Europäische Kommission - Pressemitteilung Staatliche Beihilfen: Kommission leitet eingehende Untersuchung zur steuerlichen Behandlung von GDF Suez (nun „Engie“) in Luxemburg ein Brüssel, 19. September 2016 Die Europäische Kommission hat eine eingehende Untersuchung der steuerlichen Behandlung der GDF Suez-Gruppe (nun „Engie“) in Luxemburg eingeleitet. Der Kommission zufolge könnte GDF Suez aufgrund mehrerer luxemburgischer Steuervorbescheide einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber anderen Unternehmen erlangt haben, so dass ein Verstoß gegen die EU-Beihilfevorschriften vorläge. Die Kommission wird insbesondere prüfen, ob die luxemburgischen Steuerbehörden selektiv von nationalen Steuervorschriften in Bezug auf Steuervorbescheide für GDF Suez abwichen. Danach werden anscheinend die gleichen Finanztransaktionen zwischen Unternehmen von GDF Suez sowohl in Bezug auf das Fremd- als auch in Bezug auf das Eigenkapital unterschiedlich behandelt. Die Kommission vertritt in dieser Phase die Auffassung, dass die Behandlung infolge der Steuervorbescheide zu erheblichen Steuervorteilen für GDF Suez geführt hat, von denen andere den gleichen luxemburgischen Steuervorschriften unterliegende Unternehmen nicht profitieren konnten. Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte dazu: „Finanztransaktionen können je nach Art der Transaktion - Eigen- oder Fremdkapital - unterschiedlich besteuert werden, aber ein einziges Unternehmen kann nicht auf beiden Seiten ein- und derselben Transaktion den jeweils besten Vorteil erhalten. Deshalb werden wir mehrere Steuervorbescheide, die Luxemburg GDF Suez erteilt hat, sehr sorgfältig untersuchen. Sie scheinen nationalen Steuervorschriften zuwider zu laufen, so dass GDF Suez anscheinend deutlich weniger Steuern als andere Unternehmen entrichten muss.“ Seit September 2008 hat Luxemburg mehrere Steuervorbescheide für zwei vergleichbare Steuermodelle für vier Unternehmen der GDF Suez Gruppe erteilt, die alle in Luxemburg ansässig sind. Dabei handelt es sich um in Eigenkapital umwandelbare zinslose Darlehen für den Darlehensgeber. Ein konvertibles zinsloses Darlehen wurde 2009 von LNG Luxembourg (Darlehensgeber) an GDF Suez LNG Supply (Darlehensnehmer) vergeben; das andere Darlehen 2011 von Electrabel Invest Luxembourg (Darlehensgeber) an GDF Suez Treasury Management (Darlehensnehmer). Die Kommission vertritt derzeit die Auffassung, dass die beiden Finanztransaktionen in den Steuervorbescheiden sowohl als Fremd- und als auch als Eigenkapital behandelt werden. Dies führt zu einer inkohärenten steuerlichen Behandlung ein und derselben Transaktion. Auf der einen Seite kann der Darlehensnehmer Rückstellungen für Zinszahlungen an den Darlehensgeber bilden (als Darlehen behandelte Transaktion). Auf der anderen Seite werden die Erträge des Darlehensgebers als eine einer Dividende des Darlehensnehmers vergleichbare Eigenkapitalvergütung betrachtet (als Eigenkapital behandelte Transaktion). Die steuerliche Behandlung scheint zu einer doppelten Nichtbesteuerung sowohl des Darlehensgebers als auch des Darlehensnehmers für Gewinne in Luxemburg zu führen. Darlehensnehmer können ihre steuerpflichtigen Gewinne in Luxemburg folglich durch den Abzug von Zinszahlungen (Rückstellungen) als Aufwendungen erheblich mindern. Gleichzeitig vermeiden die Darlehensgeber Steuern auf die durch die Transaktionen erzielten Gewinne, da Erträge aus Kapitalbeteiligungen in Luxemburg nicht versteuert werden müssen. Schlussendlich scheint ein erheblicher Anteil der Gewinne, die GDF Suez in Luxemburg über diese beiden Vereinbarungen erwirtschaftet, überhaupt nicht versteuert zu werden. The infographic is available in high resolution here. Der vorläufigen Würdigung der Kommission zufolge ist GDF Suez in der Lage, Steuern auf solche Transaktionen infolge der Steuervorbescheide zu vermeiden. Das Unternehmen scheint einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten, den andere den gleichen nationalen Steuerregeln unterliegende Unternehmen nicht haben. Sollte sich dies bestätigen, würde es sich um eine unzulässige staatliche Beihilfe handeln. Die Untersuchung stellt das allgemeine Steuersystem Luxemburgs nicht in Frage. Die Einleitung einer eingehenden Untersuchung gibt interessierten Dritten und den betroffenen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zu der betreffenden Maßnahme Stellung zu nehmen. Die Untersuchung wird ergebnisoffen geführt. Weitere Einzelheiten zu den beiden zinslosen konvertiblen Darlehen Die beiden Vereinbarungen zwischen LNG Luxembourg (Darlehensgeber) und GDF Suez LNG Supply (Darlehensnehmer) sowie Electrabel Invest Luxembourg (Darlehensgeber) und GDF Suez Treasury Management (Darlehensnehmer) funktionieren wie folgt: - Gemäß den Bedingungen des konvertiblen zinslosen Darlehens würde der Darlehensnehmer in seinen Abschlüssen eine Rückstellung für Zinszahlungen bilden, ohne jedoch Zinsen an den Darlehensgeber zu zahlen. Zinszahlungen können in Luxemburg als Aufwendungen steuerlich abgesetzt werden. Die gebildeten Rückstellungen machen einen großen Anteil am Gewinn jedes Darlehensnehmers aus. Dadurch muss der Darlehensnehmer in Luxemburg erheblich weniger Steuern zahlen. - Eventuelle Zinserträge des Darlehensgebers unterliegen in Luxemburg der Körperschaftssteuer. Stattdessen werden die Darlehen folglich in Unternehmensanteile zugunsten des Darlehensgebers umgewandelt. Die Anteile umfassen den Wert der Zinszahlungen in Form von Rückstellungen und stellen somit für die Darlehensgeber einen Gewinn dar. - Dieser vom Darlehensnehmer als Zins abgezogene Gewinn wird beim Darlehensgeber jedoch nicht als Gewinn versteuert, da er als eine dividendenähnliche Zahlung in Verbindung mit Kapitalbeteiligungen angesehen wird. Hintergrund GDF Suez ist ein französisches Stromversorgungsunternehmen, das sich mittlerweile in „Engie“ umbenannt hat. Diese Untersuchung betrifft mehrere Tochterunternehmen der Gruppe mit Sitz in Luxemburg. Bei GDF Suez Treasury Management handelt es sich um eine gruppeninterne TreasuryGesellschaft, die Zinszahlungen von anderen europäischen Unternehmen der Gruppe erhält. GDF Suez LNG Supply ist auf dem Gebiet des An- und Verkaufs sowie des Handels mit Flüssigerdgas und Gasderivaten tätig. LNG Luxembourg und Electrabel Invest Luxembourg sind Unternehmen der GDF Suez-Gruppe, die hauptsächlich als Intermediäre für gruppeninterne Finanzierungstransaktionen agieren. Nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen drohen, grundsätzlich mit dem EUBinnenmarkt unvereinbar. Die Kommission untersucht seit Juni 2013, wie die Mitgliedstaaten in der Praxis bei Steuervorbescheiden vorgehen. Sie richtete sodann im Dezember 2014. Auskunftsersuchen an alle Mitgliedstaaten Steuervorbescheide sind in der Regel dann beihilferechtlich unproblematisch, wenn darin lediglich bestätigt wird, dass von Unternehmen ein und derselben Gruppe geschlossene Steuervereinbarungen mit den einschlägigen Steuervorschriften im Einklang stehen. Wenn Steuervorbescheide hingegen bestimmten Unternehmen einen selektiven Vorteil verschaffen, so dass diese subventioniert werden, können sie zu einer schwerwiegenden Verfälschung des Wettbewerbs im EU-Binnenmarkt führen und gegen die EU-Beihilfevorschriften verstoßen. Bei ihren Beschlüssen und laufenden förmlichen Untersuchungen hat die Kommission verschiedene Aspekte von Steuervorbescheiden analysiert, die Unternehmen selektive Vorteile verschaffen könnten: - Verrechnungspreise, die der wirtschaftlichen Realität nicht Rechnung tragen: In den Beschlüssen der Kommission vom Oktober 2015 zur steuerlichen Behandlung von Fiat in Luxemburg und Starbucks in den Niederlanden wurde der Schluss gezogen, dass die Steuervorbescheide Verrechnungspreise unterstützten, die den marktüblichen Bedingungen zwischen unabhängigen Unternehmen nicht Rechnung tragen. Den Unternehmen wurden selektive Steuervorteile gewährt, die mit den EU-Beihilfevorschriften nicht vereinbar sind. Die Kommission leitete auch eine Untersuchung zu einer Vereinbarung über Verrechnungspreise ein, die Luxemburg Amazon gewährt hatte. Diese Untersuchung ist noch nicht abgeschlossen. Schließlich stützte sich der Beschluss der Kommission, demzufolge die Steuervorbescheide zu Mehrgewinnen in Belgien den EU-Beihilfevorschriften zuwider liefen, ebenfalls auf die Ausnahmen von den marktüblichen Bedingungen. - Gewinnallokationsmethoden, die der wirtschaftlichen Realität nicht Rechnung tragen: Im August 2016 beschloss die Kommission, dass Apple in Irland unzulässige Steuervergünstigungen erhielt, da die Steuervorbescheide eine Methode zur Allokation von Gewinnen innerhalb von zwei irischen Unternehmen der Apple-Gruppe unterstützten, die weder faktisch noch wirtschaftlich gerechtfertigt war. - Inkohärente Anwendung des nationalen Rechts, die zu einer diskretionären doppelten Nichtbesteuerung führte: Die heutige Untersuchung der steuerlichen Behandlung von GDF Suez durch Luxemburg betrifft eine angebliche inkohärente Anwendung des nationalen Steuerrechts in den Steuervorbescheiden mit dem Ergebnis einer doppelten Nichtbesteuerung. Die Kommission untersucht derzeit auch Steuervorbescheide, die Luxemburg McDonald's erteilt hat. Diese nehmen fast alle Unternehmen der Gruppe von einer Besteuerung in Luxemburg mit dem Argument aus, dass sie in den USA besteuert werden, obwohl den luxemburgischen Steuerbehörden das Gegenteil bekannt ist. Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Einleitungsbeschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.44888 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Anzeiger State Aid Weekly eNews. IP/16/3085 Kontakt für die Medien: Ricardo CARDOSO (+32 2 298 01 00) Yizhou REN (+32 2 299 48 89) Kontakt für die Öffentlichkeit: Europe Direct – telefonisch unter 00 800 67 89 10 11 oder per E-Mail Attachments GDF_Suez_de.pdf Photos & Videos image DE
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