Wahlbekanntmachung Nr. 7

Bekanntmachung Nr. 7
für die Kommunalwahlen
am 11. September 2016 in der STADT WUNSTORF
über die Auslegung des Wählerverzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen
sowie die Öffnungszeiten der Briefwahlstelle
1.
Das Wählerverzeichnis für die oben genannten Wahlen für die Wahlbezirke der
Stadt Wunstorf liegt an den Werktagen in der Zeit vom 22.08.2016 bis 26.08.2016
zu folgenden Zeiten bei der Stadt Wunstorf, Bürgerbüro, Südstraße 1, Gebäude C,
Zimmer C 216 zu jedermanns Einsicht aus:
Montag,
Dienstag,
Mittwoch,
Donnerstag,
Freitag
22.08.2016
23.08.2016
24.08.2016
25.08.2016
26.08.2016
von 07.30 Uhr bis 15.00 Uhr
von 07.30 Uhr bis 18.00 Uhr
von 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr
von 07.30 Uhr bis 18.00 Uhr
von 07.30 Uhr bis 15.00 Uhr
Der Ort der Einsichtnahme ist für gehbehinderte oder auf einen Rollstuhl
angewiesene Wählerinnen und Wähler zugänglich.
Wahlberechtigte haben das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer im
Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen. Die
dabei gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für die Begründung eines Antrages auf
Berichtigung des Wählerverzeichnisses verwendet werden. Das Recht zur
Einsichtnahme besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, über die
eine Auskunft nach § 51 oder 52 des Bundesmeldegesetzes unzulässig wäre.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die
Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der
Auslegungsfrist, spätestens am 26.08.2016, 15.00 Uhr, bei der Stadt Wunstorf,
Bürgerbüro, Südstraße 1, Gebäude C, Zimmer C 216 einen Antrag auf Berichtigung
des Wählerverzeichnisses stellen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt
werden.
Sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Antragstellerin
bzw. der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
3. Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten
bis spätestens zum 21.08.2016 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein,
muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses bis zum 26.08.2016,
15.00 Uhr stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht
ausüben kann.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen
Wahlschein hat.
4. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
4.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person.
- 2 4.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die
Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat, oder
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für
die Berichtigung entstanden ist.
4.3 Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen
Wahlberechtigten bis zum 09.09.2016, 13.00 Uhr, bei der Stadt Wunstorf,
Bürgerbüro, Südstr. 1, Gebäude C, Zimmer C 216 beantragt werden.
Anträge müssen schriftlich oder mündlich beantragt werden. Der Schriftform wird
auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige
dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Telefonische
und mit SMS-Kurznachrichten versendete Anträge sind unzulässig.
Die beantragende Person muss Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und ihre
Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
In den Fällen der Nr. 4.2 Buchst. a) und b) können Wahlscheine noch bis zum
Wahltage, 15.00 Uhr, beantragt werden.
Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht
oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen
Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Der Wahlscheinantrag gilt für jede Wahl, für die die beantragende Person
wahlberechtigt ist.
Verlorene oder nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine oder Stimmzettel
werden nicht ersetzt.
Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte
Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr,
ein neuer Wahlschein erteilt werden.
5. An eine andere als die wahlberechtigte Person dürfen Wahlschein und
Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur
Empfangsnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte
Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde, vor
der Empfangsnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat
sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Bundespost als Standardbrief ohne
besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf
dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
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6. Wer einen Wahlschein hat, kann bei den Wahlen am 11.09.2016 nur durch
Briefwahl wählen.
Bei der Briefwahl hat die wählende Person im verschlossenen Wahlbriefumschlag
1. ihren Wahlschein
2. den/die Stimmzettel in einem besonderen Umschlag
so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlleitung
zuzuleiten, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat,
sind den Briefwahlunterlagen beigefügt.
7. Die zentrale Briefwahlstelle bei der Stadt Wunstorf, Bürgerbüro, Südstr. 1, Gebäude
C, Zimmer C 216, ist vom 22.08.2016 bis zum 09.09.2016
montags
dienstags
mittwochs
donnerstags
freitags
und am 09.09.
von 07.30 bis 15.00 Uhr
von 07.30 bis 18.00 Uhr
von 07.30 bis 12.00 Uhr
von 07.30 bis 18.00 Uhr
von 07.30 bis 15.00 Uhr
von 07.30 bis 13.00 Uhr
geöffnet.
Wunstorf, 8.August 2016
Stadt Wunstorf
Der Bürgermeister
Rolf-Axel Eberhardt