[RECHTAKTUELL September 2016 #09 #09 Neuerscheinungen Empfehlenswer tes Termine Musterhafte Beispiele in der RDB Schimkowsky/Cutka – mehr als 700 Muster SEP T EM BER 2016] Porträt des Monats Franz Cutka Tagungen aktuell im Web unter manz.at/rechtsakademie RECHTSAKADEMIE MANZ Update MIETZINSMINDERUNG WISSEN KOMPAKT Dienstag, 15. November 2016, 16.00 – 20.30 Uhr Hotel De France, Schottenring 3, 1010 Wien Mit diesem Wissens-Update erhalten Sie einen Überblick über die „Geometrie“ der Mietzinsminderung und dem einhergehenden beweglichen System der möglichen Prozesse – Mietzinsräumungsverfahren, Kündigungen, Überprüfung des Mietzinses, Ersatz von Ansprüchen nach § 8 Abs. 3 MRG und vieles andere mehr. Tagungsleitung: RA Dr. Eike Lindinger Jetzt anmelden! www.manz.at/rechtsakademie H AUSMIT TEILU NG] R EC H TA K T U EL L # 0 9 2016 Worauf es ankommt? Auf den richtigen Mix! Neues – online, gedruckt und vorgetragen Zahlreiche wirtschaftsrechtliche Themen durchziehen diese neue Ausgabe der „RECHTaktuell“. So freuen wir uns, ein neues Handbuch zum Konzernrecht anzukündigen (Haberer/Krejci), das aktuell zum günstigen Subskriptionspreis vorbestellt werden kann. Zusätzlich zum für August vorgesehenen Launch des Großen Handbuchs zum Wirtschaftsstrafrecht (Kert/ Kodek) bieten wir auch eine Jahrestagung Wirtschaftsstrafprozess an (Leitung: Präs. Ratz). muster und Beispiele für Eingaben, weitere werden folgen. Stark verbessert hat sich die Treffergenauigkeit bei der Verwendung der „freien Suche“ in der RDB: wenn Sie in das Suchfeld Paragraph und Norm eingeben (also z.B.: 1046 ABGB) und die Sortierreihenfolge auf „Relevanz“ einstellen, erhalten Sie in den allermeisten Fällen das Normdokument und die relevanten Kommentartreffer ganz zu oberst in der Trefferliste. RDB – wo MANZ (schnell) findet. „Der Mix aus gedruckter FachinformaAls der in Österreich mit Abstand größtion und gesprochenem Wort gewinnt imFachinformationsanbieter für Recht, mer mehr an Bedeutung“, so MANZ Pro- te chaft, Steuer bieten wir unter der Firgrammmanagerin Dr. Hemma Korinek. Wirts arbe MANZ-Rot 360°-Dienstleistung „Die Möglichkeit der Vernetzung und Inter- menf alle rechts- und wirtschaftsberatenden aktion ergänzt das auf Papier (oder online) für Berufe sowie Gerichte, Behörden und Unigespeicherte Tiefenwissen ideal.“ versitäten. Schon seit den 1980er-Jahren tiert MANZ intensiv in Onlineservices. Zwei Hinweise in Sachen RDB: einem oft inves Angebot der marktführenden Rechtsgeäußerten Wunsch aus Kundenkreisen fol- Das bank RDB wird ebenso kontinuierlich gend, haben wir begonnen, auch unsere daten itert wie die Dienstleistungen im BeStandard-Formularwerke in die Datenbank erwe Elektronischer Rechtsverkehr, Firmenaufzunehmen. Den Anfang macht das reich und Grundbuch. „Flaggschiff“ Schimkowsky/Cutka, Vertrags- buch dlung GmbH M ANZ’sc he Verlag s- und Univer sitätsb uchhan gsbür o Johann esgasse 23 ∙ 1010 Wien verla Wien 1010 ∙ 16 arkt Kohlm firme nsitz Wien fn 124 181w en@m anz.at www.m anz.at Hande lsgeric ht bestell 455 61 531 1 43 + fax tel + 43 1 531 61 100 3 [ IN H A LT · IM PR ESSU M Zu Ihrer Orientierung Autoren und Titel Andergassen · Auer, Schulrecht 2016/17 ....................................... 9 Christian · Kerschner · Wagner (Hrsg), Rechtsrahmen für eine Energiewende Österreichs (REWÖ) .................................................. 18 Danzl, Schmerzengeld-Entscheidungen CD-ROM 2/2016 ................ 16 Dohr · Pollirer · Weiss · Knyrim, DSG – Datenschutzrecht ........... 18 Doralt W., Steuerrecht 2016/17 .................................................... 20 Fabrizy, Das österreichische Suchtmittelrecht ................................. 26 Feldner · Thalhammer, Die Hausdurchsuchung im Kartellrecht ....... 7 Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren ........................................... 27 Fischerlehner, Abgabenverfahren ................................................. 26 Fucik · Hartl · Schlosser (Hrsg), Handbuch Verkehrsunfall Teil 3, Versicherungsrecht........................................................................... 6 Füszl · Semp, Pharmazeutische Vorschriften .................................. 19 Götz · Münster, Die österreichischen Schulgesetze ........................ 18 Grundtner · Pürstl, KFG – Kraftfahrgesetz .................................... 19 Haberer · Krejci (Hrsg), Konzernrecht .......................................... 17 Heißl, PStSG – Polizeiliches Staatsschutzgesetz .............................. 27 immolex ........................................................................................ 10 Kaltenegger (Hrsg), Unterwegs in die Zukunft ............................. 24 Kepplinger, Eigenhaftung von Vertragsgehilfen für fehlerhafte Beratung ....................................................................................... 16 Kert · Kodek (Hrsg), Das große Handbuch Wirtschaftsstrafrecht .... 20 Kienapfel · Höpfel · Kert, Lernprogramm Strafrecht Allgemeiner Teil ............................................................................. 21 Kienapfel · Höpfel · Kert, Strafrecht Allgemeiner Teil ................... 21 Konecny (Hrsg), Zivilprozessgesetze 2. Band/2. Teilband (§§ 74-122 ZPO, ZustG) ................................................................. 16 Löwe, Familienstiftung und Nachfolgegestaltung ........................... 26 Mosler · Müller · Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm ................................. 5 Paragraphen .................................................................................. 22 Perner · Spitzer · Kodek, Bürgerliches Recht................................ 21 Roth, Zivilprozessrecht – Schaubilder und Aktenmuster .................. 20 Schäffer, Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgesetze...... 19 Straube · Ratka · Rauter (Hrsg), UGB Wiener Kommentar Band II: Rechnungslegung – IFRS ................................................... 17 Teschner · Pöltner (Hrsg), ASVG – Allgemeine Sozialversicherung 23 Teschner (Hrsg), BSVG – Die Sozialversicherung der Bauern .......... 23 Teschner (Hrsg), GSVG – Die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen ....................... 23 Wais · Dokalik, Gerichtsgebühren ................................................ 27 Weichselbaumer, Aufgriffsrechte für die GmbH-Gesellschafterinsolvenz ....................................................................................... 17 Wolf P., Elternteilzeit..................................................................... 26 Zaglmayer, Anerkennung von Gesundheitsberufen in Europa ........... 8 rdb.at – wo MANZ findet Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG................................................12 Musterhafte Beispiele in der RDB ................................................13 Auf Ihr persönliches Rechercheverhalten eingestellt .................14 MANZ INTERN Hausmitteilung............................................................................... 3 Impressum ..................................................................................... 4 Porträt des Monats Franz Cutka .................................................... 11 Literaturempfehlung der Buchhandlung ........................................ 24 Termine MANZ RECHTSAKADEMIE ................................................ 25 Für Sie gelesen ............................................................................. 25 Runde Geburtstage im September................................................. 27 Impressum Impressum: Medieninhaber (Verleger) und Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. 1010 Wien, Kohlmarkt 16, FN 124 181 w, HG Wien. Verlagsadresse: 1010 Wien, Johannesgasse 23. Geschäftsleitung: Mag.a Susanne Stein (Geschäftsführerin) sowie Prokurist Dr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung) und Peter Guggenberger 4 (Vertriebsleitung). Chefredaktion: Prokurist Dr. Wolfgang Pichler. Objektleitung: Mag.a Sybille Ott. Redak tion: Dr. Christopher Dietz, Mag.a Sybille Ott. Produktion: Mag.a Sybille Ott. MitarbeiterInnen: Karin Pollack. Fotos: Verlag MANZ. Grafisches Konzept: DMC 01, Druck: Friedrich VDV. Irrtümer und Preisänderungen vorbehalten. w w w. m a n z . at TOPTITEL DES MONATS] Der Sozialversicherungskommentar ist komplett! Rainer/Pöltner APG §6 In einem zweiten Schritt sind sodann allenfalls Zurechnungsmonate zu berücksichtigen, ab- 19 hängig von der Anzahl der erworbenen Versicherungsmonate und der Höhe des Abschlags. Durch diese Zurechnungsmonate sollte bereits im „Altrecht“ (vgl § 261 Abs 3 und 5 ASVG, § 239 Abs 1 und 3 GSVG sowie § 230 Abs 1 und 3 BSVG) eine ausreichende Pensionshöhe bei frühzeitiger Invalidität/Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit sichergestellt werden. Komplexe Sachverhalte nachvollziehbar erklärt Während jedoch nach dem „Altrecht“ diese Zurechnungsmonate zu einem höheren Steigerungsbetrag (= Prozentsatz der Bemessungsgrundlege) führte, muss im Pensionskontorecht anders vorgegangen werden: Mangels Steigerungsbetrag muss die Leistung durch einen bestimmten Faktor erhöht werden, dessen Größe von der Zahl der Versicherungsmonate und der Höhe des Abschlags abhängt. Als Grenze für die Zurechnung werden 476 Versicherungsmonate festgelegt (§ 6 Abs 2). Diesem Wert liegt (im Dauerrecht) noch der maximale Abschlag von 15% zugrunde, der nach der Rechtslage vor 2012 von allen unter-60-jährigen Männern erreicht wurde (Abschlag für mindestens fünf Jahre bis zum Regelpensionsalter 65, 4,2% x 5 = 21%, Begrenzung = 15%). Rainer/Pöltner APG § 6 Ab 1. 1. 2012 ist von einem maximalen Abschlag von 13,8% bzw (bis Ende 2015) 11% auszugehen, für Frauen konnte er schon vor diesem Zeitpunkt niedriger sein (angesichts des bis wert 2024 geltenden Regelpensionsalters von 60 Jahren). Aus diesem Grund wurde in § 16 Abs 7 für die Berechnung des Zurechnungsfaktors ändert, und zwar entsprechend der Anlage 5 (auf die in dieser Anlage für geringere Abschläge vorgesehenen Werte). eine entsprechende Übergangregelung getroffen, die nunmehr auch für Männer gilt: Danach ergeben sich die korrekten Grenzen für die Zurechnung je nach Gesamthöhe des Abschlags Da seit 1. 1. 2012 der maximale Abschlag bei der IP, BUP und EUP nicht mehr 15%, sondern 29 aus der Anlage 5. So ist bei einem Abschlag von 13,8% der Leistung der Wert von 469 und 13,8% beträgt (s die Änderungen durch die 7. APG-Nov), ist der Grenzwert von 476 Verbei einem Abschlag von 11% ein Wert von 454 vorgesehen. Da der dauerrechtliche Wert von sicherungsmonaten im Dauerrecht obsolet; an seine Stelle tritt nach § 16 Abs 7 iVm der An476 durch die neue Abschlagsbegrenzung nach § 6 obsolet ist und durch die Werte der Anlage 5 der Grenzwert von 469 Versicherungsmonaten (entspricht dem Abschlag von 13,8%); lage 5 ersetzt wird (aufgrund der Regelung des § 16 Abs 7), wird im Folgenden der Wert 469, bei Vorliegen ausreichender Schwerarbeitszeiten konnte befristet bis Ende 2015 ab dem vollder dem ab 2016 einheitlichen Abschlags-Höchstausmaß von 13,8% entspricht, den Ausfühendeten 57. Lebensjahr der maximale Abschlag von 11% zum Tragen kommen, für Frauen rungen zugrunde gelegt (zur Berechnung s Rz 23). Im Übrigen wäre wohl eine entsprechende sind – da ihr Regelpensionsalter derzeit bei 60 Jahren liegt – noch geringere Abschläge möggesetzliche Klarstellung erforderlich, um die Verbindung mit dem Übergangsrecht auch in § 6 lich, die anhand der Anlage 5 bis zu 0% Abschlag = 404 Versicherungsmonate berücksichtigt erkennbar zu machen. werden. Übersteigt die Zahl der erworbenen Versicherungsmonate den Wert von 469*, so kommt es 20 30 Beispiel 2: zu keiner Zurechnung, die Pension wird wie für Über-60-Jährige berechnet. Frau, geb am 2. 2. 1958, Stichtag für die BUP ist der 1. 3. 2015 (knapp nach Vollendung des 57. Lebens- Liegt die Zahl der Versicherungsmonate jedoch unter 469*, so ist mit folgender Formel jahres), ein der Monatserste nach Vollendung des 60. Lebensjahrs ist der 1. 3. 2018. Daraus resultieren 36 Zurechnungsmonate. Der Abschlag für drei Jahre (bis zur Erreichung des Regelpensionsalters von 60) beErhöhungsfaktor zu ermitteln: trägt 12,6%. Zahl der Versicherungsmonate + Zahl der Zurechnungsmonate (Maximum: 469*)Nach der Anlage 5 beträgt in bei diesem Abschlag der Grenzwert für die Zurechnung 463. Zahl der Versicherungsmonate Die Versicherte hat zum Stichtag bereits 360 Versicherungsmonate erworben. Zusammen mit den Zurechnungsmonaten ergibt das 396 Monate, der Wert 463 wird nicht erreicht, es kommt daher zur Er*[oder ein anderer Wert der Anlage 5, vgl § 16 Abs 7] rechnung des Faktors: 396 : 360 = 1,1. 21 Zurechnungsmonate sind nach § 6 Abs 2 Z 2 die Monate ab dem Stichtag bis zum MonatsMaW: Eine andere Verminderung der Leistung (als 15%) muss in eine andere Anzahl von 31 ersten nach Vollendung des 60. Lebensjahres (bzw Monatsersten, an dem das 60. Lebensjahr Versicherungsmonaten übersetzt werden; es braucht eine besondere Norm, die diesem besonvollendet wird). deren Umstand Rechnung trägt. Da dies bis zur 7. APG-Nov nur für Frauen (aufgrund ihres 22 Beispiel 1: niedrigeren Regelpensionsalters) galt, wurde diese Sondernorm im Übergangsrecht getroffen Mann, geboren am 2. 9. 1980, Stichtag für die BUP ist der 1. 10. 2015 (knapp nach Vollendung des 35. (§ Le-16 Abs 7 iVm der Anlage 5). bensjahres), der Monatserste nach Vollendung des 60. Lebensjahrs ist der 1. 10. 2040. Daraus resultieren 300 Zurechnungsmonate. Bis zum Stichtag hat der Versicherte 120 Versicherungsmonate erworben. Der SV-Komm, 166. Lfg. Nunmehr gilt diese Abweichung aber nicht mehr nur für Frauen, sondern sondernauch für Männer, da ein niedrigeres Höchstausmaß des Abschlags festgelegt wurde ((13,8 bzw bis Ende 2015 11%). Da somit auch im Dauerrecht die Verminderung der Leistung im Falle einer IP, BUP ( 67 ) EUP stets geringer als 15% ist, wäre der Wert in § 6 Abs 2 entsprechend anzupassen, va oder weil das Fehlen jeglicher Verweisung das Auffinden der Regelung im Übergangsrecht erschwert. Liegen somit – bei einem maximalen Abschlag von 13,8% – mehr als 469 Versicherungsmo- 32 nate vor, so wird die Pensionsleistung nur nach § 5 APG berechnet. Es kommt zu keiner „Zurechnung“ (= Erhöhung mit dem Zurechnungsfaktor). Der Grenzwert von 469 Versicherungsmonaten basiert auf dem maximalen Abschlag von 13,8% (bei einem geringeren Abschlag ändert sich auch der Grenzwert, s Rz 28). © MANZ 12. 8. 2016 1 – 88 rm W:/SV-Kommentar_Mosler-Müller-Pfeil_MGrK/11. Tranche_Lfg 155-168/04_3B2/01_Umbruch/SV-Komm_166.Lfg_P0004-P0009_Rainer Pöltner 33 Beispiel 3: Mann, geb am 2. 9. 1958, Stichtag für die BUP ist der 1. 10. 2015 (knapp nach Vollendung des 57. Lebensjahres), der Monatserste nach Vollendung des 60. Lebensjahrs ist der 1. 10. 2018. Daraus resultieren 36 Zurechnungsmonate. Der Versicherte hat zum Stichtag bereits 480 Versicherungsmonate erworben. Da dies mehr als das zulässige Maximum bei einem Abschlag von 13,8% (= 469 Versicherungsmonate) ist, entfällt eine Erhöhung durch Zurechnungsfaktor. Die Leistung ergibt sich durch die Berechnung nach § 5 iVm § 6 Abs 1 (Gesamtgutschrift geteilt durch 14, dieser Betrag vermindert um 13,8%). Der SV-Komm, 166. Lfg. ( 69 ) © MANZ 12. 8. 2016 1 – 88 rm W:/SV-Kommentar_Mosler-Müller-Pfeil_MGrK/11. Tranche_Lfg 155-168/04_3B2/01_Umbruch/SV-Komm_166.Lfg_P0004-P0009_Rainer Pöltner Der SV-Komm H e r a us geb er : Mo sl e r · M üller · P feil Der in der Praxis bewährte Kommentar deckt sämtliche Bereiche der Sozialversicherung ab: • ASVG und APG • Erläuterung wichtiger GSVG-Paragrafen • BSVG, B-KUVG und NVG werden in die Kommentierung einbezogen • Mit besonderem Fokus auf das Unionsrecht Zur Kommentierung des Allgemeinen Pensionsgesetzes: • praxisorientiert • wichtige Hintergrundinformationen • zahlreiche Beispiele • von den Pensionsrechtsexperten R E C H T A K T U E L L # 0 9 | S e p t e m b e r 2 016 Dr. Michael Rainer (BMASK) und SC iR Prof. Dr. Walter Pöltner. und Wirtschaftsrecht (Arbeits- und Sozialrecht) der Universität Salzburg. Renommierte AutorInnen – allesamt ExpertInnen aus Verwaltung, Justiz, Universität und Praxis – bieten eine sorgfältige Aufarbeitung der Judikatur, einen umfangreichen Nachweis der wichtigsten Literatur und geben Antworten auf bisher ungeklärte Rechtsprobleme. Faszikelwerk in 4 Leinenmappen inkl 168. Lfg 2016. Nützen Sie den günstigen Komplettpreis von nur EUR 398,–! ISBN 978-3-214-09620-5 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: sv-komm.manz.at Die Herausgeber Univ.-Prof. Dr. Rudolf Mosler, Hon.-Prof., Senatspräsident des VwGH iR Dr. Rudolf Müller, Mitglied des VfGH und Univ.-Prof. Dr. Walter J. Pfeil, alle Fachbereich Arbeits- 5 [TOPTITEL DES MONATS Bestens beraten in Kfz-Versicherungsfragen I. Umfang der Versicherung (Art 1 AKKB) Folgen, die in einer Beschädigung oder Zerstörung des Kfz bestehen. Im Gegensatz zum Betriebsschaden, der durch eine Gefahr herbeigeführt wird, die unter Berücksichtigung der Art, wie das Fahrzeug verwendet wird, damit gewöhnlich verbunden ist und gewöhnlich auch überstanden wird, handelt es sich bei einem Unfall um ein außergewöhnliches Ereignis. Der Umstand, dass das Ereignis durch ein im Einzelfall mehr oder weniger selten vorkommendes fahrlässiges Verhalten des Kfz-Lenkers verursacht wurde, ist kein Unterscheidungskriterium zwischen den Begriffen Unfall und Betriebsschaden (7 Ob 25/ 87 VersRdSch 1988/95). Die Bremsung eines Kfz gehört idR zu seinen gewöhnlichen Betriebsvorgängen. Muss jedoch der Lenker eines Lkw-Zuges zur Vermeidung eines Zusammenstoßes eine so starke Notbremsung einleiten, dass sich der Anhänger quer stellt und dadurch gegen den Zugwagen prallt, so kann von einem den gewöhnlichen Betriebsgefahren zuzurechnenden Ereignis keine Rede mehr sein. Die Annahme eines Betriebsschadens ist nur dann gerechtfertigt, wenn es bei einer normalen Betriebsbremsung durch einen Fehler im Bremsmechanismus zu einem Aufprall des Anhängers auf das Zugfahrzeug gekommen wäre. Von einem Bremsschaden kann überdies nur dann gesprochen werden, wenn die Bremsung an sich am Anhänger einen Schaden verursacht hätte (7 Ob 2/77 ZVR 1978/24). Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Betriebs- und Unfallschäden ist insb, ob sich Gefahren verwirklichen, denen das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen Verwendungsart üblicherweise ausgesetzt ist, die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos sind, das in Kauf genommen wird. Gedeckt werden dabei nicht nur die unmittelbar durch den Unfall verursachten Schäden, sondern alle damit im adäquaten Kausalzusammenhang stehenden Folgen, die in einer Beschädigung oder Zerstörung des Kfz bestehen. Anschauliche Beispiele für bestes Verständnis Beispiele: Darunter fällt auch der Verwindungsschaden der Zugmaschine, der durch ein Abkommen von der Fahrbahn und in weiterer Folge durch die dadurch bewirkte entgegengesetzte Neigung von Auflieger und Zugmaschine zustanden kommt, nicht jedoch dann, wenn der die Verwindungskräfte hervorrufende Vorgang als dem normalen Betrieb des Fahrzeugs entsprechend anzusehen ist, wie zB beim Abladen eines Kippers (7 Ob 37/95 VersE 1674 = VersRdSch 1996/420). Ein durch Querstellen oder Kippen der Zugmaschine oder des Anhängers hervorgerufener Schaden am Anhänger oder an der Zugmaschine ist als Unfallschaden zu qualifizieren, wenn dieser Vorgang selbst auf einen Unfall zurückzuführen ist (7 Ob 72/01 s VersE 1921 = VersR 2002, 1583). Durfte ein Lkw-Lenker aufgrund der Verhältnisse davon ausgehen, dass er auf einer befestigten Rampe abladen könne, ist das Einsinken der Hinterräder während der kurzen Fahrstrecke ein von außen kommendes, nicht vorherzusehendes Ereignis, mit dem nicht zu rechnen war. Damit ist aber nicht ein 81 Handbuch Verkehrsunfall Teil 3, Versicherungsrecht © MANZ 16. 8. 2016 1 – 124 us W:/Handbuch des Verkehrsunfalls_Fucik-Hartl-Schlosser-Wielke_HandBuch/3. Teil/3. Aufl/3B2/Umbruch/Hdb des Verkehrsunfalls_Fucik-Hartl-Schlosser_Kern_Teil3 3 . Au f l a g e Her a usgeber: Fucik · H a r t l · Sch loss er Angelegt auf 7 Teilbände bietet das Handbuch des Verkehrsunfalls eine umfassende Darstellung aller rechtlichen, technischen, und medizinischen Aspekte im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, • unter Berücksichtigung der gesamten Rechtsprechung und • mit vielen Beispielen, Tabellen und Grafiken. • Rechtsgrundlagen und Anwendungsbereich • Deckungsumfang und Leistungen • Leistungsfreiheit: Ausschlüssen und Obliegenheiten Der 3. Teil legt den Fokus auf den „Versicherungsfall Verkehrsunfall“ und behandelt Haftpflichtversicherung, Kaskoversicherung und Rechtsschutzversicherung, jeweils mit: Der Autor Dr. Wolfgang Reisinger, Leiter der Abteilung Spezialschaden bei der Wiener Städtischen Versicherung AG Vienna Insurance Group. 6 Jetzt in 3. Auflage wieder aktuell mit der jüngsten Judikatur und wertvollen Tipps aus der Praxis. Die Herausgeber Dr. Horst Schlosser, Vizepräsident des OGH i.R. Dr. Robert Fucik, Leitender Staatsanwalt im BMJ. Hofrat Prof. Dr. Franz Hartl, Präsident des LG Korneuburg i.R. 3. Auflage 2016 XIV, 128 Seiten. Br. EUR 38,– ISBN 978-3-214-12921-7 w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at TOPTITEL DES MONATS] Eine gute Vorbereitung ist alles! Die zehn goldenen Regeln für eine Hausdurchsuchung und vieles mehr im umfangreichen Anhang! C. Ablauf von Hausdurchsuchungen durch die BWB werden, dass stets ein Überblick besteht, wo und wie sich die Hausdurchsuchung aktuell gestaltet, welcher Beamte welche Unterlagen sichtet und welche Fragen er stellt. Jede Begleitperson („Schatten“) hat ein eigenes laufendes Protokoll zu führen. Zumindest ein IT-Mitarbeiter sollte abgestellt werden, der sich um die IT-Anfragen der BWB kümmert. Die Mitarbeiter, die diese Funktion wahrnehmen, sollten im Vorfeld vom Unternehmen oder seinen Rechtsberatern geschult worden sein, damit die Rechte und Pflichten des Unternehmens auch von der IT vollumfänglich wahrgenommen werden können. V. Annexe Dem Unternehmen wird zu Beginn der Hausdurchsuchung meistens mitgeteilt, dass das Vernichten von Daten oder Unterlagen ein Erschwerungsgrund im Geldbußenverfahren darstellt und dass niemand außerhalb des Unternehmens darüber informiert werden darf, dass eine Hausdurchsuchung stattfindet. In der Vorbesprechung sollte auch bereits mit den Mitarbeitern der BWB abgeklärt werden, welcher Personenkreis im Unternehmen über die Hausdurchsuchung informiert werden darf. Denn je nach Größe des Unternehmens und der Abgrenzbarkeit der unterschiedlichen Geschäftsbereiche und Abteilungen kann es jedenfalls sinnvoll sein, nur die betroffenen Mitarbeiter oder die betroffene Abteilung zu informieren. Eine solche Einschränkung reduziert automatisch das Risiko, dass Informationen über die Hausdurchsuchung das Unternehmen verlassen.266) Praxistipp Den Mitarbeitern, deren Büros von der BWB durchsucht werden und die daher Kenntnis von der Hausdurchsuchung haben, muss umgehend mitgeteilt werden, dass sie niemanden außerhalb des Unternehmens (insbesondere nicht Mitarbeiter von Unternehmen, die auch in die kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen involviert sein könnten) über die Hausdurchsuchung informieren und damit „warnen“ dürfen. Sofern Treffen oder Kontakte mit solchen Unternehmen unmittelbar bevorstehen, sollte mit der BWB abgeklärt werden, wie sich die Mitarbeiter in diesen Meetings verhalten sollen. Gerade wenn die (möglicherweise) kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen noch andauern, ist zu beachten, dass das kartellrechtswidrige Verhalten auch nur in enger Abstimmung mit der BWB eingestellt werden sollte. 133 Annex 1 Die zehn goldenen Regeln für eine Hausdurchsuchung 1. Bewahren Sie die Ruhe. Wenn alle Mitarbeiter zu den richt richtigen Verhaltensweisen bei Hausdurchsuchungen geschult worden sind, ist ein wesentliches Risiko bereits ausgeschlossen. Stellen Sie sicher, dass den Mitarbeitern in der Schulung insbesondere vermittelt wird, welche negativen finanziellen Folgen ein Fehlverhalten im Rahmen der Hausdurchsuchung haben kann. 2. Legen Sie die Verhaltensanweisungen und Abläufe für den Fa Fall einer Hausdurchmuss inssuchung schriftlich in Form eines „Notfallplans“ fest. Im „Notfallplan“ „Notf besondere vorgesehen sein, dass ausgewählte Personen die Mitarbeiter der die Hausdurchsuchung durchführenden Wettbewerbsbehörde während der Hausdurchsuchung begleiten. Diese Begleitpersonen haben den Teil der Hausdurchsuchung, für den diese zuständig gemacht werden, in einem Protokoll ffestzuhalten. Sie haben außerdem dafür zu sorgen, dass der eingeschaltete Rechtsanwalt unverzüglich verständigt und geholt wird, wenn sie eine mögliche Überschreitung der Befugnisse der Wettbewerbsbehörde beobachten. Auch etwaige Unregelmäßigkeiten sind im Protokoll festzuhalten. 3. In der Regel findet unmittelbar vor Beginn der eigentliche eigentlichen Durchsuchung eine Vorbesprechung statt. In der Vorbesprechung wird ua der Untersuchungsgegenstand der Hausdurchsuchung besprochen. Zudem gibt die Behörde üblicherweise bekannt, von welchen Mitarbeitern die Büros und/oder elektronischen Daten durchsucht werden sollen. Die Vorbesprechung sollte dafür genutzt werden, den Ablauf der Hausdurchsuchung zielgerichtet auf den Untersuchungsgegenstand auszurichten. So kann zumindest vermieden werden, dass die Hausdurchsuchung in Unternehmensbereichen stattfindet, die vom Untersuchungsgegenstand jedenfalls nicht betroffen sind. Auch bei Kontakten mit der Presse ist besondere Vorsicht geboten. Vom Unternehmen dürfen keine Mitteilungen über die Hausdurchsuchung an die Presse erfolgen. Auch auf Anfragen der Presse darf nicht ohne Befassung der BWB reagiert werden. Pressemitteilungen müssen daher jedenfalls mit der BWB abgestimmt werden, da ansonsten der Erfolg von möglicherweise parallelen Ermittlungstätigkeiten gefährdet werden könnte und eine nicht abgestimmte Kommunikation als Erschwerungsgrund im Geldbußenverfahren berücksichtigt werden könnte.266) 266 ) Harsdorf Enderndorf/Rihs/Xeniadis in Matousek/Müller/Thanner, Jahrbuch Kartellrecht 2011, 185. 67 4. Hausdurchsuchungen erfolgen unangekündigt. Die Person iim Unternehmen, der gegenüber die Wettbewerbsbehörde den Grund ihres Besuchs offenlegt (in der Regel der Empfang oder die Rezeption), hat die Mitarbeiter und Anwälte, die im „Notfallplan“ festgelegt sind, zu kontaktieren. Da die Wettbewerbsbehörde mit der Hausdurchsuchung beginnen kann, bevor die Rechtsanwälte im Unternehmen eingelangt sind, darf hier keine Zeit verloren werden. 5. Über die Hausdurchsuchung dürfen keine Informationen nac nach außen dringen, da dadurch die Ermittlungen der Wettbewerbsbehörde (insbesondere parallele oder zukünftige Hausdurchsuchungen bei anderen Unternehmen) beeinträchtigt werden könnten. Pressemitteilungen dürfen nur nach vorheriger Abstimmung mit der zuständigen Wettbewerbsbehörde veröffentlicht werden. 137 Mit vielen Tipps für die konkrete Vorbereitung einer möglichen Hausdurchsuchung Die Hausdurchsuchung im Kartellrecht Au t o r e n : Fe l d n e r · Thalh a mmer Hausdurchsuchungen im Kartellrecht können praktisch jedes Unternehmen – unabhängig von seiner Größe – treffen. Nur bei einer professionellen Vorbereitung auf den Ernstfall können bei einer solchen „Überraschung“ schwerwiegende Fehler verhindert werden. Damit das bestmöglich gelingt, bietet dieses Werk einen allgemeinen Überblick zum Kartellrecht, bevor es ausführlich die beiden Varianten „Hausdurchsuchung durch die Bundeswettbewerbsbehörde“ sowie „Hausdurchsuchung durch die Europäische Kommission“ schildert. In diesem Zusam- R E C H T A K T U E L L # 0 9 | S e p t e m b e r 2 016 menhang werden vor allem die wesentlichen Verfahrensabläufe, die Rechte und Pflichten des durchsuchten Unternehmens und die bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten ausführlich beschrieben. Außerdem: • viele Beispiele zur Veranschaulichung • zahlreiche Praxistipps, gewonnen aus der täglichen Berufserfahrung der Autoren sowie • die zehn goldenen Regeln für eine Hausdurchsuchung. Die Autoren Mag. Judith Feldner ist eine auf Kartellrecht spezialisierte Rechtsanwältin bei Eisenberger & Herzog. Dr. Dieter Thalhammer, LL.M. Eur. ist Partner und Leiter der Praxisgruppe Kartellrecht bei Eisenberger & Herzog. 2016. XVI, 204 Seiten. Br. EUR 46,– ISBN 978-3-214-00995-3 7 [TOPTITEL DES MONATS Berufsanerkennung verständlich dargestellt 4. Kapitel – Das allgemeine System der gegenseitigen Anerkennung Abs 2 nur die halbe Arbeitszeit angerechnet werden, in der der eigentliche Beruf ausgeübt wurde. Dh, der Antragsteller muss also zwei Jahre gearbeitet haben, um das Jahr an effektiver Berufserfahrung gem Art 13 Abs 2 RL zu erreichen und eine Anerkennung unter der RL zu erhalten. 4.12 Es darf keine Berufserfahrung verlangt werden, wenn der Beruf zwar im HS nicht reglementiert ist, aber der Ausbildungsnachweis belegt, dass der Antragsteller einen reglementierten Ausbildungsgang absolviert hat (Art 13 Abs 2 UAbs 3 RL). Die RL definiert den Begriff der reglementierten Ausbildung als eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufs ausgerichtet ist und aus mind einem abgeschlossenen Ausbildungsgang besteht, der ggf durch eine Berufsausbildung bzw ein Berufspraktikum oder Berufspraxis ergänzt wird (Art 3 Abs 1 lit e). Bei Berufen, die im HS reglementiert sind, darf grds zu den Ausbildungsnachweisen gem Art 11 RL keine zusätzliche Berufserfahrung eingefordert werden. Sie muss aber bei wesentlichen Unterschieden berücksichtigt werden, bevor die zuständigen Behörden im AUS dem Antragsteller eine Ausgleichsmaßnahme auferlegen (s detailliert bei Rz 4.19). „Drittstaater“ mitberücksichtigt C. Die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen 1. Das Konzept der Ausgleichsmaßnahmen 4.13 Wie bereits eingangs erwähnt, reichen Unterschiede bzgl der Dauer oder der Inhalte der im HS erworbenen Ausbildungen im Verhältnis zur Ausbildung im AUS nicht aus, um eine Ablehnung der Anerkennung der betreffenden beruflichen Qualifikation zu rechtfertigen. Allenfalls können wesentliche Unterschiede in der Ausbildung zur Folge haben, dass der Antragsteller eine der beiden in Art 14 RL vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen im AUS absolvieren muss. Wie vom EuGH bestätigend festgestellt wurde, hindert auch der allg Grundsatz der Anerkennung in Art 13 RL einen AUS nicht, unter bestimmten Voraussetzungen vom Antragsteller Ausgleichsmaßnahmen zu verlangen, wenn wesentliche Unterschiede in der Ausbildung bestehen.204 ! 4.14 10. Kapitel – Drittstaatsangehörige und Ausbildungsnachweise aus Drittstaaten Achtung! Mangelnde Sprachkenntnisse sind kein „wesentlicher Unterschied“ in der Ausbildung gem Art 14 RL. Es dürfen daher keine Ausgleichsmaßnahmen für mangelnde Sprachkenntnisse unter Art 14 RL angeordnet werden, es sei denn, dass die Sprache einen wesentlichen Teil der Ausbildung darstellt, wie zB bei einem Logopäden. Mehr zu mangelhaften Sprachkenntnissen s bei Rz 7.23. Beispiel 1: Eine Person möchte einen Beruf ergreifen, zu dem eine fünfjährige Ausbildungsdauer vonnöten ist. Wenn die Person davon zwei Jahre in einem Drittstaat und anschließend drei Jahre in einem EU-MS absolviert und dort ein Diplom erhält, gilt gem RL das Diplom als EU-Diplom. Beispiel 2: Dieselbe Ausgangsbasis wie in Beispiel 1, nur wird die Ausbildung zuerst drei Jahre in einem EUMS und dann zwei Jahre in einem Drittstaat absolviert, von dem ein Diplom ausgestellt wird. Dieses Diplom ist als Drittstaatsdiplom unter der RL zu werten. Die Ausgleichsmaßnahmen können ausschließlich die Form eines maximal dreijährigen Anpassungslehrgangs oder eines Eignungstests haben. Grds muss dem Antragsteller die Wahl zwischen diesen beiden Instrumenten gelassen werden (Art 14 Abs 2 UAbs 1 RL). 204 Vgl idS EuGH 29. 4. 2004, C-102/02, Beuttenmüller, EU:C:2004:264 Rz 52; 19. 1. 2006, C-330/03, Colegio de Ingenieros de Caminos, Canales y Puertos, EU:C:2006:45 Rz 19 und 23. 10. 2008, C-274/05, Kommission/Griechenland, EU:2008:585 Rz 29. 60 Beispiel 3: Dieselbe Ausgangsbasis wie in Beispiel 1. Wenn die Person drei Jahre Ausbildung in einem Drittstaat und anschließend zwei Jahre in einem EU-MS absolviert und dort ein Diplom erhält, gilt das Diplom gem RL als ein Drittstaatsdiplom. 10.19 Eine wichtige Nuance ist, dass die Ausbildungsstätte als einem MS zugehörig befunden wird, solange zwischen der Ausbildungsinstitution und dem Ausbildungssystem des MS, der das Diplom ausstellt, eine Verbindung besteht, zB eine Zweigstelle einer Institution oder ein ausgelagertes Institut einer europäischen Universität in einem Drittstaat, das dem curriculum eines EU-MS folgt. 447 10.20 Diese Definition eines EU-Ausbildungsnachweises iSd RL gilt aber gem EuGH nur für die Berufe, die unter die allg Anerkennungsregelung fallen. In der Rs Tennah-Durez kam der GH zum Schluss, dass für die sektoriellen Berufe, die auf einer Minimumharmonisierung beruhen, lediglich der ausstellende Staat relevant ist.448 Das bedeutet, dass das Diplom eines Arztes, der seine Ausbildung überwiegend in einem Drittstaat absolviert hat, aber sein Diplom von einem EU-MS ausgestellt bekommt, als EU-Diplom iSd RL gilt. Zaglmayer, Anerkennung von Gesundheitsberufen in Europa Beispiel: Ein Pharmazeut beginnt seine Ausbildung in den USA und wechselt nach drei Jahren nach Ö, wo seine bisherige Ausbildung gem nationalen Rechtsvorschriften anerkannt wird. Er beendet seine insgesamt fünfjährige Ausbildung in Ö, wo ihm ein Diplom ausgestellt wird. Obwohl die Ausbildung überwiegend in den USA stattgefunden hat, gilt sein Diplom als EU-Diplom iSd RL. 10.21 Mit zahlreichen Hinweisen und Beispielen Fällt ein Diplom eines sektoriellen Berufs im Einzelfall nicht unter die automatische Anerkennung, da die Mindestkriterien nicht erfüllt sind bzw die entsprechenden Regelungen der Anerkennung basierend auf den erworbenen Rechten, also ausreichend Berufspraxis, dann muss die Anerkennung gem Art 10 lit b, d, e oder f RL unter dem allg System stattfinden (vgl Rz 5.15). Dies bedeutet, dass das Diplom nun die Kriterien eines EU-Diploms unter dem allg System erfüllen muss, also die Ausbildung überwiegend im Unionsgebiet erworben worden sein muss, da sonst eine Anerkennung wie für Drittstaatsdiplome vorzunehmen ist. 447 Die Schlussfolgerungen der Rs Chatzithanasis analog auf Drittstaaten angewendet; s EuGH 4. 12. 2008, C-151/07, Chatzithanasis, EU:C:2008:680. 448 EuGH 19. 6. 2003, C-110/01, Tennah-Durez, EU:C:2003:357. 182 Zaglmayer, Anerkennung von Gesundheitsberufen in Europa Anerkennung von Gesundheitsberufen in Europa Aut or : Zagl maye r Das Buch beschreibt – mit speziellem Bezug auf Österreich – die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Gesundheitsberufe in Europa gemäß der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (2005/36/EG). Inhalt: • die Anerkennungsmechanismen für Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Hebammen, Apotheker, Tierärzte, Physiotherapeuten ua in der EU • spezielle Regelungen für grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung • erforderliche Sprachkenntnisse 8 • Anerkennung von Diplomen von außerhalb der EU • Feststellung und Bekämpfung von Missbrauchsfällen 2016. XVI, 216 Seiten. Geb. EUR 46,– ISBN 978-3-214-14221-6 Mit Beispielen, Hinweisen und Grafiken einfach erklärt! Der Autor Mag. Bernhard Zaglmayer, MAS ist Mitarbeiter der Europäischen Kommission, Generaldirektion für Beschäftigung, Soziales und Integration. w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at TOPTITEL DES MONATS] Geschult im Recht – gerecht in der Schule Inhaltsverzeichnis d) Versetzung in eine Parallelklasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . e) Suspendierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . f) Ausschluss aus der Schule . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6. Hausordnungen und Verhaltensvereinbarungen . . . . . . . . . . 7. Die Beurteilung des Verhaltens in der Schule . . . . . . . . . . . . 152 152 152 154 154 XIV. Die Aufsichtspflicht Oder: Wenn Schuldige gesucht werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A. Grundsätzliches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . B. Grundlagen der Aufsichtspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Schulrechtliche Normen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Ausübung der Aufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Zeitliche Grenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Entfall der Beaufsichtigungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Zivilrechtliche Normen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Strafrechtliche Normen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . C. Haftung bei Verletzung der Aufsichtspflicht . . . . . . . . . . . . . . . 1. Die Amtshaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Die Dienstnehmerhaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Die strafrechtliche Verantwortung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Disziplinar- und arbeitsrechtliche Konsequenzen . . . . . . . . . D. Die verschuldensunabhängige Haftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Gefährdungshaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Die gesetzliche Schülerunfallversicherung . . . . . . . . . . . . . . . 157 157 158 158 158 162 163 165 167 168 169 170 171 173 173 174 174 XV. Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung Oder: Wenn Lehrer über Schüler urteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . A. Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung im Spannungsfeld von Recht und Pädagogik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . B. Zur Begriffsklärung von Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . C. Rechtsgrundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . D. Die Leistungsfeststellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Grundsätze der Leistungsfeststellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Formen der Leistungsfeststellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Feststellung der Mitarbeit im Unterricht . . . . . . . . . . . . . b) Besondere mündliche Leistungsfeststellungen . . . . . . . . . aa) Mündliche Prüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bb) Mündliche Übungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Besondere schriftliche Leistungsfeststellungen . . . . . . . . . aa) Schularbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bb) Schriftliche Überprüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) Besondere praktische Leistungsfeststellungen . . . . . . . . . . e) Besondere graphische Leistungsfeststellungen . . . . . . . . . E. Die Leistungsbeurteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Grundsätze der Leistungsbeurteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Die Beurteilungsstufen (Noten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Andergassen/Auer, Schulrecht 2016/17 Übersichtlicher Auf bau, Recht verständlich auf bereitet 175 175 176 177 177 177 179 179 182 182 185 185 185 188 191 191 192 192 194 XIII Neu! XIII. Erziehungsmaßnahmen * * wenn er seine Pflichten594 in schwer wiegender Weise595 verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln596 oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt.597 An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn 396 das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.598 Sollte für Schüler allgemein bildender Pflichtschulen der Ausschluss nicht zielführend sein, tritt an dessen Stelle – bei Gefahr im Verzug – eine Suspendierung und die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs.599 Wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss eines Schülers vorliegen, hat 397 die Schulkonferenz bzw bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz einen begründeten Antrag auf Ausschluss des Schülers an die zuständige Schulbehörde zu stellen. Die Schulbehörde hat ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und, wenn die Voraussetzungen für einen Ausschluss vorliegen, diesen mit Bescheid auszusprechen. Der Ausschluss kann sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken. In letzterem Fall ist die Aufnahme in eine Schule weder als ordentlicher noch als außerordentlicher Schüler zulässig.600 Beispiele 1. Ein Schüler einer 3. Klasse einer AHS führt ein Messer in seiner Schultasche mit sich. Das Mitführen einer Waffe in das Schulgebäude kann als schwer wiegende Pflichtverletzung (nach § 49 Abs 1 SchUG) angesehen und – ungeachtet des vom Schüler ausgehenden Gefahrenpotentials – als grober Verstoß gegen das Einordnungsgebot aufgefasst werden. Ein Ausschluss aus der Schule ist möglich. 2. Besucht dieser Schüler die 3. Klasse einer NMS, ist ein Ausschluss nicht möglich. Direkt umsetzbare Lösungen für konkrete Situationen im Schulalltag 3. Eine Schülerin einer AHS-Oberstufe konsumiert und handelt mit Rauschgift. Dies stellt eine dauernde Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit und körperlichen Sicherheit dar und ist somit ein Ausschlussgrund. 594 595 596 597 598 599 600 § 43 SchUG. Hauser, Schulunterrichtsgesetz 518 f mwN. § 47 SchUG. § 49 Abs 1 erster Satz SchUG. § 49 Abs 1 zweiter Satz SchUG. § 8 SchPflG. § 49 Abs 2 bis 7 SchUG. Andergassen/Auer, Schulrecht 2016/17 153 Schulrecht 2016/17 Au t o r e n : An d e rgasse n · Auer Den Schulalltag souverän im Griff: Übersichtlich, leicht verständlich und anschaulich bieten die Autoren einen kompakten Überblick über das gesamte Schulrecht. • Aktuelle Neuerungen vorangestellt: » Bildungsreform » Schulrechtsänderungsgesetz 2016 » Reifeprüfung neu » Oberstufe neu • Schulrecht konkret: Aufnahme in die Schule, Unterrichtsarbeit, Erziehungsmaßnahmen, Aufsichtspflicht und Haftung, Leistungsfeststellung und -beurteilung, R E C H T A K T U E L L # 0 9 | S e p t e m b e r 2 016 Widerspruchsverfahren, Religion, schulische Veranstaltungen uam • Anschaulich: mehr als 70 Praxisbeispiele • Mit weiteren relevanten Rechtsbereichen: Gesundheit, Urheberrecht, Lehrerdienstrecht Von Experten, die die täglichen Fragen der Schulpraxis aus pädagogischer und rechtlicher Sicht kennen. teilung für AHS. Prof. DDr. Karl Heinz Auer, Pädagogische Hochschule Tirol/Universität Innsbruck. Die Autoren Dr. Armin Andergassen, Landesschulrat für Tirol, Leiter der Rechts- und Verwaltungsab- 2016. XXVI, 292 Seiten. Br. EUR 36,– Im Abo EUR 28,80 ISBN 978-3-214-09183-5 Immer top informiert: Das Buch wird regelmäßig in aktualisierten Neuauflagen erscheinen. Nützen Sie das Abonnement! Sie erhalten die Neuauflage automatisch zugesendet und sparen 20%. 9 [ZEITSCHRIFT DES MONATS Kluge Entscheidung – kluger Kopf OGH 25. 1. 2016, 5 Ob 110/15k immolex Heft 4/2016 Anspruch auf Installierung einer Klimaanlage wegen zu hoher Raumtemperaturen. Mit einer Anmerkung von Christian Prader immolex jetzt bestellen immolex Jahresabo 2016 – jetzt mit Geschenk (solange der Vorrat reicht): EUR 236,– (11 Hefte inkl. Versand im Inland) immolex zum Kennenlernen: 3 Hefte zum Preis von nur EUR 15,– statt EUR 77,10 10 m a n z . a t /a n g eb o t e | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at MANZ · INTERN] Porträt des Monats: Es gibt Menschen, die haben die Ruhe weg. Wenn bei anderen Hektik und Nervosität regieren, werden sie immer ruhiger. Franz Cutka beispielsweise. An einem warmen Sommertag sitzt er im Café Prückel. Dass er nur eine Stunde Zeit hat und dann schnell ins Landesgericht St. Pölten muss, merkt man ihm nicht an. Er ist sommerlich elegant mit weißem Jackett und blauer Krawatte gekleidet, spricht langsam und antwortet exakt. Franz Cutka wurde 1954 in Wien geboren. Sein Vater war in der Pensionsversicherungsanstalt beschäftigt, seine Mutter Hausfrau. Zusammen mit zwei jüngeren Geschwistern wuchs er in Favoriten auf. „Wir sind eine sehr musikalische Familie“, erzählt er. Sein Vater brachte ihm als Sechsjährigem das Geigenspielen bei. Der Sohn war talentiert, er würde später am Konservatorium für Musik und darstellende Kunst zum staatlich geprüften Geigenlehrer ausgebildet werden. „Wir haben zum Spaß gespielt, zu Hause und bei Messen in Kirchen“, erzählt er. Die musikalisch intensivsten Zeiten seien für ihn immer Weihnachten und Ostern gewesen. „Zwischen 8 Uhr früh und Mittag haben wir hintereinander in drei Kirchen gespielt“, erzählt er. Die Schule absolvierte er mit Bravour. „Ich habe eigentlich alle Fächer gerne gehabt“, sagt er, das habe die Wahl eines Studiums nach der Matura 1972 erschwert. Nach einem Berufseignungstest entschied er sich für Rechtswissenschaften. Abends arbeitete er als Statist in der Oper. „Zefirelli, Karajan, Nurejew – ich habe alle hautnah erlebt“, sagt er und findet es erwähnenswert, dass er im „Schwanensee“ sogar eine Rolle als Diener hatte. An der Wiener Oper lernte Cutka seine Frau Helga – damals ebenfalls Jusstudentin und Statistin – kennen. Nach mehreren Ausbildungsstationen vorwiegend im Sprengel des damaligen Kreisgerichts St. Pölten wurde er im Oktober 1981 Richter am Bezirksgericht Innere Stadt. Seit 1982 arbeitet er in St. Pölten. „Übersiedelt bin ich nie, allein schon wegen der Musik nicht“, sagt er, der sich heute täglich um 7 Uhr ins Auto setzt und nach St. Pölten pendelt. Im Laufe seiner Karriere hat er sich durch ziemlich viele Rechtsgebiete geturnt. Er war Mitglied des Bundesumweltsenats, des niederösterreichischen Landes-Agrarsenats und der Niederösterreichischen Grundverkehrskommission. Auf einer Arbeitsrechtstagung 1987 in Zell am See lernte Cutka Gerhard Kuras kennen, der ihn für die Mitarbeit am MANZ Handbuch für Arbeitsrecht gewinnen R E C H T A K T U E L L # 0 9 | S e p t e m b e r 2 016 konnte. Seit damals ist Cutka MANZ-Autor und betreut heute den „Schimkowsky“ als Herausgeber. „Meine Aufgabe ist es unter anderem auch, Autoren anzutreiben“ lacht er. Aktuell etwa, wenn es um die Änderungen im Erb- oder Liegenschaftsrecht geht. Der Höhepunkt seiner Karriere? „Der Fritzl-Prozess“, antwortet Franz Cutka, dem Aufgeregtheit ja an sich fernliegt, diesmal aber wie aus der Pistole geschossen. Im Jänner 2009, als klar wurde, dass der Prozess gegen den wegen Mordes, Sklaverei, Vergewaltigung, Nötigung und Blutschande angeklagten Josef Fritzl in St. Pölten stattfinden sollte, wurde er mit den PR-Agenden betraut. 180 Reporter aus aller Welt meldeten sich für den Prozess an. Es gab nur 98 Sitzplätze im Gericht. Nicht nur die Geschworenen mussten von den Reportern abgeschirmt werden, Cutka musste auch dafür sorgen, dass die Tochter Fritzls unerkannt am Prozess teilnehmen konnte. Drei Monate Vorbereitungszeit, ein Medientraining („Wie man mit Journalisten umgeht, mussten wir in der Justiz ja erst lernen“) und eine minutiöse Planung des Prozessablaufs: „Das haben wir gut hingekriegt“, sagt er stolz. Nur auf seinen Schiurlaub im März 2009 habe er verzichten müssen, „das war verkraftbar“, sagt er. © Mike Ranz Zwischen Paragrafen und Violinschlüssel Franz Cutka FRANZ CU TKA ist Präsident des Landesgerichts St. Pölten, langjähriger MANZ-Autor und begeister ter Musiker. Er spielt gerne die erste Geige – zum Beispiel auch als PR-Prof i beim Fritzl-Prozess. „Meine Aufgabe ist es unter anderem auch, Autoren anzutreiben“ Denn Schifahren ist Franz Cutkas große Leidenschaft. Auf 30 bis 40 Schitage bringt er es pro Saison. Sein Sohn und seine Tochter, beide schon erwachsen (Franz Cutka ist seit zwei Jahren Opa), haben eine Schilehrerausbildung, seine Tochter ist Tourismusmanagerin in Bad Hofgastein, sein Sohn Eventmanager. Zur Musik schafft Franz Cutka bis heute den Spagat: Zusammen mit OGH-Hofrat Hagen Nordmeyer hat er das Justiz-Streichquartett gegründet, das bei diversen Feierlichkeiten im Ministerium aufspielt. Zu Hause spielt er im Quartett mit MANZ-Autor Alfred Stratil die Bratsche. Apropos Kultur: Franz Cutka und seine Frau haben in den letzten Jahren auch das Theater für sich entdeckt. Karin Pollack 11 © themacx – istockphoto.com Der große EStG-Kommentar Nutzen Sie die komfortable Online-Version des Kommentars Einkommensteuergesetz von Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn: • • • • Das Neue auf einen Blick – Änderungen farblich hervorgehoben Das Alte auf einen Klick – alte Fassungen zum Nachschlagen Bequeme Volltextsuche und Paragraphensuche Inhaltsverzeichnis in der RDB unter: www.rdb.at/estg-doralt Wir beraten Sie gerne unter Tel.: +43 1 531 61 655 / E-Mail: [email protected] R DB. AT – WO M A NZ F IN DET] Musterhafte Beispiele in der RDB Ab sofort finden Sie in der RDB die neue Kategorie „Muster und Formulare“ – einfach downloaden und verwenden! Mehr als 1.000 Vorlagen mit Erläuterungen stehen mit den beiden Online-Werken Schimkowsky (Hrsg Cutka), Vertragsmuster und Beispiele für Eingaben und Mini/Scholz, Schriftsätze im Exekutionsverfahren bereit. Laufend werden weitere Werke eingearbeitet. Downloaden & verwenden Die Muster und Formulare stehen als Word-Vorlage zum Download bereit. Einfach Datei öffnen, bearbeiten und abspeichern. Information & Beratung Tel.Nr.: +43 1 531 61-655 oder E-Mail: [email protected] Details & Inhaltsverzeichnisse unter www.rdb.at/muster R E C H T A K T U E L L # 0 9 | S e p t e m b e r 2 016 13 [ R DB. AT – WO M A NZ F IN DET Auf Ihr persönliches Rechercheverhalten eingestellt Legen Sie Ihre persönlichen Einstellungen in der Trefferliste und im Nachschlagen-Bereich dauerhaft fest und gestalten Sie damit die juristische Recherchearbeit in der RDB ganz nach Ihren Vorlieben. Persönliche Einstellungen: Im eingeloggten Bereich unter „Einstellungen > Meine persönlichen Einstellungen“ speichern Sie z.B.: • Trefferliste und NachschlagenBereich: nur abonnierte oder alle Quellen. • Suchprotokoll bzw. Trefferliste: 50 oder 100 statt 25 Ergebnisse. • Sortierung der Treffer: nach Relevanz, Quelle, Dokument- oder Aufnahmedatum auf- oder absteigend. • Automatischer E-Mail-Service für gespeicherte Suchagenten. Angepasster Suchbereich nach Ihren Vorlieben: Je nachdem, welche persönlichen Einstellungen Sie aktivieren, sehen Sie z.B. in der Trefferliste ausschließlich Ergebnisse aus Ihren abonnierten Inhalten in der Trefferliste. Selbstverständlich können Sie in der Suche Ihre Einstellungen wieder anpassen und beispielsweise statt 50 doch 100 Treffer oder sämtliche Inhalte in einer anderen Sortierreihenfolge anzeigen. 14 w w w. m a n z . at | Te l e f o n : (01) 5 31 61- 6 5 5, ve r t r i eb @ m a n z . at MANZ empfiehlt: RDB-Suchergebnisse per E-Mail servieren lassen. Der RDB-Suchagent. Einmal suchen, immer finden. [ZIVILRECHT Zivilprozessgesetze 2. Band/2. Teilband (§§ 74–122 ZPO, ZustG) 3. Auf lage Herausgeber: Konecny Band II/2 setzt die Neuauflage des „Fasching/ Konecny“ fort. Band II/2 der 2. Auflage wurde aus Umfanggründen geteilt in II/2 (§§ 74–122 ZPO und ZustG) und II/3 (§§ 123– 225 ZPO). Band II/3 ist bereits im Dezember 2015 erschienen. 3. Auflage. Band II/2 erscheint im September 2016. XXX, 972 Seiten. Ln. EUR 205,– ISBN 978-3-214-15762-3 Abnahmeverpflichtung für das Gesamtwerk. Online-Version: www.manz.at/zpo 13 Jahre Gesetzgebung, Lehre und Rechtsprechung seit Erscheinen von Band II/2 der Vorauflage wurden eingearbeitet. Somit ist Band II/2 wieder auf dem neuesten Stand. Zahlreiche – vielfach tiefgreifende – Novellen der ZPO sowie des ZustG seit Erscheinen der Vorauflage wurden in den vorliegenden Band eingearbeitet. Hervorzuheben sind: • ZVN 2004 und 2009, • 2. GewaltschutzG, • BudgetbegleitG 2009 und 2011, • Verwaltungsverfahrens- und ZustellrechtsänderungsG 2007 und • Ver waltungsgerichtsbarkeits-AusführungsG 2013. Die Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Andreas Konecny lehrt am Institut für Zivilverfahrensrecht der Universität Wien. Gemeinsam mit Hans W. Fasching, dem Begründer des Kommentars, hat er bereits die 2. Auf lage herausgegeben. Die nunmehrige 3. Auf lage des Kommentars zu den Zivilprozessgesetzen wird von Andreas Konecny allein herausgegeben. Eigenhaftung von Vertragsgehilfen für fehlerhafte Beratung Autor: Kepplinger Das vorliegende Werk setzt sich grundlegend mit der Problematik rund um die Haftung rechtsgeschäftlich bestellter Vertragsgehilfen auseinander und stellt alle relevanten Themenkreise systematisch dar: 2016. XXXII, 262 Seiten. Br. EUR 59,– ISBN 978-3-214-03463-4 • Begriff des Vertragsgehilfen • Beratungsfehler als Verhaltensunrecht gegenüber Dritten • Eigenhaftung aufgrund der Verletzung vertraglicher Pflichten • Vertrag (mit Schutzwirkung) zugunsten Dritter • Eigenverantwortung wegen culpa in contrahendo • Eigenhaftung nach § 1300 Satz 1 ABGB • Sondergesetzliche Informations- und Beratungspflichten Der Autor: Dr. Jakob Kepplinger war Universitätsassistent am Institut für Zivilrecht der Johannes Kepler Universität Linz. Schmerzengeld-Entscheidungen CD-ROM 2/2016 Autor: Danzl 2016. 1 CD-ROM EUR 59,– ISBN 978-3-214-18527-5 Im Abonnement für halbjährliche CDROM Updates vorgemerkt. Paket: Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller Das Schmerzengeld 10. Auf lage + CD-ROM EUR 118,– im Abo EUR 108,– ISBN 978-3-214-18526-8 16 3.682 Entscheidungen aus dem Zeitraum 1980 bis Juni 2016 auf CD-ROM: • gezielte Suche nach angemessener Höhe des Schmerzengeldes bzw Verunstaltungsentschädigung • sekundenschnelle Abfrage nach Suchbegriffen (zB „Meniskus“ oder „Armbruch“) • Entscheidungen mit zugesprochenem Geldbetrag, Verletzungen, Schmerzen, Dauer des Spitalsaufenthalts etc • Fundstellen-Verlinkung auf RDB-Volltexte • mit halbjährlichen Updates immer auf dem Laufenden NEU: Mit Link zum Indexrechner! Der Autor: Hon.-Prof. Dr. Karl-Heinz Danzl ist Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes und Honorarprofessor an der Universität Innsbruck, Schriftleiter der ZVR sowie Autor zahlreicher Publikationen. w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at WIRTSCHAFTSRECHT] Konzernrecht Herausgeber: Haberer · Krejci Ungeachtet seiner praktischen Bedeutung gibt es in Österreich nur wenige ausdrückliche gesetzliche Regelungen zum Phänomen Konzern. Der Rechtsanwender sieht sich daher mit erheblichen Unsicherheiten konfrontiert. Das Handbuch unterstützt bei der Bewältigung dieser Probleme und bietet erstmals eine umfassende rechtliche Analyse. Eine Riege von über 30 führenden Autoren aus Wissenschaft und Praxis unter der Leitung von Heinz Krejci und Thomas Haberer behandelt das Phänomen Konzern aus allen Blickwinkeln, zu den Gebieten: • • • • • Konzernbausteine; grenzüberschreitende Fragen; gesellschaftsrechtliche Schwerpunkte; Kapitalmarkt-, Arbeits- und Kartellrecht; Steuerrecht und Rechnungslegung. Die Herausgeber: Priv.-Doz. MMag. Dr. Thomas Haberer ist Rechtsanwalt bei KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH und lehrt am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht der Universität Wien. em. Univ.-Prof. Dr. Heinz Krejci ist emeritierter Ordinarius am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht der Universität Wien. Subskriptis onspreis bi 16 20 0. 31.1 2016. Ca 1.200 Seiten. Ln. EUR 240,– Subskriptionspreis bis 31.10.2016: EUR 192,– ISBN 978-3-214-02091-0 Aufgriffsrechte für die GmbH-Gesellschafterinsolvenz Autor: Weichselbaumer Gesellschafterpleite – was nun? In GmbH-Gesellschaftsverträgen finden sich regelmäßig Bestimmungen, die vorsehen, was mit den Geschäftsanteilen der Gesellschafter zu geschehen hat, wenn über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Den übrigen Gesellschaftern oder Dritten steht demnach das Recht zu, den GmbHGeschäftsanteil des insolventen Gesellschafters gegen Bezahlung eines bestimmten Entgelts „aufzugreifen“. Dieses Werk behandelt und beantwortet folgende Fragen: • Warum sehen sich die GmbH-Gesellschafter überhaupt veranlasst, derartige Regelungen zu treffen? • Wie sind Aufgriffsrechte zur Insolvenzvorsorge konkret auszugestalten? • Sind Aufgriffsrechte im Insolvenzverfahren wirksam? • In welcher Höhe ist der insolvente Gesellschafter für seinen GmbH-Anteil abzufinden? Der Autor: Dr. Klaus Weichselbaumer ist Rechtsanwaltsanwärter bei Eisenberger & Herzog. Die Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen im Unternehmens-, Insolvenz- und Immobilienrecht. 2016. XX, 156 Seiten. Br. EUR 46,– ISBN 978-3-214-00997-7 UGB Wiener Kommentar Band II: §§ 189–283 Rechnungslegung – IFRS mit 39.–45. Lieferung Herausgeber: Straube · Rat ka · Rauter Mit den ersten Kommentierungen zum RÄG 2014! Der Standardkommentar erörtert das gesamte Rechnungslegungsrecht und die International Financial Reporting Standards (IFRS) – von Experten aus der Wissenschaft, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten! Vollständig überarbeitet und an die umfassenden Änderungen durch das RÄG 2014 und das APRÄG 2016 angepasst wurden folgende Bestimmungen: • § 189 (Anwendungsbereich) • § 201–205 (Bewertungsvorschriften) • §§ 231–235 (Gewinn- und Verlustrechnung) • § 253 (Vollkonsolidierung – Grundsätze) • §§ 277–279 (Offenlegung) Die Herausgeber: Univ.-Prof. i.R. Dr. Manfred Straube war Vorstand des Instituts für Unternehmensund Wirtschaftsrecht der Universität Wien. Univ.-Prof. DDr. Thomas Ratka LL.M. ist Professor am Department für Wirtschaftsrecht und Europäische Integration der Donau-Universität Krems. Dr. Roman Alexander Rauter ist bei mslegal milchrahm stadlmann rechtsanwälte in Wien tätig und Habilitand am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht der Universität Wien. R E C H T A K T U E L L # 0 9 | S e p t e m b e r 2 016 3. Auflage 2016. Faszikelwerk in 2 Leinenmappen EUR 312,– ISBN 978-3-214-15724-1 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Onlineversion: www.manz.at/ugb-straube 17 [ÖFFENTLICHES RECHT DSG – Datenschutzrecht mit 20. Ergänzungslieferung Autoren: Dohr · Pollirer · Weiss · Knyrim Loseblattwerk in 2 Mappen inkl 20. Erg.-Lfg. 2016. EUR 290,– 978-3-214-08657-2 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/dsg Der Loseblatt-Kommentar bietet: • DSG 2000 samt Durchführungsverordnungen, Landes-Datenschutzgesetzen und EURecht • datenschutzrechtliche Sondernormen aus den unterschiedlichsten Materien (Spezieller Datenschutz) wie Computerstrafrecht, GewO, SPG, E-GovG, MeldeG oder TKG • alles zum internen Datenschutzbeauftragten mit Prüffragenkatalog und Mustern Verständlich auf bereitet durch ausführliche Kommentierung im Anmerkungsteil, relevante Judikatur im Entscheidungsteil sowie Materialien und Schrifttum. Die 20. Lieferung bringt ua Folgendes: • NEU im Werk: Das Polizeiliche Staatsschutzgesetz (PStSG) mit Anmerkungen • Änderungen im Telekommunikationsgesetz (TKG) durch die Novelle BGBl I 2016/6 • Abkürzungs- und Stichwortverzeichnis komplett aktualisiert Die Autoren: Kommerzialrat Prof. Hans-Jürgen Pollirer, Gerichtssachverständiger und Geschäftsführer der SECUR-DATA GmbH; Hofrat Dr. Ernst M. Weiss, Richter i.R.; Dr. Rainer Knyrim, Rechtsanwalt in Wien. Die österreichischen Schulgesetze mit 47. Ergänzungslieferung Autoren: Götz · Münster Loseblattwerk in 2 Mappen. inkl 47. Erg.-Lfg. 2016. EUR 198,– Bei Abnahmeverpflichtung von mind. 2. Erg.-Lfg. EUR 168,– ISBN 978-3-214-13569-0 Online-Version: www.manz.at/schulg Die 47. Ergänzungslieferung bringt die umfangreiche Ausgabe in großen Teilen auf Stand des Schulrechtsänderungsgesetzes 2016 BGBl I 2016/56. Aktualisiert sind SchOG, Bundessportakademiengesetz, BildDokG, BSchAufsG, SchPflG, PflSchErhGG, SchUG, SchUG-BKV, HG 2005 und PrivSchG mit ua folgenden inhaltlichen Schwerpunkten: • Neuordnung des Schuleingangsbereichs • Möglichkeit der Leistungsinformation • • • • • statt Leistungsbeurteilung in Volks- und Sonderschulen Ausbau von Sprachstartgruppen und – förderkursen Verstärkter Einsatz von Lehrbeauftragten und Erziehern in der Lernhilfe Ausweitung der Berufs-/Bildungsorientierung Möglichkeit des sprengelfremden Schulbesuchs uvm Die Autoren: Mag. Andrea Götz, ehem. Leiterin der Schulrechtsabteilung des BMUKK. Dr. Gerhard Münster, Leiter der Abteilung Legistik-Bildung im BMB, Professor an der Kirchlichen Pädagogischen Hochschule Wien-Strebersdorf/Krems. Rechtsrahmen für eine Energiewende Österreichs (REWÖ) RdU Band 46 2016. LII, 672 Seiten. Br. Ca. EUR 98,– ISBN 978-3-214-09404-1 Herausgeber: Christian · Kerschner · Wagner Österreich ist zur Reduktion des Klimawandels und damit zur Energiewende verpflichtet. Die Vorgaben der EU-Energiepolitik und des Pariser Abkommens sind überaus herausfordernd. Die vorliegende Studie liefert eine Vielzahl rechtlicher Innovationen für ganz konkrete Maßnahmen zur Erreichung der genannten Ziele in Österreich. Die ausformulierten rechtlichen Vorschläge betreffen die gesamte Rechtsordnung, besonders aber die folgenden Rechtsgebiete: Formelles Energierecht: EnergieeffizienzG • Öko- stromG • KWK-G • Wärme- und KälteleitungsausbauG • ElWOG • Smart Grids • GaswirtschaftsG • Geothermie • KlimaschutzG. Funktionales Energierecht: Anlagenrecht • Beschaffungs- und Vergaberecht sowie Umweltmanagement • Raumordnungsrecht und Baurecht • Verkehrsrecht • Wohnungseigentums- und Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht sowie Mietrechtsgesetzgebung • Naturschutz und Wasserrecht • Steuer- und Förderungsrecht • BürgerInnenbeteiligungsmodelle Die Autoren: René Bolz, Reinhold Christian, Rupert Christian, Beate Geretschläger, Ferdinand Kerschner, Bernhard Raschauer, Erika M. Wagner, Rainer Weiß. 18 w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at ÖFFENTLICHES RECHT] Schäffer, Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgesetze mit 79. Ergänzungslieferung DIE Gesetzessammlung mit dem gesamten öffentlichen Rechtsbestand – alle wichtigen Haupt- und Sondergesetze in einem Band! Die 79. Ergänzungslieferung bringt Änderungen in VfGG, SPG, UVP-G, BVergG, BFAVG, NAG, AsylG, MeldeG. Neu aufgenommen: Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG (BGBl I 2016/5). Zu den einzelnen Novellen: • Auf hebung des § 62a Abs 1 Z 5 VfGG durch den VfGH • neuer 6. Abschnitt im UVP-G mit Regelungen über ein verpflichtendes Vorantrags- verfahren für UVP-pflichtige Projekte nach der VO (EU) 347/2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur (TEN-E-VO) • „kleine“ Vergabenovelle 2016 verankerte das „Bestbieterprinzip“ als Zuschlagsprinzip für bestimmte Vergabeverfahren; Pflicht zu mehr Information an Auftraggeber bei der Weitervergabe von Teilaufträgen an Subunternehmer • „kleine“ Asylrechts-Novelle BGBl I 2016/24 brachte Änderungen und Verschärfungen insb bezüglich Aufenthaltsdauer und Familiennachzug Loseblattwerk in 1 Mappe inkl. 79. Erg.-Lfg. 2016. EUR 199,– Bei Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 99,– ISBN 978-3-214-08568-1 KFG – Kraftfahrgesetz 10. Auf lage Autoren: Grundtner · Pürst l Die 10. Auflage des Standardwerks zum KFG besticht wie gewohnt durch ihren hohen Praxisnutzen: erläuternde Anmerkungen mit Zusammenfassungen, Querverweisen und tabellarischen Gegenüberstellungen erleichtern die Arbeit mit diesem Gesetz erheblich. Jetzt inklusive aller neun Gesetzesänderungen seit der Vorauflage, zuletzt der 32. und 33. KFG-Novelle mit diesen Schwerpunkten: • Sanktionierung der Manipulation von Kilometerständen • Schaffung einer Deckungsevidenz als Clearingstelle hinsichtlich Versicherungsbestätigungen und Nichthaftungsanzeigen • Vereinfachungen bei der Ausstellung von Zulassungsscheinen • Tagfahrlicht als „Licht am Tag“ auch für einspurige Fahrzeuge • Rechtsrahmen Autonomes Fahren Die Autoren: Dr. Herbert Grundtner ist Ministerialrat im BMI i.R. und Mitautor der MANZ Gesetzausgabe zum FSG. Dr. Gerhard Pürstl ist Landespolizeipräsident in Wien und Autor bzw Mitautor der MANZ Gesetzausgaben zu StVO, FSG und SPG sowie Redaktionsmitglied der „Zeitschrift für Verkehrsrecht“. 10. Auflage 2016. XX, 540 Seiten. Geb. EUR 118,– ISBN 978-3-214-11359-9 Paket KFG 10. Auflage + FSG 6. Auflage EUR 198,– ISBN 978-3-214-13333-7 Pharmazeutische Vorschriften mit 45. Ergänzungslieferung Autoren: Füszl · Semp Sämtliche für den pharmazeutischen Bereich relevante Vorschriften sind hier vereint: gegliedert in elf Schwerpunktbereiche, die wichtigsten Bestimmungen in Anmerkungen erläutert und stets aktuell gehalten. Die 45. Ergänzungslieferung bringt folgende Inhalte: NEU: • Gebührentarif des BASG mit 15. 7. 2016 • Tierimpfstoffanwendungsverordnung 2016 Aktualisiert: • Apothekengesetz, Apothekerkammergesetz, Apothekenbetriebsordnung • Arzneitaxe und Arzneibuch • Blutspenderverordnung • Gehaltskassengesetz • Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz • Kranken- und Kuranstaltengesetz • Pharmazeutische Fachkräfteverordnung • Rezeptpflichtverordnung • Suchtmittelgesetz, Suchtgiftverordnung • Tierärztegesetz Die Autoren: Dr. Sylvia Füszl, Abteilungsleiterin im BMG und Dr. Robert Semp, Jurist im BMG, sind zuständig für Legistik im Bereich Arzneimittel- und Medizinprodukterecht. R E C H T A K T U E L L # 0 9 | S e p t e m b e r 2 016 Loseblattwerk in 1 Mappe inkl. 45. Erg.-Lfg. 2016. EUR 218,– Preis mit Abnahmeverpflichtung von 2 Erg.-Lfg. EUR 148,– ISBN 978-3-214-13617-8 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/pharma 19 [STR AFRECHT · STUDIUM UND PR A XIS Das große Handbuch Wirtschaftsstrafrecht Herausgeber: Ker t · Kodek Von Accounting über Kartellstrafrecht bis Verbandsverantwortlichkeit. Das Handbuch bietet einen umfassenden Überblick über alle wichtigen Gebiete des Wirtschafts- und Finanzstrafrechts sowie des Strafprozessrechts. Es vermittelt die Grundstruktur der wirtschaftsstrafrechtlichen Tatbestände und verbindet wissenschaftliche Aufarbeitung mit Praxisnähe. Ein hochkarätiges Autorenteam mit Spezialisten aus Justiz, Anwaltschaft und Wissenschaft beleuchtet systematische Fra- 2016. X, 1072 Seiten. Geb. EUR 188,– ISBN 978-3-214-00999-1 gen ebenso wie einzelne Wirtschaftsdelikte und relevante Aspekte des Wirtschaftsstrafverfahrens: • Untreue und Betrug • Bilanzstrafrecht • Geldwäsche • Das Rechtsmittel im Wirtschaftsstrafverfahren • Compliance • (Computer-)forensische Untersuchungen • Strategien der Verteidigung uvm Die Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Robert Kert, Vorstand des Instituts für Österreichisches und Europäisches Wirtschaftsstrafrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien. Univ.-Prof. Dr. Georg Kodek, Hofrat des Obersten Gerichtshofs. Steuerrecht 2016/17 18. Auf lage Steuerreform in Kraft! 18. Auflage 2016. XXVI, 282 Seiten. Br. EUR 36,– Im Abonnement und zum Hörerscheinpreis EUR 28,80 ISBN 978-3-214-01917-4 E-Book: EUR 25,99 Autor: Doralt W. Ausgewogen und zuverlässig bietet der Bestseller zum Steuerrecht bereits in 18. Auflage alles Wesentliche für die im beruflichen Alltag wichtigen Steuern. Der optimale Überblick über das geltende Steuerrecht – Unternehmenssteuern, Verkehrsteuern und das Abgabenverfahren stehen im Vordergrund, ein eigenes Kapitel widmet sich auch dem Finanzstrafrecht. Systematische Zusammenhänge werden deutlich ge- macht und zahlreiche Beispiele erleichtern das Verständnis. Außerdem: mit einer kleinen „Stilkunde“ – so werden Texte leicht und angenehm lesbar! Auch als E-Book und zum günstigen Abonnement-Preis erhältlich! Der Autor: em. o. Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt lehrt Finanzrecht an der Universität Wien. Zivilprozessrecht – Schaubilder und Aktenmuster 11. Auf lage Autorin: Roth Das Werk stellt anhand von klar strukturierten Schaubildern die wichtigsten zivilprozessualen Rechtsinstitute vor: Zuständigkeiten, Klagen, Urteil, Berufung uvm. Zusammenfassungen und Synopsen erleichtern außerdem das Einprägen der zentralen Themen. Aktenmuster ermöglichen ein praxisorientiertes Lernen. 2016. XII, 156 Seiten. Br. EUR 28,50 ISBN 978-3-214-14779-2 Mit Hörerschein für Studierende EUR 22,80 20 Das Skriptum richtet sich an alle, die einen raschen Überblick über den gesamten zivilpro- zessualen Lernstoff vom Erkenntnisverfahren über das Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht bis hin zum Außerstreitverfahrensrecht suchen. In der vorliegenden Neuauflage wurde der gesamte Text inklusive aller Grafiken und Formulare revidiert und auf aktuellen Stand gebracht, außerdem auch das stetig wachsende Europäische Zivilverfahrensrecht einer grafischen Darstellung zugeführt. Die Autorin: o. Univ.-Prof. Dr. Marianne Roth, LL.M. lehrt am Fachbereich Privatrecht an der Universität Salzburg sowie am Institut für Zivilprozessrecht, Insolvenzrecht und Vergleichendes Prozessrecht an der Universität Linz. w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at STUDIUM UND PR A XIS] Bürgerliches Recht 5. Auf lage Autoren: Perner · Spitzer · Kodek Der „Perner/Spitzer/Kodek“ nimmt besonders auf die Bedürfnisse der Studierenden und Berufsanwärter Rücksicht. Auf eine bereits bewährte Art und Weise der Wissensvermittlung erarbeitet der Leser den elementaren Stoff in drei Schritten: Lernen: Klare Darstellung des zentralen Stoffes. Üben: Fragen zur gezielten Prüfungsvorbereitung. Wissen: griffige Definitionen zum raschen Nachschlagen. Die 5. Auflage wurde auf neuesten Stand gebracht – inklusive aller Änderungen durch die am 1.1.2017 in Kraft tretende einschneidende Erbrechtsreform! Plus: E-Learning auf http://studium.manz.at und http://psk.manz.at Die Autoren: Univ.-Prof. Dr. Stefan Perner lehrt am Institut für Zivilrecht der Universität Linz. Univ.-Prof. Dr. Martin Spitzer lehrt am Institut für Zivil- und Unternehmensrecht der Wirtschaftsuniversität Wien. Univ.-Prof. Dr. Georg Kodek, LL.M. lehrt am Institut für Zivil- und Unternehmensrecht der Wirtschaftsuniversität Wien und ist Hofrat am OGH. 5. Auflage 2016. Ca. X, 770 Seiten + Glossar: Br. Ca. EUR 68,– Mit Hörerschein für Studierende ca. EUR 54,40 ISBN 978-3-214-11508-1 Im Paket mit Perner/Spitzer/Kodek (Hrsg), Österreich-Casebook Bürgerliches Recht ca. EUR 108,80 Mit Hörerschein für Studierende ca. EUR 88,80 ISBN 978-3-214-13168-5 Strafrecht Allgemeiner Teil 15. Auf lage Autoren: Kienapfel · Höpfel · Ker t Der Allgemeine Teil aus Expertenhand – ein strafrechtlicher Klassiker! • Auf neuestem Stand (Juli 2016) mit allen Änderungen seit der Vorauflage, insb durch das große Strafrechtsänderungsgesetz 2015 • Didaktische Konzeption • Umfassende Auswertung der gesamten Rechtsprechung und Literatur • Benutzerfreundliches Sachregister • Hilfreiche Fallprüfungsschemata Die Autoren: em. o. Univ.-Prof. Dr. Diethelm Kienapfel lehrte Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Linz. o. Univ.-Prof. Dr. Frank Höpfel lehrt Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Wien. Univ.-Prof. Dr. Robert Kert lehrt Strafrecht und Strafprozessrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien. 15. Auflage 2016. XIV, 376 Seiten. Geb. EUR 64,ISBN 978-3-214-12196-9 Mit Hörerschein für Studierende br. EUR 49,60 ISBN 978-3-214-12197-6 Lernprogramm Strafrecht Allgemeiner Teil 15. Auf lage Autoren: Kienapfel · Höpfel · Ker t Dieses Lernprogramm vermittelt das zum Verständnis des Allgemeinen Teils erforderliche Basiswissen: Der Lernstoff wird abwechslungsreich, anschaulich und einprägsam erläutert. Der Leser bearbeitet das Lernprogramm in dem Tempo, das seiner individuellen Lerngeschwindigkeit entspricht. Durch zahlreiche Beispiele, Merkformeln, multiple-choice-Fragen, Fälle samt Musterlösungen und Kontrollfragen wird der Stoff verinnerlicht, das Wissen überprüft und der Lernerfolg spielerisch erzielt. Zur Vertiefung des Basiswissens ist das Lernprogramm durch entsprechende Verweise mit dem Lehrbuch „Strafrecht Allgemeiner Teil“ verknüpft und bildet zusammen mit diesem ein in sich geschlossenes didaktischinnovatives und seit Langem erprobtes Lernsystem – die ideale Prüfungsvorbereitung! Die Autoren: em. o. Univ.-Prof. Dr. Diethelm Kienapfel lehrte Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Linz. o. Univ.-Prof. Dr. Frank Höpfel lehrt Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Wien. Univ.-Prof. Dr. Robert Kert lehrt Strafrecht und Strafprozessrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien. R E C H T A K T U E L L # 0 9 | S e p t e m b e r 2 016 15. Auflage 2016. X, 430 Seiten. Br. EUR 48,50 Mit Hörerschein für Studierende EUR 38,80 ISBN 978-3-214-12198-3 Im Paket mit Kienapfel/Höpfel/Kert, Strafrecht Allgemeiner Teil 15. Auflage br. zum Hörerscheinpreis EUR 78,40 ISBN 978-3-214-12199-5 21 Ab EUR 12,90 pro Buch! Druckfrische Paragraphen mit Stand Herbst 2016 Seitenweise aktuelle österreichische Gesetzestexte der Edition Juridica ARBEITSRECHT] ASVG – Allgemeine Sozialversicherung mit 131. Ergänzungslieferung Herausgeber: Teschner · Pöltner Aktualisiert: • Anhänge: » Mustersatzung 2016 » SV-Datenschutzverordnung 2012 » Musterkrankenordnung 2011 ua • Nebengesetze: » Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (Auszug) » Mutterschutzgesetz » Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz ua Die Herausgeber: Prof. Dr. Hellmut Teschner, Ministerialrat iR und Hon.-Prof. Dr. Walter Pöltner, Sektionschef iR waren beide im BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und sind bekannte Fachautoren insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsrechts. Loseblattwerk in 6 Mappen inkl. 131. Erg.-Lfg. 2016. EUR 338,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mindestens 3 Ergänzungslieferungen EUR 218,– ISBN 978-3-214-14160-8 GSVG – Die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen mit 119. Ergänzungslieferung Herausgeber: Teschner Anhänge aktualisiert: • Ärztegesetz 1998 (Auszug) • Zahnärztegesetz (Auszug) • Tierärztegesetz (Auszug) • Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (Auszug) • Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (Auszug) • Satzung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft • Krankenordnung 2011 ua Der Herausgeber: Prof. Dr. Hellmut Teschner ist Ministerialrat iR des BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und bekannter Fachautor insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsrechts. Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 119. Erg.-Lfg. 2016. EUR 298,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mindestens 3 Ergänzungslieferungen EUR 198,– ISBN 978-3-214-12548-6 BSVG – Die Sozialversicherung der Bauern mit 97. Ergänzungslieferung Herausgeber: Teschner Die 97. Ergänzungslieferung beinhaltet die Aktualisierung der Anhänge: • ASVG (Auszug) • Richtlinien für die Durchführung und Auswertung » der Jugendlichenuntersuchungen (RJU 2016) » der Vorsorgeuntersuchungen (RVU) • Datenschutzverordnung für die gesetzliche Sozialversicherung • Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz ua Die Vorteile des Werks: • rasche Aktualisierung des Gesetzestextes • umfassende Erläuterungen • ausführliche Fassungszeilen mit Inkrafttretensdatum • umfangreiches Schrifttum Der Herausgeber: Prof. Dr. Hellmut Teschner ist Ministerialrat iR des BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und bekannter Fachautor insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsrechts. R E C H T A K T U E L L # 0 9 | S e p t e m b e r 2 016 Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 97. Erg.-Lfg. 2016. EUR 296,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mindestens 3 Ergänzungslieferungen EUR 198,– ISBN 978-3-214-18676-0 23 [ SAC H BUC H ∙ FAC H BUC H ∙ E M PF E H L E NS W E RT E S Unterwegs in die Zukunft Visionen zum Straßenverkehr Herausgeber: Kaltenegger 2016. Ca. 186 Seiten. Geb. Ca. EUR 28,– ISBN 978-3-214-01335-6 Wie sieht der Straßenverkehr in zehn bis zwanzig Jahren aus? Welchem Wandel unterliegt er und welchen Einfluss wird dies auf unsere Lebensqualität und Sicherheit haben? Was erwartet uns technisch, politisch, gesellschaftlich und kulturell in diesem Zusammenhang? Mehr als 20 namhafte Autoren aus den Bereichen Politik, Verwaltung, Wissenschaft und Interessensvertretung haben ihre Visionen vom Straßenverkehr der Zukunft zu einer spannenden Vorausschau zusammengestellt. Sie wollen den Leser mit kurzen Beiträgen an ihrer persönlichen Gedankenwelt zum Thema teilhaben lassen, ihn sensibilisieren und neugierig machen. So entsteht im Leser auf der Reise durch diese Gedankenvielfalt ein buntes Bild von der Mobilität der Zukunft. Mit Beiträgen von Stefan Abendroth, Michael Bernhard, Martin Böhm, Jens Dangschat, Gerhard Deimek, Anne-Katrin Ebert, Eric Frey, Anton Heinzl, Hermann Knoflacher, Gerald Kumnig, Franz Lückler, Andreas Ottenschläger, Martin Pöcheim, Werner Pracherstorfer, Andreas Riener, Christoph Sammer, Oliver Schmerold, Matthias Strolz, Othmar Thann, Maria Vassilakou, Alexander Walcher, Georg Willi und Friedrich Zibuschka. Der Herausgeber: Dr. Armin Kaltenegger arbeitet seit 20 Jahren als Verkehrsjurist. Er leitet die Rechtsabteilung im Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV), ist Lenkerprüfer aller Klassen und Mitglied bzw. Vorsitzender in zahlreichen Fachausschüssen. Literaturempfehlung unserer Buchhandlung Andrea Camilleri Die Verlockung Während seine Familie Ferien macht, arbeitet der Wirtschaftsprüfer Mauro Assante in Rom an einem Bericht über eine Bank, an der mächtige Politiker beteiligt sind. Für Mauro stehen Ehre und Karriere auf dem Spiel. Eines Abends klingelt es an der Tür, und vor Mauro steht die schöne Carla. Ihr Besuch: eine Verwechslung. Kurz darauf trifft er sie erneut: ein Zufall. Zeitgleich häufen sich merkwürdige Ereig- nisse, die ihn von der Fertigstellung seines Berichts abhalten. Doch mit Hilfe der klugen, attraktiven Carla macht sich Mauro daran, seine Widersacher zu entlarven. Am Ende dieses spannenden Krimis ist in Italien wieder einmal ein moralisch integrer Mann der allgemeinen Habgier zum Opfer gefallen. Brillant, komisch, bitterböse – der neue Roman von Andrea Camilleri. Nagel & Kimche, 2016. 160 Seiten. Geb. EUR 18,50 ISBN 978-3-312-00996-1 Besuchen Sie unsere Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Wiener Bezirk 24 In unserer Buchhandlung können Sie in Ruhe nach Literatur suchen und sich von unseren qualifizierten Buchhändlern beraten lassen. Die Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Bezirk steht Ihnen von Montag bis Freitag (9:30 – 18:30 Uhr) und am Samstag (9:30 – 17:00 Uhr) offen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch! Tel.: 01/531 61-100 | E-Mail: [email protected] | www.manz.at w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at TERMINE · EMPFEHLENSWERTES] MANZ Rechtsakademie 22.09.2016 Spezialtagung Immobilienbesteuerung 2016 Donnerstag Ort: 07./08.10.2016 Jahrestagung Familienrecht 2016 Freitag/Samstag Ort: 13.10.2016 Jahrestagung Arbeits- und Sozialrecht 2016 Donnerstag Ort: 18.10.2016 Jahrestagung Pflege und Recht 2016 – Linz Dienstag Ort: 19.10.2016 MANZ-Tag der Liegenschaftsbewertung 2016 – Wien Mittwoch Ort: Hotel de France Schottenring 3, 1010 Wien Das Schloss an der Eisenstraße Am Schlossplatz 1, 3340 Waidhofen/Ybbs B AUSGE UCHT! BUC AUSGE HT! Wirtschaftskammer Österreich, Saal 2 Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien WIFI OÖ GmbH, Panoramasaal Wiener Straße 150, 4020 Linz Courtyard Marriott Vienna Prater Messe, Trabrennstraße 4, 1020 Wien Informationen und Anmeldung unter www.manz.at/rechtsakademie Für Sie gelesen Neumayr · Resch · Wallner (Hrsg) Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht 2016. XXXIV, 2.546 Seiten. Geb. EUR 398,– ISBN 978-3-214-03913-4 „Wer sich schnell Informationen zu rechtlichen Fragen beschaffen will, ist mit dem neuen ‚Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht‘ sicher bestens ausgestattet.“ (Medical Tribune 24/2016) „Der ‚Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht‘ analysiert in einem Band 34 Normen, darunter auch bisher unkommentierte.“ (Die Presse – Rechtspanorama, 30.5.2016) „[…] insbesondere für Mitarbeiter der Krankenanstalten, Gesundheitsbehörden, Sozialversicherungsträger, Universitäten, Fortbildungseinrichtungen, Kammern und Gerichte sowie für Anwälte ein unverzichtbarer Begleiter im Arbeitsalltag.“ (VIL Vergabe Infoletter 3/2016) R E C H T A K T U E L L # 0 9 | S e p t e m b e r 2 016 25 [EMPFEHLENSWERTES Schon bestellt? Wolf P. Elternteilzeit 2016. X, 126 Seiten. Br. EUR 28,– ISBN 978-3-214-10559-4 Dieses Werk enthält • eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Elternteilzeitvereinbarung • Kurzzusammenfassung der Urteile 1. Instanz, Vergleiche sowie Klagsrücknahmen; • praxisgerechte Muster • eingangs den kompletten Gesetzestext des MSchG und VKG mit optischer Hervorhebung der beiden Novellen BGBl I 2015/149 und I 2015/162 Löwe Familienstiftung und Nachfolgegestaltung 2. Auflage 2016. XXXVIII, 348 Seiten. Ln. EUR 99,– ISBN 978-3-214-03728-4 Das Werk gibt einen Überblick über die stiftungs- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen der Familienstiftung in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Liechtenstein. Risiken und Motive werden aufgezeigt und die steuerrechtlichen Belastungen nach der Jurisdiktion dieser vier Länder dargestellt. Konkrete Fallbeispiele ermöglichen eine einmalige Gesamtbetrachtung der Rechtsfolgen der jeweiligen Nachfolgelösung. Die stiftungs- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen sind für jedes einzelne Land nebeneinander dargestellt. Das verdeutlicht die Gemeinsamkeiten und Unterschiede in den Jurisdiktionen und gibt umfassende Sicherheit bei der Gestaltung von Familienstiftungen. Fischerlehner Abgabenverfahren 2. Auflage 2016. XXVIII, 852 Seiten. Geb. EUR 120,– ISBN 978-3-214-10054-4 Als „sehr praxistauglich“ und „hervorragend konzipiert“ (JUS Extra Nr. 340) wurde schon die erste Ausgabe zur damals neuen Finanzgerichtsbarkeit bezeichnet. In der Neuauflage wurde die Kommentierung zur BAO und zu den finanzverfahrensrechtlichen Nebenbestimmungen ausgebaut, die Erläuternden Bemerkungen in die Kommentierung eingearbeitet und das Werk durch zahlreiche weitere Judikate ergänzt. Somit finden Sie das gesamte Abgabenverfahren in einem Werk, was es zum idealen Navigationsmittel für Sie als Wirtschaftstreuhänder, Richter des VwGH und BFG, Mitarbeiter der Finanzverwaltung, Rechtsanwalt oder in Gemeinden mit Abgabenrecht befassten Praktiker macht. Fabrizy Das österreichische Suchtmittelrecht 6. Auflage 2016. XVI, 310 Seiten. Br. EUR 54,– ISBN 978-3-214-17595-5 Der topaktuelle Kurzkommentar zum Suchtmittelrecht! Enthalten sind: • Das Suchtmittelgesetz auf neuestem Stand (inkl. der im Juni 2016 in Kraft getretenen Strafbestimmung § 27 Abs 2a SMG zur verschärften Bekämpfung des Suchtmittelhandels in der Öffentlichkeit) • Sämtliche Novellierungen zu den wichtigen Durchführungs- und Nebenbestimmungen (Suchtgiftverordnung, Psychotropenverordnung, Grenzmengenverordnungen) • Aktuelle Rechtsprechung, Stand Mai 2016 • Hilfreiche Hinweise zur Handhabung in der Praxis 26 w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at EMPFEHLENSWERTES] Schon bestellt? Wais · Dokalik Gerichtsgebühren 12. Auflage 2016. XXII, 584 Seiten. Geb. EUR 145,– ISBN 978-3-214-09606-9 Seit der letzten Auflage hat das Gerichtsgebührenrecht zahlreiche gesetzliche Änderungen erfahren. Erstmals wurde durch die Gerichtsgebühren-Novelle 2014 ein deutlicher Schritt zur Gebührensenkung, insb im Außerstreitverfahren, gesetzt. Die Neuauflage bietet einen umfassenden Überblick über das Gerichtsgebühren- und Einbringungsrecht mit allen relevanten Entscheidungen in Leitsätzen, Gesetzesmaterialien, zahlreichen kommentierenden Anmerkungen und Literaturhinweisen. Fellner Stempel- und Rechtsgebühren 10. Auflage 2016. XX, 702 Seiten. Geb. EUR 128,– ISBN 978-3-214-15602-2 Neunmal wurde das GebG seit 2011 novelliert, unzählige neue Entscheidungen sind seitdem ergangen. Zudem ist aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 das Bundesfinanzgericht an die Stelle des UFS getreten. Die Neuauflage umfasst: • eine Kommentierung des Gebührengesetzes • mehr als 2.000 – systematisch gegliederte – Leitsätze der Höchstgerichte zu Bestimmungen des GebG sowie zu gebührenrelevanten Normen zahlreicher weiterer Gesetze • eine umfangreiche Zusammenstellung der gebührenrechtlichen Literatur • den Anhang mit wichtigen Nebengesetzen, Verordnungen und Erlässen. Heißl PStSG – Polizeiliches Staatsschutzgesetz 2016. XX, 160 Seiten. Br. EUR 38,– ISBN 978-3-214-02698-1 Das Polizeiliche Staatsschutzgesetz (PStSG) regelt im Rahmen der Sicherheitspolizei die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung und damit verbundener Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen. Ziel ist unter anderem die Bekämpfung von durch den Terrorismus erzeugten Bedrohungen. Dafür übernimmt das PStSG bestimmte Aufgaben und Befugnisse des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), sieht aber auch neue Ermächtigungen vor. Der neue Kommentar untersucht jede einzelne Regelung, klärt Detailfragen, zeigt Spannungen mit Grundrechten auf und stellt Querverbindungen zum SPG her. Bestellservice: Tel.: (01) 531 61-100 Fax: (01) 531 61-455 E-Mail: [email protected] www.manz.at Runde Geburtstage im September • Susanne Kalss • Karl Drexler • Michael Ganner • Heinz Mayer • Nicolas Raschauer MANZ gratuliert herzlich! R E C H T A K T U E L L # 0 9 | S e p t e m b e r 2 016 27 P.b.b. 05Z036244 M · MANZ Verlag, Johannesgasse 23, 1010 Wien RECHTSAKADEMIE MANZ Jahrestagung WIRTSCHAFTSSTRAF PROZESS 2016 Unsere Top-Autoren „live“ für Sie! Donnerstag, 10. November 2016, 9.00 – 16.00 Uhr Justizpalast, Festsaal Schmerlingplatz 10 – 11, 1010 Wien • Beendigung des Ermittlungsverfahrens und das im Zusammenhang stehende Rechtsschutzsystem • Verhinderung elementarer Verteidigungsfehler im Wirtschaftsstrafverfahren • Korruption und Untreue (neu) • Beweisverbote im österreichischen Strafprozess Tagungsleitung: Hon.-Prof. Dr. Eckart Ratz, Präsident des OGH Jetzt anmelden! www.manz.at/rechtsakademie
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