Stadt Osterholz-Scharmbeck W a h l b e k a n n t m a c h u n g Nr. 7 für die Stadtratswahl am 11. September 2016 Gemäß § 30 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) in der Fassung vom 10.11.2015 gebe ich hiermit folgendes bekannt: 1. Das Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen für die Wahlbezirke der Stadt Osterholz-Scharmbeck kann in der Zeit vom 22. August bis 26. August 2016 zu folgenden Zeiten im Bürgerbüro des Rathauses, Rathausstr. 1, 27711 Osterholz-Scharmbeck, eingesehen werden: Montag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr Dienstag und Donnerstag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr Mittwoch von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Samstag von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wahlberechtigte haben das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für die Begründung eines Antrags auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses verwendet werden. Das Recht zur Einsichtnahme besteht nicht hinsichtlich der Daten, für die im Melderegister eine Übermittlungssperre oder ein Sperrvermerk eingetragen ist (§§ 51, 52 Bundesmeldegesetz). 2. Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses sind innerhalb der Einsichtnahmefrist, spätestens am 26. August 2016 bis 12.00 Uhr bei der Stadt Osterholz-Scharmbeck, Rathausstr. 1, 27711 Osterholz-Scharmbeck, schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift (im Bürgerbüro) zu stellen. Sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die/der Antragsteller/in die erforderlichen Beweismittel beizubringen. 3. Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. August 2016 eine Wahlbenachrichtigung (weiße Wahlbenachrichtigungskarte). Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen und ggf. einen Antrag auf Berichtigung stellen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben zu können. Wahlberechtigt ist, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürger), am Wahltage das sechzehnte Lebensjahr vollendet, seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag seinen Wohnsitz im jeweiligen Wahlgebiet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 4. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 4.1. eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person. 4.2. eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat, oder b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung entstanden ist. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 09. September 2016, 13.00 Uhr, bei der Stadt Osterholz-Scharmbeck, Rathausstr. 1, 27711 Osterholz-Scharmbeck, im Bürgerbüro mündlich, schriftlich oder elektronisch (per OnlineWahlscheinantrag über www.osterholz-scharmbeck.de) beantragt werden. Fernmündliche Anträge sind nicht zulässig. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Personen können aus den unter 4.2 angegebenen Gründen den Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen. Gleiches gilt, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können. Die beantragende Person muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. Wer den Wahlschein für eine andere Person beantragt, muss seine Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen. Der Wahlscheinantrag gilt für jede Wahl, für die die beantragte Person wahlberechtigt ist. Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. 5. Wahlberechtigte mit Wahlschein können nur durch Briefwahl wählen. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden der wahlberechtigten Person übersandt, ausgehändigt oder amtlich überbracht. An eine andere als die wahlberechtigte Person dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Dies hat sie vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sie sich auszuweisen. Bei der Briefwahl hat die wählende Person im verschlossenen Wahlbriefumschlag 1. ihren Wahlschein 2. den bzw. die Stimmzettel in einem besonderen Umschlag der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlleitung so rechtzeitig zuzuleiten, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post AG ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bis zum 09.09.2016, 18.00 Uhr, im Rathaus der Stadt Osterholz-Scharmbeck abgegeben werden. Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind auf der Rückseite des Wahlscheins angegeben. 6. Öffnungszeiten des Bürger 7. büros: Das Bürgerbüro der Stadt Osterholz-Scharmbeck befindet sich im Rathaus, Erdgeschoss und ist zu folgenden Zeiten geöffnet: Montag Dienstag und Donnerstag Mittwoch Freitag Samstag Osterholz-Scharmbeck, den 01.08.2016 Der Gemeindewahlleiter Torsten Rohde Bürgermeister von von von von von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr
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