Wahlbekanntmachung_Nr_7_Wahl2016_Wählerverzeichnis

Stadt
Osterholz-Scharmbeck
W a h l b e k a n n t m a c h u n g Nr. 7
für die Stadtratswahl am 11. September 2016
Gemäß § 30 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) in der Fassung
vom 10.11.2015 gebe ich hiermit folgendes bekannt:
1. Das Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen für die Wahlbezirke der
Stadt Osterholz-Scharmbeck kann in der Zeit vom 22. August bis 26. August
2016 zu folgenden Zeiten im Bürgerbüro des Rathauses, Rathausstr. 1, 27711
Osterholz-Scharmbeck, eingesehen werden:
Montag
von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Dienstag und Donnerstag
von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch
von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Freitag
von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
Samstag
von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die
Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wahlberechtigte haben das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer
im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten zu
überprüfen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für die
Begründung eines Antrags auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses
verwendet werden. Das Recht zur Einsichtnahme besteht nicht hinsichtlich
der Daten, für die im Melderegister eine Übermittlungssperre oder ein
Sperrvermerk eingetragen ist (§§ 51, 52 Bundesmeldegesetz).
2. Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses sind innerhalb der
Einsichtnahmefrist, spätestens am 26. August 2016 bis 12.00 Uhr bei der
Stadt Osterholz-Scharmbeck, Rathausstr. 1, 27711 Osterholz-Scharmbeck,
schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift (im Bürgerbüro) zu stellen.
Sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die/der
Antragsteller/in die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
3. Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
erhalten bis spätestens zum 19. August 2016 eine Wahlbenachrichtigung
(weiße Wahlbenachrichtigungskarte). Wer keine Wahlbenachrichtigung
erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss das
Wählerverzeichnis einsehen und ggf. einen Antrag auf Berichtigung stellen,
wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben zu
können.
Wahlberechtigt ist, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union besitzt (Unionsbürger), am Wahltage das sechzehnte
Lebensjahr vollendet, seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag seinen
Wohnsitz im jeweiligen Wahlgebiet hat und nicht vom Wahlrecht
ausgeschlossen ist.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder
einen Wahlschein hat.
4. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
4.1. eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.
4.2. eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte
Person
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für
die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat, oder
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der
Antragsfrist für die Berichtigung entstanden ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen
Wahlberechtigten bis zum 09. September 2016, 13.00 Uhr, bei der Stadt
Osterholz-Scharmbeck, Rathausstr. 1, 27711 Osterholz-Scharmbeck, im
Bürgerbüro mündlich, schriftlich oder elektronisch (per OnlineWahlscheinantrag über www.osterholz-scharmbeck.de) beantragt werden.
Fernmündliche Anträge sind nicht zulässig.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Personen
können aus den unter 4.2 angegebenen Gründen den Antrag noch bis zum
Wahltag, 15.00 Uhr, stellen. Gleiches gilt, wenn die wahlberechtigte Person
schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht
oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können.
Die beantragende Person muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum
und ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
Wer den Wahlschein für eine andere Person beantragt, muss seine
Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen. Der
Wahlscheinantrag gilt für jede Wahl, für die die beantragte Person
wahlberechtigt ist.
Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.
5. Wahlberechtigte mit Wahlschein können nur durch Briefwahl wählen.
Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden der wahlberechtigten
Person übersandt, ausgehändigt oder amtlich überbracht. An eine andere als
die wahlberechtigte Person dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur
ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch
Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht
kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht
mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Dies hat sie vor Empfangnahme der
Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sie sich auszuweisen.
Bei der Briefwahl hat die wählende Person im verschlossenen
Wahlbriefumschlag
1. ihren Wahlschein
2. den bzw. die Stimmzettel in einem besonderen Umschlag
der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlleitung so rechtzeitig
zuzuleiten, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post AG ohne besondere
Versendungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bis zum 09.09.2016,
18.00 Uhr, im Rathaus der Stadt Osterholz-Scharmbeck abgegeben werden.
Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben
hat, sind auf der Rückseite des Wahlscheins angegeben.
6. Öffnungszeiten des Bürger
7. büros:
Das Bürgerbüro der Stadt Osterholz-Scharmbeck befindet sich im Rathaus,
Erdgeschoss und ist zu folgenden Zeiten geöffnet:
Montag
Dienstag und Donnerstag
Mittwoch
Freitag
Samstag
Osterholz-Scharmbeck, den 01.08.2016
Der Gemeindewahlleiter
Torsten Rohde
Bürgermeister
von
von
von
von
von
8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
8.00 Uhr bis 18.00 Uhr
8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
10:00 Uhr bis 12:00 Uhr