Strom für Kloster - Das Ortsnetz Niederspannungsdrehstromnetze für Allendorf und Kloster - eine Chronologie 30.10.1913 Die AEG Berlin, Bauabteilung Meiningen bittet das herzogliche Landratsamt um Beschleunigung, damit beide Orte bereits ab dem 1.1.1914 mit Strom versorgt werden können. 6.1.1914 In der Genehmigungsurkunde wird vermerkt, „wo die Maste und Leitungen eine das Landschaftsbild schädigende Wirkung hervorrufen, kann jederzeit die Umwandlung der Freileitungen in eine Kabelleitung gefordert werden. Ob eine solche Umwandlung stattzufinden hat, entscheidet das herzogliche Staatsministerium, Abt. des Innern hier.“ Feb. - April 1914 Bau eines massiven Trafohäuschens, Dachabdeckung mit Falzziegeln. Standort: außerhalb von Kloster gegenüber dem jetzigen Hochwassersteg dicht an der Straße nach Allendorf 15.4.1914 Bauabnahme Es wird angemahnt, den Fußboden der Trafostation um 75 cm höher zu legen, damit er über dem höchsten Spiegel der Hochwassergrenze herausragt. 24.7.1914 Die bereits in Kloster bestehende 6000 V Hochspannungsleitung wird nach Ettmarshausen und Immelborn weitergeführt, um diese Orte ebenfalls mit Strom zu versorgen. Dazu werden Eisenmasten auf den Werrawiesen aufgestellt. Die Gemeinderatsbeschlüsse der 3 Gemeinden liegen vor. 10.7.1915 Immelborn und Ettmarshausen werden ans Stromnetz angeschlossen. 8.1.1916 Die Gemeinde Kloster Allendorf schließt einen Vertrag mit der Thüringer Elektricitäts-Lieferungs-Gesellschaft ab. Auszüge aus dem Vertrag Die Elektricitätsgesellschaft liefert den Strom für 25 Jahre Nach weiteren 15 Jahren hat die Gesellschaft das Recht, das Gemeindeareal zur Durchleitung von Elektrizität nach Orten außerhalb der Gemeinde zu nutzen bzw. die notwendigen Leitungsanlagen zu verlegen, erweitern und zu betreiben. Der Betrieb darf ohne Genehmigung der Gemeinde nicht eingestellt werden. Nur an Sonn- und Feiertagen behält sich die Gesellschaft vor, die Stromlieferung von 9 Uhr vormittags bis 3 Uhr nachmittags zu unterbrechen. Der Preis darf höchstens 40 Pf / kWh für Licht und 18 Pf für Kraft und andere gewerbliche Zwecke betragen. Eine Erhöhung der Tarife bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Falls durch Einführung neuer Erfindungen und Verbesserungen die Erzeugung von Strom billiger wird, verpflichtet sich die Gesellschaft diese an die Gemeinde und deren Mitglieder weiterzugeben. Die Gesellschaft gewährt der Gemeinde 25% Rabatt auf die tariflichen Lichtstrompreise für die Straßenbeleuchtung. Die Gesellschaft erstellt auf eigene Kosten auf Wunsch der Gemeinde die Errichtung der Straßenbeleuchtungseinrichtungen fertig zum Brennen, sofern die Gemeinde pro Straßenglühlampe von 50 W und Jahr einen Mindestbetrag (Quelle: ThStA, Meiningen) von 20 M nach Abzug aller Rabatte gewährleistet sowie der Ersatz der Glühlampen, eventuell durchgeschmolzener Sicherungsstöpsel und eventuell zerbrochener Schutzglocke übernimmt. Wird für die Straßenbeleuchtung die Installation von Bogenlampen verlangt, so ist eine Bogenlampe = 8 Glühlampen á 50 W zu rechnen. Die Installation der Anschlussanlagen bleibt der freien Konkurrenz überlassen. Die Gesellschaft verpflichtet sich für die vertraglich zustehenden (stromkonzessiven) Rechte an die Gemeinde am Ende des Kalenderjahres eine Abgabe in Höhe von 1% der Bruttoeinnahmen aus dem Stromverkauf innerhalb der Gemeinde von über 10 Pf /KWh zu zahlen. Diese Abgabe steigt nach je 5 Jahren um je ½ % bis zu 3%. Die Gemeinde kann vom 15. Jahr an bei vorausgegangener 2jähriger Kündigung und zwar von 5 zu 5 Jahren das in ihrem Gemeindegebiet erbaute Niederspannungsverteilungsnetz einschl. der Hausanschlüsse, Leihanlagen und Zähler nebst Transformatorenstationen mit Zubehör käuflich erwerben. Kaufpreis ist der jeweilige Buchwert. Falls die Gemeinde übernimmt, muss sie den Buchwert nach § 11 der Regelung der Preise für Hochspannungs- und Niederspannungsstrom an die Thüringer Elektricitäts-Lieferungs-Gesellschaft abführen.
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