Kanton Bern Eröffnung der Vernehmlassung zum neuen Landeskirchengesetz (LKG) Regierungsrat Christoph Neuhaus Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektor des Kantons Bern 16. September 2016 DirektionsJustiz-, oder GemeindeAmtsbezeichnung und Kirchendirektion (im Folienmaster des Kantons editierbar) Bern Kanton Bern Was bisher geschah: Bericht vom 18. März 2015 des Regierungs- rates an den Grossen Rat betreffend „Das Verhältnis von Kirche und Staat im Kanton Bern“ Das Verhältnis von Kirche und Staat im Kanton Bern. Eine Auslegeordnung. Expertenbericht vom 14. Oktober 2014 von Rudolf Muggli (Anwaltsbüro AD!VOCATE) und Michael Marti (ECOPLAN) 2 Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Kanton Bern Planungserklärungen des Grossen Rates 3 1. Die Weiterentwicklung des Verhältnisses von Kirche und Staat erfolgt innerhalb des geltenden Verfassungsrechtes im Rahmen einer Totalrevision des Kirchengesetzes von 1945. 2. Die Geistlichen werden von den Landeskirchen angestellt. Im Umfang der von den Landeskirchen allenfalls aufzubauenden Kapazitäten für die Personaladministration werden zur Gewährleistung der Kostenneutralität Kapazitäten beim Kanton abgebaut. 3. Die Aufnahme von Geistlichen in den Kirchendienst wird durch die Landeskirchen geregelt und abgewickelt. Der Kanton erlässt aufgrund der öffentlich-rechtlichen Anerkennung der Landeskirchen gewisse Vorgaben. Die Anforderungen an Geistliche im heutigen Umfang müssen mindestens erhalten bleiben. Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Kanton Bern Planungserklärungen des Grossen Rates 4 4. Die pfarramtliche Versorgung der Kirchgemeinden wird von den Landeskirchen festgelegt. 5. Auf die Ablösung der historischen Rechtstitel wird verzichtet. 6. Für die Finanzierung der Landeskirchen wird ein neues, zeitgemässes und verlässliches System ausgearbeitet, welches die historischen Ansprüche der Landeskirchen respektiert, aber auch den berechtigten Interessen des Kantons Rechnung trägt. Das neue Finanzierungsmodell darf nicht zu einer Mehrbelastung der Einwohnergemeinden führen. Leistungen der Landeskirchen werden in Leistungsvereinbarungen formuliert. Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Kanton Bern Planungserklärungen des Grossen Rates 5 7. Bei den Kirchensteuern der juristischen Personen wird eine negative Zweckbindung eingeführt. 8. Auf die Ausarbeitung eines allgemeinen Anerkennungsgesetzes wird bis auf weiteres verzichtet. Anstelle von Anerkennungen sind andere Massnahmen zur Förderung von Religionsgemeinschaften, die gesellschaftlich relevante Leistungen erbringen, zu prüfen. Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Kanton Bern Das neue Verhältnis Kirche – Staat im Kanton Bern «Ecclesia semper reformanda» «Die Kirche ist immer zu reformieren.» Weiterentwicklung und verstärkte Autonomie nicht Revolution oder Trennung von Kirche und Staat. Dies das Leitbild für die Gesetzesrevision. 6 Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Kanton Bern Autonomie der Landeskirchen Organisationsfreiheit im Rahmen des kantonalen Rechts Regelung der Zugehörigkeit zur Landeskirche Anstellung und Entlöhnung der Geistlichen Anerkennung der gesamtgesellschaftlichen Leistungen der Landeskirchen durch Kanton Vorberatungs- und Antragsrechte gegenüber Kanton Finanzielle Beiträge des Kantons an Kirchen 7 Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Kanton Bern Aufteilung der Staatsbeiträge 8 Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Kanton Bern Ausbildung der Geistlichen Ausbildung der Geistlichen der evangelisch- reformierten und christkatholischen Landeskirche an der Theologischen Fakultät der Universität Bern Nach der akademischen Ausbildung folgt eine praktische Ausbildung im Rahmen eines Vikariats Anstellungsvoraussetzungen für den Kirchendienst im Kanton Bern: akademische Theologieausbildung, Ordination oder Missio Canonica, ev. weitere Voraussetzungen gemäss landeskirchlichem Recht 9 Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Kanton Bern Anstellungsverhältnis Hauptantrag Regierungsrat: Regelung des öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses im landeskirchlichen Recht Variante zur Diskussion während Vernehmlassung: Die Evangelisch-reformierte und christkatholische Landeskirche schliesst mit den Geistlichen je einen Gesamtarbeitsvertrag ab. Gilt nicht für Römischkatholische Landeskirche (CIC) 10 Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Kanton Bern Wie geht es nach der Vernehmlassung weiter? Vorberatung durch die Kommission für Staatspolitik und Aussenbeziehungen Mitte Juni 2017 und Herbst 2017 Beratung des Landeskirchengesetzes durch den Grossen Rat in der September- und Novembersession 2017 Inkraftsetzung 1. Januar 2020 11 Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern
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