Berufsschule - Handwerkskammer für Schwaben

Berufsschule
Der Berufsschulunterricht ist zentraler Bestandteil der Berufsausbildung im Handwerk. Hier wird
das für jede Berufspraxis unerlässliche theoretische Wissen vermittelt. Grundlage des Berufsschulunterrichts sind die landeseinheitlichen Rahmenlehrpläne, die mit dem jeweiligen Fachverband auf die Ausbildungsordnung abgestimmt werden. Ausbildungsbetrieb und Berufsschule
sind Partner im dualen System, die den Ausbildungserfolg nur gemeinsam – im arbeitsteiligen
Zusammenwirken – leisten können.
Wer ist berufsschulpflichtig - wer berufsschulberechtigt?
Die Schulpflicht in Bayern dauert 12 Jahre. Sie gliedert sich in die Vollzeitschulpflicht (9 Jahre)
und die Berufsschulpflicht (3 Jahre). Wer in einem Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung steht, ist bis zum Ende des Schuljahres berufsschulpflichtig, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird; davon ausgenommen sind Auszubildende
mit Hochschulzugangsberechtigung. Die Rechtsgrundlage ist das „Bayerische Gesetz über das
Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)“ Personen, die nicht der Berufsschulpflichtig unterliegen, sind berufsschulberechtigt, sobald Sie einen Lehrvertrag abgeschlossen haben. Das
Alter spielt dabei keine Rolle.
Wer meldet den Auszubildenden bei der Berufsschule an?
Der Erziehungsberechtigten und der Betrieb sind verpflichtet, den Lehrling zum Besuch der
Berufsschule anzumelden.
Welche Berufsschule ist zuständig?
Grundsätzlich muss der Auszubildende die für den Sitz des Ausbildungsbetriebes zuständige
Berufsschule besuchen. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die Bezirksregierung im
Einvernehmen mit dem Schulträger den Besuch einer anderen als der zuständigen Schule gestatten. Ihre Ausbildungsberater der Handwerkskammer nennen Ihnen gern die Adresse der
zuständigen Berufsschule, bei der Sie Ihren Auszubildenden unmittelbar nach Abschluss des
Ausbildungsvertrages anmelden müssen.
Freistellungsverpflichtung des Ausbildungsbetriebes
Der Ausbildungsbetrieb ist nach § 15 BBiG verpflichtet, seinen schulpflichtigen Auszubildenden
für den Berufsschulunterricht anzuhalten und freizustellen. Freizustellen bedeutet, dass der
Ausbildungsbetrieb den Auszubildenden während dieser Zeit nicht beschäftigen darf.
Vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht darf der Auszubildende - egal ob minderjährig oder
erwachsen - nicht im Ausbildungsbetrieb beschäftigt werden. Auch wenn die Erledigung im Betrieb anfallender Arbeiten noch so dringlich sein mag – der Ausbildungsbetrieb hat grundsätzlich
keinen Rechtsanspruch darauf, eine Beurlaubung seines Auszubildenden von der Berufsschule
zu erreichen.
Handwerkskammer für Schwaben
Siebentischstr. 52 – 58, 86161 Augsburg
Unsere Bildungszentren sind zertifiziert nach DIN EN ISO 9001!
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19.09.2016
Verstoß gegen Freistellungspflicht
Stellt der Ausbildungsbetrieb den Auszubildenden nicht gem. § 15 BBiG für den Besuch des
Berufsschulunterrichtes frei, verstößt er gleich mehrfach gegen gesetzliche und vertragliche
Vorschriften. Im Wiederholungsfall kann die Handwerkskammer dem Ausbildungsbetrieb die
Ausbildungsbefugnis entziehen (§ 24 HWO). Auszubildende, die entgegen der betrieblichen
Verpflichtung nicht für den Besuch der Berufsschule freigestellt werden, sind trotzdem berechtigt, „eigenmächtig“ am Unterricht teilzunehmen. Der Ausbildungsbetrieb ist nicht berechtigt, sie
deshalb abzumahnen, zu kündigen oder hierfür einen Tag Urlaub abzuziehen.
Anrechnung der Berufsschulzeit auf die betriebliche Ausbildungszeit
1. bei jugendlichen Lehrlingen
Wie der Berufsschulunterricht bei Jugendlichen auf die betriebliche Ausbildungszeit anzurechnen ist, ist gesetzlich im § 9 Abs. 2 JArbSchG geregelt:
Ein Berufsschultag pro Woche mit mehr als 5 Unterrichtsstunden à 45 min wird mit 8 Zeitstunden angerechnet – an diesem Tag darf der Jugendliche im Betrieb nicht mehr beschäftigt werden. Ein zweiter Berufsschultag in der Woche wird mit der tatsächlichen Unterrichtszeit plus
Pausen und Wegzeiten angerechnet. Sind in einer Woche zwei Berufsschultage mit jeweils
mehr als 5 Unterrichtsstunden, ist der Jugendliche also verpflichtet, an einem der beiden Tage
wieder in den Betrieb zurückzukehren – an welchem der beiden Tage, bestimmt der Ausbildungsbetrieb. Blockunterricht von planmäßig mindestens 25 Unterrichtsstunden à 45 min ist mit
40 Zeitstunden anzurechnen, d.h. in dieser Woche ist keine Beschäftigung im Betrieb mehr zulässig.
2. bei erwachsenen Lehrlingen
Für erwachsene Auszubildende fehlt eine spezielle Anrechnungsregelung, die Berufsschulzeit
ist daher nach allgemeinen Grundsätzen wie folgt anzurechnen:
Die Berufsschulzeit ist grundsätzlich auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 h (Arbeitszeitgesetz) anzurechnen, sofern keine speziellen tariflichen Anrechnungsregelungen bestehen,
was zumeist nicht der Fall ist. Anzurechnen ist stets die tatsächliche Unterrichtszeit plus Pausenzeiten und Wegezeiten (BAG-Beschluss vom 23.03.2001).
Der erwachsene Auszubildende ist also grundsätzlich verpflichtet, nach der Berufsschule in den
Betrieb zurückzukehren, sofern dies zumutbar ist. Unzumutbarkeit liegt vor, wenn die verbleibende Ausbildungszeit im Betrieb außer Verhältnis zur aufgewandten Wegezeit ist und für eine
sinnvolle Ausbildung zu kurz wäre (weniger als 30 Minuten). Zu beachten ist außerdem, dass
eine Beschäftigung des erwachsenen Auszubildenden stets nur insoweit zulässig ist, wie die
Ausbildung während der betriebsüblichen Ausbildungszeiten erfolgt. Unzulässig wäre es also
die betriebliche Ausbildungszeit an Berufsschultagen abweichend von der ansonsten betrieblich
üblichen Ausbildungszeit zu regeln.
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Beispiel (entsprechend BAG Beschluss):
tarifliche Arbeitszeit: 36, 5 Stunden
montags
dienstags
mittwochs
donnerstags
freitags
Betriebsübliche
Ausbildungszeit
Berufsschule inkl.
Wegezeit + Pausen
zulässige
Restausbildungszeit
im Betrieb
8.15 bis 17.00 Uhr
8.15 bis 17.00 Uhr
8.15 bis 16.45 Uhr
8.15 bis 16.45 Uhr
8.15 bis 13.30 Uhr
7.55 bis 15.15 Uhr
7.55 bis 12.40 Uhr
7.55 bis 15.15 Uhr
7.55 bis 11.40 Uhr
7.55 bis 15.15 Uhr
15.15 bis 17.00 Uhr
12.40 bis 17.00 Uhr
15.15 bis 16.45 Uhr
11.40 bis 16.45 Uhr
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Rahmenlehrpläne der Berufsschulen in Bayern
Alle Rahmenlehrpläne Bayerischer Berufsschulen werden vom Staatsinstitut für Schulqualität
und Bildungsforschung zum Download angeboten:
https://www.isb.bayern.de/berufsschule/lehrplan/
Ihre Ansprechpartner
Stefan Schröter
Katrin Merk
Claudia Rossel-Meyer
Tel. 0821 3259-1269
Tel. 0821 3259-1252
Tel. 0821 3259-1701
Diese Information erfolgt ohne Gewähr und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit
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