Exportkontrolle Aktuell Informationsdienst des BAFA 09/2016 EU Recht / EmbargoMaßnahmen Irak Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1398 der Kommission vom 19. August 2016 (ABl. L 227 vom 20.8.2016, S. 1) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak wurden zwei Einrichtungen aus der Liste in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 gestrichen. Anhang III benennt Personen der früheren irakischen Regierung und staatliche Organe, Unternehmen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die am 22. Mai 2003 außerhalb des Iraks belegen waren, eingefroren wurden (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003). Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob diesen Personen oder staatlichen Stellen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen. Das sogenannte Bereitstellungsver- bot betrifft nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 Personen, Einrichtungen und Organisationen, die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 genannt sind. Für Personen, Unternehmen und Einrichtungen, die nur in Anhang III genannt sind, gilt das Bereitstellungsverbot nach Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung dagegen nicht. Die Änderungen setzen die Entscheidung des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 12. August 2016 um. Iran Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1375 der Kommission vom 29. Juli 2016 (ABl. L 221 vom 16.8.2016, S. 1) zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran wurden die Anhänge I, III und VIIB der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 umgestaltet. Den in den Anhängen I und III aufgeführten Gütern wurden zum Zwecke der besseren Identifizierung die Nummern des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-use Verordnung) gegenübergestellt. Mit dieser Erweiterung sind jedoch keine inhaltlichen Änderungen der Anhänge I und III verbunden. Demgegenüber wurden acht Eintragungen in Nummer 2 des Anhangs VIIB gestrichen. Libyen Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1334 des Rates vom 4. August 2016 (ABl. L 212 vom 5.8.2016, S. 3) zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen wurden die Einträge zu zwei Personen in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 neu gefasst. Nordkorea Mit der Verordnung (EU) 2016/1333 des Rates vom 4. August 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 212 vom 5.8.2016, S. 1) wurde das Verbot der Weitergabe, der Beschaffung und der Bereitstellung technischer Hilfe auf zusätzliche Güter ausgeweitet (Einfügung einer Liste sensibler Güter, Anhang Ig). Es handelt sich dabei um mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende 2 E xportko n tro lle Aktu e ll | 0 9 /2 0 1 6 Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien. Terrorismus Al Qaida und ISIL (Da´esh) Alle weiteren Informationen entnehmen Sie bitte unserem Faltblatt, das auf der BAFA-Webseite zur Verfügung steht: http://www.ausfuhrkontrolle.info/ ausfuhrkontrolle/de/veranstaltungen/ informationstage/2016/flyer_ite2016. pdf Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1347 der Kommission vom 8. August 2016 (ABl. L 214 vom 9.8.2016, S. 12) und (EU) 2016/1430 der Kommission vom 26. August 2016 (ABl. L 232 vom 27.8.2016, S. 6) zur 250. und 251. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da´esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, wurden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 in der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zwei natürliche Personen hinzugefügt und ein Eintrag geändert. Die Änderungen setzen die Entscheidung des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 3. und 22. August 2016 um. BAFA intern 8. Informationstag Exportkontrolle – 8. Dezember 2016 Impressum Text und Redaktion Der Informationstag Exportkontrolle wird dieses Jahr am Donnerstag, den 8. Dezember 2016 im Marriott Hotel, Hamburger Allee 2, 60486 Frankfurt, stattfinden. Das BAFA setzt mit diesem nunmehr 8. Informationstag seine bewährte Veranstaltungsreihe fort. Die Veranstaltung ist bereits ausgebucht. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Frankfurter Str. 29 - 35 65760 Eschborn Tel.: 06196 908-1452 Fax: 06196 908-1800 http://www.bafa.de [email protected] „Ausfuhrkontrolle, unser Beitrag für eine sichere Welt!“
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