Bekanntmachung Nr. 7 für die Kommunalwahlen am 11. September 2016 in der STADT WUNSTORF über die Auslegung des Wählerverzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen sowie die Öffnungszeiten der Briefwahlstelle 1. Das Wählerverzeichnis für die oben genannten Wahlen für die Wahlbezirke der Stadt Wunstorf liegt an den Werktagen in der Zeit vom 22.08.2016 bis 26.08.2016 zu folgenden Zeiten bei der Stadt Wunstorf, Bürgerbüro, Südstraße 1, Gebäude C, Zimmer C 216 zu jedermanns Einsicht aus: Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 22.08.2016 23.08.2016 24.08.2016 25.08.2016 26.08.2016 von 07.30 Uhr bis 15.00 Uhr von 07.30 Uhr bis 18.00 Uhr von 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr von 07.30 Uhr bis 18.00 Uhr von 07.30 Uhr bis 15.00 Uhr Der Ort der Einsichtnahme ist für gehbehinderte oder auf einen Rollstuhl angewiesene Wählerinnen und Wähler zugänglich. Wahlberechtigte haben das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für die Begründung eines Antrages auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses verwendet werden. Das Recht zur Einsichtnahme besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, über die eine Auskunft nach § 51 oder 52 des Bundesmeldegesetzes unzulässig wäre. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist, spätestens am 26.08.2016, 15.00 Uhr, bei der Stadt Wunstorf, Bürgerbüro, Südstraße 1, Gebäude C, Zimmer C 216 einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen. 3. Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 21.08.2016 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses bis zum 26.08.2016, 15.00 Uhr stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 4. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 4.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person. - 2 4.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat, oder b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung entstanden ist. 4.3 Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 09.09.2016, 13.00 Uhr, bei der Stadt Wunstorf, Bürgerbüro, Südstr. 1, Gebäude C, Zimmer C 216 beantragt werden. Anträge müssen schriftlich oder mündlich beantragt werden. Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Telefonische und mit SMS-Kurznachrichten versendete Anträge sind unzulässig. Die beantragende Person muss Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. In den Fällen der Nr. 4.2 Buchst. a) und b) können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Der Wahlscheinantrag gilt für jede Wahl, für die die beantragende Person wahlberechtigt ist. Verlorene oder nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine oder Stimmzettel werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. 5. An eine andere als die wahlberechtigte Person dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangsnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde, vor der Empfangsnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Bundespost als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. 3 6. Wer einen Wahlschein hat, kann bei den Wahlen am 11.09.2016 nur durch Briefwahl wählen. Bei der Briefwahl hat die wählende Person im verschlossenen Wahlbriefumschlag 1. ihren Wahlschein 2. den/die Stimmzettel in einem besonderen Umschlag so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlleitung zuzuleiten, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind den Briefwahlunterlagen beigefügt. 7. Die zentrale Briefwahlstelle bei der Stadt Wunstorf, Bürgerbüro, Südstr. 1, Gebäude C, Zimmer C 216, ist vom 22.08.2016 bis zum 09.09.2016 montags dienstags mittwochs donnerstags freitags und am 09.09. von 07.30 bis 15.00 Uhr von 07.30 bis 18.00 Uhr von 07.30 bis 12.00 Uhr von 07.30 bis 18.00 Uhr von 07.30 bis 15.00 Uhr von 07.30 bis 13.00 Uhr geöffnet. Wunstorf, 8.August 2016 Stadt Wunstorf Der Bürgermeister Rolf-Axel Eberhardt
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