Berufsschule Der Berufsschulunterricht ist zentraler Bestandteil der Berufsausbildung im Handwerk. Hier wird das für jede Berufspraxis unerlässliche theoretische Wissen vermittelt. Grundlage des Berufsschulunterrichts sind die landeseinheitlichen Rahmenlehrpläne, die mit dem jeweiligen Fachverband auf die Ausbildungsordnung abgestimmt werden. Ausbildungsbetrieb und Berufsschule sind Partner im dualen System, die den Ausbildungserfolg nur gemeinsam – im arbeitsteiligen Zusammenwirken – leisten können. Wer ist berufsschulpflichtig - wer berufsschulberechtigt? Die Schulpflicht in Bayern dauert 12 Jahre. Sie gliedert sich in die Vollzeitschulpflicht (9 Jahre) und die Berufsschulpflicht (3 Jahre). Wer in einem Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung steht, ist bis zum Ende des Schuljahres berufsschulpflichtig, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird; davon ausgenommen sind Auszubildende mit Hochschulzugangsberechtigung. Die Rechtsgrundlage ist das „Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)“ Personen, die nicht der Berufsschulpflichtig unterliegen, sind berufsschulberechtigt, sobald Sie einen Lehrvertrag abgeschlossen haben. Das Alter spielt dabei keine Rolle. Wer meldet den Auszubildenden bei der Berufsschule an? Der Erziehungsberechtigten und der Betrieb sind verpflichtet, den Lehrling zum Besuch der Berufsschule anzumelden. Welche Berufsschule ist zuständig? Grundsätzlich muss der Auszubildende die für den Sitz des Ausbildungsbetriebes zuständige Berufsschule besuchen. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die Bezirksregierung im Einvernehmen mit dem Schulträger den Besuch einer anderen als der zuständigen Schule gestatten. Ihre Ausbildungsberater der Handwerkskammer nennen Ihnen gern die Adresse der zuständigen Berufsschule, bei der Sie Ihren Auszubildenden unmittelbar nach Abschluss des Ausbildungsvertrages anmelden müssen. Freistellungsverpflichtung des Ausbildungsbetriebes Der Ausbildungsbetrieb ist nach § 15 BBiG verpflichtet, seinen schulpflichtigen Auszubildenden für den Berufsschulunterricht anzuhalten und freizustellen. Freizustellen bedeutet, dass der Ausbildungsbetrieb den Auszubildenden während dieser Zeit nicht beschäftigen darf. Vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht darf der Auszubildende - egal ob minderjährig oder erwachsen - nicht im Ausbildungsbetrieb beschäftigt werden. Auch wenn die Erledigung im Betrieb anfallender Arbeiten noch so dringlich sein mag – der Ausbildungsbetrieb hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch darauf, eine Beurlaubung seines Auszubildenden von der Berufsschule zu erreichen. Handwerkskammer für Schwaben Siebentischstr. 52 – 58, 86161 Augsburg Unsere Bildungszentren sind zertifiziert nach DIN EN ISO 9001! Seite 1 von 3 19.09.2016 Verstoß gegen Freistellungspflicht Stellt der Ausbildungsbetrieb den Auszubildenden nicht gem. § 15 BBiG für den Besuch des Berufsschulunterrichtes frei, verstößt er gleich mehrfach gegen gesetzliche und vertragliche Vorschriften. Im Wiederholungsfall kann die Handwerkskammer dem Ausbildungsbetrieb die Ausbildungsbefugnis entziehen (§ 24 HWO). Auszubildende, die entgegen der betrieblichen Verpflichtung nicht für den Besuch der Berufsschule freigestellt werden, sind trotzdem berechtigt, „eigenmächtig“ am Unterricht teilzunehmen. Der Ausbildungsbetrieb ist nicht berechtigt, sie deshalb abzumahnen, zu kündigen oder hierfür einen Tag Urlaub abzuziehen. Anrechnung der Berufsschulzeit auf die betriebliche Ausbildungszeit 1. bei jugendlichen Lehrlingen Wie der Berufsschulunterricht bei Jugendlichen auf die betriebliche Ausbildungszeit anzurechnen ist, ist gesetzlich im § 9 Abs. 2 JArbSchG geregelt: Ein Berufsschultag pro Woche mit mehr als 5 Unterrichtsstunden à 45 min wird mit 8 Zeitstunden angerechnet – an diesem Tag darf der Jugendliche im Betrieb nicht mehr beschäftigt werden. Ein zweiter Berufsschultag in der Woche wird mit der tatsächlichen Unterrichtszeit plus Pausen und Wegzeiten angerechnet. Sind in einer Woche zwei Berufsschultage mit jeweils mehr als 5 Unterrichtsstunden, ist der Jugendliche also verpflichtet, an einem der beiden Tage wieder in den Betrieb zurückzukehren – an welchem der beiden Tage, bestimmt der Ausbildungsbetrieb. Blockunterricht von planmäßig mindestens 25 Unterrichtsstunden à 45 min ist mit 40 Zeitstunden anzurechnen, d.h. in dieser Woche ist keine Beschäftigung im Betrieb mehr zulässig. 2. bei erwachsenen Lehrlingen Für erwachsene Auszubildende fehlt eine spezielle Anrechnungsregelung, die Berufsschulzeit ist daher nach allgemeinen Grundsätzen wie folgt anzurechnen: Die Berufsschulzeit ist grundsätzlich auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 h (Arbeitszeitgesetz) anzurechnen, sofern keine speziellen tariflichen Anrechnungsregelungen bestehen, was zumeist nicht der Fall ist. Anzurechnen ist stets die tatsächliche Unterrichtszeit plus Pausenzeiten und Wegezeiten (BAG-Beschluss vom 23.03.2001). Der erwachsene Auszubildende ist also grundsätzlich verpflichtet, nach der Berufsschule in den Betrieb zurückzukehren, sofern dies zumutbar ist. Unzumutbarkeit liegt vor, wenn die verbleibende Ausbildungszeit im Betrieb außer Verhältnis zur aufgewandten Wegezeit ist und für eine sinnvolle Ausbildung zu kurz wäre (weniger als 30 Minuten). Zu beachten ist außerdem, dass eine Beschäftigung des erwachsenen Auszubildenden stets nur insoweit zulässig ist, wie die Ausbildung während der betriebsüblichen Ausbildungszeiten erfolgt. Unzulässig wäre es also die betriebliche Ausbildungszeit an Berufsschultagen abweichend von der ansonsten betrieblich üblichen Ausbildungszeit zu regeln. Handwerkskammer für Schwaben Siebentischstr. 52 – 58, 86161 Augsburg Unsere Bildungszentren sind zertifiziert nach DIN EN ISO 9001! Seite 2 von 3 19.09.2016 Beispiel (entsprechend BAG Beschluss): tarifliche Arbeitszeit: 36, 5 Stunden montags dienstags mittwochs donnerstags freitags Betriebsübliche Ausbildungszeit Berufsschule inkl. Wegezeit + Pausen zulässige Restausbildungszeit im Betrieb 8.15 bis 17.00 Uhr 8.15 bis 17.00 Uhr 8.15 bis 16.45 Uhr 8.15 bis 16.45 Uhr 8.15 bis 13.30 Uhr 7.55 bis 15.15 Uhr 7.55 bis 12.40 Uhr 7.55 bis 15.15 Uhr 7.55 bis 11.40 Uhr 7.55 bis 15.15 Uhr 15.15 bis 17.00 Uhr 12.40 bis 17.00 Uhr 15.15 bis 16.45 Uhr 11.40 bis 16.45 Uhr --- Rahmenlehrpläne der Berufsschulen in Bayern Alle Rahmenlehrpläne Bayerischer Berufsschulen werden vom Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung zum Download angeboten: https://www.isb.bayern.de/berufsschule/lehrplan/ Ihre Ansprechpartner Stefan Schröter Katrin Merk Claudia Rossel-Meyer Tel. 0821 3259-1269 Tel. 0821 3259-1252 Tel. 0821 3259-1701 Diese Information erfolgt ohne Gewähr und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit Handwerkskammer für Schwaben Siebentischstr. 52 – 58, 86161 Augsburg Unsere Bildungszentren sind zertifiziert nach DIN EN ISO 9001! Seite 3 von 3 19.09.2016
© Copyright 2024 ExpyDoc