Folienpräsentation Regierungsrat Christoph Neuhaus

Kanton Bern
Eröffnung der Vernehmlassung zum
neuen Landeskirchengesetz (LKG)
Regierungsrat Christoph Neuhaus
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektor des Kantons Bern
16. September 2016
DirektionsJustiz-, oder
GemeindeAmtsbezeichnung
und Kirchendirektion
(im Folienmaster
des Kantons
editierbar)
Bern
Kanton Bern
Was bisher geschah:
 Bericht vom 18. März 2015 des Regierungs-
rates an den Grossen Rat betreffend „Das
Verhältnis von Kirche und Staat im Kanton
Bern“
 Das Verhältnis von Kirche und Staat im
Kanton Bern. Eine Auslegeordnung.
Expertenbericht vom 14. Oktober 2014 von
Rudolf Muggli (Anwaltsbüro AD!VOCATE) und
Michael Marti (ECOPLAN)
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Planungserklärungen des Grossen Rates
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1.
Die Weiterentwicklung des Verhältnisses von Kirche und Staat
erfolgt innerhalb des geltenden Verfassungsrechtes im Rahmen
einer Totalrevision des Kirchengesetzes von 1945.
2.
Die Geistlichen werden von den Landeskirchen angestellt. Im
Umfang der von den Landeskirchen allenfalls aufzubauenden
Kapazitäten für die Personaladministration werden zur
Gewährleistung der Kostenneutralität Kapazitäten beim Kanton
abgebaut.
3.
Die Aufnahme von Geistlichen in den Kirchendienst wird durch die
Landeskirchen geregelt und abgewickelt. Der Kanton erlässt
aufgrund der öffentlich-rechtlichen Anerkennung der Landeskirchen
gewisse Vorgaben. Die Anforderungen an Geistliche im heutigen
Umfang müssen mindestens erhalten bleiben.
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Planungserklärungen des Grossen Rates
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4.
Die pfarramtliche Versorgung der Kirchgemeinden wird von den
Landeskirchen festgelegt.
5.
Auf die Ablösung der historischen Rechtstitel wird verzichtet.
6.
Für die Finanzierung der Landeskirchen wird ein neues,
zeitgemässes und verlässliches System ausgearbeitet, welches
die historischen Ansprüche der Landeskirchen respektiert, aber
auch den berechtigten Interessen des Kantons Rechnung trägt.
Das neue Finanzierungsmodell darf nicht zu einer Mehrbelastung
der Einwohnergemeinden führen. Leistungen der Landeskirchen
werden in Leistungsvereinbarungen formuliert.
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Planungserklärungen des Grossen Rates
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7.
Bei den Kirchensteuern der juristischen Personen wird eine
negative Zweckbindung eingeführt.
8.
Auf die Ausarbeitung eines allgemeinen Anerkennungsgesetzes
wird bis auf weiteres verzichtet. Anstelle von Anerkennungen sind
andere Massnahmen zur Förderung von Religionsgemeinschaften,
die gesellschaftlich relevante Leistungen erbringen, zu prüfen.
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Das neue Verhältnis Kirche – Staat im
Kanton Bern
«Ecclesia semper reformanda»
«Die Kirche ist immer zu
reformieren.»
Weiterentwicklung und verstärkte Autonomie nicht Revolution oder Trennung von Kirche und
Staat. Dies das Leitbild für die Gesetzesrevision.
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Autonomie der Landeskirchen
 Organisationsfreiheit im Rahmen des kantonalen





Rechts
Regelung der Zugehörigkeit zur Landeskirche
Anstellung und Entlöhnung der Geistlichen
Anerkennung der gesamtgesellschaftlichen
Leistungen der Landeskirchen durch Kanton
Vorberatungs- und Antragsrechte gegenüber
Kanton
Finanzielle Beiträge des Kantons an Kirchen
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Aufteilung der Staatsbeiträge
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Ausbildung der Geistlichen
 Ausbildung der Geistlichen der evangelisch-
reformierten und christkatholischen Landeskirche
an der Theologischen Fakultät der Universität
Bern
 Nach der akademischen Ausbildung folgt eine
praktische Ausbildung im Rahmen eines Vikariats
 Anstellungsvoraussetzungen für den
Kirchendienst im Kanton Bern:
akademische Theologieausbildung, Ordination
oder Missio Canonica, ev. weitere Voraussetzungen gemäss landeskirchlichem Recht
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Anstellungsverhältnis
 Hauptantrag Regierungsrat:
Regelung des öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses im landeskirchlichen Recht
 Variante zur Diskussion während Vernehmlassung:
Die Evangelisch-reformierte und christkatholische
Landeskirche schliesst mit den Geistlichen je einen
Gesamtarbeitsvertrag ab. Gilt nicht für Römischkatholische Landeskirche (CIC)
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Wie geht es nach der Vernehmlassung
weiter?
 Vorberatung durch die Kommission für
Staatspolitik und Aussenbeziehungen Mitte Juni
2017 und Herbst 2017
 Beratung des Landeskirchengesetzes durch den
Grossen Rat in der September- und
Novembersession 2017
 Inkraftsetzung 1. Januar 2020
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