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Tax News 07-09/2016
Neuerungen bei der Registrierkassenpflicht
Bilanz- und Konzernsteuerrecht
Am 01.08.2016 wurde im Bundesgesetzblatt das EU-Abgabenänderungsgesetz 2016, BGBl I 77/2016, kundgemacht, welches unter anderem
Änderungen in der BAO hinsichtlich der Registrierkassenpflicht beinhaltet. Auf
Basis dieser Gesetzesänderung wurden am 03.08.2016 ebenfalls Änderungen
in der Barumsatzverordnung 2015 sowie in der Registrierkassensicherheitsverordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl II 209/2016 bzw
210/2016). Am 04.08.2016 erschien auf Basis dieser Gesetzesänderungen ein
neuer „Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht“. Weiters nimmt das BMF in seinem Informationsschreiben vom
03.08.2016, BMF-010203/0225-VI/6/2016 zu den bisher aufgetretenen Fragestellungen iZm der Registrierkassenprämie gem § 124b Z 296 EStG Stellung.
Dabei wurden die bereits im TaxFlash 8/2016 vom
23.06.2016 und Tax News KöR/NPO 4/2016 vom
13.07.2016 erläuterten Änderungen betreffend die
Registrierkassenpflicht umgesetzt, auf die wir
insoweit verweisen. Folgende weitere Änderungen
bzw Klarstellungen wurden unter anderem durchgeführt:
Die Verpflichtung zur Nutzung einer technischen
Sicherheitseinrichtung
von
Registrierkassen
(Signatur- bzw Siegelerstellungseinheit) wird von
01.01.2017 auf 01.04.2017 verschoben.
Der Erlass zur Registrierkassenpflicht vom
12.11.2015 stellt keine Auslegungshilfe mehr dar.
Der Belegerteilungspflicht wird auch entsprochen,
wenn der Bondrucker zum Kunden gewandt ist, der
Bon unmittelbar nach Barzahlung ausgedruckt wird
und ein Hinweis vorhanden ist: „Bitte nehmen Sie
sich den Beleg“.
Belege für mobil getätigte Umsätze bzw vorbestellte Waren können vorab mittels Registrierkasse ausgestellt werden und diese bei Ausfolgung
der Ware und nach Barzahlung übergeben und damit
erteilt werden. Ebenso ist es möglich, die vorab mit
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der Registrierkasse ausgestellte Belege auf der
Ware, die ausgefolgt werden soll, anzubringen und
derart gleichzeitig mit der Ware den Beleg zu
erteilen. Nicht getätigte Barumsätze sind zu
stornieren.
Für Kreditinstitute besteht eine gesetzliche Ausnahme von der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht. Die Einzelaufzeichnungspflichten bleiben bestehen.
In der Barumsatzverordnung 2015 werden nun Taxis
und Mietwagen von der Möglichkeit, die außerhalb
der Betriebsstätte geleisteten Umsätze nach zu
erfassen, explizit ausgenommen.
Hüttenumsätze: Die Regelung für „Umsätze im
Freien“ wurde auf Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten ausgeweitet sofern die Umsätze pro
Kalenderjahr € 30.000 nicht überschreiten. Dies gilt
auch für Buschenschänke, sofern diese an nicht
mehr als 14 Tagen im Kalenderjahr geöffnet sind
sowie für Kantinen, welche von gemeinnützigen
Vereinen geführt werden und nicht mehr als 52 Tage
im Kalenderjahr betrieben werden (kleine Kantine).
Für die Berechnung der Umsatzgrenze von € 30.000
werden alle Umsätze eines Abgabenpflichtigen, die
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in unmittelbaren Zusammenhang mit Hütten
getätigt werden, zusammengerechnet. Eine Zusammenrechnung mit Umsätzen im Freien erfolgt
allerdings nicht.
Gemäß § 16 der Registrierkassensicherheitsverordnung hat der Unternehmer oder sein bevollmächtigter Parteienvertreter seine Signatur- bzw
Siegelerstellungseinheiten und Registrierkassen
über FinanzOnline zu melden. Die dafür erforderlichen Funktionen stehen im FinanzOnline ab sofort
zur Verfügung. Bitte entnehmen Sie der Beilage,
welche Wege der Übermittlung das FinanzOnlineSystem zur Verfügung stellt.
Prämienbegünstigt ist auch ein geschlossenes
Gesamtsystem, dessen Manipulationssicherheit
durch einen Feststellungsbescheid gemäß § 131b
Abs 4 BAO bestätigt wurde. Die Prämie für das
Gesamtsystem bemisst sich stets nach der Zahl der
Eingabestationen.
Die Prämie ist mit dem Formular E 108c jeweils in
einer Gesamtsumme für alle Anschaffungen
und/oder Umrüstungen des jeweils betroffenen
Jahres (2015, 2016 oder 2017) zu beantragen und
kann bereits vor der Einreichung der Jahressteuererklärung geltend gemacht und dem Abgabenkonto
gutgeschrieben werden.
Die wesentlichen Inhalte des Informationsschreibens des BMF vom 03.08.2016 sind:
Die Prämie ist steuerfrei und führt zu keiner
steuerlichen Aufwandskürzung.
Wer im Zeitraum zwischen dem 01.03.2015 und
31.03.2017 ein System zur elektronischen Aufzeichnung der Barumsätze iSd § 131b BAO anschafft oder eine Umrüstung eines schon
bestehenden Systems vornimmt, kann gemäß
§ 124b Z 296 EStG 1988 eine Sofortabschreibung
der Anschaffungs- oder Umrüstungskosten und eine
Prämie in Anspruch nehmen.
Auch die Anschaffung einer Teilkomponente eines
elektronischen Aufzeichnungssystems (zB einer
App zur Nutzung der „Registrierkassenfunktion“,
eines Kartenlesegerätes oder eines Belegdruckers,
uU auch der Erwerb einer Signaturerstellungseinheit) begründet den Anspruch auf eine Prämie.
Die Sofortabschreibung umfasst sämtliche für die
Anschaffung oder Umrüstung anfallenden Kosten
ohne betragliche Begrenzung.
Das angeschaffte Wirtschaftsgut kann darüber
hinaus ohne die Einschränkung des § 10 Abs 4
dritter Teilstrich EStG iVm § 13 EStG stets zur
Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages verwendet werden.
Die Prämie steht bei Anschaffung eines neuen oder
bei Umrüstung eines schon bestehenden Aufzeichnungssystems zu.
Sie bezieht sich auf jede einzelne Erfassungseinheit
(Registrierkasse, Eingabestation eines Kassensystems), der eine Signaturerstellungseinheit iSd
§ 131b Abs 2 BAO zugordnet wird.
Die Prämie beträgt EUR 200 pro Erfassungseinheit.
Abweichend davon beträgt die Prämie im Falle eines
elektronischen Kassensystems, das über mehrere
Eingabestationen verfügt, zumindest EUR 200 pro
Kassensystem, maximal aber EUR 30 pro Eingabestation. Dies bedeutet, dass bei einem Kassensystem mit bis zu sechs Eingabestationen jedenfalls
eine Prämie von EUR 200 geltend gemacht werden
kann. Ab sieben Eingabestationen bemisst sich die
Prämie für das Kassensystem nach der Zahl der
Eingabestationen (zB 7 Eingabestationen x EUR 30
= EUR 210 Prämie).
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Einen Prämienanspruch begründen aber nur Anschaffungen „für den Einsatz im eigenen Betrieb“.
Registrierkassen, die ohne sinnvolle Eigenfunktion
im Betrieb und ohne Eigennutzung zum Zweck der
Weiterveräußerung angeschafft wurden, sind jedenfalls nicht begünstigt.
Für Erfassungseinheiten, für deren Anschaffung
bereits eine Prämie beansprucht wurde, steht unter
dem Titel der Umrüstung keine neuerliche Prämie
zu.
Quellen:
Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassenund Belegerteilungspflicht vom 04.08.2016, BMF010102/0029-IV/2/2016, BMF-AV Nr 123/2016
(https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000
s1&dokumentId=4b9801d0-c0c1-4d0a-b3ef60a20743732f)
BMF-Info
zu
Rechtsfragen
iZm
der
Registrierkassenprämie vom 03.08.2016, BMF010203/0225-VI/6/2016
(https://findok.bmf.gv.at/findok/resources/pdf/6ad53
6d2-7db5-4cb8-9577d3c7c9197ed7/72114.1.X.X.pdf)
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Dr Wolfgang Hornich
Mag Lukas Zarits
Senior Manager Tax
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