe
Ausweitung der Berufs-/Bildungsorientierung
Möglichkeit des sprengelfremden Schulbesuchs
uvm
Die Autoren: Mag. Andrea Götz, ehem. Leiterin der Schulrechtsabteilung des BMUKK.
Dr. Gerhard Münster, Leiter der Abteilung Legistik-Bildung im BMB, Professor an der Kirchlichen
Pädagogischen Hochschule Wien-Strebersdorf/Krems.
Rechtsrahmen für eine Energiewende Österreichs
(REWÖ)
RdU Band 46
2016.
LII, 672 Seiten. Br. Ca. EUR 98,–
ISBN 978-3-214-09404-1
Herausgeber: Christian · Kerschner · Wagner
Österreich ist zur Reduktion des Klimawandels und damit zur Energiewende verpflichtet. Die Vorgaben der EU-Energiepolitik und
des Pariser Abkommens sind überaus herausfordernd. Die vorliegende Studie liefert
eine Vielzahl rechtlicher Innovationen für
ganz konkrete Maßnahmen zur Erreichung
der genannten Ziele in Österreich. Die ausformulierten rechtlichen Vorschläge betreffen die gesamte Rechtsordnung, besonders
aber die folgenden Rechtsgebiete: Formelles
Energierecht: EnergieeffizienzG • Öko-
stromG • KWK-G • Wärme- und KälteleitungsausbauG • ElWOG • Smart Grids • GaswirtschaftsG • Geothermie • KlimaschutzG.
Funktionales Energierecht: Anlagenrecht •
Beschaffungs- und Vergaberecht sowie Umweltmanagement • Raumordnungsrecht
und Baurecht • Verkehrsrecht • Wohnungseigentums- und Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht sowie Mietrechtsgesetzgebung •
Naturschutz und Wasserrecht • Steuer- und
Förderungsrecht • BürgerInnenbeteiligungsmodelle
Die Autoren: René Bolz, Reinhold Christian, Rupert Christian, Beate Geretschläger, Ferdinand
Kerschner, Bernhard Raschauer, Erika M. Wagner, Rainer Weiß.
18
w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at
ÖFFENTLICHES RECHT]
Schäffer, Österreichische Verfassungs- und
Verwaltungsgesetze
mit 79. Ergänzungslieferung
DIE Gesetzessammlung mit dem gesamten
öffentlichen Rechtsbestand – alle wichtigen Haupt- und Sondergesetze in einem
Band!
Die 79. Ergänzungslieferung bringt Änderungen in VfGG, SPG, UVP-G, BVergG, BFAVG, NAG, AsylG, MeldeG.
Neu aufgenommen: Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG (BGBl I 2016/5). Zu
den einzelnen Novellen:
• Auf hebung des § 62a Abs 1 Z 5 VfGG
durch den VfGH
• neuer 6. Abschnitt im UVP-G mit Regelungen über ein verpflichtendes Vorantrags-
verfahren für UVP-pflichtige Projekte nach
der VO (EU) 347/2013 zu Leitlinien für die
transeuropäische
Energieinfrastruktur
(TEN-E-VO)
• „kleine“ Vergabenovelle 2016 verankerte
das „Bestbieterprinzip“ als Zuschlagsprinzip für bestimmte Vergabeverfahren;
Pflicht zu mehr Information an Auftraggeber bei der Weitervergabe von Teilaufträgen an Subunternehmer
• „kleine“ Asylrechts-Novelle BGBl I 2016/24
brachte Änderungen und Verschärfungen
insb bezüglich Aufenthaltsdauer und Familiennachzug
Loseblattwerk in 1 Mappe
inkl. 79. Erg.-Lfg. 2016. EUR 199,–
Bei Abnahmeverpflichtung für mind.
3 Erg.-Lfg. EUR 99,–
ISBN 978-3-214-08568-1
KFG – Kraftfahrgesetz
10. Auf lage
Autoren: Grundtner · Pürst l
Die 10. Auflage des Standardwerks zum KFG
besticht wie gewohnt durch ihren hohen
Praxisnutzen: erläuternde Anmerkungen
mit Zusammenfassungen, Querverweisen
und tabellarischen Gegenüberstellungen
erleichtern die Arbeit mit diesem Gesetz erheblich.
Jetzt inklusive aller neun Gesetzesänderungen seit der Vorauflage, zuletzt der 32. und
33. KFG-Novelle mit diesen Schwerpunkten:
• Sanktionierung der Manipulation von Kilometerständen
• Schaffung einer Deckungsevidenz als Clearingstelle hinsichtlich Versicherungsbestätigungen und Nichthaftungsanzeigen
• Vereinfachungen bei der Ausstellung von
Zulassungsscheinen
• Tagfahrlicht als „Licht am Tag“ auch für
einspurige Fahrzeuge
• Rechtsrahmen Autonomes Fahren
Die Autoren: Dr. Herbert Grundtner ist Ministerialrat im BMI i.R. und Mitautor der MANZ Gesetzausgabe zum FSG. Dr. Gerhard Pürstl ist Landespolizeipräsident in Wien und Autor bzw Mitautor der
MANZ Gesetzausgaben zu StVO, FSG und SPG sowie Redaktionsmitglied der „Zeitschrift für Verkehrsrecht“.
10. Auflage 2016.
XX, 540 Seiten. Geb. EUR 118,–
ISBN 978-3-214-11359-9
Paket KFG 10. Auflage + FSG 6. Auflage
EUR 198,–
ISBN 978-3-214-13333-7
Pharmazeutische Vorschriften
mit 45. Ergänzungslieferung
Autoren: Füszl · Semp
Sämtliche für den pharmazeutischen Bereich relevante Vorschriften sind hier vereint: gegliedert in elf Schwerpunktbereiche, die wichtigsten Bestimmungen in Anmerkungen erläutert und stets aktuell gehalten. Die 45. Ergänzungslieferung bringt
folgende Inhalte:
NEU:
• Gebührentarif des BASG mit 15. 7. 2016
• Tierimpfstoffanwendungsverordnung
2016
Aktualisiert:
• Apothekengesetz, Apothekerkammergesetz, Apothekenbetriebsordnung
• Arzneitaxe und Arzneibuch
• Blutspenderverordnung
• Gehaltskassengesetz
• Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz
• Kranken- und Kuranstaltengesetz
• Pharmazeutische Fachkräfteverordnung
• Rezeptpflichtverordnung
• Suchtmittelgesetz, Suchtgiftverordnung
• Tierärztegesetz
Die Autoren: Dr. Sylvia Füszl, Abteilungsleiterin im BMG und Dr. Robert Semp, Jurist im BMG, sind
zuständig für Legistik im Bereich Arzneimittel- und Medizinprodukterecht.
R E C H T A K T U E L L # 0 9 | S e p t e m b e r 2 016
Loseblattwerk in 1 Mappe
inkl. 45. Erg.-Lfg. 2016. EUR 218,–
Preis mit Abnahmeverpflichtung
von 2 Erg.-Lfg. EUR 148,–
ISBN 978-3-214-13617-8
Im Abonnement zur Fortsetzung
vorgemerkt.
Online-Version: www.manz.at/pharma
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[STR AFRECHT · STUDIUM UND PR A XIS
Das große Handbuch Wirtschaftsstrafrecht
Herausgeber: Ker t · Kodek
Von Accounting über Kartellstrafrecht
bis Verbandsverantwortlichkeit.
Das Handbuch bietet einen umfassenden
Überblick über alle wichtigen Gebiete des
Wirtschafts- und Finanzstrafrechts sowie
des Strafprozessrechts. Es vermittelt die
Grundstruktur der wirtschaftsstrafrechtlichen Tatbestände und verbindet wissenschaftliche Aufarbeitung mit Praxisnähe.
Ein hochkarätiges Autorenteam mit Spezialisten aus Justiz, Anwaltschaft und Wissenschaft beleuchtet systematische Fra-
2016.
X, 1072 Seiten. Geb. EUR 188,–
ISBN 978-3-214-00999-1
gen ebenso wie einzelne Wirtschaftsdelikte und relevante Aspekte des Wirtschaftsstrafverfahrens:
• Untreue und Betrug
• Bilanzstrafrecht
• Geldwäsche
• Das Rechtsmittel im Wirtschaftsstrafverfahren
• Compliance
• (Computer-)forensische Untersuchungen
• Strategien der Verteidigung uvm
Die Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Robert Kert, Vorstand des Instituts für Österreichisches und Europäisches Wirtschaftsstrafrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien. Univ.-Prof. Dr. Georg Kodek,
Hofrat des Obersten Gerichtshofs.
Steuerrecht 2016/17
18. Auf lage
Steuerreform in
Kraft!
18. Auflage 2016.
XXVI, 282 Seiten. Br. EUR 36,–
Im Abonnement und zum Hörerscheinpreis EUR 28,80
ISBN 978-3-214-01917-4
E-Book: EUR 25,99
Autor: Doralt W.
Ausgewogen und zuverlässig bietet der Bestseller zum Steuerrecht bereits in 18. Auflage alles
Wesentliche für die im beruflichen Alltag
wichtigen Steuern.
Der optimale Überblick über das geltende
Steuerrecht – Unternehmenssteuern, Verkehrsteuern und das Abgabenverfahren stehen im Vordergrund, ein eigenes Kapitel widmet sich auch dem Finanzstrafrecht. Systematische Zusammenhänge werden deutlich ge-
macht und zahlreiche Beispiele erleichtern das
Verständnis.
Außerdem: mit einer kleinen „Stilkunde“ –
so werden Texte leicht und angenehm lesbar!
Auch als E-Book und zum günstigen Abonnement-Preis erhältlich!
Der Autor: em. o. Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt lehrt Finanzrecht an der Universität Wien.
Zivilprozessrecht – Schaubilder und Aktenmuster
11. Auf lage
Autorin: Roth
Das Werk stellt anhand von klar strukturierten Schaubildern die wichtigsten zivilprozessualen Rechtsinstitute vor: Zuständigkeiten,
Klagen, Urteil, Berufung uvm. Zusammenfassungen und Synopsen erleichtern außerdem
das Einprägen der zentralen Themen. Aktenmuster ermöglichen ein praxisorientiertes Lernen.
2016.
XII, 156 Seiten. Br. EUR 28,50
ISBN 978-3-214-14779-2
Mit Hörerschein für Studierende
EUR 22,80
20
Das Skriptum richtet sich an alle, die einen raschen Überblick über den gesamten zivilpro-
zessualen Lernstoff vom Erkenntnisverfahren
über das Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht bis hin zum Außerstreitverfahrensrecht
suchen.
In der vorliegenden Neuauflage wurde der gesamte Text inklusive aller Grafiken und Formulare revidiert und auf aktuellen Stand gebracht,
außerdem auch das stetig wachsende Europäische Zivilverfahrensrecht einer grafischen
Darstellung zugeführt.
Die Autorin: o. Univ.-Prof. Dr. Marianne Roth, LL.M. lehrt am Fachbereich Privatrecht an der Universität Salzburg sowie am Institut für Zivilprozessrecht, Insolvenzrecht und Vergleichendes Prozessrecht an
der Universität Linz.
w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at
STUDIUM UND PR A XIS]
Bürgerliches Recht
5. Auf lage
Autoren: Perner · Spitzer · Kodek
Der „Perner/Spitzer/Kodek“ nimmt besonders
auf die Bedürfnisse der Studierenden und Berufsanwärter Rücksicht. Auf eine bereits bewährte Art und Weise der Wissensvermittlung erarbeitet der Leser den elementaren
Stoff in drei Schritten:
Lernen: Klare Darstellung des zentralen
Stoffes.
Üben: Fragen zur gezielten Prüfungsvorbereitung.
Wissen: griffige Definitionen zum raschen
Nachschlagen.
Die 5. Auflage wurde auf neuesten Stand gebracht – inklusive aller Änderungen durch
die am 1.1.2017 in Kraft tretende einschneidende Erbrechtsreform!
Plus: E-Learning auf http://studium.manz.at
und http://psk.manz.at
Die Autoren: Univ.-Prof. Dr. Stefan Perner lehrt am Institut für Zivilrecht der Universität Linz.
Univ.-Prof. Dr. Martin Spitzer lehrt am Institut für Zivil- und Unternehmensrecht der Wirtschaftsuniversität Wien.
Univ.-Prof. Dr. Georg Kodek, LL.M. lehrt am Institut für Zivil- und Unternehmensrecht der Wirtschaftsuniversität Wien und ist Hofrat am OGH.
5. Auflage 2016. Ca. X, 770 Seiten + Glossar:
Br. Ca. EUR 68,–
Mit Hörerschein für Studierende ca. EUR 54,40
ISBN 978-3-214-11508-1
Im Paket mit Perner/Spitzer/Kodek (Hrsg),
Österreich-Casebook Bürgerliches Recht ca. EUR 108,80
Mit Hörerschein für Studierende ca. EUR 88,80
ISBN 978-3-214-13168-5
Strafrecht Allgemeiner Teil
15. Auf lage
Autoren: Kienapfel · Höpfel · Ker t
Der Allgemeine Teil aus Expertenhand –
ein strafrechtlicher Klassiker!
• Auf neuestem Stand (Juli 2016) mit allen
Änderungen seit der Vorauflage, insb
durch das große Strafrechtsänderungsgesetz 2015
• Didaktische Konzeption
• Umfassende Auswertung der gesamten
Rechtsprechung und Literatur
• Benutzerfreundliches Sachregister
• Hilfreiche Fallprüfungsschemata
Die Autoren: em. o. Univ.-Prof. Dr. Diethelm Kienapfel lehrte Strafrecht und Strafprozessrecht an der
Universität Linz.
o. Univ.-Prof. Dr. Frank Höpfel lehrt Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Wien.
Univ.-Prof. Dr. Robert Kert lehrt Strafrecht und Strafprozessrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien.
15. Auflage 2016.
XIV, 376 Seiten. Geb. EUR 64,ISBN 978-3-214-12196-9
Mit Hörerschein für Studierende br. EUR 49,60
ISBN 978-3-214-12197-6
Lernprogramm Strafrecht Allgemeiner Teil
15. Auf lage
Autoren: Kienapfel · Höpfel · Ker t
Dieses Lernprogramm vermittelt das zum
Verständnis des Allgemeinen Teils erforderliche Basiswissen: Der Lernstoff wird abwechslungsreich, anschaulich und einprägsam erläutert. Der Leser bearbeitet das Lernprogramm in dem Tempo, das seiner individuellen Lerngeschwindigkeit entspricht.
Durch zahlreiche Beispiele, Merkformeln,
multiple-choice-Fragen, Fälle samt Musterlösungen und Kontrollfragen wird der Stoff
verinnerlicht, das Wissen überprüft und der
Lernerfolg spielerisch erzielt.
Zur Vertiefung des Basiswissens ist das Lernprogramm durch entsprechende Verweise
mit dem Lehrbuch „Strafrecht Allgemeiner
Teil“ verknüpft und bildet zusammen mit
diesem ein in sich geschlossenes didaktischinnovatives und seit Langem erprobtes Lernsystem – die ideale Prüfungsvorbereitung!
Die Autoren: em. o. Univ.-Prof. Dr. Diethelm Kienapfel lehrte Strafrecht und Strafprozessrecht an der
Universität Linz.
o. Univ.-Prof. Dr. Frank Höpfel lehrt Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Wien.
Univ.-Prof. Dr. Robert Kert lehrt Strafrecht und Strafprozessrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien.
R E C H T A K T U E L L # 0 9 | S e p t e m b e r 2 016
15. Auflage 2016.
X, 430 Seiten. Br. EUR 48,50
Mit Hörerschein für Studierende EUR 38,80
ISBN 978-3-214-12198-3
Im Paket mit Kienapfel/Höpfel/Kert,
Strafrecht Allgemeiner Teil 15. Auflage
br. zum Hörerscheinpreis EUR 78,40
ISBN 978-3-214-12199-5
21
Ab EUR 12,90
pro Buch!
Druckfrische Paragraphen
mit Stand Herbst 2016
Seitenweise aktuelle österreichische Gesetzestexte der
Edition Juridica
ARBEITSRECHT]
ASVG – Allgemeine Sozialversicherung
mit 131. Ergänzungslieferung
Herausgeber: Teschner · Pöltner
Aktualisiert:
• Anhänge:
» Mustersatzung 2016
» SV-Datenschutzverordnung 2012
» Musterkrankenordnung 2011 ua
• Nebengesetze:
» Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (Auszug)
» Mutterschutzgesetz
» Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz
ua
Die Herausgeber: Prof. Dr. Hellmut Teschner, Ministerialrat iR und Hon.-Prof. Dr. Walter Pöltner, Sektionschef iR waren beide im BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und sind bekannte Fachautoren
insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsrechts.
Loseblattwerk in 6 Mappen
inkl. 131. Erg.-Lfg. 2016. EUR 338,–
Preis mit Abnahmeverpflichtung für
mindestens 3 Ergänzungslieferungen
EUR 218,–
ISBN 978-3-214-14160-8
GSVG – Die Sozialversicherung der in der gewerblichen
Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen
mit 119. Ergänzungslieferung
Herausgeber: Teschner
Anhänge aktualisiert:
• Ärztegesetz 1998 (Auszug)
• Zahnärztegesetz (Auszug)
• Tierärztegesetz (Auszug)
• Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
(Auszug)
• Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (Auszug)
• Satzung der Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft
• Krankenordnung 2011 ua
Der Herausgeber: Prof. Dr. Hellmut Teschner ist Ministerialrat iR des BM für Arbeit, Soziales und
Konsumentenschutz und bekannter Fachautor insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsrechts.
Loseblattwerk in 3 Mappen
inkl. 119. Erg.-Lfg. 2016. EUR 298,–
Preis mit Abnahmeverpflichtung für
mindestens 3 Ergänzungslieferungen
EUR 198,–
ISBN 978-3-214-12548-6
BSVG – Die Sozialversicherung der Bauern
mit 97. Ergänzungslieferung
Herausgeber: Teschner
Die 97. Ergänzungslieferung beinhaltet die
Aktualisierung der Anhänge:
• ASVG (Auszug)
• Richtlinien für die Durchführung und
Auswertung
» der Jugendlichenuntersuchungen (RJU
2016)
» der Vorsorgeuntersuchungen (RVU)
• Datenschutzverordnung für die gesetzliche Sozialversicherung
• Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz ua
Die Vorteile des Werks:
• rasche Aktualisierung des Gesetzestextes
• umfassende Erläuterungen
• ausführliche Fassungszeilen mit Inkrafttretensdatum
• umfangreiches Schrifttum
Der Herausgeber: Prof. Dr. Hellmut Teschner ist Ministerialrat iR des BM für Arbeit, Soziales und
Konsumentenschutz und bekannter Fachautor insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsrechts.
R E C H T A K T U E L L # 0 9 | S e p t e m b e r 2 016
Loseblattwerk in 3 Mappen
inkl. 97. Erg.-Lfg. 2016. EUR 296,–
Preis mit Abnahmeverpflichtung für
mindestens 3 Ergänzungslieferungen
EUR 198,–
ISBN 978-3-214-18676-0
23
[ SAC H BUC H ∙ FAC H BUC H ∙ E M PF E H L E NS W E RT E S
Unterwegs in die Zukunft
Visionen zum Straßenverkehr
Herausgeber: Kaltenegger
2016.
Ca. 186 Seiten. Geb. Ca. EUR 28,–
ISBN 978-3-214-01335-6
Wie sieht der Straßenverkehr in zehn bis
zwanzig Jahren aus? Welchem Wandel unterliegt er und welchen Einfluss wird dies auf unsere Lebensqualität und Sicherheit haben?
Was erwartet uns technisch, politisch, gesellschaftlich und kulturell in diesem Zusammenhang?
Mehr als 20 namhafte Autoren aus den Bereichen Politik, Verwaltung, Wissenschaft und
Interessensvertretung haben ihre Visionen
vom Straßenverkehr der Zukunft zu einer
spannenden Vorausschau zusammengestellt.
Sie wollen den Leser mit kurzen Beiträgen an
ihrer persönlichen Gedankenwelt zum Thema
teilhaben lassen, ihn sensibilisieren und neugierig machen. So entsteht im Leser auf der
Reise durch diese Gedankenvielfalt ein buntes
Bild von der Mobilität der Zukunft.
Mit Beiträgen von Stefan Abendroth, Michael
Bernhard, Martin Böhm, Jens Dangschat, Gerhard Deimek, Anne-Katrin Ebert, Eric Frey,
Anton Heinzl, Hermann Knoflacher, Gerald
Kumnig, Franz Lückler, Andreas Ottenschläger, Martin Pöcheim, Werner Pracherstorfer,
Andreas Riener, Christoph Sammer, Oliver
Schmerold, Matthias Strolz, Othmar Thann,
Maria Vassilakou, Alexander Walcher, Georg
Willi und Friedrich Zibuschka.
Der Herausgeber: Dr. Armin Kaltenegger arbeitet seit 20 Jahren als Verkehrsjurist. Er leitet die
Rechtsabteilung im Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV), ist Lenkerprüfer aller Klassen und Mitglied bzw. Vorsitzender in zahlreichen Fachausschüssen.
Literaturempfehlung unserer Buchhandlung
Andrea Camilleri
Die Verlockung
Während seine Familie Ferien macht, arbeitet der Wirtschaftsprüfer Mauro Assante in Rom an einem Bericht über eine
Bank, an der mächtige Politiker beteiligt
sind. Für Mauro stehen Ehre und Karriere
auf dem Spiel. Eines Abends klingelt es an
der Tür, und vor Mauro steht die schöne
Carla. Ihr Besuch: eine Verwechslung.
Kurz darauf trifft er sie erneut: ein Zufall.
Zeitgleich häufen sich merkwürdige Ereig-
nisse, die ihn von der Fertigstellung seines
Berichts abhalten. Doch mit Hilfe der klugen, attraktiven Carla macht sich Mauro
daran, seine Widersacher zu entlarven.
Am Ende dieses spannenden Krimis ist in
Italien wieder einmal ein moralisch integrer Mann der allgemeinen Habgier zum
Opfer gefallen.
Brillant, komisch, bitterböse – der neue
Roman von Andrea Camilleri.
Nagel & Kimche, 2016.
160 Seiten. Geb. EUR 18,50
ISBN 978-3-312-00996-1
Besuchen Sie unsere
Buchhandlung am
Kohlmarkt 16
im 1. Wiener Bezirk
24
In unserer Buchhandlung können Sie in Ruhe nach Literatur suchen und sich von unseren
qualifizierten Buchhändlern beraten lassen. Die Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Bezirk
steht Ihnen von Montag bis Freitag (9:30 – 18:30 Uhr) und am Samstag (9:30 – 17:00 Uhr) offen.
Wir freuen uns auf Ihren Besuch!
Tel.: 01/531 61-100 | E-Mail: [email protected] | www.manz.at
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TERMINE · EMPFEHLENSWERTES]
MANZ Rechtsakademie
22.09.2016
Spezialtagung Immobilienbesteuerung 2016
Donnerstag
Ort:
07./08.10.2016
Jahrestagung Familienrecht 2016
Freitag/Samstag
Ort:
13.10.2016
Jahrestagung Arbeits- und Sozialrecht 2016
Donnerstag
Ort:
18.10.2016
Jahrestagung Pflege und Recht 2016 – Linz
Dienstag
Ort:
19.10.2016
MANZ-Tag der Liegenschaftsbewertung 2016 – Wien
Mittwoch
Ort:
Hotel de France
Schottenring 3, 1010 Wien
Das Schloss an der Eisenstraße
Am Schlossplatz 1, 3340 Waidhofen/Ybbs
B
AUSGE
UCHT!
BUC
AUSGE
HT!
Wirtschaftskammer Österreich, Saal 2
Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien
WIFI OÖ GmbH, Panoramasaal
Wiener Straße 150, 4020 Linz
Courtyard Marriott Vienna
Prater Messe, Trabrennstraße 4, 1020 Wien
Informationen und Anmeldung unter
www.manz.at/rechtsakademie
Für Sie gelesen
Neumayr · Resch · Wallner (Hrsg)
Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht
2016. XXXIV, 2.546 Seiten. Geb. EUR 398,– ISBN 978-3-214-03913-4
„Wer sich schnell Informationen zu rechtlichen Fragen beschaffen will, ist mit dem neuen
‚Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht‘ sicher bestens ausgestattet.“
(Medical Tribune 24/2016)
„Der ‚Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht‘ analysiert in einem Band 34 Normen,
darunter auch bisher unkommentierte.“
(Die Presse – Rechtspanorama, 30.5.2016)
„[…] insbesondere für Mitarbeiter der Krankenanstalten, Gesundheitsbehörden, Sozialversicherungsträger, Universitäten, Fortbildungseinrichtungen, Kammern und Gerichte sowie
für Anwälte ein unverzichtbarer Begleiter im Arbeitsalltag.“
(VIL Vergabe Infoletter 3/2016)
R E C H T A K T U E L L # 0 9 | S e p t e m b e r 2 016
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[EMPFEHLENSWERTES
Schon bestellt?
Wolf P.
Elternteilzeit
2016. X, 126 Seiten. Br. EUR 28,– ISBN 978-3-214-10559-4
Dieses Werk enthält
• eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer
Elternteilzeitvereinbarung
• Kurzzusammenfassung der Urteile 1. Instanz, Vergleiche sowie Klagsrücknahmen;
• praxisgerechte Muster
• eingangs den kompletten Gesetzestext des MSchG und VKG mit optischer Hervorhebung der beiden Novellen BGBl I 2015/149 und I 2015/162
Löwe
Familienstiftung und Nachfolgegestaltung
2. Auflage 2016. XXXVIII, 348 Seiten. Ln. EUR 99,– ISBN 978-3-214-03728-4
Das Werk gibt einen Überblick über die stiftungs- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen der Familienstiftung in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Liechtenstein.
Risiken und Motive werden aufgezeigt und die steuerrechtlichen Belastungen nach der Jurisdiktion dieser vier Länder dargestellt. Konkrete Fallbeispiele ermöglichen eine einmalige Gesamtbetrachtung der Rechtsfolgen der jeweiligen Nachfolgelösung.
Die stiftungs- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen sind für jedes einzelne Land nebeneinander dargestellt. Das verdeutlicht die Gemeinsamkeiten und Unterschiede in den Jurisdiktionen und gibt umfassende Sicherheit bei der Gestaltung von Familienstiftungen.
Fischerlehner
Abgabenverfahren
2. Auflage 2016. XXVIII, 852 Seiten. Geb. EUR 120,– ISBN 978-3-214-10054-4
Als „sehr praxistauglich“ und „hervorragend konzipiert“ (JUS Extra Nr. 340) wurde schon
die erste Ausgabe zur damals neuen Finanzgerichtsbarkeit bezeichnet. In der Neuauflage
wurde die Kommentierung zur BAO und zu den finanzverfahrensrechtlichen Nebenbestimmungen ausgebaut, die Erläuternden Bemerkungen in die Kommentierung eingearbeitet und das Werk durch zahlreiche weitere Judikate ergänzt. Somit finden Sie das gesamte Abgabenverfahren in einem Werk, was es zum idealen Navigationsmittel für Sie
als Wirtschaftstreuhänder, Richter des VwGH und BFG, Mitarbeiter der Finanzverwaltung, Rechtsanwalt oder in Gemeinden mit Abgabenrecht befassten Praktiker macht.
Fabrizy
Das österreichische Suchtmittelrecht
6. Auflage 2016. XVI, 310 Seiten. Br. EUR 54,– ISBN 978-3-214-17595-5
Der topaktuelle Kurzkommentar zum Suchtmittelrecht! Enthalten sind:
• Das Suchtmittelgesetz auf neuestem Stand (inkl. der im Juni 2016 in Kraft getretenen Strafbestimmung § 27 Abs 2a SMG zur verschärften Bekämpfung des Suchtmittelhandels in der
Öffentlichkeit)
• Sämtliche Novellierungen zu den wichtigen Durchführungs- und Nebenbestimmungen
(Suchtgiftverordnung, Psychotropenverordnung, Grenzmengenverordnungen)
• Aktuelle Rechtsprechung, Stand Mai 2016
• Hilfreiche Hinweise zur Handhabung in der Praxis
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EMPFEHLENSWERTES]
Schon bestellt?
Wais · Dokalik
Gerichtsgebühren
12. Auflage 2016. XXII, 584 Seiten. Geb. EUR 145,– ISBN 978-3-214-09606-9
Seit der letzten Auflage hat das Gerichtsgebührenrecht zahlreiche gesetzliche Änderungen erfahren. Erstmals wurde durch die Gerichtsgebühren-Novelle 2014 ein deutlicher
Schritt zur Gebührensenkung, insb im Außerstreitverfahren, gesetzt.
Die Neuauflage bietet einen umfassenden Überblick über das Gerichtsgebühren- und
Einbringungsrecht mit allen relevanten Entscheidungen in Leitsätzen, Gesetzesmaterialien, zahlreichen kommentierenden Anmerkungen und Literaturhinweisen.
Fellner
Stempel- und Rechtsgebühren
10. Auflage 2016. XX, 702 Seiten. Geb. EUR 128,– ISBN 978-3-214-15602-2
Neunmal wurde das GebG seit 2011 novelliert, unzählige neue Entscheidungen sind seitdem ergangen. Zudem ist aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 das Bundesfinanzgericht an die Stelle des UFS getreten. Die Neuauflage umfasst:
• eine Kommentierung des Gebührengesetzes
• mehr als 2.000 – systematisch gegliederte – Leitsätze der Höchstgerichte zu Bestimmungen des GebG sowie zu gebührenrelevanten Normen zahlreicher weiterer Gesetze
• eine umfangreiche Zusammenstellung der gebührenrechtlichen Literatur
• den Anhang mit wichtigen Nebengesetzen, Verordnungen und Erlässen.
Heißl
PStSG – Polizeiliches Staatsschutzgesetz
2016. XX, 160 Seiten. Br. EUR 38,– ISBN 978-3-214-02698-1
Das Polizeiliche Staatsschutzgesetz (PStSG) regelt im Rahmen der Sicherheitspolizei
die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz
und Terrorismusbekämpfung und damit verbundener Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen. Ziel ist unter anderem die Bekämpfung von durch den Terrorismus erzeugten Bedrohungen. Dafür übernimmt das PStSG bestimmte Aufgaben und Befugnisse des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), sieht aber auch neue Ermächtigungen vor.
Der neue Kommentar untersucht jede einzelne Regelung, klärt Detailfragen, zeigt Spannungen mit Grundrechten auf und stellt Querverbindungen zum SPG her.
Bestellservice: Tel.: (01) 531 61-100 Fax: (01) 531 61-455
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Runde Geburtstage
im September
• Susanne Kalss • Karl Drexler
• Michael Ganner • Heinz Mayer
• Nicolas Raschauer
MANZ gratuliert herzlich!
R E C H T A K T U E L L # 0 9 | S e p t e m b e r 2 016
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P.b.b. 05Z036244 M · MANZ Verlag,
Johannesgasse 23, 1010 Wien
RECHTSAKADEMIE MANZ
Jahrestagung
WIRTSCHAFTSSTRAF­
PROZESS 2016
Unsere Top-Autoren „live“ für Sie!
Donnerstag, 10. November 2016, 9.00 – 16.00 Uhr
Justizpalast, Festsaal
Schmerlingplatz 10 – 11, 1010 Wien
• Beendigung des Ermittlungsverfahrens und das im Zusammenhang stehende Rechtsschutzsystem
• Verhinderung elementarer Verteidigungsfehler im Wirtschaftsstrafverfahren
• Korruption und Untreue (neu)
• Beweisverbote im österreichischen Strafprozess
Tagungsleitung:
Hon.-Prof. Dr. Eckart Ratz, Präsident des OGH
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